Beschluss
5 V 3611/15 A (U)
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechnungen müssen Angaben über Umfang und Art sonstiger Leistungen enthalten, damit Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG möglich ist.
• Allgemeine Leistungsbezeichnungen wie "Serviceleistungen" ohne Quantifizierung und ohne Benennung der Luftfahrzeuge genügen nicht den Anforderungen des § 14 Abs.4 Nr.5 UStG.
• Fehlende Aufschlüsselung zwischen umsatzsteuerfreien Reinigungsleistungen (§ 4 Nr.2 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.4 UStG) und sonstigen Leistungen kann den Vorsteuerabzug verhindern.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug setzt hinreichende Leistungsbeschreibung in Rechnung voraus • Rechnungen müssen Angaben über Umfang und Art sonstiger Leistungen enthalten, damit Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 UStG möglich ist. • Allgemeine Leistungsbezeichnungen wie "Serviceleistungen" ohne Quantifizierung und ohne Benennung der Luftfahrzeuge genügen nicht den Anforderungen des § 14 Abs.4 Nr.5 UStG. • Fehlende Aufschlüsselung zwischen umsatzsteuerfreien Reinigungsleistungen (§ 4 Nr.2 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.4 UStG) und sonstigen Leistungen kann den Vorsteuerabzug verhindern. Die Antragstellerin erbringt Gebäudereinigung, Wartung und Serviceleistungen, darunter Reinigungen von Luftfahrzeugen, und ließ sich 2014 von der H GmbH Subunternehmerleistungen erbringen. H stellte für Juni bis November 2014 monatliche Rechnungen über netto insgesamt 1.185.000 € zuzüglich Umsatzsteuer aus, jeweils mit der Leistungsbeschreibung "Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat". Teile der Leistungen der Antragstellerin sind nach § 4 Nr.2 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.4 UStG umsatzsteuerfrei, insoweit besteht Bedeutung für die Abgrenzung. Das Finanzamt erkannte die von H ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer an, weil die Rechnungen keine Angaben zu Umfang, Art und konkret benannten Luftfahrzeugen enthielten. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlungsfestsetzung; das Finanzamt beantragte Zurückweisung des Antrags. • Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung; § 14 Abs.4 Nr.5 UStG verlangt Angaben über Umfang und Art sonstiger Leistungen. • Die Rechnungen der H GmbH enthalten lediglich die pauschale Bezeichnung "Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat" und liefern keinerlei Quantifizierung oder Aufschlüsselung nach Leistungsarten oder Abrechnungszeiträumen; damit fehlt die erforderliche Konkretisierung des Leistungsumfangs. • Ohne Quantifizierung und ohne Abgrenzung zwischen Reinigungsleistungen und sonstigen Serviceleistungen ist nicht auszuschließen, dass Leistungen mehrfach abgerechnet werden; eine Prüf- und Zuordnungsfähigkeit der Vorsteuer fehlt. • Reinigungsleistungen an Luftfahrzeugen können unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr.2 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.4 UStG fallen; deshalb ist eine betragsmäßige Trennung zwischen umsatzsteuerfreien Reinigungsleistungen und steuerpflichtigen Serviceleistungen erforderlich. • Der Begriff "Serviceleistungen" ist zu ungenau, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen; zudem fehlen Angaben zu den betroffenen Luftfahrzeugen, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendig sind. • Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt, sodass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet ist. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für November 2014 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt für rechtmäßig, weil die von der H GmbH gestellten Rechnungen keine hinreichenden Angaben über Umfang, Art und konkrete Benennung der Luftfahrzeuge enthielten und somit die erforderliche Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien Reinigungsleistungen (§ 4 Nr.2 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.4 UStG) und anderen Serviceleistungen nicht möglich war. Wegen dieser formellen Mängel war eine Zuordnung und Prüfung der geltend gemachten Vorsteuer nicht möglich. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.