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Urteil

4 K 3268/14 Z

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2017:0503.4K3268.14Z.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 verpflichtet, für erstattete Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 154.766,11 € Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 verpflichtet, für erstattete Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 154.766,11 € Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Klägerin war ein Zolllager bewilligt worden. Von 2006 bis 2012 überführte sie im eigenen Namen dort eingelagerte Waren ihrer Tochterunternehmen in den zollrechtlich freien Verkehr. Hierbei handelte es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Vietnam des Lieferanten A Ltd. (im Folgenden: A) und des Herstellers B Ltd. (im Folgenden: B). Der Beklagte setzte nach der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. EU Nr. L 275/1) Antidumpingzoll gegen die Klägerin fest. Die Klägerin beantragte am 22. Juli 2010 beim Beklagten, die festgesetzten Antidumpingzölle für den Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2010 zu erstatten. Am 14. Februar 2011 beantragte sie, die bis zum 31. Dezember 2010 gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten. Am 7. Mai 2012 beantragte sie, die seit 2006 gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten. Zur Begründung verwies sie auf die seit Ende des Jahres 2006 zunächst beim Gericht der Europäischen Union, später beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahren in den Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P. Der EuGH erklärte mit Urteil vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P die VO Nr. 1472/2006 für nichtig, soweit sie unter anderem die Unternehmen A und B betraf. Der Beklagte erstattete daraufhin mit Bescheiden vom 17. April 2013 Antidumpingzölle von 61.895,49 €, die vom 22.07. bis zum 31.12.2007 entstanden waren, sowie Antidumpingzölle von 92.870,62 €, die 2008 entstanden waren. Am 29. November 2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen auf den jeweiligen Erstattungsbetrag in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Antidumpingzölle. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2014 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 24. Juni 2015) hat der EuGH mit Urteil vom 18. Januar 2017 C-365/15 entschieden: Werden Einfuhrabgaben, zu denen Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin danach vor, das EuGH-Urteil vom 18. Januar 2017 sei eindeutig. Art. 241 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) sei auf Einfuhrabgaben, die wie hier gegen Unionsrecht verstießen, nicht anzuwenden. Vielmehr seien ihr die erstatteten Beträge seit dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen. Zudem sei die hier geltend gemachte Zinsforderung als nunmehr geltend gemachte Hauptforderung zu verzinsen. Rechtsgrundlage der Zinsen sei der vom EuGH entwickelte unionsrechtliche Grundsatz, dass nicht nur die unter Verstoß gegen Unionsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten seien, sondern auch die darauf entfallenden Zinsen. Der Beklagte sei nach dem EuGH-Urteil vom 18.01.2017, C-365/15, Tz. 38 zur Zahlung der Zinsen verpflichtet. Ob und in welchem Umfang die Zinsen dem Mitgliedstaat zu erstatten seien, betreffe nur das Verhältnis der jeweiligen Mitgliedstaaten zur EU. Auf eine Abwälzung des Antidumpingzolls komme es nicht an, da der EuGH den diesbezüglichen Vortrag der Kommission unberücksichtigt gelassen und ausgeführt habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, Rechtssuchenden, die Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beträge hätten, ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen. Zudem habe der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 8. September 2016, Rz. 73 ausgeführt, dass eine mögliche ungerechtfertigte Bereicherung nicht nachgewiesen worden sei. Schließlich schließe der vom EuGH entwickelte unionsrechtliche Erstattungs- und Zinsanspruch infolge einer Nichtigkeit einer Unionsnorm den Einwand eines fehlenden Zinsschadens gänzlich aus, weil alle Folgen der unberechtigten Abgabenfestsetzung aufgehoben werden sollten. Die insoweit vom Beklagten zitierte Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte und sei durch die jüngere Rechtsprechung überholt. Nur für zu Unrecht erhobene nationale Abgaben habe der EuGH den Bereicherungseinwand zugelassen. Zudem ergebe sich aus dem Senatsurteil vom 20.10.2010, 4 K 885/10 AO, dass es für Prozesszinsen nicht auf einen tatsächlichen Zinsschaden ankomme. Auch für die Verzinsung von Eigenmitteln der EU seien dann, wenn die EU keinen besonderen Zinssatz festgelegt habe, nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen Zinssatz und Berechnungsmethode festzulegen. Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) sei als materiell-rechtliche Vorschrift für Zinsen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden seien, nicht anzuwenden. Auch wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zinssätze anzuwenden seien, wäre es nur Sache des Unionsgesetzgebers eventuelle Wettbewerbsverzerrungen durch Festsetzung einheitlicher Zinssätze in der Union zu vermeiden. Nach geltender Rechtslage sei aber § 238 der Abgabenordnung (AO) für die Bestimmung der Zinshöhe anwendbar, während ein anderer, niedrigerer Zinssatz dem Grundsatz der Äquivalenz widersprechen würde. Sie mache auch keine Zinszinsen geltend. Seien Zinsen die Hauptforderung, sei diese nach § 238 AO ebenfalls zu verzinsen. Sie habe auch nicht ihre Klageforderung nicht bezüglich Höhe des Zinssatzes reduziert, sondern den Zinssatz wahlweise auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und auf § 238 AO gestützt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 zu verpflichten, für erstattete Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 154.766,11 € Zinsen in Höhe von 0.5 % pro Monat beginnend mit dem Tag der Zahlung der Antidumpingzölle bis zum Tage der Erstattung festzusetzen, 2. den Beklagten zu verpflichten, auf die mit der Klage geltend gemachten Zinsen Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt dazu aus, in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für Zinsen wie im Streitfall könne die Klägerin auch jetzt keinen Anspruch auf Zinsen haben. Das Urteil begründe keine konkrete Anspruchsgrundlage. Soweit der EuGH eine Verzinsung annehme, ergebe sich dafür keine Verzinsungspflicht für ihn, da er im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags nur die Eigenmittel der EU abgeführt habe. Ein Zinsanspruch könne hier auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Antidumpingzölle auf ihre Kunden abgewälzt habe. Insoweit würde eine Erstattung von Zinsen zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin führen. Eine direkte Anwendbarkeit der AO und des Zinssatzes nach § 238 AO komme nicht in Betracht, weil eine Verzinsung von Eigenmitteln der EU auf Grund des EuGH-Urteils infolge der Nichtigkeit von Legislativunrecht der EU zu beurteilen sei. Die Zinshöhe sei weder mit dem Binnenmarkt noch mit dem Willen des Unionsgesetzgebers vereinbar. Auch wenn Art. 112 UZK nicht anwendbar sei, sei eine hilfsweise Heranziehung der dort genannten Zinssätze eher anzunehmen. Die verlangten Zinseszinsen seien keinesfalls gerechtfertigt. Entscheidungsgründe: 1. Das Verfahren war nach § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, soweit die Klägerin ihren Klageantrag eingeschränkt hat, da diese Einschränkung eine teilweise Klagerücknahme darstellt. Die Klägerin hatte in ihrer Klageschrift vom 15. Oktober 2014 zunächst sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu verpflichten, für die erstatteten Beträge Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen und die Zinshöhe § 288 Abs. 2 BGB, mindestens jedoch § 238 Abs. 1 AO zu entnehmen. Diesen Antrag hatte sie in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 aufrechterhalten und erst mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 eingeschränkt. 2. Die Klage ist weitgehend begründet. a) Der Beklagte hat zu Unrecht mit dem Bescheid vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 die Festsetzung von Zinsen für den erstatteten Antidumpingzoll in Höhe von 154.766,11 € abgelehnt. Vielmehr hat die Klägerin Anspruch auf die Zinsen ab Entrichtung des Antidumpingzolls bis zu seiner Erstattung nach Zinssatz und Berechnungsmethode des § 238 AO. Daher war der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 15. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin gegenüber diese Zinsen festzusetzen, § 101 Satz 1 FGO. Rechtsgrundlage des Zinsanspruchs ist die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten dann, wenn Einfuhrabgaben, zu denen Antidumpingzölle gehören, deshalb zu erstatten sind, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, den Rechtssuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 C-365/15 Rz. 39 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung in Rz. 37). Der der Klägerin bereits erstattete Antidumpingzoll von 154.766,11 € ist unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden. Der EuGH hatte mit Urteil vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P die VO Nr. 1472/2006 für nichtig erklärt, soweit sie unter anderem die Unternehmen A und B betraf. Von diesen Unternehmen stammten die Waren, für die die Klägerin den ihr erstatteten Antidumpingzoll bei der Entnahme aus ihrem Zolllager entrichtet hatte. Diese Umstände waren ausweislich der Begründungen der Bescheide vom 17. April 2013 auch maßgebend für die Erstattung der Antidumpingzölle durch den Beklagten. Dem Zinsanspruch steht Art. 241 Satz 1 ZK nicht entgegen, denn diese Vorschrift betrifft nur Fälle, in denen auf Grund von Fehlern, die der Schnelligkeit des in vielen Fällen angewandten Zollabfertigungssystems ohne Begutachtung der Ware vor ihrer Überlassung geschuldet sind, von den Zollbehörden zu viel gezahlte Einfuhrabgaben erstattet oder von den Wirtschaftsteilnehmern gezahlt werden müssen. Im Streitfall jedoch beruht die Erstattung des Antidumpingzolls nicht auf einem Fehler bei dessen Berechnung, der nach Überlassung der Waren durch die zuständige Zollbehörde festgestellt worden wäre (EuGH-Urteil v. 18. Januar 2017 C-365/15 Rz. 29, 32), sondern auf der Nichtigkeit der seiner Erhebung zu Grunde liegenden Verordnung. Auch hatte die Klägerin einen Zinsschaden, auf Grund dessen die Zinsen zu erstatten sind. Der Zinsschaden besteht nämlich in den Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der Erhebung von Antidumpingzoll (s. EuGH Urteil v. 27. September 2012, C-113, 147 und 234/10, Rz. 65). Daran hat der EuGH auch im Vorlageverfahren C-365/15 festgehalten, denn nachdem die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2015, Rz. 36 darauf hingewiesen hatte, hat der Generalanwalt dazu in seinen Schlussanträgen unter Rz. 73 sinngemäß das Argument des EuGH im o.a Urteil v. 27. September 2012 wiederholt, ohne dass der EuGH im Urteil v. 18. Januar 2017 dazu Ausführungen gemacht hat. Aus der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung (EUGH Urteil v. 27. März 1980, Rs. 61/79; EuG Urteile v. 23. September 2015 T-205/14 und T-206/14 Rzn. 61 ff. bzw. 62 ff.) ergibt sich nichts anderes, denn sie betreffen nicht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zurückzahlung und Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben, sondern im Urteil – des EuGH – zur Ausgestaltung nationalen Rechts bei rechtswidrig erhobenen nationalen Abgaben und – in den Urteilen des EuG – die Schadenshöhe bei Schadensersatzansprüchen. Weiter kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Mitgliedstaat, der mit dem entrichteten Antidumpingzoll Eigenmittel der Union abgeführt hat, Zinsen auf die von ihm in Erfüllung unionsrechtlicher Pflichten zurückzuzahlenden Eigenmittel verlangen kann (EuGH Urteil v. 27. September 2012, C-113, 147 und 234/10, Rz.67 f.). Die Höhe des Zinsanspruchs der Klägerin ist nach § 238 AO zu ermitteln, und zwar hinsichtlich des Zinssatzes von 0,5 % für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO), der Berechnung des Zinsdauer nur für volle Monate (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Abrundung des zu verzinsenden Betrags auf einen auf 50 € teilbaren Betrags (§ 238 Abs. 2 AO). Nicht nur bei der Abrundung auf volle 50 €, sondern auch bei der angenommenen Zinsdauer, die nicht taggenau vom Tag der Entrichtung bis zum Tag des Eingangs der Erstattung, sondern nur nach vollen Monaten berechnet wird, handelt es sich um Rundungsvorschriften zur leichteren Zinsberechnung, bei der taggenaue Feststellungen von Zahlungen nicht nötig sind. Fehlen – wie im Streitfall – einschlägige unionsrechtliche Vorschriften, ist es Sache der nationalen Stellen und der nationalen Gerichte, alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen wie etwa die der Zahlung von Zinsen gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und die Berechnungsmethode der Zinsen zu regeln. In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen festzulegen. Diese Bedingungen müssen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH Urteil v. 27. September 2012 C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Rz. 60 f. m.w.N.; dem folgend BFH Urteil v. 22. September 2015, VII R 32/14, BFHE 251, 291). Nach § 1 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 AO gilt die Abgabenordnung für alle Steuern, die durch das Recht der EU geregelt sind und durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden. Dabei gelten Einfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 ZK als Steuern im Sinne der AO. Zu diesen Einfuhrabgaben gehört der Antidumpingzoll nach der VO Nr. 1472/2006, auf die nach deren Art. 1 Abs. 4 die Vorschriften für Zölle entsprechend anwendbar sind. Nach § 1 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AO sind die Vorschriften der Abgabenordnung auch auf steuerliche Nebenleistungen, zu denen Zinsen gehören, entsprechend anwendbar. Die gilt auch hier, da sich das Unionsrecht keine andere Regelung vorbehalten hat. Diese Auslegung entspricht auch dem Grundsatz der Äquivalenz, denn er ist nicht ungünstiger als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind (EuGH Urteil v. 18. April 2013 C-565/11, Rz. 23). Eine Anwendung des Art. 112 UZK, die der Beklagte nur im Hinblick auf die Zinshöhe angesprochen hat, scheidet nicht nur wegen Inkrafttretens des Art. 112 UZK erst zum 1. Mai 2016, sondern auch deshalb aus, weil der hier zu beurteilende Zinsanspruch der Klägerin nichts mit Zahlungserleichterungen zu tun hat, die die Zollbehörden nach Art. 112 UZK Zollschuldnern gewähren können. 3. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass nach § 100 Abs. 4 FGO auch Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge im Rahmen eines Verfahrens über die Erstattungsbeträge vom Gericht festgesetzt werden können (s. Fall des Senatsurteils vom 1. Oktober 2008, 4 K 3994/07 Z), steht der Klägerin ein derartiger Anspruch nicht zu. Nach § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. § 233 Satz 2 AO ordnet an, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Dazu gehören nicht nur die in § 3 Abs. 4 AO genannten Zinsen, so dass deren Verzinsung ausscheiden muss (BFH-Beschluss v. 23. Juni 2014 VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713 f.), sondern auch die hier streitigen Zinsen zur Erfüllung unionsrechtlicher Pflichten bei der Rückgewähr unionsrechtswidrig erhobener Abgaben. Aus dem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2013, 2 K 477/13 und dem BFH-Urteil vom 22.September 2015, VII R 33/14, BFH/NV 2016, 440 ergibt sich nichts anderes. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 136 Abs. 2 FGO, sonst aus § 135 Abs. 1 FGO. Daraus ergibt sich eine Kostenteilung im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.