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Gerichtsbescheid

15 K 1377/18 Kg

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2018:0829.15K1377.18KG.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kind A ab 01.02.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für das Kind A ab 01.02.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG- ist. Der Kläger ist Vater des am () 1994 geborenen Sohnes A. Dieser legte im Sommer 2013 als Absolvent des damaligen Abiturdoppeljahrgangs (infolge der Umstellung G 9 zu G 8) die Abiturprüfung ab. Daran anschließend begann er am 01.08.2013 bei der B die Ausbildung zum Bankkaufmann, die er am 15.01.2016 erfolgreich abschloss. A hatte bereits zuvor am 27.08.2015 an einer Veranstaltung „Weiterbildung in der B“ teilgenommen, bei der über Weiterbildungswege nach erfolgreicher Abschlussprüfung informierte wurde, insbesondere zum Sparkassenbetriebswirt und ebenso zum Bankbetriebswirt bei freien Anbietern. Das Kind nahm ein Studium an der FOM in () zum Bankbetriebswirt (Bachelor of Arts in Business Administration) auf. Da dies allerdings nur zum Wintersemester angeboten wurde, konnte er das dortige Studium erst am 01.09.2016 beginnen. Während der Zeit zwischen Ausbildungsende und Studienbeginn übte der Sohn eine Vollzeittätigkeit bei der B aus, die er seitdem auch fortsetzt. Nach Arbeitszeitende um 17:00 Uhr () nimmt er an der FOM in () zwei- bis dreimal (je nach Kursdichte) abends von 18:00 bis 21:15 Uhr sowie samstags vormittags an den dortigen Studienveranstaltungen teil, die sich über sieben Semester erstrecken. Der Kläger beantragte am 07.07.2017, das Kindergeld rückwirkend ab 01.02.2016 festzusetzen. Sein Sohn befinde sich noch in der Erstausbildung. Bereits mit dem Abitur bzw. zu Beginn der Ausbildung habe das Kind den Entschluss gefasst, sich zum Bankbetriebswirt ausbilden zu lassen (Bachelor of Arts in Business Administration). Seine ältere Schwester habe die gleiche Ausbildung absolviert (Bankkauffrau; Bankbetriebswirtin), und auch sein Vater (der Kläger) habe bei der C ein entsprechendes Studium absolviert. Zudem sei er schon beim Ablegen des Abiturs bestrebt gewesen, sich angesichts der zu befürchtenden „Schwemme“ der Absolventen des Abiturdoppeljahrgangs auf dem Arbeitsmarkt möglichst breit zu qualifizieren. Schon während der Ausbildung habe er immer wieder seine Absicht bestätigt und – auch gegenüber der B – kommuniziert, das Studium zum Bankbetriebswirt absolvieren zu wollen. Insbesondere habe A nicht „lediglich“ Sparkassenbetriebswirt werden wollen, sondern sich von Beginn an für das breiter gefächerte Studium zum Bankbetriebswirt entschieden. Mit Bescheid vom 25.07.2017 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag ab, weil das Kind seine Ausbildung am 15.01.2016 beendet habe, und wies den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 als unbegründet zurück. A übe seit Ausbildungsende eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, die eine schädliche Zäsur darstelle und das Studium zum Bankkaufmann als kindergeldrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Zweitausbildung qualifiziere. So habe auch der Bundesfinanzhof –BFH- mit Urteil vom 04.02.2015 III R 14/15 entschieden. Die Beklagte gab die Einspruchsentscheidung zunächst mit Adressierung an eine frühere Anschrift des Prozessbevollmächtigten zur Post und sandte – nach telefonischer Sachstandsanfrage des Klägers – am 07.05.2018 eine Durchschrift an die aktuelle Kanzleiadresse nach. Der Kläger hat am 17.05.2018 die vorliegende Klage erhoben und vorsorglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, zumal der Beklagten die neue Kanzleianschrift mehrfach – erstmals bereits im September 2017 – mitgeteilt worden sei. In der Sache sei der Ablehnungsbescheid unzutreffend. Es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem schon seit dem Abitur beabsichtigten Studium seines Sohnes als Teil einer mehraktigen Ausbildung, die das Kind – trotz bzw. neben der Berufstätigkeit – ernsthaft und nachhaltig betreibe. Auch nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13 und vom 08.09.2016 III R 27/15 befinde sich sein Sohn, der „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht habe, in der Erstausbildung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2018 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind A ab 01.02.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Klageverfahren lediglich Fristverlängerung beantragt, aber nach deren Ablauf keine weitere Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Kindergeldvorgänge Bezug genommen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist insbesondere fristgerecht eingegangen (§ 47 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), da sie innerhalb eines Monats erhoben worden ist, nachdem die Beklagte die Einspruchsentscheidung an den Kläger (vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, unter dessen aktueller Kanzleianschrift) wirksam bekannt gegeben hatte. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 101 Abs. 1 FGO; die Beklagte hat den Kindergeldanspruch unzutreffend abgelehnt. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind, denn von Verfassungs wegen besteht ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2017, 278). Nach diesen Grundsätzen stellt das von A absolvierte Studium an der FOM Teil seiner (erstmaligen) Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grads eines "Bachelor of Arts in Business Administration" ist sein Ausbildungsziel. Unstreitig ist das Kind seinem Studium auch ernsthaft und hinreichend nachgegangen. Der Anspruch auf Kindergeld ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit des Sohnes in einem Umfang von 40 Wochenstunden im Streitzeitraum ausgeschlossen. Denn das Kind hatte in diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Studium stellte vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war die Erwerbstätigkeit im Streitzeitraum nicht anspruchsausschließend. Entsprechend hat der BFH mit o. a. Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15 Kindergeld zuerkannt für ein Kind, das eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert, anschließend die Fachhochschulreife erworben und sodann das Studium „Physiotherapie Dual“ aufgenommen hatte, und das während der Dauer des Studiums eine Erwerbstätigkeit als angestellte Physiotherapeutin (ausnahmsweise nicht dual, sondern wegen der in ihrem Fall im ersten Akt bereits absolvierten Berufsausbildung berufsbegleitend) über 30 Wochenstunden ausübte. Der erste berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann hatte für A auch noch nicht zu einem "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" geführt. Das Studium an der FOM steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme. Das vom Kind angestrebte Berufsziel konnte im Streitfall nur über einen weiteren Abschluss - also eine weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung - erreicht werden. Bereits zu Beginn seiner Ausbildung bei der B hatte das Kind die überzeugend dargelegte und von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Absicht, nach Ablegung der Prüfung das Bachelorstudium anzuschließen. Hierfür bestanden aus seiner Sicht mehrere Gründe – die vergleichbaren Ausbildungen seiner Schwester und seines Vaters sowie die nach dem Doppeljahrgang seines Abiturs zu befürchtende „Schwemme“ auf dem Arbeitsmarkt, derentwegen A sich beruflich möglichst gut qualifizieren wollte. Nach bestandener Kaufmannsausbildung nahm der Sohn das von ihm angestrebte Studium auf – wegen Angebots nur zum Wintersemester frühestmöglich zum 01.09.2016. Der erforderliche fachliche Zusammenhang liegt unstreitig ebenfalls vor, denn die Ausbildungsakte sind inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich derselben Berufssparte bezogen und bereiten auf dasselbe Berufsfeld vor. Zwar hatte der BFH mit dem – von der Beklagten angeführten – früheren Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15 (BStBl II 2016, 615) entschieden, dass sich das von einem Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommene Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung darstelle, wenn das Studium eine Berufstätigkeit voraussetze. Diese Erwerbstätigkeit führe zu einer Zäsur, die den notwendigen engen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten entfallen lasse. Sie stehe dem Fall gleich, dass das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginne, die nicht der zeitlichen Überbrückung diene, weil es früher mit der weiterführenden Ausbildung hätte beginnen können. Der dort vom BFH entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich indes maßgebend vom vorliegenden Streitfall. Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des Finanzgerichts –FG- Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17). Hier dagegen war die Erwerbstätigkeit des Sohnes des Klägers nicht etwa als vorgeschriebene Erfahrungszeit dem Studium an der FOM vorgeschaltet, sondern diente zunächst der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn und wurde dann berufsbegleitend ausgeübt – wie dies die Zeiten der Studienkurse abends und am Wochenenden auch vorsahen/voraussetzten. Damit verbleibt es bei der Einheitlichkeit der Erstausbildung, die das Kind erst nach Abschluss des Studiums beendet haben wird. Die absolvierte Prüfung zum Bankkaufmann verbraucht nicht etwa die Erstausbildung, sondern stellt einen integrativen Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs dar, weil die mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152). Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf entschieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM, Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter), ebenso Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18). Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht –NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17, III R 8/18 und III R 17/18.