Urteil
7 K 2323/17 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2019:0118.7K2323.17KG.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter A Kindergeld von Februar 2016 bis August 2017 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter A Kindergeld von Februar 2016 bis August 2017 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger bezog fortlaufend für seine Tochter A (geb. () 1992) Kindergeld. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nahm die Tochter ab August 2013 bei der B eine Ausbildung zur Bankkauffrau auf. Sie schloss die Ausbildung im Januar 2016 erfolgreich ab. Sie war anschließend ab Februar 2016 bei der B angestellt mit einer Wochenstundenzahl von 39 Stunden. Mit Bescheid vom 29.12.2015 wurde die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 aufgehoben. Unter dem 24.2.2016 gab der Kläger an, das Ausbildungsverhältnis seiner Tochter zur Bankkauffrau sei beendet. Die Tochter bewarb sich im Mai 2016 um die Zulassung zu einem berufsbegleitenden Fernstudium mit dem Abschlussziel „Bankfachwirtin“, bei der C in (). Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist u.a. ein Abschluss als Bankkauffrau/-mann. Das Studium kann jeweils nur im Herbst aufgenommen werden. Am 25.5.2016 erhielt sie eine Bestätigung ihrer Bewerbung und nahm am 1.10.2016 das Studium auf. Am 30.6.2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das berufsbegleitende Studium ab Februar 2016 die Bewilligung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 24.7.2017 lehnte die Familienkasse diesen Antrag ab. Sie führte aus, die Tochter sei erwerbstätig und habe eine erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen. Das Fernstudium stelle eine weitere Berufsausbildung dar, für die eine derartige Erwerbstätigkeit schädlich sei. Der Kläger legte am 28.7.2017 Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.8.2017 als unbegründet zurückwies. Sie führte aus, eine Erklärung, dass eine weiterführende Ausbildung beabsichtigt sei, hätte bis spätestens einen Monat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnittes bei der Familienkasse abgegeben werden müssen. Die Erklärung über die Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums sei jedoch erst am 7.7.2017 eingegangen. Der Kläger hat am 8.9.2017 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor die Tochter habe nach der Beendigung der Ausbildung zur Bankkauffrau beabsichtigt, im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums ihr Berufsziel, die Erlangung des Titels einer Betriebswirtin, zu erreichen. Hierzu habe sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt, nämlich zum 6.10.2016 das berufsbegleitende Fernstudium an der C aufgenommen. Dieses werde voraussichtlich Jahr 2018 mit dem Abschluss „Bankfachwirtin" abgeschlossen. Anschließend wolle sie sich einer Prüfung durch die IHK zu unterziehen. Sodann sei beabsichtigt, erneut im Rahmen der Berufsbegleitung wiederum an der C den endgültigen Abschluss zur Betriebswirtin zu absolvieren. Um die Voraussetzungen für eine Einschreibung an der C zu erfüllen sei es erforderlich gewesen, gegenüber dem Institut eine Arbeitsstelle nachzuweisen. Dies sei im Rahmen von berufsbegleitenden Studiengängen zwingend. Nach Erhalt einer entsprechenden Bescheinigung habe sie sich umgehend zum nächsten möglichen Zeitpunkt zum Studium angemeldet. Das nächste Semester begann für die Tochter am 6.10.2016. Es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte. Es komme nicht auf eine verspätete Anzeige der Fortsetzung der Ausbildung an. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.8.2017 die Beklagte zu verpflichtet, für seine Tochter A Kindergeld vom 2016 bis August 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie trägt vor, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab Februar 2016 nicht erfüllt. Nach der aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG wirkten Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Die Erklärung, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht ist, müsse daher spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse eingehen. Der Kläger habe weder zu Beginn noch anlässlich der Beendigung der Ausbildung zur Bankkauffrau angegeben, dass seine Tochter ein anderes oder weiteres Berufsziel anstrebe. Eine diesbezügliche Erklärung sei erstmals mit der Antragstellung vom 30.06.2017 abgegeben worden. Demnach sei ein enger zeitlicher Zusammenhang und damit eine mehraktige Berufsausbildung nicht anzuerkennen. Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass in Fällen, in denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt, gerade keine einheitliche Erstausbildung vorliege. Die erforderliche Berufstätigkeit führe vielmehr zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lasse (Urteil vom 04.02.2016 —III R 14/15). Unerheblich sei insoweit, ob die Berufstätigkeit bereits vor Beginn der weiteren Ausbildungsmaßnahme ausgeübt werden muss oder ob sie parallel zu der berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahme erfolgen könne. Ein solcher Fail sei hier gegeben. Nach den vorliegenden Unterlagen werde zur Prüfung nur zugelassen, wer neben einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss (hier: Bankkauffrau) eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen könne. Die ausgeübte praktische Berufstätigkeit stelle eine Zäsur im Sinne der Rechtsprechung des BFH dar, so dass vorliegend nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen sei. Bei dem berufsbegleitenden Studium handele es sich vielmehr um eine Zweitausbildung, die jedoch aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld begründen könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt. Das Gericht hat die Tochter des Klägers als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll vom 18.1.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Kindergeldakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu gewähren. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld u.a. für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Tochter des Klägers befand sich ab Oktober 2016 bis August 2017 in der Ausbildung zur Bankfachwirtin. Mit der Ausbildung zur Bankkauffrau lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH Urteile vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 BFHE 253,145, BStBl II 2016, 615). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152). Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3.7.2014 III R 52/13, a.a.O.). Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH vom 3.7.2014 III R 52/13, a.a.O.). Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 3.7.2014 III R 52/13, a.a.O.) Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH vom 3.7.2014 III R 52/13, a.a.O. Der erforderliche fachliche Zusammenhang ergibt sich hier daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich (Tätigkeit in einer Bank) beziehen und nach den Ausbildungs- und Studienplänen aufeinander aufbauen. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die Ausbildung zur Bankkauffrau, sodann zur Bankfachwirtin im direkten Anschluss erfolgt ist. Dabei steht dem zeitlichen Zusammenhang nicht entgegen, dass die Tochter nach der Beendigung der Ausbildung im Januar erst im Herbst ihr Studium aufgenommen hat, das die Ausbildungsstätte das Fernstudium jedenfalls in () regelmäßig erst zu Beginn des Wintersemesters anbietet. Die Tochter des Klägers strebte nach ihrer glaubhaften und überzeugenden Aussage nach dem Abitur eine akademische Ausbildung im Bereich Banken und Finanzen an. Bei der von ihr ausgesuchten Ausbildungsstelle gab es keine Möglichkeit, eines dualen Studiums. Die fachlich und sachlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitte Bankkauffrau und Bankfachwirtin stellen daher eine einheitliche Berufsausbildung dar. Eine Zäsur in der Berufsausbildung ergibt sich entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht aus dem Urteil des BFH vom 04.2.2016 – III R 14/15 –, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615. Nach dieser Entscheidung führt eine vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein. Gemessen hieran liegt keine Zäsur vor. Die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts setzt nur eine abgeschlossen Ausbildung zur Bankkauffrau voraus, nicht aber eine Berufstätigkeit. Einer einheitlichen Ausbildung steht nicht entgegen, dass der Kläger zunächst selbst davon ausging, nach Beendigung des ersten Studienabschnittes und mit Aufnahme der Berufstätigkeit durch die Tochter stehe ihr kein Kindergeld mehr zu. Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris). Zwar kann der Zeitpunkt, wann der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt. Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich hier nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung. Für den Zeitraum von Februar 2016 bis zur Aufnahme des Studiums im Oktober 2016 ergibt sich der Kindergeldanspruch des Klägers aus § 32 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG. Das Studium konnte – wie bereits ausgeführt - erst im Herbst aufgenommen werden. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich die Tochter erst im Mai 2016 um den Studienplatz beworben hat. Sie hatte von Beginn ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau an vor, die Ausbildung zur Bankfachwirtin ohne Unterbrechung in einem Stück zu absolvieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).