Urteil
5 K 1538/17 U
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2019:1127.5K1538.17U.00
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Tenor
Unter Änderung des Bescheids vom 25.2.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.5.2017 wird die Umsatzsteuer der Klägerin für 2013 auf ./.
79.214,14 € festgesetzt.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Bescheids vom 25.2.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.5.2017 wird die Umsatzsteuer der Klägerin für 2013 auf ./. 79.214,14 € festgesetzt. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. T a t b e s t a n d : Die Firma der Klägerin ist aus der N. GmbH umbenannt. Gegen die Klägerin sowie weitere Unternehmen der Gruppe „N.“ begannen ab Dezember 2012 Fahndungsmaßnahmen. Neben steuerstrafrechtlichen Verfahren umfasste das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. sonst strafrechtlich relevante Taten – insbesondere auch mit kartellrechtlichem Hintergrund. Angesichts dessen kam es auch zu einem Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts. Das steuerliche Ergebnis der Prüfung wurde im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens festgestellt. Die – so heißt es im Bericht zu einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung – „vereinbarten“ Mehrsteuern aus der tatsächlichen Verständigung betrugen für die Unternehmensgruppe ... €. Die kartellrechtlichen Verfahren gegen die Unternehmen wurden im ... 2014 abgeschlossen. Es wurde gegen keines der Unternehmen weder ein Bußgeld nach §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitsgesetztes < OWiG > noch ein kartellrechtliches Bußgeld nach § 81 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen < GWB > verhängt. Die Klägerin beauftragte mit der „anwaltlichen strafrechtlichen Beratung und Vertretung“ die Kanzlei O. < O. > „im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft K. AZ: N01“. In der entsprechenden Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem: „… O. berät und vertritt alleine auf dem Gebiet des Strafrechts und schuldet dem Mandanten keine Beratung im Hinblick auf zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen bzw. Folgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Zivilrechtliche und steuerrechtliche Beratung wird auch nicht dadurch von O. geschuldet, dass O. auf zu klärende bzw. bestehende steuerrechtliche oder zivilrechtliche Probleme hinweist. …“ Außerdem traf die Klägerin mit der Kanzlei O. zu dieser Mandatsvereinbarung eine Vergütungsvereinbarung. Die Klägerin beschreibt die Tätigkeit der Kanzlei O. für sie als Unternehmensverteidigung – dies sei keine Strafverteidigung im engeren Sinne, also keine Strafverteidigung natürlicher Personen. Die Tätigkeit der Kanzlei O. habe sich auf die – vier – Bereiche Steuerbemessungsgrundlagen, Arbeiten im Zusammenhang mit Kartellverfahren, Rechtsberatung und Koordinationsarbeiten erstreckt. Die Kanzlei O. habe der Unternehmensgruppe N. für ihre Tätigkeiten 2013 einen Betrag in Höhe von 817.358,77 € zzgl. 155.298,17 € an Umsatzsteuern in Rechnung gestellt. Davon entfalle auf sie < die Klägerin > ein Anteil von 14 % – also an Umsatzsteuern ein Betrag in Höhe von 21.741,74 €. Neben der von der Klägerin mandatierten Kanzlei O. wurden weitere Anwälte mit der strafrechtlichen Verteidigung der jeweiligen Geschäftsführer und sonst involvierter Personen betraut. Für S. N. war Rechtsanwalt Dr. Z. tätig, er erhielt ein Honorar von insgesamt 892.000,00 € – für P. N. war Rechtsanwältin J. tätig, sie erhielt ein Honorar von insgesamt 429.000,00 € – für T. war Rechtsanwalt Dr. A. tätig, er erhielt ein Honorar von insgesamt 254.000,00 € – für E. war Rechtsanwalt Dr. F. tätig, er erhielt ein Honorar von insgesamt 64.000,00 €. Von den von der Kanzlei O. in Rechnung gestellten und auf die Klägerin entfallenden Umsatzsteuern in Höhe von 21.741,74 € erkannte das Finanzamt einen Betrag in Höhe von 5.102,58 € als Vorsteuern an. Davon entfiel – unter anderen Teilbeträgen – ein Teil in Höhe von 4.039,64 € auf Arbeiten im Zusammenhang mit Kartellverfahren. Dementsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.2.2015 die Umsatzsteuer der Kläger für 2013 auf ./. 62.574,98 € fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die bezogenen Leistungen der Kanzlei O. stünden – so die Ausführungen des Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung – nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einem bzw. zu mehreren Ausgangsumsätzen. Ein Vorsteuerabzug könne daher nur gewährt werden, sofern die erbrachten Leistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehörten und mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit verknüpft seien. Steuerliche Strafverfahren richteten sich immer gegen die verantwortlichen und beschuldigten Vertreter einer juristischen Person, zumeist an den oder die Geschäftsführer – auch wenn die juristische Person Steuerschuldnerin sei. Anwaltsdienstleistungen, deren Ziel es sei, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, eröffneten keinen Vorsteuerabzug für das Unternehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs < BFH > vom 11.4.2013, V R 29/10). Weder der Schutz der Privatperson noch der Schutz des Geschäftsführers, welcher mit den Anwaltsdienstleistungen erwirkt werden solle, stünden im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Dass es hier auch um Verfahren nach §§ 30, 130 OWiG gegangen sei, sei unerheblich. Unabdingbar und ausschlaggebend für die Möglichkeit einer Geldbuße nach § 30 OWiG seien nämlich die Straf- und Ordnungswidrigkeiten der vertretungsberechtigten Organe der juristischen Person – es handele sich um sog. Bezugs- bzw. Anknüpfungstaten. Da folglich auch hier auf die natürlichen Personen hinter den juristischen Personen abgestellt werde, dienten die Anwaltsdienstleistungen, welche die Vermeidung einer Geldbuße nach § 30 OWiG verfolgten, ebenso dem Schutz der natürlichen Person wie auch der juristischen Person. Auch die Beauftragung von Individualverteidigern für die Geschäftsführer lasse nicht automatisch den Schluss zu, dass die Kanzlei O. nur und ausschließlich für den Schutz der Klägerin zuständig war. Insbesondere die bis zur Beauftragung der Individualvertreter durchgeführte Beratung beträfen die Interessen der natürlichen Personen als solche. Dass es im steuerlichen Strafverfahren später zu keiner Verurteilung der Geschäftsführer kam, sei auf die erfolgte Mitarbeit und der erwirkten tatsächlichen Verständigung zurückzuführen. Die Aufwendungen für Anwaltsdienstleistungen im autark gegen die Klägerin geführten Kartellverfahren eröffneten einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, soweit es eben um den Schutz der Klägerin als juristischer Person gehe. Im Übrigen sei den von der Klägerin vorgelegten Zeitabrechnungen zu den Tätigkeiten der Kanzlei O. jedoch eine zwangsläufige Vermischung von Tätigkeiten sowie der vier verschiedenen Bereiche zu entnehmen. Auch bei Positionen, die die Klägerin vollständig dem Kartellverfahren zugeordnet habe, seien deutliche Überschneidungen zum Strafverfahren erkennbar – deshalb sei hier nur die Hälfte der geltend gemachten Umsatzsteuern als Vorsteuern abzugsfähig. Hiergegen richtet sich die Klage. Zentraler Gegenstand der Mandatsvereinbarung mit der Kanzlei O. sei gewesen, sie < die Klägerin > und die anderen Unternehmen der N.-Gruppe vor einer Geldbuße nach §§ 30, 130 OWiG zu bewahren. Eine solche Geldbuße könne bis zu 10.000.000,00 € betragen und wäre damit für sie < die Klägerin und die anderen Unternehmen der N.-Gruppe > existenzgefährdend gewesen. Die Verteidigung natürlicher Personen, insbesondere der Geschäftsführer und der Niederlassungsleiter, sei nicht Gegenstand der Mandatsvereinbarung mit der Kanzlei O. gewesen. Das Schwerpunktgebiet von O. sei die Unternehmensverteidigung. Die Verhängung eines Bußgeldes nach §§ 30, 130 OWiG könne der Unternehmensverteidiger nur vermeiden, wenn die Unternehmen uneingeschränkt mit der Staatsanwaltschaft kooperierten und unternehmensinterne Aufklärung im Hinblick auf die den Geschäftsführern bzw. den Niederlassungsleitern vorgeworfenen Straftaten, den sog. Bezugstaten im Sinne des § 30 OWiG, betrieben. Jedes Mauern oder gar nur Untätigkeit erhöhe die Gefahr der Verhängung eines Bußgelds signifikant. Im Rahmen der unternehmensinternen Aufklärung habe sich schnell herausgestellt, dass in den Jahren 2008 – 2011 unzutreffende Lohn- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien. Auf der anderen Seite habe sich ebenso schnell herausgestellt, dass insoweit kein Vorsatz gegeben gewesen sei – so habe die Kanzlei O. schon zeitnah hinsichtlich der steuerlichen Problematiken auf eine tatsächliche Verständigung hinwirken können. Strafrechtlich sollte dieser Komplex eben schon früh keine Rolle mehr spielen. Nachdem der Anfangsverdacht wettbewerbsbeschränkender Absprachen aufgekommen sei, habe die Kanzlei O. den Sachverhalt hierzu geprüft, um ggf. von der Bonusregelung des Bundeskartellamts Gebrauch zu machen, wonach gegen ein Unternehmen, das als erstes ein Kartell anzeigt, kein Bußgeld verhängt wird. Ein solches Bußgeld könne nach § 81 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GWB bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens betragen und wäre damit ebenfalls unmittelbar existenzbedrohend. Mit einem sog. Marker habe die Kanzlei O. sodann die Position des Erstanzeigers gewahrt und auch zum Kartell substantiiert vorgetragen. Die Kanzlei O. habe auch unternehmensinterne Aufklärung betrieben, soweit es um Bestechungs- und sonstige strafrechtlich relevante Sachverhalte gegangen sei. Die Ergebnisse seien in eine 29-seitige Unternehmenserklärung – auf den 6.5.2013 datierend – eingeflossen; diese ihrerseits habe die Grundlage für weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gebildet. Mit den Individualverteidigern sei besprochen worden, ob sie die Strategie des Unternehmensverteidigers, rückhaltlos aufzuklären, mittragen würden oder ob sie eine konfrontative Strategie fahren wollten oder die Mandanten schlicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Nach Rücksprache mit den jeweiligen Mandanten hätten die Individualverteidiger mitgeteilt, dass auch ihre Mandanten rückhaltlos aufklären wollten, um auf diese Weise eine möglichst milde Strafe zu erhalten. Damit sei der Weg zu einer zulässigen Blockverteidigung eröffnet gewesen – was bedeutete, dass die Schriftsätze jedes Verteidigers vor der Übersendung an die Staatsanwaltschaft den anderen Verteidigern im Entwurf zuzuleiten waren. Die Strategie von O. sei richtig gewesen und habe zu dem von der Klägerin und den sonstigen Unternehmen der N.-Gruppe gewünschten Erfolg geführt. Ein Bußgeld nach §§ 30, 130 OWiG als auch nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB könne nur vermieden werden, wenn das Unternehmen – vertreten durch den Unternehmensverteidiger – umfassende unternehmensinterne Ermittlungen betreibe und die Ergebnisse den Ermittlungsbehörden mitteile. In diesem Zusammenhang müsse der Unternehmensverteidiger wegen der Anknüpfung der Bußgeldtatbestände an Bezugstaten der die Unternehmen vertretenden natürlichen Personen zwangsläufig das Verhalten dieser natürlichen Personen auf strafrechtliche Relevanz untersuchen. Die schonungslose Mitteilung der Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft und das Bundeskartellamt durch die Kanzlei O. habe dazu geführt, dass die verantwortlich für die Klägerin sowie die sonstigen Unternehmen der N.-Gruppe tätigen natürlichen Personen samt und sonders zu Freiheitsstrafen mit Bewährung verurteilt worden seien. Wenn sich in einigen Teilbereichen der Sachverhalt nach den unternehmensinternen Ermittlungen für die beteiligten natürlichen Personen als unverfänglich dargestellt habe, sei dieses Ergebnis unstreitig auch den natürlichen Personen zugutegekommen. Das sei jedoch ein zufälliger und unvermeidbarer Reflex im Rahmen der Bemühungen des Unternehmensverteidigers, ein Bußgeld gegen das Unternehmen nach §§ 30, 130 OWiG bzw. § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB zu vermeiden. Dieser Reflex genüge aber nicht, um den Vorsteuerabzug zu versagen, weil nach einschlägiger Rechtsprechung des BFH gerade in dem vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zitierten Urteil vom 11.4.2013 (V R 29/10) für eine solche Versagung vielmehr erforderlich sei, dass die Leistung des Rechtsanwalts die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen für die natürlichen Personen bezweckt habe. Dafür sei jedoch erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Vermeidung von höchstpersönlichen Konsequenzen für die natürliche Person beabsichtigt habe. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen, zumal eine Mehrfachvertretung nach § 43 a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung < BRAO > wegen Interessenkollision verboten sei. Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten vorab in einem gesonderten Termin am 9.11.2018 eingehend erörtert. Zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2019 erschien für das Finanzamt niemand – es war zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, ausweislich des dies bestätigenden Empfangsbekenntnisses. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Das Finanzamt beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Es könne der Klägerin nicht darin folgen, dass die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen lediglich ein unbeabsichtigter Zufall und nicht bezweckt gewesen sei. Auch wenn die juristische Person selbständig tätig werde, so ziele doch die steuerrechtliche Strafverfolgung auf die zur Vertretung berufenen natürlichen Personen hinter den juristischen Personen ab. Dass bereits zu Beginn neben der Kanzlei O. auch Individualverteidiger bestellt worden seien, führe nicht automatisch zu einer anderen Beurteilung. Zwar habe die Klägerin entsprechende Belege hierzu trotz mehrfacher Aufforderungen im Vorfeld nicht beigebracht. Aber auch unabhängig davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche von der Kanzlei O. erbrachten Leistungen nur der Klägerin zugutegekommen seien. Insbesondere – soweit es um die von der Klägerin aufgeführten koordinierenden Tätigkeiten gehe – sei eine Vermischung der Interessen zwischen der Klägerin und den bestellten Geschäftsführern nicht auszuschließen bzw. auch gar nicht möglich. Nicht zuletzt die tatsächlich geführte Blockstrategie zeige, dass beide Bereiche – Unternehmen und natürliche Personen – zwangsläufig vermischt gewesen seien. Dabei werde nicht bestritten, dass die Leistungen der Kanzlei O. der Verteidigung der Klägerin bzw. der Verhinderung von Sanktionen gegen diese bezweckt hätten. Jedoch könnten diese Leistungen nicht allein dem Schutz des Unternehmens zugerechnet werden – sie seien eben auch zum Vorteil der Geschäftsführer erbracht worden. Dass die Kanzlei O. – wie die Klägerin behaupte – ausschließlich für sie tätig geworden sei, widerspreche zudem dem Telos der in § 30 OWiG geregelten Sanktionen sowie dem Normzweck in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Sicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Die streitige Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin für 2013 ist rechtswidrig, soweit das Finanzamt nicht sämtliche der der Klägerin von der Kanzlei O. in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuern anerkannt hat. Hierdurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die streitige Umsatzsteuer in Höhe von ./. 62.574,98 € ist also um die Differenz des gesamten von der Kanzlei O. der Klägerin in Rechnung gestellten Betrags an Umsatzsteuern in Höhe von 21.741,74 € abzüglich des bereits anerkannten Betrags in Höhe von 5.102,58 € – also um einen Betrag in Höhe von 16.639,16 € – auf ./. 79.214,14 € herabzusetzen. Der Unternehmer ist nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes < UStG > zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Dazu bedarf es grundsätzlich eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Fehlt – wie hier – ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (Urteil des BFH vom 11.4.2013, V R 29/10). Sämtliche der der Klägerin von der Kanzlei O. in Rechnung gestellten Leistungen – und damit die entsprechenden Umsatzsteuern – hängen direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen. Soweit die Leistungen eine drohende kartellrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin durch das Bundeskartellamt betrafen, ist das zwischen den Beteiligten unstreitig – hierauf entfallende Umsatzsteuern hat das Finanzamt als Vorsteuern anerkannt. Zwischen der drohenden kartellrechtlichen Inanspruchnahme der Klägerin einerseits und der ihr drohenden Verhängung eines Bußgelds nach §§ 30, 130 OWiG andererseits besteht – was die Frage des Vorsteuerabzugs anbetrifft – kein sachlich gerechtfertigter Unterschied. Ebenso hier wie dort drohte der Klägerin eben selbst eine Inanspruchnahme – sie war also gleichermaßen in ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit betroffen, und zwar direkt und unmittelbar. Dass die Mandatsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Kanzlei O. neben der Thematik der drohenden kartellrechtlichen Inanspruchnahme auch und allein die Thematik der drohenden Verhängung eines Bußgelds nach §§ 30, 130 OWiG betraf, ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht zweifelhaft. Denn dass der Klägerin ein Bußgeld nach §§ 30, 130 OWiG drohte, ist unstreitig. Es ist auch – vor allem wegen möglicher erheblicher wirtschaftlicher Konsequenzen – naheliegend, sich in einem entsprechenden Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen und anderweitig wurde sie nicht anwaltlich vertreten. Um den Schutz privater Interessen Einzelner ging es mit der Mandatsvereinbarung nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin und ein Geschäftsführer sowie Niederlassungsleiter anderer Unternehmen der N.-Gruppe waren ohnehin schon anwaltlich vertreten – nämlich durch die Strafverteidiger Rechtsanwalt Dr. Z. für S. N., Rechtsanwältin J. für P. N., Rechtsanwalt Dr. A. für T. und Rechtsanwalt Dr. F. für E.. Dass diese Strafverteidiger im Einzelnen für die genannten Geschäftsführer und Niederlassungsleiter bestellt waren, ist nicht substantiiert bestritten – und ergibt sich im Übrigen auch aus Zeitabrechnungen in den vom erkennenden Senat beigezogenen Betriebsprüfungsakten; weiterer Belege hierzu bedurfte es nicht. Für eine über diese Bestellung von Strafverteidigern hinausgehende zusätzliche anwaltliche Vertretung über die Klägerin zur Wahrung privater Interessen Einzelner bestand mithin kein Anlass – unabhängig davon, ob dies allein mit der der Kanzlei O. über ein- und dieselbe Kanzlei überhaupt standesrechtlich zu bewältigen gewesen wäre. Dass die Klägerin sich durch die Kanzlei O. allein selbst vertreten ließ, war auch deshalb sinnvoll, weil es in einem Verfahren nach §§ 30, 130 OWiG durchaus dazu kommen kann, dass unterschiedliche Interessen und Strategien verfolgt werden – einerseits aus Sicht der juristischen Person, der ein Bußgeld droht, und andererseits aus Sicht ihrer Vertreter als natürlicher Personen, die sich wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit eigenständig verantworten müssen. Der Entscheidungsrahmen gegenüber der juristischen Person einerseits und gegenüber ihren Vertretern andererseits ist nicht deckungsgleich. Für die juristische Person sind beispielsweise auch unternehmensbezogene Umstände maßgebend, so unter anderem, ob ähnliche Zuwiderhandlungen in der Geschäftsführung mehrfach vorgekommen sind, ob die nicht tatbeteiligten Mitglieder oder Gesellschafter unangemessen hart getroffen werden können, welche Vorsorgemaßnahmen innerhalb des Verbands vor und nach der Tat getroffen sind, um solche Zuwiderhandlungen zu verhindern, etwa durch geeignete Compliance Maßnahmen (Gürtler in Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 17. Auflage 2017, § 30 RdNr. 36 a). Dass die anwaltliche Vertretung der Klägerin möglicherweise auch für die Verteidigung der S. N., P. N., T. und E. nützlich gewesen sein könnte, räumt der erkennende Senat dem Finanzamt ein. Ein solcher Nutzen wäre aber rein zufällig – die sog. Blockstrategie mochte hier zwar letztlich sinnvoll sei, musste sich aber nicht ohne weiteres zwingend aufdrängen – von mehr als einem Reflex kann damit nicht ausgegangen werden. Aber selbst dann, wenn die Leistungen der Kanzlei O. auch direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der S. N., P. N., T. und E. gedient hätten, wäre der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug nicht zu versagen. Denn dazu wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union < EuGH > zusätzlich erforderlich, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem steuerpflichtigen Unternehmen zu verneinen wäre – die Anwaltsdienstleistungen müssten eben zusätzlich als völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen Tätigkeiten dieses Unternehmens stehend zu betrachten sein (Urteil des EuGH vom 21.2.2013 < Becker >, C-104/12 – siehe auch Urteil des BFH vom 11.4.2013, V R 29/10 Tz. 24). Gerade das ist hier aber nicht der Fall: Der Klägerin selbst drohte ein Bußgeld nach §§ 30, 130 OWiG, gegen das es sich zu verteidigen galt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung < FGO >. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Soweit es hier um eine Rechtsfrage geht, ist diese bereits vom EuGH im Urteil vom 21.2.2013 < Becker >, C-104/12 beantwortet und vom BFH im Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10 Tz. 24 bestätigt. Der erkennende Senat hat dem folgend entschieden.