Urteil
3 K 1318/15 E,F
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2019:1129.3K1318.15E.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre 2004 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig . Der Sohn der Kläger, A , geboren am 00 . 00 . 0000 , war seit seiner Jugendzeit im Motorrennsport aktiv. Ab 2004 nahm er an diversen Rennserien teil ( 0000 : ... ; 0000 bis 0000 : ... ; 0000 bis 0000 : ... ). Preisgelder erhielt er während dieser Zeit nicht. Er legte im Jahr 0000 das Abitur ab und studierte seit ... 0000 an der B-Universität C-Stadt . Mit Vertrag vom 00.00 .2004 gründete der Kläger als Komplementär mit seinem damals 00 -jährigen Sohn als Kommanditisten die D KG (im Folgenden: GbR), die bis zur Eintragung in das Handelsregister als GbR existieren sollte. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Unternehmensgegenstand der GbR war nach dem Gesellschaftsvertrag die Durchführung von Werbe- und Promotionaktivitäten jeglicher Art. Darüber hinaus sollte die Gesellschaft aktive, professionelle Betätigung im Motorsport durch den Aufbau und die Unterhaltung von Racingteams betreiben, aktive und passive Sponsorentätigkeiten durchführen sowie Beratungen jeglicher Art erbringen können. A verpflichtete sich u.a. dazu, seine Aktivitäten im Motorrennsport exklusiv und ausschließlich für die GbR zu erbringen. Die Einlage des Klägers als Komplementär bestand in der Verpflichtung zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sowie darin, dieser seine Haftung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustverteilung wurde vereinbart, dass ein Gewinn dem Kläger i.H.v. 20 v.H. und seinem Sohn i.H.v. 80 v.H. zugerechnet werden sollte, ein verbleibender Verlust umgekehrt dem Kläger zu 80 v.H. und dem Sohn zu 20 v.H. Seit 0000 war der Kläger „Directeur“ der E B.V. (im Folgenden: E B.V.) mit statuarischem Sitz in F-Stadt /Niederlande. Gesellschaftszweck der E B.V. war seit den 1990er Jahren die Verwaltung von Forderungen gegenüber dem Staat AD. Zur Begleichung dieser Forderungen erhielt die E B.V. quartalsweise Scheckzahlungen i.H.v. umgerechnet rund 35.000 Euro über die ... Bank, AE. Alleingesellschafterin der E B.V. war seit Beginn der 2000er Jahre die G AG, später firmierend unter G AG (im Folgenden: G AG), deren Vorstand der Kläger bis ... 0000 angehörte. Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die G AG am 00 . 00 . 0000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juni 2004 hatte der Kläger ein Geschäftskonzept für die Motorsportaktivitäten erstellt, das am 25.06.2005 angepasst wurde („Concept ... 0 00 0 – ... .“). Hinsichtlich der rechtlichen Struktur enthält das Konzept u.a. folgende Ausführungen: „Die Motorsportaktivitäten werden über die D KG durchgeführt. Aufgrund der in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen erschient es sinnvoll, nach Erwerb der Anteile an der E diese als Vermarktungsgesellschaft mit einzuschalten“. Wegen der prognostizierten geschäftlichen Entwicklung der Geschäftsaktivitäten wird auf die Ausführungen im Konzept vom 25.06.2005 Bezug genommen. Am 29.07.2005 schlossen die GbR und die E B.V., beide jeweils vertreten durch den Kläger, eine als „Agreement regarding Advertising" / „Werbevertrag" bezeichnete Vereinbarung. Hierin verpflichtete sich die E B.V., der GbR für das Zurverfügungstellen von Werbeflächen an gemieteten Rennwagen sowie an der Bekleidung von A 300.000 Euro pro Kalenderjahr zu zahlen. Für das Jahr 2005 wurde ein Betrag i.H.v. 200.000 Euro vereinbart. Die Zahlungen sollten unmittelbar nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung fällig sein. Weiter wurde vereinbart, dass – sofern A in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 Einkünfte aus dem Motorrennsport von mehr als 200.000 Euro in einem Jahr erzielen würde –, die E B.V. 5 v.H. des 200.000 Euro übersteigenden Betrages, maximal jedoch den von ihr erberachten Jahresbeitrag erhalten würde. Unter weiteren Voraussetzungen sollte sich der Prozentsatz erhöhen können. Die E B.V. sollte darüber hinaus berechtigt sein, selbst Sponsoren für den Sohn des Klägers zu akquirieren. Die Laufzeit des Vertrages wurde bis zum 31.12.2009 befristet. Der Vertrag sollte sich im Anschluss um jeweils ein Jahr verlängern, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wurde. Am 00.00.0000 wurde über das Vermögen der G AG das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 29.09.2005 erwarb der Kläger vom Insolvenzverwalter der G AG sämtliche Anteile an der E B.V. zum Preis von 150.000 Euro. Der Vertrag wurde mit wirtschaftlicher Wirkung („Effective Date“) zum 30.05.2005 geschlossen. Nach einem Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter wurde der Kläger im Jahr 2010 rechtskräftig zur Zahlung des (Rest-)Kaufpreises verurteilt. Am 10.03.2006 übertrug der Kläger die Anteile an der E B.V. auf die I GmbH (später – vom 29.08.2007 bis 23.12.2010 – firmierend als J GmbH, danach als K gesellschaft mbH –, im Folgenden: AB GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er im Streitzeitraum war. Die GbR, vertreten durch den Kläger, stellte der E B.V. aufgrund des geschlossenen Vermarktungsvertrages für 2005 200.000 Euro (Rechnung vom 28.10.2005), für 2006 300.000 Euro (Rechnungen vom 31.03.2006 und 30.04.2006), für 2007 100.000 Euro (Rechnung vom 15.12.2007) und für 2009 300.000 Euro (Rechnungen vom 03.04.2009, 02.08.2009 und 02.09.2009) in Rechnung. In der Gewinnermittlung der GbR wurden die Rechnungsbeträge jeweils gewinnerhöhend und in der Gewinnermittlung der E B.V. korrespondierend gewinnmindernd erfasst. In der Gewinnermittlung der GbR für 2010 wurde zudem ein Ertrag i.H.v. 200.000 Euro angesetzt. Die E B.V. leistete auf die Bankkonten der GbR bzw. der Kläger, dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, in den Streitjahren folgende Zahlungen: Konto der GbR Konto der Kläger 2005: 116.556 Euro 0 Euro 2006: 490.386 Euro 259.333 Euro 2007: 133.403 Euro 0 Euro 2008: 0 Euro 30.000 Euro 2009: 150.456 Euro 62.380 Euro Im Jahr 2010 gingen auf den Konten der GbR und der Kläger keine Zahlungen der E B.V. ein. Im Jahr 2012 übernahm die E B.V. die Gesellschaftsanteile des Klägers und seines Sohnes an der GbR. Für die GbR wurden für die Streitjahre Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nebst Gewinnermittlungen abgegeben, in denen folgende steuerliche Ergebnisse der GbR und Ergebnisanteile des Klägers ermittelt wurden: Erträge Aufwendungen Einkünfte GbR Anteil Kläger 2004: 10.552 Euro 109.400 Euro - 98.848 Euro - 152.745 Euro 2005: 200.000 Euro 255.620 Euro - 55.620 Euro - 42.495 Euro 2006: 325.000 Euro 316.872 Euro + 8.128 Euro - 297 Euro 2007: 130.000 Euro 278.074 Euro - 148.074 Euro - 125.258 Euro 2008: 8.405 Euro 222 Euro + 8.183 Euro - 253 Euro 2009: 300.000 Euro 254.523 Euro + 45.477 Euro + 29.582 Euro 2010: 225.210 Euro 186.534 Euro + 38.676 Euro + 24.141 Euro 2011: 0 Euro 24.455 Euro - 24.455 Euro - 26.364 Euro In den Erträgen sind Einnahmen aus dem Vermarktungsvertrag mit der E B.V. i.H.v. 200.000 Euro (für 2005), 300.000 Euro (für 2006), 100.000 Euro (für 2007), 300.000 Euro (für 2009) und 200.000 Euro (für 2010) enthalten. Die Aufwendungen betreffen weit überwiegend Kosten, die aus der Teilnahme des Sohnes der Kläger an den Rennserien resultierten (Kosten der Rennbetreuung, Versicherungsprämien, Ersatzteile, Reisekosten, Testtage). Die Einkünfte der GbR und Ergebnisanteile wurden für die Jahre 2004 bis 2008 zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich festgestellt. Im Rahmen einer bei der GbR für die Jahre 2004 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass gesonderte und einheitliche Feststellungen für die GbR nicht durchzuführen seien, u.a. da der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam geschlossen und tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die GbR habe im Prüfungszeitraum zudem keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Daraufhin hob der Beklagte unter dem 20.04.2011 die für die Jahre 2004 bis 2008 ergangenen Feststellungsbescheide auf. Hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2011 lehnte er die beantragte Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die GbR mit Bescheiden vom 20.04.2011 (für 2009), 03.08.2011 (für 2010) und 26.03.2012 (für 2011) ab. Zur Begründung führte er jeweils aus, dass eine zivilrechtlich wirksame Gründung der GbR nicht zustande gekommen sei. Gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen seien daher nicht durchzuführen. Die gegen die Aufhebungsbescheide für 2004 bis 2007 gerichteten Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Mit Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 11.09.2014 14 K 2706/12 F wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Ungeachtet der Frage eines wirksamen Zustandekommens der GbR seien jedenfalls deshalb keine gesonderten und einheitlichen Feststellungen durchzuführen, weil die GbR mangels Gewinnerzielungsabsicht keine gewerblichen Einkünfte erzielt habe. Die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 29.10.2015 IV B 84/14, als unbegründet zurück. Auch die von den Klägern angestrengten Einspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid für 2008 und die Ablehnungsbescheide für 2009 bis 2011 blieben erfolglos. Klagen wurden insoweit nicht erhoben. Im Rahmen der persönlichen Einkommensbesteuerung der Kläger waren die Beteiligungseinkünfte des Klägers aus der GbR in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2004 bis 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst mit 1 Euro für 2009 (entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung) und im Übrigen entsprechend den in den Feststellungserklärungen der GbR angesetzten Werten berücksichtigt worden. Zudem waren auf den 31.12. der Jahre 2005, 2006, 2010 und 2011 jeweils Bescheide über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden. Auch wegen der persönlichen steuerlichen Verhältnisse des Klägers führte der Beklagte Betriebsprüfungen, für die Jahre 2004 bis 2007 beginnend im August 2008 und für die Jahre 2008 bis 2011 beginnend im Dezember 2013, durch. Hinsichtlich der Vorgänge betreffend die Beteiligung an der GbR sowie die E B.V. kam der Prüfer in seinen Berichten vom 02.05.2011 bzw. vom 23.02.2015 zu folgenden Erkenntnissen: Beteiligungseinkünfte aus der GbR Aufgrund der Aufhebung der Feststellungsbescheide bzw. der Ablehnung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die GbR entfalle für den Kläger die bislang erfolgte Zurechnung der Beteiligungseinkünfte in den Einkommensteuerbescheiden. Vermarktungsvertrag mit der E B.V. Der Vermarktungsvertrag mit der E B.V. sei steuerlich nicht anzuerkennen. Die Vereinbarung habe allein dazu gedient, Gewinnausschüttungen der E B.V. nicht persönlich besteuern zu müssen und gleichzeitig für das Hobby des Sohnes steuerlich Verluste geltend zu machen. Die von der GbR erfassten Betriebseinnahmen aus der Vereinbarung und eine Zahlungsgutschrift der E B.V. am 26.02.2008 auf dem Konto der Kläger bei der L Bank (Konto Nr. 0 0 00000 00) i.H.v. 30.000 Euro stellten damit Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG dar, die bei ihm dem Halbeinkünfteverfahren bzw. – ab 2009 – dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen seien. „Out of pocket expenses“ Der Kläger habe der E B.V. „Out of pocket expenses“ (Spesen) im Jahr 2006 i.H.v. 14.206,64 Euro (Rechnungen vom 06.01.2006 und 18.04.2006) und im Jahr 2007 i.H.v. 14.320,18 Euro (Rechnungen vom 05.01.2007 und 10.04.2007) in Rechnung gestellt. Die Gutschriften seien als verdeckte Gewinnausschüttungen im Halbeinkünfteverfahren zu erfassen. Laut den vorgelegten Buchführungsunterlagen der E B.V. seien die Rechnungsbeträge zum jeweiligen Rechnungsdatum aufwandswirksam dem Darlehenskonto des Klägers bei der E B.V. gutgeschrieben worden und dem Kläger damit zugeflossen. Ein ordnungsgemäßer Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten, den ein gewissenhafter Geschäftsführer verlangt hätte, sei den Rechnungen nicht beigefügt gewesen. Es liege mithin eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. Des Weiteren griff der Betriebsprüfer die Rechtsbeziehungen des Klägers zur AB GmbH , insbesondere bezüglich einer Beratertätigkeit des Klägers und einer Treuhandvereinbarung auf. Diesen Rechtsbeziehungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gesellschaftszweck der AB GmbH , deren Alleingesellschafter der Kläger war, war seit September 2007 die Produktion, der Vertrieb und der Handel von bzw. mit Produkten des Bereichs Heim-Dekoration. In der Gesellschafterversammlung vom 23.12.2010 wurde der Gegenstand des Unternehmens dahingehend geändert, dass die GmbH zur Verwaltung eigenen Vermögens sowie des Vermögens ihres Gesellschafters im eigenen Namen berechtigt war. Für die AB GmbH war der Kläger zunächst auf Grundlage einer auf den 19.09.2004 datierten Vereinbarung tätig. Hiernach sollte er für die GmbH sämtliche anfallenden administrativen Tätigkeiten durchführen. Als Gegenleistung wurde die Übernahme und Fortführung der Pensionszusage vereinbart, die der Kläger von der G AG erhalten hatte. In der Gesellschafterversammlung der AB GmbH vom 29.08.2007 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der AB GmbH bestellt und die Klägerin als bisherige Geschäftsführerin abberufen. Mit Vereinbarung vom 15.05.2009 gewährte die AB GmbH der M AG (im Folgenden: M AG) mit Sitz in …(Stadt im Inland) ein jährlich mit 10 v.H. zu verzinsendes Schuldscheindarlehen über 800.000 Euro. In einer auf den 29.05.2009 datierten Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger – als Darlehensgeber – und der AB GmbH – als Darlehensnehmerin gewährte der Kläger der AB GmbH ein mit 5 v.H. zu verzinsendes Darlehen über 810.000 Euro, das i.H.v. 713.515,30 Euro der Finanzierung des Schuldscheindarlehens dienen sollte. In einem auf den 01.02.2010 datierten „Nachtrag 2 zur Darlehensvereinbarung vom 29.05.2009“ wurde das Darlehen des Klägers an die AB GmbH bis auf Weiteres zinsfrei gestellt. Zugleich wurde ein Rangrücktritt des Klägers gegenüber anderen Gläubigern der AB GmbH vereinbart, solange das Eigenkapital der Gesellschaft geringer als 25.000 Euro sei. Mit einer ebenfalls auf den 01.02.2010 datierten Vereinbarung schlossen die AB GmbH und der Kläger eine Vereinbarung, wonach die AB GmbH das an die M AG gegebene „Schuldscheindarlehen von 750.000 Euro“ mit Wirkung von diesem Tag an als Treuhänderin für den Kläger halte. Weiter wurde vereinbart, dass das Treuhandverhältnis von Anfang an bestanden habe und auf unbestimmte Dauer geschlossen werde. Es sollte jedenfalls mit der Rückzahlung des Schuldscheindarlehens durch die M AG enden. Da Zinsen auf das vom Kläger der AB GmbH gewährte Gesellschafterdarlehen vom 29.05.2009 bislang nicht zur Auszahlung gelangt seien, werde vereinbart, dass dies auch nicht mehr erfolgen werde, sondern diese als Treuhandvergütung für die AB GmbH behandelt würden. Für die künftige Treuhandleistung erhalte die AB GmbH eine Vergütung in Höhe der Zinsen, die die M AG gemäß den Vereinbarungen aus dem Schuldscheindarlehen zu entrichten habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 16.07.2010 (Az….) wurde über das Vermögen der M AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 01.07.2010 erwarb die AB GmbH 1/3 der Anteile an der AC ... GmbH (im Folgenden: AC ... GmbH ). Der Kläger wurde zudem als weiterer Geschäftsführer der AC ... GmbH bestellt. Die AC ... GmbH war nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 08.09.2010 eine Führungs- und Funktionsholding, die den Erwerb, die Verwaltung und die Weiterentwicklung von Vermögen aller Art aktiv durchführte. Unter dem 19.07.2010 schlossen der Kläger und die AB GmbH einen ab dem 01.09.2010 wirksamen „Beratervertrag“. Hierin wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der AB GmbH durch die Übernahme der Beteiligung an der AC ... GmbH zunehmen werde. Seine Tätigkeit solle fortan auf der Grundlage des Beratervertrages geregelt werden. Vereinbart wurde ein jährliches Beraterhonorar von 15.000 Euro. Unter dem 08.09.2010 wurde ein weiterer Beratervertrag geschlossen, der ab dem 01.10.2010 wirksam werden sollte. Hierin wurde das jährliche Pauschalhonorar auf 120.000 Euro heraufgesetzt. Dieses sollte in vier gleich hohen Raten zum Ende eines jeweiligen Quartals zur Auszahlung bereit stehen. Die Auszahlung sollte nach dem Vertrag das Vorliegen entsprechender Rechnungen voraussetzen. Weiter wurde vereinbart, dass wenn der Kläger umsatzsteuerpflichtig werden sollte, er die Umsatzsteuer (USt) gesondert in Rechnung stellen und die AB GmbH diese zusätzlich entrichten werde. Der Kläger stellte der AB GmbH aufgrund des Beratervertrages in 2011 4 x 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro USt unter dem Briefkopf „ ... “ in Rechnung. Zahlungen seitens der AB GmbH erfolgten hierauf im Jahr 2011 nicht, sondern lediglich für anderweitig in Rechnung gestellte Leistungen des Klägers. Der Kläger erklärte für die Streitjahre unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus „selbständiger Beratertätigkeit“. Den diesbezüglichen Gewinn ermittelte er bis einschließlich 2008 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und ab 2009 durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seine Tätigkeit für die AB GmbH erfasste er – zunächst – im Rahmen dieser Gewinnermittlungen. Als Betriebseinnahmen setzte er die tatsächlich an ihn gezahlten Beträge an. Darüber hinaus erfasste er in diesem Rahmen auch sämtliche weitere vereinnahmte Beratungshonorare, z.B. der N GmbH, der O GmbH oder für Projektberatungen der P AG. Sämtliche Kosten der Beratertätigkeit erfasste er zudem in diesem Rahmen als Betriebsausgaben. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 erklärte der Kläger daneben erstmalig auch Einkünfte aus „gewerblicher Vermögensverwaltung“. Im Rahmen dieser durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Einkünfte erfasste er für 2010 einen Forderungsverlust i.H.v. 750.000 Euro im Zusammenhang mit dem an die M AG gegebenen Schuldscheindarlehen und für 2011 u.a. Betriebseinnahmen i.H.v. 400.000 Euro aufgrund einer Forderung gegen den Insolvenzverwalter der G AG, Rechtsanwalt Dr. H . Er erklärte insoweit folgende Einkünfte: 2010: ./. 750.000 Euro 2011: + 187.650 Euro Diese Einkünfte wurden in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Der Betriebsprüfer traf hinsichtlich dieses Komplexes und weiterer noch streitiger Punkte in den Betriebsprüfungsberichten folgende Feststellungen: „Gewerblicher Vermögensverwaltung“ Die vom Kläger als gewerbliche Vermögensverwaltung dargestellte Betätigung stelle sich als reine Kapitalinvestition im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung dar. Merkmale für eine unternehmerische Marktteilnahme in einem Güter- und Leistungsaustausch seien nicht erkennbar. Die bisher in die Besteuerung eingegangenen Ergebnisse seien daher zu stornieren. Honorarvereinbarungen mit der AB GmbH Im Rahmen einer zeitgleich bei der AB GmbH durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger am 27.12.2012 gegenüber der AB GmbH schriftlich eine Teilverrechnung der wechselseitigen Ansprüche i.H.v. 65.000 Euro erklärt habe. Nach Auffassung der Betriebsprüfung handele es sich hierbei nicht um ein Handeln nach kaufmännischen Gesichtspunkten. Die Gründe lägen allein in der beherrschenden Stellung des Klägers bei der AB GmbH . Die Teilverrechnung sei daher nicht anzuerkennen. Vielmehr sei eine volle Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zum 31.12.2011 (136.056,87 Euro) mit gleichzeitigem Zufluss im Einzelunternehmen des Klägers vorgenommen worden. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2011 Forderungen i.H.v. 35.892,99 Euro der Besteuerung zugeführt habe. Aus der Verrechnung seien damit Nettoeinnahmen i.H.v. 84.171,32 Euro und in den Forderungen enthaltene USt i.H.v. 15.992,56 Euro der Besteuerung zuzuführen und gewinnerhöhend zu erfassen. Zinsen ... B ankdarlehen Als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus § 18 EStG erfasste Schuldzinsen für ein im Jahr 2007 bei der ... B ank aufgenommenes Darlehen i.H.v. 2.481 Euro (2007), 2.705 Euro (2008), 2.050 Euro (2009), 1.746 Euro (2010) und 1.222 Euro (2011) seien dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Zinsen Girokonto / Darlehen E B.V. Die Sollzinsen für das für den privaten Zahlungsverkehr genutzte Girokonto der Kläger (2004: 840 Euro, 2005: 840 Euro, 2006: 626 Euro, 2007: 984 Euro) seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Kläger habe zudem Schuldzinsen auf ein von der E B.V. gewährtes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 20 EStG geltend gemacht (2006: 5.366 Euro, 2007: 4.245 Euro, 2008: 7.704 Euro). Mangels eines Zusammenhangs des Darlehens mit der Einkünfteerzielung seien die Zinsen nicht abziehbar. Abzugsfähige Vorsteuern 2009 bis 2011 Die Einkünfte gemäß § 18 EStG seien im Hinblick auf nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus Beratungsleistungen (2009: 2.492,66 Euro und 2010: 2.457,49 Euro) bzw. eine Differenz zwischen der Gewinnermittlung und der Buchführung des Klägers in Bezug auf gezahlte Vorsteuerbeträge (2011: 11.707,99 Euro) zu erhöhen. Die in den Betriebsprüfungsberichten getroffenen Feststellungen setzte der Beklagte in der Folge im Rahmen von Änderungsbescheiden um. Für die Streitjahre 2004 bis 2007 ergingen unter dem 12.05.2011 und für das Jahr 2006 unter dem 23.05.2011 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide. Die Bescheide über die gesonderte Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 wurden unter dem 12.05.2011 bzw. dem 23.05.2011 ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Es wurde für die Kläger jeweils festgestellt, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen sei, weil kein verbleibender Verlustabzug (mehr) bestehe. Für die Streitjahre 2008 bis 2011 erließ der Beklagte unter dem 16.04.2015 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide und hob zudem die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12. der Jahre 2010 und 2011 auf. Den gegen die Bescheide eingelegten Einsprüchen half der Beklagte hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 teilweise ab, indem er die von der Betriebsprüfung zunächst nicht anerkannten Kosten für Beratungsleistungen i.H.v. 26.611,83 Euro (2009) und 5.158,82 Euro (2010) – jeweils einschließlich der Vorsteuerbeträge – im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigte. Im Übrigen wies er die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2015 (betreffend die Jahre 2004 bis 2006), vom 17.04.2015 (betreffend das Jahr 2007) und vom 23.02.2017 (betreffend die Jahre 2008 bis 2011) hinsichtlich der nachfolgend im Klageverfahren noch streitigen Punkte als unbegründet zurück. Mit den fristgerecht erhobenen Klagen, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, machen die Kläger unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend: Vermarktungsvertrag mit der E B.V. Die Zahlungen der E B.V. seien bereits aus systematischen Gründen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vermarktungsvertrages noch gar nicht Gesellschafter der E B.V. gewesen. Auch habe er die Anteile im März 2006 in die AB GmbH eingelegt, so dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbarer Gesellschafter gewesen sei. Bei der AB GmbH seien die Zahlungen vom Beklagten im Rahmen einer detaillierten Prüfung nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen der E B.V. beurteilt worden. Im Übrigen seien die Zahlungen der E B.V. dem Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes geschuldet gewesen und hätten nichts mit der Gesellschafterstellung oder einer möglichen künftigen Gesellschafterstellung des Klägers zu tun gehabt. Der Abschluss solcher erfolgsabhängiger Vermarktungsverträge sei im Sportbereich nicht unüblich. Hingewiesen werde beispielhaft auf die Q GmbH, die in den Geschäftsjahren 2012 und 2013 infolge der Vereinswechsel der Fußballspieler R bzw. S erhebliche Geschäftsergebnisse erzielt habe, während für die Jahre 2010 und 2011 moderate Geschäftsergebnisse ausgewiesen worden seien. Die E B.V. habe zudem für die geleisteten Zahlungen eine im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Promotionplattform auf der Basis des Motorrennsports angemessene Gegenleistung erhalten. Der Geldeingang i.H.v. 30.000 Euro am 26.02.2008 auf dem privaten Konto stelle eine Zahlung der E B.V. im abgekürzten Zahlungsweg dar. Es habe sich hier um die erste Rate aus dem Vermarktungsvertrag für das Jahr 2008 gehandelt. Nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, in 2008 nicht an Rennserien teilzunehmen, seien weitere Zahlungen nicht erfolgt. Folge man demgegenüber der Auffassung des Beklagten, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vorlägen, führe dies abweichend von den bislang erklärten Beträgen zu niedrigeren Einkünften aus der Motorsporttätigkeit. Es ergäben sich folgende gewerbliche Einkünfte: Einkünfte GbR Anteil Kläger 2004: - 98.848 Euro - 152.745 Euro 2005: - 255.619 Euro - 202.495 Euro 2006: - 291.871 Euro - 240.297 Euro 2007: - 248.073 Euro - 205.258 Euro 2008: - 21.817 Euro - 24.253 Euro 2009: - 254.423 Euro - 210.418 Euro 2010: - 161.323 Euro -135.858 Euro 2011: - 24.455 Euro - 26.364 Euro Zugleich lägen in diesem Fall in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen verdeckte Einlagen des Klägers in die GbR vor, die zu einer Erhöhung seiner Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt hätten. Da die GbR im Jahr 2011 aufgelöst worden sei, seien diese zu diesem Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen. „Out of pocket expenses“ Der Kläger habe für die E B.V. verschiedene Reisen zur Gewinnung von Interessenten für die Promotionplattform durchgeführt. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Reisekosten seien – wie bei Beratungsleistungen völlig üblich – der E B.V. als „Out of Pocket expenses“ belastet worden. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die gewerblichen Einkünfte im Zusammenhang mit den Motorsportaktivitäten seien im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen steuerlich zu berücksichtigen. Da in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden keine Wirkungen von Grundlagenbescheiden erfasst gewesen seien, sondern der damalige Ansatz der Beteiligungseinkünfte auf § 155 Abs. 2 AO basiert habe, habe auch die Aufhebung der Grundlagenbescheide nicht zu einer Änderung der Einkommensteuerveranlagungen führen dürfen. Die ursprünglichen Ansätze hätten beibehalten werden müssen. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 03.12.2008 X R 31/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2009, 708. Jedenfalls hätte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen aber prüfen müssen, ob die bislang gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen zu Einkünften aus einem Einzelunternehmen des Klägers führen. Mit der Aufhebung der Feststellungsbescheide für die GbR sei auch eine bindende Wirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfallen. Die Tätigkeit sei mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden. Basis der Tätigkeit sei ein vor ihrem Beginn ausgearbeitetes, unternehmerisches Konzept gewesen. An den Stellen, an denen es nicht umsetzbar, unplausibel oder zu oberflächlich erschienen sei, sei es entsprechend ergänzt und adjustiert worden. In diesem Konzept sei das erstmalige Erreichen der Gewinnschwelle in 2007 und der Durchbruch zur stabilen Gewinnrealisierung in 2011 dokumentiert worden. Im Motorsport stellten Preisgelder und Fahrerprämien die Ausnahme dar. Dementsprechend sei von Anfang an ganz bewusst auf die Akquisition von Werbepartnern gesetzt worden. Nach den allgemeinen Erfahrungen im Bereich des Motorrennsports sei nach den damaligen Gegebenheiten davon auszugehen gewesen, dass die Anlaufzeit 5 bis 7 Jahre in diversen Rennserien betragen würde, ... . Sowohl die geplante als auch die realisierte Gewinnentwicklung hätten einen positiven Trend aufgezeigt, auch wenn die Beträge voneinander abweichen würden. Bereits am 29.07.2005 habe die Mitunternehmerschaft einen Werbe- und Vermarktungsvertrag mit der E B.V. abgeschlossen, der in seiner Ausgestaltung im professionellen Sport nicht unüblich sei. Neben diesem Vermarktungsvertrag habe die Mitunternehmerschaft weitere Verträge mit T GmbH & Co. KG, P AG und U GmbH abschließen können. Schon in der Anlaufphase seien zudem Gegensteuerungsmaßnahmen ergriffen worden, um den Erfolg weiter abzusichern und auf Veränderungen im Marktumfeld zu reagieren. Es seien Kosten reduziert worden, indem die Marktbearbeitung nicht über einen fest angestellten Mitarbeiter, sondern über eine im Bereich gut positionierte Person, Herrn V , erfolgt sei. Mit ihm sei vereinbart gewesen, dass er nur aus den von ihm generierten Einnahmen habe vergütet werden sollen. Das Sortiment sei erweitert (u.a. DVD, Lippenpflegestifte, Incentiveveranstaltungen und Teilnahme an anderen Rennserien), die Werbeaktivitäten seien durch eine substanzielle Zunahme der Ansprachen am Markt erhöht und es seien Kooperationsgespräche mit anderen Rennteams und Fahrern aufgenommen worden. Schließlich seien auch Kooperationsgespräche mit Automobilhersteller/Werksteam und der Bank ... geführt worden. Eine Realisierung des letzteren Projekts hätte einen Erlös von 540.000 Euro lediglich für die Herstellung des Kontakts beinhaltet. Hierneben wären zudem Erlöse aus einem 3-Jahresfahrervertrag sowie von weiteren Unternehmen, die die X -Meisterschaft als Promotionplattform nutzen würden, realisiert worden. Gesonderte Aufwendungen für die Rennbetreuung wären dann nicht mehr angefallen. Schließlich stelle die vom Beklagten vorgenommene Behandlung der Tätigkeit des Klägers einen Verstoß gegen die europäischen Grundrechte der Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit dar. Dieser Verstoß ergebe sich insbesondere daraus, dass die Tatbestände der Gewinnabsicht und Gewinnerzielungsabsicht als objektive Kriterien gesetzlich nicht hinreichend fixiert seien. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.09.2007 C-76/05, Bezug genommen. „Gewerbliche Vermögensverwaltung“ Hinsichtlich der „gewerblichen Vermögensverwaltung“ sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als ... tätig sei, zugleich aber auch eine ausgeprägte unternehmerische Ader habe. Bereits seit längerem sei sein Ziel gewesen, eine unternehmerische Struktur in Form eines Private Equity-Unternehmens aufzubauen. Die Berufskammern und auch die finanzierenden Banken hätten, nachdem er sämtliche seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Bezeichnung ... ausgeübt habe, eine isolierte Struktur für seine freiberufliche Tätigkeit gefordert. Seine wirtschaftlichen Tätigkeiten habe er deshalb ab 2010 in die gewerbliche Vermögensverwaltung überführt und von diesem Zeitpunkt an institutionalisiert. Diese Trennung sei auch steuerlich durchzuführen. Seine unternehmerischen Tätigkeiten bestünden aus direkten Beteiligungen an der AB GmbH , der N GmbH, der D GbR sowie weiteren (unternehmens-)beratenden (Management-)Tätigkeiten, die nicht auf steuerberatende Aktivitäten oder Wirtschaftsprüfungstätigkeiten zurückzuführen seien. Über die AB GmbH habe er sich mit zwei weiteren Partnern zusammen getan und die AC ... GmbH gegründet, um eine kleine, unternehmerisch geprägte Beteiligungsgesellschaft aufzubauen. Bei den realisierten Projekten W GmbH und AC ... GmbH habe er die Geschäftsführerfunktion übernommen. Bei der X GmbH & Co. KG sei er aktiver Beirat gewesen, bei der Y Gruppe sei er über die gegründete Holding O GmbH Beiratsvorsitzender gewesen. Bei sämtlichen realisierten und nicht realisierten Projekten seien eine Vielzahl von Unternehmensberatungstätigkeiten ausgeführt worden. Im Einzelnen seien zahlreiche unternehmerische Engagements geprüft, verhandelt und zum Teil auch umgesetzt worden. Wegen der vom Kläger genannten Projekte im Einzelnen wird auf die Aufstellung auf Seite 3 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 05.05.2017 Bezug genommen. Eine Zuordnung dieser unternehmerischen Tätigkeiten zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung sei auch auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 IV A 8 – S 2240 – 153/02, das auch für Private Equity-Fonds gelte, unzutreffend. Hiernach sei von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wenn insbesondere Bankkredite statt Eigenkapital eingesetzt würden und eigenes unternehmerisches Tätigwerden in den Portfoliogesellschaften erfolge. Diese Voraussetzungen seien bei ihm erfüllt. Angesichts dessen seien im Rahmen der „gewerblichen Vermögensverwaltung“ die mit der AB GmbH geschlossenen Verträge (Treuhandvereinbarung, Beratervertrag, Darlehensvertrag, Verrechnungsvereinbarung) zu erfassen. Entsprechend seien die bislang fälschlicherweise als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfassten Einnahmen aus seiner Beratungstätigkeit für die AB GmbH in 2011 umzuqualifizieren. Es ergäben sich – in Abänderung der ursprünglich erklärten Ergebnisse – folgende Einkünfte aus gewerblicher Vermögensverwaltung: 2010: ./. 1.404.958 Euro 2011: 431.515 Euro In der neuen Gewinnermittlung für 2010, die der Kläger erstmals im Laufe der Betriebsprüfung mit Schriftsatz vom 07.12.2014 vorgelegt hatte, setzte er neben dem bislang erfassten Aufwand aus Forderungsverlust (Darlehen M AG) weiteren Aufwand i.H.v. 697.500 Euro wegen einer kapitalisierten Erfassung der Treuhandverpflichtung gegenüber der AB GmbH (75.000 Euro x 9,3) an. Zudem erfasste er als Betriebseinnahmen die Vergütungen für die gegenüber der AB GmbH abgerechneten Beratungsleistungen. Die gegenüber anderen Gesellschaften (z.B. N GmbH, O GmbH, P AG, M AG etc.) abgerechneten Leistungen ordnete er weiterhin dem Bereich der selbständigen Beratertätigkeit gemäß § 18 EStG zu. Wegen der Einzelheiten der Gewinnermittlung wird auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.12.2014 sowie im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 12.05.2015 vorgelegten Berechnungen Bezug genommen. Weiter sind die Kläger der Auffassung, das an die M AG gegebene Schuldscheindarlehen sei im Jahr 2010 voll abzuschreiben. Als sich Anfang 2010 wirtschaftliche Probleme bei der M AG abgezeichnet hätten, habe der Kläger mit der AB GmbH ein Treuhandverhältnis mit einer jährlichen Treuhandvergütung von 75.000 Euro vereinbart. Hierdurch seien keine Informationen an die Darlehensschuldnerin erforderlich geworden. Administrative Rückfragen seien hierdurch vermieden worden. Als Gegenleistung für den Erwerb der Darlehensforderung habe er, der Kläger, das an die AB GmbH zur Finanzierung des Schuldscheindarlehens gegebene Darlehen in ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen umgewandelt. Er habe die Darlehensforderung gegenüber der M AG zur Insolvenztabelle angemeldet, diesbezüglich aber noch keinerlei Erkenntnisse erlangt. Die Darlehensforderung gegen die M AG habe zum 01.02.2010 einen Wert von 750.000 Euro und zum 31.12.2010 einen Wert von 0 Euro gehabt. Diese dramatische Entwicklung sei darauf zurückzuführen, dass im Juni 2010 der Vorstand der M AG trotz positiver Grundaussage der Aussage eines Unternehmensberaters vertraut habe, durch einen Insolvenzantrag in Verbindung mit einer Auffanggesellschaft auf einen Schlag von den Verbindlichkeiten befreit zu werden. Der Unternehmensberater habe jedoch seine eigenen Interessen verfolgt. Er habe nach der beantragten Insolvenz dem Insolvenzverwalter ein eigenes Angebot zur Übernahme des Geschäftsbetriebs unterbreitet, das dieser angenommen habe. Die M AG sei ein aufstrebendes Unternehmen der Systemgastronomie gewesen. Für den angestrebten Wachstumspfad habe das Unternehmen zusätzliche finanzielle Mittel benötigt. Die näheren Details der wirtschaftlichen Entwicklung ließen sich der Planung der Unternehmensgruppe vom 10.03.2010 entnehmen. Die Wirtschaftsprüfung Z habe den Markenwert der Gesellschaft im Gutachten vom 08.03.2010 mit 8 Mio. Euro bemessen. Honorarvereinbarungen mit der AB GmbH Die von der Betriebsprüfung durchgeführte Verrechnung seiner Beraterhonorare sei rückgängig zu machen. Er – der Kläger – habe in 2009 das Wahlrecht ausgeübt, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Mit Blick auf die mit der AB GmbH vereinbarten Beraterhonorare sei es im Private Equity-Bereich nicht unüblich, dass operativ tätige Geschäftsführer die Auszahlung ihrer Vergütung von der Ergebnisentwicklung abhängig machten, ohne jedoch auf ihren Anspruch zu verzichten. Der Höhe nach belaufe sich die begehrte Gewinnminderung auf 87.921 Euro (Differenz der Betriebseinnahmen lt. Anlage 4 des BP-Berichts) zzgl. der unzutreffend als Betriebseinnahme angesetzten USt i.H.v. 16.426,58 Euro. Diesbezüglich verkenne der Beklagte, dass zwischen ihm und der AB GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe. Er selbst habe die Beraterhonorare für 2011, einschließlich der zunächst bei der Beratertätigkeit angesetzten Zahlungen der AB GmbH i.H.v. 141.635,10 Euro, entsprechend der zutreffenden steuerlichen Einkünftezuordnung nunmehr in der Gewinnermittlung der „gewerblichen Vermögensverwaltung“ insgesamt erfasst. Insofern seien die Einkünfte gemäß § 18 EStG zusätzlich um 141.635,10 Euro zu mindern. Zinsen ... B ankdarlehen / Girokonto / Darlehen E B.V. Sie, die Kläger, hätten in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Aktienbesitz und Geldmarktkonten erzielt. Diese Vermögensanlagen seien täglich kündbar gewesen bzw. hätten ihnen zur freien Verfügung gestanden. Die geltend gemachten Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kontokorrentlinie ihres Girokontos bei der ... B ank, dem Darlehen der E B.V. sowie – ab 2010 – die Schuldzinsen für das ... B ankdarlehen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Denn diese Finanzierungsmaßnahmen hätten der Deckung vorübergehender Liquiditätsbedarfe gedient, um nicht den Aktienbesitz veräußern oder die Geldmarktkonten reduzieren zu müssen. Abzugsfähige Vorsteuern 2009 bis 2011 Die Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit Vorsteuerkürzungen und angeblicher Differenzbeträge in den Jahren 2009 bis 2011 seien nicht nachvollziehbar und deshalb rückgängig zu machen. Der Beklagte hat unter dem 31.05.2019 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 und unter dem 12.06.2019 geänderte Bescheide für die Jahre 2006 bis 2010 erlassen, in denen er – entsprechend dem ursprünglichen Klagebegehren der Kläger – folgende Punkte zu deren Gunsten berücksichtigt hat: - steuerliche Anerkennung des Sohnes der Kläger als Kind für volle 12 Monate (2005), - Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (nach Höchstbetragsberechnung) i.S.v. § 10 EStG i.H.v. 10.138 Euro (2005), - Anerkennung weiterer Telefonkosten als Betriebsausgaben i.H.v. jährlich 240 Euro (2005 bis 2007), - Anerkennung der Schuldzinsen für das Darlehen der ... B ank als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus § 18 EStG (2007 bis 2009), - Anerkennung eines weiteren Abschreibungsbetrages i.H.v. 1.073 Euro als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus § 18 EStG (für 2007), - Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 12.992 Euro auf 120.000 Euro (2010). Die Kläger beantragen nunmehr, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 12.05.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2015 dahingehend zu ändern, dassbei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust von 152.755 Euro angesetzt wird und bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten i. H. von 840 Euro angesetzt werden; den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2015 und des Änderungsbescheides vom 31.05.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust von 42.496 Euro angesetzt wird und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um die steuerpflichtigen Teile der jeweils angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen i. H. von 200.000 Euro sowie um Werbungskosten i. H. von 840 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 202.495 Euro anzusetzen; den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2015 und des Änderungsbescheides vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust von 298 Euro angesetzt wird und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um die steuerpflichtigen Teile der jeweils angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen i. H. von 300.000 Euro und 14.206 Euro sowie um weitere Werbungskosten i. H. von 5.992 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 240.297 Euro anzusetzen; den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.05.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2015 und des Änderungsbescheides vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust von 125.259 Euro angesetzt wird und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um die steuerpflichtigen Teile der jeweils angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen i. H. von 100.000 Euro und 14.320 Euro sowie um weitere Werbungskosten i. H. von 5.229 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 205.258 Euro anzusetzen; den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 und des Änderungsbescheids vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust von 253 Euro angesetzt wird und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um den steuerpflichtigen Teil der angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung von 30.000 Euro sowie um weitere Werbungskosten i. H. von 7.602 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust i. H. von 24.254 Euro anzusetzen; den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 und des Änderungsbescheids vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn von 1 Euro angesetzt wird, die Einkünfte aus selbständiger Beratertätigkeit um 2.493 Euro und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um den steuerpflichtigen Teil der angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung von 300.000 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust i. H. von 210.418 Euro angesetzt wird; den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 und des Änderungsbescheids vom 12.06.2019 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Gewinn von 24.141 Euro (Mitunternehmeranteil „Motorsport“) sowie ein Verlust aus gewerblicher Vermögensverwaltung i. H. von 1.404.959 Euro angesetzt werden, die Einkünfte aus selbständiger Beratertätigkeit um 2.458 Euro gemindert werden und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um den steuerpflichtigen Teil der angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung von 200.000 Euro sowie um weitere Werbungskosten i. H. von 1.747 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb (Mitunternehmeranteil „Motorsport“) einen Verlust i. H. von 135.859 Euro anzusetzen; den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb ein Verlust i.H.v. 26.364 Euro (Mitunternehmeranteil „Motorsport“) sowie ein Gewinn aus gewerblicher Vermögensverwaltung i.H.v. 431.555 Euro angesetzt werden, die Einkünfte aus selbständiger Beratertätigkeit um 11.708 Euro und um 241.799 Euro gemindert und die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um Werbungskosten i. H. von 1.223 Euro gemindert werden, hilfsweise – sofern der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen der Vorjahre bestehen bleiben sollte –, bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb einen Verlust des Klägers aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils i. H. von 1,1 Mio. Euro anzusetzen; den Beklagten zu verpflichten, auf den 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf der Grundlage ihrer Anträge zur Einkommensteuerfestsetzung festzustellen; den Beklagten zu verpflichten, auf den 31.12.2008 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf der Grundlage ihrer Anträge zur Einkommensteuerfestsetzung festzustellen und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 vom 16.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 dahingehend zu ändern, dass ein auf Grundlage ihrer Anträge zur Einkommensteuerfestsetzung sich ergebender verbleibender Verlustvortrag festgestellt wird; dem EuGH gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Rechtsfragen vorzulegen: 1. Stellt es einen Verstoß gegen den Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV dar, wenn entgegen der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) bzw. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die zur Erbringung seiner Dienstleistung verausgabt werden, von dem nicht durch objektive Kriterien bestimmbaren Tatbestand der „Gewinnabsicht" abhängig gemacht wird? 2. Wenn die Rechtsfrage 1. mit „ja" beantwortet wird, sind dann als Konsequenz die entsprechenden Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgen einkommensmindernd zu berücksichtigen? 3. Wenn die Rechtsfrage 2. mit „ja" beantwortet wird, kann trotzdem eine steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen verneint werden, weil, trotz der Existenz eines fundierten Business Planes, der die Maßnahmen für eine erfolgreiche Geschäftsentwicklung wiedergibt, die Erbringung der Dienstleistung auf den nicht objektivierbaren Tatbestand der persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zurückgeführt wird und trotz Gegensteuerungsmaßnahmen aufgrund der sich ergebenden Marktverhältnisse kein Gewinn realisiert werden konnte?, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Vermarktungsvertrag mit der E B.V. Die Zahlungen der E B.V. stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte ein fremder Dritter der GbR die aus dem Werbevertrag mit der E B.V. resultierenden Vorteile nicht eingeräumt. Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermarktungsvertrages am 29.07.2005 noch nicht Gesellschafter der E B.V. gewesen sei, sei dennoch von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen. Entscheidend für eine verdeckte Gewinnausschüttung sei, dass die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis habe. Im Streitfall stünden die Leistungen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses. Nach der Übertragung der Anteile auf die AB GmbH im Jahr 2006 habe der Kläger die E B.V. als alleiniger Anteilseigner der GmbH weiter mittelbar beherrscht. Es liege insofern eine verdeckte Gewinnausschüttung der AB GmbH an den Kläger vor. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die erklärten Verluste aus der Motorsporttätigkeit seien zu Recht nicht berücksichtigt worden. In den jeweiligen negativen Feststellungsbescheiden für die GbR seien die Einkünfte als „Liebhaberei“ qualifiziert worden. Diese Beurteilung entfalte Bindungswirkung für die Folgebescheide. „Gewerbliche Vermögensverwaltung“ Es liege keine gewerbliche Vermögensverwaltung vor. Der Kläger habe lediglich seine Beteiligung an der AB GmbH und seine Darlehensforderungen gegenüber der AB GmbH und der M AG verwaltet. Dass er bei der Prüfung seiner Investitionen sein Know-How und seine Branchenkenntnisse eingesetzt habe, führe nicht zur Gewerblichkeit. Auch die Einnahmen aus den Beratungsleistungen gegenüber der AB GmbH seien deshalb den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen. Honorarvereinbarungen mit der AB GmbH Die an den Kläger zu zahlenden Beratungshonorare seien bei der AB GmbH als Aufwand verbucht und in der Bilanz als Verbindlichkeit erfasst worden. Hiermit sei auch ein Zufluss der Beratungsleistung erfolgt. Denn der Kläger habe es kraft seiner beherrschenden Stellung in der GmbH in der Hand gehabt, sich die Beträge auszahlen zu lassen. Zinsen ... B ankdarlehen / Girokonto / Darlehen E B.V. Die von den Klägern gezahlten Zinsen stellten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Für die steuerliche Beurteilung komme es maßgeblich darauf an, für welchen Zweck die Darlehensvaluta verwendet worden sei. Auch wenn das Girokonto nur belastet worden sei, um sonstiges Kapitalvermögen als Einnahmequelle zu erhalten, begründe dies keinen ausreichenden Veranlassungszusammenhang. Ein solcher sei nach der Rechtsprechung regelmäßig zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht sei. Am 00.00.0000 und am 00.00.0000 haben jeweils Termine zur Erörterung des Sach- und Streitstandes vor dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen. Mit gerichtlichen Verfügungen vom 03.06.2019 und vom 12.11.2019 sind die Kläger gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert worden, bestimmte Tatsachen näher darzulegen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Wegen der Anforderungen im Einzelnen wird auf die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 02.07.2019 und 22.11.2019 Stellung genommen und weitere Unterlagen vorgelegt. Das Gericht hat die Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens 14 K 2706/12 F beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist unbegründet. I. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2015 (betreffend die Jahre 2004 bis 2006), vom 17.04.2015 (betreffend das Jahr 2007) sowie vom 23.02.2017 (betreffend die Jahre 2008 bis 2011) und – hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2010 – der nachfolgenden Änderungsbescheide, die gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Vermarktungsvertrag mit der E B.V. Zu Recht hat der Beklagte in den Bescheiden der Jahre 2005 bis 2009 Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund des zwischen der GbR und der E B.V. geschlossenen Vermarktungsvertrages angesetzt. Im Jahr 2010 liegen im Zusammenhang mit dem Vermarktungsvertrag zwar keine verdeckten Gewinnausschüttungen vor. Hieraus resultiert im Ergebnis jedoch keine teilweise Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2010. Gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien. Darunter fallen nach Satz 2 auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.01.1989 VIII R 74/84, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 419; vom 25.05.2004 VIII R 4/01, BFH/NV 2005, 105 und vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Anm. 81). a) Die E B.V. hat dem Kläger auf Grundlage des zwischen ihr und der GbR geschlossenen Vermarktungsvertrages Vermögensvorteile in Form von Sponsoring-/Vermarktungsbeiträgen zugewendet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Forderungen aus dem Vertrag der GbR und nicht dem Kläger selbst zustanden und die hierauf geleisteten Zahlungen zum überwiegenden Teil von der E B.V. (jedenfalls zunächst) auf das Konto der GbR und nicht unmittelbar auf das gemeinsame Konto der Kläger geflossen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. BFH, Urteil vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 83 und Beschluss vom 12.09.2018 I R 77/16, BFH/NV 2019, 296). Soweit die Gelder im Streitfall nicht unmittelbar dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurden, lag ein solcher Fall der mittelbaren Zuwendung an den Kläger vor. Da der Kläger Gesellschafter der GbR war, kamen die Vermögensvorteile einer ihm nahe stehenden Person zugute. Dass die Gelder in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zudem in zeitlicher Nähe vom Konto der GbR auf das Konto der Kläger weiter transferiert worden sind, ist angesichts dessen zwar nicht entscheidungserheblich. Es unterstreicht aber, dass die Gelder aus dem Vermarktungsvertrag letztlich in erster Linie dem Kläger zur Verfügung stehen sollten. b) Die Zuwendungen der E B.V. hatten ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur E B.V. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewendet hätte (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH, Urteile vom 06.06.2005 I R 10/04, BFH/NV 2005, 2058 und vom 22.10.2015 IV R 7/13, BStBl II 2016, 219). Leistet die Kapitalgesellschaft aufgrund eines Vertrages, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn und soweit die Gesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vertrag mit einem Nichtgesellschafter nicht geschlossen hätte (vgl. BFH, Urteil vom 22.04.1971 I R 114/70, BStBl II 1971, 600). aa) Nach diesen Maßstäben waren der Abschluss des Vermarktungsvertrages mit der GbR und die in der Folge hieraus resultierenden Leistungen durch das Gesellschaftsverhältnis zum Kläger veranlasst. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die E B.V. den Vermarktungsvertrag mit der GbR nicht geschlossen. Aus Sicht der E B.V., die selbst keinen eigenen aktiven Geschäftsbetrieb unterhielt, machte der Abschluss eines Vermarktungsvertrages mit einer verbindlichen Laufzeit von 4 ½ Jahren im Bereich des Motorrennsports mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung von 300.000 Euro (bzw. 200.000 Euro im Jahr 2005) keinen wirtschaftlichen Sinn. Den eigenen Verpflichtungen, die die sicheren jährlichen Einnahmen der E B.V. aus den quartalsweisen Scheckzahlungen deutlich überstiegen, standen nicht einmal ansatzweise adäquate Gegenleistungen der GbR gegenüber. Nach dem Vertrag hatte die GbR gegenüber der E B.V. insbesondere Werbeleistungen, u.a. auf Rennfahrzeug und Fahrerkleidung des Sohnes der Kläger, zu erbringen. Einziger Zweck der E B.V. war jedoch die Verwaltung und Einziehung der Forderungen gegen die ... Bank ..., die durch quartalsweise Scheckzahlungen beglichen wurden. Insofern ist schon nicht erkennbar, wofür die E B.V. am Rennfahrzeug und der Fahrerkleidung hätte werben sollen. Zur Erreichung ihres Geschäftszwecks bedurfte es der Werbung im Motorrennsport jedenfalls nicht. Tatsächlich ist die E B.V. durch die GbR auch nicht beworben worden. Allein die von der Klägerseite zusätzlich angeführte vertragliche Möglichkeit der Erlangung zusätzlicher Einnahmepotenziale durch die Beteiligung an zukünftigen Einnahmen aus der Renntätigkeit sowie durch das der E B.V. von der GbR eingeräumte – nicht exklusive – Recht, selbst weitere Sponsoren zu akquirieren, hätte einen ordentlichen Kaufmann nicht zum Abschluss eines derart hoch dotierten Vermarktungsvertrages mit einer mehrjährigen Laufzeit bewogen. Denn auch insoweit stand den hohen Zahlungsverpflichtungen kein annähernd adäquater Gegenwert gegenüber. Ob und in welchem Umfang überhaupt Einnahmepotenziale bestanden oder sich in Zukunft ergeben würden, war völlig unklar. Der Sohn der Kläger stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 erst am Anfang seiner Motorrennsportaktivitäten. Es war in keiner Weise absehbar, ob und in welchem Umfang er sportliche Erfolge erzielen und einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen würde, aus denen sich zukünftige Einnahmepotenziale für Sponsoren oder Vermarkter hätten ergeben können. Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Abschluss vergleichbarer Verträge unter fremden Dritten im Sport generell und im Motorrennsport im Besonderen üblich wäre. Die allgemeine Bezugnahme auf die finanziellen Auswirkungen von Vereinswechseln bekannter Profifußballer wie S oder R zu deutschen Spitzenvereinen auf die Ertragslage der diese Sportler beratenden oder vermarktenden Gesellschaften weist nach Auffassung des Senats schon keine Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eines Vermarktungsvertrages für einen minderjährigen Rennfahrer am Beginn seiner Karriere auf, dessen künftige Erfolge völlig ungewiss sind. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nach Auffassung des Senats mit Blick auf das fehlende Werbeinteresse der E B.V. und die völlig ungewissen künftigen Vermarktungsaussichten auf der einen Seite und die erheblichen finanziellen Verpflichtungen der E B.V. auf der anderen Seite gerade nicht um eine fremdübliche Vertragsgestaltung. Dies lässt sich zudem auch daraus ersehen, dass weder die GbR noch die E B.V. trotz diverser Bemühungen des Klägers in den Folgejahren eine vergleichbare Vereinbarung mit fremden Dritten nicht abgeschlossen haben. bb) Eine Veranlassung der Vermögenszuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur E B.V. liegt ungeachtet der Tatsachen vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermarktungsvertrages am 29.07.2005 noch nicht Anteilseigner der E B.V. war und die Anteile im März 2006 in die AB GmbH eingebracht hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nur dann vorliegen, wenn der Empfänger im Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft leistet oder in dem ihm die Leistung zufließt, tatsächlich Gesellschafter ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, vielmehr auch gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter oder aber vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht werden, wenn die Leistung ihren Grund in diesem Gesellschaftsverhältnis hat. Das gilt bei einem noch nicht bestehenden Gesellschaftsverhältnis jedenfalls dann, wenn die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und der Empfänger dann auch tatsächlich Gesellschafter wird (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.1989 VIII R 74/84, BStBl II 1989, 419; zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen „Nicht-Mehr-Gesellschafter“ z.B. BFH, Urteil vom 10.11.1993 I R 36/93, BFH/NV 1994, 827). Hiernach war der Abschluss des Vermarktungsvertrages durch die künftige Gesellschafterstellung des Klägers bei der E B.V. veranlasst. Zwischen dem Abschluss des Vermarktungsvertrages am 29.07.2005 und dem Erwerb der Gesellschaftsanteile am 29.09.2005 bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang von lediglich zwei Monaten. Hinzu kommt vorliegend, dass die wirtschaftlichen Wirkungen des Anteilskaufs in der vertraglichen Vereinbarung auf den 30.05.2005 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Abschluss des Vermarktungsvertrages rückdatiert wurden. Über diese zeitliche Komponente hinaus bestand zwischen beiden Ereignissen aber auch eine enge sachliche Verknüpfung. Dass der Vermarktungsvertrag maßgeblich mit Blick auf die avisierte Gesellschafterstellung des Klägers abgeschlossen wurde, zeigt sich an dem noch vor Abschluss des Vertrages aufgestellten und überarbeiteten „Business Plan“ der GbR in der Fassung vom 25.06.2005. Bereits in den dortigen Ausführungen wird die beabsichtigte Einbindung der E B.V. als Vermarktungsgesellschaft in die Motorsportaktivitäten der GbR maßgeblich mit der Gesellschafterstellung des Klägers bei beiden Gesellschaften begründet. Auch nachdem der Kläger die Anteile an der E B.V. im März 2006 in die AB GmbH eingebracht hatte, waren die späteren Zuwendungen auf Grundlage des Vermarktungsvertrages Ausfluss der vormaligen Gesellschafterstellung des Klägers bei der E B.V. Auch insofern ist maßgeblich, dass der Vermarktungsvertrag – wie zuvor bereits dargelegt – aufgrund der Gesellschafterstellung des Klägers bei der E B.V. geschlossen worden war. c) Die vom Beklagten für die Jahre 2005 bis 2009 als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzten Beträge sind dem Kläger in den einzelnen Streitjahren auch zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG). Im Jahr 2010 ist hingegen nicht von einem Zufluss von Vermögensvorteilen auszugehen, was im Ergebnis jedoch nicht zu einem Teilerfolg der Klage führt. aa) Ein Zufluss bei dem Kläger ist gegeben, soweit Zahlungen der E B.V. auf den Vermarktungsvertrag dem Konto der GbR oder dem eigenen Konto der Kläger gutgeschrieben worden sind. Soweit in einzelnen Streitjahren – 2005 und 2009 – die Kontogutschriften hinter den in Rechnung gestellten Beträgen zurückblieben, liegt dennoch in Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ein Zufluss vor. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt stets dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet (ständige Rspr., vgl. BFH, Beschluss vom 28.07.1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29 und Urteil vom 05.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die durch die GbR in Rechnung gestellten Beträge zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch insoweit zugeflossen, als auf dem Konto der GbR oder der Kläger keine Zahlungen eingegangen sind. Mit der jeweiligen Rechnungsstellung in den Jahren bis einschließlich 2009 bestanden eindeutige, unbestrittene und fällige Ansprüche der GbR gegen die E B.V. Die jeweiligen Ansprüche wurden durch die Rechnungen der GbR eindeutig konkretisiert und waren nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Rechnungsstellung fällig. Die Beträge wurden zudem auf Seiten der E B.V. als Verbindlichkeiten verbucht und nicht bestritten. Die Ansprüche richteten sich auch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 VIII B 46/11, BFH/NV 2012/597). Ein solches Verfahren ist über das Vermögen der E B.V. jedenfalls bis zum Jahr 2012 nicht eingeleitet worden. In diesem Jahr hat die E B.V. noch sämtliche Anteile an der GbR übernommen. Auch im Übrigen bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig gewesen sein könnte. Noch im Jahr 2009 war die E B.V. in der Lage, Zahlungen i.H.v. insgesamt rund 212.000 € an die GbR und die Kläger zu erbringen. Der Kläger als die E B.V. beherrschender Gesellschafter hatte es damit selbst in der Hand, die Beträge nach Rechnungsstellung vollumfänglich durch die E B.V. auszahlen zu lassen. Auch nachdem er sämtliche Anteile an der E B.V. in die AB GmbH eingebracht hatte, an der er selbst sämtliche Anteile hielt, hatte er über die GmbH weiterhin die beherrschende Stellung in der E B.V inne. Als verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen sind hiernach in den Jahren 2004 bis 2007 und 2009 – wie vom Beklagten in den Bescheiden angesetzt – die der E B.V. jeweils in Rechnung gestellten und von der GbR als Betriebseinnahmen erfassten Beträge sowie der im Jahr 2008 als Rate auf den Vermarktungsvertrag auf das private Konto der Kläger gezahlte Betrag von 30.000 Euro. Soweit auf die Konten der E B.V. und der Kläger in einzelnen Jahren höhere Beträge geflossen sind als vom Beklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen angesetzt, ist das Gericht bereits aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots an einer Abänderung der Bescheide zulasten der Kläger gehindert. bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann für das Jahr 2010 allerdings kein Zufluss i.H.v. 200.000 Euro im Zusammenhang mit dem Vermarktungsvertrag festgestellt werden. Für dieses Jahr liegen weder Rechnungen der GbR an die E B.V. vor noch sind Zahlungen der E B.V. feststellbar. Allein der Umstand, dass in der Gewinnermittlung der GbR Betriebseinnahmen aus dem Vermarktungsvertrag mit der E B.V. i.H.v. 200.000 Euro angesetzt worden sind, vermag nach Auffassung des Senats einen Zufluss bei dem Kläger nicht zu begründen. Im Ergebnis führt die hiernach gebotene Minderung der im Einkommensteuerbescheid 2010 angesetzten Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen aber nicht zu einem Teilerfolg der Klage. Denn dem Kläger sind in diesem Jahr im Zusammenhang mit dem der M AG gegebenen Schuldscheindarlehen anderweitige verdeckte Gewinnausschüttungen von der AB GmbH i.H.v. 750.000 Euro zugeflossen, die bislang nicht im Einkommensteuerbescheid erfasst worden sind (vgl. hierzu unten unter 4.b)aa)). d) Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind – wie vom Beklagten in den entsprechenden Steuerbescheiden zutreffend erfasst – in den Jahren 2004 bis 2008 gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. e EStG lediglich zur Hälfte steuerpflichtig. Ob auf die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2009 – wie im Steuerbescheid realisiert – das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist oder aber – wie der Senat meint – der volle Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung der Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu unterwerfen gewesen wäre, kann vorliegend dahinstehen. Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes würde im Vergleich zu der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 12.06.2019 festgesetzten Steuer (81.842 Euro) zu einer höheren Steuerfestsetzung (83.023 Euro) führen. Einer entsprechenden Änderung stünde das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot entgegen. e) Abkommensrechtliche Regelungen stehen der Besteuerung nicht entgegen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen unterlägen auch im Falle der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (Bundesgesetzblatt – BGBl – II 1960, 1781 – DBA NL –) dem deutschen Besteuerungsrecht. Zwar hat der Senat Zweifel, ob es sich bei der E B.V. überhaupt um eine Person mit Wohnsitz in den Niederlanden i.S.v. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 DBA NL handelt und ob dementsprechend die abkommensrechtlichen Regelungen Anwendung finden. Denn nach den Gesamtumständen des Falles dürfte der Ort der Leitung der E B.V. am Wohnsitz des Klägers in Deutschland liegen. Ungeachtet dessen unterlägen die verdeckten Gewinnausschüttungen aber auch dem deutschen Besteuerungsrecht, wenn es sich bei der E B.V. um eine Gesellschaft mit „Wohnsitz“ in den Niederlanden handeln würde. Denn entweder stellen verdeckte Gewinnausschüttungen Dividenden i.S.d. Abkommens dar, für die der Wohnsitzstaat des Klägers, Deutschland, das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 DBA NL hat. Sofern die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht unter den abkommensrechtlichen Dividendenbegriff fallen sollten, stünde Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers das Besteuerungsrecht jedenfalls nach Art. 16 DBA NL zu (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer spanischen Sociedad Limitada BFH, Urteil vom 12.06.2013 I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024). 2. „Out of pocket expenses“ Zu Recht hat der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2006 und 2007 auch die vom Kläger der E B.V. in Rechnung gestellten „Out of pocket expenses“ i.H.v. 14.206,64 Euro in 2006 bzw. 14.320,18 Euro in 2007 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger – wie von ihm behauptet und nicht näher nachgewiesen – tatsächlich Reisen für die E B.V. zur Gewinnung von Interessenten für die Promotionplattform durchgeführt hat und ihm in diesem Zusammenhang Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Der Ersatz von Aufwendungen führt bei einem beherrschenden Gesellschafter nämlich bereits dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er nicht auf einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht (vgl. BFH, Urteil vom 05.10.2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526 m.w.N.). Im Streitfall fehlte es an einer solchen im Voraus getroffenen Vereinbarung zwischen der E B.V. und dem die Gesellschaft – zunächst unmittelbar, nach Einbringung der Anteile an der E B.V. in die AB GmbH im März 2006 mittelbar – beherrschenden Kläger über die Erstattung seiner Aufwendungen. Trotz Aufforderung durch das Gericht hat der Kläger nicht dargelegt, auf welcher Grundlage er die Spesenzahlungen gegenüber der E B.V. abgerechnet hat. Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Kläger in diesem Sinne lagen auch vor, nachdem er sämtliche Gesellschaftsanteile an der E B.V. im März 2006 in die AB GmbH eingebracht hatte. Die nach der Einbringung erfolgten Rechnungsstellungen gegenüber der E B.V. führten „über die Beteiligungskette“ zu verdeckten Gewinnausschüttungen an den Kläger. Die Vorteilszuwendung der E B.V. an den Kläger ist so zu beurteilen, als hätte die E B.V. den Vorteil zunächst ihrer Muttergesellschaft, der AB GmbH , zugewendet, die den Vorteil ihrerseits an ihren Gesellschafter, den Kläger, weiterleitete (zu verdeckten Gewinnausschüttungen bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen BFH, Urteile vom 23.10.1985 I R 247/81, BStBl II 1986, 195 und vom 30.01.2013 II R 6/12, BStBl II 2013, 930). Dem Kläger sind die entsprechenden Vorteile in den Streitjahren 2006 und 2007 auch zugeflossen. Die E B.V. hat die durch den Kläger am 06.01.2006, 18.04.2006, 5.01.2007 und 10.04.2007 in Rechnung gestellten Beträge jeweils auf ihre Darlehensforderung gegenüber dem Kläger angerechnet und den Kläger hierdurch von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft befreit. Diese Vorgänge sind so zu betrachten, als seien dem Kläger die Geldmittel zunächst zugeflossen, die er nachfolgend zur Tilgung der Verbindlichkeiten eingesetzt hat. Ob und inwieweit diese Vorgänge auf der Ebene der AB GmbH steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst worden sind, ist für die Beurteilung auf der einkommensteuerlichen Ebene des Klägers nicht relevant. Es handelt sich insofern um zwei voneinander zu unterscheidende unabhängige Beurteilungsebenen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2018 VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141; Levedag in Schmidt, EStG, § 20 Rz. 39). 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Der Beklagte hat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden auch zu Recht keine gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der GbR oder einer einzelunternehmerischen Betätigung im Bereich des Motorsports angesetzt. Es war verfahrensrechtlich zulässig, die in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden erfassten Beteiligungseinkünfte aufgrund der Aufhebung der Feststellungsbescheide für die GbR im Wege von Bescheidänderungen unberücksichtigt zu lassen (hierzu unter a). Die Einkünfte aus der Betätigung des Klägers im Bereich des Motorsports waren auch nicht infolge einer originären Prüfung dieses Sachverhaltskomplexes im Besteuerungsverfahren der Kläger anzusetzen (hierzu unter b). Im Jahr 2011 war schließlich auch kein Verlust des Klägers aus der Aufgabe der Tätigkeit zu erfassen (hierzu unter c). a) Die verfahrensrechtliche Befugnis des Beklagten zur Änderung der Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die Beteiligungseinkünfte des Klägers ergab sich jedenfalls aus § 164 Abs. 2 AO, da sämtliche Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Die Vorbehalte der Nachprüfung in den Bescheiden sind insbesondere nicht gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO durch Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist entfallen. Soweit im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide nach den Außenprüfungen im Mai 2011 (betreffend die Streitjahre 2004 bis 2007) bzw. im April 2015 (betreffend die Streitjahre 2008 bis 2011) die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bereits abgelaufen gewesen wäre, war der Ablauf der Festsetzungsfrist jedenfalls durch den Beginn der Außenprüfungen im August 2008 für die Streitjahre 2004 bis 2007 bzw. im Dezember 2013 für die Streitjahre 2008 bis 2011 nach § 171 Abs. 4 AO bis zur Unanfechtbarkeit der auf Grund der Außenprüfung erlassenen – hier streitgegenständlichen – Bescheide gehemmt. Diese Ablaufhemmung führte auch zum Fortbestand des jeweiligen Vorbehalts der Nachprüfung in den Einkommensteuerbescheiden und damit zur Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO. Da die Bescheide hiernach jederzeit und vollumfänglich änderbar waren, war der Beklagte infolge der Aufhebung der Feststellungsbescheide für die GbR bzw. der Ablehnung der Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung für die Jahre ab 2009 auch berechtigt, die ursprünglich erfassten Beteiligungseinkünfte des Klägers aus der GbR nunmehr unberücksichtigt zu lassen. Eine Bindungswirkung durch etwaige Grundlagenbescheide bestand für den Beklagten gerade nicht (mehr). Eine von den Klägern angenommene Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich erfassten Beteiligungseinkünfte auf Grundlage von § 155 Abs. 2 AO in den Einkommensteuerbescheiden rein aus formellen Gründen „stehen“ zu lassen, ergab sich bereits deshalb nicht, weil § 164 Abs. 2 AO dem Beklagten eine vollumfängliche Änderungsbefugnis aus formellen und materiellen Gründen eröffnete (vgl. Rüsken in Klein, AO, Kommentar, 14. Auflage, § 164 Rz. 22). Eine verfahrensrechtliche Einschränkung des Beklagten durch § 155 Abs. 2 AO konnte sich hiernach schon aus systematischen Gründen nicht ergeben. Einer näheren Befassung mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Kläger bedarf es insofern nicht. b) Die Ergebnisse aus der Betätigung im Zusammenhang mit der Rennsporttätigkeit des Sohnes der Kläger und dem Aufbau einer Promotionplattform sind auch nicht originär im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens als gewerbliche Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen. aa) Zwar war der Beklagte nicht bereits aufgrund der Aufhebung der Feststellungsbescheide für die GbR bzw. der Ablehnung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens an einer eigenständigen Beurteilung der Tätigkeit des Klägers gehindert. Denn im Streitfall hat der Beklagte die Aufhebung bzw. Ablehnung maßgeblich damit begründet, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine Gesellschaft nicht wirksam begründet und durchgeführt worden sei. Hiermit hat er das Vorliegen einer steuerlich relevanten Mitunternehmerschaft und damit einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung als grundlegender Voraussetzung für die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO verneint und damit den diesbezüglichen Sachverhaltskomplex aus dem Regelungsbereich des für die Einkommensbesteuerung bindenden Feststellungsverfahrens entlassen. Die Betätigung ist damit steuerlich eigenständig im Einkommensteuerverfahren der Kläger zu beurteilen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 24.05.2006 I R 93/05, BStBl II 2007, 6). bb) Ein Ansatz der vom Kläger geltend gemachten gewerblichen Einkünfte scheitert gleichwohl – wie das FG Düsseldorf im Urteil vom 11.09.2014 14 K 2706/12 F auch bereits für die GbR betreffend die Jahre 2004 bis 2007 zutreffend erkannt hat (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 IV B 84/14, dort unter I.2. der Gründe) – an dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers. Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs u. a. eine Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird. Es muss die Absicht bestehen, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt wird. Dies kann, da es sich um eine innere Tatsache handelt, nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766; Urteile vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392; vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 und vom 11.10.2007 IV R 15/05, BStBl II 2008, 465). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Er hat die langjährig aufgelaufenen Verluste (hierzu unter (1)) aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen auf sich genommen (hierzu unter (2)). Eine Verlustberücksichtigung kommt auch nicht für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase in Betracht (hierzu unter (3)). (1) Im Streitfall sind aus der Tätigkeit des Klägers, die dieser jedenfalls bis Ende des Jahres 2011 über die GbR entfaltet hat, erhebliche Verluste entstanden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in den Gewinn- und Verlustermittlungen der GbR erklärten Zuwendungen aus dem Vermarktungsvertrag mit der E B.V., die nach Auffassung des Klägers zumindest die entstandenen Verluste abschwächen, mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebseinnahmen darstellen. Sie hatten – wie bereits oben unter 1.b) ausgeführt – ihren Grund allein im Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur E B.V. Der „bereinigte“ Verlust der GbR belief sich hiernach bis einschließlich 2011 auf 1.355.599 Euro, von denen der Kläger persönlich auf Grundlage der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag einen Verlustanteil von insgesamt 1.197.688 Euro – entweder als Beteiligungseinkünfte oder alternativ als Einkünfte aus einzelunternehmerischer Tätigkeit – berücksichtigt wissen will. (2) Bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles hat der Kläger diese langjährigen Verluste zur Überzeugung des Senats aus persönlichen, steuerlich unerheblichen Gründen auf sich genommen. Zu solchen persönlichen Gründen ist auch die im Streitfall eindeutig im Vordergrund stehende Förderung der sportlichen Entwicklung eines Familienmitglieds zu zählen (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 27.12.2004 IV B 16/03, BFH/NV 2005, 1078; FG München, Urteil vom 19.11.2002 13 K 2255/98, juris). Das Tätigwerden des Klägers war maßgeblich darauf gerichtet, die äußerst kostenintensive Rennsporttätigkeit seines Sohnes zu finanzieren, der sich im Streitzeitraum zunächst in der schulischen, später in der universitären Ausbildung befand und selbst über keine hinreichenden finanziellen Mittel für die Teilnahme an den Rennserien verfügte. Zur Finanzierung setzte der Kläger deshalb eigene finanzielle Mittel sowie die über die E B.V. beschafften Gelder ein. Dass der Kläger zugleich darum bemüht war, über das Angebot einer „Promotionplattform“ externe Dritte als Sponsoren für seinen Sohn zu gewinnen, führt nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Auch wenn Sponsorengelder und Werbeeinnahmen zur Finanzierung der Rennsportaktivitäten sicherlich willkommen gewesen sein mögen, so stand nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Ausübung des Motorrennsports durch den Sohn der Kläger eindeutig im Vordergrund. Dies zeigt sich auch daran, dass trotz ausbleibender Erfolge keinerlei konkrete Versuche unternommen wurden, weitere Rennfahrer für die GbR zu gewinnen, um auf diese Weise möglichen Sponsoren attraktivere Bedingungen bieten zu können. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich vage ausgeführt, es seien Kooperationsgespräche mit anderen Rennteams und Fahrern aufgenommen worden. Die vom Kläger initiierte Gesellschaftskonstruktion und die vereinbarte Ergebnisverteilung verdeutlichen zudem, dass es ihm neben der Förderung der sportlichen Aktivitäten seines Sohnes nicht in erster Linie um die nachhaltige Erwirtschaftung von Gewinnen, sondern vor allem darum ging, die erwartbaren hohen Kosten für den Rennsport über das Gesellschaftskonstrukt und den zwischen der GbR und der E B.V. geschlossenen Vermarktungsvertrag in den steuererheblichen Bereich zu verlagern und durch Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften zur eigenen Steuerersparnis zu nutzen. So sollten dem Kläger, der maßgeblich für die finanzielle Ausstattung der GbR und die Finanzierung der Motorsportaktivitäten seines Sohnes verantwortlich war, Gewinne der GbR lediglich zu 20 v.H., Verluste demgegenüber zu 80 v.H. zugerechnet werden. Schließlich lässt auch das fehlende Bemühen des Klägers, den erheblichen Verlusten der Anfangsjahre mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, darauf schließen, dass die Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115). Die vom Kläger angeführten Gegensteuerungsmaßnahmen – insbesondere eine verstärkte Ansprache potentieller Sponsoren und eine Erweiterung des angebotenen Sortiments – waren bei objektiver Betrachtung auch nach dem damaligen Erkenntnishorizont nicht geeignet, die Tätigkeit perspektivisch in die Totalgewinnzone zu führen. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar und auch vom Kläger nicht dargelegt worden, aus welchen Erwägungen heraus potentielle Sponsoren sich gerade durch die Sortimentserweiterung hätten veranlasst sehen sollen, nunmehr – anders als zuvor – Werbe- oder Vermarktungsverträge mit der GbR in einem Umfang abzuschließen, der perspektivisch zu einer signifikanten Steigerung der Sponsoreneinnahmen hätte führen können. Die geltend gemachte Vermeidung bzw. Reduzierung von Personalaufwand stellte allein ebenfalls keine geeignete Umstrukturierungsmaßnahme dar. Denn der weitaus größte Teil der zu tragenden Kosten betraf die mit der Teilnahme an den Rennserien unmittelbar verbundenen Aufwendungen. Auch die „relativ konkreten Verhandlungen mit Bank ... und Automobilhersteller/Werksteam “ beginnend im Jahr 2010 führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit aus der vorgelegten Mailkorrespondenz ab Juli 2010 (Anlage K12) ersichtlich, hatte der Kläger ursprünglich den Geschäftskontakt zwischen den beiden Verhandlungspartnern hergestellt. Insofern hätte ihm, was sich aus der Mailkorrespondenz jedoch schon gar nicht ausdrücklich ergibt, ggfs. eine Provision für die Vermittlung der avisierten, letztlich aber nicht realisierten Kooperation in Aussicht gestanden. Von einer zielgerichteten Umstrukturierungsmaßnahme mit Blick auf die Promotionplattform kann insofern jedoch nicht gesprochen werden, zumal der Kläger die Korrespondenz betreffend die Kooperation vorwiegend als Partner der N GmbH geführt hat. Durch die parallel dazu unternommenen, letztlich erfolglosen Versuche, Unterstützung für seinen Sohn durch die AA AG oder die Bank ... zu erhalten, stellte der Kläger das bislang verlustträchtige Konzept ebenfalls nicht grundlegend um. (3) Die vom Kläger geltend gemachten Verluste sind auch nicht für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase zu berücksichtigen. Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs – wie im Streitfall – im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874). Diesen Anforderungen genügt das vom Kläger vorgelegte, im Juni 2004 erstellte und im Juni 2005 überarbeitete Betriebskonzept nicht. Entscheidender Faktor für die Ertragsaussichten der Betätigung des Klägers war nach dem Konzept die sportliche Entwicklung von A , für den Sponsoren und Kooperationspartner gewonnen werden sollten. Die in dem Konzept prognostizierte sportliche Entwicklung kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht als Grundlage eines tragfähigen Betriebskonzeptes herangezogen werden. Im Hinblick darauf, dass der im Jahr 2004 noch minderjährige Sohn der Kläger gerade erst am Anfang seiner Motorsportaktivitäten stand, sowie angesichts der erheblichen Konkurrenzsituation und der besonderen Risiken des Motorsports war seine sportliche Entwicklung völlig ungewiss. Insbesondere war in keinster Weise realistisch einschätzbar, ob es ihm gelingen würde, – wie in dem Betriebskonzept angenommen – im Laufe der Jahre an Rennserien wie XX, YY oder der X-Meisterschaft teilzunehmen. Eine nur vage Hoffnung solch einer überdurchschnittlichen sportlichen Entwicklung reicht jedoch nicht aus, um hierauf eine tragfähige Betriebsprognose stützen zu können. Denn theoretische Gewinnchancen reichen zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.1990 IV R 82/89, BStBl II 1991, 333). Die in dem Konzept zugrunde gelegten Einnahmepotentiale waren mangels einer fundierten Grundlage auch nicht belastbar. Weder in dem Konzept selbst noch im Klageverfahren hat der Kläger die Wertansätze des Konzeptes fundiert. Seine pauschale Behauptung, die berücksichtigten Einnahmen hätten auf den Erkenntnissen der damaligen Marktstruktur basiert, reicht insbesondere auch deshalb zur Begründung nicht aus, weil die tatsächliche Entwicklung dieser Prognose völlig zuwider lief. Trotz der erheblichen Bemühungen des Klägers hat – mit Ausnahme der E B.V. – kein einziges angesprochenes Unternehmen einen entsprechenden Sponsor- oder Vermarktungsvertrag mit der GbR abgeschlossen. Die von der GbR erklärten Sponsoreneinnahmen resultierten neben den Zahlungen der E B.V. demgegenüber insbesondere aus im Verhältnis geringen Zuschüssen von Sponsoren der jeweiligen Rennteams, die auf die von der GbR an die Rennteams zu zahlenden Beträge angerechnet wurden. c) Die in den Streitjahren als verdeckte Gewinnausschüttungen der E B.V. angesetzten Beträge sind entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht als verdeckte Einlagen im Jahr 2011 insgesamt steuermindernd im Rahmen eines Aufgabe- oder Veräußerungsverlustes gemäß § 16 EStG zu berücksichtigen. Da die Tätigkeit des Klägers mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich nicht anzuerkennen ist, kann auch die Aufgabe dieser steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht zu einem steuerlich relevanten Verlust i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG führen. 4. „Gewerbliche Vermögensverwaltung“ Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Beklagte für die Jahre 2010 und 2011 aus den vom Kläger im Rahmen der Gewinnermittlung einer „gewerblichen Vermögensverwaltung“ erfassten Vorgängen keine steuermindernden Konsequenzen gezogen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger sind neben den Einkünften des Klägers aus selbständiger Beratungstätigkeit keine weiteren Einkünfte aus „gewerblicher Vermögensverwaltung“ anzusetzen. Die Beratungstätigkeit des Klägers ist insgesamt – auch hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zur AB GmbH – dem Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzuordnen (hierzu unter a). Die vom Kläger im Rahmen der Gewinnermittlung für die „gewerbliche Vermögensverwaltung“ steuermindernd erfassten Vorgänge sind auch nicht anderweitig zu berücksichtigen. Vielmehr steht die Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem der M AG gewährten Schuldscheindarlehen einem Teilerfolg der Klage im Hinblick auf die vom Beklagten im Einkommensteuerbescheid 2010 zu Unrecht angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung der E B.V. i.H.v. brutto 200.000 Euro entgegen (hierzu unter b). a) Der Kläger hat neben seinen Beratungseinkünften i.S.d. § 18 EStG in den Jahren 2010 und 2011 keine Einkünfte aus gewerblicher Vermögensverwaltung erzielt, die gesondert durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln wären. Insofern scheidet auch die von den Klägern begehrte Umqualifizierung von Beraterhonoraren der AB GmbH i.H.v. 141.635 Euro in gewerbliche Betriebseinnahmen und eine entsprechende Minderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus. aa) Die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerblich i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung setzt jedenfalls das Tätigwerden des Steuerpflichtigen wie ein Händler voraus (vgl. zum gewerblichen Wertpapierhändler Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 2 K 2096/11, EFG 2014, 136; so auch das von dem Kläger zitierte BMF-Schreiben vom 16.12.2003, BStBl. I 2004, 40, dort Rz. 1, zur Grundstruktur von Private Equity-Fonds). Eine mit einem (Wertpapier-)Händler vergleichbare Tätigkeit hat der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Berater aber nicht ausgeübt. Es ging ihm nach eigener Aussage darum, für die Gesellschaften (u.a. AB GmbH , N GmbH, ... GbR, O GmbH), an denen er zum Teil auch beteiligt war, Management- und Beratungstätigkeiten zu entfalten. Der Erwerb und die gewinnbringende Veräußerung dieser Beteiligungen standen demgegenüber nicht im Vordergrund. Falls die AC ... GmbH, an der der Kläger über die AB GmbH beteiligt war, ihre Aktivitäten demgegenüber vergleichbar mit einem Wertpapierhändler entfaltet haben sollte, kann dies jedenfalls nicht auf die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die AB GmbH durchschlagen. bb) Für die Rechtsbeziehungen des Klägers zur AB GmbH war entgegen der Auffassung der Kläger ab 2010 auch keine von den übrigen Beratungseinkünften getrennte Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG durchzuführen. Bereits der eigene Vortrag hinsichtlich des unternehmerischen Engagements des Klägers und sein Verhalten im laufenden Geschäftsbetrieb sprechen gegen die Durchführung getrennter Gewinnermittlungen. Dem Kläger zufolge wurde der von ihm als „gewerbliche Vermögensverwaltung“ bezeichnete Tätigkeitskomplex neben der Betätigung für die AB GmbH durch diverse weitere unternehmensberatende Tätigkeiten, wie z.B. für die N GmbH, die O GmbH u.a., geprägt. Die gegenüber letzteren Gesellschaften erbrachten Beratungsleistungen erfasste der Kläger jedoch – seit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Jahr 2009 – in einer einheitlichen Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Auch die Beratungshonorare der AB GmbH , die er – wie die Honorare der anderen von ihm beratenen Unternehmen – unter Verwendung des Briefkopfs „ ... “ abrechnete, ordnete er dementsprechend folgerichtig in der laufenden Buchführung und der Gewinnermittlung der Jahre 2010 und 2011 dem Bereich der Beratungseinkünfte zu. Die erst nachträglich während der laufenden Betriebsprüfung geltend gemachte abweichende Zuordnung der Einnahmen aus der Beratung der AB GmbH widerspricht insofern dem vom Kläger selbst gezeichneten Bild seiner durch sämtliche unternehmerische Aktivitäten geprägten Beratungstätigkeit. Nach dem im Jahr 2009 für die Beratungstätigkeit durchgeführten Wechsel von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung war der Kläger zudem grundsätzlich zumindest für die Jahre 2010 und 2011 an diese Wahl der Gewinnermittlungsmethode gebunden (vgl. BFH, Urteil vom 09.11.2000 IV R 18/00, BStBl II 2001, 102). Wirtschaftliche Gründe, die einen erneuten Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich hätten rechtfertigen können, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die vom Kläger offenbar ins Auge gefasste Möglichkeit, im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs eine umfassende Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung der Forderung aus dem Schuldscheindarlehen gegenüber der M AG vorzunehmen, stellt – ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche Abschreibung überhaupt vorlagen – keinen wirtschaftlichen Grund für einen erneuten Wechsel dar (BFH, Urteil vom 02.06.2016 IV R 39/13, BStBl II 2017, 154). b) Die im Rahmen der Gewinnermittlungen 2010 und 2011 für die „gewerbliche Vermögensverwaltung“ vom Kläger erfassten Vorgänge sind in den Einkommensteuerbescheiden auch nicht anderweitig steuermindernd zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die steuerlichen Folgen im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses (hierzu unter aa) als auch für den vom Kläger geltend gemachten Ausfall des Schuldscheindarlehens (hierzu unter bb), für die vereinbarte Treuhandvergütung (hierzu unter cc) sowie für die im Jahr 2011 angesetzten sonstigen betrieblichen Aufwendungen (hierzu unter dd). aa) Die Einräumung der Treugeberstellung an dem Schuldscheindarlehen stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung der AB GmbH an den Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (ggfs. i.V.m. § 18 EStG) dar. Diese steht im Ergebnis einem Teilerfolg der Klage im Hinblick auf die vom Beklagten zu Unrecht angenommene verdeckte Gewinnausschüttung der E B.V. i.H.v. brutto 200.000 Euro im Jahr 2010 (hierzu bereits oben unter 1.c)bb)) entgegen. (1) Durch die Treuhandvereinbarung vom 01.02.2010 hat die AB GmbH dem Kläger einen Vermögensvorteil in Form der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem Schuldscheindarlehen zugewendet. Ein Treuhandverhältnis, das dem Treugeber das wirtschaftliche Eigentum oder – im Falle einer Forderung – die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Treugut vermittelt, kann mit dinglicher Wirkung auch im Wege der Vereinbarungstreuhand begründet werden, wenn der bisherige Inhaber mit einem Dritten als Treugeber vereinbart, das Treugut künftig für diesen als Treugeber zu halten (zur Möglichkeit der Übertragung wirtschaftlichen Eigentums im Wege einer Vereinbarungstreuhand BFH, Urteile vom 01.10.1992 IV R 130/90, BStBl II 1993, 574; vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152; vom 04.12.2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 Rz. 42). Durch die Vereinbarung vom 01.02.2010 haben die AB GmbH und der Kläger ein Treuhandverhältnis in der Form der Vereinbarungstreuhand begründet mit der Folge, dass der Kläger wirtschaftlich Inhaber des Schuldscheindarlehens wurde. Wenngleich die AB GmbH zivilrechtlich Gläubigerin der M AG blieb, war wirtschaftlich Berechtigter der Forderungen aus dem Schuldscheindarlehen fortan allein der Kläger als Treugeber. Ihm war das Darlehen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO steuerlich zuzurechnen. Für die AB GmbH als Treuhänderin stellte sich das Darlehen nach der Begründung des Treuhandverhältnisses nur noch als „leere Hülle“ ohne eigenständigen wirtschaftlichen Wert dar (vgl. BFH, Urteil vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4). (2) Eine Gegenleistung erhielt die GmbH von dem Kläger für die Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem Darlehen nicht. Es fehlt diesbezüglich bereits an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen dem Kläger als beherrschendem Gesellschafter und der AB GmbH . Die Treuhandvergütung i.H.v. jährlich 75.000 Euro war nicht für die Einräumung der Treugeberstellung, sondern ausdrücklich für die „künftige Treuhandleistung“ der AB GmbH zu entrichten. Entsprechend der beabsichtigten Entgeltung der Treuhandleistung erfasste der Kläger die Vergütung in der Gewinnermittlung der „gewerblichen Vermögensverwaltung“ auch als laufenden betrieblichen Aufwand und nicht als Anschaffungskosten des Treugutes. Auch die „Umwandlung“ des vom Kläger an die AB GmbH am 29.05.2009 gegebenen Refinanzierungsdarlehens in ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen kann nicht als Gegenleistung für die Begründung der Treugeberstellung beurteilt werden. In der gesonderten Vereinbarung vom 01.02.2020 über die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens wird nicht einmal im Ansatz erkennbar, dass die „Darlehensumwandlung“ als Gegenleistung für die Begründung des Treuhandverhältnisses gewollt war. Der AB GmbH entstand durch die Vereinbarung des Nachrangverhältnisses zudem überhaupt kein relevanter wirtschaftlicher Vorteil, der eine (angemessene) Gegenleistung hätte darstellen können. Denn ein endgültiger Verzicht auf die Darlehensforderung des Klägers wurde hierdurch gerade nicht ausgesprochen. Der Kläger trat lediglich – solange das Eigenkapital der GmbH geringer als 25.000 Euro sein würde – im Rang hinter die übrigen Gläubiger der GmbH zurück. (3) Die Zuwendung des Vermögensvorteils war auch durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur AB GmbH veranlasst. Ein ordentlicher, gewissenhafter Geschäftsleiter der GmbH wäre ohne eine am Wert des Schuldscheindarlehens orientierte Gegenleistung nicht zur Übertragung der wirtschaftlichen Inhaberschaft und zu dem damit einhergehenden Verzicht auf den wirtschaftlichen Wert des Darlehens bereit gewesen. (4) Die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung bemisst der Senat mit 750.000 Euro. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist in Höhe der objektiv angemessenen Gegenleistung für die Vermögenszuwendung zu bewerten (BFH, Urteil vom 22.12.2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019). Im Streitfall ist, da der Kläger durch die Begründung des Treuhandverhältnisses wirtschaftlicher Inhaber des Schuldscheindarlehens geworden ist, der gemeine Wert des Darlehens zum 01.02.2010 heranzuziehen. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Forderung aus dem Schulscheindarlehen am 01.02.2020 mit einem erhöhten Ausfallrisiko belastet und dadurch in ihrem Wert gemindert war. Der Kläger selbst hat den Wert des Darlehens auf Nachfrage des Gerichts mit 750.000 Euro beziffert und hierzu u.a. auf die positiven Ertragsaussichten der M AG Bezug genommen, die sich noch am 08.03.2010 aus einer von ihm im Auftrag der M AG erstellten 5-Jahres-Planung ergaben. Auch die bilanzielle Behandlung des Schuldscheindarlehens auf Ebene der AB GmbH lässt keine Rückschlüsse auf eine Wertminderung zu. Die AB GmbH hat das Darlehen nach den Angaben des Klägers zunächst im Jahr 2009 als Forderung erfasst und im Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandvereinbarung schlicht ausgebucht. Eine Teilwertabschreibung im Hinblick auf eine mögliche Wertminderung der Darlehensforderung zum 01.02.2010 wegen der vom Kläger pauschal vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der M AG ist auf Ebene der AB GmbH jedoch nicht vorgenommen worden. Dass die M AG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, das Darlehen vollumfänglich zurückzuführen, lässt sich schließlich auch nicht aus der im Juni 2010 beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ableiten. Denn der Insolvenzantrag ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers überraschend aufgrund der Initiative des Unternehmensberaters gestellt worden, der später auch den Geschäftsbetrieb der M AG übernommen hat. Ein Insolvenzrisiko war hiernach am 01.02.2010 noch nicht erkennbar. (5) Da die verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach den vom Beklagten unzutreffend als verdeckte Gewinnausschüttung der E B.V. angesetzten Betrag von brutto 200.000 Euro übersteigt, steht sie einer Reduzierung der Einkommensteuerfestsetzung 2010 im Ergebnis entgegen. An einer darüberhinausgehenden Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zulasten der Kläger ist der Senat aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahrens geltenden Verböserungsverbots gehindert. bb) Die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Schuldscheindarlehen führte bei dem Kläger auch nicht zu der geltend gemachten Einkünfteminderung um 750.000 Euro wegen eines Ausfalls der Darlehensforderung gegenüber der M AG. Zwar werden dem Treugeber als wirtschaftlichem Inhaber der Darlehensforderung i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO im Allgemeinen auch die aus dem Treugut resultierenden Einkünfte zugerechnet (vgl. allgemein zur Einkünftezurechnung bei Treuhandverhältnissen BFH, Urteil vom 20.01.1999 I R 69/97, BStBl II 1999, 514; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 39 AO Rz. 44), so dass auch Einkünfteminderungen bei ihm zu berücksichtigen sind. Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Schuldscheindarlehens kann bei dem Kläger in den Jahren 2010 und 2011 jedoch keine Einkünfteminderung festgestellt werden. Es kann dahinstehen, ob das Treugut „Schuldscheindarlehen“ seit dem 01.02.2010 dem Kläger nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO mit Blick auf die von ihm gehaltene Beteiligung an der AB GmbH Teil des Betriebsvermögens seiner Beratertätigkeit gemäß § 18 EStG war oder Teil des Privatvermögens und damit den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG zuzurechnen war. Denn sowohl bei der für die Beratungstätigkeit seit 2009 durchgeführten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 02.09.1971 IV 342/6, BStBl II 1972, 334; BFH, Beschluss vom 11.07.2007 XI B 184/06, BFH/NV 2007, 1880; Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rz. 384) als auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280) können nur endgültige Ausfälle von Kapitalforderungen einkünftemindernd berücksichtigt werden. Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die Forderung aus dem Schuldscheindarlehen in den Streitjahren 2010 oder 2011 endgültig ausgefallen ist. Dies geht zu Lasten der Kläger, die insoweit die Feststellungslast tragen. Die Kläger haben nach Aufforderung des Gerichts, die Wertentwicklung des Schuldscheindarlehens substantiiert darzulegen und zu belegen, lediglich pauschal behauptet, der Wert der Forderung habe zum 31.12.2010 0 Euro betragen. Hierzu haben sie ausgeführt, die Forderung habe nach dem 01.02.2010 dramatisch an Wert verloren. Der Vorstand der M AG sei von einem Unternehmensberater überredet worden, einen Insolvenzantrag zu stellen, damit die Gesellschaft auf einen Schlag von ihren Verbindlichkeiten befreit werde. Nach der Stellung des Insolvenzantrages habe der Unternehmensberater dem Insolvenzverwalter sodann ein Übernahmeangebot unterbreitet, das dieser angenommen habe. Umstände, die auf einen endgültigen Forderungsausfall hindeuten, vermag der Senat diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierzu in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn – anders als im Streitfall – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für eine endgültige Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung im Streitzeitraum sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Gegen einen endgültigen Forderungsausfall spricht schon, dass der Unternehmensberater den Geschäftsbetrieb der M AG nach Angaben der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen und fortgeführt hat. cc) Eine Einkünfteminderung resultiert auch nicht aus der nach der Vereinbarung vom Kläger an die AB GmbH zu zahlenden Treuhandvergütung i.H.v. jährlich 75.000 Euro. Diesbezüglich fehlt es bereits an dem hierfür erforderlichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 EStG) der Treuhandvergütung mit der Erzielung von Einkünften durch den Kläger. Nach Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles war die Vergütungsvereinbarung für die „künftige Treuhandleistung“ allein durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur AB GmbH veranlasst. Ein Nichtgesellschafter wäre eine entsprechende Verpflichtung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingegangen, da ihr keinerlei wirtschaftlich adäquater Gegenwert in Form einer Treuhandleistung der AB GmbH gegenüberstand. Wie bereits oben dargelegt, stellte die Treuhandvergütung keine Gegenleistung für den Erhalt der Treugeberstellung in Bezug auf das Schuldscheindarlehen dar. Eine derartige Einordnung der Vergütung hätte im Übrigen auch nicht zu dem von den Klägern begehrten gewinnmindernden Ansatz der Vergütung als laufende Betriebsausgaben, sondern zur Annahme von Anschaffungskosten für die wirtschaftliche Inhaberschaft an dem Darlehen führen können. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die – wie auch immer ausgestaltete – Treuhandleistung der AB GmbH dem Kläger wirtschaftliche Vorteile gebracht hätte, die auch nur annähernd im Verhältnis zu der von ihm zu entrichtenden Vergütung für die künftige Treuhandleistung der GmbH gestanden hätten. Grund für die Vereinbarung war nach dem Vorbringen der Kläger die Vermeidung administrativer Rückfragen durch den Gläubigerwechsel von der AB GmbH auf den Kläger. Da der Kläger aber zugleich Alleingesellschafter-Geschäftsführer der AB GmbH und damit auch Ansprechpartner für die M AG auf Seiten der AB GmbH war, vermag der Senat in der Treuhandkonstruktion schon eine administrative Vereinfachung nicht zu erkennen, die den Abschluss einer solchen Vereinbarung aus der Sicht eines Nichtgesellschafters gegebenenfalls hätte rechtfertigen können. Sofern es das wirtschaftliche Ziel gewesen sein sollte, durch die Treuhandvergütung den in derselben Höhe bestehenden Zinszahlungsanspruch der AB GmbH gegenüber der M AG zu sichern, wäre auch insofern keine Veranlassung durch die Einkünfteerzielung des Klägers, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur AB GmbH gegeben. Denn ein Treugeber ohne gesellschaftsrechtliche Beziehung zum Treuhänder wäre nach Auffassung des Senats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bereit gewesen, in vollem Umfang auf den Ertrag aus dem Treugut zu verzichten. dd) Auch die in der Gewinnermittlung der „gewerblichen Vermögensverwaltung“ für 2011 erfassten weiteren betriebliche Aufwendungen i.H.v. 138.644,20 Euro führen mangels Veranlassungszusammenhangs nicht zu einer anderweitigen Minderung der Einkünfte des Klägers. Nach der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Buchungsübersicht (vgl. Band I der BP-Akte „gewerbl. Vermögensverwaltung“, Blatt – Bl. – 171 ff.) hat der Kläger die Positionen „Kosten über zusätzliche Anschaffungskosten“ (74.875,93 Euro) und „Verlustausgleich bei AB Verm. Verw.“ (63.768,29 Euro) gewinnmindernd erfasst. Eine Veranlassung durch die Beratungstätigkeit des Klägers ist insoweit nicht erkennbar. Die Buchungen beziehen sich auf die Beteiligung des Klägers an der AB GmbH und betreffen damit seine Stellung als Gesellschafter. Insbesondere stellen Verluste der AB GmbH , die – ausweislich des Berichtes über die Betriebsprüfung bei der AB GmbH für die Jahre 2009 bis 2012 aus Aktienverlustgeschäften resultierten (vgl. Band II der BP-Akte „Wirtschaftsprüfer“, Bl. 367) – keinen Aufwand des Klägers, sondern originären Aufwand der GmbH dar. Sofern sich der Kläger gegenüber der GmbH zum Ausgleich dieser Verluste verpflichtet haben sollte, läge insofern eine nicht gewinnrelevante Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor. 5. Honorarvereinbarung mit der AB GmbH Der Beklagte hat zu Recht den Gewinn des Klägers für 2011 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) im Hinblick auf der AB GmbH in Rechnung gestellte und bislang nicht gewinnerhöhend erfasste Beraterhonorare um 100.163 € erhöht (vgl. zur generellen Zuordnung sämtlicher Beraterhonorare zu den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit bereits oben unter 4.a)). Die Honorare stellen Betriebseinnahmen (bereits) des Jahres 2011 dar. Sie gelten bei dem Kläger als beherrschendem Gesellschafter der AB GmbH bereits mit Rechnungsstellung und Fälligkeit als in diesem Jahr zugeflossen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Forderungen waren fällig und unbestritten und richteten sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Zuflusses von Vermögensvorteilen bei dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits oben unter 1.c)aa)). Nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der AB GmbH waren die Zahlungen i.H.v. netto jeweils 30.000 Euro mit Ablauf des jeweiligen Quartals des Jahres 2011 fällig und wurden von der AB GmbH nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH zahlungsunfähig gewesen sein könnte, bestehen nach Aktenlage nicht. Insbesondere wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die AB GmbH bis zum heutigen Tage nicht gestellt. Auch hatte die GmbH nach den Feststellungen der Betriebsprüfung zum 31.12.2011 ihrerseits Forderungen gegen den Kläger i.H.v. jedenfalls 136.056,87 Euro, die im Wege der Verrechnung zur Erfüllung der Honorarverbindlichkeiten hätten genutzt werden können. Der Kläger, der im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG lediglich tatsächliche Zahlungsflüsse als Betriebseinnahmen erfasst hat, hat die Einnahmen aus Beraterhonoraren in seiner Gewinnermittlung für 2011 bislang unzutreffend nicht berücksichtigt. Ob lediglich die Nettorechnungsbeträge i.H.v. insgesamt 120.000 Euro oder darüber hinaus auch die – ggfs. zu Unrecht – ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge im Jahr 2011 bei dem Kläger als zugeflossen gelten, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Beklagte hat den Gewinn des Klägers bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes lediglich um Betriebseinnahmen i.H.v. 100.163 Euro erhöht. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang vorgenommenen Anrechnung einer zum 31.12.2011 verbuchten Betriebseinnahme (35.892,99 Euro) hätte es jedoch nicht bedurft. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger trotz konkreter Nachfrage des Gerichts nicht dargelegt worden, dass der vom Beklagten gegengerechnete Betrag mit den Beraterhonoraren der AB GmbH in Zusammenhang stand. Der Beklagte hat den Gewinn in diesem Zusammenhang auch nicht, wie die Kläger unter Bezugnahme auf Anlage 4 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.02.2015 meinen, anstelle von 100.163 Euro um insgesamt 104.347 Euro erhöht. Die von den Klägern angenommene Differenz resultiert, wie sich aus der Aufstellung auf Seite 15 des Betriebsprüfungsberichts ergibt, aus diversen anderen Feststellungen der Betriebsprüfung, insbesondere aus Differenzen zwischen den verbuchten und den erklärten Umsätzen. Diese Feststellungen haben die Kläger jedoch weder konkret angegriffen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie unzutreffend sein könnten. 6. Abzugsfähige Vorsteuern 2009 bis 2011 Der Gewinn des Klägers bei seinen Einkünften gemäß § 18 EStG ist nicht aufgrund der vom Beklagten nach der Betriebsprüfung vorgenommenen Gewinnerhöhungen wegen Vorsteuerkürzungen in den Jahren 2009 und 2010 (hierzu unter a) und wegen Differenzen bei den Vorsteuerbeträgen im Jahr 2011 (hierzu unter b) zu mindern. a) Dem Begehren des Klägers, die auf die Beratungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge von 2.492,66 Euro in 2009 und 2.457,49 Euro in 2010 als Betriebsausgaben anzuerkennen, hat der Beklagte bereits im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 entsprochen. Hierin hat er die zunächst von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben beurteilten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe einschließlich der gezahlten Vorsteuerbeträge als Betriebsausgaben anerkannt. Eine Beschwer der Kläger ist insoweit nicht mehr gegeben. b) Zutreffend hat der Beklagte auch den Gewinn des Klägers für das Jahr 2011 um die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellte Differenz zwischen den Vorsteuerbeträgen laut Buchführung des Klägers (8.280,16 Euro) und den in der Gewinnermittlung angesetzten Betriebsausgaben aufgrund gezahlter Vorsteuerbeträge (19.988,15 Euro) erhöht. Die Kläger haben trotz entsprechender Aufforderungen des Beklagten in der Betriebsprüfung und im Einspruchsverfahren nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger höhere als die in der Buchführung aufgezeichneten Vorsteuerbeträge im Jahr 2011 gezahlt hat und dementsprechend höhere Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Dies geht zulasten der Kläger, die insoweit die Feststellungslast tragen. 7. Zinsen ... B ankdarlehen / Girokonto / Darlehen E B.V. Die zwischen den Beteiligten noch streitigen Schuldzinsen – namentlich die von den Klägern in den Jahren 2004 bis 2008 aufgewendeten Schuldzinsen für die Inanspruchnahme der Kontokorrentlinie ihres Girokontos und für die von der E B.V. zur Verfügung gestellten Darlehensmittel sowie die in den Jahren 2010 und 2011 getragenen Schuldzinsen für das Darlehen bei der ... B ank – stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Schuldzinsen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet wird (vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560). Im Streitfall standen die geltend gemachten Kosten nicht in einem objektiven Zusammenhang mit einer der Einkunftserzielung dienenden Kapitalanlage. Sie dienten – wie die Kläger selbst geltend machen – der Deckung vorübergehender Liquiditätsbedarfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie sind damit dem steuerlich nicht relevanten Bereich der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen. Dass die Kläger ohne diese Finanzierungsmaßnahmen – wie von ihnen zudem lediglich pauschal behauptet – ggfs. auf ihren Ertrag bringenden Kapitalstamm hätten zurückgreifen müssen, um einen Teil ihrer Lebensunterhalts finanzieren zu können, begründet allein keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftserzielung (vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560). Im Übrigen würde – ohne dass dies letztlich entscheidungserheblich ist – eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 2009 und 2010 auch am allgemeinen Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007, BStBl I 2007, 630, scheitern (vgl. zur zeitlichen Anwendung der Regelung ab dem Jahr 2009 auch für den Fall, dass – wie im Streitfall – in den betreffenden Jahren keine Kapitalerträge zugeflossen sind BFH, Urteil vom 02.12.2014 VIII R 34/13, BStBl II 2015, 387). II. Da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide im Ergebnis rechtmäßig sind, hat der Beklagte auch den Erlass der von den Klägern begehrten Verlustfeststellungen gemäß § 10d Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 EStG zu Recht abgelehnt bzw. die bereits ergangenen Verlustfeststellungen zu Recht aufgehoben. III. Das Klageverfahren war schließlich auch nicht gemäß § 74 FGO auszusetzen, um die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 25.05.2019 aufgeworfenen Rechtsfragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen. Wie sich aus Art. 267 AEUV ergibt, besteht keine Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage an den EuGH, wenn dessen Entscheidung nicht unanfechtbar ist. Ein Vorabentscheidungsverfahren hält der Senat im Übrigen auch deshalb nicht für erforderlich, weil schon nicht im Ansatz erkennbar ist, dass für die Entscheidung des Streitfalles, insbesondere für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers im Zusammenhang mit der Motorsporttätigkeit, die Auslegung von Unionsrecht relevant sein könnte. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt den Klägern aufzuerlegen. Zwar wurden im Laufe des Klageverfahrens für das Streitjahr 2005 unter dem 31.05.2019 und für die Streitjahre 2006 bis 2010 unter dem 12.06.2019 Änderungsbescheide erlassen, mit denen dem ursprünglichen Klagebegehren der Kläger zu einem geringfügigen Teil entsprochen wurde. Da diese Änderungsbescheide gemäß § 68 FGO unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung jedoch einer gesonderten Entscheidung über diesen „erledigten“ Teil des Klageverfahrens entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2005 V R 78/03, BStBl II 2005, 849). Die alleinige Kostentragung durch die Kläger entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Denn im Verhältnis zum gesamten Klagebegehren fielen die Änderungen zugunsten der Kläger nicht ins Gewicht.