Beschluss
5 V 2487/19 A(U,KV,AO)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGD:2020:0506.5V2487.19A.U.KV.A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010 werden ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung von der Vollziehung ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide sowie von einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, welche das Finanzamt in Bezug auf die sich aus den Umsatzsteuerfestsetzungen ergebenden Steuerrückstände getroffen hat. 4 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Der Antragsgegner, das Finanzamt, betreibt derzeit gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen im Einzelnen streitiger Steuerrückstände für die Zeiträume 2009 bis 2017. 5 Über das Vermögen des Antragstellers war beim Amtsgericht ein Insolvenzverfahren –- anhängig, in dem durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2008 Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet wurde. Nach der zweiten Anzeige der Masseunzulänglichkeit wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts vom 06.07.2018 mangels Masse eingestellt. Bereits im Februar 2015 war dem Antragsteller vom Amtsgericht gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung – InsO - Restschuldbefreiung erteilt worden. 6 Hinsichtlich der vom Antragsteller zu entrichtenden Umsatzsteuer war und ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob und ggf. für welche Veranlagungszeiträume dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ist-Besteuerung gemäß §§ 13 Abs. 1 Nr. 1b), 20 Umsatzsteuergesetz – UStG – erteilt worden ist oder ob er seine Umsätze der Regelbesteuerung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG zu unterwerfen habe. Diese Frage war bereits Gegenstand des vor dem beschließenden Senat anhängigen Klageverfahrens 5 K 3317/16 U wegen Umsatzsteuer 2013. Dieses Klageverfahren endete bis auf Weiteres mit einer Löschung in den Registern des Gerichts (Beschluss 7 5 K 3317/16 U vom 21.12.2018), nachdem das Finanzamt die entsprechende Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 aufgehoben hatte. 8 Die rückständige Umsatzsteuer für 2013 setzte das Finanzamt durch Verfügung vom 29.08.2019 für die Dauer des wieder anhängigen Einspruchsverfahrens aus. 9 Der Sachverhalt, der den weiteren Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010 sowie 2014 bis 2017, deren Aussetzung der Vollziehung der Antragsteller vorliegend (neben der Umsatzsteuerfestsetzung für 2013) begehrt, lässt sich nach Aktenlage und dem Sachvortrag der Beteiligten wie folgt zusammenfassen: 10 Gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010, jeweils vom 15.12.2011 hatte der Antragsteller je durch Schreiben vom 05.01.2012 Einsprüche eingelegt, ohne diese in der Folgezeit zu begründen. 11 Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 19.03.2012 betreffend die Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010, die an den Antragsteller per Post an die vermeintliche Wohnadresse versandt wurde, wurde keine Klage erhoben. 12 Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, ihm sei die Einspruchsentscheidung nicht zugegangen, da sich seine gültige Wohnadresse bereits seit April 2008 unter einer anderen Anschrift befunden habe, was eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes bestätigen könne. Die vorher bewohnte Immobilie habe er bereits 2008 veräußert. 13 Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 war unter dem Aktenzeichen 14 13 K 3468/18 U ein Klageverfahren anhängig. Über diese Klage ist mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil vom 17.12.2019 des 13. Senats, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entschieden. 15 Gegen den - mangels Vorliegens einer Steuererklärung im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ergangenen - Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 14.03.2019 hat der Antragsteller durch Schreiben vom 12.04.2019 fristgemäß Einspruch eingelegt, ohne diesen in der Folgezeit zu begründen oder die Steuererklärung einzureichen. Über den Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. 16 Das Finanzamt hat bezüglich der hier streitigen Abgabenrückstände diverse Vollstreckungsmaßnahmen – Versendung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen an vermeintliche Drittschuldner, Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten, Ladung des Antragstellers zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 der Abgabenordnung - AO – getroffen und hierbei die Vollstreckung im Laufe des Verfahrens auf die Umsatzsteuerrückstände ab 2013 nebst Säumniszuschlägen und Zinsen reduziert. 17 Der Antragsteller trägt vor: 18 Sämtliche zur Grundlage der Vollstreckung genommenen Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2017 gingen fehlerhaft von einer Soll-Besteuerung des Antragstellers und damit von der Steuerpflicht von Umsätzen aus, welche er weder vereinbart, geschweige denn zur Insolvenzmasse vereinnahmt habe. 19 Hinsichtlich der Umsatzsteuerrückstände für 2009 und 2010 sei bereits Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eingetreten. 20 Die vom Antragsteller für den Zeitraum März 2015 bis 2017 erklärten Umsätze erfassten auch den Zeitraum nach Erteilung der Restschuldbefreiung, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, aufgrund derer die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO erfolgt sei. 21 Lege man für den Zeitraum 2009 bis 2017 die Ist-Besteuerung zugrunde, schulde der Antragsteller für den Insolvenzzeitraum tatsächlich keine Umsatzsteuer. 22 Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen beantrage, habe das Finanzamt gesetzliche Vollstreckungsverbote missachtet. 23 Die angezeigte Masseunzulänglichkeit führe gemäß § 210 InsO i.V.m. § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - zu einem Vollstreckungsverbot (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.4.2001 – VII B 304/00, BStBl. II 2001, 525). Das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es auch nach Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit seine Steuerforderungen als (Alt-)Masseverbindlichkeiten, die es während der Insolvenz festgesetzt habe, gegen den Antragsteller vollstrecken könne. 24 Das Finanzamt könne zwar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerbescheide für begründete und etwa fällige Steuerforderungen erlassen und die (vermeintliche) Steuerschuld festsetzen; es sei jedoch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr berechtigt, hieraus zu vollstrecken. 25 Zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 284 AO trägt der Antragsteller vor, eine solche gefährde seine Zulassung als Rechtsanwalt; diese werde wegen Vermögensverfalls widerrufen, wenn er diese Auskunft erteilen müsse. 26 Der Antragsteller beantragt (wörtlich): 27 28 1. Die Vollziehung folgender Steuerbescheide (ohne Sicherheitsleistung) 29 auszusetzen, soweit sich aus diesen Bescheiden eine Zahlungsverpflichtung ergibt: 30 a) Bescheid über Umsatzsteuer 2009 vom 15.12.2011 nebst Zinsen; 31 b) Bescheid über Umsatzsteuer 2010 vom 15.12.2011; 32 c) Bescheid über Umsatzsteuer 4. Vj, 2013 vom 18.12.2015 in Gestalt der 33 (aufgehobenen) Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016, soweit nicht 34 durch Bescheid vom 29.08.2019 im dortigen Umfang unter Vorbehalt des Widerrufs 35 die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde; 36 d) Bescheid über Umsatzsteuer 1. Vj. 2014 vom 07.05.2014, neugefasst 37 im Bescheid über Umsatzsteuer 2014 vom 12.09.2017, in der Gestalt der 38 Einspruchsentscheidung vom 12.11.2018; 39 e) Bescheid über Umsatzsteuer 2015 vom 12.09.2017 in der Gestalt 40 der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2018 nebst Zinsen; 41 f) Bescheid über Umsatzsteuer 2016 vom 24.04.2018 in der Gestalt 42 der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2018; 43 g) Bescheid über Umsatzsteuer 2017 vom 14.03.2019 nebst Verspätungszuschlag; 44 2. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungsanträge ebenso wie schon verbürgte Säumniszuschläge aufzuheben; 45 3. Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 14.08.2019 in der Fassung vom 16.08.2019 auszusetzen; 46 4. die Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Antragstellers (Sachpfändung) gemäß Verfügungen/Schreiben des Antragsgegners vom 20.8. und 22.8.2019 auszusetzen; 47 5. den Bescheid betreffend die Abgabe der Vermögensauskunft vom 27.8.2019 von der Vollziehung auszusetzen; 48 6. die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen; 49 7. hilfsweise, gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen. 50 Das Finanzamt beantragt, 51 den Antrag abzulehnen. 52 Es trägt vor: 53 Der Antragsteller behaupte erstmals nach Jahren der Untätigkeit, die Einspruchsentscheidung wegen Umsatzsteuer 2009 und 2010 nicht erhalten zu haben. Unabhängig davon, ob dieser Einwand zutreffend sei, sei der diesbezügliche Aussetzungsantrag unzulässig, da der Antragsteller zuvor weder ein Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt habe, noch die Vollstreckung drohe. Weder in den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 14.08.2019 noch in der Ladung vom 27.08.2019 zur Abgabe der Vermögensauskunft seien die Umsatzsteuerrückstände für 2009 und 2010 enthalten. 54 Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2013 sei der Vorauszahlungsbescheid für das vierte Quartal durch den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 vom 18.12.2015 ersetzt worden. Aufgrund der vom Finanzgericht im Klageverfahren 5 K 3317/16 U in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung habe das Finanzamt die Einspruchsentscheidung vom 24.10.2016 aufgehoben und mit Verfügung vom 29.08.2019 die Aussetzung der Vollziehung der Steuerrückstände in voller Höhe gewährt. Infolgedessen sei kein Rechtsschutzbedürfnis für den diesbezüglichen Antrag des Antragstellers ersichtlich. 55 Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2014 bis 2016 sei auf das mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren 13 K 3468/18 U zu verweisen; der Aussetzungsantrag sei daher insoweit unzulässig. 56 Für das Jahr 2017 habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe der Steuererklärung schätzen müssen. Der Antragsteller habe gegen den Schätzungsbescheid vom 14.03.2019 zwar Einspruch eingelegt, diesen jedoch nicht begründet und auch bislang keine Umsatzsteuererklärung für 2017 eingereicht. 57 Die Säumniszuschläge, deren Aufhebung der Antragsteller begehre, seien gemäß 58 § 240 AO kraft Gesetzes entstanden; eine Aufhebung führe zu einer im Eilverfahren unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. 59 Die am 14.08.2019 ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen die als Drittschuldner vermuteten Banken seien gemäß § 124 Abs. 2 AO als erledigt anzusehen, nachdem alle angeschriebenen Banken mit Schreiben vom 16.08.2019 mitgeteilt hätten, dass sie mit dem Antragsteller nicht mehr in Geschäftsbeziehungen stünden. 60 Ein allgemeines Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO, auf dass sich der Antragsteller berufen könne, existiere nicht mehr, nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit im Juli 2018 eingestellt worden sei. 61 II. 62 Die vom Antragsteller in diesem summarischen Verfahren gemäß § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung begehrte Aussetzung der Vollziehung diverser Umsatzsteuerbescheide und Verwaltungsakten im Vollstreckungsverfahren hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. 63 Soweit der Antragsteller an seinem Antrag auf Aussetzung der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 weiter festhält, ist der Antrag bereits unzulässig. Da diese Bescheide mittlerweile in Gestalt des die Festsetzungen abändernden rechtskräftigen Urteils des 13. Senats vom 17.12.2019 – 13 K 3468/18 U – bestandskräftig sind, fehlt es für die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags insoweit an „angefochtenen“ Verwaltungsakten (siehe § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO). 64 Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für das 4. Quartal 2013 bzw., da bereits ein Jahresbescheid für 2013 ergangen ist, das Jahr 2013 hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Finanzamt hat durch Verfügung vom 29.8.2019 die Umsatzsteuerrückstände für 2013, soweit sie in dem Klageverfahren 5 K 3317/16 U im Streit waren, von der Vollziehung ausgesetzt. 65 Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen bzw. dessen Vollziehung aufheben, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen (BFH, Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). 66 Im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungsgrundsätze bejaht der Senat vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf den 15.12.2011 datierten Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010, durch welche die jeweils erklärungsgemäß ergangenen ursprünglichen Festsetzungen unter der Annahme, dass die Umsätze des Antragstellers der Soll-Besteuerung unterlägen, geändert wurden. 67 Der Antragsteller bestreitet vorliegend, dass er die an die ehemalige Adresse gerichtete Einspruchsentscheidung vom 19.03.2012 erhalten habe und zieht hieraus die Schlussfolgerung, dass keine Bestandskraft dieser Festsetzungen eingetreten sei. Das Gericht vermag in diesem summarischen Verfahren nichts Gegenteiliges festzustellen, zumal der Antragsteller unwidersprochen vorträgt, dass er das Objekt bereits im April 2008 veräußert und im gleichen Jahr verzogen sei. Unter dieser Adresse hat er im Übrigen auch die Einsprüche gegen die Bescheide vom 15.12.2011 eingelegt. 68 Dementsprechend ist in diesem summarischen Verfahren zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass das Einspruchsverfahren betreffend die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010 – mangels wirksamer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung - noch nicht abgeschlossen und die Bescheide vom 15.12.2011 noch nicht bestandskräftig sind. 69 Auch wenn der Antragsteller, worauf das Finanzamt hinweist, hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 und 2010 bisher keinen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hat, sind vorliegend die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt, da hinsichtlich dieser Umsatzsteuerrückstände die Vollstreckung droht 70 (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO): 71 Das Finanzamt hat in seinem Schreiben vom 22.08.2019 an den Antragsteller diesbezüglich selbst auf Vollstreckungsversuche des Vollziehungsbeamten vom 20.08.2019 hingewiesen und einen weiteren Vollstreckungsversuch für den 16.09.2019 angekündigt. In diesem Schreiben werden auch die Umsatzsteuern für 2009 und 2010 nebst Säumniszuschlägen als vollstreckbare Rückstände aufgeführt. 72 Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 hat das Gericht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Klageverfahren 5 K 3317/16 U (siehe Anlage zum Sitzungsprotokoll 5 K 3317/16 U vom 13.7.2018) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide. 73 In dieser Anlage zum Sitzungsprotokoll hat der Berichterstatter Folgendes ausgeführt: 74 „Der Berichterstatter weist die Beteiligten darauf hin, dass aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran bestehen, dass das Finanzamt dem Kläger vor Jahren die Genehmigung zur Ist-Besteuerung erteilt hat - sei es ausdrücklich auf das Schreiben eines Steuerberaters vom 10.05.1999 hin oder sei es konkludent durch das Akzeptieren der vom Kläger in den nachfolgenden Jahren eingereichten Umsatzsteuererklärungen, in denen er seine Umsätze nach den Regeln der Ist-Besteuerung erklärte.“ 75 Auf den weiteren Inhalt der Protokollanlage wird Bezug genommen. 76 Die dem Klageverfahren 5 K 3317/16 U sich an die Frage, ob das Finanzamt dem Antragsteller jemals die Genehmigung zur Ist-Besteuerung gemäß § 20 UStG erteilt habe, anschließende Problematik, ob, wann und in welcher Form eine in den Vorjahren konkludent erteilte Genehmigung zur Ist-Besteuerung gegebenenfalls anschließend wieder rechtmäßig widerrufen wurde, ist zwar noch nicht abschließend geklärt; die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 ist bislang noch nicht bestandskräftig. Allerdings ergeben sich für das Gericht in diesem summarischen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt bereits hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010 die seinerzeit erteilte Genehmigung zur Ist-Besteuerung wirksam widerrufen (vergleiche § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO) haben könnte. 77 Demgemäß hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide für 2009 und 2010 und der hiermit verbundenen Steuerrückstände: Bei den Bescheiden vom 15.12.2011 handelt es sich um Schätzungsbescheide, die von der Annahme ausgehen, dass die Umsätze des Antragstellers entgegen den ursprünglich erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010 der Soll-Besteuerung zu unterwerfen seien. 78 Den wörtlichen Antrag des Antragstellers, „die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungsanträge ebenso wie schon verwirkte Säumniszuschläge aufzuheben“ legt der Senat dahingehend zugunsten des Antragstellers aus, dass er diesbezüglich eine Aufhebung der Vollziehung der streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen bzw. eine Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit begehrt: 79 Eine Beseitigung der Säumnisfolgen kann nach der Rechtsprechung des BFH im Wege der Aufhebung der Vollziehung des Bescheids erreicht werden. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift gestattet es auch, die Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Folge aufzuheben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BStBl II 1977, 645). Denn die Ausübung von Druck i. S. von § 240 AO ist nur berechtigt, wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids ansteht, der entweder nicht angefochten ist oder bzgl. dessen Anfechtung keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, nicht aber dann, wenn der Steuerbescheid angefochten wird und - wenn auch ggf. nachträglich - ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit von Anfang an festgestellt werden. Auf diesem Wege kann die Verwirkung von Säumniszuschlägen, die kraft Gesetzes erfolgt, rückwirkend - ggf. ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld - aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn 32). 80 Soweit das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteueränderungsbescheide für 2009 und 2010 bejaht hat (s.o.), bestanden diese Zweifel bereits bei Erlass der geänderten Bescheide. Nach den oben gemachten Ausführungen hat das Gericht ernstliche Zweifel daran, dass das Finanzamt zu Recht die ursprünglichen erklärungsgemäß ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 und 2010 unter der Annahme geändert hat, dem Antragsteller sei keine Genehmigung zur Ist- Besteuerung im Sinne des § 20 UStG erteilt worden. 81 Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 wird daher mit der Maßgabe aufgehoben, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389; vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). 82 Eine Vollziehungsaussetzung hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides für 2017 kommt nicht in Betracht: Der Antragsteller hat zwar gegen den Schätzungsbescheid vom 14.03.2019 Einspruch eingelegt, diesen jedoch weder begründet, noch eine Umsatzsteuererklärung für 2017 eingereicht. Auch in diesem Verfahren hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben, welche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides begründen könnten. Das gleiche gilt für den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2017. 83 Soweit sich der Antragsteller mit seinen Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gegen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts wendet, haben diese keinen Erfolg; insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf ein aus dem Insolvenzverfahren resultierendes Vollstreckungshindernis berufen. 84 Vorweg zu stellen ist, dass das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hat, dass vorliegend die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, denn es bestehen auch bei Außerachtlassung der Veranlagungszeiträume 2009, 2010 und 2013 noch diverse Umsatzsteuerrückstände und Nebenabgaben, die allesamt fällig und nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind (§ 251 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Gericht geht davon aus, dass bei zukünftige Maßnahmen des Finanzamts die hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 durch das Gericht gewährte bzw. für das Jahr 2013 vom Finanzamt selbst bewilligte Vollziehungsaussetzung hinsichtlich der aus diesen Jahren resultierenden Rückstände berücksichtigt wird. 85 Das vom Antragsteller behauptete Vollstreckungsverbot des § 210 InsO besteht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dieser Rückstände nicht (mehr). 86 Die dem Antragsteller erteilte Restschuldbefreiung bezieht sich lediglich auf die Insolvenzforderungen (§ 302 InsO), während es sich bei den während des laufenden Insolvenzverfahrens angehäuften Umsatzsteuerrückständen um Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 InsO handelt. 87 Gemäß § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dieses Vollstreckungsverbot betrifft nur solche Masseverbindlichkeiten die vor der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (sog. Altmasseverbindlichkeiten). Es schränkt die Befugnis des Finanzamts ein, einen Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen (BFH, Urteil vom 29. August 2007 – IX R 58/06 –, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322). 88 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er sich auf § 210 InsO i.V.m. § 251 Abs. 2 AO vorliegend deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil das Insolvenzverfahren bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom 06.07.2018 - - nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden und damit bereits über ein Jahr vor Ergehen der hier streitigen Vollstreckungsmaßnahmen abgeschlossen war. 89 Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 28. November 2017 – VII R 1/16 – (BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457), wonach Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner vollstreckt werden können, ohne dass eine dem Insolvenzverfahren immanente sogenannte Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners entgegenstünde. 90 Der BFH hat sich in dieser Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH – u.a. in dessen Teilurteil vom 24.9.2009 – IX ZR 234/07 – (NJW 2010, 69) auseinandergesetzt, wonach die Nachhaftung des Insolvenzschuldners für vom Insolvenzverwalter nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten gegenständlich beschränkt sei auf Gegenstände, die der Insolvenzschuldner aus der Masse zurückerhalten habe, und sich dahingehend vom BGH abgegrenzt, dass diese Rechtsprechung nicht für Einkommensteuerschulden gelten könne, weil deren Entstehung nur mittelbar durch Handlungen des Insolvenzverwalters beeinflusst werde; insofern fehle es an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters (BFH, Urteil vom 28. November 2017 – VII R 1/16 –, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457). 91 Nichts anderes kann vorliegend hinsichtlich der Vollstreckung wegen der hier streitigen Umsatzsteuerrückstände gelten, die durch das alleinige Handeln des Antragstellers während des laufenden Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), nämlich seiner Betätigung als Rechtsanwalt und den hierdurch erwirtschafteten Umsätzen, begründet wurden. Wie bei dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BFH VII 1/16 (a.a.O.) zugrunde lag, fehlt es auch vorliegend hinsichtlich der Entstehung der hier streitigen Umsatzsteuerrückstände an einem zurechenbaren Handlungsbeitrag des Insolvenzverwalters bzw. vorliegend des Sachwalters, der eine Beschränkung der Vollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens notwendig erscheinen ließe. 92 Das Gericht verweist diesbezüglich auf die umfangreichen Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung VII R 1/16 (a.a.O.) sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzamts in dessen Antragserwiderung vom 10.10.2019 (siehe dort unter 4.). 93 Hinsichtlich der einzelnen vom Antragsteller als Vollstreckungsmaßnahmen angesehenen Vorgänge, deren Aussetzung der Vollziehung er vorliegend begehrt, bestehen folgende Besonderheiten: 94 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 14.8.2019 in den (hinsichtlich der Rückstandsbeträge) geänderten Fassungen vom 16.8.2019, welche an die Banken versandt wurden, haben keine weiteren rechtlichen Auswirkungen, nachdem die Adressaten der Verfügungen dem Finanzamt jeweils bereits am 16.8.2019 mitgeteilt hatten, dass sie zu dem Antragsteller keine Geschäftsbeziehungen mehr unterhielten. 95 Die streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gingen somit ins Leere und haben sich in sonstiger Art und Weise erledigt (siehe § 124 Abs. 2 AO), ohne erkennbare nachteilige Auswirkungen für den Antragsteller. 96 Seinem gleichwohl gestellten Antrag auf Vollziehungsaussetzung fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis. 97 Soweit der Antragsteller eine Aussetzung der Vollziehung „der Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen gemäß Schreiben des Antragsgegners vom 20.8.2019 und 22.08.2019“ (siehe Antrag zu 4.) begehrt, ist dieser Antrag abzulehnen: Bei den Schreiben des Finanzamts vom 20.08.2019 und 22.08.2019 handelt es sich nicht um Vollstreckungsverwaltungsakte, sondern lediglich um eine Zahlungsaufforderung (siehe Schreiben vom 20.08.2019) und um die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen (siehe Schreiben vom 22.08.2019), nicht aber um aussetzungsfähige Vollstreckungsverwaltungsakte. 98 Die Zahlungsaufforderung vom 20.8.2019 stellt eine bloße Mahnung im Sinne des § 259 AO dar. Diese das Leistungsgebot bloß wiederholende Zahlungsaufforderung stellt nach der Rechtsprechung des BFH keinen Verwaltungsakt dar und ist damit mit Rechtsbehelfen selbst nicht angreifbar (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1994 VII R 20/94, BStBl II 1995, 42). 99 Bei der Ankündigung der Vollstreckung gemäß Schreiben vom 22.08.2019 handelt es sich ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (vgl. BFH-Beschluss vom 14.6.1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75). 100 Soweit sich der Antragsteller gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27.08.2019 wendet, ist sein Antrag ebenfalls abzulehnen: 101 Soweit in dem Schreiben als Ladungstermin der 08.10.2019 benannt wird, ist dieser Termin zwar bereits verstrichen. Allerdings hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Pflicht des Antragstellers zur Erteilung der Vermögensauskunft wegen der fälligen und nicht von der Vollziehung ausgesetzten Umsatzsteuerrückstände und sonstigen Abgaben gemäß § 284 AO grundsätzlich besteht. 102 Diesbezüglich nimmt das Gericht erneut Bezug auf die Ausführungen des Finanzamts 103 in dessen Antragserwiderung vom 10.10.2019 (siehe dort unter 4.). 104 Auch eine Aussetzung der Vollziehung der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen einer unbilligen Härte kommt vorliegend nicht in Betracht: 105 Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Trotz der alternativen Fassung des Gesetzes können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH, Beschluss vom 09.01.1996 – VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589 m.w.N.) 106 Der angefochtene Verwaltungsakt ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist. Darüber hinaus kann der vom Antragsteller angeführte Grund der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Rechtsanwalt dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Zahlung der Steuerrückstände nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Dass mit der Abgabe der Vermögensauskunft eine Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Vollstreckungsschuldners einhergehen kann, wurde vom Gesetzgeber – wie bereits dargestellt - bei Abfassung des § 284 Abs. 3 AO bewusst in Kauf genommen. Da die Möglichkeit der Existenzgefährdung im Rahmen des § 284 AO gerade keine außergewöhnliche, sondern eine typische Folge ist, ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet, eine „unbillige Härte“ zu begründen, zumal die gesetzgeberische Vorgabe, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 284 Abs. 6 Satz 3 AO), ansonsten unterlaufen würde (siehe FG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2015 – 9 V 2588/15 A(KV) –, juris). 107 Der Antrag war daher im tenorierten Umfang zu bescheiden. 108 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO. 109 Die Beschwerde zum BFH war nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen – also dem § 115 Abs. 2 FGO entsprechende Gründe – nicht vorliegen.