Urteil
10 K 909/19 E,U,AO
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schätzungsbescheide sind wirksam, wenn die Finanzbehörde von den Umständen, die eine Empfangsvollmacht begründen, keine Kenntnis hatte.
• Eine Überschätzung innerhalb oder am oberen Rand des Schätzungsrahmens führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit, sofern keine subjektive oder objektive Willkür vorliegt (§ 162 AO).
• Die Gewährung des Vorbehalts der Nachprüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde; dessen Nichtaufnahme begründet keine Nichtigkeit des Bescheids.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene einfache Fahrlässigkeit trifft oder er nicht innerhalb der Monatsfrist die Tatsachen substantiiert vorträgt und glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Wirksame Schätzungsbescheide und Versagung der Wiedereinsetzung • Schätzungsbescheide sind wirksam, wenn die Finanzbehörde von den Umständen, die eine Empfangsvollmacht begründen, keine Kenntnis hatte. • Eine Überschätzung innerhalb oder am oberen Rand des Schätzungsrahmens führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit, sofern keine subjektive oder objektive Willkür vorliegt (§ 162 AO). • Die Gewährung des Vorbehalts der Nachprüfung liegt im Ermessen der Finanzbehörde; dessen Nichtaufnahme begründet keine Nichtigkeit des Bescheids. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene einfache Fahrlässigkeit trifft oder er nicht innerhalb der Monatsfrist die Tatsachen substantiiert vorträgt und glaubhaft macht. Der Kläger, selbständiger Rechtsanwalt, reichte für 2016 und 2017 keine Steuererklärungen ein. Das Finanzamt erließ am 08.10.2018 Schätzungsbescheide zu Einkommen- und Umsatzsteuer sowie einen Verspätungszuschlag und Zinsen. Die Bescheide wurden per Postzustellungsurkunde am 09.10.2018 in den Briefkasten des Klägers eingelegt. Der Kläger behauptet, seine Vertreter hätten eine Empfangsvollmacht gehabt, diese sei aber wegen eines Kanzleifehlers nicht an das Finanzamt übermittelt worden, und er habe die Umschläge nicht gesehen. Einsprüche wurden erst am 11.11.2018 eingelegt; die Wiedereinsetzungsanträge wurden abgelehnt. Nachträglich reichte der Kläger die Erklärungen ein, aus denen deutlich niedrigere Einkünfte und Umsätze hervorgingen. Er rügt die Unverhältnismäßigkeit der Schätzungen und die fehlerhafte Zustellung. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Bescheide sind wirksam und bestandskräftig. • Bekanntgabe: Die Finanzbehörde konnte eine Empfangsvollmacht nur berücksichtigen, wenn sie von ihr Kenntnis erlangt hatte. Da der Kläger selbst vortrug, die Mitteilung über die Mandatierung sei nicht versandt worden, war der Kläger als Adressat der Bekanntgabe zu behandeln. • Schätzung (§ 162 AO): Die Finanzbehörde hat ihre Schätzungserwägungen dokumentiert und sich an nachvollziehbaren, sachlichen Kriterien (höchster Umsatz der letzten Jahre zuzüglich Sicherheitszuschlag) orientiert; damit liegen weder objektive noch subjektive Willkürmaßnahmen vor. • Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO): Die Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts ist Ermessen der Finanzverwaltung; das Fehlen eines solchen Vorbehalts begründet keine Nichtigkeit des Bescheids, solange keine grobe Ermessensüberschreitung erkennbar ist. • Vorsteuer: Eine pauschale Vorsteuerberücksichtigung nach § 23 UStG setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus; ohne einen solchen Antrag war das Finanzamt nicht verpflichtet, pauschale Vorsteuer zu schätzen. • Wiedereinsetzung (§ 110 AO): Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil der Kläger eigenes Verschulden trifft (keine ausreichenden Vorkehrungen für Postzugang/Urlaubsvertretung) und weil wesentliche Tatsachen nicht rechtzeitig, vollständig und glaubhaft vorgetragen wurden. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Schätzungsbescheide sind wirksam und bestandskräftig. Der Einspruch war verspätet, eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfristen ist nicht zu gewähren, weil der Kläger durch eigenes Verschulden (auch einfache Fahrlässigkeit) an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs gehindert war und die erforderlichen, innerhalb der Monatsfrist substantiierten und glaubhaft zu machenden Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen hat. Die Beanstandungen zur Überschätzung der Umsätze führen mangels Anhaltspunkten für Willkür allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit; der Vorbehalt der Nachprüfung steht im Ermessen der Behörde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.