Urteil
7 K 2386/18 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2020:0923.7K2386.18KG.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Tatbestand Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug. Der Kläger bezog zunächst fortlaufend Kindergeld für seinen Sohn S (geb. ). S durchlief im Rahmen seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt M vom 1.8.2013 bis 16.6.2016 den Verwaltungslehrgang I. Die Ausbildung endete mit dem Bestehen der Prüfung am 16.6.2016. Der Sohn wurde mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden übernommen. Der Arbeitsvertrag war zunächst befristet auf ein Jahr und ist seit dem 17.6.2017 unbefristet. S wurde in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Die Stadt M meldete den Sohn am 3.8.2016 zum nächstmöglichen Termin für den Verwaltungslehrgang II zum Verwaltungsfachwirt bei dem Studieninstitut X ab November 2016 an. Ausweislich einer Schulbescheinigung bietet der Lehrgang eine vertiefende Weiterbildung für Fachkräfte der Verwaltung, die als Verwaltungsfachangestellte ausgebildet worden sind, um die Teilnehmer für eine qualifizierte Sachbearbeitung und die Übernahme von Führungsaufgaben zu befähigen. Der Unterricht fand im Rahmen von etwa 1.050 Unterrichtsstunden freitags … sowie alle 14 Tage samstags … und als Blockunterricht in der ersten Oster- und Herbstferienwoche …. statt. Für den Blockunterricht erfolgte eine Freistellung durch den Arbeitgeber. S schloss den Verwaltungslehrgang II mit Bestehen der praktischen Prüfung in 2019 erfolgreich ab. Mit Bescheid vom 9.1.2018 lehnte die Familienkasse einen Antrag des Klägers vom 27.12.2017 auf Gewährung von Kindergeld ab November 2016 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2.8.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Der Sohn des Klägers habe – so die Beklagte – eine erstmalige Berufsausbildung im Juni 2016 abgeschlossen. Vor dem Beginn des Verwaltungslehrgangs II im November 2016 habe eine Erklärung, dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei, nicht vorgelegen. Es fehle daher an einem zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte. Die Erwerbstätigkeit des Sohnes stehe daher der Gewährung von Kindergeld entgegen (§ 32 Abs.4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG-). Hiergegen richtete sich die Klage vom 27.8.2018, der der Senat mit Urteil vom 22.3.2019 stattgegeben hatte. Im Revisionsverfahren hat der BFH das erstinstanzliche Urteil am 19.2.2020 (III R 28/19) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Der Kläger trägt vor, es handle sich um eine mehraktige Ausbildung, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe. Der Abschluss der Erstausbildung sei integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs im Rahmen der öffentlichen Verwaltung. Im Unterschied zu anderen entschiedenen Verfahren betreffend Verwaltungsfachwirte sei S zunächst für ein Jahr befristet angestellt und in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert worden, die nicht die Entgeltgruppe sei, wofür der zweite Angestelltenlehrgang erforderlich sei. Zum 1.3.2019 sei S dann innerhalb der Verwaltung nach Abschluss des zweiten Lehrganges auf eine Stelle gewechselt, für die der erfolgreiche Abschluss des Angestelltenlehrgangs II notwendig gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.1.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 2.8.2018 zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn S für den Zeitraum von November 2016 bis August 2018 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 11.12.2019 III R 26/18 vor, hieraus ergäbe sich, dass die Ausbildung des Sohnes bereits mit Bestehen der Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen gewesen sei und die anschließende Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt lediglich eine Weiterbildung darstelle. Dies folge aus den vom BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere wegen Nutzung der erlangten Qualifikation und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Erwerbstätigkeit von 39 Wochenstunden. Auch der Hinweis des Klägers, dass S zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag über ein Jahr erhalten und in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert gewesen sei, bewirke keine andere Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-). Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 Satz 1 FGO. Zu Recht hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese nach der Rechtsprechung des BFH dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2015). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnittes eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnittes dient (BFH vom 4.2.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615). Der BFH hat mit Urteilen u.a. vom 11.12.2018 (III R 26/18, III R 32/17, III R 47/17, III R 22/18, III R 2/18), vom 17.1.2019 (III R 32/18) und vom 20.2.2019 (III R 42/18) seine bisherige Rechtsprechung ergänzt und vertieft und ausgeführt, es könne an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufsfeld gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung seien: Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spreche, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnittes befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringfügig, könne dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung komme es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinanderstehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten über 40 Wochenstunden liegen werde, könne allein eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Führe das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, könne auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (vgl. BFH, Urteil vom 11. 12. 2018 III R 47/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes –BFH/NV- 2019, 694). Weiter sei von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit, könne das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen. Darüber hinaus sei in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild "neben der Ausbildung" durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, sei das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gelte, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deute dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur "neben der Berufstätigkeit" durchgeführt werden. Schließlich könne auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall befand sich der Sohn des Klägers im hier zu beurteilenden Zeitraum nicht mehr in einer Erstausbildung. Das Studium stellt eine Zweitausbildung dar mit der Folge, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Berücksichtigung des Kindes aufgrund seiner Vollzeittätigkeit entfällt. Die Erstausbildung hatte S bereits im Juni 2016 aufgrund seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen. Nach der auf Grund der Rechtsprechung des BFH gebotenen Gesamtbetrachtung spricht entscheidend für eine im Streitzeitraum im Vordergrund stehende Berufstätigkeit, dass S seine durch den ersten Berufsabschluss erlangte Qualifikation nutzte, indem er seit Abschluss der Ausbildung in der Kommunalverwaltung in Vollzeit tätig war und sich dabei längerfristig an den Arbeitgeber gebunden hat. Zwar lag zunächst ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis vor. Dieser Zeitraum ist aber deutlich länger als der vom BFH angeführte („auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis“). Zudem ist S seit dem 17.6.2017 unbefristet beschäftigt. Der Angestelltenlehrgang II war der Vollzeittätigkeit erheblich zeitlich untergeordnet. Mit 39 Wochenstunden überwiegt die Wochenarbeitszeit deutlich die vom BFH beispielhaft genannte Wochenarbeitszeit von 20 bis 22 Wochenstunden. Der Angestelltenlehrgang wurde wöchentlich freitags nachmittags … sowie alle 14 Tage samstags …und als Blockunterricht in der ersten Oster- und Herbstferienwoche … durchgeführt, durchschnittlich ergeben sich damit ca. neun bis zehn Wochenstunden Präsenzunterricht. Am Unterricht nahm der Sohn außerhalb der Arbeitszeiten teil. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgte – bis auf die zeitlich insoweit zu vernachlässigenden zwei Wochen in den Oster- bzw. Herbstferien – nicht. Dass S neben der 39-Stunden-Woche in nahezu vergleichbarem Umfang das Studium betrieben hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Dem Senat ist aus seiner Befassung mit zahlreichen Fällen vergleichbaren Sachverhalts und aus den in diesen Verfahren geschilderten Umständen bekannt, dass ein Aufwand von vier bis fünf Stunden wöchentlichen Selbststudiums üblich und ausreichend ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Dass das Kind erheblich mehr Zeit für das Selbststudium benötigt und investiert hat, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zwar sind die Berufstätigkeit und das Studium inhaltlich insoweit aufeinander abgestimmt, als es sich um eine Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt handelt, nachdem das Kind bereits zuvor eine Ausbildung in der Kommunalverwaltung als Verwaltungsfachangestellter durchlaufen hat, die er sodann für seine berufliche Tätigkeit nutzte. Dies führt aber nicht dazu, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insgesamt eine einheitliche Erstausbildung zu bejahen ist. Denn der Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten befähigt bereits zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit, wie der Sohn sie auch aufgenommen hat. Diese Tätigkeit wird durch das Studium zeitlich nicht eingeschränkt. Vielmehr erfolgt das Studium in der Freizeit und unter Aufwendung von Urlaubstagen und stellt sich als Zweitausbildung dar. Unerheblich ist insoweit die Eingruppierung des Kindes in die Entgeltgruppe 6, da diese nicht von Belang für die Abwägung, ob die aufgenommene Berufstätigkeit oder die Ausbildungsmaßnahmen die Hauptsache darstellen, ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO.