Urteil
10 K 3436/18 KV
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer Zustellung durch Zustellungsurkunde (ZU) ist die Unterschrift der Zustellerin erforderlich; ein bloßes Signet genügt nicht.
• Fehlende oder formell mangelhafte Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft macht das Nichterscheinen des Schuldners rechtmäßig und schließt Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO sowie die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO aus.
• Eine Heilung formeller Zustellungsmängel nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich Zugang der Verfügung auf anderem Wege feststellbar ist; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zustellung der Ladung verhindert Erzwingungshaft und Schuldnerverzeichnis-Eintragung • Zur Wirksamkeit einer Zustellung durch Zustellungsurkunde (ZU) ist die Unterschrift der Zustellerin erforderlich; ein bloßes Signet genügt nicht. • Fehlende oder formell mangelhafte Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft macht das Nichterscheinen des Schuldners rechtmäßig und schließt Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO sowie die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 284 Abs. 9 AO aus. • Eine Heilung formeller Zustellungsmängel nach § 8 VwZG kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich Zugang der Verfügung auf anderem Wege feststellbar ist; das war hier nicht der Fall. Der Kläger hatte Steuerrückstände. Das Finanzamt (Beklagte) setzte mit Verfügung die Abgabe einer Vermögensauskunft an und lud den Kläger per Zustellungsurkunde an die frühere Wohnanschrift zum Termin am 07.08.2018. Der Kläger war nach eigenen Angaben seit längerer Zeit an einer anderen Anschrift gemeldet und erschien nicht zum Termin. Die Zustellungsurkunde wies kein lesbares Unterschriftszeichen der Zustellerin auf; die Rücksendung an das Finanzamt war mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ versehen. Das Finanzamt beantragte daraufhin Erzwingungshaft und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; das Amtsgericht erließ Haftbefehl und die Eintragung erfolgte. Der Kläger focht die Maßnahmen an und begehrte Aufhebung von Eintragung und Einspruchsentscheidungen sowie Ersuchen um Aufhebung des Haftbefehls. • Rechtliche Grundlage ist § 284 AO für Vermögensauskunft, § 284 Abs. 8 AO für Erzwingungshaft und § 284 Abs. 9 AO i.V.m. § 882h ZPO für Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. • Zustellung per Zustellungsurkunde ist nach § 122 Abs.5 AO i.V.m. VwZG und § 182 Abs.2 Nr.8 ZPO nur wirksam, wenn die ZU die eigenhändige Unterschrift des Zustellers enthält. • Die in der ZU vorhandene handschriftliche Zeichenfolge der Zustellerin erfüllt nicht die Anforderungen einer Unterschrift; sie ist lediglich eine nicht identifizierbare Schlaufe und damit kein individueller Namenszug. • Mangels wirksamer Zustellung war dem Kläger der Termin nicht bekannt gegeben; sein Fernbleiben war daher nicht tauglicher Anlass für Erzwingungshaft oder Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. • Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG scheidet aus, da kein anderweitig feststellbarer tatsächlicher Zugang der Verfügung an den Kläger nachgewiesen werden konnte. • Das Finanzamt hätte vor Veranlassung der Erzwingungsmaßnahmen weitere Zustellversuche, insbesondere an die vom Kläger mitgeteilte zweite Anschrift, vornehmen können; dies wurde nicht ausreichend getan. • Ergo fehlen die Voraussetzungen für den Haftantrag nach § 284 Abs.8 AO und die Eintragungsanordnung nach § 284 Abs.9 AO; die Behördenentscheidungen sind rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist begründet: Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 12.11.2018 werden aufgehoben. Der Haftbefehl ist aufzuheben, das Finanzamt ist zu verpflichten, das Amtsgericht um dessen Aufhebung zu ersuchen. Die Entscheidungen sind rechtswidrig, weil die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht wirksam zugestellt wurde (fehlende Unterschrift in der ZU) und kein tatsächlicher Zugang der Verfügung nachgewiesen ist; eine Heilung des Zustellungsmangels ist nicht feststellbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.