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Urteil

2 K 2220/20 E

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zwangsversteigerung kann die Abgabe des Meistgebots eine willentliche wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG darstellen; damit fällt das Geschäft unter die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Zehnjahresfrist des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG ist das obligatorische Geschäft maßgeblich; bei Zwangsversteigerung ist der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots für Anschaffung bzw. Veräußerung anzusetzen. • Ein Eigentumsverlust durch Enteignung ist von einem Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung abzugrenzen: Bei Enteignung fehlt regelmäßig eine Möglichkeit zur Abwendung, bei Zwangsversteigerung bestehen Abwehrmöglichkeiten (z.B. Tilgung, einstweilige Einstellung), sodass weiterhin eine willentliche Betätigung angenommen werden kann.
Entscheidungsgründe
Meistgebot bei Zwangsversteigerung begründet Anschaffungs- und Veräußerungstatbestand nach § 23 EStG • Bei Zwangsversteigerung kann die Abgabe des Meistgebots eine willentliche wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG darstellen; damit fällt das Geschäft unter die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Zehnjahresfrist des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG ist das obligatorische Geschäft maßgeblich; bei Zwangsversteigerung ist der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots für Anschaffung bzw. Veräußerung anzusetzen. • Ein Eigentumsverlust durch Enteignung ist von einem Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung abzugrenzen: Bei Enteignung fehlt regelmäßig eine Möglichkeit zur Abwendung, bei Zwangsversteigerung bestehen Abwehrmöglichkeiten (z.B. Tilgung, einstweilige Einstellung), sodass weiterhin eine willentliche Betätigung angenommen werden kann. Die Kläger (verheiratet, zusammen veranlagt) bestritten die steuerliche Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2019 aus zwei Grundstücken. Der Finanzamt-Vorauszahlungsbescheid 2019 nahm Gewinne aus Zwangsversteigerungen an: Erwerb jeweils 2009 durch Meistgebot und Veräußerung durch Zuschlag 2019. Die Kläger rügten, Zwangsversteigerung sei der Enteignung gleichzustellen; daher fehle es an einem willentlichen Veräußerungsvorgang, und für die Zehnjahresfrist gelte der Zuschlagstermin. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und berief sich auf BFH-Rechtsprechung, wonach Meistgebot einem schuldrechtlichen Vertrag entspricht. Die Kläger klagten weiterhin. Das Gericht prüfte insbesondere die Frage der willentlichen wirtschaftlichen Betätigung und die Fristberechnung nach § 23 EStG. • Rechtsgrundlagen: § 22 Nr.2, § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1, § 37 Abs.3 EStG; Verfahrensrecht: § 100 FGO; ZVG-Normen für Wirkung des Meistgebots (§§ 81, 90 ZVG). • Tatbestandsaufbau § 23 EStG: Steuerbare sonstige Einkünfte setzen eine entgeltliche Anschaffung und Veräußerung desselben Wirtschaftsguts innerhalb der Zehnjahresfrist voraus; entscheidend ist eine willentliche wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen. • Willentliche Betätigung bei Zwangsversteigerung: Die Abgabe des Meistgebots wirkt schuldrechtlich wie ein Kaufvertrag und begründet den anspruchsbegründenden Rechtsstand nach §§ 81, 90 ZVG. Daher ist die Anschaffung durch Ersteigerung und die Wiederveräußerung durch Zuschlag als willentliche wirtschaftliche Betätigung zu beurteilen; anders als bei Enteignung besteht beim Schuldner regelmäßig eine Möglichkeit der Abwendung (z.B. Tilgung, einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG). • Fristberechnung: Für die Spekulationsfrist ist das obligatorische Geschäft maßgeblich; bei Zwangsversteigerung ist dies die Abgabe des Meistgebots, nicht der dingliche Zuschlag. Folglich sind die maßgeblichen Zeitpunkte die Meistgebotsdaten, hier 2009 und 2019, sodass die Fristen jeweils nicht überschritten wurden. • Tatsächliche Substantiierung: Die Kläger haben ihre behauptete wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Zwangsversteigerungen abzuwenden, nicht substantiiert dargelegt; zudem sprechen frühere Abwehrerfolge und Vermögensverhältnisse dagegen. • Ergebnis der Prüfung: Die Vorauszahlungen durften nach § 37 Abs.3 EStG unter Ansatz der aus § 23 EStG resultierenden sonstigen Einkünfte berechnet werden; gegen die Höhe des berechneten Spekulationsgewinns wurden keine Einwendungen erhoben. Die Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Abgabe des Meistgebots bei Zwangsversteigerung eine willentliche wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG darstellen kann und für die Fristberechnung das Datum des Meistgebots maßgeblich ist. Mangels substantiierter Darlegung einer Unmöglichkeit, die Zwangsversteigerung abzuwenden, war die Annahme steuerpflichtiger Veräußerungsgewinne für 2019 gerechtfertigt. Die Vorauszahlungen durften somit in der festgesetzten Höhe unter Ansatz der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bemessen werden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.