Urteil
3 K 3169/20 E
FG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gesonderter Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) AO sind auch solche Einkünfte festzustellen, die für die Anwendung besonderer Steuersätze nach § 34b EStG maßgeblich sind.
• Ein Einkommensteuerfestsetzungsbescheid ist an die Feststellungen eines bindenden Feststellungsbescheids gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden; materielle Prüfungen, die auf den Grundlagenbescheid zielen, sind im Folgebescheid ausgeschlossen.
• Die Durchsetzung der Anwendung besonderer Steuersätze nach § 34b EStG obliegt dem Steuerpflichtigen durch Anfechtung des Feststellungsbescheids gegen das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, nicht durch Einwendungen im Folgebescheid beim Wohnsitzfinanzamt.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber Anwendung des § 34b EStG • Bei gesonderter Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) AO sind auch solche Einkünfte festzustellen, die für die Anwendung besonderer Steuersätze nach § 34b EStG maßgeblich sind. • Ein Einkommensteuerfestsetzungsbescheid ist an die Feststellungen eines bindenden Feststellungsbescheids gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden; materielle Prüfungen, die auf den Grundlagenbescheid zielen, sind im Folgebescheid ausgeschlossen. • Die Durchsetzung der Anwendung besonderer Steuersätze nach § 34b EStG obliegt dem Steuerpflichtigen durch Anfechtung des Feststellungsbescheids gegen das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, nicht durch Einwendungen im Folgebescheid beim Wohnsitzfinanzamt. Der Kläger erzielte 2018 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem in Bundesland X gelegenen Forstbetrieb. Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt A-Stadt erließ am 24.07.2020 einen Feststellungsbescheid mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 118.226 Euro. Der Beklagte übernahm diese Feststellung in den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18.09.2020, ohne die vom Kläger geltend gemachten besonderen Steuersätze des § 34b EStG anzuwenden. Der Kläger machte geltend, ein Großteil der Einkünfte stamme aus windbruchbedingten Notverkäufen und unterliege daher den ermäßigten Sätzen, rügte das Unterlassen der Berücksichtigung und verwies auf Mitwirkung und Mitteilungspflichten. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück mit der Begründung, der Kläger hätte gegen den Feststellungsbescheid vorgehen müssen. Der Kläger klagte, das Gericht wies die Klage ab und ließ die Revision zu. • Bindungswirkung: Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide für Folgebescheide bindend, soweit die Feststellungen von Bedeutung sind; hier erfasste der Feststellungsbescheid die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 118.226 Euro und entfaltet damit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. • Anwendungsbereich der Feststellung: Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) AO sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen, wenn das Feststellungsfinanzamt nicht auch für die Einkommensteuer zuständig ist; dies gilt auch für solche Tatbestände, die die Anwendung besonderer Steuersätze nach § 34b EStG betreffen. • Umfang der Feststellung: Besteuerungsgrundlagen, die bereits bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind, gehören zum Inhalt des Feststellungsbescheids; die Unterscheidung zwischen Buchst. a) und b) führt nicht dazu, dass Begünstigungen des § 34b EStG außerhalb des Feststellungsverfahrens geltend gemacht werden können. • Rechtsfolge für den Folgebescheid: Da der Feststellungsbescheid lediglich regulär zu besteuernde Einkünfte feststellte, konnte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid die Anwendung der besonderen Steuersätze nicht vornehmen; materielle Einwendungen gegen die Richtigkeit des Grundlagenbescheids sind im Folgebescheid ausgeschlossen (§ 182 AO). • Mitwirkungspflichten und Amtsermittlungsaufgabe: Selbst wenn der Kläger Angaben gemacht oder Unterlagen bereithielt, ändert dies nichts an der Bindungswirkung; eine behauptete Unterlassung von Hinweisen durch das Wohnsitzfinanzamt rechtfertigt keine Abkehr von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass der Einkommensteuerbescheid 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist, weil das Betriebsstättenfinanzamt A-Stadt bindend die Einkünfte festgestellt hat und keine Feststellung zur Anwendung der besonderen Steuersätze des § 34b EStG getroffen wurde. Damit war das Wohnsitzfinanzamt nicht befugt, im Folgebescheid die ermäßigten Steuersätze anzuwenden. Der Kläger hätte gegen den Feststellungsbescheid vorgehen müssen, um die Anwendung des § 34b EStG zu erreichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.