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Urteil

8 K 2073/14 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0505.8K2073.14F.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob die Verluste, die die Klägerin aus der geschäftlichen Betätigung einer Betriebsstätte in U-Stadt (Großbritannien) für das Jahr 2011 erklärt hat, im Wege des negativen Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte der Klägerin zu berücksichtigen sind. Die Beigeladene zu 1. erzielte im Veranlagungszeitraum 2011 steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung ihrer Anteile an der C GmbH & Co. KG und der D GmbH & Co. KG in Höhe von ... € bzw. ... € (TEA 15.3.1 Bl. 3 ff.). Die Beigeladene zu 2. ist die Tochter der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen sind ausschließlich im Inland ansässig. Die Beigeladene zu 1. ging im Streitjahr unter dem Namen „ E “ diversen beruflichen Aktivitäten wie dem Immobilienmanagement, der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie einem Pferdewirtschaftsbetrieb auf ihrem Anwesen Straße 01 in 00000 Z-Stadt nach. Bei ihr beschäftigt war im Streitjahr bis einschließlich Januar 2012 u.a. Herr F (geb. G ); dessen Nachfolgerin war Frau H . Mitarbeiter der Bank , bei der die Beigeladene zu 1. ein Konto inne hatte, stellten den Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 1. und Herrn I , dem späteren Prozessbevollmächtigten (Pb) der Klägerin her, der zu diesem Zeitpunkt als Rechtsanwalt in der Kanzlei J Rechtsanwälte PartG mbB (nachfolgend: J ) mit Sitz in Y-Stadt tätig war (TEA 15.1 Bl. 21). Im Anschluss schlossen die Beigeladene zu 1. und J einen Vertrag mit dem Ziel, die Steuerlast der Beigeladenen im Streitjahr zu senken. Zur Umsetzung des von den Pb I und I2 entwickelten Konzepts gründeten sodann die Beigeladenen mit Vertrag vom 31. Mai 2011 die „... GbR“ (im Folgenden: GbR bzw. Klägerin). Der Sitz der Klägerin in X-Stadt war mit der seit dem 4. April 2011 existierenden Meldeanschrift der Beigeladenen zu 2. identisch und lautete: Straße 02 ( ...) in X-Stadt . Ausweislich eines Mietvertrages vom 26. Juni 2011 wurde ein Büroraum zur Mitbenutzung an die Klägerin vermietet. Die Einlagen in die GbR betrugen laut Gesellschaftsvertrag ... €, wovon die Beigeladene zu 1.) ... € und die Beigeladene zu 2.) ... € leistete. Zweck der Gesellschaft war nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Handel mit Edelmetallen zur Gewinnerzielung, insbesondere über die Beteiligung an der „ K “, U-Stadt , und der „ L “, U-Stadt . Die Klägerin durfte ihre Handelsgeschäfte durch Geschäfte mit Wertpapieren und Derivaten sowie durch Kurssicherungsgeschäfte fördern. Mit Vertrag vom 15. Juli 2011 wurde die K (im Folgenden: K ) gegründet (BMO XV S. 988). Gesellschafter der K waren die unter dem 15. Juni 2011 gegründete L . (im Folgenden: L ) und die Klägerin. Bei der K handelte es sich um eine Personengesellschaft britischen Rechts in Gestalt einer sog. General (oder auch Ordinary) Partnership. Pkt 9.2 des Gesellschaftsvertrages der K lautet wie folgt: „Der geschäftsführende Gesellschafter hat jederzeit dafür zu sorgen, dass ordnungsgemäße und vollständige Geschäftsbücher in Übereinstimmung mit den vom geschäftsführenden Gesellschafter von Zeit zu Zeit festgelegten Rechnungslegungsgrundsätzen und -prinzipien geführt werden, in die die Transaktionen der Partnerschaft vollständig und genau eingetragen werden“. [Im Original: „At all times the managing partner shall cause to be kept proper and complete books of accordance with the accounting policies and principles determined by the managing partner from time to time in which shall be entered fully and accurately the transactions of the K “]. In der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (BMO XV S. 800, Schedule 1) finden sich bezüglich der Geschäftstätigkeit u.a. folgende Regelungen: Pkt. 2: Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, Handel (und Sicherungsgeschäfte) im Namen der Gesellschaft mit Edel- und sonstigen Metallen und Wertpapieren in solchen Beträgen und vorbehaltlich solcher Begrenzungen, die von Zeit zu Zeit einstimmig zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, zu betreiben. Pkt. 3: Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, Darlehen im Namen der Gesellschaft für Zwecke der Vornahme von Geschäften und ähnlicher Handlungen gemäß Vorstehendem aufzunehmen. Pkt. 4: Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt, natürliche Personen oder Organisationen (als Mitarbeiter, unabhängige Berater oder anderweitig) zu verpflichten, die ihn in Bezug auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit beraten. [Im Original: Nr. 2: The Managing partner shall have authority to make trades (and enter into hedges) on behalf of the K in such precious metals and other metals and securities, and in such amounts and subject to such limits as may be unanimously agreed from time to time between the Partners. Nr. 3: The Managing partner shall have authority to borrow money on behalf of the K for the purpose of carrying out trades and related activities as described above. Nr. 4: The Managing partner shall be entitled to engage (whether as employees, independent consultants or otherwise) individuals or organisations to provide it with advice in relation to the operation of the Business.] Der L , die ... 2011 in das Companies House (Handelsregister) eingetragen wurde (GA 05 Bl. 995; TEA 15.2.3 Bl. 34), oblag die Geschäftsführung der K . Als Geschäftsführer (managing director) der L wurde mit Vertrag vom ... 2011 rückwirkend ab ... 2011 der englische Staatsangehörige M angestellt. Daneben war die Beigeladene zu 1. Geschäftsführerin der L (lt. Internetseite der L : executive director, s. F-Akte; ebenso: Anmeldung zum Companies House, TEA 15.1.1.2 Bl. 121). Die L war zunächst unter folgender Anschrift beim Companies House registriert: Straße 03 , U-Stadt (TEA 15.1.1.2 Bl. 121). Unter derselben Anschrift war laut Arbeitsvertrag und nach dem Vortrag der Klägerin der Geschäftsführer M ansässig; es handelte sich um dessen Privatanschrift. Unter dem 7. Mai 2012 teilte die L dem Handelsregister als ihre neue Adresse „ Straße 04 , U-Stadt “ mit. Das unter dieser Anschrift vorhandene Haus hatte die Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich erworben. Ausweislich seines Anstellungsvertrages (VV „Vertragsakte“, Pkt. 3.3) war Herr M verpflichtet, im Durchschnitt mindestens 1,5 Tage pro Woche seiner Arbeitszeit, die er selbständig organisieren konnte, zu widmen. Sein Gehalt sollte (britische) Pfund Sterling (£) ... brutto pro Jahr betragen (Pkt. 4.1). Normale Arbeitszeiten waren für seine Beschäftigung nicht vorgesehen. Er musste jedoch die „für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zeiten“ einhalten (Pkt. 6.1). Unter der Überschrift „Standort“ (Pkt. 7 des Vertrages) ist geregelt, dass sich die Arbeitgeberin, also die L , derzeit am Standort Straße 03 , U-Stadt befindet, aber bis Ende 2011 in die endgültigen Räumlichkeiten umziehen wird. Dabei behielt sich die L das Recht vor, falls notwendig Herrn M zu verpflichten, vorübergehend in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin im Vereinigten Königreich zu arbeiten oder geschäftlich ins Ausland zu reisen. Für die L wurde eine eigene E-Mail-Adresse und Homepage eingerichtet (s. F-Akte). Auf der Homepage der L wurde darauf hingewiesen, dass die L „Teil der E “ sei (s. F-Akte: Link Homepage , Ausdruck vom 26.07.2012). Ebenso firmierte die K im Streitjahr unter der Anschrift Straße 03 , U-Stadt . In 2011 wurden die Mitteilungen der N AG (urspr.: N ) über die abgewickelten Geschäfte, d.h. Auftrags- und Transaktionsbestätigungen, u.a. in Papierform an die vorgenannte Adresse versandt (VV „Zahlungsnachweise“). Für den Handel mit Edelmetallen wurde für die K bei der N AG in der Schweiz im Juli 2011 ein Konto sowie ein Depot eingerichtet. Daneben existierte ein Konto der K bei der Bank , in der Schweiz . I m ... Juli 2011 erwarb die K erstmals physische Goldbarren im Wert von ... €. Des weiteren erfolgten Goldankäufe i m ... Juli 2011, und ... August 2011, wobei am ... August 2011 auch erstmals Gold wieder verkauft wurde. Danach fanden im Laufe des Jahres 2011 ... weitere Käufe und ... weitere Verkäufe statt, wobei die Anzahl der im Zeitraum vom ... Juli 2011 bis ... Dezember 2011 getätigten Goldgeschäfte durch Kontoauszüge (Statement of Account) der Bank nachgewiesen wurden. I m ... Dezember 2011 wurden in einer Transaktion ca. 700 Goldbarren im Wert von mehr als ... € verkauft. Die gesamten Goldverkäufe in 2011 beliefen sich auf mehr als ... € (Anlage 6 zur Klageschrift). I m ... Dezember 2011 wurden ... Barren á ... kg sowie ... Silberbarren á ... kg im Handelsbestand der K gehalten. Daneben tätigte die K Sicherungsgeschäfte in Form von Optionsgeschäften (Put-/Call-Option). Bis zum ... Dezember 2011 wurden .. Geschäfte im Edelmetallbereich (einschließlich OTC-Optionen durchgeführt (Anlage 6 zur Klageschrift). Im Laufe des Jahres 2012 sind ... Barren á ... kg verkauft, Käufe und Verkäufe von ... kg Barren sowie eine Vielzahl von Unzenan- und verkäufen durchgeführt worden. Die gesamten Goldankäufe in 2012 beliefen sich auf über ... € (Anlage 6 zur Klageschrift). ... Ankaufsvorgängen standen ... Verkaufsvorgänge gegenüber. In 2013 kam es zu Goldankäufen in Höhe von über ... €. Dabei handelte es sich um ... Ankäufe und ... Verkäufe. Ab 2014 erweiterte die Klägerin ihren Handel um Industriemetalle. Von Beginn an bis Mitte 2014 wickelte sie ca. ... Geschäfte im Edelmetallbereich (einschließlich Over-the-Counter [OTC]-Optionen) ab (Anlage 6 zur Klageschrift) und ... Transaktionen mit Industriemetallen (Anlage 7 zur Klageschrift). In den Handel mit den Banken eingeschaltet wurde der Investmentbanker O (GA 05 Bl. 998). Herr O war vor dem Streitjahr in Großbritannien ansässig und verzog bis zum Ende des ersten Quartals 2011 von Großbritannien nach W-Stadt (Schweiz). Er war alleiniger Gesellschafter der 2009 gegründeten Firma P ( Straße 05 , W-Stadt ) und zugleich Director der Q mit Sitz im weiteren Ausland . Zusätzlich wurde unter dem Datum des 1. Oktober 2012 ein Beratungsvertrag („Advisory Agreement“) mit der Beigeladenen zu 1. persönlich aufgesetzt, welcher unter dem 7. Dezember 2012 von der Beigeladenen zu 1. und unter dem 17. Dezember 2014 von O unterschrieben wurde (Anlage K 28 zum Schriftsatz des Pb vom 11.06.2018, Beiakte). Danach wurde Herr O als Anlageberater für die Beigeladene zu 1. tätig. Abgewickelt wurden die einzelnen Transaktionen von der K dergestalt, dass die N und in geringerem Umfang die Bank ‑ beide mit Sitz in der Schweiz ‑ telefonisch unter Einschaltung des Herrn O von der im eigenen Namen handelnden K mit den Goldan- und verkäufen beauftragt wurden. Dabei erfolgte die Verwahrung des Goldes für die K nach dem Vorbringen der Klägerin in Gestalt sogenannter „allocated accounts“, bei denen eine direkte Zuordnung eines spezifischen Barrens zum Kunden und darüber hinaus eine physische Umschichtung verkaufter Barren in den Tresorräumen erfolgt sei. Angesichts der weitgehenden Fremdfinanzierung des Erwerbs wurde das erworbene Gold als Sicherheit an die finanzierende Bank verpfändet. Aus dem Edelmetallhandel ermittelte die Klägerin für das Rumpfwirtschaftsjahr 2011 (31. Mai - 31. Dezember 2011, Streitjahr) nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ‑EStG‑ einen rechnerisch unstreitigen Verlust von ... €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Betriebseinnahmen Erlöse aus Edelmetallverkäufen ... € Stillhalterprämien ... € ... € Betriebsausgaben Aufwendungen für Edelmetallankäufe ... € Gezahlte Optionsprämien ... € Zinsaufwendungen ... € Sonstige betriebliche Aufwendungen ... € ... € Gewinn - ... € Den Verlustbetrag wies die Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für 2011, die sie am 11. Juni 2012 an den Beklagten elektronisch übermittelte, als nach dem DBA Großbritannien steuerfreien, lediglich dem (negativen) Progressionsvorbehalt unterliegenden Verlust aus Gewerbebetrieb aus (Anlage FE-AUS 2). Die Verteilung der negativen Einkünfte wurde für Zwecke des Progressionsvorbehalts entsprechend den angenommenen Beteiligungsquoten vorgenommen. Daneben erklärte die Klägerin laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. ... € (Anlage FE 1) und anzurechnende Steuerbeträge betr. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (Anlage FE-KAP). Dem Antrag beigefügt waren zwei Bescheinigungen der Bank über Zinsen in Höhe von insgesamt ... €. Die Steueranmeldung der K für das englische Steuerjahr 2011/2012 trägt das Datum des 13. März 2012 (GA 06 Bl. 1196). Genehmigt wurde die Erklärung der K laut der Angabe des englischen Steuerberaters der Klägerin, Herrn R , von dem Geschäftsführer M ebenfalls unter dem 13. März 2012 (GA 06 Bl. 1197). Danach hatte die K einen Gewinn („profit in accordance with UK GAAP“) in Höhe von ... £ bzw. (umgerechnet) ... € erzielt (GA 06 Bl. 1198; GA 01 Bl. 162). Die Beigeladenen selbst erklärten für das englische Steuerjahr (6. April 2011 bis 5. April 2012) in Großbritannien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auf den Inhalt der Steuererklärungen für das Steuerjahr 2011/2012 wird verwiesen (GA 06 Bl. 1192 ff.). Die K entrichtete unter dem 28. Januar 2013 die Steuerzahlungen für die Beigeladenen zu 1. und 2. in Höhe von ... £ bzw. ... £ (GA 06 Bl. 1199 ff.). Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, Geschäftszweck der K sei es, durch aktives Handeltreiben einen möglichen Goldpreisanstieg zu übertreffen, bei gleichzeitiger Begrenzung des Risikos und möglichst geringer Bindung von Eigenkapital. Die K verfolge keine Buy-and-Hold-Strategie. § 8 Außensteuergesetz sei vorliegend nicht von Relevanz. Wieso die K niedrig besteuerte Zwischengesellschaft sein sollte, erschließe sich nicht. Die Gesellschafter der K würden in Großbritannien mit progressiven Steuersätzen von bis zu 50 % auf ihre gewerblichen Einkünfte (commercial income) besteuert. Die K selbst sei als Personengesellschaft nicht Besteuerungssubjekt. Hilfsweise sei angemerkt, dass aufgrund des Handeltreibens aktive Einkünfte vorlägen. Im Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 9. April 2013 (Anlage 2 zur Klageschrift) wies der Beklagte für die Klägerin positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... € sowie die beantragten Steuerabzugsbeträge zu Erträgen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG aus. In den Erläuterungen führte er aus, die Tätigkeit der K sei nicht als gewerblich, sondern als reine Vermögensverwaltung angesehen worden. Die mit der Beteiligung an der K erzielten Einkünfte seien daher nicht für Zwecke des Progressionsvorbehalts berücksichtigt worden. Entsprechend erziele die Gesellschaft an sich auch keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 9 EStG ergäben sich Einkünfte in Höhe von ... €. Eine Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG wurde durch den Beklagten nicht getroffen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2013 Einspruch ein, setzte sich zur Begründung mit der Frage auseinander, weshalb sie über ihre ausländische Betriebsstätte originär gewerbliche Einkünfte aus dem Edelmetallhandel erziele und verwies u.a. darauf, dass sie in der Zeit von August 2011 bis Juli 2012 einen Handelsgewinn von ca. ... € erzielt und im hohem Maße die eingesetzten Mittel fremdfinanziert habe. Abschließend führte sie aus, dass der Steuerbescheid auch dann rechtswidrig wäre, wenn sich die These des Beklagten bezüglich bloß vermögensverwaltender Einkünfte als richtig erweisen würde. Gewinne/ Verluste aus dem Verkauf physischer Goldbarren seien innerhalb der einjährigen Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG realisiert worden, mithin steuerlich jedenfalls als sonstige Einkünfte relevant geworden. Dazu überreichte die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 2014 u.a. auf Aufforderung die Gewinnermittlung der englischen Betriebsstätte (VV Einspruchsvorgang), auf die Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 hat sie sodann die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit seiner hier wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging er davon aus, dass die Klägerin über die Beteiligung an der K ausländische Einkünfte aus einer in Großbritannien gelegenen Tätigkeitsstätte erziele. Ferner nahm er an, dass die „ K auf Grund ihrer Rechtsform nach englischem Handelsrecht nicht bilanzieren“ müsse „und dies tatsächlich auch nicht tut“ (S. 3 der Einspruchsentscheidung). Er vertrat darin aber des Weiteren die Ansicht, dass der von der Klägerin betriebene Edelmetallhandel steuerlich einer privaten Vermögensverwaltung, wie sie im Bereich der Wertpapiergeschäfte ausgeübt werde, vergleichbar sei. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend: Sie erziele über ihre ausländische Betriebsstätte, die K mit Sitz in U-Stadt , originär gewerbliche Einkünfte. Die Betriebsstätteneinkünfte seien gemäß Art. 7 DBA Deutschland-Großbritannien ‑DBA-GB‑ mit der Folge freizustellen, dass die erklärten negativen Betriebsstätteneinkünfte des Veranlagungszeitraums 2011 (nur) im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen seien. Der negative Progressionsvorbehalt bei einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte sei bei der Neufassung von § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz ‑JStG‑ 2007 nicht eingeschränkt worden, soweit die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt würden. In ihrem Fall lägen „aktive“ Einkünfte aus Handeltreiben vor. Sie übe eine gewerbliche Tätigkeit aus, die rechtlich nicht als Vermögensverwaltung eingeordnet werden könne. Dies ergebe sich unter anderem aus der Gesamtschau diverser Umstände, die die Klägerin näher dargelegt hat und auf die Bezug genommen wird. Insbesondere sei der Erwerb des Umlaufvermögens bis zu 85 % fremdfinanziert worden. Das Edelmetall werde in den Tresoren der Banken gelagert und beim Kauf und Verkauf von einem Stapel auf einen anderen Stapel umgeschichtet, der den jeweiligen Vertragspartnern zugeordnet werde. Zur Absicherung gegen Kursverluste seien Verkaufsoptionen eingesetzt worden mit einem Strike-Level von 95 % des Einkaufspreises des Goldes. Die K kontrahiere stets mit der Bank als Vertragspartner und schließe entsprechende Kaufverträge ab. Kommissionsgeschäfte erfolgten nicht. Die Geschäfte der K würden im direkten Telefonhandel mit der Eigenhandelsabteilung der Banken abgewickelt. Dabei würden verschiedene Preise für physische Bestände und/ oder derivative Produkte wie Optionen angefragt. Komme eine Einigung über den Preis zustande, werde das Geschäft direkt abgeschlossen und eine entsprechende Transaktionsbestätigung per Email versandt. Optionsgeschäfte seien sog. OTC-Geschäfte, d.h. auch insoweit sei die Bank counterparty, mithin unmittelbarer Vertragspartner. Das in Form von ...-Bars (... kg Barren) erworbene Gold sei in den Tresoren der beteiligten Banken vom übrigen Bestand der Banken und deren anderen Kunden räumlich getrennt (allocated) und auf separaten Paletten verwahrt worden. Das Eigentum der Gesellschaft werde durch eine Barrenliste dokumentiert, die die Bezeichnung der Gesellschaft trage. Sämtliche zum 31. Dezember 2011 berücksichtigten Bestände an Umlaufvermögen seien in Form von individuellen und genau identifizierbaren, mit Nummern versehenen Stücken mit präzisem Gewicht und individuellem Reinheitsgebot erworben und durch Übergabe übereignet worden, wie sich aus den auf den Namen der Klägerin ‑ die Nr. 000000 bezeichne das Depot der K bei der N ‑ lautenden sog. Barrenlisten ergebe. Bis ...12.2011 seien .. Geschäfte im Edelmetallbereich (einschließlich OTC-Optionen) durchgeführt worden. In 2011 seien per ... Dezember 2011 ... Barren à ... kg mit einem Gesamtgewicht von rund ... Unzen (entsprechend rund ... kg) sowie ... Silberbarren à ... kg im Handelsbestand der Gesellschaft gehalten worden. Im Lauf des Jahres 2012 seien ... ... kg-Barren verkauft sowie Käufe und Verkäufe von ... kg Barren sowie eine Vielzahl von Unzen-Käufen und Verkäufen durchgeführt worden. Im Eigenhandel handele die Bank als Marktteilnehmer, nicht als Dienstleister für einen vermögensverwaltenden Kunden. Daher sei die K abweichend selbst aktiver Teilnehmer des artspezifisch definierten relevanten Marktes. Der Markt könnten nur „die Banken“ sein. Es werde auch qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Geschäftsführer der L , Herr M , verfüge aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer, Herausgeber und Manager von investmentbezogenen Publikationen im Ausland sowie einer Position als Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens in V-Stadt weiteres Ausland über berufliche Kenntnisse und Netzwerke, die für den Rohstoffhandel jedenfalls förderlich seien. Die Edelmetallhandelstätigkeit sei in den Jahren 2011 bis 2013 bei der Gesellschaft von Herrn O / P verantwortet worden. Herr O verfüge aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für verschiedene Investmentbanken über eine ausgewiesene Expertise im Bereich des Handels mit Edel- und Halbedelmetallen. Man habe auch über ein eigenes Softwaresystem (Transaction Booking Analysis ‑TBA‑) verfügt, mit dem die äußerst umfangreichen, parallel und zuweilen sogar gegenläufigen offenen Positionen der K erfasst und für An- und Verkaufsentscheidungen genutzt worden seien. Die K ermittele ihre Einkünfte für englische handels- und steuerrechtliche Zwecke durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (sog. cash-basis). Ebenso ermittele sie, die Klägerin, für deutsche Besteuerungszwecke den Gewinn ihrer Betriebsstätte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die K müsse aufgrund ihrer Rechtsform nach englischem Handelsrecht nicht bilanzieren und habe dies auch tatsächlich nicht getan. Die englische ordinary partnership unterliege keinen Bilanzierungspflichten, weil es sich nicht um eine sog. qualifying partnership im Sinne von Sec. 3 (1) der „The Partnerships (Accounts) Regulations 2008“ handele, an der ausschließlich beschränkt haftende Gesellschafter (z.B. L ) beteiligt sind. Lediglich sog. qualifying partnerships führten Bücher. Qualifying partnerships seien in Section 3 (1) legal definiert als partnerships, bei denen alle Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar limited companies seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nicht ausschließlich beschränkt haftende Kapitalgesellschaften Gesellschafter der K seien, sondern neben der L sie, die GbR, mit jeweils unbeschränkt haftenden natürlichen Personen. Ordinary partnerships seien hingegen gemäß Part 2, Section 4 in Verbindung Part 1, Section 3 (1) der „The Partnerships (Accounts) Regulation 2008“ nicht zur Bilanzierung verpflichtet. Dazu hat die Klägerin Ausführungen der Kanzleien S und T vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Auf der von S und T beschriebenen rechtlichen Grundlage habe die K ihre Ergebnisse durch cash accounting (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt und für steuerliche Zwecke sog. „adjustments“ (Anpassungen) vorgenommen, die technisch einer Überleitungsrechnung nach § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) oder den steuerlichen Korrekturen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG entsprächen. Auch diese Korrekturrechnungen im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG machten aus einer Einnahmenüberschussrechnung keine Buchführung bzw. keinen Bestandsvergleich. Die Geschäftsvorfälle des Streitjahres seien in Excel mit Summenbildung manuell erfasst worden. Es fehlten auch jedwede Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich Bücher geführt worden seien und man einen Abschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt habe. Insbesondere sei keine Eröffnungsbilanz erstellt, keine Sachkonten geführt worden und es gäbe keinen Kontenplan. Es mangele an einem geschlossenen Buchführungssystem. Es sei kein Vorratsvermögen unter Anwendung der in der EU ‑ und deshalb auch in UK ‑ einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (insbesondere Anwendung des Niederstwertprinzips) in einer Bilanz ausgewiesen worden. Es sei keine Inventur oder physische Bestandserhebung durchgeführt, es sei keine Bilanz erstellt worden. Es seien zu den Stichtagen keine Zinsabgrenzungen ‑ Goldbestände seien fremdfinanziert worden ‑ vorgenommen worden. Das englische Steuerrecht sei ebenso wie das deutsche von einem Dualismus der Gewinnermittlung geprägt, nämlich einfachem cash accounting (mit adjustments nach UK GAAP) und Bilanzierung. Die Anwendung von UK GAAP und Bilanzierung sei nicht gleichbedeutend. Der Steuerberater der K habe seine Vorgehensweise mit Schreiben vom 14. Januar 2013 an die Beigeladene zu 1. wie folgt dargestellt: „The profit for 2011 is calculated on the basis of UK accounting practice so we have to adjust the cash basis loss to allow for stock and include options and similar financial assets and liabilities at market value.“ [Übersetzt: Der Gewinn für 2011 wird auf der Grundlage der Rechnungslegungspraxis des Vereinigten Königreichs berechnet, daher müssen wir den Cash-Basis-Verlust anpassen, um Aktien zu berücksichtigen und Optionen und ähnliche finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Marktwert einzubeziehen.] Dies ergebe einen zu versteuernden Gewinn von rund ... £ für 2011 und entspreche methodisch der Vorgehensweise i.R.v. § 4 Abs. 3 S. 3 EStG, wo die Anschaffungskosten eines Bestandes hinzuaddiert würden. Dazu hat die Klägerin die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der K vorgelegt (GA 01 Bl. 162; GA 06 Bl. 1198), auf das Bezug genommen wird. Anders als der Beklagte meine, ergebe sich aus Ziffer 9.2 des Gesellschaftsvertrages der K nicht, dass die K - für den Fall einer angeblich möglichen Aufforderung zur Vorlage einer Bilanz - parallel und zusätzlich zum cash accounting Bücher geführt und Bilanzen erstellt habe. Die Partner hätten im Innenverhältnis jede beliebige Methode vereinbaren können. Der Geschäftsführer der L , Herr M , habe weder selbst noch durch einen beauftragten Dritten eine zusätzliche Buchführung durchgeführt oder durchführen lassen. Dazu hat die Klägerin eine eidesstattliche Erklärung des Herrn M nebst Übersetzung vorgelegt (GA 01 Bl. 183; Übersetzung: GA 07 Bl. 1626), auf die Bezug genommen wird. Der Begriff des „Accounting“ für steuerliche Zwecke, das vorliegend UK GAAP folge, sei ‑ entgegen der Auffassung des Beklagten ‑ nicht gleichzusetzen mit dem technischen Rechtsbegriff des „Bücherführens“ im Sinne einer einfachen oder doppelten Buchführung zum Zwecke des Bestandsvergleichs nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Die Gewinnermittlung nach UK GAAP bedeute nur, dass handelsrechtlich zur Darstellung eines „true and fair view“ oder für spezielle steuerliche Zwecke Hinzurechnungen und Abrechnungen zu dem auf der Grundlage einer Einnahmenüberschlussrechnung ermittelten Ergebnis vorgenommen würden. Dass kein Bestandsvergleich erfolge, sehe man schon daran, dass der Bestand „at cost“ (nach Aufwand), also gerade nicht mit dem Verkehrswert zum „Bilanz“-Stichtag angesetzt werde, sondern eben mit den Anschaffungskosten. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Beklagten, nach der der Umstand, dass sich der Managing Partner an „accounting policies und principles“ zu halten habe und „zwingender Teil der steuerlichen Gewinnermittlung die adjustments to UK GAAP“ seien, dazu führe, dass eine Buchführung im Sinne von § 140 Abgabenordnung ‑AO‑ vorliege, abwegig. Nebenrechnungen oder naturgemäß notwendige Belegsammlungen über laufende Geschäftsvorfälle bewegten sich innerhalb der Systematik der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die reine Beachtung von UK GAAP selbst stelle keine Bilanzierung dar. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin (Anlage 25 zum Ss vom 11.06.2018, Beiakte) zur Abgrenzung die Bilanz der L für das Jahr 2013 überreicht, auf die Bezug genommen wird. Aus den sog. adjustments to UK GAAP ergebe sich, dass das auf Grundlage des cash accountings ermittelte Ergebnis durch Hinzuaddierung der Werte des Umlaufvermögens und Abzug der Optionsverbindlichkeiten sowie eines geschätzten Aufwands für die Erstellung des Jahresabschlusses angepasst worden sei. Die dafür erforderlichen Werte seien aber nicht Ausfluss einer Buchführung ‑ etwa aus einer Summen- und Salden-Liste abgeleitete Konto-Salden ‑ sondern aus dem Warenbestandssystem der Gesellschaft (TBA) bzw. dem Depotauszug der Bank. Einen Bestandsvergleich stelle dies nicht dar. Die K habe überhaupt keinen (vollständigen) Bestand des Betriebsvermögens ermittelt. So fehlten etwa Forderungen und Barmittel, Darlehensverbindlichkeiten usw. Es fehle an einem (Gesamt‑)Betriebsvermögen zur Durchführung des Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 10. März 2021 (GA 06 Bl. 1123) hat die Klägerin eine in Zusammenhang mit einem anderen Verfahren eingeholte Auskunft der britischen Finanzverwaltung (Her Majesty´s Revenue and Customs ‑HMRC‑) zum Themenkomplex Buchführung einreicht, nebst deutscher Übersetzung. Die Auskunft ist gerichtet an Frau AA , einer Mitarbeiterin des Bundeszentralamtes für Steuern ‑BZSt‑. Das BZSt hatte die Auskunft weitergeleitet an das Bayerische Landesamt für Steuern ‑BayLfSt‑. Dem Gesamtzusammenhang ist zu entnehmen, dass HMRC auf ein Schreiben des BayLfSt vom 21. Dezember 2017 antwortet und dieser Anfrage ein Gutachten der englischen Kanzlei AB sowie das bereits erwähnte Gutachten der Kanzlei S beilagen. Auf die vorgenannten Unterlagen wird Bezug genommen. Nach Veröffentlichung der BFH-Entscheidungen vom 20. April 2021 (IV R 20/17 und IV R 3/30) hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Der BFH habe den abstrakten Maßstab, was unter dem Führen von Büchern im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. § 140 AO zu verstehen sei, unter Verweis auf § 242 Handelsgesetzbuch ‑HGB‑ definiert. Erforderlich sei danach ein Betriebsvermögensvergleich durch Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände und der Schulden. Die Buchführungspflicht müsse ‑ wie es § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraussetze ‑ mit einer Abschlusserstellungspflicht einhergehen. Die Abschlusspflicht müsse darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten. Deshalb müsse auch die ausländische Bilanz ‑ vergleichbar § 242 Abs. 1 HGB ‑ das Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts stichtagsbezogen darstellen. Das ausländische Recht müsse eine laufende Buchführungs- und Bilanzierungspflicht normieren. Die K habe erst ab 2014 auf Bilanzierung umgestellt. HMRC zufolge seien „Liabilities“ (= Schulden) bei der K erstmals für die Gewinnermittlungsperiode 01/01/2014 bis 31/12/2014 ausgewiesen, nämlich ... £. Dabei hat die Klägerin verwiesen auf die Auskunft von HMRC vom 15. Mai 2018, die für die K eine tabellarische Übersicht der Gewinnermittlungsperioden 2011 bis 2015 enthält (GA 03 Bl. 639 ff.) und auf die Bezug genommen wird. In den Vorjahren seien keinerlei Bilanzpositionen („Assets“, „Liabilities“) aufgezeigt worden, die Spalten seien schlicht leer (Beiakte, Anlage K 86, S. 2), obwohl die K per 31.12.2011 Schulden in Form von Bankdarlehen in Höhe von rund ... € gehabt habe (Beiakte, Anlage K 87). Diese Schulden seien in der Gewinnermittlung der K zum 31.12.2011 nicht ausgewiesen (GA 01 Bl. 161 ff. = Anlage K 21). Die Beigeladene zu 1. sei nicht in die Entscheidungen über den Goldkauf oder ‑verkauf eingebunden gewesen. Vielmehr sei Herr O als externer Beauftragter gegenüber den Banken durch die K , vertreten durch Herrn M , bevollmächtigt gewesen. Dazu hat die Klägerin eine von der K unter dem 12. Juli 2011 für Herrn O mit Sitz in W-Stadt (Schweiz) ausgestellte „Vollmacht für die Verwaltung von Vermögenswerten“ (power of attorney for the management of assets) der N vorgelegt, unterschrieben von Herr M , auf die Bezug genommen wird (GA 01 Bl. 184 f = Anlage K 23). Herr O habe ein jährliches Entgelt in Höhe von ...,- € erhalten sowie zusätzlich einen erfolgsbezogenen Bonus, den Herr O am 1. August 2012 mit ... € abgerechnet und den die L auch bezahlt habe. Dazu hat die Klägerin auf zahlreiche E-Mails verwiesen (GA 08 Bl. 1686 ff.), auf die Bezug genommen wird. Sie macht dazu geltend, daraus ergebe sich, dass allein Herr O in Kontakt mit den Handelsdesks der Banken gewesen sei und erst nach [Hervorhebung im Original] Abschluss der jeweiligen Geschäfte an den Pb I bzw. die Beigeladene zu 1. berichtet habe. Es sei kaum nachzuvollziehen, dass die Beigeladene zu 1. einerseits einen hochbezahlten Berater bevollmächtige und derart hohe Vergütungen bezahle, andererseits aber die Handelstätigkeit selbst durchgeführt habe. Die N und die Bank hätten aufgrund des sog. direct access unmittelbar im Telefonhandel zwischen Herrn O und den Händlern der Bank mit der K gehandelt. Aus diesem Grund hätten die Banken die sog. Trade Confirmations auch stets an Herrn O (bzw. dessen Firma P ) gerichtet. Die Goldgeschäfte seien anfänglich von Herrn O formell über das U-Stadt Desk von AC durchgeführt worden, bei denen Herr O als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei und die K im Auftrag von Herrn M als Geschäftsführer betreut habe. Insofern sei der Beratungsvertrag formell mit AC geschlossen und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Herrn O persönlich überführt worden. Dieser sei aber ausweislich der Vollmacht und der Handelsbestätigungen von Anfang an im Goldhandel federführend tätig gewesen. Schon aus dem Standard dieser verschiedenen jeweils mit sehr renommierten Adressen als Beratern seitens Herrn M abgeschlossenen Verträge werde ersichtlich, dass eine Involvierung seitens der Beigeladenen zu 1. im laufenden Tagesgeschäft überhaupt nicht in Betracht gekommen sei. Eine Liste der hunderten von Einzeltransaktionen, die naturgemäß allein aufgrund ihres Umfangs und ihrer Komplexität sowie der erforderlichen aufsichtsrechtlichen Erlaubnisse von den spezialisierten Händlern habe vorgenommen werden müssen, sei bereits überreicht worden. Auch die vom Beklagten angesprochenen E-Mails belegten keine laufende Geschäftsführung durch die Beigeladene zu 1.: Die E-Mail vom 3. November 2011 (12:16 Uhr, GA 02 Bl. 336) sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Banken strategische Partner seien. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise ‑ insbesondere der seinerzeit drohenden Insolvenz der AO Bank ‑ sei es typische Aufgabe des Gesellschafters darüber zu entscheiden, welcher Bank er das Eigenkapital der Gesellschaft anvertraue. Diese Festlegungen seien im Übrigen überwiegend bereits im Vorgründungsstadium vorgenommen worden, in dem mangels Existenz der Gesellschaft noch keine Tagesgeschäfte vorlägen. Die E-Mail vom 3. November um 11:28 Uhr (GA 02 Bl. 337) habe einen nicht von ihr selbst vorgenommenen Geldtransfer betroffen. Es habe sich um einen Transfer von ... € von der Bank , der Hausbank der Beigeladenen zu 1., auf ein Konto der N gehandelt, der von Herrn O aus wirtschaftlichen Gründen vorgeschlagen worden sei. Auch hierbei handele es sich um eine Entscheidung der Gesellschafterebene, die von Herrn M tatsächlich ausgeführt worden sei. Die E-Mail vom 21. Juli 2011 (GA 02 Bl. 337) zeige, dass der Pb I Herrn O berichte, dass die Beigeladene zu 1. während ihres Urlaubs keine Erhöhung der Risikopositionen wünsche und mittelbar, dass eine Erhöhung von Risikopositionen in Form der Vornahme von Goldgeschäften durch Herrn M und Herrn O vorgenommen worden seien und nicht durch die Beigeladene zu 1., die sich darüber allenfalls laufend habe informieren lassen. Die E-Mail vom 28. November 2011 (GA 02 Bl. 337) stelle dar, dass eine Kapitaleinlage im abgekürztem Zahlungsweg aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen - zunächst der GbR - vorgenommen werde. Es handele sich um eine Dotation der Betriebsstätte. Dies könne schon rein rechtlich keine Geschäftsführungsmaßnahme auf Ebene der Betriebsstätte darstellen, da die Betriebsstätten-Dotierung denklogisch immer vom Stammhaus ausgehe. Zum Beleg der Abwicklung sämtlicher Edelmetallgeschäfte durch Herrn O hat die Klägerin diverse E-Mails vorgelegt (GA 03 Bl. 504 ff.), auf die Bezug genommen wird. Es müsse stets zwischen der Ebene der Gesellschafter und der Ebene der Gesellschaft unterschieden werden. Der Gesellschafterebene seien dabei insbesondere Maßnahmen zuzurechnen, für die regelmäßig ein Gesellschafterbeschluss vorgesehen sei oder die zu den gesellschaftsrechtlichen Grundlagengeschäften im Rahmen der Gründung oder bei Satzungsänderungen gehörten. Ebenfalls der Gesellschafterebene zuzuordnen sei die Festsetzung der grundsätzlichen Unternehmenspolitik, die Mitwirkung an ungewöhnlichen Maßnahmen und die Wahrnehmung bloßer Kontrollrechte. Die Beigeladene zu 1. sei langjährige Bestandskundin der Bank gewesen, die den Kontakt zu den Pb I und I2 hergestellt habe. Soweit die Bank als Vertragspartner von vorneherein festgestanden habe, handele es sich nicht um eine Geschäftsleitung der Gesellschaft. Dem Beklagten seien die grundlegenden Vertragspflichten eines Vermögensverwaltungsvertrages nicht geläufig. Das sog. „Reporting“, also die Rechenschaftslegung sei elementarer Bestandteil der diskretionären - eigenverantwortlichen - Verwaltung, gerade, weil der Asset Manager weitgehende Vollmachten habe. Dieses weite Mandat habe im Umkehrschluss eine weitgehende nachlaufende Kontrolle der getroffenen Entscheidungen zur Folge. Die seitens des Beklagten überreichten Emails betreffend die Persönlichkeit des Herrn O belegten, dass dieser weder weisungsgebunden gehandelt noch sich weisungsgebunden gefühlt habe. Der Beklagte verkenne die Bedeutung der BFH-Entscheidung vom 24. August 2011 (I R 46/10, Bundessteuerblatt ‑BStBl‑ II 2014, 764, dort Tz. 23), auf die der BFH in der Entscheidung vom 19. Januar 2017 (IV R 50/14) Bezug nehme (Tz. 25): Sie bedeute für den vorliegenden Fall, dass nur die Ausstattung von O als Dienstleister schon ausreiche, um eine Betriebsstätte der K in Großbritannien zu begründen. Auch ihre Gewinnerzielungsabsicht könne nicht bezweifelt werden. Die Erzielung eines Gewinns könne angesichts der nachstehenden „Performances“, die auf einer Auswertung der N AG beruhe, „strukturell“ nicht ausgeschlossen sein: 13.07.2011 bis 31.12.2011: ... % 01.01.2012 bis 31.12.2012: ... % 01.01.2013 bis 31.12.2013: - ... % 01.01.2014 bis 31.12.2014: ... %. Mit Beschluss vom 22. November 2016 ist zunächst im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 62/15 anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Nachdem sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Januar 2017 (IV R 50/14, BStBl II 2017, 456) zur Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel mit physischem Gold und privater Vermögensverwaltung geäußert hatte, haben die Beteiligten das Verfahren weiter betrieben. Am 14. Dezember 2017 hat eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das zugehörige Protokoll wird Bezug genommen. Im Anschluss ist die Sache auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Zwischenzeitlich hatte die Steuerfahndung AD-Stadt strafrechtliche Ermittlungen u.a. gegen zwei der Pb der Klägerin sowie die Beigeladene zu 1. und Herrn M aufgenommen. Im Januar 2018 fanden diverse Durchsuchungsmaßnahmen statt, bei denen umfangreiche Unterlagen sichergestellt wurden. Außerdem wurde in diesem Zusammenhang im Wege der Rechtshilfe (u.a.) eine Stellungnahme der britischen HMRC zur Frage der Gewinnermittlung und der Buchführungspflichten in Großbritannien eingeholt. Die Staatsanwaltschaft ‑StA‑ AD-Stadt erhob schließlich am 10. Dezember 2018 Anklage, die mit Beschluss des Landgerichts ‑LG‑ AD-Stadt vom 17. Juli 2019 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Das gegen die Beigeladene zu 1. eingeleitete Strafverfahren hat das LG AD-Stadt mit Beschluss vom 15. März 2021 gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt (GA 06 Bl. 1157) eingestellt. Ebenso wurden die Verfahren gegen die beiden Mitglieder der die Klägerin und die Beigeladenen vertretenden Rechtsanwaltskanzlei sowie das Verfahren gegen Herrn M eingestellt. Die Klägerin und die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin vom 9. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014 durch Erlass eines Bescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach DBA steuerfreie, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € festzustellen und der Beigeladenen zu 1. mit einem Anteil von 9.804/10.000 und der Beigeladenen zu 2. mit einem Anteil von 196/10.000 zuzurechnen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin vom 9. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014 durch Erlass eines Bescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € festzustellen und der Beigeladenen zu 1. mit einem Anteil von 9.804/10.000 und der Beigeladenen zu 2. mit einem Anteil von 196/10.000 zuzurechnen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, für die Jahre 2011 bis 2013 ergebe sich für die K ein Totalverlust von mehr als ... €. Es sei daher fraglich, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe und schon deshalb kein Gewerbebetrieb vorliege. Die vorgelegten Vermögensaufstellungen sagten zur Gewinnerzielungsabsicht wenig aus, da darin nicht einmal die laufenden Kosten der Klägerin berücksichtigt würden. Vorrangiges Ziel der Beigeladenen sei nicht die Gewinnerzielung durch den Handel, sondern die Einkommensteuererstattungen der Beigeladenen und die Sicherung des vorhandenen Vermögens. Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass die K nicht nach britischem Zivilrecht oder Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei. Es ergebe sich jedoch nach britischem Steuerrecht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Erstellung von Abschlüssen und die K habe - anders als in der Einspruchsentscheidung noch erklärt - auch in Großbritannien tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse erstellt. Den englischen Steuererklärungen der K seien laut Darstellung der Klägerin nicht die Gewinne aus den „profit and loss accounts“ nach der Methode des cash-basis accountings zugrunde gelegt worden, sondern es seien hierauf Anpassungen nach UK GAAP vorgenommen worden. Bei den UK GAAP handele es sich laut Wikipedia um englische Rechnungslegungsstandards, d.h. um Regelungen zur Erstellung und Inhalt von Jahresabschlüssen sowie zum Ansatz zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden in Großbritannien. Die Anwendung dieser Standards auf die Gewinn- und Verlustrechnung zur Ermittlung des Gewinns, der in Großbritannien der Steuer unterworfen worden sei, lege die Vermutung nahe, dass die K seit 2011 nach den Vorschriften der UK GAAP Bücher führe. Dies gelte selbst dann, wenn die Einreichung einer Bilanz bei den englischen Steuerbehörden nicht vorgeschrieben sei. Die britische Buchführungspflicht sei in Section 25 Abs. 1 des Income Tax Act 2005 geregelt. Ein Gewinn könne denklogisch nur dann nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt werden, wenn Aufzeichnungen und Bücher geführt würden, die einem Betriebsvermögensvergleich entsprächen. Aus Section 25 Abs. 2 folge nichts anderes. Die Vorschrift schließe zwar gewisse Regelungen des englischen Handelsrechts von der Anwendung aus. Dies gelte aber nicht, soweit diese für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (= Gewinn nach UK GAAP) von Bedeutung seien. Dies werde durch die Ausführungen im Partnership Tax Return Guide der britischen Steuerbehörden bestätigt. Hier werde zwar zwischen den Fallgruppen „If you do not have accounts“ und „If you do have accounts“ unterschieden. Die Ausführungen unter der Überschrift „If you do not have accounts“ zeige aber, dass sich die Überschrift offensichtlich auf die englische handelsrechtliche Rechtslage („for your business“) beziehe. Es werde klargestellt, dass der Gewinn trotz fehlender handelsrechtlicher Buchführungspflicht für steuerliche Zwecke nach den Grundsätzen des UK GAAP zu ermitteln sei. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Gewinnermittlung bei Bedarf von HMRC angefordert würden, müsse jederzeit die Erstellung von Gewinnermittlungen möglich sei, so dass die notwendigen Bücher dazu geführt worden sein müssten. Dass die Klägerin ihren Gewinn unter Beachtung der UK GAAP nach Bilanzierungsgrundsätzen ermittelt und diese Ergebnisse in den Steuervordrucken eingetragen habe, werde auch aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 vorgelegten „statements of accounts“ ersichtlich, wonach zwingender Teil der steuerlichen Gewinnermittlung die adjustments to UK GAAP (Seiten 8 und 14) seien, sodass insgesamt der steuerliche Gewinn nach britischen Buchführungsvorschriften ermittelt worden sei. § 9.2 des Gesellschaftsvertrages räume dem Managing Partner kein Wahlrecht zur Gewinnermittlung ein, sondern bestimme, dass der Managing Partner sich an die „accounting policies und principles“ zu halten habe. Auch die Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der StA AD-Stadt zeige, dass die Klägerin zur Ermittlung des Gewinns nach Bilanzierungsgrundsätzen verpflichtet gewesen sei. Sowohl Art. 25 Abs. 1 ITTOIA 2005 als auch Art. 46 Abs. 1 des Corporation Tax Act (CTA) 2009 verpflichteten Gewerbebetriebe, ihre Gewinne für steuerliche Zwecke nach UK GAAP zu ermitteln. Die Einhaltung der UK GAAP setze voraus, dass die Grundsätze der Periodenabgrenzung eingehalten würden. Erst mit dem Finance Act 2013 sei Einzelunternehmern und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt worden, Einnahmen und Ausgabenrechnungen für Steueranmeldungen zu verwenden. Dazu hat der Beklagte die vorgenannten Unterlagen der StA AD-Stadt in Kopie überreicht. Auf eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse in Großbritannien mit einer Bilanz in Deutschland komme es nicht an. Vielmehr sei es ausreichend, wenn nach britischem Verständnis Bücher geführt und Abschlüsse erstellt würden. Die britischen Abschlüsse müssten insbesondere nicht den deutschen Vorschriften für einen Bestandsvergleich (Eröffnungsbilanz, doppelte Buchführung etc.) entsprechen. Die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Goldhandel der K und die wesentliche Steuerung der Geschäfte dieser durch die Pb der Klägerin ergäben sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung des Finanzamtes AD -Stadt vom 26. Juli 2018 und den darin zusammengefassten E-Mails, die im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden seien und die vorgelegt würden (GA 02 Bl. 334 ff.). Aus diesen E-Mails werde klar, dass die Beigeladene zu 1. stark in den Goldhandel der K eingebunden gewesen sei, indem sie beispielsweise Banken ausgewählt habe, über die entsprechende Transaktionen im Rahmen des Goldhandels abgewickelt worden seien oder entschieden habe, inwieweit und in welcher Höhe Eigenkapital eingesetzt werde. Über Herrn F (Investment Manager der AE in Z-Stadt ) habe sie beispielsweise den Trading Director, Herrn O , über eine Überweisung in Höhe von ...,- € informiert. Auch habe sie den Pb I aufgefordert zu beachten, dass Herr M nur sehr eingeschränkte Vollmachten erhalten sollte. Der Trading Director, Herr O , sei im Grunde genommen nur ausführende Person ohne großen autonomen Entscheidungsspielraum gewesen, da er nur auf Vorgabe der Herren I und I2 tätig geworden sei. So seien beispielsweise einzelne Transaktionen unmittelbar durch die involvierten Banken gegenüber der Kanzlei J (in Person der Mitarbeiterin AF ) bestätigt worden. Von einer eigenständigen Betriebsstätte in Großbritannien könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden, da die wesentlichen Entscheidungen im Rahmen der Goldhandelstätigkeit nicht im Ausland getroffen worden seien, sondern im Inland. Untermauert werde dies dadurch, dass die ursprünglich genutzten Geschäftsadressen der in Rede stehenden Gesellschaften Privatadressen in X-Stadt und U-Stadt gewesen seien. Aus dem eigenen Vortrag und den Unterlagen der StA AD-Stadt werde deutlich, dass die von O gemeldeten Geschäfte in einem Rahmen von der Beigeladenen zu 1. bzw. ihren Pb vorgegeben worden seien. Die Pb und die Beigeladene zu 1. hätten für ihre weitere Entscheidungsfindung Kenntnis über die aktuellsten Warenbestände und Werte gebraucht, die ihnen O geliefert habe. Da O gleichzeitig für mehrere Gesellschaften als Trading Director tätig gewesen sei, erscheine es lebensfremd anzunehmen, dass er die einzelnen Anweisungen in den Büros der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen habe; wahrscheinlicher sei, dass er seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz in der Schweiz ausgeübt habe. Dazu hat der Beklagte die Anlagen 1-7 vorgelegt (GA 03 Bl. 519 ff.), auf die Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 10. März 2021 sind die Gesellschafterinnen der Klägerin, A und B , zum Verfahren beigeladen worden (GA 06 Bl. 1102). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2022 hat das Gericht Beweis erhoben über das Vorbringen, dass die Beigeladene zu 1., Frau A , in die Unternehmenstätigkeit der K eingebunden gewesen sei, durch Vernehmung der Zeugen O und F (geb. G ). Auf das zugehörige Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der beigezogenen Akten der StA AD-Stadt sowie der beigezogenen Akten des Landgerichts AD-Stadt , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag ist sie unzulässig. Mit dem Hauptantrag wendet sich die Klägerin gegen den vom 9. April 2013 datierenden Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014. Dieser Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung ‑FGO‑). Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin begehrte Feststellung von ihrer Ansicht nach in Großbritannien erzielten, im Inland steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden, negativen Einkünften abgelehnt. Bei dem mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheid handelt es sich um einen sog. negativen Feststellungsbescheid. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO gilt dies entsprechend, soweit die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ‑DBA‑ von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind. Ob tatsächlich ein negativer Feststellungsbescheid vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris). Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 5 AO erfordert zwar verfahrensrechtlich einen selbständigen Feststellungsbescheid, dieser kann jedoch mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte verbunden werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 4. April 2007 I R 110/05, BStBl II 2007, 521 und vom 24. Januar 2018 I B 81/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes ‑BFH/NV‑ 2018, 515; BFH-Urteile vom 21. Februar 2017 VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745 und vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511). Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei entsprechendem Auslegungsbedarf zur Bestimmung des bzw. der Verfügungssätze eines Feststellungsbescheides dessen Begründung heranzuziehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 IV R 89/05, BFH/NV 2008, 1984). Ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 und vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511). Dass der angegriffene Bescheid diese (negative) Feststellung nicht selbst ausdrücklich ausspricht, ist unerheblich (vgl. auch Finanzgericht ‑FG‑ Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2020, 5 K 3305/17, Rn. 34 ff., juris; BFH-Urteil vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511). Vorliegend hat die Klägerin mit der für das Streitjahr eingereichten Feststellungserklärung ausdrücklich die Feststellung von Einkünften beantragt, die nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30. März 2010 (im Folgenden: DBA-GB) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind. Der Beklagte hat demgegenüber mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides steuerpflichtige inländische Kapitaleinkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO positiv festgestellt und in den Erläuterungen ausgeführt, dass die Tätigkeit der K als reine Vermögensverwaltung angesehen werde. Damit hat er zugleich den Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 180 Abs. 5 AO abgelehnt (negativer Feststellungsbescheid), auch wenn diese (negative) Feststellung nicht selbst im Tenor ausdrücklich ausgesprochen wurde. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2013 allein hiergegen Einspruch eingelegt und in dem Bescheid vom 9. April 2013 somit eine ablehnende Entscheidung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 AO gesehen. Der fristgemäße Einspruch gegen die vom 9. April 2013 datierende negative Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mündete nach Erhebung der vorliegenden Untätigkeitsklage in die Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014, in der der Beklagte zwar davon ausging, dass die Klägerin über die Beteiligung an der K ausländische Einkünfte aus einer in Großbritannien gelegenen Tätigkeitsstätte erziele, jedoch weiterhin die Ansicht vertrat, dass der Edelmetallhandel steuerlich einer privaten Vermögensverwaltung vergleichbar sei. Der Bescheid vom 9. April 2013 ist im Ergebnis rechtmäßig. Denn die Klägerin hat im Streitjahr aufgrund ihrer Beteiligung an der britischen K zwar gewerbliche Einkünfte erzielt. In dem Umfang, in dem diese Einkünfte nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 DBA-GB der Betriebsstätte in U-Stadt zugerechnet werden können, hat der Beklagte jedoch zu Recht die Feststellung von negativen Einkünften abgelehnt. Soweit die Klägerin mit der L , deren Anteile sie hält, die K bildet, liegt für Zwecke der Anwendung des DBA-GB ein deutsches Unternehmen vor (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751). Die K ist eine General Partnership und wird als solche in Großbritannien steuerlich transparent behandelt (vgl. Beckmann in Wassermeyer, DBA-GB, Stand: Jan. 2020, Anhang Rz. 41). Nach dem Rechtstypenvergleich ist sie ihrer Struktur nach mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456). Damit ist das Unternehmen der K jedem Gesellschafter (anteilig) zuzurechnen und in Bezug auf die Klägerin als Gesellschafterin der K sind die Einkünfte letztlich auf der Ebene der beigeladenen Gesellschafterinnen der Klägerin mit ausnahmslos inländischen Wohnsitzen zu besteuern. Die Klägerin erzielte im Streitjahr ‑ über die K ‑ anteilig den Beigeladenen zuzurechnende gewerbliche Einkünfte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 DBA-GB, wobei das DBA in dieser, am 30. Dezember 2010 in Kraft getretenen Fassung erstmals für Streitjahre ab 2011 ‑ und somit auch vorliegend ‑ anwendbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 Buchst. a DBA-GB). Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA-GB können die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Der Ausdruck „Unternehmen“ bezieht sich dabei nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-GB auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit. Der Begriff der „Gewinne“ eines Unternehmens i.S.d Art. 7 DBA-GB ist in diesem DBA hingegen nicht definiert. Nach Art. 3 Abs. 2 DBA-GB hat bei der Anwendung der Vorschriften des Abkommens durch einen Vertragsstaat - hier Deutschland - jeder Ausdruck, der nicht in dem Abkommen bestimmt ist, die Bedeutung, die sich aus dem Recht ergibt, das in dem Gebiet dieses Vertragsstaates in Kraft ist und sich auf Steuern im Sinne des Abkommens bezieht, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Da es im Streitfall um die Anwendung des DBA-GB durch den Staat Deutschland geht, ist hiernach der Begriff der „Gewinne“ eines Unternehmens so auszulegen, wie sich der Begriff nach dem nationalen Einkommensteuergesetz ergibt (Bahns in Wassermeyer DBA-GB, Stand: Jan. 2020, Art. 7 Rz. 18). Gewinne eines Unternehmens nach dem DBA-GB sind danach jedenfalls solche, die aus einer originär gewerblichen Tätigkeit der ausländischen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG stammen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 m.w.N.). Ein Gewerbebetrieb erfordert danach eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist weiterhin, dass die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (std. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BStBl II 2017, 175). Eine Personengesellschaft erzielt ‑ insoweit als Steuerrechtssubjekt bei der Ermittlung der Einkünfte (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFH/NV 2011, 1242, Rn 29) ‑ gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG). Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Maßgebend ist, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Dabei ist das Bild des Handels durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gekennzeichnet. Der Handel ist planmäßiges und dauerhaftes, auf Güterumschlag gerichtetes Tätigwerden. Er unterscheidet sich von der privaten Vermögensverwaltung durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten. Ob Veräußerungen noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind insoweit die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten. Die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren ‑ selbst in erheblichem Umfang ‑ regelmäßig noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, können dabei nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden. Denn physisches Gold ist ein „fruchtloses“ Wirtschaftsgut, mit dem sich ein Ertrag ausschließlich durch dessen Veräußerung erzielen lässt. Der Goldhandel erfordert daher bereits dem Grunde nach einen anderen konzeptionellen Geschäftsansatz als der Handel mit Wertpapieren, um ein rentierliches Ergebnis erzielen zu können. Das häufige und kurzfristige Umschichten ist der vermögensverwaltenden Goldanlage fremd. Beim Goldhandel kann ‑ anders als beim Wertpapierhandel ‑ nicht auf ein gesetzlich definiertes Leitbild für den Beruf eines Edelmetallhändlers zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Goldhändlers oder Goldmaklers in Deutschland nicht durch gesetzliche Regelungen definiert wird (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456). Vorliegend erzielte die K ‑ und damit auch die Klägerin ‑ unter Beachtung der vom BFH in seinen Entscheidungen vom 19. Januar 2017 (IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 und IV R 50/14, BStBl II 2017, 456) insbesondere zum Goldhandel aufgestellten Grundsätze mit dem Handel von physischen Edelmetallen und dem Abschluss begleitender Optionsgeschäfte im Streitjahr dem Grunde nach originär gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die im Streitjahr entfaltete Tätigkeit überschritt nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung, denn es stand eine gewerbliche Betätigung durch den „marktmäßigen Umschlag von Sachwerten“ in Form einer häufigen und kurzfristigen Umschichtung des Goldbestandes im Vordergrund. Für die Gewerblichkeit sprechen die Anzahl der Goldgeschäfte, die zeitlichen Abstände zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes wie auch der betragsmäßig hohe Umfang der einzelnen Goldgeschäfte sowie der Einsatz erheblicher Fremdmittel. Der im Streitfall vorgenommene kurzfristige und erhebliche Umschlag im Zeitraum von Juli 2011 bis 31. Dezember 2011, der sich aus den im Klageverfahren überreichten ‑ inhaltlich unstreitigen ‑ Aufstellungen ergibt, aber auch in den Folgejahren festzustellen ist (s. Anlage 6 zur Klageschrift), stellt ein Indiz für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs dar. So sind die zwischen dem 18. Juli 2011 und 4. August 2011 erworbenen Goldbarren Mitte August teilweise wieder veräußert worden. Danach fanden im Laufe des Jahres 2011 ... weitere Käufe und ... weitere Verkäufe statt. Dabei steht einer Wertung als händlertypisch (gewerblich) nicht entgegen, dass der Goldhandel nicht auf die Ausnutzung des Preisgefälles auf verschiedenen Handelsstufen, sondern auf die Ausnutzung von Wertveränderungen am nämlichen Markt gerichtet war (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456). Zudem spricht der betragsmäßig hohe Umfang der einzelnen Goldgeschäfte wie auch das Volumen der Geschäfte insgesamt vorliegend für eine gewerbliche Tätigkeit: Der Wert des angeschafften Goldes betrug im Zeitraum von Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 ... €, im folgenden Jahr belief er sich auf über ... €. Allein am 7. Dezember 2011 wurden in einer Transaktion ca. ... Goldbarren im Wert von mehr als ... € verkauft. Die gesamten Goldverkäufe in 2011 beliefen sich auf mehr als ... €, im Jahr 2012 betrug diese Summe über ... €. Der Zweck der Goldgeschäfte bestand im Streitfall also nicht darin, Vermögen in Gold anzulegen, sondern darin, Gewinne zu erzielen. So erzielte die K im ersten vollständigen Geschäftsjahr (August 2011 bis Juli 2012) dann auch einen Handelsgewinn von ca. ... € aus den einzelnen Transaktionen. Schließlich spricht für einen Gewerbebetrieb der Umstand, dass für den Erwerb der Goldbarren ein Kredit in Höhe von ... € in Anspruch genommen wurde. Der erhebliche Einsatz von Fremdkapital lässt auf ein händlertypisches Verhalten schließen und spiegelt unternehmerisches Risiko wider. Infolge der Ertragslosigkeit des Anlageobjekts lassen sich Fremdkapitalkosten allein durch den Verkauf und das Erzielen einer Gewinnmarge decken (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 m.w.N.). Hinzu kommt das Verständnis von Gold als einer ‑ den Wert des eigenen Vermögens erhaltenden ‑ sicheren Anlage. Auch die dem Gesellschaftsvertrag entsprechend abgeschlossenen Optionsgeschäfte, die der Absicherung der finanziellen Risiken dienten, sind ein Indiz für einen Gewerbebetrieb der K . Denn auch diese zusätzlichen Geschäfte deuten auf ein kaufmännisches umsichtiges Handeln hin. Der Handel mit physischem Gold bezog sich insoweit, auch wenn er sich nicht auf die Ausnutzung von Wertveränderungen auf verschiedenen Handelsstufen, sondern von solchen am nämlichen Markt richtete (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408), gerade nicht nur auf die Verwaltung eigenen Vermögens der K bzw. deren Gesellschafter, sondern auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten zur Gewinnerzielung. Das unternehmerische Ergebnis ergibt sich dabei aus der Gesamtheit der Geschäftsvorfälle. Diese Beurteilung ändert sich daher nicht dadurch, dass Entscheidungen zum Ankauf von Goldbarren im Streitjahr mit dem Ziel der Reduzierung der steuerlichen Belastung des Einkommens, insbesondere der Beigeladenen zu 1. (vgl. BMO XV Bl. 654: „zvE lt. Hr. AH “, verursacht durch die im Streitjahr erfolgte Veräußerung der Anteile an der C GmbH & Co. KG), vermehrt und rechnerisch gezielt im Dezember 2011 getroffen worden sind. Im Streitfall indiziert zudem auch die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs unter Ausnutzung von professionellen personellen Ressourcen in Gestalt eines Investmentbankers, des Zeugen O , sowie der Einbindung in ein eigens eingerichtetes System zwecks Risikomanagements (TBA, auch „wiseadvice“ genannt), also spezieller Informationstechnik, eine Gewerblichkeit des Goldhandels. Mit Hilfe dieser Software konnten die umfangreichen, parallel und unter Umständen gegenläufigen Positionen der K erfasst und für An- und Verkaufsentscheidungen genutzt werden. Die erfassten Daten wurden laufend an Echtzeitkurse angepasst. Für eine ‑ vom Beklagten angenommene ‑ fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat selbst die Steuerfahndung AD-Stadt (TEA 15.1 Bl. 8) - zu Recht - der K allein für den Zeitraum von 2011 bis 2014 einen Gewinn von ... € bestätigt, nachdem die K auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2011 einen Verlust in Höhe von ... €, für 2012 einen Gewinn von ... €, für 2013 einen Gewinn von ... € und für 2014 einen Gewinn von ... € erklärte hatte (GA 02 Bl. 348). Unabhängig davon folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Verluste in der Anlaufzeit lediglich dann nicht anzuerkennen sind, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebes eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (ständige Rspr. des BFH, vgl. nur Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202 m.w.N. und vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BStBl II 2015, 380 m.w.N.). Dafür bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unterhielt die Klägerin über die K im Streitjahr in U-Stadt eine Betriebsstätte. In der der K zuzurechnenden festen Geschäftseinrichtung in U-Stadt wurden auch für Rechnung der K administrative Unternehmenstätigkeiten ausgeübt. Unter einer Betriebsstätte im Sinne des DBA-GB ist gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA-GB eine feste Geschäftseinrichtung zu verstehen, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Beispielhaft zählt Art. 5 Abs. 2 DBA-GB als Betriebsstätten u.a. einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung oder eine Geschäftsstelle (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a-c DBA-GB) auf. Der Betriebsstättenbegriff des DBA-GB entspricht insoweit inhaltlich dem Begriff der Betriebstätte des § 12 Satz 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BStBl II 1993, 462). Daneben verneint das DBA-GB in bestimmten Konstellationen die Begründung einer Betriebsstätte. So gilt z.B. das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, nicht als Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 Buchst. e DBA-GB). Geschäftseinrichtung ist dabei eine Sachgesamtheit von dem Unternehmen dienenden körperlichen Gegenständen. Besondere Vorrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit sind nicht erforderlich. Räumlichkeiten können regelmäßig eine Geschäftseinrichtung bilden. Eine Geschäftseinrichtung kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur dann eine Betriebsstätte darstellen, wenn der Steuerpflichtige über diese nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922 m.w.N., und vom 11. Juli 2018 I R 44/16, BFH/NV 2019, 149 m.w.N.). Eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn dem Nutzenden diese ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche (gelegentliche) Mitbenutzung eines Raumes genügen für sich genommen nicht (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154). Auf der anderen Seite ist eine rechtliche Absicherung der Nutzung einer festen Einrichtung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (BFH-Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 1828 m.w.N.). Hierzu kann es im Einzelfall genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (BFH-Beschluss vom 10. November 1998 I B 80/97, BFH/NV 1999, 665 m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354). Bei einer Personengesellschaft ist es zudem unerheblich, ob die Verfügungsmacht bei der Personengesellschaft oder bei einem der Gesellschafter liegt (BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BStBl II 1992, 937). Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügte die K unter der im Streitjahr 2011 allein relevanten Adresse, Straße 03 , U-Stadt , welche unstreitig zu diesem Zeitpunkt (und in den Folgejahren) die Privatanschrift des Herrn M war, über eine Betriebsstätte im vorgenannten Sinne: Zwar hat die Klägerin einen Vertrag zur Anmietung der von Herrn M bewohnten Räume nicht vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass irgendwelche Vertragsverhandlungen mit Herrn M über eine Anmietung von Teilen seiner Räumlichkeiten diesbezüglich geführt worden sind, sind ebenfalls nicht gegeben. Ebenso wenig existieren irgendwelche Rechnungen betreffend eine Anmietung der Privaträume von Herrn M oder Mietzahlungsbelege (vgl. BMO XV Bl. 599, wonach keine Belege vorhanden sind). Allerdings war Herr M einer der Geschäftsführer der L , welche beim englischen Handelsregister ebenfalls unter seiner Privatanschrift angemeldet wurde. Da die L ihrerseits die Geschäfte der K führte, hatte die K bezogen auf die Räumlichkeiten, in denen Herr M im Streitjahr lebte, eine gesicherte Rechtsposition inne, die nach den weiteren Erkenntnissen im Verfahren bis zum Umzug an die neue Anschrift im Folgejahr 2012 auch tatsächlich gewahrt wurde. Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass auch in dem Gründungsvertrag der K (VV „Vertragsakte“) unter Punkt 2.4 ausdrücklich die Privatanschrift des Herrn M als Hauptsitz der Gesellschaft benannt ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich auch nicht allein aus der Tatsache, dass die Betriebsstätte der K in U-Stadt im Streitjahr in der Privat wohnung des Herrn M anzunehmen ist, der zwingende Schluss ziehen, dass es sich dabei nicht um eine Betriebsstätte im abkommensrechtlichen Sinne handeln kann. Denn es ist anerkannt, dass sich z.B. der Ort der Leitung grundsätzlich auch in der Privatwohnung eines Unternehmers befinden kann, wenn die im konkreten Fall auszuübende Geschäftsführungstätigkeit nur einen geringen Umfang hat (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991, I R 22/90, BStBl II 1991, 554 und vom 16. Dezember 1998, I R 138/97, BStBl II 1999, 437; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 5 MA Rn 64). Der Umstand, dass Herr M im Streitjahr in seinen Räumlichkeiten in U-Stadt offensichtlich auch für andere Unternehmen tätig wurde, lässt die gefestigte Rechtsposition der K nicht entfallen. Der schriftlichen Einlassung der Herrn M gegenüber der StA AD-Stadt muss entnommen werden, dass Herr M im Streitjahr in seinen Räumlichkeiten weiteren beruflichen Tätigkeiten nachging. Dass die Tätigkeit des Herrn M für die K bzw. die L keine Vollzeittätigkeit war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinem Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2011, nach dem die wöchentliche Arbeitszeit „mindestens 1,5 Tage“ pro Woche betragen sollte. Auch spricht die Unternehmenstätigkeit der K (Handel mit Edelmetallen) und insbesondere die Funktion des Herrn M dafür, dass der zeitliche Arbeitsaufwand für ihn tatsächlich überschaubar war. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als naheliegend, dass Herr M weitere Beschäftigungen ‑ ebenfalls unter seiner Privatanschrift ‑ ausübte; aber dies ist auch für die Annahme einer festen Geschäftseinrichtung der K ‑ und der L ‑ in diesem Räumen unschädlich. Da Herr M einer der Geschäftsführer der L war, welche ihrerseits die Geschäfte der K zu führen hatte, sind die Tätigkeiten des Herrn M , soweit sie in seinen Privaträumen für die K erfolgten, dieser auch zuzurechnen, so dass jedenfalls in diesen Zeiten die K tatsächlich über das Büro verfügte. Sofern Herr M zu anderen Zeiten in eigenen Angelegenheiten oder für Dritte wie z.B. die Beigeladene zu 1. in ihrer Rolle als Vermieterin oder als Berater für das ausländische Lebensmittelunternehmen ( AI , vgl. GA 06 Bl. 1223, Antwort zu Frage 5) tätig war, ist dies unschädlich, weil auch die bloße Mitbenutzung von Räumen eine Betriebsstätte begründen kann (vgl. FG Z-Stadt , Urteil vom 18. September 2014, 4 K 1753/11, Entscheidung der Finanzgerichte ‑EFG‑ 2014, 2115). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Privaträume durch Herrn M für weitere Unternehmen die Nutzung der Räumlichkeit für die betrieblichen Zwecke der K beeinträchtigte oder unmöglich machte, liegen nicht vor. Durch diese feste Geschäftseinrichtung in U-Stadt wurde schließlich in einer für die Begründung einer Betriebsstätte ausreichenden Weise Unternehmenstätigkeit für die K ausgeübt, d.h. die feste Geschäftseinrichtung wurde für unternehmerische Zwecke eingesetzt (vgl. dazu Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 5 MA Rz. 54). Dabei waren diese Tätigkeiten nicht nur vorbereitender Art und stellten auch nicht nur Hilfstätigkeiten dar. Allerdings erfolgten zur Überzeugung des Senats die eigentlichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen wie auch die hierzu erforderliche Marktbeobachtung nicht von den Räumlichkeiten des Herrn M aus. Denn dem dem Gericht vorliegenden ‑ durch die StA AD-Stadt ermittelten umfangreichen, den Komplex der Klägerin betreffenden ‑ E‑Mailverkehr sowie den sonstigen beschlagnahmten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass Herr M auch nur eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung getroffen oder auch nur den Markt in entsprechender Weise beobachtet hätte. Dies deckt sich mit der schriftlichen Einlassung des Herrn M im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gegenüber der StA AD-Stadt , in der er mehrfach ausdrücklich betont, lediglich administrative Tätigkeiten ausgeführt zu haben und gerade nicht in den Rohstoffhandel involviert gewesen zu sein, da er keine Kenntnisse davon gehabt habe (GA 07 Bl. 1219/1220: „I made it extremely clear at the outset that my oversight of trading activities would have to be limited to ensuring our UK tax and regulatory compliance, since I had no knowledge of commodities training. ...as my role was purely administrative“; s. auch Antwort zur Frage 11; Antwort zur Frage 17; Antwort zur Frage 26; Antwort zur Frage 27). Vielmehr wurden die Kauf- und Verkaufsordern nach Marktbeobachtung im Wesentlichen von dem Zeugen O getroffen, der ‑ wie im nachfolgenden noch näher dargelegt werden wird ‑ zur Überzeugung des Gerichts seit März 2011 in der Schweiz lebte, wo er auch über einen Büroraum verfügte. Dementsprechend irrt der Pb der Klägerin bereits im Sachverhalt, wenn er behauptet, „nur die Ausstattung von O als Dienstleister“ reiche schon aus, um eine Betriebsstätte der K in Großbritannien zu begründen (vgl. GA 03 Bl. 564). Der Umstand, dass die eigentlichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen wie auch die hierzu erforderliche Marktbeobachtung nicht in der Wohnung des Herrn M in U-Stadt erfolgten, hat jedoch steuerrechtlich nicht zur Folge, dass in Großbritannien keine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 DBA-GB vorliegt. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass in der betreffenden festen Geschäftseinrichtung die Geschäftsleitungsentscheidungen ‑ zu denen u.a. die Kauf- und Verkaufsentscheidungen zählen ‑ erfolgen (FG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020, 5 K 3305/17, juris, Rn 64 f; ebenso FG München, Urteil vom 2. Oktober 2019, 7 K 982/17, juris, Rn 38 jeweils mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 155/60 U, BStBl III 1961, 317). Soweit wie hier die originäre Handelstätigkeit auf einen Trader, hier den Zeugen O , als diskretionären Händler ausgegliedert worden ist, verbleibt allerdings für die Ausübung von Unternehmenstätigkeit, ähnlich wie bei einem hauptsächlich vermögensverwaltenden Unternehmen (hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175), nur noch ein sehr begrenzter Umfang. Dazu gehören grundsätzlich der Abschluss und das Verwalten laufender Beratungs-, Darlehens-, Operator- und Mietverträge, die Kommunikation mit und Aufsicht über den Händler/ Account Manager, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und laufender Geschäftsvorfälle, die Entgegennahme und Ablage von Geschäftsunterlagen, die Erstellung von Abschlüssen, das Anfertigen von Steuererklärungen unter Kontakthaltung mit den örtlichen Steuerberatern und das Nachhalten der Geschäftsvorfälle. Einige der vorgenannten Aufgaben wurden im Streitjahr von dem zweiten Geschäftsführer der L , Herrn M , in U-Stadt tatsächlich ausgeführt. Da Herr M , der seinen Wohnsitz in Großbritannien hat, entgegen einer mündlichen Zusage der Pb der Klägerin doch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, sondern sich nach Auskunft der Pb ‑ trotz mehrmonatiger vorheriger Terminierung und Ladung eines Dolmetschers für ihn ‑ zu diesem Zeitpunkt in Indien aufgehalten hat, kann zur Ermittlung des tatsächlichen Tätigkeitsbereichs des Herrn M neben den beschlagnahmten Unterlagen lediglich dessen schriftliche Einlassung gegenüber der StA AD-Stadt , die dem erkennenden Gericht durch das LG AD-Stadt wie auch durch den Pb der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, herangezogen werden. In dieser Einlassung hat Herr M mehrfach betont, im Kontakt mit dem englischen Steuerberater R , der sowohl die K , die L wie auch die Beigeladenen in steuerlichen Angelegenheiten betreute, gestanden zu haben, um Herrn R die Informationen zu übermitteln, die dieser für die britischen Steuererklärungen der K wie auch der L benötigte (GA 07 Bl. 1219/1220; Antwort zu Frage Nr. 26: Bl. 1228). Herr M gab wiederholt an, die Einhaltung der britischen Steuer- und Regulierungsvorschriften kontrolliert zu haben (GA 07 Bl. 1219/1220; Antwort zu Frage Nr. 11: Bl. 1224; Antwort zu Frage Nr. 26: Bl. 1228; Antwort zu Frage Nr. 29: Bl. 1229). Darüber hinaus steht aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen fest, dass Herr M als Geschäftsführer der L den ihm übersandten Vertrag unterschrieben hat, der dem Zeugen O gegenüber der N die Verwaltung des Vermögens der K gestattete (GA 01, Bl. 184 f = Anlage K 23). Daneben hat er seiner Einlassung zufolge die Versicherung für physisch gehaltenes Metall bezahlt (GA 07 Bl. 1229, Antwort zu Frage Nr. 29) und einen Anbieter gesucht, der die Website als auch die E-Mailadresse für die L bereitstellte (GA 07 Bl. 1232, Antwort zu Frage 34). Zudem waren die in Papierform gehaltenen Bankmitteilungen der N (VV „Zahlungsnachweise“) mit seiner Adresse versehen, so dass jedenfalls auch er diese erhalten hat und abgelegt haben dürfte ‑ was im Übrigen der Pb der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat ‑, wenngleich Herr M selbst ausschließlich davon gesprochen hat, Kontoauszüge der AJ-Bank empfangen zu haben (GA 07 Bl. 1224, Antwort zu Frage 12). Abgesehen davon stand Herr M ausweislich der von der StA AD-Stadt beschlagnahmten Unterlagen per E-Mail und Telefon jedenfalls in Kontakt mit dem Büro des englischen Steuerberaters, der Beigeladenen zu 1. sowie den Pb der Klägerin. Ferner stand er im Kontakt mit dem Zeugen F als Angestellten der Beigeladenen zu 1. Bei diesen, von Herrn M ausgeführten Serviceleistungen handelt es sich um Unternehmenstätigkeiten der K in einer dieser zuzurechnenden festen Geschäftseinrichtung, da diese für Rechnung der K in der dieser zurechenbaren festen Geschäftseinrichtung in Gestalt der Privatwohnung des Herrn M ausgeübt wurden. In der Zusammenschau ergibt sich damit, dass die Erledigung einiger mit der Unternehmenstätigkeit einhergehenden administrativen Aufgaben in U-Stadt erfolgte. Das Sammeln von an die K versandter Bestätigungen (confirmation) und Bestellungen (purchase) der N AG, die Ablage derselben sowie weiterer Korrespondenz und die Aufbereitung von Unterlagen für den englischen Steuerberater sowie das Halten des Kontaktes mit dem englischen Steuerberater sind in ihrer Gesamtheit originäre Unternehmensaufgaben; diese Tätigkeiten sind im weitesten Sinne mit der Gewinnerzielung verknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688 unter II.1.c) m.w.N.; a.A. wohl Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 7 MA, Rn 432). Die Gesamtheit der in U-Stadt ausgeübten Tätigkeiten gingen über reine Hilfsgeschäfte hinaus. Insbesondere stellen das Genehmigen der Steuererklärung der K durch Herrn M (GA 06 Bl. 1197) sowie das Gegenzeichnen der N -Vollmacht für den Zeugen O betreffend die Vermögensverwaltung der K (GA 01 Bl. 184 f = Anlage K 23) Haupttätigkeiten dar, die bestimmte weitere, möglicherweise isoliert als Hilfstätigkeiten zu betrachtende Handlungen aufgrund eines hier grundsätzlich bestehenden Zusammenhangs an sich ziehen und insgesamt noch betriebsstättenbegründend wirken (vgl. Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 5 MA Rn 153, 183). Für die Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit ist, ist vom jeweiligen Einzelfall auszugehen und der Gesamttätigkeit des Unternehmens Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die in Rede stehende Tätigkeit in dem Sinne vorbereitend oder eine Hilfstätigkeit ist, dass sie im Hinblick auf die sonstige Arbeit des Unternehmens ohne oder nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Görl/Gradl in Vogel/Lehner, DBA, 7. Auflage 2021, Art. 5, Rz. 177). Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BStBl II 1985, 417) ist eine Tätigkeit dann vorbereitend, wenn sie zeitlich vor der Haupttätigkeit ausgeübt wird. Hilfstätigkeiten sind hingegen dadurch gekennzeichnet, dass sie parallel neben oder zeitlich nach der Haupttätigkeit ausgeübt werden und von dieser in ihrer Art verschieden sind (Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022 Art. 5 MA Rn 189 m.w.N.). Nach dem Kommentar zum OECD Musterabkommen (Art. 5 Nr. 24 Satz 2 MK) ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit einen wesentlichen und maßgeblichen Teil des Gesamtunternehmens ausmacht. In Grenzfällen sollte man sich auch daran orientieren können, ob die Tätigkeit von der tatsächlichen Gewinnerzielung des Unternehmens sehr weit entfernt ist und ob die Zuordnung eines bestimmten Teils des Gewinnes zu der Tätigkeit regelmäßig auf besondere Schwierigkeiten stößt (Art. 5 Nr. 23 Satz 5 MK; vgl. Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 5 MA Rn 190). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Tätigkeiten des Herrn M in U-Stadt weder als vorbereitende Tätigkeiten noch als Hilfstätigkeiten anzusehen. Die Annahme von bloß vorbereitenden Tätigkeiten scheidet bereits deshalb aus, weil Herr M ab Juli 2011 die vorstehend dargelegten Arbeiten verrichtet hat, während der Edelmetallhandel mit dem Erwerb der ersten physischen Goldbarren am ... Juli 2011 angelaufen war. Auch eine bloße Hilfstätigkeit liegt nicht vor. Der Edelmetallhandel stellt den eigentlichen Unternehmensgegenstand der K bzw. der Klägerin dar, so wie er sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin wie auch der K ergibt. Es gibt keine weitere Tätigkeit der K , zu der die von Herrn M abgewickelten Aufgaben lediglich als parallele Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, wenngleich mit den Tätigkeiten des Herrn M nicht unmittelbar ‑ ohne weitere Zwischenschritte ‑ Gewinne erzielt werden, die auch direkt der K zugeordnet werden können (a.A. wohl Kaeser in Wassermeyer, DBA, Stand: Jan. 2022, Art. 7 MA, Rn 432, wonach Buchhaltung als Hilfstätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. e) zu qualifizieren ist). Anders als es der Beklagte erneut in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, wurden danach keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass in Großbritannien lediglich Strukturen etabliert worden sind, „die eine Betriebsstätte in Großbritannien vortäuschen“ sollten, und dass es sich bei dem satzungsgemäßen Sitz tatsächlich um eine bloße „Briefkastenadresse“ oder „Scheinadresse bzw. Scheinbetriebsstätte“ gehandelt hat. Die Tatsache, dass der eigentliche Goldan- und -verkauf durch den Zeugen O abgewickelt wurde, der im 1. Quartal 2011 von Großbritannien in die Schweiz verzogen war, hat steuerrechtlich nicht zur Folge, dass aufgrund dessen eine (weitere) Betriebsstätte in abkommensrechtlicher Hinsicht anzunehmen wäre. Dass die An- und Verkäufe der Edelmetalle ‑ entgegen der Ansicht des Beklagten ‑ tatsächlich durch den Zeugen O abgewickelt wurden, belegen nicht zuletzt die seitens des Pb mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 überreichten E-Mails (GA 03 Bl. 504 ff.) mit denen u.a. O über den Erwerb von Gold, das Eingehen von Stillhaltergeschäften etc. informiert. Die Mail vom 23. August 2011 (GA 03 Bl. 508) gibt den Austausch zweier Mitarbeiter der N wieder, die sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen, welchen Handel der Zeuge O ‑ u.a. auch für die K ‑ betrieben hat. Die E-Mail vom 7. Oktober 2011 (GA 03 Bl. 510) stammt ebenfalls von einem Mitarbeiter der N und bestätigt dem Zeugen O ein Kaufgeschäft, während die E-Mail vom 11. November 2011 (GA 03 Bl. 506) die Abstimmung zwischen O und der Bank in der Schweiz widerspiegelt. Damit ist belegt, wer aus Sicht der N und der Bank in der Schweiz die Geschäfte (als ihr Ansprechpartner) abgewickelt hat. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge O ‑ anders als in parallelen Fällen (vgl. z.B. den Sachverhalt, der dem Urteil des FG München vom 6. Juli 2017, 11 K 411/13, juris, zugrunde lag) ‑ den Goldhandel für die Klägerin bzw. die K nicht von England aus betrieben hat. Der Pb I2 hat selbst in einer E-Mail vom 28. Februar 2011 ‑ und somit zeitnah ‑ festgehalten, dass der Zeuge O „in dieser Woche“ in die Schweiz zieht und es gelte, ihn als Managing Director ‑ diese Rolle hatte der Zeuge O zuvor bei anderen, ähnlich agierenden Gesellschaften inne ‑ zu ersetzen (BMO Allgemein, Teil I Bl. 368; s. auch Bl. 423). Der Zeuge O hat zudem bereits in seiner Aussage gegenüber der Polizei des Kantons AK angegeben, sich 2011 in der Schweiz niedergelassen zu haben (GA 07 Bl. 1292). Die Nachfrage des Pb I in der mündlichen Verhandlung nach einer Eigentumswohnung des Zeugen in U-Stadt , um die fortbestehende Verankerung des Zeugen im Vereinigten Königreich zu belegen, führt ‑ angesichts der Angaben des Zeugen, er habe die Wohnung im dritten oder vierten Quartal 2010 verkauft ‑ demgegenüber nicht zu der Annahme, der Zeuge habe von U-Stadt aus den Goldhandel der K betrieben. Gleiches gilt für die Antwort des Zeugen O auf die Nachfrage des Pb I in der mündlichen Verhandlung, ob der Zeuge in 2011 regelmäßig in U-Stadt gewesen sei. Die Angabe von 14 bis 21 Aufenthaltstagen in U-Stadt ist ebenso wenig geeignet für die Annahme eines ständigen Edelmetallhandels von U-Stadt aus wie die seitens des Zeugen benannten allgemein gehaltenen Gründe für seinen Aufenthalt in U-Stadt : weil er dort 20 Jahre gelebt habe, weil dort viele „counterparties“ und „Direktoren“ waren. Denn der Zeuge hat letztlich auf den Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei des Kantons AK (GA 07 Bl. 1296) auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er ein Büro in der Schweiz gehabt habe und den Handel „von überall“ mit seinem Mobiltelefon und über die Plattform AL ausgeübt habe; dies entsprach exakt seiner früheren Aussage. Dass es „Büros in U-Stadt “ gab, bedeutet nicht, dass der Zeuge von diesen Büros aus tatsächlich für die K gearbeitet hat. Jedenfalls ist von niemandem zu irgendeinem Zeitpunkt vorgetragen worden, dass der Zeuge O den Managing Director M in seiner Privatwohnung aufgesucht hat, um von dort aus den Goldhandel zu betreiben; ein anderes Büro hatte die K im Streitjahr nämlich nicht in Großbritannien. Irgendwelche anderen Anhaltspunkte für ein solches Geschäftsgebaren gibt es ebenfalls nicht. Ansonsten wäre im Übrigen auch nicht erklärbar, dass dem Zeugen O der Name M im Rahmen seiner Vernehmung zunächst überhaupt nichts sagte. In einer E-Mail vom 10. Januar 2018 räumte der Zeuge O im Übrigen ausdrücklich gegenüber dem Pb der Klägerin ein, M nie getroffen und sein Büro in Großbritannien nie aufgesucht zu haben (BMO XV Bl. 641). Eine in diesem Zusammenhang lediglich in Betracht kommende Vertreterbetriebsstätte (vgl. Art. 5 Abs. 5 DBA-GB als auch Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz i.d.F. vom 11. August 1971) ist deshalb zu verneinen, weil der Zeuge O als unabhängiger Vertreter im Sinne der DBA GB bzw. Schweiz zu qualifizieren ist. Gemäß Art. 5 Abs. 6 DBA-GB wird ein Unternehmen nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln. Der unabhängige Vertreter wird damit in Bezug auf die Begründung einer Betriebsstätte des Vertretenen wie ein in den Wirtschaftsverkehr eingeschalteter selbständiger (Sub‑)Unternehmer behandelt. Dabei wird die Frage, ob ein Vertreter ein abhängiger oder ein unabhängiger ist, nach seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Vertretenen durch Vergleich mit dem Berufsbild eines Maklers oder Kommissionärs beurteilt. Um unabhängiger Vertreter zu sein, muss sich der Vertreter zumindest entweder auf Seiten der Anbieter oder auf Seiten der Abnehmer an eine unbestimmte Mehrheit von Personen wenden (Kaeser in Wassermeyer, DBA, 2022, Art. 5 MA Rn 225). Diese Voraussetzungen lagen bezogen auf den Zeugen O im Streitjahr vor. Der Zeuge erhielt seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung zufolge und ausweislich des beschlagnahmten E-Mailverkehrs (BMO XV Bl. 637, 860) ein Beraterhonorar und zudem eine performance-abhängige variable Vergütung. Gleichzeitig handelte der Zeuge für eine Vielzahl von Kunden mit Edelmetallen und Derivaten und er bzw. die von ihm gegründete Firma „ P “, deren Direktor er zugleich war, war weltweit mit Präsentationen zum Thema Gold beschäftigt (vgl. Seite 3 seiner Aussage vor der Schweizer Kantonspolizei, GA 07 Bl. 1292). Allerdings kann nach der Aktenlage unter Berücksichtigung des sich aus den Ermittlungs- und Beweismittelakten ergebenden Gesamtbilds einschließlich der Zeugenaussagen neben einer Betriebsstätte in U-Stadt tatsächlich eine weitere, im Inland belegene Geschäftsleitungsbetriebsstätte der K festgestellt werden. Jedoch verfügte die K nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ‑ wie seitens des Beklagten angenommen ‑ über eine inländische Betriebsstätte in den früheren Kanzleiräumen der Pb der Klägerin in Y-Stadt . Auch unter der X-Stadt Adresse der Beigeladenen zu 2., dem gesellschaftsvertraglichen Sitz der Klägerin, existierte eine solche nicht. Eine inländische Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA-GB befand sich allerdings zur Überzeugung des Gerichts im Streitjahr auf dem Anwesen der Beigeladenen zu 1. unter der Anschrift Straße 01 in Z-Stadt . Als Betriebsstätte ist nach der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 des § 12 AO ‑ wie bereits erwähnt ‑ auch die Stätte der Geschäftsleitung (Nr. 1) anzusehen. Die Geschäftsleitung befindet sich nach § 10 AO dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung i.S. von § 10 AO ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es kommt hierbei darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden. Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Dabei muss jedoch die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls beachtet werden. Für Personengesellschaften bedeutet dies, dass sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig dort befindet, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Für die zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH einer KG ist deshalb entscheidend, an welchem Ort die für die GmbH handelnde Geschäftsführung die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, tatsächlich wahrnimmt. Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen (BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl II 1991, 554; vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175; vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86; vom 12. Februar 2004 IV R 29/02, BStBl II 2004, 602; vom 5. November 2014 IV R 30/11, BStBl II 2015, 601). Ist der Komplementär verpflichtet, zu bestimmten Geschäften - i.S. der "über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehenden" Handlungen i.S. des § 164 HGB ‑ die Beschlussfassung der Kommanditisten einzuholen, so ist ein derartiger Vorbehalt nicht geeignet, den mehr durch das Tagesgeschäft als durch die gesellschaftsrechtlichen Kontroll- oder Weisungsbefugnisse bestimmten Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung vom geschäftsführenden Komplementär auf die Kommanditisten zu verlagern (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86; vgl. zum Ganzen auch: BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, BFH/NV 2018, 684 Rn. 21). Entsprechend diesen Grundsätzen ist entgegen der Annahme des Beklagten bei Würdigung aller sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Umstände nicht vom Vorliegen einer (weiteren) inländischen Betriebsstätte in den früheren Kanzleiräumen der Pb der Klägerin, der Kanzlei J in Y-Stadt , auszugehen. Eine dauerhafte feste Geschäftseinrichtung der K , durch die im o.g. Sinne die Unternehmenstätigkeit des Edelmetallhandelsunternehmens ausgeübt wurde, ist in den Räumlichkeiten der J nicht unterhalten worden. Die Rechtsanwälte I und I2 konnten der K schon keine Verfügungsmacht an den Geschäftsräumen bei J vermitteln. Die Räumlichkeiten waren auch nach den im strafrechtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen allein zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit der Herren I und I2 bestimmt und dienten zugleich den weiteren Partnern und Mitarbeitern der Sozietät J bezogen auf ihre eigene berufliche Tätigkeit. Dahingehende Feststellungen, dass die Pb I und I2 der K eine Verfügungsmacht im Sinne einer ständigen, ohne Mitwirkung des Nutzenden nicht mehr ohne weiteres zu entziehende und vom Berechtigten nicht bestrittene Nutzungsmöglichkeit an den Büroräumen der J vermitteln wollten und überhaupt konnten, wurden nicht getroffen und sind auch für das Gericht in keiner Weise ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich aus den gerichtsbekannten Umständen, dass sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der K in den Kanzleiräumen von J befunden hat, so dass auch unter diesem Aspekt die Annahme einer (weiteren) inländischen Betriebsstätte in Y-Stadt ausscheidet. Im Streitfall ist zur alleinigen Geschäftsführung der K nach dem Gesellschaftsvertrag (BMO XV S. 800, K agreement, Schedule 1, Pkte 2-4) die L berufen gewesen. Der Ort der Oberleitung befindet sich daher dort, wo die Geschäftsführer der L überwiegend die maßgebenden Entscheidungen für die K getroffen haben und die ihnen obliegende laufende Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen haben. Auch ein Handeln der Pb I und I2 als faktische Geschäftsführer ist nicht ersichtlich. Soweit die Möglichkeit einer faktischen Geschäftsführung bei einer Personengesellschaft trotz der grundsätzlichen Selbstorganschaft überhaupt anzuerkennen ist, wäre hierfür die Feststellung eines nach Außen erkennbaren Handelns der Pb als Geschäftsführer erforderlich. Abzugrenzen ist danach die Ausübung etwaiger Beratertätigkeit durch die Rechtsanwälte, wobei eine bloße interne Einflussnahme auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung nicht ausreichen würde (vgl. BGH vom 27. Juni 2005 II ZR 113/03, Deutsches Steuerrecht ‑DStR‑ 2005, 1455). Im Streitjahr haben im Außenverhältnis im Wesentlichen der satzungsmäßig zur Geschäftsführung berufene Executive Director, die Beigeladene zu 1. ‑ und in sehr begrenztem Umfang der Managing Director, M ‑ die rechtsgeschäftlichen Handlungen vorgenommen. Für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung durch die Pb I und I2 ist insoweit jedenfalls kein Raum. Insbesondere haben die Herren I und I2 im Streitjahr gerade nicht nach außen hin, d.h. gegenüber den Banken, die wesentlichen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entscheidungen getroffen. Hierfür gibt es aus den vor allem auch in der Kanzlei der J durch die StA AD-Stadt sichergestellten Unterlagen keinerlei Hinweise. Ebenso wenig existierte eine inländische Betriebsstätte der Klägerin unter dem Meldewohnsitz der Beigeladenen zu 2. in X-Stadt , Straße 02 . Seitens des Beklagten sind für das Streitjahr insoweit keinerlei Erkenntnisse getroffen worden. Auch aus den Unterlagen der StA bzw. des LG AD-Stadt ergibt sich dazu nichts. Das Gericht hat diesbezüglich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass sich in der Wohnung, für die die Beigeladene zu 2. im Streitjahr gemeldet war, eine Geschäftseinrichtung befand, durch die die Unternehmenstätigkeit des Edelmetallhandelsunternehmens ausgeübt wurde, d.h. in den Räumlichkeiten irgendwelche Aktivitäten ‑ und sei es auch nur administrativer Natur ‑ bezogen auf den Edelmetallhandel stattgefunden haben. Abgesehen von ihrer Ummeldung nach X-Stadt in das der Beigeladenen zu 1. gehörende Haus zum richtigen Zeitpunkt, wie von den Pb der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. eingefordert (BMO XV Bl. 453), ist die Beigeladene zu 2. niemals in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Nach Überzeugung des Gerichts wurden jedoch Feststellungen getroffen, die zu der Annahme zwingen, dass am Wohn- bzw. Geschäftssitz der Beigeladenen zu 1., Straße 01 in Z-Stadt , also in den Räumlichkeiten der „ E “, zu der nach dem damaligen Internetauftritt die L zählte (s. Internetausdruck, F-Akte, http:// Link Homepage ), eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte des Unternehmens und eine feste Geschäftseinrichtung vorhanden war. Neben dem Managing Director firmierte die Beigeladene zu 1. als Executive Director der L (vgl. F-Akte). So bezeichnete sie sich dementsprechend auf der Internetseite der L und auch Herr M sprach von ihr als „co-director“ (GA 07 Bl. 1225, Antwort Nr. 15). Außerdem war sie als „Director“ beim englischen Handelsregister gemeldet (https://www.gov.uk/government/organisations/companies-house, Company No. 0000000 , eingereicht am ... .2011). Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beigeladene zu 1. in Z-Stadt als Geschäftsführerin der L in die Unternehmenstätigkeit der K tatsächlich (auch) im Streitjahr 2011 eingebunden war. Allein aus der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1. neben ihrer Stellung als Gesellschafterin zugleich Executive Director der die Geschäfte der K führenden L war, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass eine weitere Betriebsstätte am Wohn- und Geschäftssitz der Beigeladenen zu 1. bestanden hat. Denn ‑ ausgehend davon, dass es eine Betriebsstätte in Großbritannien gab ‑ ist erforderlich, dass am Wohn- und Geschäftssitz der Beigeladenen zu 1. in Z-Stadt Tätigkeiten entfaltet wurden, die den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung durch Leitung des operativen Geschäftsbetriebs, begründen. Genau dies ist jedoch vorliegend der Fall. Entsprechendes ergibt sich in erster Linie aus dem seitens der StA AD-Stadt beschlagnahmten Kommunikationsverkehr. Der dadurch vermittelte Eindruck wurde zudem durch die Einlassung der Zeugen F und O sowie die Anhörung der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2022 nach Auffassung des Gerichts bestätigt. Da die Beigeladene zu 1. sowohl Gesellschafterin der Klägerin als auch Geschäftsführerin der L war, verlangt dies allerdings zunächst eine Abgrenzung zwischen der (bloßen) Gesellschafter‑ gegenüber der Geschäftsführungssphäre bzw. den Grundlagengeschäften gegenüber den Tagesgeschäften unter Berücksichtigung der Maßgeblichkeit des Ortes der Abwicklung bzw. Ausführung der Handelstätigkeit. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer Betriebsstätte ist steuerlich maßgebend alleine, wo die Entscheidungen zur Abwicklung des Tagesgeschäfts getroffen werden. Hiernach sind diejenigen Maßnahmen vom Tagesgeschäft zu unterscheiden, die insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen bzw. an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (vgl. BFH vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175). Die Mitwirkung eines Gesellschafters an einzelnen Geschäftsführungsentscheidungen ist also abzugrenzen, jedenfalls solange sich diese nicht als ständige Einmischung in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Gesellschaft darstellen und nicht alle Geschäftsführungsentscheidungen von einigem Gewicht selbst getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175). Danach sind für die Lokalisierung des Mittelpunkts der geschäftlichen (Ober-)Leitung nicht die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft in den Blick zu nehmen, etwa die unmittelbar im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft stehenden Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse. Ebenso wenig zählen grundsätzlich die Festlegung und Überwachung der Einhaltung des Investitionsrahmens oder die Bestimmung der Fremdkapitalquote, also des Darlehensvolumens, zu den Tagesgeschäften. Gleiches gilt für die Auswahl und Abberufung eines Managing Directors. Zum Tagesgeschäft gehören hingegen aber neben der eigentlichen Handelstätigkeit ‑ wie bereits erwähnt ‑ die damit zusammenhängenden administrativen Tätigkeiten, also z.B. der Abschluss und das Betreuen laufender Verträge, die Abwicklung laufender Geschäftsvorfälle und auch des Zahlungsverkehrs sowie die Entgegennahme und Ablage von Geschäftsunterlagen. Dabei muss die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls beachtet werden. Da jede nichtnatürliche Person einen Ort ihrer Geschäftsleitung haben muss, hängt es letztlich von den im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ab, welche von ihnen für die nichtnatürliche Person besonderes Gewicht hatten und auf welche deshalb bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist. Betätigt sich z.B. eine Kapitalgesellschaft nur vermögensverwaltend, so kann der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo die Kapitalgesellschaft die laufende Kontrolle über ihr Vermögen ausübt, wo sie ihre Wertpapiere verwahrt, wenn sie nur an keinem anderen Ort gewichtigere Entscheidungen trifft. Wird eine Gesellschaft an verschiedenen Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Gesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen. Die in diesem Sinne wesentlichen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit lassen sich deshalb nicht abstrakt oder absolut umschreiben. Sie können nur für den Einzelfall bestimmt werden. Maßnahmen, die für die eine Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, können für eine andere Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung begründen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175). Entsprechend diesen Grundsätzen existierte im Streitjahr nach Auffassung des Gerichts in Z-Stadt die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte der K . Die bereits dargestellten, von Herrn M in U-Stadt für die K abgewickelten Maßnahmen waren im Vergleich zu den von Deutschland ausgeübten Tätigkeiten durch die Beigeladene zu 1. als weiterer Geschäftsführerin der L von gänzlich untergeordneter Bedeutung. Das Tagesgeschäft der K umfasste ‑ wie bereits erwähnt ‑ nach deren spezifischer Eigenart die laufende Handelstätigkeit mit Edelmetallen, einhergehend mit dem Abschluss der dazugehörigen Sicherungsgeschäfte sowie daneben der Erfüllung diverser administrativer Aufgaben. Daher sind die Entscheidungen des Tagesgeschäfts grundsätzlich diejenigen, die zur Ausführung der zahlreichen Einzeltransaktionen sowie der Herbeiführung der allgemeinen Rahmenbedingungen für diese Tätigkeit in Form des Abschlusses der relevanten Verträge, der Etablierung einer festen Geschäftseinrichtung sowie deren Dokumentation geführt haben. Dazu gehören aber auch aufgrund der Eigenart des Geschäftsbetriebs der K die laufende Kontrolle der Risikosteuerung. Zur Abgrenzung der Rolle der Beigeladenen zu 1. als Gesellschafterin der Klägerin zu ihrer Rolle als Geschäftsführerin der L sind vorliegend grundsätzlich zudem die in der Anlage zum Gesellschaftsvertrag (BMO XV S. 800 ff., Schedule 1) festgeschriebenen Regelungen heranzuziehen. Danach war die L als geschäftsführende Gesellschafterin ‑ und damit zugleich die Beigeladene zu 1. als Geschäftsführerin der L ‑ berechtigt, Handel im Namen der Gesellschaft ( K ) mit Edel- und sonstigen Metallen und Wertpapieren in solchen Beträgen und vorbehaltlich solcher Begrenzungen, die von Zeit zu Zeit einstimmig zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, zu betreiben (Pkt. 2 der Vereinbarung). Außerdem war die L als geschäftsführende Gesellschafterin berechtigt, Darlehen im Namen der Gesellschaft für Zwecke der Vornahme von Geschäften und ähnlicher Handlungen gemäß Vorstehendem aufzunehmen (Pkt. 3 der Vereinbarung). Und schließlich war sie berechtigt, natürliche Personen oder Organisationen (als Mitarbeiter, unabhängige Berater oder anderweitig) zu verpflichten, die sie in Bezug auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit beraten sollten (Pkt. 4). Hinsichtlich des An- und Verkaufs der Goldbarren selbst hat der Zeuge O in seiner Aussage nachvollziehbar dargelegt, dass er für alle Gesellschaften, die ‑ gebündelt über J ‑ nach demselben System und mit demselben Ziel mit seiner Hilfe Goldhandel betrieben haben, während des Jahres ‑ mit Ausnahme des Monats Dezember ‑ immer dieselbe Entscheidung getroffen hat, also entweder Gold verkauft oder angekauft bzw. Sicherungsgeschäfte abgeschlossen hat. Anders wäre auch die Abwicklung des täglichen Geschäfts durch ihn für die Vielzahl von Gesellschaften (über 20) alleine gar nicht denkbar gewesen. Damit verbleibt ‑ wie ebenfalls bereits im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Geschäftsführers M ausgeführt ‑ bei Ausgliederung der eigentlichen Händlertätigkeit für die Ausübung von Unternehmenstätigkeit für die L und ihre Geschäftsführer ähnlich wie bei einem hauptsächlich vermögensverwaltenden Unternehmen nur noch ein begrenzter Umfang. Ausgehend davon gingen dennoch eine Vielzahl von für die K bedeutenden Handlungen der im Inland ansässigen Beigeladenen zu 1. in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit der operativen K nach den getroffenen Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts über die Vornahme von Grundlagengeschäften und die Ausübung ihres gesellschaftsrechtlichen Einflusses auf den Managing Director M in Großbritannien hinaus und bewegten sich nicht mehr im Rahmen ihrer Gesellschaftersphäre. Vielmehr wurden die nachfolgend dargestellten eigenständigen unternehmerischen Tätigkeiten seitens der Beigeladenen zu 1. im Rahmen ihrer Rolle als Geschäftsführerin der L ausgeübt und dokumentieren so in ihrer Gesamtheit eine weitere Betriebsstätte ‑ und zwar die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte ‑ des Unternehmens auf dem Anwesen der Beigeladenen zu 1. in Z-Stadt . Dass die Beigeladene zu 1. von Deutschland aus als Geschäftsführerin der L die Unternehmenstätigkeit der K ‑ zusammen mit ihren Pb, insbesondere Herrn I , lenkte ‑, ist vor dem Hintergrund des Vertrages zu sehen, den sie ihrerseits mit J abgeschlossen hatte (vgl. auch BMO XV Bl. 702: „Ich hatte bei Ihnen aber einen Vertrag zur vollständigen Ausgestaltung des Modells geschlossen“) und der u.a. folgendes vorsah (vgl. BMO, Allgemein, Band 1, Bl. 10): Strukturidee, Aufsetzung der Struktur in Deutschland, Herstellung einer Dokumentationslage, Risikomanagement unter Nutzung des vorhandenen IT-Systems, Aufsetzung der englischen Struktur, UK-Steuerberatung und UK-Gewinnermittlung, laufende Überwachung der Geschäftsführung, Optimierung wirtschaftlicher Aspekte, Dokumentation, laufende Anpassung der Struktur, laufendes Reporting, laufende Diskussion der Anlagestrategie. Nachdem die Gesellschafterinnen der Klägerin durch Abschluss des Dienstleistungsvertrages mit den Pb I und I2 ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hatten, mit dem Ziel einer Minimierung ihrer Steuerlast in Deutschland im Rahmen der vorliegenden Konstruktion bis zum Jahresende soviel Gold anzukaufen wie nötig, trafen sich ausweislich der E-Mail vom 16. Mai 2011 die Beigeladene zu 1. und der Zeuge O im Mai 2011 in U-Stadt , um die Umsetzung dieser Entscheidung zu besprechen (BMO XV Bl. 21). Im Laufe des Streitjahres ging die Beigeladene zu 1. sodann der unter Pkt. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Aufgabe eines Geschäftsführers der L nach, Personen zu verpflichten, die der K die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen sollten: Aus der E-Mail vom 6. Dezember 2011 (BMO XV S. 1007) ergibt sich, dass der Pb I dem englischen Steuerberater R die Nachfrage der Beigeladenen zu 1. nach der Mandatsvereinbarung bezüglich K / L übermittelte und ihn bat, diese vorzubereiten. Dieser sagte daraufhin die Übersendung an den Zeugen F ( damals noch: G) ‑ und damit an das Büro der Beigeladenen zu 1. ‑ zu (BMO XV Bl. 1006). Daran schließt sich dann der im vorliegenden Fall übliche Weg an, der anhand einer E-Mail des Zeugen F an den Geschäftsführer M deutlich wird (BMO XV Bl. 1014): Die Vertragsunterlagen wurden vom Büro der Beigeladenen zu 1. durchgesehen und genehmigt („We had a look through the paperwork and approved it“). Weiter heißt es in der E-Mail, die Kosten seien nicht fixiert, aber am Ende würden die Kosten getragen von „ J “ und es sei ihre Empfehlung gewesen. Danach wird Herr M aufgefordert, die Papiere als Managing Director der L für beide, die L und die K zu unterzeichnen und sie sodann an das Büro des Steuerberaters R zu übersenden („As mentioned, you should sign it as managing director of L for both, the L and the K of which, and then send it onward to R .“). Weitere E-Mails belegen, dass die Vorgehensweise durchweg die war, Entscheidungen durch die Beigeladene zu 1. als Geschäftsführerin der L ‑ gegebenenfalls unter vorheriger Mithilfe der Pb I und I2 ‑ in Deutschland treffen zu lassen, bevor die zugehörige schriftliche Dokumentationen ausdrücklich in Großbritannien von dem Geschäftsführer M unterschrieben wurden mit dem Ziel, dadurch einen „Ort der Geschäftsleitung“ in Großbritannien zu dokumentieren (vgl. z.B. so wortwörtlich in der E-Mail vom 14. März 2013, BMO XV Bl. 483; Bl. 1085). Entsprechend hatte die Beigeladene zu 1. für sich notiert: „ K / L Aktivität! Alles über M ! (nicht von hier handeln!)“ (BMO XV Bl. 631), mit „ M “ war M in U-Stadt gemeint. Im Rahmen des vorgenannten Dienstleistungsvertrages mit J wurde die Beigeladene zu 1. bezogen auf M ‑ und damit auf ihren Co-Direktor ‑ ausweislich der E-Mail vom 16. Februar 2012 (BMO XV Bl. 594) über ihren Pb I in die Frage miteinbezogen, ob der mehrere Monate zuvor als Geschäftsführer installierte M Zugang zum ebenfalls schon Monate im Einsatz befindlichen Warenbestandssystem TBA haben sollte. Die Beigeladene zu 1. selbst war - ebenso wie ihre Mitarbeiter, d.h. im Streitjahr der Zeuge F und ihm in 2012 nachfolgend Frau H - für das System freigeschaltet und sie alle hatten Einweisungen in das Warenbestandssystem erhalten (BMO XV Bl. 251; BMO XV Bl. 590). Inwieweit die Beigeladene zu 1. die in diesem System hinterlegten Daten selbst genutzt hat, spiegelt sich u.a. an einer E-Mail wider, mit der die Beigeladene zu 1. über ihre Mitarbeiterin „wöchentlich die Daten analog des TBA“ anfordert, nachdem das System in 2013 nicht mehr zur Verfügung stand (BMO XV Bl. 710). Dabei verlangte sie die Daten „als Gesamtübersicht mit deutlicher Abbildung des ROE, des Eigenkapitals und des Gesamtkapitals im Portfolio und jeweils eine weitere Übersicht für die Depots bei den einzelnen Banken“. Daraufhin führte der Pb I die Bestände auf, summierte sie auf und schickte sie mit Erläuterungen an die Beigeladene zu 1. weiter. Nach Übermittlung der Daten erfolgte die Mitteilung der Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1., der Frau H , dass man „hinsichtlich der Abbildungsweise mit Frau A besprochen“ habe, „dass für die Bemessung des aktuellen ROE der NAV ( Anm.: Netto-Inventarwert, Grundlage für erfolgsabhängige Vergütungen, Vermögensgegenstände abzügl. aller Verbindlichkeiten; vgl. TEA 29 Bl. 267 ) … als Basis für die aktuelle Abrechnungsperiode verwendet und dargestellt werden soll“. Dies zeigt, wie die Beigeladene zu 1. als Geschäftsführerin der L agierte und aktiv in das tägliche Geschehen eingriff. Als Teil des Vertrages zwischen J und der Beigeladenen zu 1. kam es zur Aufbereitung der Kauf- und Verkaufszahlen in dem Warenbestandssystem TBA durch das damalige Büro der Pb I und I2 , die dafür insbesondere ihre Mitarbeiterin AF einsetzten (vgl. z.B. BMO XV Bl. 1115, 1150). Dass die Beigeladene zu 1. in diesem Zusammenhang äußersten Wert auf tagesaktuelle Informationen legte und diese auch erhielt, ergibt sich u.a. durch eine E-Mail vom 5. Dezember 2011 (BMO XV Bl. 1115, 1120), in der der Pb I wegen eines Treffens seines Kollegen ... am Nachmittag mit der Beigeladenden zu 1. eine aktuelle Aufstellung gebuchter Optionen anforderte. Wie genau seitens des Büros der Beigeladenen zu 1. die täglichen Transfers nachgehalten wurden, zeigt auch die E-Mail vom 7. Dezember 2011 (BMO XV Bl. 730), mit der sich das Büro der Pb an den Zeugen F (geb. G ) wendet und den hohen Cashbestand auf dem USD Konto sowie „verschwundene“ Barren erklärt, weil man erst am nächsten Tag den Kauf physischer Goldbarren in USD buchen könne. Man erläuterte also vorsorglich scheinbare Unstimmigkeiten, die am nächsten Tag ohnehin ausgeräumt worden wären. Die offensichtlich tägliche Überwachung der Handelstätigkeit über das Warenbestandssystem TBA wird auch durch die E-Mail vom 6. Dezember 2011 belegt (BMO XV Bl. 961), in der dem Pb I von seiner Mitarbeiterin mitgeteilt wird, dass der Zeuge F (damals noch: G ) nochmals angerufen und angemerkt habe, „dass die Darstellung des RoE in TBA nicht korrekt ist und ein Programmierfehler vorliegen“ würde. Schließlich hat der Programmierer des TBA-Systems, AM , im Rahmen seiner Vernehmung beim Finanzamt AD -Stadt ‑ gefragt nach den Nutzern, mit denen er Kontakt hatte ‑ ausdrücklich die Beigeladene zu 1. ‑ neben O und den Pb der Klägerin ‑ genannt (TEA 29 Bl. 269). Herr AM hatte seiner Aussage nach die Beigeladene zu 1. im Rahmen der Vorstellung seiner Firma und des TBA-Programms kennengelernt (TEA 29 Bl. 271). Vor Einführung des TBA-Systems wurde die Beigeladene zu 1. von dem Pb I persönlich über den aktuellen Stand der Trades informiert (z.B. E-Mail vom 3. August 2011, BMO XV Bl. 670). Entsprechend wurde verfahren, nachdem das TBA-System nicht mehr zur Verfügung stand (z.B. E-Mail vom 6. November 2012, BMO XV Bl. 708). Die Beigeladene zu 1. schaltete sich auch ausweislich der E-Mail vom 3. November 2011 ein angesichts eines Geldtransfers vom Konto der Bank in der Schweiz auf das Konto der N (BMO XV Bl. 31), der anlässlich des täglichen Goldhandels durch den Zeugen O angestoßen worden war und den der Zeuge O im Rahmen seiner Tätigkeit als Trader grundsätzlich auch vornehmen konnte; andernfalls hätte die Bank diesen Transfer nicht ausgeführt. Gleichwohl nahm die Beigeladene dies zum Anlass, bezogen auf derartige Aktionen eine „proaktive“ Information einzufordern, d.h. sie wollte offensichtlich zeitlich vor dem konkret geplanten Edelmetallhandel über die dafür einzusetzenden, von ihr als Gesellschafterin der Klägerin grundsätzlich schon bereit gestellten Geldmittel informiert werden. Der E-Mailverkehr vom 3. November 2011 (BMO XV Bl. 27 ff.) lässt zudem erkennen, dass die Beigeladene zu 1. grundsätzlich in ständigem Austausch mit dem Trader, dem Zeugen O , stand. Anders kann die Erklärung des Pb der Klägerin, wonach er davon ausgegangen sei, dass der Zeuge O die Umschichtung auf die Bank mit der Beigeladenen zu 1. kommuniziere, nicht verstanden werden. Daran schloss sich zudem die Aufforderung an den Zeugen O (BMO XV Bl. 728) an, mit der Beigeladenen zu 1. Kontakt aufzunehmen, um den Geldtransfer „ohne vorherige Kontaktaufnahme mit ihr“ aber auch die „strategy for ramp up to final exposure“, also das Hochfahren des Goldhandels bis zum Jahresende, zu besprechen. Bereits mit E-Mail vom 21. Juli 2011 (BMO XV Bl. 713) war der Zeuge O von dem Pb der Klägerin angewiesen worden, während des Urlaubs der Beigeladenen zu 1. keine Erhöhung der Risikopositionen vorzunehmen. Dem entnimmt das Gericht, dass die Beigeladene zu 1. an allen anderen Tagen sehr genau und zeitnah über den Goldan- und -verkauf informiert war und informiert werden wollte. Denn andernfalls wäre es gleichgültig, ob die Risikopositionen in ihrem Urlaub erhöht würden oder zu einem beliebigen anderen Tag. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Umstand, dass sich ein Gesellschafter über das Tagesgeschäft informieren lässt, bei ihm allein aufgrund dessen keine Betriebsstätte begründet. Bei der Beigeladenen zu 1. kommt jedoch hinzu, dass sie zugleich als Executive Director tätig war. Vor dem Hintergrund, dass die Vermögensverwaltung hier außerdem Teil des laufenden Geschäfts ist und dies maßgeblich von Deutschland aus überwacht wurde, ist dies ein Beleg für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland. Die Bedeutung der zeitgenauen Überwachung der Handelsaktivitäten ist letztlich selbst von dem Pb der Klägerin sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben worden. Das Gericht folgt dem Pb der Klägerin in seiner Einschätzung, dass eine Überwachung effektiv nur durch das TBA-System erfolgen konnte. Da die Überwachung und Kontrolle indes dem Tagesgeschäft zuzuordnen ist und mangels weiterer nennenswerter Aktivitäten den Kern darstellt, ist aber entscheidend, dass allein die Beigeladene zu 1. bzw. ihre Mitarbeiter in Z-Stadt diese Aufgabe wahrgenommen haben. Der Versuch des Pb der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Anhörung der Beigeladenen zu 1. an dieser Stelle zu unterbrechen und dies als Teil des Gesellschafterhandeln darzustellen, muss vor diesem Hintergrund bereits im Ausgangspunkt erfolglos bleiben. Denn wie bereits ausgeführt war die Beigeladene zu 1) sowohl Gesellschafterin als auch Executive Director der L Insofern unterscheidet sich der Fall von Konstellationen, in denen der Gesellschafter nicht zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war und in denen die Mitwirkung solange kein Teil der Geschäftsleitung i.S. des § 10 AO ist, als die Gesellschafter sich nicht ständig in den gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Kapitalgesellschaft einmischen und nicht alle Geschäftsführungsentscheidungen von einigem Gewicht selbst treffen (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175, unter II.B.6.b). Dies schließt zwar nicht aus, dass die Beigeladene zu 1. zusätzlich in ihrer Rolle als Gesellschafterin der GbR auf diese Informationen zugreift. Daraus folgt aber nicht, dass ihr Zugriff als Exekutive Directorin der L damit negiert würde und bei der Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung irrelevant wäre. Die Beigeladene zu 1. erhielt außerdem direkt von der N Barrenlisten (s. z.B. BMO XV Bl. 678, E-Mail vom 25.08.2011; Bl. 681 ff.) sowie Portfolio Statements und außerdem Depotauszüge der Bank (BMO XV Bl. 69 ff.), teilweise übermittelt durch ihren Pb I (z.B. BMO XV Bl. 681, E-Mail vom 09.12.2011). All dies zeigt zugleich: Vor allem das Reporting als zentrales Element der Risikosteuerung dieses besonderen Goldhandelgeschäfts wird nicht vom Geschäftsführer M verantwortet und auch gar nicht als Leistung von diesem eingefordert, sondern durch das Büro des Pb bzw. durch das Büro der Beigeladenen zu 1. selbst verantwortet. Als die Pb der Klägerin ab November 2011 planten, die zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate ausgeübte Tätigkeit des Zeugen O nach außen hin offiziell über die Handelsplattform der Bank AC ‑ AC sollte die Anlageempfehlung des Zeugen O weitergeben (BMO XV Bl. 74) ‑ laufen zu lassen, intervenierte die Beigeladene zu 1. höchstpersönlich und forderte, dass der Geschäftsführer M im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kontos bei AC nur sehr eingeschränkte Vollmachten erhalten sollte (BMO XV Bl. 83). Zuvor hatte der Pb I dem Zeugen F (geb. G ) ‑ und damit dem Büro der Beigeladenen zu 1. ‑ dazu notwendige Kontoeröffnungsunterlagen lediglich zur Unterschrift übersandt. Das Engagement der Beigeladenen zu 1. in Bezug auf den Vertrag mit der Bank AC zum Ende des Streitjahres hin unterstreicht auch in anderer Hinsicht den Umfang ihrer Einflussnahme als Geschäftsführerin der L : Hier hat die Beigeladene zu 1. ‑ wenn auch in Verkennung der Bedeutung dieses Vertrages ‑ offensichtlich ihren Mitarbeiter, den Zeugen F , damit beschäftigt, diesen Vertrag mit einem ihrer Anwälte (im Inland) durchzusprechen (vgl. BMO VI Bl. 705), obschon der Vorschlag von ihren Pb stammte, die ihrerseits auf dem Gebiet versiert waren. Dabei war der Beigeladenen zu 1. zwar nicht klar, dass die Pb damit lediglich dem Handeln des Zeugen O nach außen hin einen anderen Rahmen geben wollten. Jedoch zeigt dies zugleich, dass die Beigeladene zu 1. als Geschäftsführerin der L jedes (auch nur scheinbar) relevante Vorgehen aus ihrem Büro in Z-Stadt heraus begleitete. Die Beigeladene zu 1. hat schließlich ‑ im Rahmen der ihr durch die Anlage im Gesellschaftsvertrag der L unter Pkt. 4 als Geschäftsführerin ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben ‑ der E-Mail vom 19. März 2012 zufolge (BMO XV Bl. 849) direkt mit dem Trader O abgerechnet (s. auch BMO XV Bl. 1072), nachdem dieser im Februar 2012 der Beigeladenen zu 1. die IBAN seines Schweizer Kontos mitgeteilt hatte. Zuvor hatte sie mit dem Zeugen O dessen Bezahlung ausgehandelt. Der Pb I hat hierfür ‑ wie er ausdrücklich selbst ausgeführt hat ‑ lediglich im Nachhinein die vertragliche Grundlage für die Zeit ab Juli 2011 geschaffen (vgl. BMO XV Bl. 76). Insofern hat der Pb in der mündlichen Verhandlung einen untauglichen Versuch unternommen, dies anders darzustellen, indem er dem Zeugen O in den Mund legte, er <der Zeuge> meine doch, K / L habe ihn bezahlt, obwohl der Zeuge auf die Frage, wer ihn bezahlt habe, unbefangen geantwortet hatte: Frau A . Vielmehr war auch aus Sicht des Zeugen die Beigeladene zu 1. und nicht M in U-Stadt die maßgeblich handelnde Person für die K und die L. Auch die vom Handelsergebnis abhängige Zusatzbezahlung des Traders O , die wie geplant erst nach Ablauf des Jahres fällig wurde, kontrollierte die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit im Detail. So „wünschte“ Frau A ausweislich der E-Mail vom 30. Juli 2012, Abrechnungen der dem Zeugen O zugesagten performance fee von dem Pb I „bis spätestens Mittwoch vorliegen zu haben“ (BMO XV S. 861). Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 1. - im Rahmen der ihr durch Pkt. 4 der Anlage des Gesellschaftsvertrages zukommenden Aufgaben als Geschäftsführerin der K ‑ ebenfalls die Vergütung der von J aus Sicht der K als externe Dienstleister zu erbringenden Leistungen letztverantwortet: Die Bezahlung des Büros des Pb I ( J ) wurde zunächst mit der Beigeladenen zu 1. abgestimmt („Bitte teilen Sie uns mit, ob wir so vorgehen können“, BMO XV Bl. 1085), bevor die Rechnung dann ‑ mit dem Ziel, den Aufwand steuerlich nutzen zu können ‑ an die K in U-Stadt adressiert wurde (BMO XV Bl. 1088). Selbst bei Randthemen wie der Gestaltung der Homepage, die der Geschäftsführer M gegenüber dem Büro der Beigeladenen zu 1. ins Spiel brachte, erging aus dem Büro der Beigeladenen zu 1. an den Pb I der Hinweis, es wäre schön, wenn man das mit der Beigeladenen zu 1. in Deutschland bespreche und „nicht mit England“, denn „die Entscheiderin sitzt hier“ (BMO XV Bl. 63). Dabei handelt es sich zwar um die Äußerung einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1. in 2012. Sie wird jedoch bestätigt durch die Aussage M s (GA 07 Bl. 1232, Antwort auf Frage 34 und 35), wonach er selbst lediglich einen Anbieter für eine Website finden sollte, während die Beigeladene zu 1. bei der Einrichtung der Website keine Hilfe wollte und ihr Büro alle Inhalte erstellte. Herr M war, so seine Einlassung, nur für die Verwaltung und die Bezahlung des Anbieters zuständig. In diesem Zusammenhang agierte die Beigeladene zu 1. ebenfalls als Geschäftsführerin der L. Die Einlassung der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Rolle als Geschäftsführerin der L war demgegenüber im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass sie vorgab, sich an nichts erinnern zu können. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen Vorgänge betrafen, die inzwischen elf Jahre zurückliegen. Angesichts der Tatsache, dass das gesamte Geschehen der Beigeladenen zu 1. aber spätestens beginnend mit der Durchsuchung der StA AD-Stadt in 2017 bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Jahr 2021 immer wieder vor Augen geführt wurde, sind die Erinnerungslücken der Beigeladenen zu 1. unglaubhaft. Die Beigeladene zu 1. versuchte ein Bild ihrer angeblichen Ahnungslosigkeit zu vermitteln, welches im deutlichen Gegensatz zu dem Eindruck steht, den das Gericht aufgrund der beschlagnahmten E-Mails gewonnen hat und welches von dem Bemühen gekennzeichnet war, ihre Einbindung in das neben dem eigentlichen Goldhandel verbliebene Tagesgeschäft der K herunterzuspielen. Auf die Frage nach ihrer Einbindung in die Geschäftsabläufe der K schilderte sie lediglich ausweichend den aus ihrer Sicht allgemeinen Ablauf von ihr getätigter Geschäfte: Ihre „Kernkompetenz“ bestehe darin Leute einzuschätzen, ihnen gegenüberzutreten, solche zu suchen, denen sie vertrauen könne. Auf die Wiederholung der Frage folgte zunächst ein sekundenlanges Schweigen und danach die einstudiert wirkende Antwort, sie sei ähnlich wie bei ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co. KG nicht in das tägliche Geschäft involviert gewesen. Die Einlassung, dass sich ihre Entscheidungen für die K darauf beschränkten, den Sitz zu bestimmen, ein Haus in U-Stadt zu kaufen und die involvierten Banken vorzuschlagen, ist mit den zuvor dargelegten Tätigkeiten seitens der Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführerin nicht in Einklang zu bringen. Lediglich die Vorgänge, die die Beigeladene zu 1. selbst als bereits nachgewiesen einschätzte, räumte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, so wie z.B. das Weiterleiten von Unterlagen aus U-Stadt in ihr Z-Stadt Büro. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 1. selbst geschildert hat, dass sie angesichts der großen Geldmenge nervös war, sie „wissen und gucken“ wollte, erscheint es unglaubhaft, dass sie ‑ so die Betonung durch den Zeugen O ‑ erst in 2012 versucht hat, sich in den Goldhandel einzuschalten, in 2011 hingegen ‑ wie sie selbst behauptet hat ‑ „zurückgetreten ist, um die anderen machen zu lassen.“ Untermauert wird diese Wertung durch die Angaben der Mitarbeiterin H der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem LG AD-Stadt . Die Klägerin selbst hat diese im Rahmen der dortigen Prozessbegleitung offensichtlich erfassten Ausführungen durch Übersendung an das erkennende Gericht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht (GA 07 Bl. 1331, 1382 ff.). Frau H hatte, der Einlassung der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung zufolge, denselben Aufgabenbereich wie zuvor der Zeuge F . Frau H beschrieb die Rolle von Frau A als aktive Geschäftsführerin mit Worten wie „sie traf für K / L die Entscheidungen“, „sie hat aber schon für die K / L unterschrieben“, „sie hat sich auch mit ( Anm.: M ) ausgetauscht und abgestimmt“. Ihre eigene Rolle bezeichnete Frau H als die „Schnittstelle zu K / L und J , sofern Frau A verhindert war“ (GA 07 Bl. 1383). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Frau H erst ab dem Jahr 2012 für die Beigeladene zu 1. arbeitete. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Beigeladene zu 1. ihr Verhalten erst in 2012 ‑ grundlegend ‑ geändert haben sollte, zumal das Handelsvolumen der K in 2012 annähernd dem in 2011 entsprach (Anlage 6 zur Klageschrift). Abgesehen davon widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der wie die Beigeladene zu 1. eine derart hohe Summe an Geld investiert ‑ und zugestandenermaßen erst Vertrauen in ein Projekt fassen musste ‑ am Anfang alles laufen lässt und sich erst nach mehr als einem halben Jahr tatsächlich intensiv engagiert. Sehr viel nachvollziehbarer erscheint dem Gericht dementsprechend auch die Einschätzung von Frau H , dass M „eher gemütlich unterwegs“ war und die Beigeladene zu 1. „Krawall“ machte, „wenn es ihr nicht schnell genug ging“ (GA 07 Bl. 1383). Schließlich hat für das Streitjahr auch der Zeuge F , der nach den Angaben der Beigeladenen zu 1. von Frau H „abgelöst“ wurde und „den gleichen Aufgabenbereich“ wie diese innehatte, in seiner Aussage bestätigt, dass er als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche fünf bis sechs Wochenstunden auf die Beschäftigung mit der K / L , also der K , verwendet hat. Diese Äußerung des Zeugen führte dazu, dass die Beigeladene zu 1. ‑ nach dem Eindruck sämtlicher Senatsmitglieder ‑ den Zeugen umgehend mit einem missbilligenden Gesichtsausdruck bedachte, jedoch keine verbalen Einwände gegen seine Aussage erhob. Der Schlussfolgerung, dass die Beigeladene zu 1. mit ihrem Büro in Z-Stadt ‑ und tatkräftiger Unterstützung ihrer Pb ‑ die Tätigkeiten der K und der L lenkte, steht nicht entgegen, dass die Regelarbeitszeit von M nach dem Arbeitsvertrag mindestens 1,5 Tage in der Woche betragen sollte. Denn Herr M selbst hat die Arbeitszeitangabe in seiner schriftlichen Aussage als „vermutlich eine Überschätzung“ bezeichnet (GA 07 Bl. 1225 Antwort zu 14: „That was probably an over-estimate“); eine Ansicht, die das Gericht teilt. Auch wenn Herr M stets betonte, dass er für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der K verantwortlich war, war der tatsächliche Arbeitsaufwand nach den allein als Erkenntnisquelle zur Verfügung stehenden Akten, insbesondere der schriftlichen Aussage von M , äußerst gering. Er hat den englischen Steuerberater R weder ausgewählt noch jemals persönlich kennengelernt. Herr R hat die Buchführung und Jahressteuererklärung erstellt und sich bei Rückfragen unmittelbar an die Pb der Klägerin gewandt. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Angabe der Arbeitszeit im Vertrag von Herrn M vor allem dazu diente, gegenüber Dritten den Eindruck zu erwecken, dass dieser im erheblichen Umfang für die Klägerin tätig werde und Entscheidungen treffe, während tatsächlich die Beigeladene zu 1. und ihre Pb dies übernahmen. Dass der Zeuge F ‑ entgegen seiner Aussage vor dem LG AD-Stadt ‑ ebenso wie seine Nachfolgerin, Frau H , bezüglich des Edelmetallhandels der K die Schnittstelle zwischen der Beigeladenen zu 1. und J war, ergibt sich auch aus dem beschlagnahmten E-Mailverkehr (s. z.B. BMO XV Bl. 408: Telefonnotiz von F bzgl. Telefonat mit J zum Projekt K / L ; BMO XV Bl. 411; BMO XV Bl. 412; BMO XV Bl. 598; BMO XV Bl. 705; BMO XV Bl. 751; BMO XV Bl. 961 usw.). Anhand dessen wird auch deutlich, dass der Zeuge keineswegs so ahnungslos und unbedarft bezogen auf das Projekt K / L war, wie er versucht hat, es in der mündlichen Verhandlung ‑ ebenso wie zuvor beim Landgericht AD-Stadt ‑ darzustellen: So war der Zeuge F ‑ und damit das Büro der Beigeladenen zu 1. in Z-Stadt ‑ involviert in die Bezahlung des Traders O bzw. in den Versuch, mit diesem einen Vertrag abzuschließen (BMO XV Bl. 412). Er forderte von dem Pb I das Ergebnis der (vorläufigen) Aussteuerung (BMO XV Bl. 599) und Informationen zur Liquiditätssteuerung (BMO XV Bl. 599 ff.). Daraufhin erhielt der Zeuge u.a. eine vorläufige Übersicht der Erlöse und abziehbaren Betriebsausgaben (BMO XV Bl. 599). Den dem Büro der Beigeladenen zu 1. übersandten Vertragsentwurf zur Vergütung des Zeugen O besprach der Zeuge mit einem Anwalt der Beigeladenen zu 1. (BMO XV Bl. 705) mit dem Ergebnis, dass er gegenüber dem Pb der Klägerin weitere Antworten zur Sicherstellung der Qualität des Edelmetallhandels und zu Haftungsgesichtspunkten etc. einforderte. Im Januar 2012 ‑ also kurz nach dem Streitjahr ‑ wurden erstmals „Investment Guidelines“ in dem Büro der Beigeladenen zu 1. in Z-Stadt aufbereitet (BMO XV Bl. 73), nachdem der Pb der Klägerin auftragsgemäß bereits Regelungspunkte ausgearbeitet hatte, wie sich aus der E-Mail des Zeugen F an die Pb I und I2 vom 5. Januar 2012 ergibt. Am 6. Dezember 2011 wandte sich der Zeuge F an das Büro des Pb der Klägerin und merkte ‑ wie bereits erwähnt ‑ an, „dass die Darstellung des RoE in TBA nicht korrekt ist und ein Programmierungsfehler“ vorliege (BMO XV Bl. 961). Letzteres zeigt, dass der Zeuge F ‑ entgegen seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung ‑ tatsächlich das Handelssystem TBA nutzte, d.h. die dortigen Informationen betreffend den tagesaktuellen Edelmetallhandel zwecks zeitnaher Kontrolle auswertete und versuchte, (vermeintlichen) Fehlern entgegen zu wirken. Denn bei dem TBA-Programm handelte es sich um eine Datenbank mit Bestandsführungsfunktion und weiteren Funktionen als Teil des Risikomanagements (vgl. TEA 29 Bl. 266 ff.). Damit wurden neben den getätigten Transaktionen selbst schwebende Geschäfte erfasst (TEA 29 Bl. 267). Es stellte nicht nur das Marktrisiko dar, sondern auch abgeleitete Risiken wie die der Zinsänderung, Volatilität, Zeitwerte der Optionen etc. (TEA 29 Bl. 267). Im Falle der (teilweisen) Finanzierung des Handels über Fremdkapital ‑ wie auch im vorliegenden Fall ‑ diente das Programm insbesondere dazu, die Risiken darzustellen, die sich schon bei kleinen Marktbewegungen ergaben, denn in diesem Zusammenhang bestand die Gefahr, dass die Bank Sicherheiten nachfordert oder auf dem Verkauf riskanter Optionen besteht, was mit einem Verlust einhergehen konnte (TEA 29 Bl. 267). Dementsprechend hat der Zeuge F im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit Hilfe des Kontrollsystems TBA, welches nach dem eigenen Vortrag des Pb der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch Optionen bewerten konnte, im Stande war, die Höhe der liquiden Mittel für die Beigeladene zu 1. zu ermitteln. Anders als zu Beginn seiner Vernehmung behauptet, hat er damit offensichtlich nicht bloß aus Interesse bei „Finanzen.net“ die Goldpreisentwicklung angesehen. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass auch der Zeuge F zunächst bemüht war, sein tatsächliches Engagement im Auftrag der Beigeladenen zu 1. deutlich und im Widerspruch zu den beschlagnahmten Unterlagen herunterzuspielen. Schließlich hat der Zeuge F im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er ‑ wenn auch nicht zugleich am Anfang, so jedenfalls im Verlauf seiner Tätigkeit ‑ bei den am Goldhandel beteiligten Banken unmittelbar selbst Ansprechpartner hatte. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass der Zeuge O eingangs seiner Vernehmung darauf hingewiesen wurde, dass nur das Streitjahr 2011 von Interesse sei, bleibt festzuhalten, dass der Zeuge O im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgängig ersichtlich bemüht war, etwaige Einmischungen und Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. ausdrücklich dem Jahr 2012 und seiner Arbeit für den ‑ nebenher ‑ ausschließlich im Auftrag der Beigeladenen zu 1. betriebenen Goldhandel zuzuordnen. Ob dies auf das vor der mündlichen Verhandlung mit dem Pb der Klägerin geführte Gespräch zurückzuführen und der Zeuge wie in anderen Verfahren auch (BMO, Allgemein, Teil 1, Bl. 385 ff.) vor der mündlichen Verhandlung entsprechend informiert worden ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Beratungsvertrag zwischen dem Zeugen O und der Beigeladenen zu 1., der ausschließlich den von der Beigeladenen zu 1. persönlich betriebenen Goldhandel betraf, wurde erst im letzten Drittel des Jahres, unter dem 1. Oktober 2012, aufgesetzt und von der Beigeladenen zu 1. sogar erst am 7. Dezember 2012, also gegen Jahresende, unterschrieben. Vor diesem Hintergrund ist es unglaubwürdig, dass die Beigeladene zu 1. im Streitjahr bezogen auf den Goldhandel der K nicht involviert gewesen sein soll, sondern erst gegen Ende des Jahres 2012 ‑ und auch nur bezogen auf ihren eigenen Account ‑ versucht haben soll, dem Trader O Vorgaben für den Goldhandel zu machen. Abgesehen davon belegt der beschlagnahmte E-Mail-Verkehr (z.B. E-Mail vom 8. August 2011, BMO XV Bl. 692), dass die Beigeladene zu 1. direkt zu Beginn des Goldhandels bei J angefragt hat, ob auch das Konto der Bank „bereits aktiv war“, sie sich nach den aktuellen Beständen einschließlich der tagesaktuellen Trades erkundigte und der Zeuge O daraufhin von dem Pb I2 angewiesen wurde, der Beigeladenen zu 1. eine E-Mail zu schicken, um ihr mitzuteilen, „wo der Vorgang“ steht. Auch im November 2011 hatte die Beigeladene sich ‑ wie bereits erwähnt ‑ über ein aus ihrer Sicht eigenmächtiges Handeln des Zeugen beschwert, woraufhin der Pb I dem Pb I2 mitteilte, man müsse O „mal richtig einnorden“ (BMO, Allgemein Bl. 353 f.). Unabhängig davon ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des Gerichts zugleich die zur Begründung einer (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte am Sitz der Gesellschafter notwendige Feststellung eines völligen An-sich-Ziehens der tatsächlichen Geschäftsleitung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86 m.w.N.) durch die Gesellschafterin A im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BFH verbunden - sollte man sämtliche vorgenannten Aktivitäten der Beigeladenen zu 1. nicht ihrer Geschäftsführertätigkeit zuordnen wollen. Dabei hat die Beigeladene zu 1. in ihrer Funktion als Executive Director der L ‑ ebenso wie der Geschäftsführer M in U-Stadt ‑ mit ihrem Büro in Z-Stadt eine Geschäftseinrichtung vorgehalten, über die die Klägerin und damit zugleich die K ‑ aufgrund der Geschäftsführerrolle der Beigeladenen zu 1. ‑ nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hatte. Dass hier ‑ ebenso wie durch M in U-Stadt ‑ noch andere Geschäfte der Beigeladenen zu 1. abgewickelt wurden, ist ‑ ebenso wie bei M ‑ in diesem Zusammenhang ohne Belang. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen. Da die Beigeladene zu 1. für das Streitjahr 2011 der L lediglich drei Aufenthalte in U-Stadt in Rechnung stellte (BMO XV S. 305), ist zur Überzeugung des Gerichts auch ausgeschlossen, dass die Beigeladene zu 1. im Streitjahr in nennenswertem Umfang von Großbritannien aus als Geschäftsführerin für die K tätig geworden ist. Im Ergebnis verfügte die Klägerin und mit ihr die K somit sowohl in Großbritannien über eine Betriebsstätte als auch über eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte im Inland, in Z-Stadt . Dabei sind die Einkünfte der Klägerin, die sie für die Betriebsstätte in Großbritannien erklärt hat, ‑ bis auf positive Einkünfte in einer geringen Höhe ‑ nicht in Großbritannien sondern in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern, weil sie nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 DBA-GB im Wesentlichen der Betriebsstätte in Deutschland zugerechnet werden können. Sowohl die K wie auch die Klägerin müssen zudem aufgrund der Betriebsstätte der K und des Verwaltungssitzes in Deutschland den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Angesichts eines für die K errechneten Gewinns bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von ... £ bzw. umgerechnet ... € (GA 01 Bl. 162) ergibt sich im Ergebnis vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt im Streitjahr für die Klägerin ein Verlust. Übt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-GB in der hier maßgeblichen Fassung, vgl. Bundesgesetzblatt ‑BGBl‑ 2015 II S. 1297, 1299). Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre (Art. 7 Abs. 2 DBA-GB). Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden andererseits auf jeden Fall die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind (Art. 7 Abs. 3 DBA-GB). Im Hinblick auf die Einkünfteabgrenzungsnorm des Art. 7 DBA-GB führt die transparente Besteuerung der Personengesellschaft wiederum für abkommensrechtliche Zwecke dazu, dass nicht die Personengesellschaft selbst ein (Gesamt-)Unternehmen betreibt, sondern dass jeder Gesellschafter ein eigenständiges Unternehmen betreibt. Die Betriebsstätten der Personengesellschaft werden abkommensrechtlich ihren Gesellschaftern als eigene zugerechnet; sie stellen Betriebsstätten der Gesellschafter dar (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl II 2014, 764 und vom 20. August 2008 I R 34/08, BStBl II 2009, 263). Eine nähere inhaltliche Konkretisierung der Abgrenzung und Zurechnung von Gewinnanteilen enthält Art. 7 Abs. 1 DBA-GB nicht. In der Rechtsprechung wird die Zurechnung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-GB allgemein derart interpretiert, dass der Betriebsstätte nur diejenigen Ergebnisse zugerechnet werden dürfen, die auf die Aktivität der Betriebsstätte zurückzuführen sind bzw. wirtschaftlich durch ihre Tätigkeit veranlasst sind. Aufgrund dessen ist für die Gewinnzurechnung grundsätzlich ein Veranlassungszusammenhang erforderlich (sog. Veranlassungsprinzip vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019 Rn 27 und I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, Rn 57 und 59 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 17. August 2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464, und vom 26. Februar 2014 I R 56/12, BStBl II 2014, 703). Entscheidend für die Zuordnung von Einkünften ist demnach nicht ein zeitlicher, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Betriebsstätte. Der Betriebsstätte sind demzufolge alle Einkünfte zuzurechnen, die ihr in wirtschaftlicher Hinsicht gebühren (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08, BStBl II 2011, 1019). Insbesondere zu der Gewinnermittlung für Betriebsstätten hat der BFH mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (I R 92/01, BFH/NV 2003, 964) im Übrigen entschieden, dass diesen die von ihnen erzielten Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) und Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) im Einzelnen zuzuordnen sind. Dabei ist darauf abzustellen, auf welche Tätigkeiten bzw. Wirtschaftsgüter die Betriebseinnahmen (Vermögensmehrungen) zurückzuführen sind, wer die Tätigkeiten ausgeübt hat und ob der Betriebsstätte die ausgeübten Tätigkeiten oder die eingesetzten Wirtschaftsgüter tatsächlich zuzuordnen sind. In gleicher Weise sind die Betriebsausgaben (Vermögensminderungen) festzustellen und zuzuordnen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juli 2003 I R 62/02, BFH/NV 2004, 317). Die Regelung des Art. 7 Abs. 2 DBA-GB kann dementsprechend dazu führen, dass der Betriebsstätte Gewinne zugerechnet werden, obwohl das Unternehmen als Ganzes niemals Gewinne gemacht hat. Umgekehrt kann die Regelung dazu führen, dass der Betriebsstätte keine Gewinne zugerechnet werden, obwohl das Unternehmen als Ganzes Gewinne erzielt hat (vgl. Debatin in Debatin/Wassermeyer, DBA, 116. Aufl. 2012, OECD-MK Art. 7, Ziff. 11). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der K und damit auch der Einkünfte der Klägerin bis auf einen geringen Anteil positiver Einkünfte, welcher angesichts der Zurechnungsnormen des Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 DBA-GB auf die Betriebsstätte in U-Stadt entfällt, der Bundesrepublik Deutschland zu. Denn nach den für die Beantwortung der Zurechnungsfrage einschlägigen Verursachungs- und Veranlassungsgesichtspunkten (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 74/09 unter II 2 b, bb, BStBl II 2014, 788) sind nur geringe positive Einkünfte für die in der Wohnung des M gelegenen Betriebsstätte zu ermitteln, die erzielt worden wären, wenn diese Betriebsstätte eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist ‑ also der Klägerin ‑ völlig unabhängig gewesen wäre. In Anbetracht der Struktur, Organisation und Aufgabenstellung dieser Betriebsstätte wurden in U-Stadt keine Tätigkeiten entfaltet, die zu der Annahme führen, dass der Betriebsstätte auch nur ein Teil der tatsächlich erfassten Einkünfte aus dem Goldhandel und den Sicherungsgeschäften in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich gebührt. Dabei erfolgt die Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten in zwei Schritten (Debatin in Debatin/Wassermeyer, DBA, 116. Aufl. 2012, OECD MK Art. 7 Ziff. 18). Der erste Schritt erfordert die Identifizierung der durch die Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten und in einem zweiten Schritt wird sodann die Vergütung für jede Transaktion unter Bezugnahme auf die von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte oder durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken ermittelt. Identifiziert man die durch die Betriebsstätte in U-Stadt ausgeübten Tätigkeiten mittels einer funktionalen und tatsächlichen Analyse, lassen sich keine wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten dieser Betriebsstätte bezogen auf den Gewinn aus dem Edelmetallhandel ermitteln: In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass Herr M im Rahmen seiner Zeugenaussage gegenüber der StA AD-Stadt ‑ wie vorstehend schon ausgeführt ‑ eingeräumt hat, er habe ‑ entgegen anderslautenden Äußerungen des Pb der Klägerin im Rahmen dieses Klageverfahrens ‑ keine Erfahrung oder Kenntnisse im Rohstoffhandel gehabt (GA 07 Bl. 1228, Antwort zur Frage Nr. 26) und keinerlei Handelsentscheidungen getroffen (GA 07 Bl. 1228, Antwort zur Frage Nr. 27: „I took no decisions of any kind on trading“). Herr M legte Wert auf die Feststellung, dass zwar die Gesellschaft, also die L , die Aufsicht über die Handelsaktivitäten gehabt habe, er persönlich aber in diesem Bereich ausschließlich unter professioneller Anleitung gehandelt und keine unabhängige Führungsrolle gehabt habe („I would proceed act in that area entirely under professional guidance and not have an independent executive role“, GA 07 Bl. 1226). Vielmehr hat er an Frau A und ihr Büro als seine „Arbeitgeberin“ berichtet („ I reported to A as my employer and to her office“, GA 07 Bl. 1226). Gefragt nach Finanzierungsgeschäften („Financing transactions“) gab Herr M an, er sei sich nicht sicher, worauf sich das beziehe. Soweit er wisse, habe es keine Finanzierungsgeschäfte gegeben, sondern nur Handel (GA 07 Bl. 1229, Antwort auf Frage Nr. 29: “There were no „financing transactions“ as far as I am aware, merely trading“). Da genau das Gegenteil zutreffend ist, unterstreicht diese Antwort die Unwissenheit von Herrn M bezogen auf die Unternehmenstätigkeit. Damit war Herr M , anders als die Klägerin im Klageschriftsatz behauptet hat, keinesfalls aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Netzwerke auch nur in irgendeiner Weise „von Nutzen“ für den Rohstoffhandel. Zudem ist aufgrund der Art des Geschäfts und wie es tatsächlich geführt wurde, offensichtlich, dass die Betriebsstätte in Großbritannien unabhängig vom Hauptbetrieb in Deutschland bezogen auf die Einkünfteerzielung aus dem Edelmetallhandel selbst bedeutungslos ist. Jedenfalls hat die Klägerin nichts vorgetragen, aus dem sich anderes ergeben könnte; sie erzielte vielmehr die Einkünfte bezüglich des Goldan- und -verkaufs sowie der Sicherungsgeschäfte ausschließlich mit Hilfe der inländischen Betriebsstätte. Es ist kein Beitrag des Herrn M zum tatsächlichen Geschäftsergebnis der Klägerin erkennbar, der eine auch nur anteilige Ergebniszurechnung zur englischen Betriebsstätte rechtfertigen könnte. Herr M hat keinerlei Tätigkeiten entfaltet, die zum Entstehen des entsprechenden Ergebnisses wirtschaftlich betrachtet beigetragen haben. Angesichts der Tatsache, dass über das Büro in Z-Stadt ‑ unter Einschaltung der mit der Geschäftsabwicklung beauftragten Pb I und I 2 ‑ unter anderem der Kontakt zu dem Trader O gehalten wurde, war dem Geschäftsführer M auch nichts Entsprechendes möglich. Der aktuelle Stand und der bisherige Verlauf der Trades wurden ausschließlich zwischen I2 , I , dem Zeugen O und der Beigeladenen zu 1. erörtert. Gegenüber dem Geschäftsführer M wurde er nicht kommuniziert. Für sämtliche Geschäftsabschlüsse bestand damit ein ausschließlicher Veranlassungszusammenhang zu den in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten. Diese Einordnung steht im Einklang mit der Antwort M s auf die Frage nach der Nutzung des „Handelsystem/TBA-System“, die da lautete, er habe dieses System nicht verwendet oder verstanden (GA 07 Bl. 1239, Antwort zur Frage 46: „I did not use or understand this system myself“) bzw. das Handelssystem überhaupt nicht benutzt (GA 07 Bl. 1242, Antwort zur Frage Nr. 53). Den Grund für die Einführung dieses Systems kannte er nicht, da er es nicht benutzt hatte (GA 07 Bl. 1240, Antwort auf Frage 47: “I don´t know, as I did not use it“). Auf den Hinweis des Herrn M per E-Mail vom 16. Februar 2012 an den Programmierer des TBA-Systems, er ‑ M ‑ solle in der Lage sein, auf die Datenbank zuzugreifen („..I should be able to access this database“) und die Bitte, ihm mitzuteilen, wie und was er da tun müsse (GA 07 Bl. 1241: „Could you advise how and anything I need to do here?“, Antwort zur Frage Nr. 52) erhielt Herr M lediglich eine hinhaltende Antwort von dem Programmierer des Systems, AM , wonach der Pb I sich mit der Beigeladenen zu 1. in Verbindung setzen und weiter beraten werde. Der Pb I seinerseits hatte mit E-Mail vom 16. Februar 2012 ‑ also nach dem Streitjahr ‑ zuvor die Anweisung an Herrn AM gegeben, man solle einen Zugang einrichten, ob Herr M dann „reinschauen darf klären wir mit Frau A “ (BMO XV Bl. 594). Damit war der einzige Mitarbeiter in der U-Stadt Betriebsstätte von dem System, auf dessen Grundlage der Trader die Handelsentscheidungen betreffend den Goldan- und verkauf sowie die Sicherungsgeschäfte traf, jedenfalls im Streitjahr abgeschnitten. Wirtschaftliche Aktivitäten konnte und hat Herr M demzufolge auch nicht entwickelt. Im Gegensatz dazu sind ‑ wie bereits erwähnt ‑ die Beigeladene zu 1. und ihr Mitarbeiter ausweislich der E-Mail vom 5. August 2011 in das System eingeführt worden (BMO XV Bl. 590). Seiner eigenen Aussage gegenüber der StA AD-Stadt zufolge, die sowohl über das LG AD-Stadt als auch über die Pb der Klägerin in dieses Verfahren eingeführt wurde, durfte Herr M außerdem in den Konten der Bank , N und AN nichts kontrollieren (GA 07 Bl. 1221, Einleitung: „I was not allowed to control anything in these accounts“). Seine Verantwortung bestand ‑ wie Herr M in seiner schriftlichen Aussage ausdrücklich mehrfach betont hat ‑ allenfalls darin, die Einhaltung der britischen Steuervorschriften und Vorschriften sicherzustellen. Herr M betonte überdies, dass er nur Zugang zu Aufzeichnungen gehabt habe, die er brauchte, um den britischen Buchhaltern alle notwendigen Informationen zu geben (Antwort zu Frage Nr. 53, „I only had the access to records which I needed in order to give any necessary information to our UK accountants, R “). Diese Einschätzung der Wichtigkeit seiner Informationen ist allerdings angesichts der Tatsache, dass der Steuerberater selbst Zugang zu dem TBA-System hatte und es für seine Zwecke nutzte (BMO XV Bl. 1006 f), ‑ wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt ‑ nicht nachvollziehbar. Herr R fand das System sehr hilfreich zur Berechnung der geschuldeten Steuer („very useful for calculating the tax due..“). Auf eine inhaltliche Nachfrage des Steuerberaters aufgrund einer Abweichung zu den Berichten der Bank bot sodann der Pb I ‑ und nicht etwa Herr M ‑ die Erstellung von Excel-Drawdowns der Transaktionen an (BMO XV Bl. 1001). Abgesehen davon forderte der Steuerberater R etwaige Agreements, zusätzliche Mandanteninformation und sonstige Unterlagen direkt bei J und nicht bei dem ebenfalls in Großbritannien ansässigen M an (BMO XV Bl. 982 ff.). Die Herrn M per Briefpost zugesandten Statements der Banken waren angesichts der Schnelllebigkeit des Edelmetallhandels für irgendein wirtschaftliches Ergebnis daraus im Vergleich zur Übersendung der Handelsbestätigungen und Bestellungen per E-Mail an den Trader bedeutungslos. Auf elektronischem Wege erhielten andere Personen, so neben dem Zeugen O der Pb I , die wesentlichen Informationen, die dann im Streitjahr von dem Büro des Pb I , insbesondere Frau AF , in das Handelssystem TBA eingespeist wurden. Dieses System war grundlegende Voraussetzung für den eigentlichen Goldhandel, wie sowohl der Pb der Klägerin als auch der Zeuge O nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, zumal das mit Hilfe des Programmentwicklers AM umgesetzte System sogar in der Lage war, Optionen zu bewerten. Letztlich waren es aber die telefonischen Order des Traders, die den Ausschlag für das An- und Verkaufsgeschehen gaben und nicht die nach Abwicklung des jeweiligen Geschäfts Herrn M zugesandte Papiere, die dieser bei sich abheftete. Selbst Unterlagen, die er unterzeichnen musste, erhielt M ‑ wie bereits hervorgehoben ‑ über die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1. aus Deutschland, obwohl sich sowohl der Steuerberater R als auch M in Großbritannien aufhielten (vgl. BMO XV Bl. 1010 ff.). Die Rolle des Herrn M beschränkte sich im Ganzen darauf, auf Anweisung schriftliche Dokumentationen zu unterschreiben, „um den Ort der Geschäftsleitung in UK zu dokumentieren“ (so der wortwörtliche Hinweis des Pb I an die Beigeladene zu 1., BMO XV Bl. 483) und Papiere abzuheften. Der Ort, an dem die Unterlagen abgeheftet wurden, war aber für die laufende Geschäftstätigkeit nicht entscheidend, da die Informationen nach Auskunft des Pb in der mündlichen Verhandlung alle online verfügbar waren. Als „weitgehend funktionslos“ wurde M im Übrigen dann auch selbst von dem Pb I2 eingestuft (BMO XV Bl. 277). Zeitlich nach dem Streitjahr war Herr M schließlich offensichtlich in erster Linie in die Vermietungstätigkeit der Beigeladenen zu 1. eingebunden (vgl. BMO XV Bl. 312). Die Auffassung des Gerichts, dass der Managing Director M organisatorisch tatsächlich nicht bzw. nur in wirtschaftlich irrelevantem Umfang in die unmittelbar die Gewinne generierende Geschäftstätigkeit der K eingebunden war, wird belegt durch die Aussage des Traders, des Zeugen O . Der Zeuge konnte sich überhaupt nicht an den „Namen des Mitarbeiters in U-Stadt “, der nach Darstellung der Klägerin zusammen mit dem Zeugen das gesamte Goldhandelsgeschäft abwickelt haben sollte, erinnern. Der Zeuge begann vielmehr während seiner Vernehmung den Namen in den auf seinem Handy abrufbaren Informationen zu suchen. Auf die Nachfrage, was Herr M gemacht habe, erklärte der Zeuge O , M sei für Immobiliengeschäfte zuständig gewesen. Er habe ein „Immobilien-Portfolio“ für U-Stadt erstellen sollen. Dies dokumentiert, dass der Zeuge O M überhaupt nicht als (mitverantwortlich) Handelnden der K wahrgenommen hat. Auch wenn man in einem zweiten Schritt unter Anwendung der Grundsätze, die zur Anwendung des Grundsatzes des Fremdverhaltens zwischen verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind, versucht, die Vergütung für jede Transaktion unter Bezugnahme auf die von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte oder durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, genutzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu ermitteln, lässt sich der Betriebsstätte auf der Grundlage solcher Wirtschaftsgüter und Risiken sowie solchen Kapitals kein „Teilergebnis“ zurechnen, welches einem Betrag entspricht, den die Betriebsstätte in U-Stadt nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs von dem Gesamtergebnis aufgrund eigener Leistungen erwirtschaftet hat. Wenn man danach die gesamten als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ in der seitens der Klägerin vorgelegten EÜR bezeichneten Betriebsausgaben in Höhe von ... €, die u.a. das Gehalt des Geschäftsführers M enthalten, entsprechend Art. 7 Abs. 3 DBA-GB der Betriebsstätte in Großbritannien zuordnet, ergibt sich für die Betriebsstätte ebenfalls kein dieser zuzurechnender Verlust . Zwar sind aufgrund Art. 7 Abs. 3 DBA-GB in der hier maßgeblichen Fassung bei der Ermittlung des Gewinns einer Betriebsstätte auf jeden Fall die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zuzulassen, gleichgültig, wo sie entstanden sind. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich vorliegend nichts anderes. Denn im gedachten Fall einer Selbständigkeit der Betriebsstätte in U-Stadt stünden diesen Betriebsausgaben auch Einnahmen - mindestens in derselben Höhe - gegenüber, weil eine solche selbständige Betriebsstätte auf die Deckung ihrer Ausgaben bedacht sich die Erbringung der wenigen, funktions- und risikoarmen administrativen Tätigkeiten mit einem geringen Gewinnaufschlagsatz bezogen auf den Aufwand hätte entsprechend vergüten lassen. Der Gewinn ist damit wirtschaftlich betrachtet ‑ mit Ausnahme des soeben dargestellten, aufgrund der Zurechnungsnormen des Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 DBA-GB anzunehmenden geringen Gewinnanteils, der auf die Betriebsstätte in U-Stadt entfällt ‑ auf die Tätigkeiten der Betriebsstätte in Z-Stadt zurückzuführen. Insofern wird auf die bereits dargestellte Unternehmenstätigkeit der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen. Dabei müssen sowohl die K aufgrund der Betriebsstätte und des Verwaltungssitzes in Deutschland als auch die Klägerin den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG muss sich die Pflicht eines Gewerbetreibenden, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, aus einer gesetzlichen Vorschrift ergeben. Hierzu zählen die Vorschriften der §§ 238 ff. HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen. Personenhandelsgesellschaften in Form einer OHG und KG gelten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Auch eine Gesellschaft ausländischen Rechts kann unter § 6 Abs. 1 HGB fallen, allerdings nur dann, wenn sie entweder ihren Verwaltungssitz im Inland hat oder über eine inländische Zweigniederlassung verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 Rn 56 m.w.N.). Vorliegend ist die K zwar keine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 HGB (vgl. u.a. §§ 105, 161 ff. HGB). Sie hatte allerdings, wie dargelegt, einen Verwaltungssitz im Inland, so dass die §§ 238 ff. HGB vorliegend für sie greifen. Da zudem der Gewinn der Mitunternehmerschaft ‑ ausgehend von der Gewinnermittlungsmethode der K - einheitlich zu ermitteln ist und die Gesellschafter keine davon abweichende Gewinnermittlungsmethode wählen können (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 2021 IV R 3/20, BFH/NV 2021, 1256), muss auch die Klägerin den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Bei einem ermittelten Gewinn der K bis 31. Dezember 2011 in Höhe von ... £ bzw. umgerechnet ... € (s. GA 01 Bl. 162), ergibt sich im Ergebnis vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Verlust für die Klägerin, der wie von ihr beantragt festgestellt werden könnte. Im Hinblick auf das sog. Verböserungsverbot (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), wonach das Gericht die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor der Klageerhebung nicht verschlechtern darf, erübrigen sich angesichts dessen vorliegend Ausführungen zur genauen Höhe der positiven Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2017 VII R 31/16, BFH/NV 2020, 524; BFH-Urteil vom 25. November 2015 I R 50/14, BStBl II 2017, 247). Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie ist insoweit unzulässig, da die in dem Bescheid vom 9. April 2013 getroffenen Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO bestandskräftig geworden sind. Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind ‑ wie bereits ausgeführt ‑ jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die hier in einem Bescheid zusammengefasst worden sind. Vorliegend hat die Klägerin jedoch die Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht mit dem Einspruch angegriffen. Der ursprüngliche Feststellungsantrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten enthielt zwar auch einen Antrag auf Feststellung von inländischen gewerblichen Einkünften. Nachdem der Beklagte diese jedoch nicht festgestellt hatte, bezog sich die Klägerin mit ihrem Einspruch ausschließlich und ausdrücklich auf die einheitliche und gesonderte Feststellung von nach dem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen und deshalb dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften i.S.v. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO. Im Einklang damit ist auch dem ursprünglichen Klageantrag vom 30. Juni 2014 (Bl. 2 der Klageschrift vom 30. Juni 2014) kein hilfsweises Verpflichtungsbegehren in Bezug auf den Erlass eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu entnehmen. Gleiches gilt für den nach Erlass der Einspruchsentscheidung gestellten Klageantrag vom 1. Dezember 2014 (GA 01 Bl. 13). Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 hat die Klägerin einen entsprechenden Hilfsantrag formuliert. Zu diesem Zeitpunkt war die rechtlich selbständige Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO jedoch bereits bestandskräftig. Unabhängig davon hat der Hilfsantrag ‑ seine Zulässigkeit unterstellt ‑ auch deshalb keinen Erfolg, weil sich unter keinem Gesichtspunkt ein Verlust der Klägerin im Inland ergibt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen der Gewinnzurechnung zu den Betriebsstätten Bezug genommen. Aufgrund des sog. Verböserungsverbots dürfte das Gericht auch in diesem Zusammenhang die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor der Klageerhebung nicht verschlechtern, so dass der Hilfsantrag im Ergebnis weder zur Feststellung eines Gewinns noch eines Verlusts im Inland führen könnte. Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen zu 1. und 2. waren die Kosten nicht nach § 135 Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil ihre Anträge mit dem der unterlegenen Klägerin übereinstimmen und nicht zu Mehrkosten geführt haben. Aus demselben Grund waren andererseits auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht aus Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2020 IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695 Rn 38 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere sind die mit der steuerrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung verbundenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung beruht auf einer Gesamtwürdigung der im Streitfall festgestellten Tatsachen.