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Urteil

4 K 510/21 VE

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0615.4K510.21VE.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das das beklagte Hauptzollamt dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zugeordnet hat. Sie betreibt eine thermische Abfallbehandlungsanlage, in der unter Anwendung eines Pyrolyseverfahrens im Wege von thermo-chemischen Umwandlungsprozessen Böden und bodenartige Abfälle (Bauschutt), die mit schwer abbaubaren Verbindungen wie polychlorierten Biphenylen, polyzyklischen aromatisierten Kohlenwasserstoffen oder Pestiziden kontaminiert sind, aufbereitet werden. Hierzu werden mit indirekter Wärme zunächst in einem Drehrohrofen die Schadstoffe als Pyrolysegas ausgetrieben und anschließend in einer Brennkammer unter Einsatz eines Erdgasbrenners zerlegt. Das aufbereitete Material gibt die Klägerin als Ersatzbaustoff zur Verfüllung oder zum Einsatz als Deponieersatzstoff ab. Die für den Betrieb der Brennkammer erforderliche Temperatur von mindestens 1.100 Grad Celsius wird im Normalbetrieb durch das Verbrennen des Pyrolysegases erreicht. Für den Fall der Unterschreitung der erforderlichen Mindesttemperatur setzt die Klägerin dauerhaft einen Erdgasbrenner ein, der über eine Temperaturregelung den fehlenden Heizwert direkt ausgleichen kann. Die Klägerin beantragte am 23. Oktober 2018, ihr eine Steuerentlastung von insgesamt ... € für insgesamt ... MWh im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr verwendetes Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) zu gewähren. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass das von ihr verwendete Erdgas lediglich der Abfallverbrennung diene. Das im Erdgasbrenner erzeugte Rauchgas werde unmittelbar mit den aus den Böden und bodenartigen Abfällen abgegebenen Schadstoffen gemischt und diene zusammen mit Sekundärluft nur deren Verbrennung. Der Heizwert der Schadstoffe reiche wegen ihres hohen Wassergehalts nicht aus, die erforderliche Verbrennungstemperatur und den Mindestsauerstoffgehalt nach der Verbrennung allein zu gewährleisten. Deshalb sei die Zufeuerung von Erdgas unerlässlich. Die Rauchgaswärme werde ausschließlich nach der Abfallverbrennung und nur für die thermische Abfallbehandlung genutzt. Das beklagte Hauptzollamt lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 28. November 2018 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe das Erdgas neben der energetischen Verwendung zur Beseitigung der Schadstoffe nicht zu einem weiteren Zweck verwendet. Dieser weitere Zweck könne bei Abfallbehandlungen nur darin bestehen, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder seine Verbrennungsprodukte für die thermische Abfallbehandlung zwingend erforderlich seien. Das sei der Fall, wenn Bestandteile des Rauchgases als Verbrennungsprodukt stofflich in den zu behandelnden Abfall eingingen und damit zur Beseitigung der Schadstoffe beitrügen oder wenn sie als notwendiger Bestandteil eines Zwischenprodukts an der Abfallbehandlung beteiligt seien. Hierfür habe die Klägerin keine entsprechenden Nachweise erbracht. Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Der Erdgasbrenner werde nur vorsorglich als Stützflamme betrieben, um ein Unterschreiten der mindestens erforderlichen Temperatur in der Brennkammer zu vermeiden. Andernfalls könne unvollständig verbranntes Pyrolysegas in den Dampfkessel und in die Rauchgasreinigungsanlage gelangen, was unzulässige Emissionen zur Folge hätte. Ferner bestehe die Gefahr, dass sich unvollständig oder nicht verbranntes Pyrolysegas in der Brennkammer oder den nachgeschalteten Anlageteilen ansammele und sich in der Brennkammer ein explosionsfähiges Gemisch bilde, das sich spontan entzünden könne. Die thermische Energie des vorsorglich verbrannten Erdgases werde daher im Regelfall nicht genutzt. Der durch das Rauchgas erzeugte Wärmeüberschuss werde ungenutzt über einen Luftkühler und einen Sprühtrockner abgeführt. Darüber hinaus diene das im Erdgas zu 90 % enthaltene Methan einer notwendigen chemischen Reduktion, weil die Böden und Steine bzw. deren Pyrolysegase Stoffe wie chlorierte oder polychlorierte Kohlenwasserstoffe enthielten, die rückstandsfrei zersetzt werden müssten. Des Weiteren werde das in dem Erdgas enthaltene Methan stets stofflich im Rahmen der beabsichtigten radikal katalytischen Spaltung von komplexen Molekülen genutzt. Nach einer temperatur- und sauerstoffgehaltabhängigen Abspaltung eines Wasserstoffatoms von dem Methan entstehe das reaktive Methanradikal CH 3 . Dieses werde in der Brennkammer benötigt, um komplexe, schwer abbaubare Moleküle oder langkettige Kohlenwasserstoffe chemisch anzugreifen und zu zerlegen. Die nichtenergetische Verwendung des in dem Erdgas enthaltenen Methans sei für den Abschluss der Aufbereitung der Böden und Steine zwingend erforderlich. Das in der Brennkammer benötigte Methanradikal CH 3 könne nur durch den stofflichen Einsatz des Erdgases erzeugt werden. Sie setze das Erdgas somit zu zweierlei Verwendungszwecken ein, so dass sie nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG einen Anspruch auf die Steuerentlastung habe. Das Verbrennen des Erdgases diene der thermischen Abluftbehandlung und damit nichtenergetischen Zwecken. Jedenfalls verwende sie das Erdgas auch zu anderen Zwecken als zum Verheizen. Da sie den Erdgasbrenner nur aus Sicherheitsgründen zum Betrieb einer vorsorglichen Zündflamme betreibe, liege insoweit gemäß § 1b Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) kein Verheizen vor. In Bezug auf die chlorierten Kohlenwasserstoffe verwende sie das Erdgas für chemische Reduktionsverfahren und damit auch zu anderen Zwecken als zum Verheizen. Entsprechendes gelte für den nichtenergetischen Einsatz des in dem Erdgas enthaltenen Methans. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1. Februar 2021 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Eine Steuerentlastung für das Verheizen von Energieerzeugnissen für die thermische Abfallbehandlung könne nur dann gewährt werden, wenn ein zweierlei Verwendungszweck vorliege. Insoweit komme es nicht darauf an, ob das verbrannte Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung mit dem zu behandelnden Abfall physikalisch oder chemisch reagiere. Denn darin liege letztlich nichts anderes als die Ausnutzung der erzeugten Wärme des verbrannten Energieerzeugnisses zum Zwecke der Zersetzung oder Umwandlung der zu entsorgenden Stoffe. Soweit das Erdgas ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werde, liege kein Verheizen vor, so dass insoweit keine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG gewährt werden könne. Soweit das Erdgas zum Erreichen und zur Einhaltung der Mindesttemperatur in der Brennkammer verbrannt werde, stelle dies ein Verheizen dar. Die durch das Verbrennen des Erdgases erzeugte thermische Energie werde zur Umwandlung und Vernichtung der Schadstoffe genutzt. Bei der rückstandsfreien Zersetzung bestimmter chlorierter Kohlenwasserstoffe handele es sich lediglich um dem Prozess des Verheizens immanente physikalische oder chemische Reaktionen. Entsprechendes gelte für die Radikalreaktionen zur chemischen Zerlegung von schwer abbaubaren Molekülen und langkettigen Kohlenwasserstoffen. Es liege somit neben dem Zweck des Verheizens des Erdgases kein zweiter Verwendungszweck vor. Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie habe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG einen Anspruch auf die Steuerentlastung. Bei der thermischen Abfallbehandlung handele es sich um eine Verwendung zu zweierlei Zwecken. Die Europäische Kommission habe in einem für die deutschen Behörden und Gerichte verbindlichen Beschluss vom 7. Februar 2007 (Anlage K 3; Bl. 61 ff. GA) festgestellt, dass auch die thermische Abfall- und Abluftbehandlung unter Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie (EG) 2003/96 (RL 2003/96) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom falle. Sie verwende das Erdgas aus Sicherheitsgründen zum Betrieb einer vorsorglichen Zündflamme, was eine Verwendung zu anderen als zu Heizzwecken darstelle. Sie verwende das Erdgas zudem für chemische Reduktionsverfahren. Donatoren von Wasserstoff, wie Methan, stellten chemische Reduktionsmittel dar. So nähmen die rückstandsfrei zu zersetzenden chlorierten Kohlenwasserstoffe Wasserstoff aus dem im Erdgas enthaltenen Methan auf. Dabei nutze sie das Erdgas gerade nicht nur zur Übertragung der thermischen Energie, sondern als Reduktionsmittel, um damit gezielt Chlor oder andere Halogene aus organischen Verbindungen zu lösen und Chlorwasserstoff herzustellen, der in der Rauchgaswäsche vergleichsweise einfach und vollständig ausgewaschen werden könne. Diese Ziele ließen sich durch eine Nutzung allein der thermischen Energie des Erdgases, wie etwa mit einer bloßen Mantelheizung, nicht erreichen. Das Erdgas selbst, seine chemischen Bestandteile und dessen Verbrennungsprodukte seien auch erforderlich, um den Aufbereitungsprozess durchzuführen. So könne der Aufbereitungsprozess in ihrer Anlage nicht ohne die nichtenergetische Verwendung des in dem Erdgas enthaltenen Methans zu Ende geführt werden. Das Reduktionsmittel Methan werde eingesetzt, um aus organischen Schadstoffen gezielt Chlor oder andere Halogene zu lösen. Die für die chemische Zerlegung mittels radikal-katalytischer Spaltung erforderlichen Methanradikalen könnten nur durch den stofflichen Einsatz des Erdgases erzeugt werden. Diese chemische Zerlegung stelle kein reines Verheizen dar. Sie nutze das Erdgas im Rahmen der radikal-katalytischen Spaltung nicht nur thermisch, sondern zur chemischen Zersetzung komplexer, schwer abbaubarer Verbindungen. Diese chemische Zersetzung sei nicht jedem Verbrennungsprozess eines Energieerzeugnisses immanent. Sie verwende das Erdgas überdies auch zur Erzeugung eines inerten Prozessgases, das das Entstehen eines explosionsfähigen Gemischs in der Brennkammer und den nachgeschalteten Anlageteilen verhindere. Nur mit Hilfe eines laufend zugeführten und inerten, d.h. vollständig verbrannten Prozessgases werde das Gasgemisch in der Brennkammer beherrschbar. Das hierzu erforderliche Prozessgas werde gezielt dadurch hergestellt, dass der Erdgasbrenner stöchiometrisch so eingestellt werde, dass dort immer Sauerstoffmangel herrsche. Unter diesen Bedingungen reagierten das im Erdgas zu 90 % enthaltene Methan und der Sauerstoff zu Kohlendioxid und Wasserdampf. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seiner drei Bescheide vom 28. November 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 zu verpflichten, ihr eine Steuerentlastung für das erste Kalendervierteljahr 2018 von ... €, für das zweite Kalendervierteljahr 2018 von ... € und für das dritte Kalendervierteljahr 2018 von ... € abzüglich der bereits nach den §§ 54, 55 EnergieStG festgesetzten Steuerentlastungen von ... € für das erste Kalendervierteljahr, von ... € für das zweite Kalendervierteljahr und von ... € für das dritte Kalendervierteljahr zu gewähren; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Das beklagte Hauptzollamt beantragt, 1. die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt es vor: Das Erdgas sei verheizt worden, weil es nicht ausschließlich zur Beseitigung des Schadstoffpotenzials, sondern zur Temperaturregelung für den Drehrohrofen und die Brennkammer verwendet worden sei. Die Regelung des § 1b EnergieStV greife im Streitfall daher nicht ein. Der Klägerin stehe kein Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG zu. Es habe sich vorliegend lediglich um ein Herauslösen der Schadstoffe aus den Böden gehandelt. Das Schadstoffpotenzial der Pyrolysegase sei in dem Drehrohrofen nicht substantiell beseitigt oder in relevantem Maße verringert, sondern lediglich für eine Vernichtung in den gasförmigen Zustand vorbereitet worden. Die Verwendung des in dem Erdgas zu 90 % enthaltenen Methans in dem Brenner habe nicht einer chemischen Reduktion gedient, weil eine Änderung der Oxidationszahlen bei der von der Klägerin beschriebenen Reaktion nicht stattgefunden habe. Ein zweierlei Verwendungszweck könne auch nicht im Hinblick auf den stofflichen Eingang des Wasserstoffs in das Endprodukt Chlorwasserstoff angenommen werden. Denn bei der Abfallbehandlung komme es nicht auf die Erzeugung eines bestimmten Endprodukts an. Der Zweck der Abfallbehandlung liege in der Schadstoffbeseitigung. Das zeige sich auch daran, dass die entstehenden Abgase in die Umwelt abgeleitet worden seien. Eine chemische Zerlegung mittels radikal-katalytischer Spaltung in der Brennkammer habe keinen zweiten Verwendungszweck dargestellt. Es habe sich vielmehr um physikalische oder chemische Reaktionen gehandelt, die bereits vom Zweck des Verheizens umfasst gewesen seien. Der Klägerin stehe auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kein Entlastungsanspruch zu, weil es sich bei der Erzeugung von Chlorwasserstoff nicht um einen gewollten Produktionsprozess, sondern um die Beseitigung von Schadstoffen handele. Es habe zudem kein inertes Prozessgas vorgelegen, weil bei einer unterstöchiometrischen Verbrennung von Methan hauptsächlich CO anstatt CO 2 entstehe, das nicht inert, sondern besonders reaktiv sei. Eine inerte Atmosphäre habe so nicht geschaffen werden können. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die drei Bescheide vom 28. November 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin begehrten Steuerentlastungen für das erste, zweite und dritte Kalendervierteljahr 2018 festzusetzen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert worden sind und für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt worden sind. Anders als die Klägerin meint, hat sie das Erdgas verheizt. Dem steht nicht entgegen, dass sie den Erdgasbrenner zum Betrieb einer „vorsorglichen“ Stützflamme betrieben hat. Gemäß § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG ist Verheizen das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme. Auf den Zweck des Verheizens, d.h. auf den konkreten Einsatz der erzeugten Wärme, kommt es dabei nicht an (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280). Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin den Erdgasbrenner nur „vorsorglich“ als Stützflamme betrieben hat, um ein Unterschreiten der mindestens erforderlichen Temperatur in der Brennkammer zu vermeiden. Da es auf den Zweck des Verheizens nicht ankommt, ist es auch unbeachtlich, dass der durch das Rauchgas erzeugte Wärmeüberschuss ungenutzt über einen Luftkühler und einen Sprühtrockner abgeführt worden ist, wie die Klägerin dies vorgetragen hat. Die Klägerin hat das Erdgas nicht ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet (§ 1b Abs. 2 EnergieStV). Vielmehr hat sie die durch das Verbrennen des Erdgases entstandene Wärme genutzt, indem sie die dadurch erzeugte Wärme zur Aufrechterhaltung der mindestens erforderlichen Temperatur in der Brennkammer ausgenutzt hat. Dies stellt ein Verheizen dar (vgl. Falkenberg in EnergieStG-eKommentar, § 1 EnergieStG Randnr. 44). Insoweit ist die bloße Verwendung als Zünd- oder Lockflamme von der hier einschlägigen Verwendung als Stützflamme zu unterscheiden (vgl. Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG, 2. Auflage, EnergieStG § 1a Randnr. 43). Die Klägerin hat das versteuerte Erdgas nicht für die thermische Abfallbehandlung verheizt. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG beruht auf Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96/EG. Danach gilt die Richtlinie 2003/96 nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96. Nur unter diesen Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten befugt, Energieerzeugnisse nicht zu besteuern (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 30). Daher ist § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Februar 2007 berufen. Dieser Beschluss betrifft nur die beihilferechtliche Beurteilung einer Steuerentlastung für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren. In energiesteuerrechtlicher Hinsicht ist daher nur die zeitlich danach ergangene Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96 maßgebend. Eines an den EuGH zu richtenden Vorabentscheidungsersuchens des Senats bezüglich der Frage, ob der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2007 Bindungswirkung für die Gerichte zu entfalten vermag, bedarf es mithin nicht. Die Verwendung eines Energieerzeugnisses fällt nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96, wenn dieses Erzeugnis in seiner Funktion als Energiequelle selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24). Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, der für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24 f.). Im Streitfall hat die Klägerin das Erdgas nicht zur Herstellung eines Stoffes verwendet, der für die Herstellung der Ersatzbaustoffe und des Deponieersatzstoffs innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wurde. Der Zweck des Verheizens des Erdgases in der Brennkammer bestand vielmehr darin, das in dem Drehrohrofen ausgetriebene Pyrolysegas chemisch zu zerlegen. Die thermische Zerlegung der aus dem Pyrolyseverfahren entstandenen Gase stellt keinen zweierlei Verwendungszweck des Erdgases im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96 dar (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 29). In Ermangelung des Vorliegens eines doppelten (zweierlei) Verwendungszwecks kommt es nicht darauf an, dass der vorgenannte Beschluss des EuGH eine thermische Zersetzung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase betraf, während es im Streitfall um eine thermisch-chemische Zerlegung des Pyrolysegases geht. Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich Satz 2 RL 2003/96 ist zwar die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion als zweierlei Verwendungszweck anzusehen. Das thermisch-chemische Zerlegen der in dem Pyrolysegas enthaltenen Schadstoffe in der von der Klägerin betriebenen Abfallbehandlungsanlage stellt jedoch keine chemische Reduktion dar. Das beklagte Hauptzollamt hat vielmehr in seiner Einspruchsentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der rückstandsfreien Zersetzung bestimmter chlorierter Kohlenwasserstoffe lediglich um dem Prozess des Verheizens immanente physikalische oder chemische Reaktionen handelt. Die Klägerin trägt zwar vor, die rückstandsfrei zu zersetzenden chlorierten Kohlenwasserstoffe nähmen Wasserstoff aus dem im Erdgas enthaltenen Methan auf. Dabei nutze sie das Erdgas nicht nur zur Übertragung der thermischen Energie, sondern als Reduktionsmittel, um damit gezielt Chlor oder andere Halogene aus organischen Verbindungen zu lösen. Dieses Ziel lasse sich durch eine Nutzung allein der thermischen Energie des Erdgases, wie etwa mit einer bloßen Mantelheizung, nicht erreichen. Das ändert jedoch nichts daran, dass das Zerlegen der aus dem Pyrolyseverfahren entstandenen Gase lediglich der Vernichtung dieser Schadstoffe diente und daher keinen zweierlei Verwendungszweck des Erdgases im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96 darstellen kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 29). Eine chemische Reduktion und damit ein zweierlei Verwendungszweck kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil – wie die Klägerin vorträgt – der Aufbereitungsprozess in der Abfallaufbereitungsanlage nicht ohne die nichtenergetische Verwendung des in dem Erdgas enthaltenen Methans zu Ende geführt werden kann. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, für die chemische Zerlegung mittels radikal-katalytischer Spaltung erforderliche Methanradikale könnten nur durch den stofflichen Einsatz des Erdgases erzeugt werden, ändert auch das nichts daran, dass kein für die Herstellung der Ersatzbaustoffe und des Deponieersatzstoffs erforderlicher Stoff produziert wird. Vielmehr stellt die chemische Zerlegung mittels radikal-katalytischer Spaltung durch Methanradikale letztlich nur eine Vernichtung der Schadstoffe dar. Hierbei kann es sich nicht um einen zweierlei Verwendungszweck des Erdgases im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich RL 2003/96 handeln (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 29). Die Klägerin räumt zudem ein, dass die chemische Zerlegung auch ein Verheizen darstellt. Sie trägt insoweit vor, sie nutze das Erdgas im Rahmen der radikal-katalytischen Spaltung nicht nur thermisch, sondern zur chemischen Zersetzung komplexer schwer abbaubarer Verbindungen. Dies hat die Klägerin nochmals auf Seite 5 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Juni 2022 eingeräumt. Daraus folgt allerdings, dass die Klägerin die durch das Verheizen des Erdgases erzeugte thermische Energie nutzt. Soweit sie das in dem Erdgas enthaltene Methan zur chemischen Zersetzung komplexer, schwer abbaubarer Verbindungen nutzt, geschieht dies lediglich zur Vernichtung der Schadstoffe. Auch insoweit dient das Verheizen des Erdgases nicht der Herstellung eines für die Produktion der Ersatzbaustoffe und des Deponieersatzstoffs erforderlichen Stoffs. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Urteil des BFH vom 13. Januar 2015 VII R 35/12 (BFHE 248, 287). Denn dort wurde – anders als im Streitfall – ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet. Vielmehr waren dort die Verbrennungsgase des Energieerzeugnisses auch zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich. Die Klägerin kann sich nicht Erfolg auf das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2019 4 K 2688/17 VE (ZfZ 2021, 55) berufen. Sie behauptet zwar im Klageverfahren, sie habe das Erdgas auch zur Erzeugung eines inerten Prozessgases verwendet. Ihr Vortrag ist jedoch insoweit widersprüchlich. So hat sie im Einspruchsverfahren vorgetragen, der Erdgasbrenner werde als Stützflamme betrieben, um ein Unterschreiten der mindestens erforderlichen Temperatur in der Brennkammer zu vermeiden. Andernfalls könne unvollständig verbranntes Pyrolysegas in den Dampfkessel und in die Rauchgasreinigungsanlage gelangen. Dadurch könne sich unvollständig oder nicht verbranntes Pyrolysegas in der Brennkammer oder den nachgeschalteten Anlageteilen ansammeln, wodurch sich in der Brennkammer ein explosionsfähiges Gemisch bilden könne. Demgegenüber trägt die Klägerin im Klageverfahren vor, nur mit Hilfe eines laufend zugeführten und inerten, d.h. vollständig verbrannten Prozessgases werde das Gasgemisch in der Brennkammer beherrschbar. Die Herstellung eines inerten Prozessgases hatte die Klägerin im Einspruchsverfahren nicht behauptet. Danach soll die Stützflamme ein Unterschreiten der mindestens erforderlichen Temperatur in der Brennkammer und damit letztlich die Bildung eines explosionsfähigen Gemischs vermieden haben. Unbeschadet dessen unterscheidet sich der Streitfall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 30. Oktober 2019 4 K 2688/17 VE (ZfZ 2021, 55) zugrunde lag. Dort war das Inertgas im Rahmen des Produktionsprozesses der Herstellung von Kohlestaub erforderlich. Im Gegensatz hierzu ist das Verheizen des Erdgases im Streitfall lediglich zur chemischen Zersetzung der Schadstoffe erforderlich. Das hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2018 eingeräumt. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Steuerentlastung auch nicht auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG beanspruchen. Dies schon deshalb nicht, weil sie das Erdgas nicht für chemische Reduktionsverfahren verwendet, sondern verheizt hat (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443). Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23. Juni 2022 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil die Klägerin damit ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.