OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 1280/21 AO

FG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Restschuldbefreiung wirkt nicht gegen Masseverbindlichkeiten; eine Zahlung an das Finanzamt erlöst die festgesetzten Steueransprüche auch bei Vorbehalt. • § 80 Abs. 1 InsO begründet keine dauerhafte Haftungsbeschränkung des Insolvenzschuldners für durch den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung begründete Umsatzsteuerschulden. • Auf einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann sich der Kläger nicht berufen, wenn die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte. • Die BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuer ist auf Umsatzsteuerfälle übertragbar, weil die Umsatzsteuer ebenfalls nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters anknüpft.
Entscheidungsgründe
Keine Haftungsbeschränkung für durch Insolvenzverwalter begründete Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten • Restschuldbefreiung wirkt nicht gegen Masseverbindlichkeiten; eine Zahlung an das Finanzamt erlöst die festgesetzten Steueransprüche auch bei Vorbehalt. • § 80 Abs. 1 InsO begründet keine dauerhafte Haftungsbeschränkung des Insolvenzschuldners für durch den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung begründete Umsatzsteuerschulden. • Auf einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann sich der Kläger nicht berufen, wenn die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte. • Die BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuer ist auf Umsatzsteuerfälle übertragbar, weil die Umsatzsteuer ebenfalls nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters anknüpft. Der Kläger erzielte umsatzsteuerpflichtige Umsätze und über sein Vermögen wurde 2008 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen fort und begründete nach der Verfahrensöffnung Umsatzsteuerschulden, die das Finanzamt als Masseverbindlichkeiten gegen den Insolvenzverwalter festsetzte. Das Verfahren wurde 2016 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt; der Kläger erhielt Restschuldbefreiung. Das Finanzamt forderte danach vom Kläger die noch rückständigen Umsatzsteuerforderungen ein; dieser zahlte schließlich unter dem Vorbehalt, den Betrag zurückzufordern. Das Finanzamt lehnte eine Auskehrung bzw. Erstattung ab und stellte fest, dass die Nachhaftung des Klägers für Masseverbindlichkeiten nicht beschränkt sei. Der Kläger klagte auf Erstattung mit der Begründung, seine Haftung sei nach § 80 Abs. 1 InsO begrenzt, weil die Umsatzsteuerschulden durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien. • Zulässigkeit: Das Finanzamt durfte mit Abrechnungsbescheid über den Erstattungsanspruch entscheiden (§ 218 Abs. 2 AO). • Zahlungseffekt: Die vom Kläger geleistete Zahlung führte nach § 47 AO zum Erlöschen der festgesetzten Steueransprüche; ein Erstattungsanspruch ist streitig und daher zu entscheiden. • Keine Haftungsbeschränkung nach InsO: § 80 Abs. 1 InsO überträgt während des Verfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter; mit Einstellung des Verfahrens endet diese Wirkung und der Schuldner kann wieder in Anspruch genommen werden. • Übertragbarkeit BFH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BFH zu Einkommensteuer (VII R 1/16) ist auf Fälle der Umsatzsteuer übertragbar, weil Umsatzsteuer ebenfalls nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters anknüpft (§ 13 UStG, § 13a UStG). • Keine entscheidungserheblichen Unterschiede: Zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer bestehen keine maßgeblichen Unterschiede, die eine andere Rechtsfolge rechtfertigen würden; daher besteht nach Beendigung des Verfahrens keine gesetzliche Beschränkung der Nachhaftung des Schuldners. • Rechtsfolge: Mangels insolvenzrechtlicher Haftungsbeschränkung liegt keine Leistung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO vor, sodass der Kläger keinen Erstattungsanspruch hat. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzamt durfte die Zahlung des Klägers als Erlöschen der festgesetzten Umsatzsteueransprüche behandeln und die Auskehrung/Erstattung ablehnen. Eine Beschränkung der Nachhaftung des Schuldners für vom Insolvenzverwalter begründete Umsatzsteuerschulden besteht auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Kläger hat daher keinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO, weil seine Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.