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Urteil

11 K 1730/20 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2022:0818.11K1730.20AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Streitig ist, ob ein (weitergehender) Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Überlassung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber dem Beklagten … besteht. Die Klägerin ist eine nach britischem Recht gegründete Limited. Ihr Gesellschafter und „Director“ (Geschäftsführer) ist – ebenso wie bei der (zurückgewiesenen) Prozessbevollmächtigten – u.a. Herr A . Dieser betreibt unter den Internetadressen Website A und Website B zwei Webseiten mit dem Titel „ Titel 1 “ und „ Titel 2 “. Er beschreibt sich selbst als Vertreter im Kampf gegen Behördenwillkür und betrachtet die gesamte Behörden welt und große Teile der Justiz als Gegner, die deshalb gegen ihn einen „Krieg“ geführt hätten und dies hinterhältig und verlogen bis zur Begehung von Straftaten wie Rechtsbeugung ... gegen ihn, seine Familie, sein soziales Umfeld und gegen Mandanten ( Website B abgerufen am 25.07.2022). Ferner ist den Webseiten zu entnehmen, dass Herr A der Auffassung ist, Widerstand gegen das ihm gegenüber praktizierte Recht „ Titel 1 “ leisten ( Website A abgerufen am 25.07.2022) und diese Rechtspraxis mit den gemachten Erfahrungen, erlittenen Verbrechen sowie erlebten Erfolgen und deren Auswirkungen schildern zu müssen, was nach seinen Angaben auch Sinn und Zweck dieser Seite ist ( Website A abgerufen am 25.07.2022). Unter der Rubrik „ Rubrik 1 “ führt er aus, wie er sich im Ausland niedergelassen hat, nachdem man ihm ... die deutsche Steuerberaterzulassung entzogen hatte. Von diesen Niederlassungen aus habe er seine Berufstätigkeit ausgeübt, zunächst als natürliche Person, dann durch die Klägerin als juristische Person. Erst nach rund 400 Verfahren habe der Bundesfinanzhof seine Pflicht erfüllt und die zugrundeliegenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Unter der Rubrik „ Rubrik 2 “ behauptet er, die Verfahrenswillkür habe sich verbürgerlicht . Er werde detailliert in Beiträgen über „Verbrechen ...“ schreiben und nachvollziehbare Fälle und Namen nennen; wie der Volksmund sagt „Roß und Reiter nennen“. Unter der Rubrik „ Rubrik 4 “ führt er zur Vorinstanz eines Verfahrens beim EuGH aus. Diese Instanz sei das Finanzgericht (FG) Z-Stadt gewesen, dort der ... Senat mit den Richtern B und D , der gleiche Senat und die gleichen Richter, die das skandalöse Verfahren zum Widerruf seiner deutschen Steuerberaterzulassung geführt hätten. D sei der Adlatus des B gewesen. Letzterer habe ihn ob seiner Theorie verhöhnt, das Urteil des EuGH in der Sache „ Rubrik 4 “ sei für diesen eine empfindliche Niederlage gewesen. Weiter führt er unter der Rubrik „ Rubrik 3 “, die ausweislich der dortigen weiteren Ausführungen auch „mein Kampf“ heißen könnte, u.a. aus, der Österreicher Adolf Hitler habe keinen einzigen Juden umgebracht. Die schlimmsten Verbrechen hätten ausschließlich die „Bediensteten“ begangen. Auch heute begingen die Bediensteten Straftaten, also Vergehen und Verbrechen gegen die „Un-Mächtigen“, die Opfer. Seine Kritik werde sich mit diesen Bediensteten beschäftigen. Dazu werde er nicht nur Sachverhalte und Ereignisse schildern; er werde auch Namen und Personalien nennen und veröffentlichen. Wer gleichartige Fälle ... kenne, werde aufgefordert, ihm gerne dazu zu berichten. Dies werde dann in Veröffentlichungen auf dieser Seite und anderswo einfließen. Zudem stellt Herr A auf einer seiner Webseiten ( Website A abgerufen am 25.07.2022) die Existenz der Bundesrepublik Deutschland selbst und deren Rechtsstaatlichkeit in Frage. Die Klägerin, vertreten durch die zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte, diese wiederum vertreten durch Herrn A , stellte am 20.01.2020 bei dem Beklagten einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO und beantragte, ihr Auskunft zu erteilen, in welchen Akten persönliche Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DSGVO beim Beklagten geführt werden, verarbeitet wurden, werden und werden sollen und zu welchem Zweck; ggf. jeweils, ob elektronisch oder in Papierform. Soweit diese Akten elektronisch geführt werden beantragte sie, ihr die (Akten) in allgemein lesbarem Format (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen. Soweit die Akten in Papier geführt werden, beantragte sie, ihr diese in Kopie zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Recht auf Auskunft, auch in Form der Übergabe von Datensätzen und Aktenkopien, ergebe sich aus Art. 15 DSGVO. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Antragsschrift vom 20.01.2020 Bezug genommen. Am 09.06.2020 erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft, dass die für die Verarbeitung der steuerlichen Daten der Klägerin verantwortliche Behörde im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO grundsätzlich das für sie örtlich und sachlich zuständige Finanzamt sei. Soweit auch der Beklagte personenbezogene Daten der Klägerin verarbeite, könne dies der nachfolgenden Übersicht entnommen werden: Verarbeitungszwecke : Zurückweisungsverfahren nach § 80 Abs. 5 (a.F.) der Abgabenordnung (AO) und § 80 Abs. 7 (n.F.) AO Untersagungsverfahren nach § 7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Verarbeitete Grunddaten : Name: Klägerin Anschrift: Straße 1 im Ausland Weiterhin erläuterte der Beklagte, die Finanzämter des Landes NRW unterrichteten die ... Dienstvorgesetzte Landesbehörde fortlaufend über die zuvor bezeichneten Verfahren. Die Finanzämter fügten ihren Berichten dabei den für das Verfahren jeweils relevanten Schriftverkehr bei. Soweit es sich bei den Vorgängen um Nichtzulassungsbeschwerden und/oder Revisionsverfahren handele, übersende die Behörde eine Ablichtung des jeweiligen Vorgangs (Bescheid über die Zurückweisung der Klägerin und das für die Zurückweisung relevante Schriftstück der Klägerin) an den Beklagten . Die Einzelheiten der jeweiligen Berichtspflicht könnten der im Rechtsportal juris ( www.juris.de ) veröffentlichten AO-Kartei NW,vor § 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO),Karte 802 entnommen werden. Die Verwaltungsregelungen zum Datenaustausch zwischen den Finanzämtern ... und dem Beklagten dienten dem Zweck, ... dem Beklagten ... den Beitritt zu einem Verfahren zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der vorliegenden Daten der Klägerin erfolge durch den Beklagten nicht. Die die Klägerin betreffende Datenhaltung sowie eine etwaige Weitergabe der Daten erfolgten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form. Der Klägerin seien sämtliche Daten, die der Beklagte zu ihr vorhalte, bereits bekannt und lägen ihr im Original vor. Art. 15 DSGVO i. V. m. den einschlägigen Regelungen der AO eröffne nicht das Recht auf Ausdruck und/oder Übersendung des der Klägerin bereits bekannten Schriftverkehrs. Darüber hinaus beziehe sich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht auf sämtliche interne Vorgänge der Verwaltung, da diese keine personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellten. Die DSGVO verfolge nicht das Ziel, ein Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu eröffnen. Für den Fall, dass noch weitere Informationen gewünscht seien, werde um nähere Bezeichnung dieser Informationen (§ 32c Abs. 2 AO) und Darlegung gebeten, wofür die Auskünfte erbeten würden. Hiergegen hat die Klägerin am 13.07.2020 Klage erhoben, mit der sie insbesondere die Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten in Gestalt von vollständigen Doppeln der beim Beklagten (elektronisch oder in Papierform) geführten Akten begehrt. Sie wirft ihm u.a. Verstöße gegen die Wahrheitspflicht vor, da die bisher erteilte Auskunft unvollständig und damit unwahr sei. Dies sei ihr aufgrund früherer Auskunftsersuchen und Akteneinsichten bekannt, würde sie jedoch ihre Erkenntnisse offenlegen, würde der Beklagte nur das Notwendigste einräumen - mehr nicht, bis sie wieder etwas erfahre und einbringe. Solche „Spielchen“ werde sie jedoch nicht mitmachen. Der Beklagte habe außerdem die das Verfahren betreffenden Akten nicht vollständig und unverändert vorgelegt und das Gericht insoweit seine Pflicht zur Zuziehung verletzt. Das vom Beklagten vorgelegte Aktenmaterial sei nicht authentisch, sondern es handele sich um reines „Spielmaterial“, das willkürlich zu Täuschungszwecken zusammengestellt worden sei. Dem Beklagten lägen umfassende und umfangreiche Dossiers und Vorgänge zu zwei wesentlichen Komplexen vor, die alle seit mehr als zwei Jahrzehnten bis aktuell und auch fortlaufend elektronisch organisiert seien. Dies sei aus amtsinternen Mails, Gesprächsnotizen, Aktenvermerken usw. ersichtlich, die ihr schon aus anderen Akteneinsichten bekannt geworden seien. Der zentralste Punkt, zu dem Hunderte von Aktenvorgängen vorlägen, sei die Berufsausübung der Klägerin, verbunden mit intensivsten Erlassen und Anweisungen (Befehle!) an nachgeordnete Bedienstete, Straftaten bis hin zu Verbrechen zu begehen. Diese würden angewiesen, geltendes EU-Recht zu ignorieren und nicht anzuwenden, Mandanten der Klägerin zu nötigen, bis hin zu deren wirtschaftlicher Existenzvernichtung als Strafe dafür, dass sie Geschäftsbeziehungen zur Klägerin unterhielten. Dem folgend sei der Komplex zu den DSGVO-Auskunftsersuchen, mit dem all die übelsten Taten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Komplex vertuscht werden sollten. Es ergäben sich hieraus Hunderte Informationswege und -verwendungen, zu denen eine Auskunftspflicht bestünde. Wegen der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.2021 Bezug genommen. Der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedürfe es nicht. Zudem werde ausdrücklich bestritten, dass das Auskunftsbegehren allein dem Zweck dienen solle, Bedienstete der Finanzverwaltung anzuprangern und in Misskredit zu bringen. Die seitens des Beklagten erteilte Auskunft sei so falsch bzw. unwahr, wie sie unvollständig sei. Dies sei ihr aus anderen Auskünften und Akteneinsichten bekannt. Es bestehe jedoch ein unbedingtes Auskunftsrecht der Klägerin, das zeitlich und sachlich unbegrenzt und unbegrenzbar sei. Das Auskunftsersuchen könne wiederholt gestellt werden und sei jeweils zu befolgen. Folge könne lediglich sein, dass die Auskunft in der Form der Übergabe von Kopien kostspielig werde. Voraussetzung für eine Präzisierung, Begrenzung bzw. Einschränkung des Auskunftsbegehrens sei, dass ihr alle Akten bekannt gemacht würden, in denen Personendaten enthalten und verwertet worden seien, die nicht bei ihr selbst, sondern bei unbekannten Dritten, etwa anderen Behörden und sonstigen Stellen, Gesellschaften und anderen Personen erhoben worden seien. Die Herkunft und Verwendung dieser Daten sei der Klägerin nur in geringem Umfang bekannt. Aber auch die Kenntnis schließe den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei möglichst weit auszulegen und umfasse beispielsweise auch Daten in Arbeitspapieren eines Sachbearbeiters sowie in internen Vermerken oder Kommunikation. Es bestünde zudem keine Beschränkung des Auskunftsrechts vor dem Hintergrund, dass das Steuerberatungsrecht auf Unionsebene nicht harmonisiert sei, denn Art. 2 DSGVO enthalte keine entsprechende Einschränkung. Dessen ungeachtet habe die Zurückweisung eines Angehörigen der unionsweit steuerberatenden Dienstleister nach § 80 AO einen deutlichen unionsrechtlichen Bezug im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO. Dadurch werde die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verletzt. Ausschlussgründe seien nicht einschlägig. Der Vortrag des Beklagten sei insoweit widersprüchlich, als ausgeführt werde, die Klägerin verfüge bereits über die angeforderten Informationen und gleichzeitig vorgetragen werde, es bestünde die Gefahr, dass eine mögliche Auskunft zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken genutzt werde. Es gebe auch keine Rechtsvorschriften, durch die der Auskunftsanspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO (i. V. m. § 32b Abs.1 Satz 1 Nr. 1a AO und Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO) eingeschränkt werde. Letztlich habe der Beklagte den Auskunftsanspruch bislang auch nicht erfüllt, da die erteilte Auskunft nicht vollständig sei. Dies habe der Beklagte im hiesigen Verfahren auch bestätigt. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 12.03.2021, 02.07.2021, 08.09.2021 und 09.08.2022 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DSGVO in welchen Akten bei ihm geführt werden, b) wie und zu welchen Zwecken diese Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO verarbeitet worden sind, verarbeitet werden und verarbeitet werden sollen, c) soweit diese Akten elektronisch geführt werden, der Klägerin diese in allgemein lesbarem Format (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen, d) soweit diese Akten in Papier geführt werden, der Klägerin diese in Kopie zur Verfügung zu stellen, 2. im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aus seiner Sicht seien die den Streitfall betreffenden Akten nach § 71 Abs. 2 FGO vollständig übermittelt worden. Man habe die Akte vorgelegt, die die Vorgänge des dem finanzgerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beinhalte (unter Verweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 03.06.2015 VII S 11/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2015, 1100). Abgesehen davon befinde sich in seiner Registratur in sonstigen Vorgängen mit Bezug zur Klägerin Schriftgut, das nach Auffassung des Beklagten geheim zu halten sei (§ 86 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Es bestünden schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse nicht vorliegen dürfte. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin die über den Auskunftsantrag begehrten Informationen nicht zum Zweck der Überprüfung der eigenen personenbezogenen Daten begehre, sondern um Beschäftigte der Finanzverwaltung unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Hierbei handele es sich nicht um eine vom Schutzzweck der DSGVO getragene, sondern rechtsmissbräuchliche Antragstellung. Hierzu werde auf die Inhalte auf der von Herrn A , dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, betriebenen Internetseiten ( Website B und Website A ) verwiesen. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, denn ein über die bereits erfolgte Auskunftserteilung hinausgehender Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO bestehe nicht. Im Bereich des nichtharmonisierten nationalen Steuerberatungsrechts sei schon der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO gemäß Art. 2 Abs. 2a DSGVO nicht eröffnet. Zudem bestehe das Auskunftsrecht entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht unbedingt. Es sei vielmehr im Lichte des Sinn und Zwecks der DSGVO zu verstehen und unterliege zahlreichen Ausschlussgründen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf Klageerwiderung des Beklagten vom 03.09.2020 Bezug genommen. Für den Fall, dass das Gericht dem Grunde nach einen weitergehenden Auskunftsanspruch bejahen sollte, werde auf die einschränkende Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten verwiesen. Demnach beziehe sich Auskunftsanspruch nicht auf verwaltungsinterne Vorgänge. Entwurfsschriften, Analysen sowie rechtliche Bewertungen stellten daher keine personenbezogenen Daten dar. Auf Aufforderung des Gerichts, die den Streitfall betreffenden Akten zu übersenden, hat der Beklagte zunächst fünf Hefter mit Unterlagen verschiedener Verfahren übersandt, in denen die Klägerin Auskunftsansprüche gegen Finanzämter und Schadensersatzforderungen gegen das Land NRW geltend macht. Nachdem die Klägerin nach erfolgter Akteneinsicht moniert hat, dass ihr im Rahmen der Akteneinsicht lediglich diese fünf Hefter und weder die Akten des Beklagten zum konkreten Verfahren noch die Gerichtsakte(n) vorgelegt worden seien, hat der Beklagte auf weitere Aufforderung des Gerichts den Verwaltungsvorgang zum hiesigen Klageverfahren vorgelegt. Die Klägerin hat Einsicht in diesen Vorgang und in die Gerichtsakte genommen. Nach erneuter Übersendung eines aktualisierten Hefters zum Verwaltungsvorgang hat das Gericht die Klägerin hierüber in Kenntnis gesetzt und sie gebeten mitzuteilen, ob sie in die aktualisierte Fassung des Verwaltungsvorgangs erneut Einsicht nehmen möchte. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert. Mit Verfügung vom 11.08.2021 hat das Gericht die Klägerin aufgefordert zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen beziehe. Die Klägerin hat daraufhin ausgeführt, der Beklagte habe Auskunft darüber zu geben, welche personenbezogenen Daten er zu ihr vorhalte, verwende oder zu verwenden in der Lage sei. Naturgemäß könne sie erst dann präzisieren, zu was sie weitergehende Auskünfte - etwa in der Form der Übergabe von Kopien - haben wolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe zu diesem „Problembereich“ am 15.06.2021 einen klarstellenden Beschluss (Az. VI ZR 576/19) erlassen, der auch wesentliche „Argumente“ des Beklagten im hiesigen Verfahren überzeugend widerlege. Demnach „präzisiere“ sie ihr Auskunftsbegehren auf alle in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Bereiche und dazu vorgehaltenen Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO - einschließlich der intern zur Klägerin gewechselten Korrespondenz inklusive E-Mail Verkehr, - einschließlich interner Gesprächs- und Telefonnotizen und sonstiger interner Vermerke und interner Bewertungen, - zu allem Informationsaustausch mit anderen Behörden, Ämtern, Verbänden, Gerichten und sonstigen Dritten. Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 hat die Klägerin beantragt, die Überprüfung der Weigerung des Beklagten, Akten vorzulegen, gemäß § 86 Abs. 3 AO (gemeint ist FGO) durch den BFH zu veranlassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021 sowie die Ausdrucke der Internetseiten der Klägerin ( Website C ) vom 08.08.2022 und des Geschäftsführers der Klägerin ( Website B und Website A ) vom 25.07.2022 Bezug genommen. Das Gericht hat die Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2022 durch Beschluss zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte im Termin vom 18.08.2022 auch ohne Anwesenheit eines Vertreters der ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin entscheiden. In der Ladung vom 19.07.2022, ordnungsgemäß zugestellt am 22.07.2022, wurde auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen und mitgeteilt, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt das für jedes Gerichtsverfahren zwingend erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. a) Es ist anerkannt, dass eine Klage trotz des Vorliegens oder der Unerheblichkeit der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig sein kann, wenn ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (auch Rechtsschutzinteresse genannt; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206 unter II.3.b aa) fehlt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 05.12.2001 2 BvR 527/99, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 104, 220 unter C.I.2.). Die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses besteht darin zu verhindern, dass Prozessgegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden (BGH-Beschluss vom 26.09.1995 KVR 25/94, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1996, 193 unter B.IV.). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall ausnahmsweise zu dessen Versagung führen (vgl. Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 167). Dies gilt beispielsweise dann, wenn rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt oder schikanöse Klagen erhoben werden (Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 33 Rz. 19; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vorbemerkungen zu §§ 40-50 Rz. 18; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 165). b) Nach diesen Grundsätzen fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei aus anderen Akteneinsichten bekannt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, mangelt es ihr allein aus diesem Grund an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil sie insoweit bereits über die begehrte Information verfügt (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 11.05.2022 9 K 848/20, juris unter I.). bb) Aber auch darüber hinaus – soweit die Klägerin behauptet, die Auskunft sei unvoll-ständig, und sie die Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten begehrt – fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis, da ein ernsthaftes Begehren in der Sache nicht erkennbar ist (1) und ihre Klage rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient (2). (1) Die Klägerin verfolgt keine berechtigten Interessen. Ihr geht es offensichtlich nicht darum, Auskünfte über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen. Vielmehr macht sie den Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend, indem sie ihn als Mittel zur Erlangung (weiterer) verwaltungsinterner Informationen zweckentfremdet und überdehnt. Ihr geht es im Kern darum, interne Akten bzw. Vorgänge des Beklagten, die ihre Berufsausübung und den Entzug der Steuerberaterzulassung von Herrn A betreffen, einzusehen. Der Beklagte hat die beantragte Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten der Klägerin (Name und Anschrift) sowie Verarbeitungszwecke (Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO a.F. und § 80 Abs. 7 AO n.F. sowie Untersagungsverfahren nach § 7 StBerG) im Rahmen der geschilderten Berichtspflichten bereits erteilt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unvollständig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Senat erschließt sich auch nicht, welche weiteren personenbezogenen Daten dem Beklagten noch vorliegen könnten, über die noch keine Auskunft erteilt worden ist. Denn die Berührungspunkte von dem Beklagten und Steuerpflichtigen bzw. Angehörigen steuerberatender Berufe sind ausgesprochen gering. Das Gros der finanzspezifischen Zusammentreffen (insbesondere auf dem Gebiet der Steuerveranlagungen) findet nahezu ausschließlich in dem dem Beklagten untergeordneten Bereich statt. Nur dort werden in Datenbanken gehaltene Einzelangaben (z.B. „Grunddaten“) und den Steuerbescheiden zugrunde gelegte Einzelangaben (z.B. verkennzifferte Besteuerungsgrundlagen) verarbeitet. Gegenüber dem Beklagten besteht in bestimmten Fällen lediglich eine Berichtspflicht. Über die in diesem Zusammenhang verarbeiteten persönlichen Daten hat der Beklagte die Klägerin hinreichend informiert. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch keine Aufklärung darüber zu geben vermocht, welche weitere Auskunft sie von dem Beklagten noch begehrt. Ihr Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, die erteilte Auskunft sei falsch bzw. unwahr. Einer solchen Behauptung ins Blaue hinein muss das Gericht nicht nachgehen. Auch auf Gesuch des Gerichts erfolgte keine Präzisierung ihres Auskunftsbegehrens. Vielmehr begehrte die Klägerin weiterhin umfassende Einsicht in verwaltungsinterne Dokumente. Eine solche dient aber nicht dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten, weshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als vorgeschoben anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Gesamtumstände kommt der Senat zu dem Schluss, dass der Klage kein ernsthaftes Rechtsschutzbegehren zugrunde liegt. (2) Vielmehr ist er davon überzeugt, dass die Klage dem persönlichen Rachefeldzug des Directors der Klägerin, Herrn A , wegen des Entzugs seiner Steuerberaterzulassung und damit rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient. Er versucht sich auf diese Weise, Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Dieses Vorhaben hat er auf einer seiner Internetseiten ( Website A Rubrik 4 abgerufen am 25.07.2022) unter der Rubrik „ Rubrik 4 “ unter Nennung der Richter B und dessen „Adlatus“ D auch schon teilweise in die Tat umgesetzt. Diese Richter hätten das „skandalöse“ Verfahren geführt, welches ihn seine Steuerberaterzulassung gekostet hätte. Unter der Rubrik „ Rubrik 2 “ behauptet er, nachdem die ... B ehörden mit Straftaten erreicht hätten, dass seine Zulassung widerrufen worden sei, habe sich die Verfahrenswillkür weiter und breiter etabliert. Dazu werde er detailliert in Beiträgen über „Verbrechen durch Richter“ schreiben und nachvollziehbare Fälle und Namen nennen; wie der Volksmund sagt „Roß und Reiter nennen“. Gleiches gelte für die „Bediensteten“, welche er mit deren Namen und Personalien benennen und veröffentlichen werde und die er in diesem Zusammenhang – wegen der von ihm unterstellten systematisch begangenen Straftraten – sprachlich mit den Helfern Adolf Hitlers gleichstellt ( Website A Rubrik 3 abgerufen am 25.07.2022). Zudem führt die Klägerin ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten eine Vielzahl von vergleichbaren Verfahren (Klagen auf Auskunft nach Art 15 DSGVO und Klagen gegen ihre Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO), in denen sie der Beklagten und den ihr nachgeordneten Behörden Verstöße gegen die Wahrheitspflicht sowie Straftaten vorwirft. Dabei verfolgt sie keine rechtlichen oder berechtigten Interessen. Sie und ihr Director unterliegen vielmehr einem Hang, Behörden und Gerichte exzessiv und unnütz zu beschäftigen und ihnen dabei Rechtsverstöße und Straftaten vorzuwerfen. Zudem ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin bzw. ihr Director insbesondere nach für sie bzw. ihn ungünstigen Entscheidungen gewohnheitsmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen (sowie Verfassungsbeschwerden und Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung) reagieren. Dieses Gebaren ist zur Überzeugung des Senats allein als Ausdruck des von Herrn A betriebenen Kampfes gegen Behördenwillkür ( Website A Titel 2 abgerufen am 25.07.2022) und seinen Zweifeln an der Existenz und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ( Website A Titel 3 abgerufen am 25.07.2022) zu werten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten. Denn nach dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns besteht die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses auch darin, zu verhindern, dass Prozessgegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – letztlich auch unbegründet ist. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der DSGVO im Bereich des nationalen Steuerberatungsrechts sowie der Frage, ob und inwieweit im Streitfall eine automatisierte Datenverarbeitung oder eine nichtautomatisierte Datenverarbeitung mit Speicherung in einem Dateiensystem vorläge, steht der Klägerin nach Auffassung des Senats jedenfalls schon mangels näherer Spezifizierung ihres Begehrens „dem Ausmaß nach“ weder ein (weiterer) Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch ein Anspruch auf Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu (unter a). Zudem umfasst Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht den von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten (unter b). Schließlich unterlägen mögliche Ansprüche aus Art. 15 DSGVO den in der DSGVO geregelten Beschränkungen, insbesondere der des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO für offenkundig unbegründete oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge (unter c). a) Das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO verankerte Auskunftsrecht verleiht der Klägerin nach Auffassung des Senats gegenüber dem Beklagten, der im Rahmen der Berichtspflichten große Mengen an Informationen verarbeitet, keinen (weitergehenden) Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn das Auskunftsverlangen nicht spezifiziert und weder in gegenständlicher noch zeitlicher Hinsicht limitiert ist. Gleiches gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Diese Rechtsansicht stützt sich auf Erwägungsgrund 63 Satz 7 zur DSGVO, wonach der Verantwortliche, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können sollte, dass die auskunftsersuchende Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985 unter B.I.1.1 b bb). Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Vergleich mit der Regelung in Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO, wonach die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber einem von einer Datenerhebung bei Dritten Betroffenen entfallen kann, wenn und soweit die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985 unter B.I.1.1 b bb). Zum Teil wird diese Norm daher auch im Schrifttum als relevant für Ansprüche nach Art. 15 DSGVO angesehen (vgl. z.B. Schmidt-Wudy in Beck-Onlinekommentar Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 14 Rz. 99.1). Zudem hat der Beklagte der Klägerin bereits Auskunft über die durch ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt und ihr in diesem Rahmen auch ein darstellbares Duplikat der bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten überlassen. Dafür, dass diese Auskunft bzw. Überlassung personenbezogener Daten falsch oder unvollständig gewesen sein könnte, bestehen aus Sicht des Senats keine konkreten objektiven Anhaltpunkte. Insbesondere hat auch die Klägerin ihre gegenteiligen Behauptungen weder substantiiert begründet oder gar belegt. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien in Gestalt von (elektronischen) Doppeln ganzer Akten wird von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht umfasst. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Hiermit ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – aber nicht eine Fotokopie von Papierdokumenten bzw. elektronische Kopie (PDF-Datei) elektronischer Dokumente gemeint, sondern vielmehr ein darstellbares Duplikat der Daten. Denn der Begriff der Kopie hat keinen über die Verkörperung der Auskunft hinausgehenden Bedeutungsgehalt (hierzu ausführlich FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, unter I.2.a dd (2), Revision eingelegt unter dem Az. II R 47/21 und vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985 unter B.I.1.2 b bb; ebenso FG München, Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 15 K 1212/19, EFG 2022,727 unter II.2.e (2) unter Verweis auf die h.M. in der Kommentarliteratur, a.A: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2021 16 A 1582/20, Deutsches Steuerrecht 2021, 2863; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020 Rz. 39). Demnach kann die Klägerin – unabhängig von den Fragen der Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO, der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen und der fehlenden Spezifizierung – aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die begehrte Einsicht in oder die Überlassung von Kopien der Dokumente beanspruchen, die sie in ihren Schriftsätzen umschreibt. Denn ein Recht auf die in der Akte befindlichen Volltexte, insbesondere soweit sie ungehobene Einzeldaten enthalten, gewährt Art. 15 DSGVO nicht. Im Übrigen entspricht das Klagebegehren auch nicht dem Ziel der DSGVO, den Schutz der Privatsphäre der Klägerin bei der Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versucht die Klägerin, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um den Zugang zu ganzen Beständen sie betreffender Verwaltungsdokumente zu erlangen. Ein solcher Zugang ergibt sich aber aus Art. 15 DSGVO nicht bzw. nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO soll dem Antragsgegner gerade für diese Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, unter I.2.a ee (2), Revision eingelegt unter dem Az. II R 47/21 und vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985 unter B.I.1.2 b cc (2), Revision eingelegt unter dem Az. II R 6/22). c) Schließlich ist das Begehren der Klägerin als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO anzusehen, weshalb der Beklagte eine weitergehende Auskunftserteilung jedenfalls zu Recht verweigert hat. Denn der Antrag der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats sowohl in inhaltlich-materieller als auch in zeitlicher Hinsicht als exzessiv einzuordnen. aa) Gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. bb) Der Antrag der Klägerin ist als exzessiv und damit offenkundig unbegründet im Sinne dieser Norm einzustufen. Denn die Klägerin hat vorliegend ihren Anspruch auf weitere Auskunft und Zurverfügungstellung einer Kopie der sie betreffenden personenbezogene Daten durch pauschales Auskunftsverlangen gerichtet auf Überlassung von Kopien ganzer Akten des Beklagten geltend gemacht. Auch auf Aufforderung des Gerichts, ihr Auskunftsbegehren zu präzisieren, hat sie lediglich ausgeführt, dass sich ihr Verlangen auf alle in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Bereiche und die dazu vorgehaltenen Daten im Sinne des Art. 4 DSGVO einschließlich der intern zu ihr gewechselten Korrespondenz inklusive E-Mail Verkehr, internen Gesprächs- und Telefonnotizen sowie sonstige internen Vermerke und Bewertungen und auf den gesamten Informationsaustausch mit anderen Behördenämtern von Gerichten und sonstigen Dritten beziehe. Aus ihrem weiteren Vortrag ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht jedenfalls umfangreiche Dossiers und Vorgänge der letzten 20 Jahre umfassen soll. Damit ist das Auskunftsbegehren der Klägerin unbegründet, weil es offensichtlich überschießend ist. Mangels inhaltlicher und (konkreter) zeitlicher Eingrenzung des Auskunftsanspruchs setzt dieser die Durchsicht sämtlicher, beim Beklagten geführter Einzelvorgänge voraus. Die Schwelle für die Annahme eines exzessiven und damit abzulehnenden Auskunftsantrags ist zudem – wie der Beklagte zu Recht ausführt – entsprechend niedriger anzusetzen, wenn der jeweilige Antragsteller – wie vorliegend die Klägerin – entgegen ausdrücklicher Aufforderung seiner Spezifizierungsobliegenheit in § 32c Abs. 2 AO nicht nachkommt. cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726). Im Unterschied zu dieser Entscheidung des BGH, wonach der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO eines Versicherungsnehmers gegen ein Lebensversicherungsunternehmen weit auszulegen sei, bezieht sich der Anspruch der Klägerin gerade nicht auf einen konkreten, eng begrenzten Lebenssachverhalt, sondern beinhaltet das pauschale Begehren der Vorlage von (elektronischen) Aktendoppeln (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586). dd) Im Streitfall bedarf es letztlich auch keines Nachweises für den unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags durch den Beklagten, da sich die zur Unbegründetheit des Antrags führenden Umstände bereits aus der Formulierung des Klagebegehrens selbst ergeben und damit offensichtlich waren (vgl. hierzu ebenfalls FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586). III. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Senat nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Insbesondere konnte auf Vorlage weiterer Akten verzichtet werden, weil deren konkreter Inhalt nicht entscheidungserheblich für die hiervon unabhängige Frage der Auskunftspflicht ist und der Beklagte zudem nicht verpflichtet ist, dem FG die diejenigen Akten zu übermitteln, um deren Einsichtnahme durch die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird. Gemäß § 71 Abs. 2 FGO hat die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. Indem der Beklagte den Verwaltungsvorgang zum hiesigen Klageverfahren übersandt hat, hat der die so umgrenzten, den Streitfall betreffenden Akten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, unter II.; vom 19.12.2016 XI B 57/16 BFH/NV 2017, 599 unter II.2.c; FG München, Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299 unter 2.) vorgelegt. Unabhängig davon ist der Beklagte nicht zur Übersendung der streitigen Aktenbestandteile verpflichtet, weil damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Denn wäre die Finanzbehörde zur Übersendung auch der streitigen Unterlagen an das FG verpflichtet, könnte die Klägerin nach § 78 Abs. 1 FGO die dem Gericht vorgelegten Akten, mithin auch diese Unterlagen einsehen (BFH-Beschluss vom 03.06.2015 VII S 11/15, BFH/NV 2015, 1100, unter II.). IV. Das Gericht war zudem nicht gehalten, den Antrag der Klägerin nach § 86 Abs. 3 FGO an den BFH weiterzuleiten. Denn die Abgabe an den BFH setzt voraus, dass das FG eine konkrete Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder Akten oder zur Übermittlung elektronischer Dokumente erlässt, die aus seiner Sicht entscheidungserheblich sind, und sich die ersuchte Behörde daraufhin weigert, dieser Anforderung nachzukommen (BFH-Beschluss vom 16.01.2013 III S 38/11, BFH/NV 2013, 701 unter II.1.b). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es fehlt bereits an einer konkreten Anforderung weiterer entscheidungserheblicher Akten durch das Gericht, denn die Berichterstatterin hat den Beklagten lediglich aufgefordert, die Akten zu übersenden und diese Aufforderung später dahingehend konkretisiert, die den vorliegenden Streitfall betreffende Akte (Verwaltungsvorgang zum hiesigen Klageverfahren) zu übersenden. Dieser Aufforderung ist der Beklagte nachgekommen (siehe oben unter III.). Die Vorlage weiterer Akten war nicht anzuordnen. Es war für den Senat mangels Präzisierung und fehlender sonstiger Anhaltspunkte nicht erkennbar, welche weiteren Akten nach Auffassung der Klägerin hätten konkret angefordert werden sollen. Der Klägerin geht es offensichtlich vielmehr darum, sämtliche in Papier oder elektronisch zu ihr geführte Akten beim Beklagten einzusehen einschließlich der intern zur ihr gewechselten Korrespondenz inklusive E-Mail Verkehr, interner Gesprächs- und Telefonnotizen, sonstiger Vermerke und Bewertungen sowie zu allem Informationsaustausch mit anderen Behörden, Ämtern, Verbänden, Gerichten und sonstigen Dritten. Hierfür bietet ein selbständiges Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ersichtlich keine Rechtsgrundlage. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.