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Urteil

6 K 2959/18 K

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2023:0110.6K2959.18K.00
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Tenor

Unter Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2011 vom 4.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2018 wird die Körperschaftsteuer 2011 dahingehend festgesetzt, dass die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von ... € wegen der im Streitjahr an die Stiftung H. D. gGmbH geleisteten Spende unterbleibt. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Unter Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2011 vom 4.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2018 wird die Körperschaftsteuer 2011 dahingehend festgesetzt, dass die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von ... € wegen der im Streitjahr an die Stiftung H. D. gGmbH geleisteten Spende unterbleibt. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein im Jahre 0000 gegründetes, international tätiges Familienunternehmen der ... I ndustrie mit Hauptsitz in C.. Die Klägerin ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N01 in das Handelsregister eingetragen. Mehrheitsgesellschafterin (zu ... % bezogen auf das Grundkapital) der Klägerin ist die D. I. GmbH. Die D. I. GmbH ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N02 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafterin der D. I. GmbH ist neben J. D. (... %) und X. D. (... %) die Stiftung der Gründerfamilie H. D. gGmbH („Stiftung“). Die Stiftung ist beim Amtsgericht C. unter der HR-Nr. N03 in das Handelsregister eingetragen. Bei der Stiftung handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH der Gründerfamilie H. D.. Die Gründerfamilie der Klägerin umfasst heute rd. N04 Personen, die direkte Nachfahren des Gründers H. D. sind. Die Stiftung verfolgt gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 52 ff. AO. Laut der Satzung ist die Stiftung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 3 Abs. 1 der Satzung der Stiftung). Dabei unterstützt sie z.B. „Zitat wurde entfernt“ (§ 3 Abs. 3 der Satzung der Stiftung). Die Gemeinnützigkeit ist auch von dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt C.- ... anerkannt. Gesellschafter der Stiftung sind J. D. (...%) und X. D. (...%). Die Klägerin hat im Streitjahr (2011) Spenden i.H.v. insgesamt ... € geleistet. Begünstigte der Spenden waren u.a. verschiedene gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. „Zitat wurde entfernt“ . Seit 1999 leistet die Klägerin jedes Jahr auch eine Spende an die Stiftung, seit 2007 und so auch im Streitjahr in Höhe von ... €. Die Stiftung hat hierüber eine Spendenbescheinigung ausgestellt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Streitjahr dem Beklagten, dem Finanzamt C.-... (FA), vorgelegt wurde. Das Spendenvolumen in den Vor- bzw. Folgejahren betrug im Einzelnen: 2007 2008 2009 2010 Streitjahr 2012 2013 Spenden ... € ... € ... € ... € ... € ... € ... € an Stiftung ... € ... € ... € ... € ... € ... € ... € an Dritte ... € ... € ... € ... € ... € ... € ... € Die an die Stiftung geleistete Spende i.H.v. EUR ... machte ... % des Steuerbilanzgewinns der Klägerin im Streitjahr aus. Hintergrund der jährlichen Spende an die Stiftung ist das Bestreben der Klägerin, ihre Spendenpraxis zu koordinieren und effizienter zu gestalten. Ursprünglich, bis Ende der 1990er-Jahre, war die Spendenpraxis der Klägerin dadurch geprägt, dass jedes Jahr eine Vielzahl von Spendenanfragen an die Geschäftsführung herangetragen wurde, so dass eine angemessene Prüfung der einzelnen Anfragen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen - neben dem Tagesgeschäft - nicht gewährleistet war. Die aus Unternehmenssicht gewünschte nachhaltige Förderung von Projekten, mit denen sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter identifizieren können, war ursprünglich nur eingeschränkt möglich. Aus diesen Gründen entschloss sich die Klägerin, die Spendentätigkeit zu koordinieren und in einer zentralen gemeinnützigen Einrichtung zu bündeln. Seit 1999, also auch im Streitjahr, erfolgt dies über die Stiftung. Damit wurde nicht nur die Entlastung der Geschäftsleitung der Klägerin von der Organisation der Spenden bezweckt, sondern auch eine Verteilung der Spenden durch und unter Mitwirkung eines fachkundigen Gremiums. Die Aufteilung der in der Stiftung verfügbaren Mittel erfolgt im Rahmen eines monatlich stattfindenden „Round Table". An diesem Round Table nehmen sowohl die Geschäftsführer der Stiftung als auch fachliche Mitarbeiter der einzelnen Bereiche der Stiftung sowie Arbeitnehmervertreter der Klägerin teil, die über spezielle Kenntnisse zu dem Stadtteil, in dem die Stiftung lokale Projekte unterstützt, verfügen. Maßstab der Aufteilung ist die aus Sicht der Teilnehmer des Round Table gesehene Notwendigkeit der Mittelvergabe. Durch dieses Vorgehen ist es der Klägerin durch die Weiterleitung der Spenden an Dritte möglich, mittelbar sichtbare Projekte insbesondere im und in der Umgebung des C. ... zu unterstützen, wie zum Beispiel „Zitat wurde entfernt“ in C.-.... Neben der Verteilung von Spenden an externe gemeinnützige Organisationen hatte die Stiftung - u.a. im Streitjahr - selbst ein gemeinnütziges Projekt, nämlich das „ „Zitat wurde entfernt“ “, zum Gegenstand ihres Gesellschaftszwecks. Mit diesem Projekt wird eine auch für die Mitarbeiter sichtbare Wirkung der Spenden erzielt. Das FA hat die Spende in Höhe von ... € an die Stiftung bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahr 2011 bis 2013 durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung B. (GKBP) vertrat die GKBP im Betriebsprüfungsbericht vom 25.8.2015 die Auffassung, die Spende sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH zu den sog. Gewährträgerspenden im Streitjahr (2011) im Umfang von ... € als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 2.8.2 des Betriebsprüfungsberichts Bezug genommen. Den Feststellungen der GKBP folgend, erließ das FA unter dem 4.12.2017 für 2011 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Wegen der Berücksichtigung der vGA in Höhe von ... € legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25.9.2018 als unbegründet abwies. Das FA nahm auf die Feststellungen der GKBP Bezug. Wegen des Ansatzes der vgA dem Grunde nach nahm das FA Bezug auf die Entscheidung des BFH in der Sache I R 83/06. Vorliegend bestehe ebenfalls ein besonderes Näheverhältnis, dies schon deshalb, weil die Stiftung als Spendenempfängerin mittelbare Gesellschafterin der Klägerin sei. Wegen der Höhe der vGA nahm das FA Bezug auf die Entscheidung des BFH in der Sache I R 101/79 zur sog. Gewährträger-Rechtsprechung. Der Einwand der Klägerin, bei Anwendung der Grundsätze bleibe die Spende an die Stiftung als „Durchlaufspende“ unberücksichtigt, sei unbegründet. Dem stehe entgegen, dass die Spende keinem Verwendungsvorbehalt unterlegen habe und über die Verwendung ein „Round Table“ der Stiftung entscheide. Auf die Gründe für das Poolen der Spenden über die Stiftung komme es nicht an. Entscheidend sei das Näheverhältnis zur Stiftung und die über die im Vergleich zu den Fremdspenden hinausgehende Zuwendung an die Stiftung. Mit der am 24.10.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entgegen der Annahme des FA liege keine vGA vor. Es fehle an einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Zudem ergebe sich nach Maßgabe der Gewährträger-Rechtsprechung des BFH keine abweichende Beurteilung. Entgegen der Annahme des FA beinhalte der Beschluss des BFH v. 13.7.2021 in der Sache I R 16/18 keine neuen Grundsätze. Im Übrigen treffe das FA die objektive Feststellungslast für das Vorliegen aller für die Annahme einer vGA notwendigen Tatbestandsmerkmale. Zur fehlenden Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis trägt die Klägerin im Einzelnen wie folgt vor: Die Entscheidung des Kaufmanns, zu spenden, widerspreche nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Gleiches gelte für die Entscheidung, einen Teil der Spenden über die Stiftung zu „poolen“. Die aus Unternehmersicht gewünschte nachhaltige Förderung von Projekten, mit denen sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter identifizieren könnten, sei zuvor nur eingeschränkt möglich gewesen. Dies werde durch die Poolung gewährleistet. Die Geschäftsleitung werde bei der Suche und Vergabe von geeigneten und zu fördernden Projekten entlastet. Aus kaufmännischer Sicht sei die Entscheidung somit zweckmäßig und effizient. Die Umstellung der Spendenpraxis diene der Vereinfachung der Aufteilungsabläufe und der Wahrung der Transparenz. Durch die Bündelung der Spenden bei der Stiftung sei die Verwendung der Spenden für die Mitarbeiter nachvollziehbarer und sichtbarer, dies auch durch Einbeziehung eines Arbeitnehmervertreters im Rahmen des Round Table bei der Stiftung. Im Vergleich zu den Vorjahren sei das Spendenvolumen nur unmerklich erhöht worden, in 2008 sei das Volumen sogar noch größer ausgefallen. Durch den Round Table sei die Verteilung der Spenden dem (alleinigen) Einfluss der Gesellschafter entzogen. Der erstmals in Klageverfahren erfolgte Hinweis des FA auf die möglicherweise beabsichtigte Förderung des „ „Zitat wurde entfernt“ “ sei eine reine Vermutung und durch Nichts belegt. Die Absicht der Bevorzugung des Eigenprojekts sei im Vergleich zur Verwendung des übrigen Spendengeldes nicht erkennbar. Eine davon abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht durch die Gewährträger-Rechtsprechung des BFH. Insoweit bestünden bereits grundsätzliche Bedenken gegen diese Rechtsprechung und deren Abgrenzungskriterien. Der Fremdspendenvergleich sei leicht zu umgehen und begünstige das Gießkannenprinzip. Allein die Feststellung eines Näheverhältnisses sei kein geeignetes Kriterium für eine vgA dem Grunde nach. Das sei vom Gesetzgeber so auch nicht gewollt. Jedenfalls finde die Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung. Die Rechtsprechung sei beschränkt auf die Gewährträger-Fälle (Sparkassen-Fälle). Vorliegend sei die Grundkonstellation eine gänzlich andere. Hilfsweise liege selbst bei Anwendung der Gewährträger-Rechtsprechung keine vgA vor. Insoweit müsste die Spende nach Maßgabe der Rechtsprechung als „Durchlaufspende“ außen vor bleiben, denn die Spende komme der Stiftung nicht dauerhaft zu Gute. Äußerst hilfsweise sei in die Beurteilung auch das Jahr 2008 einzubeziehen. Daraus ergebe sich rechnerisch eine Minderung der vGA auf ... €. Die Klägerin beantragt, den geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer 2011 vom 4.12.2017, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2018, dahingehend zu ändern, dass die darin i.H.v. ... € erfolgte gewinnerhöhende Hinzurechnung der im Streitjahr an die Stiftung H. D. gGmbH geleisteten Spende als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterbleibt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an seiner Auffassung fest. Zur Begründung nimmt das FA Bezug auf die Einspruchsentscheidung sowie den zuletzt ergangenen Beschluss des BFH v. 13.7.2021 in der Sache I R 16/18 und ergänzt im Übrigen wie folgt: Die Gründe für die Poolung der Spenden seien zwar nachvollziehbar. Darauf komme es aber nicht an. Unter Anwendung der Grundsätze der Gewährträger-Rechtsprechung des BFH sei allein das Näheverhältnis entscheidend. Möglicherweise habe die Klägerin das „ „Zitat wurde entfernt“ “ fördern wollen und hierfür habe sie den Weg über die Stiftung gesucht, da die Aufwendungen andernfalls als Betriebsausgaben nicht abziehbar gewesen wären. Der Einwand der Klägerin, es handele sich um eine Durchlaufspende, trage nicht, denn die Spende unterliege keinem Verwendungsvorbehalt. Zutreffend sei indes der Einwand der Klägerin, die vgA sei unter Einbeziehung des VZ 2008 auf ... € zu mindern. Dann sei allerdings für den VZ 2012 -entgegen der bisherigen Handhabung- eine vGA von ... € anzunehmen. Das Gericht hat die Steuerakten hinzugezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das Verfahren ist am 29.11.2022 vor dem Berichterstatter erörtert worden. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird ebenfalls Bezug genommen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), denn das FA hat die Spende an die Stiftung in Höhe von ... € zu Unrecht als vGA hinzugerechnet. 1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur „vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG“, woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990). 2. VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. alle bei einer Kapitalgesellschaft eingetretenen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten oder mitveranlassten Vermögensminderungen oder verhinderten Vermögensmehrungen, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken, nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen und zu einem sonstigen Bezug des Gesellschafters i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen können (BFH, Urteil v. 7.8.2002 - I R 2/02, BStBl II 2004, 131). Dabei ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis u.a. dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem Gesellschaftsfremden nicht zugewendet hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (BFH, Urteile v. 24.10.2018 – I R 78/16, BStBl II 2019, 570, v. 6.4.2005 - I R 15/04, BStBl II 2006, 196 und v. 9.11.2005 - I R 27/03, BStBl II 2006, 564). 3. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. a) Ein solches Näheverhältnis kann dann bejaht werden, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte (BFH, Urteile v. 18.12.1996 - I R 139/94, BStBl II 1997, 301 und v. 11.11.2015 - I R 5/14, BStBl II 2016, 491 sowie Beschluss v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990). Da das "Nahestehen" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zu dessen Begründung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH, Urteile v. 18.12.1996 - I R 139/94, BStBl II 1997, 301 und v. 11.11.2015 - I R 5/14, BStBl II 2016, 491). b) Dieselben Maßstäbe sind entscheidend, wenn es um die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) geht, die eine Kapitalgesellschaft einer gemeinnützigen Organisation gewährt (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990). Ein Näheverhältnis bzw. eine Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverhältnis kann zwar nicht bereits dann angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG allzu sehr einschränken (BFH, Beschluss v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990, unter Verweis auf Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2000, 125). Andererseits würde jedoch eine Handhabung, die allein auf das Vorliegen einer "gemeinnützigen" Motivation abstellt, den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weitgehend aushöhlen, was ebenfalls nicht richtig sein kann. Aus denselben Gründen kann eine vGA nicht bereits dann verneint werden, wenn durch eine Spende die Allgemeinheit in Form eines bestimmten Personenkreises gefördert wird. Denn § 52 Abs. 1 AO setzt eine Förderung der Allgemeinheit gerade als Tatbestandsmerkmal voraus, um die Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. von § 52 AO bejahen zu können. Der gesetzlich vorgesehene Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG würde somit ebenfalls weitestgehend leerlaufen. Eine Spende ist daher jedenfalls dann als vGA zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist (BFH, Beschlüsse v. 13.7.2021 – I R 16/18, BStBl II 2022, 119 und v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990). Durch das Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses wird zugleich dem Regel-Ausnahmeverhältnis des in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geregelten Vorrangs einer vGA ausreichend Rechnung getragen; ein besonderes Näheverhältnis und damit eine vGA wird regelmäßig nur bei entsprechenden Indizien bejaht werden können. c) Ein solches zu einer vGA führendes Näheverhältnis kann auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen (BFH, Beschlüsse v. 13.7.2021 – I R 16/18, BStBl II 2022, 119 und v. 10.2018 – I B 19/18, BFH/NV 2008, 1704). 4. Ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Das gilt auch dann, wenn es darum geht, aus welcher Motivation heraus eine Kapitalgesellschaft Spenden an eine gemeinnützige Organisation geleistet hat (BFH, Beschlüsse v. 13.7.2021 – I R 16/18, BStBl II 2022, 119 und v. 19.12.2007 – I R 83/06, BFH/NV 988, 990). 5. Nach diesen Maßstäben war die Spende der Klägerin an die Stiftung weder ganz noch teilweise als vGA zu qualifizieren. Zwar hatte die Spende an die Stiftung bei der Klägerin eine Vermögensminderung zur Folge und bei der Stiftung handelt es sich zudem um eine der Klägerin nahestehende Person. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen. Indes steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass die Spende in Höhe von ... € im Streitjahr ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Nach Maßgabe der hier in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt nämlich allein das Näheverhältnis entgegen der Annahme des FA die gesellschaftsrechtliche Veranlassung (noch) nicht. Zwar mag das Näheverhältnis der Klägerin zur Stiftung und ein Überwiegen der „Fremdspenden“ im Verhältnis zu den „Eigenspenden“ eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung indizieren. Dies verkennt auch der erkennende Senat nicht. Bezieht man jedoch über die nach der Rechtsprechung des BFH in den Gewährträgerfällen in den Blick zu nehmenden Vergleichszeiträume die Spenden aller vorliegend greifbaren Veranlagungszeiträume ein (2007 bis 2013), ergibt sich rechnerisch durchschnittlich ein Verhältnis der Spenden an die Stiftung zu den Fremdspenden von (nur noch) ... € zu ... €. Der Senat könnte daher dem aus dem Verhältnis der Eigenspenden zu den Fremdspenden abzuleitenden Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ohnehin nur geringes Gewicht beimessen. Darauf kommt es aber bereits nicht an, denn ungeachtet dessen werden die für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sprechenden Indizien jedenfalls durch andere, nachweislich nicht gesellschaftsrechtlich begründete Motive verdrängt. In tatsächlicher Hinsicht hat das FA diese Motive nicht in Abrede gestellt, sie sogar selbst ausdrücklich als zutreffend bestätigt. Motiv für die Umstellung der Spendenpraxis war demnach das Bestreben der Klägerin, die Spendentätigkeit zu koordinieren und effizienter zu gestalten. Durch eine Bündelung der Spenden über die Stiftung sollte die Spendentätigkeit der Klägerin unter Einbeziehung eines fachkundigen Gremiums (Round Table) zielgenauer und transparenter möglich werden. Zugleich sollte die Geschäftsführung der Klägerin von der zeitintensiven Befassung der Spendenanfragen entlastet werden. Mit der Umstellung sollte die zuvor nur eingeschränkt mögliche nachhaltige Förderung von Projekten erreicht werden, mit denen sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter identifizieren können. Über diese Umstände hinaus vermag der Senat keine weiteren Indizien festzustellen, die Beleg für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Spende an die Stiftung sein könnten: Die an die Stiftung geleistete Spende in Höhe von ... € beträgt rechnerisch lediglich ... % des Steuerbilanzgewinns und erscheint angesichts der Ertrags- und Vermögenslage nicht unangemessen. Es besteht zudem weder eine Verknüpfung mit privaten Zwecken der Gesellschafter, noch lassen sich Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Einrichtung der Stiftung und nachfolgend die Spenden der Klägerin an die Stiftung aus steuerlichen Erwägungen erfolgt sein könnte („Steuersparmodell“). Die insoweit erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Vermutung des FA, möglicherweise habe die Klägerin das „ „Zitat wurde entfernt“ “ fördern wollen und hierfür habe sie den Weg über die Stiftung gesucht, da entsprechende Aufwendungen andernfalls als Betriebsausgaben nicht abziehbar gewesen wären, bleibt bei einer reinen Spekulation ins Blaue hinein, der die Klägerin entgegengetreten ist, für die das FA keinerlei Feststellungen getroffen hat und die auch nach Aktenlage durch nichts erhärtet wird. 6. Der Senat kann somit bereits dahinstehen lassen, ob die generellen Bedenken der Klägerin gegen die Rechtsprechung des BFH in den Gewährträgerfällen durchgreifen und ob die Spende an die Stiftung bei Anwendung dieser Rechtsprechung als „Durchlaufspende“ ggf. unberücksichtigt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.