Beschluss
12 V 1597/22 A(AO)
Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGD:2023:0124.12V1597.22A.AO.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung). Gründe: I. Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BverfG - vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – (BVerfGE 158, 282-388) sowie auf im Nachgang hierzu ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH -. Der Antragsgegner, das Finanzamt, setzte durch Bescheid vom 10.09.2021 Aussetzungszinsen unter Berücksichtigung der §§ 237, 238 und 239 der Abgabenordnung – AO - betreffend die von der Vollziehung ausgesetzte Umsatzsteuer für 2010 (Aussetzungsbetrag: ... €) für den Zeitraum 01.12.2016 bis 9.12.2020 bzw. 28.12.2020 (= 48 Monate) in Höhe von insgesamt ... € gegen die Antragstellerin fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 13.09.2021 hat das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 25.02.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Eine hiergegen erhobene Klage ist beim beschließenden Senat derzeit unter dem Aktenzeichen 12 K 595/22 AO anhängig. Einen beim Finanzamt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides, soweit hierin Zinsen für einen Zeitraum nach dem 30.12.2018 erfasst worden seien, hat dieses durch Schreiben vom 25.10.2021 abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung - FGO - beantragt, soweit in dem Zinsbescheid Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 erfasst worden sind (=23 Monate x 0,5 % von ... € = ... €). Nach dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – (BVerfGE 158, 282-388) bilde der Zinssatz nach § 233a AO i.V.m, § 238 der AO von monatlich 0,5% ab dem Verzinsungszeitraum 2014 den durch eine späte Steuerfestsetzung entstehenden Zinsvorteil nicht mehr hinreichend ab. Weiter habe das BVerfG entschieden, dass für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr anwendbar sei als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Rechtsprechung sei auch auf die Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO mit der Folge zu übertragen, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheides vom 10.09.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2022 für die Berechnung der Zinsen ab dem Zeitraum 01.01.2019 bestünden. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung sei vorliegend nicht erforderlich, da sich insoweit die aktuelle Entscheidung des 5. Senats des BFH (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) – (juris), die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen im Sinne von § 240 AO ergangen sei, auf die Aussetzungszinsen übertragen lasse. Dies habe auch der 8. Senat des BFH in einem weiteren Beschluss vom 11. November 2022 – VIII B 64/22 (AdV) – (juris) bestätigt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 10.09.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2022 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, soweit hierin Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 erfasst werden; hilfsweise, die Beschwerde zum BFH zuzulassen Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner, das Finanzamt – FA -, ist der Auffassung, dass sich der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – (BVerfGE 158, 282-388) nicht auf den Zinssatz von Aussetzungszinsen im Sinne von § 237 AO beziehen lasse, da das Gericht selbst seine Entscheidung ausdrücklich nur auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bezogen habe. Im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen habe die Antragstellerin das Entstehen von Aussetzungszinsen selbst in der Hand gehabt, da sie das Entstehen dieser Zinsen durch Begleichung der ausgesetzten Beträge bei Fälligkeit hätte vermeiden oder verkürzen können. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des BFH bei der Frage des Vorliegens von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung erforderlich, welches die Antragstellerin nicht dargelegt habe. Dies habe der 2. Senat des BFH jüngst in seinem Beschluss vom 20. September 2022 – II B 3/22 (AdV) –, juris, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen betroffen habe, bestätigt und insoweit dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 5. Senats des BFH vom 23. Mai 2022 – V B 4/22 (AdV) – (juris) widersprochen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen i.H. von ... € hinsichtlich der für die Zeit ab dem 1.1.2019 festgesetzten Aussetzungszinsen hat keinen Erfolg, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheides – unabhängig von dem Zeitraum, für den sie festgesetzt sind, hat. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.07.2018 - II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 10, m.w.N.). Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz 13, m.w.N.). In diesen Fällen der Geltendmachung von verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm soll nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BFH in dessen Beschluss vom 20. September 2022 – II B 3/22 (AdV) – (juris) wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes weitere Voraussetzung für die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung sein, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Abgesehen davon, dass vorliegend die Antragstellerin ein solches besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegt hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, hat das Gericht auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aussetzungszinsbescheides. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des FG München vom 7. September 2022 – 15 K 358/22 – (juris) und folgt der von jenem Gericht vertretenen Auffassung, dass Aussetzungszinsen auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 - gemäß der gesetzlichen Regelung in § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat festzusetzen sind. Hiernach war der Antrag mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzulehnen. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass andere Senate des BFH zum Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses eine andere Auffassung vertreten als der 2. Senat in seinem Beschluss vom 20. September 2022 – II B 3/22 (AdV) – (siehe die von der Antragstellerseite benannten BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022 – V B 4/22 (AdV) –, juris, und vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, juris). Gleichwohl war die Beschwerde zum BFH gem. § 128 Abs. 3 FGO nicht zuzulassen, weil dort die Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, nicht in Betracht kommt (siehe der von der Antragstellerin angeführte BFH-Beschluss vom 11.11.2022 – VIII B 64/22 (AdV) –, Rdnr. 19, juris – unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 15.04.2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).). Im Übrigen war diese Rechtsfrage für sich genommen für den Senat nicht entscheidungserheblich, da der Antrag vorrangig wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheides abzulehnen war.