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Urteil

12 K 1465/23 AO

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2023:0718.12K1465.23AO.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 tragen die Kläger, die Kosten des Verfahrens wegen Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2016 trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 tragen die Kläger, die Kosten des Verfahrens wegen Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2016 trägt der Kläger. G r ü n d e Die Beteiligten streiten um die Erteilung von Abrechnungsbescheiden. Mit der am 22.08.2019 beim Gericht eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 12 K 2343/19 AO geführten Klage begehrten die Kläger den Erlaß von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2014, dieser Klage hat das Gericht mit dem hier in Bezug genommenen Urteil vom heutigen Tage stattgegeben. Mit der am 05.11.2020 beim Gericht eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 12 K 2849/20 AO geführten weiteren Klage begehrten die Kläger den Erlaß von Abrechnungsbescheiden über Einkommensteuer 2010 bis 2019, der Kläger begehrte mit dieser Klage den Erlaß von Abrechnungsbescheiden über Umsatzsteuer 2010 bis 2019. Den Einspruch der Kläger gegen die Ablehnung der Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2020 in Gestalt der hier in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 30.10.2020 als unzulässig verworfen. Im Zuge des Verfahrens 12 K 2849/20 AO erteilte der Beklagte den Klägern unter dem dem 12.04.2022 Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 und dem Kläger unter dem 17.03.2022 einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2016 und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Ungeachtet der Aufforderung durch das Gericht erfolgte von den Klägern hierzu keine Gegenäußerung. Mit dem unter dem Aktenzeichen 12 K 2849/20 AO ergangenen Beschluß vom 18.07.2023 trennte das Gericht das Verfahren der Kläger wegen Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 der Kläger und das Verfahren des Klägers wegen Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 2016 zur gesonderten Entscheidung ab, das abgetrennte Verfahren wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Durch den im Verfahren 12 K 2849/20 AO ergangenen Beschluß vom 12.06.2023 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 18.07.2023 wurde den Klägern am 27.06.2023 zugestellt, im Termin erschien für die Kläger niemand. Unter dem 25.07.2023 stellten die Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter sowohl für das vorliegende als auch für 14 weitere beim 12. Senat anhängige Verfahren. Er begründete dies mit dem Umstand, daß der Einzelrichter als Berichterstatter in den Verfahren 12 K 989/19 AO, 12 K 2494/19 AO, 12 K 1419/20 AO und 12 K 216/21 AO im ebenfalls am Termintag, dem 18.07.2023, durchgeführten Erörterungsterminen dem Beklagten Gelegenheit gegeben habe, rechtswidrige Abrechnungsbescheide nachzubessern und den Klagen nicht stattgegeben, sondern die Sachen vertagt habe. Die in diesen Verfahren gezeigte Parteilichkeit begründe auch die Befangenheit des Richters in allen anderen Verfahren. Der 12. Senat hat das Ablehnungsgesuch mit dem hier in Bezug genommenen Beschluß vom 11.08.2023 –ohne Entscheidung über eine Befangenheit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren- als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch vom 25.07.2023 ist offensichtlich unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom 01.04.2003, VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, und vom 10.03.2015, V B 108/14, BFH/NV 2015, 849). Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch nach vorheriger dienstlicher Äußerung des abgelehnten Richters ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) zu entscheiden. Ist in Ausnahmefällen das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmißbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig, so kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden (vgl. BFH vom 04.03.2014 VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055). Die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ist vor dem Hintergrund der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) allerdings nur dann und insoweit gerechtfertigt, wie die durch den gestellten Ablehnungsantrag erforderliche Entscheidung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters und damit keine Entscheidung in eigener Sache voraussetzt. Denn über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BFH vom 29.12.2015 IV B 68/14, juris, m. w. N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch vom 25.07.2023 beschränkt sich auf den Vorwurf, daß der Richter im Termin vom 18.07.2023 den Klagen in den Verfahren 12 K 989/19 AO, 12 K 2494/19 AO, 12 K 1419/20 AO und 12 K 216/21 AO nicht stattgegeben, sondern die Sachen vertagt habe. Unabhängig davon, daß im Hinblick auf die in diesen Sachen bestehende Senatszuständigkeit und den Umstand, daß es sich um Erörterungstermine handelte und schon deshalb keine abschließenden streitigen Entscheidungen über die Klagen ergehen konnten rügen die Kläger kein in der Person des Richters liegendes Verhalten. Vielmehr wiederholen sie im Kern die bereits nach der vor dem Senat am 30.03.2023 in den vorgenannten Sachen durchgeführten mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 03.04.2023 –rügelos- vorgetragene Kritik, der Senat dürfe dem Beklagten keine Gelegenheit geben, die streitgegenständlichen Abrechnungsbescheide nachzubessern. Die offensichtliche Unzulässigkeit des damit auf unzutreffende Rechtsanwendung gestützten Ablehnungsgesuchs kann der betroffene Richter im vorliegenden Urteil selbst feststellen. Auf den Umstand, daß die Kläger durch ihren rügelosen Vortrag im Schriftsatz vom 03.04.2023 ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO verloren haben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Unabhängig vom Nichterscheinen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 konnte die Sache mündlich verhandelt und entschieden werden, § 91 Abs. 2 FGO. Das auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über Einkommensteuer 2014 gerichtete Begehren der Kläger ist unbegründet, die hier streitgegenständliche Ablehnung des Antrags in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2023 ist rechtmäßig. Zutreffend geht der Beklagte in seinerr ablehnenden Entscheidung davon aus, daß im Hinblick auf das im Zeitpunkt der Ablehnung bereits beim Finanzgericht anhängige Verfahren 12 K 2343/19 AO kein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über Einkommensteuer 2014 besteht. Die auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden über Einkommensteuer 2015 bis 2017 gerichtete Klage der Kläger und die auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über Umsatzsteuer 2016 gerichtete Klage des Klägers ist unzulässig. Nachdem der Beklagte diese Bescheide im Zuge des Klageverfahrens erlassen hat, mangelt es der unverändert aufrecht erhaltenen Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.