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Urteil

1 K 1459/22 U

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2024:0927.1K1459.22U.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2020 der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung findet. Die Klägerin ist Diplom-Theologin sowie Diplom-Religionspädagogin und übte zunächst 17 Jahre lang eine Tätigkeit in der Gemeinde- und Sonderseelsorge als Pastoralreferentin aus. In den Streitjahren 2016 bis 2020 war sie als Trauer- und Hochzeitsrednerin freiberuflich tätig. Nach den eigenen Angaben der Klägerin resultierten ihre Umsätze in den Streitjahren überwiegend aus Trauerfällen, den kleineren Anteil machten freie Trauungen aus. In ihren Rechnungen wies die Klägerin jeweils Bruttobeträge (incl. USt) aus. In der Umsatzsteuererklärung 2016 vom 19.05.2017 unterwarf die Klägerin Netto-Umsätze von 14.112 EUR dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (USt 2.681,28 EUR) und Netto-Umsätze von 31.588 EUR dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (USt 2.211,16 EUR). Der Beklagte besteuerte im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung(§ 164 Abs. 1 AO) stehenden Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 24.10.2017 zunächst sämtliche Umsätze mit dem Regelsteuersatz. Nach einer Einspruchseinlegung durch die Klägerin erließ der Beklagte am 16.02.2018 einen erklärungsgemäßen Umsatzsteuerbescheid 2016. Der Bescheid stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für die Streitjahre 2017 bis 2019 sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen I-IV/2020 unterwarf die Klägerin die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als Rednerin dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. 5 % (befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes ab 01.07.2020 durch das Corona-Steuerhilfegesetz). Sie bewertete ihre Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit i.S.d. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu, so dass die Erklärungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden. Im Jahr 2021 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume I-IV/2020 an. Im Rahmen der Prüfung führte die Klägerin aus, dass die von ihr begleiteten Trauerfeiern zum einen in den Räumlichkeiten der Bestatter bzw. in den Friedhofhallen sowie im Rahmen der Beisetzung am Grab abgehalten würden. Für die Organisation und Durchführung der Trauerfeiern führe sie vorab Gespräche mit den Angehörigen/Hinterbliebenen zur Erarbeitung der Biografie der Verstorbenen sowie zur Besprechung der Wünsche und Gestaltungoptionen hinsichtlich der Trauerfeier. Auf dieser Grundlage werde ihre individuelle Trauerrede ausgearbeitet und umgesetzt. Ein Exemplar der Rede werde dann den Angehörigen ausgehändigt. Beispielhaft legte die Klägerin die Manuskripte von acht Trauerreden aus dem Jahr 2020 sowie eine Rede aus dem Jahr 2019 vor. Auf den Inhalt der Reden wird verwiesen (siehe DIN-A4-Ordner K. C.). Für die Trauungen bereite und koordiniere sie nach mehreren Gesprächen mit dem Brautpaar und den Angehörigen die gesamte Zeremonie vor. Sie gestalte „Aktionen“, um die Gäste einzubinden, wie z.B. kleine Reden von Freunden für das Brautpaar. Sie gewähre Hilfestellung bei den Reden von Freunden bzw. des Brautpaares. Zur weiteren Leistungsbeschreibung wird auf die Internet-Seiten der Klägerin www. website01 .de sowie www. website02 .de (siehe DIN-A4-Ordner K. C.) verwiesen. Im Prüfungsbericht vom 04.05.2021 vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Tätigkeit eines Hochzeits- und/oder Trauerredners keine künstlerische Tätigkeit darstelle und aufgrund dessen die Umsätze der Klägerin dem allgemeinen Steuersatz unterliegen würden. Eine künstlerische Tätigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn die Darbietung des Redners von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt werde, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Beschränkten sich die Reden jedoch auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes, spräche dies gegen eine künstlerische Tätigkeit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2017 – 3 K 1461/16). Aus den von der Klägerin vorgelegten Manuskripten sei ein gleiches Aufbauschema deutlich erkennbar. Zum Anfang der Reden werde ein Zitat mit Bezug auf den Verstorbenen vorgetragen. Darauf folge die Begrüßung der Trauergemeinde, bei der sich sogar wörtliche Übereinstimmungen in den Reden ergäben. Im Anschluss daran würden die letzten Lebensjahre des Verstorbenen dargestellt mit Bedeutung von Tod und Abschiednahme. Es folge ein Gedicht- bzw. Lied-Textvortrag mit Bezugnahme zum Verstorbenen mit anschließendem Rückblick auf das gesamte Leben. Hierbei werde das zuvor zitierte Gedicht bzw. der Liedtext erneut bzw. mehrfach aufgegriffen, auf das Erlebte bezogen und dessen Bedeutung für das Leben des Verstorbenen dargestellt. Für die Abschlussworte zur Abschiednahme werde in allen Reden ein Textbaustein verwendet, in dem lediglich der Name des Verstorbenen variiere. Die von der Klägerin vorgelegten Redemanuskripte seien zwar dem jeweiligen Anlass angemessen und entsprächen den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Auftraggeber. Es sei jedoch keine bestimmte Gestaltungshöhe erkennbar, da sich diese nicht aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden besonders hervorheben würden. Auch könne die Klägerin nicht frei über den Inhalt der Reden entscheiden, da sie lediglich die von den Auftraggebern erhaltenen Informationen gestalte. Die vorgelegten Texte seien nach dem gleichen Muster aufgebaut, teilweise mit wörtlichen Übereinstimmungen, bei denen sich der individuelle Bezug lediglich aus den von den Auftraggebern mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen ergebe. Die Reden seien offensichtlich durch den Erfahrungsschatz der Klägerin geprägt und im Aufbau, in der Grundstimmung der Rede sowie dem verwendeten Vokabular sehr ähnlich. Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichts wird Bezug genommen. Am 26.06.2021 reichte die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 ein, in der sie die Umsätze i.H.v. 81.892 EUR - wie bereits in den Voranmeldungen - dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Der Beklagte erließ auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen in Abweichung hierzu am 29.07.2021 den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 2020, der eine Festsetzung der Umsatzsteuer unter Ansatz des Regelsteuersatzes zum Inhalt hat. Bei der Steuerberechnung wandte der Beklagte die Brutto/Netto-Methode an. Ferner erließ der Beklagte bezüglich der Streitjahre 2016 bis 2019 jeweils am 23.11.2021 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in den Bescheiden jeweils aufgehoben. Die Änderungsbescheide waren insoweit fehlerhaft, als die nach Auffassung des Beklagten mit 19 % zu versteuernden Umsätze aus den bisherigen Umsätzen zu 7 % ohne vorherige Umrechnung in einen Bruttobetrag ermittelt wurden (siehe Anschreiben des Beklagten an die Bev. der Klägerin vom 28.02.2022, USt-Akte 2019). Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 legte die Klägerin am 26.08.2021 und gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2019 jeweils am 23.12.2021 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur Umsatzsteuer 2016 bis 2019 erließ der Beklagte unter dem 07.03.2022 wegen der fehlerhaften Berechnung der Umsatzsteuer nochmals geänderte Bescheide unter Berücksichtigung der Brutto/Netto-Methode, die zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurden. Darüber hinaus wies der Beklagte die Einsprüche zur Umsatzsteuer 2016 bis 2019 in der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2022 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer 2020 vom 27.05.2022 erhöhte der Beklagte die Umsatzsteuer aus vorliegend nicht im Streit stehenden Gründen um insgesamt 438 Euro. Die Erhöhung beruht auf einer zuvor nicht berücksichtigen unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit der privaten PKW-Nutzung. Hinsichtlich der streitigen Frage zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hatte der Einspruch keinen Erfolg. Gegen die Einspruchsentscheidungen hat die Klägerin am 30.06.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren vor: Als freie Theologin sei sie als Hochzeits- und Trauerrednerin eine den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübende Künstlerin. Sie hebe sich schon allein aufgrund ihrer Vorbildung von anderen Trauer- und Hochzeitrednern ab. Für diese Tätigkeit sei keine bestimmte Ausbildung erforderlich. Mit ihrer Ausbildung als Theologin sei sie jedoch für diese Tätigkeit prädestiniert, weil es Teil ihrer Ausbildung sei, Menschen in den grundlegenden Erlebnissen ihres Lebens zu begleiten. Dies gelte insbesondere für die Trauerreden, auf denen im streitbefangenen Zeitraum der Großteil ihrer Einnahmen beruhe. Der Tod sei eine existenzielle Grenzerfahrung und die Angehörigen befänden sich in einer emotionalen Ausnahmesituation, oftmals in einer schweren Krise. Sie begleite auch junge Eltern, die gerade ein ungeborenes Baby oder einen Säugling durch plötzlichen Kindstod verloren hätten, ebenso wie Suizidfälle, Gewaltverbrechen und tragische tödliche Unfälle. Vor der Trauerfeier finde zunächst ein Vorgespräch mit den Angehörigen statt. In diesem erfrage und erarbeite sie nicht nur die wesentlichen Eckpunkte des Lebenslaufes, sondern auch sehr persönliche Eigenschaften und Charakterzüge, die den Verstorbenen ausgemacht hätten. Auf der Grundlage dieses Gespräches und weiterer Informationen entwerfe sie dann eine individuelle Rede für die Trauerfeier, in der sie die im Vorgespräch erhaltenen Informationen verarbeite und mit einfließen lasse. Die Voraussetzungen für eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. Gesetzes seien erfüllt (Hinweis auf Abschnitt 12.5 UStAE Abs. 1 S. 7, und BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14). Danach handele es sich bei der Tätigkeit eines Hochzeits- und Trauerredners um eine künstlerische Leistung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn diese in einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers liege, die durch eine besondere Gestaltungskraft in seinen Reden zum Ausdruck komme. Der BFH verweise in seiner Rechtsprechung auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Danach liege das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht würden. Die künstlerische Leistung werde geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Gegen eine künstlerische Tätigkeit würde daher bei einer Redetätigkeit sprechen, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüsts beschränke. Nach diesen Grundsätzen dürften die Reden anderer Trauerredner, die ihre Reden zu einem überwiegenden Teil aus Fremdtexten anderer Autoren zusammenstellten oder aus dem Internet kopierten, nicht als künstlerische Tätigkeit zu qualifizieren sein. Für sie - die Klägerin - treffe dies jedoch nicht zu. Sie konzipiere und formuliere ihre Trauerreden eigenständig. Sie nutze dabei auch keine sich ständig wiederholenden Textbausteine, die den Tod und das Sterben im Allgemeinen zum Inhalt hätten und somit für jede Trauerfeier unabhängig von der konkreten Person eingesetzt werden könnten. Sie verwende kein festes Redegerüst und eben auch keine schablonenartigen Wiederholungen, in denen allenfalls Namen und Jahreszahlen der Verstorbenen ausgetauscht werden müssten. Sie erstelle vielmehr eigenschöpferische Werke, die sie den Verstorbenen im Auftrag ihrer Hinterbliebenen widme und selbst vortrage. Diese gemeinhin als „Trauerreden" bezeichneten Werke seien von einem solchen Maß an eigenschöpferischer Leistung geprägt, dass sie genau die Voraussetzungen erfüllten, um die Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit zu werten. Die schöpferisch besondere Gestaltungshöhe/Gestaltungskraft lasse sich an den folgenden Elementen ganz besonders deutlich ablesen: Jede ihrer Reden enthalte ein Eingangszitat, das speziell für diesen Verstorbenen ausgewählt werde. Darin werde bereits ein erster Bezug zur Lebensgeschichte, zum Sterben bzw. zum Tod der Verstorbenen hergestellt, eine anfängliche Deutung vorgenommen oder eine neue Perspektive aufgezeigt, die aufhorchen lasse. In einem Rückblick würden die letzte Lebensphase sowie der Sterbeprozess angesprochen und die Angehörigen würden in ihrer Trauer abgeholt, sowie die Situation der Hinterbliebenen ganz konkret und individuell angesprochen. Die Gefühlslage der Trauergäste werde dem einzelnen Trauerfall entsprechend angemessen aufgegriffen. Auf der Grundlage der Lebensgeschichte der Verstorbenen bzw. nach individuellen Besonderheiten wähle sie einen literarischen Text aus; dies könne z.B. ein Gedicht, ein Ausschnitt aus einem Roman, ein Liedtext, ein biblischer Text, aber auch ein zeitgenössischer Film sein. Schon diese Recherche nach dem passenden Text, die Entwicklung einer kreativen Idee, die jeweils individuell auf den einzelnen Verstorbenen und seine Lebensgeschichte abgestimmt sei, nehme oft den zeitlich größten Teil der Arbeit ein. Dahinter stehe der Anspruch, allen Verstorbenen gerecht zu werden, sie in ihrer Person individuell zu würdigen und den Angehörigen aus einem liebevollen Blickwinkel heraus einen angemessenen, einzigartigen Abschied zu ermöglichen. Dieses Anliegen ziehe sich durch die Konzeption jeder einzelnen Rede. Indem sie den ausgewählten Text mit der Lebensgeschichte in Beziehung setze, entstehe eine Deutung. Damit gehe sie über die Informationen, die sie im Vorgespräch von den Angehörigen erhalten habe, weit hinaus. Die Informationen seien zwar die Grundlage, aber in Korrelation von Lebensgeschichte und Text erschaffe sie ein neues Bild der Verstorbenen, das die Angehörigen so noch nicht kannten - und ihren Verstorbenen doch dann wieder erkennen könnten. In der antiken griechischen Tragödie entspreche dies der Funktion der Katharsis, der inneren Reinigung und Läuterung der Zuhörer bzw. Zuschauer durch Miterleben der Affekte, die vorne auf der Bühne dargestellt würden. Dass heiße, eine solche Rede bewirke etwas beim Zuhörer, es verändere ihn, weil es ihm anknüpfend an bekannte Tatsachen eine neue Sichtweise auf den Verstorbenen darbiete. Durch diese Vorgehensweise erschaffe sie mit jeder Rede ein neues „Werk", das sich ganz erheblich von der Masse der zu diesen Anlässen gehaltenen Reden deutlich abhebe. Darüber hinaus seien ihre Trauerreden durchaus vergleichbar mit kleinen, literarischen Biographien der Verstorbenen. Hierzu wähle sie einen literarischen Text aus, den sie mit der jeweiligen Biographie zusammenführe und deute. Somit entstehe bei ihren Reden immer wieder etwas Neues, von Kreativität geprägtes und gerade kein formel- oder schemenhaftes Produkt. Aufgrund dessen lasse sich die künstlerische Gestaltungshöhe und -freiheit in jeder ihrer Reden erkennen. Soweit der Beklagte moniere, ihre Manuskripte seien stets nach einem gleichen Schema aufgebaut, differenziere der Beklagte nicht zwischen einem äußeren Textaufbau und einer inhaltlichen Gestaltung. Jeder Text folge einem Aufbauschema, je nachdem zu welcher literarischen Gattung er gehöre. Das gelte für die klassische Tragödie genauso wie für Sonette, aber eben auch für Reden, und könne deshalb kein Kriterium sein. Jede Textform funktioniere nach bestimmten Mechanismen. Der äußere Aufbau sage jedoch nichts über die inhaltliche Gestaltung und die Höhe des künstlerischen Ausdrucks aus. Dies lasse sich sehr gut am Beispiel des aristotelischen Dramas aufzeigen: Auch das aristotelische oder klassische Drama folge einem festgelegten Aufbau, nämlich • 1. Akt: Exposition • 2. Akt: steigende Handlung (erregendes Moment) • 3. Akt Höhe- bzw. Wendepunkt (Peripetie) • 4. Akt: Verzögerung im Handlungsablauf (retardierender Moment) • 5. Akt: Katastrophe bzw. Lösung Als Beispiel für diese Art des Dramas ließen sich drei Werke von Friedrich Schiller anführen, die Räuber, Kabale und Liebe und Maria Stuart. Auch diese drei Dramen entsprächen demselben typischen Aufbauschema, wiesen also ebenso eine formale Ähnlichkeit zueinander auf. Ferner sei anzumerken, dass ein Theaterstück ausschließlich mit demselben Text aufgeführt werde, während ihre Reden und Vorträge stets einzigartig seien. Sie erreiche mit ihren Reden auch in allerschwierigsten Fällen meisterhaft eine besondere Gestaltungshöhe, die allen Umständen des Einzelfalles Rechnung trage und bei verständiger Betrachtung alles andere sei, als „die gleiche Trauerrede“ wie sie vom BFH angeführt werde. Zur weiteren Erläuterung verweist die Klägerin auf zwei exemplarisch vorgelegte Redemanuskripte (Bl. 11 bis 28 eBeiakte). Zum besseren Verständnis der Texte werde nicht nur der jeweilige Redetext selbst wiedergegeben, sondern auch der musikalische Rahmen samt eigenen Regieanweisungen, die sich u.a. auf die Sprechweise bezögen, aber auch die Interpretation bzw. die Zielwirkung der verschiedenen Redepassagen anführten. Beim Text „O.“ handle es sich um einen krankheitsbedingt frühzeitig im Alter von 51 Jahren Verstorbenen. Der Text „W.“ beziehe sich auf einen durch Freitod aus dem Leben geschiedenen ... . Die Texte sprächen für sich und untermauerten ganz unzweifelhaft, von welcher außergewöhnlichen Dimension und Gestaltungshöhe die Texte und Arrangements seien. Im Rahmen der weiteren Beurteilung sei es unschädlich, dass sie bei den Trauerreden keine Eintrittsgelder von den Teilnehmern der Trauerzeremonie verlange (Hinweis auf Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 95. Lieferung Juni 2022, Rz. 437 m.w.N.; BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14), dass sie sich in ihren Reden nicht an die Allgemeinheit, sondern lediglich an einen geschlossenen Personenkreis, also die jeweilige Trauergemeinde, wende (Hinweis auf BFH, Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14) und die Teilnehmer der Zeremonie nicht Leistungsempfänger seien (Hinweis auf Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 95. Lieferung Juni 2022 Rz. 437 m.w.N). Die Klägerin beantragt, die Umsatzsatzsteuerbescheide 2016 bis 2019 vom 07.03.2022 und den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 29.07.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27.05.2022 dahingehend zu ändern, dass 1. die im Streitjahr 2016 als selbständige Hochzeits- und Trauerrednerin erzielten Netto-Umsätze i.H.v. 45.700,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, mithin 3.199 EUR, 2. die im Streitjahr 2017 als selbständige Hochzeits- und Trauerrednerin erzielten Netto-Umsätze i.H.v. 71.803,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, mithin 5.026,21 EUR, 3. die im Streitjahr 2018 als selbständige Hochzeits- und Trauerrednerin erzielten Netto-Umsätze i.H.v. 73.832,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, mithin 5.168,17 EUR, 4. die im Streitjahr 2019 als selbständige Hochzeits- und Trauerrednerin erzielten Netto-Umsätze i.H.v. 78.327 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, mithin 5.482,89 EUR und 5. die im Streitjahr 2020 als selbständige Hochzeits- und Trauerrednerin erzielten Netto-Umsätze i.H.v. 40.384,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bzw. 5 %, mithin insgesamt 4.902,61 EUR besteuert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Einbeziehung der Gründe der Einspruchsentscheidung vor: Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG seien nicht erfüllt. Der Zweck der Steuersatzermäßigung bestehe insbesondere darin, zugunsten der Besucher von kulturellen Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden (Hinweis auf BFH, Urteil vom 23.07.2020 – V R 17/17). Dementsprechend gehe die Rechtsprechung davon aus, dass Umsätze eines Trauerredners oder einer Trauerrednerin allenfalls in besonderen Ausnahmefällen vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sein könnten (Hinweis auf FG Baden-Württemberg vom 24.11.2021 – 14 K 982/20). Hierzu sei es erforderlich, dass sich die Reden aus der Masse der zu solchen Anlässen gehaltenen Reden besonders herausheben würden (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2017 – 3 K 1461/16). Ein solches „Herausheben" habe der BFH aber in seinem Urteil vom 11.07.2018 – XI R 36/17 verneint, wenn die vorgelegten Texte nach gleichem Muster aufgebaut seien, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufwiesen und sich der individuelle Bezug lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen ergäbe. Im Streitfall seien die Manuskripte immer nach dem folgenden gleichen Schema aufgebaut: Musik, Zitat, Begrüßung, Todesumstände, Text (Lied oder Gedicht), Lebenslauf, Musik. Sie enthielten damit die regelmäßig zu erwähnenden Inhalte jeder üblichen Trauerrede. Die Klägerin weise zutreffend darauf hin, dass verschiedene Textgattungen bestimmte erwartbare Strukturen besäßen. Dies führe aber dazu, dass eine solche Rede nicht mehr als künstlerisch zu werten sei, da es bei solchen Reden anlässlich bestimmter Ereignisse regelmäßig zu schablonenartigen Wiederholungen anhand eines Redegerüsts komme. Von einem Trauerredner werde regelmäßig eine Rede erwartet, die in würdiger Weise das Leben des Verstorbenen und allgemein das Verhältnis des Menschen zum Leben, Sterben und Tod beleuchte. Dies schränke den Spielraum des Redners erheblich ein. Die Möglichkeiten einer eigenschöpferischen Leistung, als wesentliches Element der künstlerischen Tätigkeit, seien limitiert. Daher schaffe ein Trauerredner nach allgemeinem Verständnis keine Kunst, sondern verbinde Elemente des Brauchtums und der Seelsorge miteinander (Hinweis auf BFH, Urteil vom 11.07.2018 mit Verweis auf BSG-Urteil vom 23.03.2006 – 3 KR 9/05). Die Verabschiedung durch die Klägerin erfolge immer mit dem gleichen Text: „Von dem Menschen, den wir geliebt haben, wird immer etwas in unseren Herzen zurückbleiben; etwas von seinen Träumen, etwas von seinem Leben, alles von seiner Liebe." Auch im Übrigen wiesen die Reden teilweise wörtliche Übereinstimmungen auf. Allein vier der vorgelegten Manuskripte enthielten z.B. den folgenden Passus: „Wenn wir von einem Menschen Abschied nehmen, dann tun wir das, indem wir uns an ihn erinnern, an sein Leben, an den Weg, den er gegangen ist, aber auch an die vielen liebenswerten Kleinigkeiten und Details, die diesen Menschen ausgemacht, die ihn einmalig und unverwechselbar gemacht haben." Hinsichtlich Musik, Zitaten und verwendeten Texten sei unstreitig, dass es sich bei diesen nicht um Eigenschöpfungen der Klägerin handle. Allein die Auswahl solcher Texte führe nicht zu einer eigenschöpferischen Tätigkeit. Außerdem würden die Einleitung und der Schuss vielfach von Textbausteinen geprägt. Insofern könne sich die von der Rechtsprechung geforderte gewisse Gestaltungshöhe nur aus der Darstellung der Lebensläufe ergeben. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin insoweit über die Inhalte ihrer Texte nicht frei entscheiden könne. Ihr bleibe lediglich die Gestaltung der von ihr verwerteten und von den Angehörigen mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen. Dies schließe aber eine künstlerische Tätigkeit aus (Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vorn 26.09.2017 – 3 K 1461/16 und anschließend BFH, Urteil vom 11.07.2018 – XI R 37/17). Soweit die Klägerin vortrage, dass ihrer Aufführungspraxis und -erfahrung ein besonderes Gewicht beigemessen werden müsse und dass diese sie markant von den Urteilsfällen unterscheiden würden, so sei nicht ersichtlich, worauf sie diese Annahme stütze. Den Sachverhaltsdarstellungen in den Urteilen seien entsprechende Angaben jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch in ihrer Vorbildung hebe sich die Klägerin nicht von anderen Trauer- und Hochzeitsrednern ab und der Streitfall unterscheide sich insoweit nicht von den Urteilsfällen. Bei den Klägern sowohl in den BFH-Verfahren V R 61/14 und XI R 36/17 als auch im Verfahren beim FG Baden-Württemberg 14 K 982/20 habe es sich ebenfalls um ausgebildete Theologen bzw. Theologinnen gehandelt, ohne dass die erkennenden Gerichte dies als entscheidungserheblich angesehen hätten. Bei Trauerrednern dürfe es auch üblich sein, dass - auch wenn keine bestimmte Vorbildung verlangt werde - es sich regelmäßig um Theologen handle. Soweit die Klägerin darlege, dass sie mit sehr verschiedenen Lebenssituationen und Todesumständen konfrontiert werde, sei dies ebenfalls üblich und treffe auf jeden Trauerredner gleichermaßen zu. Die Beurteilung sei allein anhand der vorgelegten Redemanuskripte vorzunehmen. Diese seien sämtlich nach dem gleichen Schema aufgebaut. Soweit die Klägerin vortrage, dass das Finanzamt nicht zwischen äußerem Aufbau und inhaltlicher Gestaltung differenziere, sei dies unzutreffend. Das in den Einspruchsentscheidungen dargestellte Schema sei erkennbar bereits Bestandteil der inhaltlichen Gestaltung. Gleichermaßen weise das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 24.11.2021, 14 K 982/20, Rn 32 darauf hin, dass Reden, die die klassischen und zu erwartenden Inhalte jeder üblichen Trauerrede im Rahmen eines stets wiederkehrenden Grundgerüstes enthielten, eine künstlerische Tätigkeit ausschließen würden. Ferner habe das Finanzamt auch die inhaltliche Gestaltung im Detail nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr sei bereits in der Einspruchsentscheidung dargelegt worden, dass allein die Auswahl von Musik, Zitaten und Fremdtexten keine künstlerische Tätigkeit darstelle. Diese Auswahl werde nach Auffassung des Finanzamts auch dann nicht eigenschöpferisch, wenn sie – wie von der Klägerin vorgetragen – speziell auf den Verstorbenen zugeschnitten sei. Ergänzend werde auf das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 17.05.2022 – 4 K 153/20 verwiesen. Die hiergegen eingelegte Revision sei zurückgenommen worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2024 verwiesen. Die Klägerin hat ferner in der mündlichen Verhandlung zum Nachweis des Inhalts ihrer Trauerreden dem Gericht drei DIN-A4 Ordner mit Redemanuskripten überreicht, auf deren Inhalt verwiesen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie dem Gericht überlassenen Steuerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin vereinnahmten Entgelte für Trauer- und Hochzeitsreden und die damit im Zusammenhang stehende Begleitung der jeweiligen Feiern dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterworfen. Die Umsätze sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG ermäßigt mit 7 % bzw. 5 % zu besteuern. Weitere Ermäßigungsvorschriften kommen nicht in Betracht. I. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt ein auf 7 % ermäßigter Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen (Alt. 1) sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (Alt. 2). Bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 2 UStG handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die eng auszulegen sind (BFH, Urteile vom 03.12.2015 – V R 61/14, BStBl II 2020, 797, und vom 11.07.2018 – XI R 36/17, BFH/NV 2019, 419, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18.01.2001 – C-83/99, HFR 2001, 385, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des EuGH). 1. Der Zweck der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG besteht in einer punktuellen staatlichen Kulturförderung. Es soll durch niedrigere Preise erleichtert werden, kulturelle Leistungen zu konsumieren (BFH, Urteil vom 25.02.2015 – XI R 35/12, BStBl II 2015, 677). Seine unionsrechtliche Grundlage findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) i.V.m. Anhang III Nr. 7 und Nr. 9. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwenden. Nr. 7 des Anhangs III nennt die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen, Nr. 9 die Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie diesen geschuldeten urheberrechtliche Vergütungen. Die Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, nach ihrem Ermessen („können anwenden“) einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Eine selektive Ausnutzung verstößt grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht (BFH, Beschluss vom 17.11.2009 – XI B 2/09, BFH/NV 2010, 480). Die doppelte selektive Begrenzung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG zum einen auf „Darbietungen“ (statt „Dienstleistungen“) ausübender Künstler und zum zweiten nur auf solche, die „den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbar“ sind (statt aller „Dienstleistungen“), ist nicht zu beanstanden. Die eingrenzenden Bezeichnungen sind geeignet, zum einen die „Darbietungen“ ausübender Künstler, die ihre Leistung vor dem Publikum erbringen, von anderen an der Darbietung (im Hintergrund) Mitwirkenden (z.B. Regisseur, Techniker, Beleuchter) und zum zweiten von anderen, nicht theater- oder konzertähnlichen Darbietungen (z.B. einer Autorenlesung) abzugrenzen und damit unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen. Die selektive Begrenzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Neutralität, da aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein Unterschied zu anderen Leistungen und Darbietungen und damit keine Wettbewerbssituation zwischen gleichartigen Dienstleistungen erkennbar ist (Frye in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 210. Lieferung, 6/2024, 4. Unionsrechtliche Vorgaben eingehalten, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rn 23) 2. Subjekte der Ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG sind nur „ausübende Künstler“. Das Umsatzsteuergesetz definiert diesen Begriff nicht (Frye in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 210. Lieferung, 6/2024, 2. Ausübende Künstler, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Rn 77). Auch im anderem steuerlichen Kontext, z.B. bei der Befreiung von der GewSt, oder in sonstigen rechtlichen Regelungen finden sich keine Definitionen. Die Abgrenzung wird durch den Umstand erschwert, dass es auch im außerrechtlichen Bereich keinerlei Konsens darüber gibt, was Kunst ist. Es kann deshalb nicht auf anerkannte fachliche Beurteilungsmaßstäbe zurückgegriffen werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213) zum Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Abwehrrecht geht der BFH davon aus, dass eine künstlerische Leistung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG geprägt werde von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Deshalb sei auch ein Trauerredner „ausübender Künstler“, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichten. Demgegenüber spreche gegen eine künstlerische Tätigkeit bei einer Redetätigkeit, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränke (BFH, Urteile vom 03.12.2015 – V R 61/14, BStBl II 2020, 797, und vom 11.07.2018 – XI R 36/17, BFH/NV 2019, 419). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit ertragsteuerlichen Grundsätzen. So wird bei der Abgrenzung von gewerblichen Einkünften zu einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit unterschieden zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck, wie z.B. bei der sogenannten Freien Kunst, dann kann auf die Feststellung einer künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet werden. Demgegenüber sind künstlerische Tätigkeiten, deren Arbeitsergebnisse einen praktischen Nützlichkeits- bzw. Gebrauchszweck haben, nur dann gemäß § 18 EStG steuerlich privilegiert, wenn sie eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 18 Rn 66ff. m.w.N.). 2. Zur Abgrenzung der schöpferischen Gestaltung einer Trauerrede von einem scha-blonenhaften Redetext hält der Senat es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des FG Schleswig-Holstein im Urteil vom 17.05.2022 – 4 K 153/20 (EFG 2022, 1330; im Ergebnis ebenso FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 24.11.2021 – 14 K 982/20, EFG 2022, 44) für erforderlich, den Begriff der Darbietungen ausübender Künstler unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der allgemeinen Verkehrsauffassung normzweckorientiert zu bestimmen. Der Gesetzeszweck, der darin besteht, kulturelle Veranstaltungen durch einen ermäßigten Steuersatz zu fördern, um dem Publikum einen preisgünstigeren Zugang zu Kunst und Kultur zu gewähren, erfordert eine Abgrenzung der ausübenden Kunst von herkömmlichen, steuerlich nicht begünstigten Formen unternehmerischer Betätigung. Aufgrund dessen ist es sachgerecht, den Begriff der Darbietungen ausübender Künstler nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG weniger nach dem weiten Schutzbereich der Kunstfreiheit als Abwehrrecht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welcher naturgemäß nur eine begrenzte Qualitätskontrolle seitens der staatlichen Behörden und Gerichte erlaubt, zu bestimmen, sondern vornehmlich funktional unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Bei der Beurteilung unternehmerischer Leistungen i.S.d. § 2 UStG als Darbietungen ausübender Künstler geht es nicht um die Abwehr staatlicher Eingriffe in die Kunstschöpfung, sondern um die Frage, ob Wortlaut und Gesetzeszweck einer Steuerermäßigung für die konkret in Rede stehende Leistung einschlägig sind. Die Kunstfreiheit als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe begründet nicht ohne weiteres einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Steuerermäßigung. Der steuerrechtliche Kunstbegriff bedarf vielmehr einer Begrenzung zu herkömmlichen Formen unternehmerischer Tätigkeit. Bei der normzweckorientierten Beurteilung unternehmerischer Leistungen i.S.d. § 2 UStG als Darbietungen ausübender Künstler ist zur Abgrenzung entscheidend auf die Verbrauchersicht abzustellen. Wird eine herkömmliche unternehmerische Leistung, die eine konkrete soziale oder wirtschaftliche Funktion zu erfüllen habe, bestellt, dann wird diese nicht bereits dann zu einer künstlerischen Darbietung, wenn der Leistungserbringer seine Leistung mit einem gewissen künstlerischen Anspruch erbringt. Entscheidend ist vielmehr der Leistungskontext und das bei funktionaler Betrachtung jeweils überwiegende Moment. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Trauerreden, weil für Steuerermäßigungstatbestände nach dem UStG die unionsrechtliche Vorgabe der einschränkenden Auslegung Anwendung findet. 3. Nach den vorgenannten Grundsätzen stellen die Trauerreden der Klägerin unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Begleitumstände keine den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG dar. a) Bereits bei der Prüfung am Maßstab der schöpferischen Gestaltungshöhe ist Gegenstand der Trauerreden der Klägerin keine künstlerische Darbietung. Das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG, der auch der Senat folgt, in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Leistung wird geprägt von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213). Der Senat hat seiner Beurteilung sämtliche von der Klägerin im Verwaltungs- sowie Klageverfahren vorgelegten Reden sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten drei Ordnern, die zum Teil Reden aus den Streitjahren enthalten, exemplarisch für jedes Streitjahr zwei Trauerreden (2016: Rede vom 23.09.2016 Trauerfeier I., Rede vom 15.01.2016 Trauerfeier T.; 2017: Rede vom 04.02.2017 Trauerfeier V., Rede vom 07.09.2017 Trauerfeier S.; 2018: Rede vom 14.06.2018 Trauerfeier U., Rede vom 14.04.2018 Trauerfeier D.; 2019: Rede vom 09.08.2019 Trauerfeier M., Rede vom 26.04.2019 Trauerfeier J.; 2020: Rede vom 17.11.2020 Trauerfeier für H., Rede vom 16.10.2020 Trauerfeier X. W.) zu Grunde gelegt. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, weisen alle Reden den gleichen Aufbau auf. Einleitend beginnt die Klägerin jeweils mit einem Literaturzitat, danach folgt eine den Teilnehmern der Trauerfeier im besonderen Maße zugewandte individuelle Begrüßung, ein Rückblick auf den Lebensweg des Verstorbenen und seiner Angehörigen und hieran anknüpfend im Wechselspiel Betrachtungen i.S. einer von der Klägerin als „Deutung“ bezeichneten Beziehung zwischen dem Leben des Verstorbenen und seinem Tod unter Bezugnahme auf das einleitende Literaturzitat. Anschließend beendet die Klägerin ihre Trauerreden jeweils mit einem Abschiedsgruß der Trauernden an den Verstorbenen. Nach den vorgelegten Redemanuskripten haben die Texte zwar durchgängig einen individuell auf jeden Verstorbenen und seine Hinterbliebenen abstellenden Inhalt. Die Reden bewegen sich auch auf einem hohen sprachlichen Niveau, insbesondere, weil die Klägerin die Reden durch sprachliche Bilder und Interpretationen ergänzt. Die Texte sind jedoch immer nach dem gleichen Grundschema aufgebaut. Dieses Aufbauschema ist dem Zweck der Reden im Kontext einer Trauerfeier geschuldet. Wesentlicher Inhalt der Trauerreden der Klägerin ist eine Würdigung des Lebens der verstorbenen Person auf der Grundlage der von den Angehörigen gegenüber der Klägerin gemachten Angaben. Diese werden individuell angereichert durch die anhand der Angaben der Hinterbliebenen beschriebenen konkreten Situationen, die das Leben des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen geprägt haben. Die Reden entsprechen - abgesehen von spezifisch religiösen Elementen – damit denjenigen Reden die allen Mitgliedern des Senats aus eigener Erfahrung von anderen Trauerreden bekannt sind. Es handelt sich um sog. Gebrauchsreden, die adressatenorientiert sind, in dem sie ersichtlich versuchen, die Trauergemeinde und die engen Hinterbliebenen individuell trostspendend anzusprechen. Die Reden der Klägerin werden aufgrund dessen nicht durch künstlerische Elemente bestimmt, sondern haben im Kern eine Trauerrede nach traditionellem Verständnis mit der Würdigung des Verstorbenen vor der versammelten Trauergemeinde zum Gegenstand. Die Reden der Klägerin unterscheiden sich dadurch von freien Kunstformen, wie z.B. abstrakten künstlerischen Auseinandersetzungen in Malerei, Musik und Literatur, welche über den Tod reflektieren und/oder künstlerische Performances, die mit dem Thema des Todes und seiner Eingebundenheit in das menschliche Leben arbeiten. b) Darüber hinaus würde die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG dem Normzweck widersprechen. Der Begriff des ausübenden Künstlers ist unter Einbeziehung der Verkehrsanschauung und der Verbraucher-perspektive normzweckorientiert einzugrenzen. Maßgeblich hierfür sind zum einen die mit § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG bezweckte punktuelle staatliche Kulturförderung von Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler sowie zum anderen das unionsrechtliche Gebot der einschränkenden Auslegung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen bei der Besteuerung des privaten Konsums (vgl. Engellandt, Anm. zum Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 17.05.2022 – 4 K 153/20, EFG 2022, 1330). Selbst im Falle einer Anerkennung eines Kunstwertes der Reden der Klägerin als Trauerrednerin tritt ein solcher hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. Die Leistungen der Klägerin als Trauerzeremonien erfüllen eine soziale Funktion – sie ersetzten die „klassischen“ kirchlichen Beerdigungen und ermöglichen den Hinterbliebenen eine Beerdigung und einen Abschied ohne einen kirchlichen Kontext und jenseits der konventionellen Inhalte einer Trauerfeier, wie die Klägerin am Beispiel der „Harry Potter“ Trauerfeie deutlich gemacht hat. Die Trauerrede – eingebettet in die gesamte von der Klägerin moderierte Trauerfeier – stellt damit für die Auftraggeber eine wirtschaftliche Dienstleistung dar. Aufgrund dieser funktionalen Einbindung der Reden sind die Reden trotz ihres hohen sprachlichen Niveaus und eines aufgrund dessen möglicherweise zu bejahenden Kunstwertes nicht als künstlerische Darbietung i.S.d. UStG zu qualifizieren. 4. Auch die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Hochzeitsrednerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2 UStG. Die Tätigkeit der Klägerin konzentriert sich hier – im Gegensatz zu den Trauerfeiern – bereits nicht auf eine Rede. Gegenstand der von der Klägerin erbrachten Leistung ist vielmehr die Durchführung der gesamten Zeremonie. Wichtigster – oder zumindest ebenso wichtiger – Teil der Zeremonie ist aus Sicht des Brautpaares das Eheversprechen selbst. Die inhaltliche Gestaltung der Feier und die Hochzeitsrede werden – wie von der Klägerin auf ihrer Homepage geschildert – gemeinsam mit dem Brautpaar konzipiert. Das Brautpaar wird – soweit gewünscht – bei der Entwicklung seines Eheversprechens von der Klägerin unterstützt. Die danach im Wesentlichen entsprechend den Wünschen der Brautleute gestaltete Feier schließt die Annahme einer für die Darbietung eines ausübenden Künstlers erforderliche eigene schöpferischen Gestaltungshöhe der Leistungen der Klägerin aus. Auch bei den Hochzeitsreden handelt es sich zudem um sog. „Gebrauchsreden“, die einen bestimmten Zweck in Form der Gestaltung der Hochzeitszeremonie und damit keine künstlerische Darbietung i.S.d. UStG zum Gegenstand haben. II. Schließlich bestehen auch bezüglich der vom Beklagten festgesetzten Umsatzsteuern der Höhe nach keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Solche werden von der Klägerseite nicht geltend gemacht und sind nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in allen streitgegenständlichen Bescheiden auf die von der Klägerin erklärten ermäßigt zu besteuernden Umsätze die Brutto/Netto-Methode angewandt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.