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Beschluss

11 V 1564/24 A(Gr,BG)

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2024:1025.11V1564.24A.GR.BG.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung). Gründe: I. Streitig ist die Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren. Gegenstand der streitigen Grundsteuerbewertung ist das Grundstück J.-straße in H. (Amtsgericht X., Gemarkung P., Flur 1, Flurstück N01). Hierbei handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes und mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 2010) bebautes Grundstück mit einer amtlichen Fläche von 1.808 m². Das Grundstück ist mehr als 1 km von der Ortschaft H. entfernt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu P., einem Ortsteil bzw. Dorf in der Gemeinde H.. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis X. hat für bebaute Wohngrundstücke im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB –) in der Gemeinde H. eine Außenbereichs-Bodenrichtwertzone ausgewiesen. Für diese hat er einen Bodenrichtwert von 83 €/m² zum 01.01.2022 ermittelt. Nach den Angaben in den örtlichen Fachinformationen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte bezieht dieser sich auf Außenbereichsgrundstücke mit einer Entfernung über 1 km zur/m nächstgelegenen geschlossenen Ortslage oder Stadtteil mit durchschnittlicher Infrastruktur. Für orts-/stadtnahe Außenbereichslagen (Entfernung unter 1 km) ist nach dortigen Informationen des Gutachterausschusses der reduzierte Wertansatz um rund +40 % zu erhöhen. Die örtlichen Fachinformationen enthalten darüber hinaus u.a. folgende Bodenrichtwertdefinitionen: „Bemessungsmaßstab für die anrechenbare Baulandfläche ist i.d.R. die fünffache Gebäudegrundfläche der bereits wohnbaulich genutzten Gebäude (mindestens 600 m²). Flächengrößen über die anrechenbare Baulandfläche hinaus werden i.d.R. bis zu einer Größe von 2.500 m² mit 30 % des vorgenannten Bodenwertniveaus veranschlagt. Über 2.500 m² hinausgehende Flächen haben die Wertigkeit des umliegenden landwirtschaftlichen Bodenwertniveaus zuzüglich 50 % Aufschlag, soweit es sich um ein von der Land- und Forstwirtschaft abgegrenztes, durch Zaun oder Hecke eingefriedetes, Hofgrundstück handelt. Ansonsten ist der Bodenrichtwert für Land- oder Forstwirtschaft zugrunde zu legen. Es wird betont, dass die angegebenen Bodenrichtwerte für wohnbaulichen genutzte Grundstücke im Außenbereich nicht verallgemeinerungsfähig, sondern für den jeweiligen Bewertungsfall individuell zu ermitteln sind. Das bedeutet beispielsweise, dass auch der nächstgelegene Bodenrichtwert in die Ermittlung des marktgerechten Bodenwertansatzes mit einzubeziehen ist. Detaillierte Information finden Sie im Kapitel 4 des aktuellen Grundstücksmarktberichtes des Kreises X..“ Der Gutachterausschuss hat außerdem für den Außenbereich Bodenrichtwerte für den Entwicklungszustand „Flächen der Land- und Forstwirtschaft“ separiert nach den Nutzungsarten Forstwirtschaft, Acker und Grünland ausgewiesen. Mit Bescheid vom 15.05.2023 stellte der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen N02 den Grundsteuerwert für die mit dem Einfamilienhaus bebaute wirtschaftliche Einheit im Ertragswertverfahren auf 171.000 € fest. Hierbei berücksichtigte er einen abgezinsten Bodenwert von 13.002,78 €. Diesen ermittelte er durch Ansatz eines einheitlichen Bodenrichtwerts von 83 €/m 2 für eine Grundstücksfläche von insgesamt 1.000 m 2 , eines Umrechnungskoeffizienten von 0,84 wegen abweichender Grundstücksgröße gemäß Anlage 36 zum Bewertungsgesetz (BewG) bei einer maßgebenden Grundstücksgröße ≥1.000 m² und eines Abzinsungsfaktors von 0,1865 gemäß Anlage 41 zum BewG bei einem Liegenschaftszinssatz von 2,5 % und einer Restnutzungsdauer von 68 Jahren. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgte ebenfalls mit Bescheid vom 15.05.2023. Die übrige Fläche von 808 m² bewertete der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen N03 erklärungsgemäß als wirtschaftliche Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Gegen die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag unter dem Aktenzeichen N02 „und die damit verbundenen Verfügungen“ legten die Antragssteller am 16.05.2023 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, bei der Ermittlung des Bodenwerts sei in Abweichung zur abgegebenen Feststellungserklärung die gesamte Grundstücksfläche von 1.000 m 2 mit einem Bodenrichtwert von 83 €/m 2 multipliziert worden. Die wirtschaftliche Einheit liege nicht in einer Bodenrichtwertzone. Für den Außenbereich in H. sei vom Gutachterausschuss im Kreis X. für wohnlich genutzte Grundstücke ein Wert von 83 €/m 2 veröffentlicht worden. Nach den ebenfalls veröffentlichten beschreibenden Merkmalen müssten für den Ansatz dieses Werts jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen: - Entwicklungszustand: baureifes Land - Nutzungsart: Wohnbaufläche - Ergänzende Nutzung: bebaute Fläche im Außenbereich. Vorliegend seien diese Voraussetzungen jedoch nur für die Baulandfläche erfüllt. Es sei daher eine Aufteilung, wie in der Feststellungserklärung dargelegt, von 350 m 2 Baulandfläche zu 83 €/m 2 und 650 m 2 Gartenland zu 6,50 €/m 2 vorzunehmen. Hierzu werde auch auf die örtlichen Fachinformationen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses verwiesen. Der Gutachterausschuss betone ausdrücklich, dass die angegebenen Bodenrichtwerte für wohnbaulich genutzte Grundstücke im Außenbereich nicht verallgemeinerungsfähig, sondern für den jeweiligen Bewertungsfall individuell zu ermitteln seien. Es sei daher mitnichten so, dass für das betreffende Grundstück in seiner gesamten Ausdehnung vom Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert von 83 €/m 2 festgestellt worden sei, der für die Finanzbehörde bindend sein könnte. Darüber hinaus differenziere der Gutachterausschuss für Grundstücke im Außenbereich nach Entwicklungszustand und Nutzungsart. Der angegebene Richtwert gelte ausschließlich für Baulandflächen im Sinne der Definition des Gutachterausschusses. Für darüberhinausgehende Flächen seien besondere Bewertungsansätze festgelegt worden. Es könne daher auch nicht von einem einzigen Entwicklungszustand für das gesamte Grundstück ausgegangen werden. Nach A 247.1 Abs. 2 der koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (AEBewGrSt) sei der Bodenrichtwert der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen weitgehend übereinstimmten und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorlägen. Das zu bewertende Grundstück liege aber gerade nicht in einer Bodenrichtwertzone, sondern im Außenbereich. Weitgehend übereinstimmende Grundstücksmerkmale und im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse lägen in diesem Bereich eben nicht vor. Insoweit könne eine Bewertung auch nicht nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG erfolgen. Für den bebauten Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB seien vom Gutachterausschuss separate Richtwerte zu ermitteln (A 247.3 Abs. 3 AEBewGrSt). Für wohnlich genutzte Grundstück im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB habe der Gutachterausschuss für H. einen Wert von 83 €/m 2 ermittelt. Dieser Wert sei jedoch nicht unabhängig von der Größe für die gesamte Fläche des zu bewertenden Grundstücks zu berücksichtigen, sondern nur für die Wohnbaufläche (Baulandfläche, siehe örtliche Fachinformationen zur Ableitung und Verwendung der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses). Vorliegend sei nur ein Teil des Grundstücks bebaut und wohnlich genutzt. Für die restliche Grundstücksfläche liege kein Bodenrichtwert vor. Da eine Bewertung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG für das Gesamtgrundstück nicht in Betracht komme, sei die Grundstücksfläche entsprechend aufzuteilen und nach § 247 Abs. 3 BewG zu bewerten. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 08.07.2024 ab und führte aus, dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätten, dem Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. In den vorgehenden Erörterungen erläuterte der Antragsgegner zudem, dass bei der Bestimmung des Entwicklungszustands auf die gesamte wirtschaftliche Einheit (§§ 2, 244 BewG) abzustellen sei. Die zu bewertende wirtschaftliche Einheit sei als bebautes Grundstück i. S. von § 248 BewG dem Entwicklungszustand „baureifes Land“ zuzuordnen. Laut Kataster (Grundbuchblatt N04) sei das gesamte Grundstück als Wohnbaufläche ausgewiesen. Dies betreffe sowohl den bebauten als auch den unbebauten Grundstücksteil. Die vom zuständigen Gutachterausschuss festzustellenden und an die Finanzbehörde zu übermittelnden Bodenrichtwerte (§ 247 Abs. 2 BewG) seien für sie bindend. Ausnahmen seien nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG grundsätzlich nur bei unterschiedlichen Entwicklungszuständen und Nutzungsarten bei überlagernden Bodenrichtwertzonen vorgesehen, die aber auf das Grundstück nicht zuträfen. Grundstücksspezifische Merkmale blieben unter Hinweis auf A 247.2 Abs. 8 AEBewGrSt außer Ansatz. Am 02.08.2024 haben die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht beantragt und wiederholen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem behördlichen Aussetzungsverfahren. Ergänzend führen sie aus, dass die Grundfläche des Wohnhauses 112,5 m² (9 m x 12,5 m) und die Wohnbaufläche nach der Definition des Gutachterausschusses demzufolge 600 m² betrage. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids auf den 01.01.2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts und das Bescheids auf den 01.01.2025 über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags jeweils vom 15.05.2023 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der die Einspruchsverfahren beendenden Entscheidungen auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, die vom Antragsteller als Baulandfläche und Gartenland deklarierten Flächen bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die im Grundvermögen als bebautes Grundstück im Ertragswertverfahren zu bewerten sei. Das Grundstück liege im Außenbereich in deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen. Entgegen der Angabe der Antragsteller seien entsprechende Bodenrichtwerte vom Gutachterausschuss ermittelt und ausgewiesen worden, sowohl für den Entwicklungszustand „baureifes Land“ als auch für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Liege für das zu bewertende Grundstück lediglich ein Bodenrichtwert des zutreffenden Entwicklungszustands vor, sei die Nutzungsart des Bodenrichtwertgrundstücks für das zu bewertende Grundstück zu übernehmen (vgl. A 247.2 Abs. 7 Satz 1 AEBewGrSt). Im Streitfall handele es sich um ein bebautes Grundstück, weshalb der Entwicklungszustand „baureifes Land“ für den Bodenrichtwert maßgeblich sei. Da für „baureifes Land“ einheitlich nur ein Bodenrichtwert von 83 €/m² ausgewiesen worden sei, sei dieser für die gesamte wirtschaftliche Einheit zu übernehmen. Unabhängig davon sei ein ggf. vorhandener Bodenrichtwert für land- und forstwirtschaftliche Nutzung für Flächen, die der Bebauung zuzuordnen seien, bei einer Bewertung von Grundstücken im Grundvermögen nicht anzusetzen (vgl. A 247.3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AEBewGrSt). Für das Einfamilienhaus sei bisher eine Grundstücksgröße von 1.000 m² berücksichtigt worden, sodass sich mit dem bundeseinheitlichen Umrechnungskoeffizienten von 0,84 eine entsprechende Dämpfung ergebe. Nach Auswertung von Luftbildern, den Informationen vom Katasteramt und den Feldblöcken betrage die Grundstücksgröße für die streitbefangene wirtschaftliche Einheit jedoch 1.808 m². Bei dieser Grundstücksgröße liege der Umrechnungskoeffizient bei 0,67. Der Einwand, dass das streitbefangene Grundstück nicht in einer Bodenrichtwertzone liege und damit § 247 Abs. 3 BewG zur Anwendung komme, treffe nicht zu. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis X. habe für den Außenbereich eine eigene einheitliche Bodenrichtwertzone ausgewiesen, in der die streitbefangene wirtschaftliche Einheit liege. Ein Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand, welcher der streitbefangenen wirtschaftlichen Einheit entspräche, sei für diese Zone ermittelt und veröffentlicht worden. Aus dieser Bodenrichtwertzone stammten auch die von den Antragstellern begehrten Bodenrichtwerte. Die Antragsteller hätten unter einem weiteren Aktenzeichen aus der Gesamtfläche von 1.808 m² eine Fläche von 808 m² als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nutzung „Geringstland“ mit einem Bewertungsfaktor von 0,38 €/Ar erklärt. Die Veranlagung sei antragsgemäß erfolgt. Den nunmehr vorliegenden Informationen nach sei die Bewertung dieser Teilfläche jedoch fehlerhaft erfolgt. Die Flächen würden nicht land- und forstwirtschaftlich im Sinne von § 232 Abs. 1 BewG genutzt, weshalb es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handele. Es sei anzunehmen, dass ein Nutzungszusammenhang mit der streitbefangenen wirtschaftlichen Einheit bestehe. Nachrichtlich werde darauf hingewiesen, dass die bisherige Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 224 BewG zum nächstmöglichen Stichtag aufzuheben und die amtliche Fläche des Flurstücks vollständig dem Grundvermögen zuzuordnen sei. Wenn die Fläche wider Erwarten nicht dem streitbefangenen Grundstück zuzuordnen sein sollte, handele es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Die Teilfläche würde in diesem Fall ein unbebautes Grundstück bilden und die Bewertung nach § 247 BewG ohne Berücksichtigung eines Umrechnungskoeffizienten erfolgen. Es bestünden daher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Grundsteuerwerts für die streitbefangene wirtschaftliche Einheit, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit er auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gerichtet ist, ist er bereits unzulässig (unter 1.); soweit er auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts gerichtet ist, ist er zwar zulässig, aber unbegründet (unter 2.). 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 vom 15.05.2023 ist unzulässig, denn es mangelt insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Gemäß § 42 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Die Feststellung des Grundsteuerwerts gemäß § 219 BewG ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag (Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 171 AO Rz. 159; Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25.11.2020 II R 3/18, Bundessteuerblatt – BStBl – 2023, 216 zum Einheitswertbescheid nach § 19 BewG). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Folgebescheid) wird vorliegend ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundlagenbescheid) begründet. Nach Ergehen eines Grundlagenbescheids kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen indessen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gewährt werden (BFH-Beschlüsse vom 04.03.2020 I B 57/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2020, 1236; vom 24.04.2004 IX S 7/04, juris; BFH-Urteil vom 29.10.1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240; Finanzgericht – FG – Hamburg, Beschluss vom 13.05.2005 I 130/05, Entscheidungen der FG – EFG – 2005, 1282; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015 10 V 9101/13, EFG 2015, 1643). Denn die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 FGO). Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids besteht daher insoweit kein schutzwürdiges Interesse. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2025 vom 15.05.2023 ist unbegründet, denn dessen Rechtmäßigkeit ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Antragsgegner hat den Bescheid zu Recht erlassen und den Bodenwert unter Berücksichtigung eines einheitlichen Bodenrichtwerts für das gesamte Grundstück festgestellt. a) Auf Antrag soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 08.01.2019 II B 62/18 BFH/NV 2019, 92; vom 19.03.2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus den sog. präsenten Beweismitteln, dem Vortrag der Beteiligten und der Akten ergibt (BFH-Beschlüsse vom 08.01.2019 II B 62/18 BFH/NV 2019, 92; vom 19.03.2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 06.05.2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 unter II.2.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 08.01.2019 II B 62/18 BFH/NV 2019, 92, vom 19.03.2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999; vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; jeweils unter II.2.). Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist, wie der Misserfolg (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 89 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). b) Im Streitfall verneint der Senat aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids über die Feststellung des Grundsteuerwerts. Der Antragsgegner hat den Bodenwert zutreffend unter Berücksichtigung eines einheitlichen Bodenrichtwerts für das gesamte Grundstück festgestellt. aa) Gemäß § 219 Abs. 1 BewG werden Grundsteuerwerte für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke gesondert festgestellt. In dem Feststellungsbescheid sind gemäß § 219 Abs. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (Nr. 1) sowie die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (Nr. 2). Hierbei handelt es sich um selbstständig anfechtbare Feststellungen. Die hier allein angefochtene Wertfeststellung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, da der Antragsgegner den abgezinsten Bodenwert zutreffend ermittelt hat. (1) Einfamilienhäuser sind gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten. Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert gemäß § 252 Satz 1 BewG aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG anzuwenden (§ 257 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Bodenwert nach Abs. 1 ist mit dem sich aus Anlage 41 zum BewG ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen, der sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 bestimmt (§ 257 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG). Gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Nach Satz 2 der Vorschrift werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks, soweit in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände (Nr. 1) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen (Nr. 2) nicht berücksichtigt. Gesetzlich „etwas anderes“ bestimmt wurde hinsichtlich der Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern (einschließlich Mindestwertrelevanz, siehe hierzu Anlage 36 zu den §§ 251 und 257 Abs. 1 BewG). Denn bei diesen sind gemäß § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG anzuwenden. Diese Anpassungsmodalitäten tragen nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 19/11085 Seite 116) dem Umstand Rechnung, dass der Bodenwert bei kleiner werdenden Grundstücken ab einer Grundstücksgröße von ca. 500 m² regelmäßig überproportional ansteige. Im umgekehrten Fall, d.h. bei größer werdenden Grundstücken gehe die Minderung des Quadratmeterpreises im Verhältnis zur Fläche hingegen zurück und vermindere sich bei einer Grundstücksgröße von über 2.000 m² nur noch marginal. Diese Wertabhängigkeit des Bodenrichtwerts in Relation zur Fläche sei insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gegeben. Im typisierten Ertragswertverfahren würden aus Vereinfachungsgründen für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert in der Anlage 36 zum BewG Umrechnungskoeffizienten vorgegeben. Veröffentlichungen der örtlichen Gutachterausschüsse zu entsprechenden Umrechnungskoeffizienten seien insoweit für Zwecke der Ermittlung von Grundsteuerwerten nicht zu berücksichtigen. (2) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner den Bodenwert entsprechend der dargestellten gesetzlichen Vorgaben zutreffend mit 13.002,78 € ermittelt. Die hier zugrunde zu legende und auch vom Antragsgegner entsprechend berücksichtigte Grundstücksfläche ergibt sich aus der bisher vorgenommenen und nicht mit angefochtenen Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und beträgt 1.000 m². Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis X. hat für die Außenbereichs-Bodenrichtwertzone in der Gemeinde H., in der sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen von 83 €/m² festgestellt, der sich auf den Entwicklungszustand „baureifes Land“ bezieht. Überschneidend hat er zudem Bodenrichtwerte für den Entwicklungszustand „Flächen der Land- und Forstwirtschaft“ separiert nach Forstwirtschaft, Acker und Grünland ausgewiesen. Letztgenannte sind für Flächen, die der Bebauung zuzuordnen sind, bei der Bewertung von Grundstücken im Grundvermögen jedoch nicht anzusetzen (so auch Schnitter in GrStG - eKommentar, § 247 BewG Rz.21). Als Ausgangswert nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ist daher einheitlich vom ausgewiesenen Bodenrichtwert für Wohngrundstücke im Außenbereich von 83 €/m² auszugehen, denn das streitgegenständliche Grundstück liegt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – in einer Bodenrichtwertzone. Eine Anpassung dieses Bodenrichtwerts aufgrund von Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks ist nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten nach dieser Vorschrift lediglich für unterschiedliche Entwicklungszustände (Nr. 1) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen (Nr. 2) und soweit diese in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 vorgesehen sind. Mithin ist der „Zonenwert“ regelmäßig für alle Grundstücke innerhalb einer Bodenrichtwertzone maßgeblich (Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 247 BewG Rz. 12; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 247 Rn. 5). Individuelle Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 247 Rn. 5; Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 247 BewG Rz. 12). Der Regelungsinhalt des § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es sich bei der Grundsteuerwertermittlung um ein Massenbewertungsverfahren handelt und der Gesetzgeber hierbei über einen weiten Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfügt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. 04. 2018 1 BvL 11/14, Deutsches Steuerrecht 2018, 791, Rn. 131; so auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 247 Rn. 5; Krumm/Paeßens, GrStG, 1. Aufl. 2022, § 247 BewG Rz. 12). Eine ausnahmsweise Anpassungsmöglichkeit nach § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BewG ist vorliegend nicht gegeben, denn das streitgegenständliche Grundstück stimmt in seinem Entwicklungszustand „baureifes Land“ mit dem Bodenrichtwertgrundstück überein und der Gutachterausschuss hat auch keine überlagernde Bodenrichtwertzone für Bebauungsflächen mit abweichender Nutzungsart ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller schließt § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG auch aus, dass seitens der lokalen Gutachterausschüsse für steuerliche Zwecke Vorgaben außerhalb der in § 247 BewG gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gemacht werden können, die im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind (vgl. Knittel in Stenger/Loose, Bewertungsrecht - BewG/ErbStG/GrStG, § 247 Rz. 113). Davon sind im Streitfall auch die in den örtlichen Fachinformationen veröffentlichten Vorgaben des Gutachterausschusses zur anrechenbaren Baulandfläche und zum Ansatz der über die anrechenbare Baulandfläche hinausgehenden Flächen erfasst. Die von den Antragstellern begehrte Aufteilung der Grundstücksfläche und Berücksichtigung unterschiedlicher Bodenrichtwerte kommt daher nicht in Betracht. Aus dem gleichen Grund kann auch eine in den örtlichen Fachinformationen vorgesehene Erhöhung des Bodenrichtwerts wegen der hier möglicherweise vorliegenden ortsnahen Außenbereichslage zu P. im Rahmen der Grundsteuerbewertung keine Berücksichtigung finden. Für die Anpassung des Bodenwerts bei Ein- und Zweifamilienhäusern – wie im Streitfall – sieht der Gesetzgeber in § 247 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG und Anlage 36 zum BewG vielmehr vor, dass zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG anzuwenden sind. Eine entsprechende Anpassung hat der Antragsgegner auch zutreffender Weise vorgenommen. Denn bei einer Größe des streitgegenständlichen Grundstücks von 1.000 m² ergibt sich ausweislich der Anlage 36 ein Umrechnungskoeffizient von 0,84 und damit ein Bodenwert vor Abzinsung von 69.720 €, der auch so vom Antragsgegner ermittelt wurde. Unter Berücksichtigung eines Abzinsungsfaktors von 0,1865 laut Anlage 41 zum BewG bei einem zutreffenden Liegenschaftszinssatz von 2,5 % (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und der zutreffenden Restnutzungsdauer des Einfamilienhauses von 68 Jahren (§ 253 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 BewG) ergibt sich ein abgezinster Bodenwert von 13.002,78 €, der mit dem abgezinsten Bodenwert laut angefochtenem Bescheid übereinstimmt. bb) Über die von dem Antragsgegner aufgeworfene Frage, inwieweit die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens hier zutreffend abgegrenzt worden ist, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da die Antragsteller die Artfeststellung nicht angefochten haben. c) Schließlich kommt vorliegend keine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen unbilliger Härte in Betracht. Eine derartige unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO § 69 FGO Rn. 101 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Der Steuerpflichtige muss die Umstände, aus denen sich die unbillige Härte nach seiner Ansicht ergibt, konkret vortragen. Allgemeine Floskeln genügen nicht (Koch in Gräber, FGO, § 69 FGO Rn. 105; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 104). Die Antragsteller haben keine Tatsachen dargelegt, die eine solche unbillige Härte begründen könnten. Derartige Tatsachen sind auch anhand der beigezogenen Akten nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Satz 1 FGO.