OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1055/20 F

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGD:2024:1115.10K1055.20F.00
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob der Beklagte gegenüber den Klägern und Beigeladenen für die Streitjahre zu Recht nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und in entsprechender Höhe nur verrechenbare Verluste nach § 15b EStG festgestellt hat. Die NJ. GmbH & Co. KG war eine durch Gesellschaftsvertrag vom 0.0.2012 gegründete Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht und wurde mit Eintragung im Handelsregister am 00.0.2012 (Amtsgericht KH., HRA N01) gegründet. Sitz der Gesellschaft ist seit dem Jahr 2016 MH. (Amtsgericht OP., HRA N02). Gründungsgesellschafter der NJ. GmbH & Co. KG waren die DI.-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend auch als Komplementärin bezeichnet) ohne Kapitalbeteiligung und die UV. GmbH als alleinige Kommanditistin mit einem Anteil am Kapital in Höhe von 5.000 € (nachfolgend gemeinsam als „Initiatoren“ bezeichnet). Zur Geschäftsführung der Gesellschaft war ausschließlich die Komplementärin berechtigt und verpflichtet und von den Beschränkungen des § 181 BGB und des § 112 HGB befreit. Die Gründungsgesellschafter gründeten die NJ. GmbH & Co. KG in der Absicht, Investitionen ... vorzunehmen und zur Finanzierung dieses Vorhabens Investoren als weitere Kommanditisten aufzunehmen. Gegenstand der NJ. GmbH & Co. KG war gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ... Erwerb ... von forstwirtschaftlich ... nutzbaren Grundstücken ... Mit Datum vom 00.0.2012 schlossen die NJ. GmbH & Co. KG und die UV. GmbH einen Vertrag über die Konzeption einer Kommanditbeteiligung, die Erstellung des Prospekts und erforderlicher Gutachten. Zur Realisierung der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Erstellung des Verkaufsprospektes und der weiter benannten Leistungen beauftragte die UV. GmbH bereits am 00.0.2012 die Rechtsanwaltskanzlei WC. G mbH. Am 00.0.2012 schlossen die NJ. GmbH & Co. KG und die UV. GmbH einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag ab. Danach sollte zur Durchführung von Investitionen ... das Kommanditkapital der NJ. GmbH & Co. KG durch Aufnahme von Direktkommanditisten und mittelbar über einen Treuhänder beteiligte Kommanditisten um bis zum ... € (bzw. maximal ... €) erhöht werden und die UV. GmbH mit der Gewinnung der Anleger beauftragt werden. Nach § 2 Ziffer 9 hatte die UV. GmbH u.a. dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Vertriebs weder Rechts- noch Steuerberatungen vorgenommen werden. Die UV. GmbH war bevollmächtigt, im Rahmen des Vertriebs der Beteiligungen im Namen und für Rechnung der NJ. GmbH & Co. KG Vertriebsvereinbarungen mit Vermittlern abzuschließen. Dabei galt die Bevollmächtigung nach § 5 Ziffer 2 Buchstabe c) Doppelbuchstabe ciii) des Eigenkapitalvermittlungsvertrags u.a. nur, wenn die UV. GmbH mit den Vermittlern vereinbarte, dass sich der Vermittler verpflichtete, die im Verkaufsprospekt dargestellten steuerlichen Ergebnisse nicht dazu zu verwenden, mit dem anfänglichen negativen Ergebnis aus dieser Beteiligung zu werben. Im Übrigen wird auf den Eigenkapitalvermittlungsvertrag verwiesen. Mit Datum vom 00.0.2012 schloss die Klägerin mit der Treuhandkommanditistin (IV. GmbH) einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag, in welchem der Treuhandkommanditistin die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen von künftig beitretenden Direktkommanditisten und Treuhandkommanditisten übertragen war. Den Verkaufsprospekt der Klägerin, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stellte die UV. GmbH am 0.0.2012 (Datum der Prospektaufstellung) auf. Danach war die NJ. GmbH & Co. KG eine Fondsgesellschaft, deren Investitionsgegenstand in der Anlage und Bewirtschaftung von ... Plantagen ... inklusive des Kaufs und der Pacht der notwendigen Nutzflächen bestand. Das Fondsvolumen war auf ... € mit der Option für die Komplementärin zur Erhöhung um weitere ... € festgelegt. Je Anleger war eine Mindestzeichnungssumme i.H.v. ... € zzgl. 5 Prozent Agio bestimmt. Die Zeichnungsfrist endete planmäßig am 00.00.2013, spätestens jedoch bei der Fondsplatzierung. Das Beteiligungsangebot richtete sich ausschließlich an Anleger, die ihren Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die prognostizierte Fondslaufzeit betrug 12 Jahre und der prognostizierte Gesamtmittelrückfluss betrug ... Prozent. Im Verkaufsprospekt wird auf die wesentlichen Verträge der Vertragspartner hingewiesen, welche namentlich der Vertrag über die Konzeption und Prospekterstellung, der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der Eigenkapitalvermittlungsvertrag, der Mittelverwendungskontrollvertrag, der „Kaufvertrag ...“ und der Bewirtschaftungsvertrag waren. Nach Maßgabe des zwischen der NJ. GmbH & Co. KG und der UV. -GmbH abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrags erhielt die UV. -GmbH für (i) die operative Bewirtschaftung ... eine Vermittlungsprovision i.H.v. 1,5 Prozent auf die von der NJ. GmbH & Co. KG erzielten Umsatzerlöse ... zzgl. Umsatzsteuer, (ii) für das Monitoring und die Qualitätssicherung eine jährliche Pauschalvergütung i.H.v. 12.000 €, (iii) für Managementdienstleistungen eine jährliche Pauschalvergütung für die Jahre 2012 bis 2013 i.H.v. 4 Prozent, für die Jahre 2014 bis 2015 i.H.v. 2 Prozent, für die Jahre 2016 bis 2020 i.H.v. 1 Prozent, für die Jahre 2021 bis 2022 i.H.v. 2 Prozent auf das eingezahlte Fondskapital sowie in den nachfolgenden Jahren (ab 2023) 3 Prozent auf das eingezahlte Fondskapital, jeweils zzgl. geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, (iv) und am Ende der Fondslaufzeit eine Vergütung i.H.v. 11,5 Prozent auf die von der NJ. GmbH & Co. KG erzielten Gesamtmittelrückflüsse zzgl. geltender Umsatzsteuer. In der Rubrik „...“ stellte die NJ. GmbH & Co. KG auf Grundlage der Annahme eines bis Oktober 2013 gezeichneten Kapitals i.H. [des geplanten Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] prognostizierte Planbilanzen zum 31.12.2012 und 31.12.2013 auf, wonach diese ein Periodenergebnis im Jahr 2012 i.H. [ca. 7 Prozent des geplanten Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] und im Jahr 2013 i.H. [ca. 22 Prozent des geplanten Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] erzielen werde. Hierzu enthielt der Verkaufsprospekt auch nachfolgende (auszugsweise wiedergegebene) Plan-Gewinn- und Verlustrechnung: 0.0.2012 bis 31.12.2012 1.1.2013 bis 31.12.2013 1. Umsatzerlöse 0 0 6. Sonst. betriebliche Aufwendungen - ... € - ... € 7. Zinserträge/-aufwendungen ... € ... € 8. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - ... € -... € 11. Sonstige Steuern - ... € - ... € 12. Jahresergebnis - ... € - ... € Die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Plan-Liquiditätsrechnung sah bis einschließlich des Jahres 2018 keine Umsatzerlöse aus dem ...verkauf vor. Die Mittelzuflüsse sollten die Mittelabflüsse erstmals im Jahr 2020 überschreiten. Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 1. Emmisions-volumen inkl. Agio ... ... 2. Umsatzerlöse aus ...verkauf 0 0 0 0 0 0 0 ... 4. Zinserträge ... ... ... ... ... ... ... ... 5. Sonstige Erträge 0 0 ... ... ... ... ... ... Summe Mittelzuflüsse ... ... ... ... ... ... ... ... 6. Emmissions-kosten ... ... 0 0 0 0 0 0 7. Grund und Boden 0 ... ... 0 0 0 0 0 8. Bewirtschaftung ... ... ... ... ... ... ... ... ... 9. Fondsgeschäfts-führung ... ... ... ... ... ... ... ... 10. Fonds-verwaltung ... ... ... ... ... ... ... ... Summe Mittelabflüsse ... ... ... ... ... ... ... ... Weiterhin stellte die NJ. GmbH & Co. KG im Verkaufsprospekt folgende Planzahlen nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (Prognose) dar: In TEuro 2012 2013 2014 2015 1 Umsatzerlöse 0 0 0 0 2 Investitionen ... ... ... ... 3 Ergebnis [ca. 7 Prozent des Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] [ca. 22 Prozent des Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] [ca. 7 Prozent des Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] [ca. 7 Prozent des Fondsvolumens, Anmerkung: geändert wegen § 30 AO, ursprünglich €-Wert] 4 Produktion 0 0 0 0 Im Verkaufsprospekt wird unter der Rubrik „...“ folgender Hinweis gegeben: „Verlustbeschränkung nach § 15b Nach § 15b EStG können Verluste aus der Fondsgesellschaft nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Allerdings werden die Verluste mit den Einkünften verrechnet, die der Anleger in den folgenden Geschäftsjahren aus derselben Einkunftsquelle, also aus der Fondsgesellschaft, erzielt.“ Infolge der Vertriebsbemühungen beteiligten sich an der NJ. GmbH & Co. KG bis zum 31.12.2012 (Treuhand-)Kommanditisten mit einem eingezahlten Kapital i.H.v. ... € bis zum 31.12.2013 (Treuhand-) Kommanditisten mit einem Gesamtkapital i.H.v. ... €. In den Streitjahren waren jeweils die UV. GmbH (Beteiligte mit der laufenden Nummer 1) als Kommanditistin mit einem eingezahlten Kapital i.H.v. ... €, die Firma IV. GmbH (Beteiligte mit der laufenden Nummer 2) als Kommanditistin mit einem eingezahlten Kapital i.H.v. ... € und die Firma DI.-GmbH (Beteiligte mit der laufenden Nummer 3) als Komplementärin ohne Kapitalanteil beteiligt. Hinsichtlich der Kapitalbeteiligungen der Kläger und Beigeladenen wird auf die Feststellungsbescheide verwiesen. Bei den (Treuhand-)Kommanditisten handelt es sich entweder um Privatpersonen, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, die Einlagen in einem Bereich von mindestens ... € oder maximal ... € geleistet haben. Insgesamt nur ...Kommanditisten leisteten eine Pflichteinlage von ... € oder mehr. Die überwiegende Mehrheit der Beteiligten erbrachte lediglich eine Einlage zwischen ... € und 25.000 €. Die NJ. GmbH & Co. KG gab am 10.3.2014 (2012), am 7.1.2015 (2013) und am 30.10.2015 (2014) die Feststellungserklärungen für die Streitjahre ab. Der Beklagte erließ für 2012 am 22.9.2014 und für 2013 am 1.9.2015 jeweils Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die von der NJ. GmbH & Co. KG im Gesamthandsbereich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich ausweislich der vorgenannten Feststellungsbescheide für 2012 auf – ... € und für 2013 auf – ... €. Diese Einkünfte stellte der Beklagte entsprechend der Beteiligungsquote für die im jeweiligen Feststellungszeitraum an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter fest. Die vorgenannten Feststellungsbescheide enthielten keine Feststellungen nach § 15b EStG. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Feststellungsbescheide verwiesen. Für 2014 erklärte die NJ. GmbH & Co. KG Einkünfte in ihrem Gesamthandsbereich i.H.v. ‑... €. Auf Grundlage einer Prüfungsanordnung vom 19.2.2016 (u.a. hinsichtlich der „gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“) führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) UL. im Auftrag der GKBP RH. eine steuerliche Außenprüfung bei der NJ. GmbH & Co. KG für die Streitjahre 2012 bis 2014 durch. Darin kam es u.a. zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern und Beigeladenen erzielten Verluste nach § 15b EStG nicht ausgleichsfähig seien und die nicht ausgleichsfähigen Verluste gesondert festzustellen seien. Nach § 15b Abs. 1 EStG dürften Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell im Jahr der Entstehung weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie würden jedoch mit den positiven Einkünften, die der Steuerpflichtige in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt, verrechnet (§15b Abs. 1 EStG). Voraussetzung für die Anwendung des § 15b EStG sei, dass die angefallenen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstanden seien. Ein Steuerstundungsmodell sei gegeben, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine modellhafte Gestaltung liege vor, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzeptes die Möglichkeit geboten werde, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen die Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Der Gründung der NJ. GmbH & Co. KG liege ein vollumfängliches Konzept zugrunde, welches im Verkaufsprospekt ausführlich dargelegt worden sei und somit dem potentiellen Anleger einen vollumfänglichen Überblick über die gesamte Anlagestrategie des Fonds ermöglicht habe. So werde auch auf die Tatsache, dass nach den Planungen der Fondsgesellschaft erst ab dem Jahr 2022 (also 10 Jahre nach Gründung des Fonds) mit ersten Gewinnen gerechnet werden könne, ausdrücklich hingewiesen. Auch wenn im Prospekt die Möglichkeit der Steuerersparnis nicht explizit erwähnt werde, so sei die Mindesthöhe des zu erwartenden Verlustes doch leicht ersichtlich. Denn schon alleine aufgrund der im Prospekt aufgeführten Gebühren an die mit der NJ. GmbH & Co. KG verbundenen Unternehmen entstehe bereits in den ersten Jahren ein Verlust von mehr als 10% des eingesetzten Kapitals (§ 15b Abs. 3 EStG). Hierin seien noch keine Pacht und Bewirtschaftungsaufwendungen enthalten, die ebenfalls avisiert worden seien. Selbst unter Berücksichtigung der verlustmindernden Prüfungsfeststellung der GKBP UL. bleibe es bei der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG, da die Verluste in der Anfangsphase 10% des eingesetzten Eigenkapitals überschritten hätten (§ 15b Abs. 3 EStG). Dabei sei unter dem Begriff der Anfangsphase der Zeitraum zwischen dem Beginn der Verlustentstehung bis zur erstmaligen, nachhaltigen Gewinnerzielung zu verstehen. Grundsätzlich seien die Voraussetzungen des § 15b EStG immer anlegerbezogen zu prüfen (BMF-Schreiben vom 17.07.2007, BStBl I 2007, 542), was zur Folge habe, dass die Gesellschafter, die durch die Zuordnung der Sonderbetriebseinnahmen in den Gewinnbereich gelangten, nicht von der Verlustverrechnungsbeschränkung betroffen seien. Außerdem vertrat die GKBP die Ansicht, dass die von der NJ. GmbH & Co. KG im Gesamthandsbereich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb richtigerweise - ... € (2012), - ... € (2013) und - ... € (2014) betragen hätten. Der Beklagte folgte den Feststellungen der GKBP UL. und erließ hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen am 23.3.2018 (2012) und 20.0.2018 (2013) geänderte Feststellungsbescheide und am 11.4.2018 (2014) einen erstmaligen Feststellungsbescheid. Darin stellte der Beklagte die Gewinne auf Grundlage der von der GKBP im Gesamthandsbereich ermittelten Gewinne fest. Die vorgenannten Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verband der Beklagte jeweils mit einem (erstmaligen) Feststellungsbescheid, in dem er die auf die einzelnen Gesellschafter festgestellten Verluste aus Gewerbebetrieb jeweils als nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b EStG feststellte. Für Einzelheiten wird auf die Feststellungsbescheide verwiesen. Gegen die vorgenannten Bescheide wandte sich die NJ. GmbH & Co. KG mit ihren Einsprüchen vom 11.4.2018, eingegangen am 17.4.2018, (hinsichtlich der Streitjahre 2012 und 2013) und vom 26.4.2018, eingegangen am 27.4.2018 (hinsichtlich des Streitjahrs 2014). Hinsichtlich der Einspruchsbegründung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.6.2019 verwiesen. Am 13.3.2020 (2013) und 16.3.2020 (2014) änderte der Beklagte die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15b EStG und stellte die Einkünfte der NJ. GmbH & Co. KG im Gesamthandsbereich unverändert auf - ... € (2013) und i.H.v. - ... € (2014) fest. In den vorgenannten Bescheiden korrigierte der Beklagte die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben. Die zuvor einem anderen Gesellschafter zugerechneten Sonderbetriebsausgaben führten demzufolge zu veränderten Feststellungen nach § 15b EStG hinsichtlich der Gesellschafter mit der lfd. Nr. 447 und 449. Für Einzelheiten wird auf diese Bescheide verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 2.4.2020 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Am 30.4.2020 hat die NJ. GmbH & Co. KG sowohl gegen die Feststellungsbescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch gegen die Bescheide hinsichtlich der Feststellung zu den nicht ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verlusten nach § 15b EStG für die Jahre 2012 bis 2014 Klage erhoben. Im Klageverfahren ist die Klage gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zurückgenommen worden. Hinsichtlich der Feststellungsbescheide zu den Feststellungen nach § 15b EStG machen die Kläger geltend, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fielen, da bei der NJ. GmbH & Co. KG kein Steuersparmodell vorliege. Zwar liege im Fall der NJ. GmbH & Co. KG unstreitig eine Bündelung von Verträgen und Leistungen durch den Anbieter vor, was für den modellhaften Charakter der Gestaltung spreche. Dies ergebe sich unstreitig aus dem Vertrag über die Konzeption einer Kommanditbeteiligung, der Erstellung des Prospekts und der erforderlichen Gutachten zwischen der Klägerin und der UV. GmbH. Ferner ziele auch der Verkaufsprospekt-Erstellungs-Vertrag für Kommanditbeteiligungen darauf ab, den Anlegern ein Vertragsbündel vorzulegen. Zwar liege nach § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ein Steuersparmodell vor, wenn dem Steuerpflichtigen infolge des vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Es reiche jedoch nicht aus, wenn die modellhafte Gestaltung auf irgendwie geartete steuerliche Vorteile ausgerichtet sei, vielmehr müsse sie darauf gerichtet sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen. Maßgeblich sei nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankomme, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung „geboten" werden solle. Dazu müsse der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, sodass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts (hier die Gewinnung von Emissionskapital) auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaue. Die Zurverfügungstellung von Steuerstundungseffekten durch ein vorgefertigtes Konzept werde nach § 15b EStG zwar bereits dann angenommen, wenn nur die Möglichkeit geboten werde, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG zu erzielen, jedoch sei weiteres Merkmal, dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts zumindest auf den steuerlichen Vorteilen aufbaue. Die Vermarktung des Anlageproduktes müsse konzeptionell auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt sein bzw. das Modell gezielt aufgelegt worden sein, um Steuerspareffekte zu erzielen. Der Verkaufsprospekt der NJ. GmbH & Co. KG weise dabei zwar steuerliche Verluste aus, berücksichtige jedoch nicht daraus resultierende mögliche Steuervorteile. Den (potentiellen) Kunden seien beim Konzeptvertrieb weder mündlich noch anhand anderer Unterlagen derartige Vorzüge in Form steuerlicher Verluste in Aussicht gestellt worden. Daneben baue der wirtschaftliche Erfolg der Konzeption der Klägerin nicht darauf auf, Steuervorteile auszunutzen, sondern vielmehr auf der bereits erfolgreichen Implementierung eines Spin-Off-Unternehmens einer Universität im Kalenderjahr 2009. Primäres Ziel der NJ. GmbH & Co. KG sei die nachhaltige ...produktion durch innovative und umweltfreundliche Technologien, welchem sich die Anleger angeschlossen hätten. Zu keinem Zeitpunkt sei tragendes Merkmal des zur Verfügung gestellten Konzepts gewesen, Steuerstundungseffekte anzubieten. Die Investitionskonzeption sei nicht auf die Möglichkeit der (sofortigen) Verlustverrechnung gerichtet, sondern vielmehr darauf, Anleger zur Realisierung des Unternehmensgegenstandes gesellschaftsrechtlich unkompliziert aufzunehmen. Bei Anwendung des § 15b EStG müsse das Erzielen steuerlicher Vorteile nicht nur erwünschter Nebeneffekt, sondern tragende Säule der Gestaltung sein. Dies könne bei der Investition in ein wertstabiles Wirtschaftsgut – ... – nicht unterstellt werden. Es sei abwegig anzunehmen, dass eine Investition von ... € von ... Anlegern in ein werthaltiges P rodukt auf die Erzielung negativer Einkünfte zwecks Verrechnung mit positiven Einkünften abziele. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Konzept der NJ. GmbH & Co. KG die Möglichkeit geboten werden sollte, negative Einkünfte zu erzielen. Insbesondere sei nicht erklärlich, wie für ein Konzept, das mit „Steuervorteilen in Form von negativen Einkünften" wirbt, Anleger gefunden werden sollten, wenn im Vermarktungsprospekt steuerliche Effekte gerade nicht angesprochen werden. Im Verkaufsprospekt seien lediglich die steuerlichen Grundlagen einer Fondsbeteiligung bereitgestellt, nicht aber ein spezielles Vermarktungsinstrument, welches den Fokus des steuerlich nicht fachkundigen Anlegers auf die Synergieeffekte bei steuerlichen Verlustbeteiligungen lenke. Den Anlegern sei es anhand des Verkaufsprospekts nicht möglich, etwaige steuerliche Vorteile abzuleiten. Weiterhin falle die NJ. GmbH & Co. KG allein nach dem Sinn und Zweck nicht unter die Anwendung des § 15b EStG. Der Gesetzgeber habe Verlustzuweisungen bei Fondsgesellschaften, bei denen die Beweggründe des Steuerpflichtigen/Anlegers im Zeitpunkt der Kapitalinvestition vorrangig darin bestanden hätten, durch die jeweilige Verlustzuweisung – entweder in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung – eine deutliche Steuerersparnis zu erzielen, verhindern bzw. beschränken wollen. Für die Kläger sei eine solche Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der NJ. GmbH & Co. KG nicht nachvollziehbar, da bei Anlegern mit einer Kapitalbeteiligung zwischen ... € und ... € in den Kalenderjahren 2012 bis 2015 lediglich eine prognostizierte Zuordnung von negativen Einkünften im Bereich von jährlich circa -... € bis hin zu -... € abzusehen gewesen sei. Die Anleger hätten bereits auf Grundlage des Verkaufsprospekts erkennen können, dass bei Einzahlung von Kapital in Höhe von ... € (Beteiligung in Höhe von 0,1 vom Hundert) lediglich ein Anteil am jährlichen Verlust in Höhe von -... € zugewiesen worden wäre. Dies ergebe sich aus einem durchschnittlichen prognostizierten Ergebnis der im Prospekt ausgewiesenen Planzahlen nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung für 2012 bis 2015 in Höhe von durchschnittlich ‑... €. Bei einem angenommenen durchschnittlichen Steuersatz in Höhe von 35 vom Hundert bedeute dies eine Steuerersparnis von ... € pro Jahr. Demgegenüber hätten ausweislich des Verkaufsprospekts aber ab dem Kalenderjahr 2019 stetig steigende Umsatzerlöse aus ...verkäufen gestanden, die aus Sicht des Anlegers zu einer Rendite der Investition in Höhe von ... vom Hundert und zu Ertragsteuern ab dem Kalenderjahr 2023 (Totalgewinn) geführt hätten. Es sei in diesem Zusammenhang unschlüssig zu behaupten, dass bei einer derartigen Verlustzuweisung und absehbaren Ertragslage der Beitritt in die NJ. GmbH & Co. KG vordergründig darin bestanden habe, die persönliche Steuerbelastung zu senken. In der Gesetzesbegründung zu § 15b EStG werde überdies dazu ausgeführt, dass vornehmlich Steuerpflichtige mit höheren Einkünften die Motivation hätten in Steuersparmodelle zu investieren. Investitionen bis zu 25.000 € würden jedoch regelmäßig – auch unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungssätze – nicht von Steuerpflichtigen getätigt, die über ein hohes Einkommen verfügten und gezielt versuchten, durch Gestaltungen eine Steuersenkung herbeizuführen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anleger bei den vorhersehbaren Verlustzuweisungen laut Verkaufsprospekt die rechtliche Gestaltung der NJ. GmbH & Co. KG nur aufgrund der Möglichkeit der (sofortigen) Verlustverrechnung gewählt hätten. Zweck des § 15b EStG sei es, auf bewusst gewählter Gestaltung (Modell, Konzept) beruhende Verluste, die ohne die Möglichkeit zeitnaher Verrechnung mit positiven Einkünften nicht in Kauf genommen worden wären, von der sofortigen Verlustverrechnung auszuschließen. Eingedenk dessen wäre den Initiatoren und Anlegern zu unterstellen, dass sie die Gründung und Bewirtschaftung sowie den anschließenden Handel mit Produkten des ... nur getätigt hätten, weil sich hieraus ausgleichsfähige Verluste zumindest in den ersten Jahren ergeben hätten. Es wäre vermessen, das Handlungsmotiv der Anleger hauptsächlich in der Ausnutzung steuerlicher Vorteile zu sehen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehe grundsätzlich kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass im Zeitpunkt des Beitritts in die Gesellschaft die Investition nur zur Erlangung steuerlicher Vorteile getätigt worden sei. Entscheidungspraktiken von „Kleinanlegern", die als solche bei einer Investition zwischen ... € und 25.000 € bezeichnet werden könnten, seien nicht davon bestimmt, durch Beteiligungen an geschlossenen Fonds steuerliche Vorteile aufgrund von Verlustzuweisungsmöglichkeiten zu generieren. Ferner habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15b EStG betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen in ihren Verlustnutzungsmöglichkeiten eindämmen wollen. Die Ertragsaussicht in d as Produkt ... sei hier aber vorhersehbar. Selbst sofern bei einem Anleger mit einem eingezahlten Kapital von mehr als ... € eines der Beweggründe eine mögliche Steuerersparnis gewesen sei, so könne dies nicht auf die anderen Anleger übertragen werden, die als „Kleinanleger“ auch aus ökologischen Motiven gehandelt hätten. Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 0.0.2022 hat u.a. die NJ. GmbH & Co. KG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. §§ 39 ff., 2 Nr. 1, 4 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die YW. GmbH & Co. KG (übernehmender Rechtsträger), jeweils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Kommanditanteilen) an dem übernehmenden Rechtsträger, an die Gesellschafter u.a. der NJ. GmbH & Co. KG übertragen. Als Verschmelzungsstichtag ist der 1.1.2022, 0:00 Uhr vereinbart worden. Die Verschmelzung ist jeweils im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers (HRA N03 des Amtsgerichts OP.) und der NJ. GmbH & Co. KG (HRA N02 des Amtsgerichts OP.) am 00.00.2022 eingetragen worden. Die Kläger beantragen, 1. die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 und § 15b Abs. 4 EStG für 2012 vom 23.03.2018, für 2013 vom 13.03.2020 und für 2014 vom 16.03.2020, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2020, dahin zu ändern, dass die Feststellung nicht ausgleichsfähiger Verluste gemäß § 15b Abs. 1 und 4 EStG aufgehoben wird, 2. die Revision zuzulassen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Berichterstatter hat mit Beschlüssen vom 5.9.2024 und vom 17.9.2024 die im Rubrum bezeichneten und im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten ehemaligen Gesellschafter, für die Feststellungen nach § 15b EStG getroffen worden sind, zum Verfahren beigeladen. Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b EStG für die Jahre 2012 bis 2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger und die Beigeladenen nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zutreffend hat der Beklagte jeweils in Höhe der für die Kläger und Beigeladenen bestandskräftig festgestellten Verluste aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15b EStG festgestellt und auf Grundlage dieser Feststellungen zu Recht für die Kläger und Beigeladenen in den Streitjahren jeweils in zutreffender Höhe einen nur verrechenbaren Verlust nach § 15b EStG festgestellt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die im Klageverfahren von den hiesigen Prozessbevollmächtigten, nämlich Rechtsanwälten, vertretene NJ. GmbH & Co. KG war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (dazu unter a)). Mit der Vollbeendigung der NJ. GmbH & Co. KG sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter Kläger geworden, soweit für diese in den Streitjahren Feststellungen nach § 15b EStG getroffen wurden (dazu unter b)). a) aa) Die NJ. GmbH & Co. KG war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt und hat die Klage als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter erhoben (vgl. nur BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/02, BStBl II 2004, 914). bb) Durch die Verschmelzung ist die NJ. GmbH & Co. KG vollbeendet worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlöschen die übertragenden Rechtsträger mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ohne Weiteres (vgl. Winter in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl. 2024, § 20 UmwG Rz. 7). cc) Die Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft führt dazu, dass ihre Beteiligtenfähigkeit und damit auch ihre Klagebefugnis nach § 48 Abs.1 Nr. 1 FGO erloschen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359). Die Prozessstandschaft hat ihren Grund zunächst im Gesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber geht in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO typisierend davon aus, dass die nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag die Wahrnehmung ihrer mit der Gesellschaft zusammenhängenden Interessen den Geschäftsführern übertragen und sich selbst dadurch freiwillig von der eigenständigen Interessenwahrung ausgeschlossen haben. Insbesondere die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführer der Personengesellschaft rechtfertigt ihren Ausschluss vom Klagerecht (z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 23/89, BStBl II 1990, 333, unter 1.e). Danach entfällt mit dem Wegfall der gesellschaftsvertraglichen Bindungen auch die Befugnis der Gesellschaft, in gesetzlicher Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter klagen zu können. Deshalb kann eine handelsrechtlich vollbeendete Personengesellschaft in einem Rechtsstreit hinsichtlich eines Feststellungsbescheids, der dem Regelungsbereich des § 48 Abs. 1 FGO unterfällt, nicht auch Klägerin sein (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.9.2020 IV R 14/18, BStBl II 2021, 367). Tritt die Vollbeendigung während eines Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ein, sind grundsätzlich die durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im jeweiligen Streitzeitraum an der Personengesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. Die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 10.9.2020 IV R 14/18, BStBl II 2021, 367 m.w.N.). dd) Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführer der Gesellschaft mehr. Daher hat die Rechtsprechung schon vor Einfügung des (heutigen) § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, der eine Klagebefugnis des ausgeschiedenen Gesellschafters ausdrücklich vorsieht, entschieden, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine eigene Klagebefugnis zusteht. Folgerichtig erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 IV R 33/13, BStBl II 2018, 81 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Klage gegen eine Feststellung gerichtet hatte, die auch den ausgeschiedenen Gesellschafter betraf, wie z.B. die Qualifikation der Einkünfte oder der laufende Gesamthandsgewinn (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.2020 IV R 14/18, BStBl II 2021, 367 m.w.N.). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind infolge der Vollbeendigung der NJ. GmbH & Co. KG die im Zeitpunkt der Klageerhebung an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter selbst Kläger im hiesigen Verfahren geworden, soweit ihnen gegenüber in den Streitjahren Feststellungen vorgenommen worden sind. aa) Die im Zeitpunkt der Klageerhebung an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten Personen sind grundsätzlich Kläger hinsichtlich der sie betreffenden Feststellungen geworden. Insoweit betrifft dies hinsichtlich des Feststellungszeitraums 2012 nur diejenigen Gesellschafter, die im Jahr 2012 bereits Gesellschafter der NJ. GmbH & Co. KG waren und für die auch Feststellungen vorgenommen worden sind. Nur für diese Personen konnte die NJ. GmbH & Co. KG als Prozessstandschafterin auftreten. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Klage auch derjenigen Gesellschafter, die erst im Feststellungszeitraum 2013 an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligt waren, mangels Beschwer unzulässig ist. Das ist offenkundig unzutreffend. bb) Die NJ. GmbH & Co. KG war Prozessstandschafterin nur für diejenigen Gesellschafter, für die Feststellungen nach § 15b EStG vorgenommen worden sind. Demgemäß sind diejenigen Gesellschafter, die im Streitzeitraum und im Zeitpunkt der Klageerhebung an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligt waren und für die in den Streitjahren aufgrund von Gewinnen im Sonderbetriebsvermögen keine Feststellungen i.S.d. § 15b EStG vorgenommen worden sind, auch nicht Kläger im hiesigen Verfahren geworden. Dies betrifft die Initiatoren und die IV. GmbH. cc) Zu den Klägern gehören auch die Erben vom Gesellschaftern, unabhängig davon, ob die ehemaligen Gesellschafter vor oder nach Klageerhebung verstorben sind. (1) Sind die in den Streitjahren an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter vor Klageerhebung und der Vollbeendigung der NJ. GmbH & Co. KG verstorben, sind die Erben in die Gesellschafterstellung eingetreten und sind infolge der Klageerhebung der NJ. GmbH & Co. KG und deren Beendigung als Gesellschafter selbst unmittelbar Kläger geworden. (2) Sind die in den Streitjahren an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter nach Klageerhebung und Vollbeendigung der NJ. GmbH & Co. KG verstorben, waren die Erblasser bereits selbst Kläger. Ihre Erben sind in die Rechtsstellung der Erblasser nach § 1922 BGB eingetreten und haben damit die Stellung als Kläger erlangt. c) Die Gesellschafter, die ihren Anteil entgeltlich vor Klageerhebung veräußert haben oder diesen unentgetlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen haben, sind nicht Kläger geworden. Sie waren notwendig beizuladen (siehe dazu I. 3.). 2. Das Verfahren ist nicht unterbrochen worden und die von der NJ. GmbH & Co. KG zugunsten des hiesigen Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt auch gegenüber den Klägern. War die Prozessstandschafterin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wie vorliegend die NJ. GmbH & Co. KG, so greift insoweit § 246 ZPO ein. Danach tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn in den Fällen des § 239 ZPO eine Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten stattfand, sofern keine Aussetzung des Verfahrens beantragt wird (§ 246 Abs. 1 ZPO). Nach § 86 ZPO i.V.m. § 155 FGO wird die Vollmacht durch den Wegfall des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung (BFH-Beschluss vom 14.6.1994 VIII R 79/93, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 1995, 225). § 86 ZPO gilt entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Der Prozessbevollmächtigte kann in den Fällen des § 239 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens beantragen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO i.V.m. § 155 FGO). Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben (BFH-Urteil vom 25.4.2006 VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847; BFH-Beschluss vom 3.7.2000 VIII R 68/95, juris m.w.N.). 3. Wie unter I. 1. c) dargelegt, sind die im Zeitpunkt der Klageerhebung an der NJ. GmbH & Co. KG nicht mehr beteiligten Gesellschafter, die in den Streitjahren noch an ihr beteiligt waren, für die in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellungen eines verrechenbaren Verlustes nach § 15b EStG vorgenommen worden sind und die ihren Gesellschaftsanteil entgeltlich oder unentgeltlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen haben, nicht Kläger geworden. Diese waren nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, weil diese an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt waren, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. a) Die Beigeladenen waren zwar in den Streitjahren noch an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligt, doch erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge aus den o.g. Gründen nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Nur zugunsten der aktuellen, nicht vertretungsberechtigten Gesellschafter muss die Tatsache der Vollbeendigung der Personengesellschaft im Prozess zwingend berücksichtigt werden, weil deren eigenständige Klagebefugnis bislang durch die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen war, aber im Zuge des Erlöschens der Gesellschaft wieder auflebte (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 90/84, BStBl II 1989, 326) und der Rechtsstreit von den nunmehr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugten Feststellungsbeteiligten fortgesetzt wird. Dieser Gesichtspunkt trifft auf die bis zur Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafter aber nicht zu, weil diese durchgehend über eine eigene Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO verfügten. Darin zeigt sich, dass das Gesetz dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine besondere prozessuale Stellung zuerkennt. Er ist befugt, aber nicht verpflichtet, unabhängig von der Gesellschaft den ihn materiell beschwerenden Feststellungsbescheid anzufechten. Scheut er das Kostenrisiko und nimmt von der Klageerhebung Abstand, dann wird er im Falle der Nichtanfechtung des Bescheids überhaupt nicht Beteiligter eines finanzgerichtlichen Verfahrens, im Falle der Anfechtung durch die klagebefugte Gesellschaft "lediglich" notwendig Beizuladender. Nimmt er auf das Verfahren keinen Einfluss und stellt er, weil er die Erfolgsaussichten ungünstig einschätzt, insbesondere auch keine Sachanträge, dann können ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 135 Abs. 3 FGO). Aus dieser prozessualen Position kann der ausgeschiedene Gesellschafter nicht allein in Folge eines von ihm in keiner Weise beeinflussbaren gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsvorganges verdrängt werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 28.10.2008 VIII R 71/06, juris). b) Die Beigeladenen sind diejenigen ehemaligen Gesellschafter der NJ. GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligt waren und für die Feststellungen nach § 15b EStG getroffen worden sind, die aber bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Gesellschaftsanteil entgeltlich veräußert oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen haben. aa) Die Beigeladenen zu 3. und zu 4., die ihren Gesellschaftsanteil entgeltlich veräußert haben, waren als ausgeschiedene und gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugte Gesellschafter notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1999 I R 114/97, BStBl II 2000, 399; BFH-Beschluss vom 14.1.2003 VIII B 108/01, BStBl II 2003, 335). Sie haben durch die nach Klageerhebung durch die NJ. GmbH & Co. KG eingetretene Vollbeendigung derselben keinen Klägerstatus erlangt, da sie nicht zu den prozessualen Rechtsnachfolgern der ursprünglich klagenden NJ. GmbH & Co. KG gehören. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren sie nicht mehr an ihr beteiligt. bb) Die Beigeladenen zu 1. und der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2., die ihren Gesellschaftsanteil unentgeltlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen haben, waren als ausgeschiedene und gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugte Gesellschafter notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1999 I R 114/97, BStBl II 2000, 399; BFH-Beschluss vom 14.1.2003 VIII B 108/01, BStBl II 2003, 335). Sie haben durch die nach Klageerhebung durch die NJ. GmbH & Co. KG eingetretene Vollbeendigung derselben keinen Klägerstatus erlangt, da sie nicht zu den prozessualen Rechtsnachfolgern der ursprünglich klagenden NJ. GmbH & Co. KG gehören. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren sie nicht mehr an ihr beteiligt. cc) Soweit die ehemaligen Gesellschafter vor oder nach der Klageerhebung verstorben sind und deshalb aus der NJ. GmbH & Co. KG ausgeschieden sind, sind ihre Erben nicht beizuladen, da diese bereits selbst Kläger geworden sind. Sie können nicht gleichzeitig Kläger und Beigeladene sein. 4. Die Kläger wenden sich wegen der Qualifikation der von ihnen erzielten Einkünfte als nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verluste i.S.d. § 15b EStG zutreffend gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S.d. § 15b EStG. Darin ist nach § 15b Abs. 4 Sätze 1 und 5 EStG die Höhe der jährlich nicht ausgleichsfähigen Verluste gesondert und einheitlich festgestellt worden (vgl. ausdrücklich für den Fall einer Einzelinvestition BFH-Urteil vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BStBl II 2016, 388). Diese Feststellungen erfolgten ausschließlich in den angefochtenen Feststellungsbescheiden über den verrechenbaren Verlust nach § 15b EStG. II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG sind rechtmäßig und verletzen die Kläger und Beigeladenen nicht in ihren Rechten. 1. Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b EStG vom 23.3.2018 (2012), vom 27.3.2018 (2013) und vom 11.4.2018 (2014) sind innerhalb der regelmäßigen Feststellungsfrist ergangen (Abgabe Steuererklärungen für 2012: 10.3.2014; 2013: 7.1.2015; 2014: 31.10.2015), § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). 2. Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15b Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Feststellung ist, wenn es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO handelt, von dem Finanzamt zu treffen, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständig ist (§ 15b Abs. 4 Satz 4 EStG); die gesonderte Feststellung nach § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG kann dabei mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der entsprechenden Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden (§ 15b Abs. 4 Satz 5 EStG). a) § 15b EStG soll die Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung einschränken, indem die entsprechenden Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 4). Bei den angesprochenen Steuerstundungsmodellen handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um geschlossene Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Dabei gehe es vielfach um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden. In vielen Fällen würden die von den Anbietern vorhergesagten Gewinne, die zur Begründung der notwendigen Einkunftserzielungsabsicht erforderlich seien, nicht annähernd erreicht, so dass die Investition bei Außerachtlassung steuerlicher Effekte nur zu Verlusten führe. Ein Lösungsansatz gegen derartige Gestaltungen sei deshalb die Einführung einer Verlustverrechnungsbeschränkung (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 6). b) Ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG). Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465; vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). aa) Für die Annahme einer modellhaften Gestaltung i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach dessen Satz 2 zunächst ein "vorgefertigtes Konzept" erforderlich. Da weder das Gesetz noch seine Begründung diesen Passus definieren, ist sein Bedeutungsgehalt durch Auslegung zu ermitteln (dazu ausführlich mit den nachfolgenden Kriterien BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465). (1) Ein "Konzept" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens. Entsprechend kann als Konzept nicht jegliche Investitionsplanung, sondern nur die Erstellung einer umfassenden und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichteten Investitionskonzeption angesehen werden. Dies folgt auch daraus, dass nur in solchen Fällen eine modellhafte Gestaltung im Sinne eines "Investitionsmusters" angenommen werden kann. (2) Da das Konzept "vorgefertigt" sein muss, muss es bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein. Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss. (3) Ein vorgefertigtes Konzept wird dabei typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder aber in ähnlicher Form (etwa durch Katalog, sonstige Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen etc.) vertrieben (BT-Drs. 16/107, S. 6 f.). Es wendet sich an nicht näher bestimmte Interessenten oder ist zumindest zur wiederholten Verwendung bestimmt. Dabei ist das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Konzepts allerdings kein ausschlaggebendes Kriterium. Deshalb kann dem Anbieten gegenüber einem größeren Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. (4) Das Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt worden sein, denn nur dann kann ihm dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. Gibt hingegen der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung – sei es von Anfang an oder in Abwandlung des zunächst vorgefertigten Konzepts – selbst vor und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, so handelt es sich nicht (mehr) um ein vorgefertigtes Konzept. (5) Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann es als Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 7). Das heißt allerdings nicht, dass bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, regelmäßig ein Steuerstundungsmodell anzunehmen wäre, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen (so BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 7; ähnlich für Blindpools in Tz. 10). Fällt allerdings der Einfluss des Gesellschafters auf die Vertragsgestaltung und Geschäftsführung nicht ins Gewicht oder ist er nur rein formal, so liegt regelmäßig ein Steuerstundungsmodell vor. (6) § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG verlangt nicht, dass das Konzept auf gleichgerichtete Leistungsbeziehungen ausgerichtet sein muss, die im Wesentlichen identisch sind (so aber BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 8). Allerdings ist eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen (Haupt-​, Zusatz- und Nebenleistungen) durch den Anbieter charakteristisch für den modellhaften Charakter einer Gestaltung (BT-Drs. 16/107, S. 7) und indiziert das Vorliegen eines solchen. Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen liegen dabei vor, wenn gleichartige Verträge – oftmals im Sinne eines vorformulierten Vertragswerks – mit mehreren identischen Vertragsparteien abgeschlossen werden. Zusatz- und Nebenleistungen führen dabei dann zur Annahme der Modellhaftigkeit des Vertragswerks, wenn sie es nach dem zugrundeliegenden Konzept ermöglichen, den sofort abziehbaren Aufwand zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465; auch BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 8). Dies gilt auch dann, wenn die Zusatz- und Nebenleistungen, die den Steuerstundungseffekt ermöglichen sollen, unmittelbar vom Modellinitiator angeboten werden (BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 11). bb) Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist es zur Annahme eines Steuerstundungsmodells weiterhin erforderlich, dass auf Grund der modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Ausweislich des Satzes 2 der Vorschrift ist das der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund des vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (ungenau insoweit BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 12). (1) Nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG reicht es insoweit nicht, wenn die modellhafte Gestaltung auf irgendwie geartete steuerliche Vorteile ausgerichtet ist, vielmehr muss sie darauf gerichtet sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen, ohne dass dies im Vordergrund stehen müsste. Dazu zählen die negativen Einkünfte des Einkommensteuerrechts ebenso wie sonstige negative Ergebnisse, die in die Gewinnermittlung einfließen. Maßgeblich sind insoweit – wie sich aus dem Passus "erzielt werden sollen" ergibt – nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden negativen Einkünfte (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465). (2) § 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG setzen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses überhaupt Auslöser seiner Investitionsentscheidung gewesen ist. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden soll. Dazu muss der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut; im Vordergrund stehen muss die Erzielung negativer Einkünfte allerdings nicht (vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465 und vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). Nicht erforderlich ist es allerdings, dass der Anbieter im Rahmen des Konzeptvertriebs mit den entsprechenden Steuervorteilen positiv wirbt (vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465 und vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). (3) Die "Anfangsphase" i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem nach dem zugrundeliegenden Konzept nicht nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 6). Sie ist damit im Regelfall identisch mit der Verlustphase, während der Abschluss der Investitionsphase zur Bestimmung der Anfangsphase ohne Bedeutung ist. Die Anfangsphase endet, wenn nach der Prognoserechnung des Konzepts ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum dauerhaft und nachhaltig positive Einkünfte erzielt werden (BMF-Schreiben vom 17.7.2007 IV B 2-S 2241-b/07/0001, BStBl I 2007, 542, Tz. 15). cc) Für die Anwendung des § 15b EStG ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvolle Investition handelt. Unabhängig von der Frage, wie eine solche Sinnhaftigkeit zu bemessen wäre, lässt sich eine solche Voraussetzung weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck entnehmen. Selbst soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, bei den vom Gesetzgeber mit § 15b EStG in den Blick genommenen Fällen handele es sich vielfach um betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden (BT-Drs. 16/107, S. 6; dazu auch BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465), bringt dies keinen Lenkungszweck der Vorschrift zum Ausdruck; vielmehr enthält dieser vom Gesetzgeber behauptete Erfahrungssatz nur eine zusätzliche Rechtfertigung einer Verlustausgleichsbeschränkung zur Begrenzung der Attraktivität sog. Steuerstundungsmodelle. Als Tatbestandsmerkmal hat er indes keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lag der Konzeption der NJ. GmbH & Co. KG ein Steuerstundungsmodell zugrunde, weshalb die von den Klägern und Beigeladenen erzielten Einkünfte nach § 15b EStG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Zu Recht hat der Beklagte die vom jeweiligen Kläger und Beigeladenen in den Streitjahren erzielten Verluste aus der Beteiligung an der (aufgelösten) NJ. GmbH & Co. KG nach § 15b Abs. 4 EStG gesondert und einheitlich festgestellt. a) Der Beteiligung der Kläger und der Beigeladenen an der NJ. GmbH & Co. KG lag eine modellhafte Gestaltung zugrunde, da diese sich an einem von den Initiatoren, den Gründungsgesellschaftern, vorgefertigten Konzept beteiligt haben. Die in den Streitjahren an der NJ. GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter haben das im Verkaufsprospekt beschriebene Vertragskonglomerat vorgefunden und sich an der von den Initiatoren entwickelten Strategie zur Umsetzung des Vorhabens einer Investition im ... und der Verwertung ... beteiligt. Entsprechend der typischen Konstellation (vgl. BT-Drs. 16/107, S. 6 f.) ist das vorgefertigte Konzept mittels Verkaufsprospekt hinsichtlich der Beteiligung an der NJ. GmbH & Co. KG vertrieben worden. Es hat sich an nicht näher bestimmte Interessenten gewendet und war zur wiederholten Verwendung bestimmt. Das Konzept ist ferner von den Initiatoren und damit von den Klägern und Beigeladenen verschiedenen Personen erstellt worden, denn nur dann konnte ihnen dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Charakteristisch ist hier insoweit die Passivität der Kläger und Beigeladenen bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung. Da das Merkmal einer „modellhaften Gestaltung“ zwischen den Beteiligten – zu Recht – nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. b) Durch die Beteiligung an der NJ. GmbH & Co. KG sollten die Kläger und Beigeladenen, entsprechend der modellhaften Gestaltung, insbesondere aufgrund der mehrjährigen Investitions- und Bewirtschaftungsphase, negative Einkünfte erzielen. aa) Für die Beurteilung, ob den Klägern und Beigeladenen steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte geboten werden sollten, ist maßgeblich, ob die Ergebnisprognose negative Einkünfte vorsah. Auf die tatsächlich erzielten Einkünfte kommt es insoweit nicht an (vgl. nur BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465). bb) Ob es sich bei der Investition der NJ. GmbH & Co. KG ... um eine betriebswirtschaftlich oder ökologisch nicht oder sehr sinnvolle Investition handelt, ist unbeachtlich. Unabhängig von der Frage, wie eine solche Sinnhaftigkeit zu bemessen wäre, lässt sich eine solche Voraussetzung weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Gesetzeszweck entnehmen (vgl. nur BFH-Urteil vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). cc) Die Investoren in die NJ. GmbH & Co. KG, die Kläger und die Beigeladenen, sollten aus ihrer Beteiligung an der NJ. GmbH & Co. KG in der Investitions- und Bewirtschaftungsphase konzeptionell negative Einkünfte erzielen. Ausweislich des Verkaufsprospektes sollte die NJ. GmbH & Co. KG auf Grundlage angebotener Kommanditbeteiligungen im Gesamtnennbetrag i.H.v. ... € bereits in den ersten Jahren jährliche Verluste i.H.v. ... € (2012, entspricht ca.7 % des geplanten Kommanditkapitals), i.H.v. ... € (2013, entspricht ca. 22 % des geplanten Kommanditkapitals), i.H.v. ... € (2014, entspricht ca. 7 % des geplanten Kommanditkapitals) und i.H.v. ... € (2015, entspricht ca. 7 % des geplanten Kommanditkapitals) erzielen. Aufgrund des Konzepts der NJ. GmbH & Co. KG stand fest, dass die Gesellschafter erst bei der beginnenden ... R eife ... erstmals Einnahmen (planmäßig ab dem Jahr 2019) und ab dem Jahr 2020 erstmals Gewinne erzielen sollten, welche die bis dahin entstandenen Betriebsausgaben überkompensieren sollten. c) Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände (vgl. BFH-Urteile vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465; vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513) misst der Senat dem Umstand, dass die Initiatoren des NJ. GmbH & Co. KG gegenüber den Klägern und Beigeladenen im Hinblick auf die Beteiligung an derselben nicht mit steuerlichen Vorteilen in Gestalt zuzuweisender Verluste geworben haben, keine die Anwendung des § 15b EStG ausschließende Bedeutung bei. Die Kläger und Beigeladenen sind im Verkaufsprospekt – nach Ansicht des Senats zutreffend – darauf hingewiesen worden, dass nach § 15b EStG „Verluste aus der Fondsgesellschaft nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden [können]. Allerdings werden die Verluste mit den Einkünften verrechnet, die der Anleger in den folgenden Geschäftsjahren aus derselben Einkunftsquelle, also aus der Fondsgesellschaft, erzielt“. Dadurch ist es tatsächlich nicht möglich anzunehmen, dass sich der jeweilige Kläger und Beigeladene aus steuerlichen Erwägungen an der Gesellschaft beteiligt hat. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die im Verkaufsprospekt dargestellte und zutreffende steuerliche Beurteilung der NJ. GmbH & Co. KG als Steuerstundungsmodell entfällt, weil diese (zunächst) selbst im Verkaufsprospekt angegeben hat, ein Steuerstundungsmodell zu sein und diese Ansicht später revidiert (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.12.2015 – 6 K 6215/12 –, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 385-387). Die Anwendung des § 15b EStG kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass auf das Verlustausgleichsverbot des § 15b EStG schon im Verkaufsprospekt hingewiesen wird (vgl. Seer in: Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 15b Rz. 40a). Insoweit war auch nicht erforderlich, dass die NJ. GmbH & Co. KG mit der Erzielung steuerlicher Verluste geworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513). Allein die Darstellung der prognostizierten Einkünfte während der Investitionsphase macht offenbar, dass die Kläger und die Beigeladenen bis zur ... R eife ... fortlaufend Verluste erzielen werden. d) aa) Der Senat misst dem vom BFH angedeuteten Indiz, wonach der Initiator das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausrichten müsse, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaue, die Erzielung negativer Einkünfte allerdings nicht im Vordergrund stehen müsse (vgl. BFH-Urteil vom 6.6.2019 IV R 7/16, BStBl II 2019, 513), im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung keine die Anwendung des § 15b EStG ausschließende Bedeutung zu. Offen ist, wann eine Konstellation vorliegt, in der der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf „entsprechenden Steuervorteilen“ durch die Erzielung negativer Einkünfte aufbauen soll, gleichzeitig die Erzielung dieser negativen Einkünfte aber nicht im Vordergrund stehen müsse. Insoweit drängt sich auf, dass in Konstellationen, in denen der wirtschaftliche Erfolg auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaue, auch die Erzielung negativer Einkünfte im Vordergrund steht. Ungeachtet dieser Unschärfen kommt es für die Qualifikation nicht entscheidend darauf an, dass die konkrete Betätigung erst durch „entsprechende Steuervorteile“ wirtschaftlich erfolgreich wird. Insoweit ist zwischen der vorgelagerten Frage einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen und damit steuerlich relevanten Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG und der daran anschließenden Frage einer Verlustausgleichsbeschränkung i.S.d. § 15b EStG bei Steuerstundungsmodellen zu differenzieren. Allein die Tätigkeit als solche muss bereits mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden. Insoweit ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 EStG gesetzlich klargestellt, dass eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuer vom Einkommen kein Gewinn im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist. Würde der wirtschaftliche Erfolg auf steuerlichen Vorteilen „aufbauen“, also erst die Steuervorteile aus der Erzielung negativer Einkünfte zu einem wirtschaftlichen Erfolg, also einem Totalgewinn, werden, wäre die Gewinnerzielungsabsicht schon zweifelhaft. Ein Verständnis des Inhalts, dass ein Steuerstundungsmodell nur dann anzunehmen wäre, wenn das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist, so dass der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts auf entsprechenden Steuervorteilen aufbaut, würde danach differenzieren, ob einem Steuerstundungsmodell planmäßig ein erfolgreiches Unternehmenskonzept zugrunde liegt, oder ob der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts von der steuerrechtlichen Beurteilung abhängt. Ein solches Verständnis ist im Gesetzestext nicht angelegt. Ein Steuerstundungsmodell erfordert nicht, dass erst die steuerliche Verlustnutzung in der Anfangsphase zu einer ökonomisch sinnvollen Anlage führt. Vielmehr kann ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen, wenn die Investition – ungeachtet etwaiger steuerlicher Effekte – langfristig rentabel sein soll; andernfalls wäre bereits die Einkunftserzielungsabsicht zweifelhaft. Insoweit bauen Steuerstundungsmodelle maßgeblich darauf auf, dass in der Anfangsphase steuerliche Verluste entstehen, die in späteren Veranlagungszeiträumen durch entsprechende Gewinne (über-)kompensiert werden. Insoweit ist auch ein Steuerstundungsmodell regelmäßig nur dann ökonomisch rentabel, wenn der Anleger mindestens das zunächst investierte Kapital aus dem die steuerlich ausgleichsfähigen Verluste vermittelnden Anlagekonzept später wieder zurückerhält. Die reine Generierung von steuerlichen (Definitiv-)Verlusten wird wohl nie ökonomisch rentabel sein. bb) Weiterhin ist für die Beurteilung der NJ. GmbH & Co. KG als Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG unbeachtlich, dass ihr Geschäftskonzept strukturell in der Anfangsphase und für einen längeren Zeitraum zwingend Verluste erwirtschaften wird. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es unbeachtlich ist, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG). Eine Ausnahme von der Anwendung des § 15b EStG für Geschäftsmodelle mit notwendigen Anlaufverlusten enthält das Gesetz nicht. Eine dahingehende teleologische Reduktion ist mit dem Zweck des § 15b EStG auch nicht vereinbar, weil andernfalls genau diese Geschäftsmodelle durch entsprechende Anbieter für Steuerstundungsmodelle ausgewählt werden würden. Dadurch würden effektive Steuerstundungsmodelle nicht vermieden, sondern erst ermöglicht. e) § 15b Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG setzen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses überhaupt Auslöser seiner Investitionsentscheidung gewesen ist. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr die Perspektive des Anbieters, wonach es darauf ankommt, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustverrechnung "geboten" werden soll (BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BStBl II 2014, 465). Für die Qualifikation eines Steuerstundungsmodells ist deshalb unerheblich, ob die daran beteiligten Personen einen – nach Ansicht der Kläger und Beigeladenen – verhältnismäßig geringen Kapitalanteil investiert haben. Für eine damit von den Klägern in der Sache angesprochene betragsmäßige Unwesentlichkeitsgrenze enthält das Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Insoweit enthält § 15b Abs. 3 EStG nur eine relative Bezugsgröße i.H.v. 10 Prozent des „gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals“. f) Die Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG ist überschritten, weil die prognostizierten Verluste aus der NJ. GmbH & Co. KG in der Anfangsphase die Schwelle von 10 Prozent des eingesetzten Eigenkapitals deutlich überschritten haben. Die absolute Höhe der vom jeweiligen Kläger erzielten Verluste ist für die Beurteilung eines Konzepts als Steuerstundungsmodell unbeachtlich. Das Gesetz stellt nur auf die vorgenannte, relative Grenze des eingesetzten Kapitals ab. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und deshalb kein Prozessrisiko getragen haben. IV. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.