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Urteil

1 K 82/08

FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:1102.1K82.08.0A
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Leitsätze
1. Zur zweistufigen Überprüfung von Haftungsbescheiden als Ermessensentscheidungen (Rn.21) . 2. Eine zur Aufhebung eines Haftungsbescheides führende Ermessensunterschreitung kann auch darin liegen, dass das Finanzamt neben für sich zutreffenden Ermessenserwägungen auch andere Erwägungen anstellt, aus denen deutlich wird, dass das Finanzamt seine Entscheidungsfindung zu Unrecht als eingeschränkt ansieht (Rn.24) (Rn.25)   .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur zweistufigen Überprüfung von Haftungsbescheiden als Ermessensentscheidungen (Rn.21) . 2. Eine zur Aufhebung eines Haftungsbescheides führende Ermessensunterschreitung kann auch darin liegen, dass das Finanzamt neben für sich zutreffenden Ermessenserwägungen auch andere Erwägungen anstellt, aus denen deutlich wird, dass das Finanzamt seine Entscheidungsfindung zu Unrecht als eingeschränkt ansieht (Rn.24) (Rn.25) . Die zulässige Klage ist begründet. Die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner mit dem Haftungsbescheid vom 09.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 (§ 44 Abs. 2 FGO) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), weil der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht zweckgerecht ausgeübt hat; der Bescheid ist daher aufzuheben. 1. Bei der Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 34,69 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Überprüfung durch das Gericht zweistufig erfolgt. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift der §§ 34,69 AO ist vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Die daran anknüpfende Ermessensentscheidung des Beklagten über die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner gem. § 191 Abs. 1 AO ist dagegen gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitungen, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Haftungsvoraussetzungen entspricht die Verpflichtung des Gerichtes zur Aufklärung bezüglich dieser Tatbestandsmerkmale und unter Umständen zur Vornahme von Korrekturen des Haftungsbescheides in diesem Bereich. Dagegen kann das Gericht die Ermessensausübung, das heißt die Entscheidung des Beklagten darüber, ob und in welcher Höhe es den Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, nur darauf überprüfen, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht ist dabei nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Finanzverwaltung auszuüben. Aus diesem Grund ist eine Ermessensentscheidung nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat. Daraus folgt umgekehrt, dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft ist, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen wären, außer acht lässt. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Das Finanzamt muss bei dieser Entscheidung seiner Pflicht zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung und zur Auswertung des bekannten bzw. erkennbaren Sachverhaltes nachgekommen sein. Die Ermittlungspflicht des Finanzamtes wird dabei durch die dem Steuerpflichtigen gem. § 90 AO auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt. (Zweistufigkeit der Überprüfung von Ermessensentscheidungen ständige Rechtsprechung des BFH, insbesondere BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997,386; 31.01.2002, VII B 312/00, BFH/NV 2002,889; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 102 FGO Stand März 2009, Rz. 86 ff; v. Groll in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 102 Tz. 6,13,15. Die Höhe der Haftungssumme gehört zu dem gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Haftungstatbestand und ist nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung des Finanzamtes nach § 191 Abs. 1 AO. Es gibt zwar auch Fälle, in denen die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung als fehlerhaft angesehen worden ist, weil es ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf bestimmte Tatbestandsmerkmale der Haftungsvorschrift gab. Dies gilt etwa für die Berücksichtigung des zutreffenden Verschuldensgrades (BFH vom 13.04.1978, V R 109/75, BFHE 125,126, BStBl II 1978,508) oder für die Frage, ob die zu Grunde liegende Steuerschuld erlassen werden kann oder gar muss (BFH vom 25.07.1989, VII R 54/86, BFHE 157,467, BStBl II 1990,284). Merkmale des Haftungstatbestandes müssen ebenso wie außertatbestandliche Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO jedoch nur dann berücksichtigt werden und müssen dementsprechend für diesen Zweck einwandfrei und erschöpfend ermittelt sein, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift für die Ermessensausübung von Bedeutung sind. Für die Höhe der Haftungssumme gilt dies nicht, weil im allgemeinen kein Einfluss der Höhe der Haftungssumme auf die Ermessensentscheidung des Finanzamtes bezüglich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zu erkennen ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Finanzamt sein Entschließungsermessen bezüglich des Haftungsbescheides nicht von der Höhe der Haftungssumme abhängig gemacht und damit auch den Fall einbezogen hat, dass sich die Haftungssumme als überhöht erweisen und im gerichtlichen Verfahren der Haftungsbetrag herabzusetzen sein sollte (BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997,386). Wegen dieser fehlenden Bedeutung der Haftungssumme für die Ausübung des Ermessens durch das Finanzamt befassen sich zahlreiche Entscheidungen mit der Frage der richtigen Ermittlung der Haftungssumme und einer Korrektur durch das Finanzgericht (außer BFH vom 12.12.1996, VII R 53/96, BFH/NV 1997,386 z.B. BFH vom 04.05.2004, VII B 318/03, BFH/NV 2004,1363). 2. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der angefochtene Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht bereits deshalb aufzuheben ist, weil sich der Beklagte in seiner Entscheidung nicht mit der wirtschaftlichen Situation der A GmbH als Steuerschuldnerin im Haftungszeitraum auseinandergesetzt und ihm vorliegende Unterlagen insbesondere in Gestalt des Jahresabschlusses für 2006 und der Einkommens- und Vermögensübersicht bezüglich der A GmbH vom März 2007 nicht ausgewertet hat. Denn die wirtschaftliche Situation der A GmbH und ihre Möglichkeiten zur (anteiligen) Tilgung der Steuerschulden im Haftungszeitraum gehören zur tatbestandlichen Ermittlung der Haftungssumme und damit zu dem Bereich, der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zu überprüfen und auch durch das Finanzgericht aufzuklären ist. 3. Der Haftungsbescheid vom 09.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 ist jedoch deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil der Beklagte bei seiner Entscheidungsfindung zu Unrecht von einer Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen ist und das ihm eingeräumte Ermessen nicht vollumfänglich ausgeübt hat. Diese Ermessensunterschreitung bzw. dieser Ermessensnichtgebrauch stellt einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne des § 102 S. 1 2. Alt. FGO (von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen) dar (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 102 FGO Stand März 2009, Rz 100-102). Die fehlende Ermessensausübung ist nicht etwa deshalb nicht zu beanstanden, weil im Streitfall praktisch nur eine Entscheidungsmöglichkeit bestand (so in BFH vom 26.06.2007, VII R 35/06, BFHE 218,10, BStBl II 2007,742); denn eine solche Einengung der Entscheidungsmöglichkeiten bestand hier gerade nicht. Der Beklagte hat zwar in der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 zutreffend die Inanspruchnahme des Klägers damit begründet, dass nach dem Legalitätsprinzip entstandene Steueransprüche geltend zu machen seien und zur Sicherung des Steueranspruchs von der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme Gebrauch zu machen sei, um rückständige Steuern von einem den gesetzlichen Haftungstatbestand erfüllenden Dritten zeitnah zu erlangen. Dies entspricht dem Zweck der Haftungsvorschriften, neben dem Steuerschuldner auch den Haftungsschuldner zur Erfüllung der Steuerschuld heranziehen zu können und so das Steueraufkommen zu sichern. Der Beklagte hat jedoch zugleich ausgeführt, außerdem sei nach dem Urteil des BFH vom 13.04.1978 ( BStBl II 1978,508) die Inanspruchnahme regelmäßig gerechtfertigt, wenn grob fahrlässig Steuern verkürzt würden; nach Aktenlage seien keine Gründe ersichtlich, nach denen die Inanspruchnahme des Klägers abweichend von diesem Grundsatz ermessensmissbräuchlich wäre. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er im Anschluss an dieses Urteil von einer Vorprägung der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist und nur für Ausnahmefälle eine Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als ermessensmissbräuchlich angesehen hat. Dies gilt trotz der weiteren Ausführungen des Beklagten zum Legalitätsprinzip und zur zeitnahen Tilgung des Steueranspruchs aufgrund der Haftungsinanspruchnahme. Diese weiteren Ausführungen könnten zwar ohne die Bezugnahme auf das genannte BFH-Urteil die Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen. Durch die Bezugnahme auf das Urteil wird für den Empfänger der Entscheidung jedoch deutlich, dass der Beklagte nicht von einer umfassenden Entschließungsfreiheit ausgegangen ist, wie sie ihm in § 191 Abs. 1 AO eingeräumt ist. Der Senat vermag daher nicht der Auffassung des Beklagten zu folgen, wonach die Bezugnahme auf das genannte Urteil für die Ermessensausübung des Beklagten unerheblich gewesen sei. Der Beklagte ist zu Unrecht von einer Vorprägung der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Denn die vom Beklagten herangezogene BFH-Entscheidung betraf die alte Rechtslage vor Inkrafttreten der AO 1977, nach der jegliche Verschuldensform tatbestandlich haftungsbegründend war, und ist vom BFH mit Urteil vom 08.11.1988, VII R 141/85, BStBl II 1989,219 wegen der nach der Abgabenordnung 1977 geänderten tatbestandlichen Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung, wonach nunmehr eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der steuerlichen Pflichten erforderlich ist, als überholt behandelt worden. An dieser Rechtsprechung hat der BFH auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. BFH vom 13.06.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998,4). Der Beklagte ist daher bei seiner Entscheidungsfindung zu Unrecht von einer Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit ausgegangen und hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht vollumfänglich ausgeübt. 4. Für die Entscheidung des Senats kommt es daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers gem. §§ 34,69 AO erfüllt sind. Dies ist nach der Rechtsauffassung des Senats zur Ermessensunterschreitung durch den Beklagten lediglich noch für einen etwaigen erneuten Haftungsbescheid und gegebenenfalls dessen Überprüfung von Bedeutung. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Steuerschulden der A Handelsgesellschaft mbH (im folgenden A GmbH, im Besteuerungsverfahren geschrieben als A Handels GmbH). Der Kläger ist Gesellschafter und seit 1990 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH, die 19.. gegründet wurde mit dem Gegenstand Handel, Im- und Export mit Waren aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige. Die A GmbH beliefert hauptsächlich staatliche und halbstaatliche Kunden in der petrochemischen Industrie im Iran mit Industrieanlagen bzw. Komponenten solcher Anlagen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (.....) vom ..... 2008 ist die Vertretungsbefugnis des Klägers eingeschränkt. Im Rahmen der Veranlagung der A GmbH zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2003 bis 2005 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Jahre ab 2006 ist streitig, ob in den Jahresabschlüssen der A GmbH enthaltene Verkaufsprovisionen für die Jahre 2003 bis 2005 als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat die gebuchten Verkaufsprovisionen vollständig nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Hierüber wird nunmehr zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH und dem Beklagten in dem Klagverfahren 1 K 26/08, an dem der Kläger als Beigeladener beteiligt ist, gestritten. Auf die dieses Verfahren betreffenden Akten wird Bezug genommen. Der Beklagte erließ ohne vorherige Anhörung des Klägers den Haftungsbescheid vom 09.11.2007, mit dem der Kläger wegen Steuerschulden der A GmbH in Höhe von 3.739.532,11 € in Anspruch genommen wurde. Beigefügt war eine Aufstellung über Steuerschulden der A GmbH in Höhe dieses Betrages mit Fälligkeitsdaten zwischen dem 06.03.2006 und 10.09.2007. Die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner wurde mit der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der A GmbH und der Nichtentrichtung der fälligen Steuern unter Anknüpfung an §§ 34,69 AO und der Definition des Begriffes "grob fahrlässig" begründet. Zur Ausübung des Ermessens hieß es: "In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist Ihre Inanspruchnahme als Haftender gem. §§ 34 und 69 AO für die oben angegebenen Haftungsbeträge nach allem berechtigt." Für nähere Einzelheiten wird auf den genannten Haftungsbescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 26.11.2007 Einspruch ein. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10.12.2007 an, im Rechtsbehelfsverfahren die vor Erlass des Haftungsbescheides nicht durchgeführte Anhörung nachzuholen und unter Abwägung der Argumente die Ermessensentscheidung zu überprüfen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den Einspruch zu begründen. Mit Schreiben vom 15.02.2008 forderte der Beklagte den Kläger zur abschließenden Bearbeitung des Einspruches auf, einen dem Schreiben beigefügten Fragebogen zur Haftungsinanspruchnahme sowie eine Einkommens- und Vermögensübersicht für sich auszufüllen. Der für die Beantwortung der Fragen maßgebliche Haftungszeitraum war nicht ausdrücklich angegeben. Der Kläger reichte keine weiteren Unterlagen ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 setzte der Beklagte die Haftungssumme auf 3.539.532,11 € herab im Hinblick auf von Seiten der A GmbH im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsschutzvereinbarung geleistete Raten auf die Steuerschulden in Höhe von insgesamt 200.000 €; im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Ausübung des Ermessens führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus: "Auch ist die Inanspruchnahme des Einspruchsführers ermessensgerecht. Nach dem Legalitätsprinzip ist das Finanzamt verpflichtet, entstandene Steueransprüche geltend zu machen. Zur Sicherung des Steueranspruchs ist das Finanzamt auch gehalten, von der im Gesetz in § 191 Abs. 1 AO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, rückständige Steuern von dem Dritten anzufordern, der einen gesetzlichen Haftungstatbestand erfüllt hat. Dazu gehört es auch, den Haftungsanspruch wie in diesem Fall frühzeitig geltend zu machen, weil zu befürchten ist, dass der Steuerschuldner den Rückstand nicht begleichen kann oder ihn nur durch Ratenzahlungen abtragen kann. Damit wird gewährleistet, dass der Steueranspruch aufgrund der Haftungsinanspruchnahme zeitnah getilgt wird. Außerdem ist nach dem Urteil des BFH vom 13.04.1978 (BStBl II 1978,508) die Inanspruchnahme regelmäßig gerechtfertigt, wenn grob fahrlässig Steuern verkürzt wurden. Nach Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, nach denen die Inanspruchnahme des Einspruchsführers abweichend von diesem Grundsatz ermessensmissbräuchlich wäre. Schutzwürdige Interessen, die einer Inanspruchnahme des Haftungsschuldners entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Einwendungen, was seine persönlichen Verhältnisse betrifft, hat der Einspruchsführer nicht erhoben und trotz Aufforderung keine Einkommens- und Vermögensübersicht eingereicht. Es besteht auch kein Grund, bereits im Haftungsverfahren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus der Größenordnung der Haftungsschuld im Vergleich zu den finanziellen Möglichkeiten des potentiellen Haftungsschuldners ergeben könnten. Wegen des Schadensersatzcharakters des Haftungsanspruchs ist es nicht gerechtfertigt, bereits bei der Feststellung dieses Anspruchs durch den Haftungsbescheid Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 07.03.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995,941)." Für nähere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2008 in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung 1 V 27/08 setzte sich der Beklagte erstmalig mit Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation der A GmbH im Jahr 2006 auseinander, die dem Beklagten in Gestalt des Jahresabschlusses für 2006 seit Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2006 am 12.12.2007 sowie in Gestalt einer Einkommens- und Vermögensübersicht bezüglich der A GmbH seit dem 09.03.2007 vorlagen. Der Beklagte gelangte dabei zu der Auffassung, die A GmbH hätte ihre Steuerschulden in voller Höhe begleichen können. Mit der am 28.04.2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner. Der Kläger ist der Auffassung, es bestünden keine Steuerschulden der A GmbH. Der Beklagte habe zu Unrecht die in den Jahresabschlüssen der A GmbH enthaltenen Verkaufsprovisionen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Der Kläger verweist hierzu auf das Vorbringen in der Sache 1 K 26/08. Zudem sei der Haftungsbescheid - auch mit der Einspruchsentscheidung vom 16.4.2008 - nicht ausreichend begründet worden. Insbesondere habe der Beklagte sich nicht hinreichend mit den Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers auseinandergesetzt. Die Anforderungen müssten dabei über die bloße Nichtzahlung der Steuerschulden hinausgehen. Es sei weiterhin unklar, welche schuldhafte Pflichtverletzung dem Kläger vorgeworfen werde. Der Kläger vermisst zudem insbesondere Angaben des Beklagten zu verfügbaren Mitteln der A GmbH. Dem Beklagten hätten aufgrund der Beschlagnahme von Unterlagen bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der A GmbH am 15.06.2007 alle Geschäftsunterlagen der A GmbH vorgelegen. Diese habe der Beklagte jedoch nicht ausgewertet. Der A GmbH hätten in den Jahren 2006 bis 2008 nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, um die angeblichen Steuerrückstände zu begleichen. Aus dem Grunde sei auch nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Steuerrückstände im Verfahren 1 V 25/08 die Insolvenz bezüglich der A GmbH beantragt worden. Zur finanziellen Situation der A GmbH legt der Kläger Kontoauszüge der A GmbH für die Jahre 2006 bis 2008 vor. Eine Gegenüberstellung der gesamten Verbindlichkeiten und der darauf geleisteten Zahlungen im Haftungszeitraum hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger ist der Auffassung, er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Er verweist zudem darauf, dass der ihm übersandte Fragebogen keine Angaben zum relevanten Haftungszeitraum enthalten habe. Darüber hinaus habe der Beklagte lediglich Informationen abgefragt, die beim Beklagten bereits vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus seien mit dem Formblatt Informationen in einem Umfang angefordert worden, die mit dem vorliegenden Fall nicht in Zusammenhang stünden. Der Kläger habe sich im Übrigen auf die Angaben des von ihm auch für die Zahlungen eingeschalteten Steuerberaters verlassen. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 09.11.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig. Insbesondere sei der Haftungsbescheid jedenfalls durch die Einspruchsentscheidung hinreichend begründet worden. Der Beklagte verweist auf eine unzureichende Mitwirkung des Klägers insbesondere durch die Nichtbeantwortung des ihm übersandten Fragebogens. Der Kläger habe dabei Angaben zum Haftungszeitraum 06.03.2006 bis 15.08.2007 machen müssen. Die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge der A GmbH für das Jahr 2008 seien daher unerheblich. Die beim Beklagten vorhandenen Unterlagen bezüglich des Jahres 2006 deuteten darauf hin, dass ausreichende Geldmittel auch für die Begleichung der Steuerschulden vorhanden gewesen seien. Ohne die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Zahlungen der A GmbH für Verkaufsprovisionen hätten alle Gläubiger befriedigt werden können. Für nähere Einzelheiten wird hierzu auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.05.2008 im Aussetzungsverfahren 1 V 27/08 Bezug genommen. Zudem trägt der Beklagte grundsätzlich zur gerichtlichen Überprüfung von Haftungsbescheiden vor. Er verweist auf die Zweistufigkeit der Überprüfung, nämlich die unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme und die beschränkte gerichtliche Überprüfung der eigentlichen Ermessensausübung. Der Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung hätten allenfalls bezüglich der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Mängel. Insoweit sei jedoch eine Korrektur im Rahmen der unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung möglich. Das Gericht könne den Haftungstatbestand und damit auch die Frage der Quotierung vollen Umfangs überprüfen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, sich auf seinen Steuerberater verlassen zu haben. Darüber hinaus fehle es an einer Darstellung des Verhältnisses von Verbindlichkeiten und Tilgungsleistungen im Haftungszeitraum. Der Beklagte führt zudem aus, es liege keine Ermessensunterschreitung durch die Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 13.04.1978, V R 109/75 in der Einspruchsentscheidung vor. Der Beklagte habe dieses Urteil nicht blind angewandt, sondern sich die Frage gestellt, ob Gründe einer Anwendung entgegenstünden. Durch diese Abwägung sei sogar gänzlich infrage gestellt, ob und inwieweit das genannte Urteil überhaupt angewendet worden sei. Denn dieses Urteil betreffe eine Konstellation, in der Ermessenserwägungen nicht dargestellt worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte jedoch weitergehende Erwägungen angestellt und damit gezeigt, dass er sich der Ermessensausübung bewusst gewesen sei. Wenn die Ermessensausübung tatsächlich als vorgeprägt angesehen worden wäre, hätte sich die Darstellung von Ermessenserwägungen erübrigt. Für nähere Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze des Beklagten vom 31.10.2008 und 29.10.2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben die Gerichtsakte bezüglich des Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung 1 V 27/08 sowie die Haftungsakte bzgl. des Klägers zur Steuernummer .../.../... und die Akten der die Steuerschulden der A GmbH betreffenden Gerichtsverfahren 1 K 26/08, 1 V 124/07 und 1 V 25/08 sowie die Steuerakten der A GmbH zur Steuernummer .../.../... (Akte Allgemeines, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapital, Körperschaftsteuerakten, Gewerbesteuerakten, Betriebsprüfungsakten, Betriebsprüfungsarbeitsakten, Rechtsbehelfsakten) vorgelegen.