Urteil
1 K 118/12
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0617.1K118.12.0A
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Leitsätze
Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprache (§ 87 Abs. 1 AO) mächtig, hat dieser -- wie jeder andere -- die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Wird dieser Pflicht nicht genügt, ist bei Versäumung einer Frist keine Wiedereinsetzung zu gewähren(Rn.22)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprache (§ 87 Abs. 1 AO) mächtig, hat dieser -- wie jeder andere -- die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Wird dieser Pflicht nicht genügt, ist bei Versäumung einer Frist keine Wiedereinsetzung zu gewähren(Rn.22) . I. Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind ... für den Zeitraum Februar 2004 bis Februar 2006, für das Kind ... für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich Dezember 2004 und für das Kind ... für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2006. Der Klagegegenstand richtet sich nach dem Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide. Der Bescheid für das Kind ... regelt die Aufhebung des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum Februar 2004 bis Februar 2006, der für das Kind ... die Aufhebung für den Zeitraum Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2006. Der Beginn des Aufhebungszeitraums ist in den Bescheiden ausdrücklich geregelt. Der Aufhebungszeitraum endet am 28.02.2006. Denn die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bindet nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides. Eine Verlängerung der Bindungswirkung bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist nach Aktenlage nicht gegeben, da im Fall der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides die Familienkasse den Einspruch nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat (vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 05.07.2012 V R 58/10, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1953 mit weiteren Nachweisen - m. w. N.; BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 71/10, BFH/NV 2012, 298). Der Bescheid für das Kind ... regelt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2003 bis einschließlich Dezember 2004. Wenn - wie im Aufhebungsbescheid vom 01.02.2006 erfolgt - die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld nach § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ab dem 01. Januar eines abgelaufenen Jahres aufhebt, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr die maßgebliche Jahresgrenze überschritten hätten, so entfaltet der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid nur für dieses Jahr Bindungswirkung, nicht aber darüber hinaus für die Monate bis zur Bekanntgabe (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2009 III R 93/07, BFH/NV 2010, 856). Da die Beklagte in dem Bescheid vom 01.02.2006 ausdrücklich die Festsetzung aufhob, weil die Klägerin die Einkünfte und Bezüge des Kindes ... für die Jahre 2003 und 2004 nicht nachgewiesen hatte, sind lediglich diese beiden Jahre Inhalt des Regelungsgehalts des Bescheides. II. Die zulässige Klage ist unbegründet (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Beklagte hat zu Recht die Einsprüche der Klägerin als unzulässig verworfen. Einer inhaltlichen Prüfung der Bescheide über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung stehen der Ablauf der Einspruchsfrist und die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. 1. Die Einsprüche der Klägerin gegen die Bescheide über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder ... sind nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 355 der Abgabenordnung (AO) eingelegt worden. Die Klägerin hat die Einsprüche nicht gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt. Die Klägerin hat erst nach Ablauf der Frist, frühestens am 30.08.2006, Einsprüche eingelegt, wenn das Schreiben der Steuerberaterin Rechtsschutz gewährend als Einspruch gegen die Bescheide ausgelegt wird. Die Einspruchsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 10.03.2006 (Freitag), da die Bescheide gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 10.02.2006 (Freitag) bekannt gegeben gelten. Anhaltspunkte, die für einen späteren Zugang sprechen, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. 2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren. Danach ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. a) Die Klägerin hat die Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, eine gesetzliche Frist, wie oben dargestellt versäumt. b) Die Klägerin hat die Frist schuldhaft versäumt. Jemand handelt nach ständiger Rechtsprechung schuldhaft, wenn er die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt (Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Randziffer - Rz. - 11 m. w. N.). aa) Soweit die Klägerin in dem Schreiben ihrer seinerzeitigen Bevollmächtigten am 30.08.2006 der Beklagten mitteilte, sie habe "als türkisch stämmige Mitbewohnerin Schwierigkeiten mit amtlichen Schreiben und Bescheide", lässt dies ihr Verschulden nicht entfallen. Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprache (§ 87 Abs. 1 AO) mächtig, hat dieser - wie jeder andere - die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht für den der Amtssprache Unkundigen darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Denn auch ohne dass er dessen Inhalt kennt, muss der Adressat eines amtlichen Schriftstücks damit rechnen, dass die Behörde mit dem Schriftstück einen Anspruch gegen ihn geltend macht oder eine Sanktion gegen ihn verhängt und gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Schriftstücks eine Frist in Lauf gesetzt wird, innerhalb derer der Betroffene sich gegen die Verfügung wenden kann und zur Vermeidung von Nachteilen wenden muss. Ist der Steuerpflichtige rechtsunkundig, muss er Zweifel, die bei ihm hätten aufkommen müssen, rechtzeitig klären (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2010 X B 114/09, BFH/NV 2010, 1239 m. w. N.). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin diesen Anforderungen genügte. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht ihre Sorgfaltspflichten erfüllte. Sie hat die Aufhebungsbescheide unstreitig erhalten. Eines ihrer Kinder reichte bereits am 18.05.2006 weitere Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruches ein. Dies ist für das Gericht nur dadurch nachvollziehbar, dass die Klägerin dem Kind Kenntnis über die Probleme hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung verschaffte. Zudem hat die Klägerin erst am 16.08.2006 eine Steuerberaterin zur Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. bb) Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren, auch wenn sie meint, dass sie infolge ihrer Krankheit die Frist schuldhaft nicht versäumt habe. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich dies nicht schlüssig entnehmen. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie wegen ihrer Krankheit schuldlos verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Für den Fall einer Erkrankung ist eine Fristversäumnis entschuldigt, wenn es dem Erkrankten unmöglich oder unzumutbar war, die in einer Fristsache notwendigen Überlegungen anzustellen bzw. eine sachgemäße Beratung durch Dritte in Anspruch zu nehmen oder die fristwahrende Handlung selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dies ist nur der Fall, wenn die Krankheit plötzlich eingetreten und/oder so schwer war, dass der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2012 III B 61/12, BFH/NV 2012, 2004 m. w. N.). Auch der Tod von Angehörigen kann ein Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn der hierdurch Betroffene durch das Ereignis selbst so stark psychisch beeinträchtigt ist, dass dies einer Verhinderung wegen eigener Krankheit gleichkommt (Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rz. 14 "Krankheit"). Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Krankheit genügt danach nicht, um Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie trägt vor, sie habe infolge einer reaktiven Depression nach dem Tod ihres Ehemannes von Januar 2004 bis Dezember 2006 ihren geschäftlichen Verpflichtungen bezüglich der Beklagten mit Vorlage von Nachweisen nicht nachkommen können. Dies genügt nicht, um schlüssig darzulegen, warum die Klägerin nicht rechtzeitig Einspruch gegen die Aufhebungsbescheide einlegen konnte. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte vor, die gegen die Annahme, die Klägerin habe infolge ihrer Krankheit während dieses Zeitraumes nicht rechtzeitig Einspruch einlegen können, sprechen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 26.01.2004. In der Folgezeit - noch vor Erlass der Aufhebungsbescheide und auch während der Krankheit ihres Schwiegersohnes - reagierte die Klägerin auf Aufforderung durch die Beklagte, wenngleich die Klägerin Unterlagen nicht vollständig beibrachte. Nach Bekanntgabe der Aufhebungsbescheide reichte eines der Kinder der Klägerin am 18.05.2006 weitere Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruches ein. Dies ist für das Gericht nur dadurch nachvollziehbar, dass die Klägerin dem Kind Kenntnis über die Probleme hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung verschaffte. Des Weiteren beauftragte die Klägerin am 16.08.2006 eine Steuerberaterin zur Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen. Nicht zuletzt legte die Klägerin selbst Einspruch am 02.10.2006 gegen die isolierte Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. c) Des Weiteren hat die Klägerin Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge ihrer Krankheit nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit der unverschuldeten Fristversäumnis. Dazu sind die Gründe im Einzelnen darzulegen und durch präsente Beweismittel, zu denen auch die Versicherung an Eides statt gehört (§ 294 ZPO) glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.09.2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58 m. w. N.). Auf die Zeugenvernehmung des Dr. ... kommt es danach nicht an. Die vorliegenden Atteste genügen nicht zur Glaubhaftmachung. Sie geben keinerlei Anhaltspunkte zu der Frage, ab wann die Klägerin konkret in der Lage gewesen ist, jemanden mit der Vertretung für ihre Angelegenheiten zu beauftragen bzw. selbst zu handeln. Weder die genaue Diagnose noch die konkrete Behandlung sind nachvollziehbar. d) Im Übrigen wären die Tatsachen zur Krankheit der Klägerin auch bei ausreichender Glaubhaftmachung nicht zu berücksichtigen, da die Krankheitsgründe nicht innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO angegeben wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO darzulegen. Ein späteres Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig (Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 AO Rz. 32 m. w. N.). Die Klägerin hat erst nach Ablauf der Antragsfrist erstmalig durch das Schreiben ihrer ältesten Tochter der Beklagten am 29.11.2006 mitgeteilt, dass sie infolge ihrer Krankheit außerstande gewesen sei, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Die Antragsfrist begann jedoch spätestens am 16.08.2012, dem Zeitpunkt als es der Klägerin gelang, eine Steuerberaterin zur Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Beklagten zu beauftragen, und endete demnach mit Ablauf des 16.09.2012. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich war, binnen dieser Frist als Wiedereinsetzungsgrund eine Krankheit zu erwähnen. Es kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass der Sachverhalt diesbezüglich vollständig erforscht sein muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, mit der Folge der weiteren Prüfung von Bescheiden über die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen. Die Klägerin ist Mutter u. a. der Kinder .... Am 26.01.2004 verstarb der Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder an Krebs, nachdem diese Krankheit im September 2003 diagnostiziert wurde. Nachdem die Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte Unterlagen zur Prüfung des Kindergeldanspruchs für die Kinder ... nur unvollständig einreichte, hob die Beklagte die Festsetzungen des Kindergeldes auf, und zwar ... Am 18.05.2006 reichte eines der Kinder bei der Beklagten Unterlagen zur Prüfung des Anspruches der Klägerin auf Kindergeld ein. Die Klägerin bevollmächtigte am 16.08.2006 eine Steuerberaterin zur Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen in ihren Steuerangelegenheiten. Mit Schreiben vom 28.08.2006, bei der Beklagten eingegangen am 30.08.2006, beantragte die bevollmächtigte Steuerberaterin für die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Bescheide über Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen für die Kinder ...", da die Klägerin "als türkisch stämmige Mitbewohnerin Schwierigkeiten mit amtlichen Schreiben und Bescheide" habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Steuerberaterin vom 28.08.2006 verwiesen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Einsprüche gegen die Aufhebungsbescheide. Die älteste Tochter der Klägerin teilte der Beklagten am 29.11.2006 mit, dass die Klägerin den Tod des Ehemannes nicht verarbeitet habe. Ferner berichtete die älteste Tochter der Klägerin in diesem Schreiben, dass ihr Ehemann im Jahr 2004 ebenfalls an Krebs erkrankt sei, Anfang des Jahres 2005 in das Krankenhaus gekommen sei, sie sich zu Hause um alles kümmere, und dass die Klägerin sie deshalb wohl nicht mit den Bescheiden habe belästigen wollen. ... Die Beklagte verwarf die Einsprüche gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzungen mit Einspruchsentscheidungen ... jeweils als unzulässig, da die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.06.2012 Klage. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen wegen einer reaktiven Depression von Januar 2004 bis Dezember 2006 in ärztlicher Behandlung gewesen. Für die Klägerin sei es wichtig gewesen, sehr viel über das Geschehene (den Verlust des Ehemannes) zu reden, um es verarbeiten zu können. Die Klägerin habe deshalb ihren geschäftlichen Verpflichtungen bezüglich der Beklagten mit Vorlage von Nachweisen nicht nachkommen können (Zeugnis Dr. ...). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Atteste vom 10.01.2012 und vom 30.05.2012 des Dr. ... verwiesen. Sie habe nicht rechtzeitig ihre Krankheit als Grund für eine Wiedereinsetzung nennen können, da der Sachverhalt diesbezüglich in der Zeit von August 2006 bis Ende November 2006 nicht ausreichend habe erforscht werden können. Die Klägerin beantragt den Bescheid vom 31.01.2006 über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... ab Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2012, den Bescheid vom 01.02.2006 über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... ab Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2012 und den Bescheid vom 02.02.2006 über die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ... ab Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, Einsprüche einzulegen. Die Klägerin habe zudem bereits im August 2006 jedenfalls eine Steuerberaterin mit ihren Kindergeldangelegenheiten beauftragen können. Die vorgelegten Atteste gäben keinerlei Anhaltspunkte zu der Frage, ab wann die Klägerin in der Lage gewesen sei, jemanden mit der Vertretung für ihre Angelegenheiten zu beauftragen bzw. selbst zu handeln. Weder die genaue Diagnose noch die konkrete Behandlung seien nachvollziehbar. Dem Gericht hat die Kindergeldakte der Beklagten, Nr. ... Bände I und II, vorgelegen. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2013 verwiesen.