Urteil
1 K 24/16
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 21.5.1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573) (Rn.23)
(Rn.30)
.
2. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar sei. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind (Rn.30)
.
3. Bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens (welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen) ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehören insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung. Dabei ist auch die Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen (Rn.30)
. In den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehört grundsätzlich auch die Entscheidung der Prüfer, ob in der Musterlösung bzw. im Korrekturbogen nicht genannte Ausführungen die Vergabe von Punkten bzw. zusätzlicher Punkte rechtfertigen (Rn.64)
(Rn.82)
.
4. Die Bewertung einer Prüfungsleistung kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Aufsichtsarbeitbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Rn.30)
.
5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet werden. Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten (Rn.34)
.
6. Es ist nicht zu beanstanden, wenn den Prüfern für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ein Bewertungsschema zur Verfügung gestellt wird und dieses von den Prüfern auch genutzt wird. Die Freiheit des Prüfers, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden, wird dadurch nicht eingeschränkt (Rn.37)
.
7. Das Überdenkungsverfahren bezüglich der Aufsichtsarbeiten ist nicht darauf ausgerichtet, eine vollständige Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen, sondern dient der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings, wobei anders als bei der gerichtlichen Überprüfung durch die Prüfer selbst auch prüfungsspezifische Bewertungen überprüft werden können (Rn.38)
.
8. Es ist weder zu beanstanden, wenn sich die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abstimmen und eine abgestimmte Stellungnahme abgeben, noch wenn sich bei Abgabe einer Stellungnahme der Erstprüfer einer Äußerung des Zweitprüfers anschließt (Rn.39)
.
9. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB hat nicht unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 24 DVStB zu erfolgen (Rn.40)
.
10. Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte sind daher nur insoweit von Bedeutung, als sich eine Auswirkung auf die Benotung der Aufsichtsarbeit insgesamt ergibt (Rn.46)
(Rn.45)
.
11. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 10/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 13.2.2020, Az. VII B 194/18, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 21.5.1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573) (Rn.23) (Rn.30) . 2. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar sei. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind (Rn.30) . 3. Bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens (welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen) ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehören insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung. Dabei ist auch die Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen (Rn.30) . In den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehört grundsätzlich auch die Entscheidung der Prüfer, ob in der Musterlösung bzw. im Korrekturbogen nicht genannte Ausführungen die Vergabe von Punkten bzw. zusätzlicher Punkte rechtfertigen (Rn.64) (Rn.82) . 4. Die Bewertung einer Prüfungsleistung kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Aufsichtsarbeitbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Rn.30) . 5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet werden. Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten (Rn.34) . 6. Es ist nicht zu beanstanden, wenn den Prüfern für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ein Bewertungsschema zur Verfügung gestellt wird und dieses von den Prüfern auch genutzt wird. Die Freiheit des Prüfers, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden, wird dadurch nicht eingeschränkt (Rn.37) . 7. Das Überdenkungsverfahren bezüglich der Aufsichtsarbeiten ist nicht darauf ausgerichtet, eine vollständige Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen, sondern dient der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings, wobei anders als bei der gerichtlichen Überprüfung durch die Prüfer selbst auch prüfungsspezifische Bewertungen überprüft werden können (Rn.38) . 8. Es ist weder zu beanstanden, wenn sich die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abstimmen und eine abgestimmte Stellungnahme abgeben, noch wenn sich bei Abgabe einer Stellungnahme der Erstprüfer einer Äußerung des Zweitprüfers anschließt (Rn.39) . 9. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB hat nicht unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 24 DVStB zu erfolgen (Rn.40) . 10. Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte sind daher nur insoweit von Bedeutung, als sich eine Auswirkung auf die Benotung der Aufsichtsarbeit insgesamt ergibt (Rn.46) (Rn.45) . 11. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VII R 10/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 13.2.2020, Az. VII B 194/18, nicht dokumentiert). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Klägerin rechtmäßig dahingehend beschieden, dass sie die Steuerberaterprüfung 2015/2016 nicht bestanden hat. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 101 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). I. Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit von Prüfungsentscheidungen Der Senat folgt der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsbescheiden in berufsbezogenen Prüfungsverfahren, insbesondere zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsbescheiden in der Steuerberaterprüfung. 1. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84,34 zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen bedürfen zur Wahrung der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG die Leistungsanforderungen in einer für die Aufnahme eines Berufs erforderlichen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Darüber hinaus beanspruche das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für das Prüfungsverfahren. Grundrechtsschutz sei auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken; die Grundrechte beeinflussten demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für den effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung habe. Die gebotenen Regelungen beträfen die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen. Darüber hinaus sei unverzichtbar, dass die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam vertreten könnten. Das bedeute, dass sie rechtzeitig über den Verfahrensstand zu informieren seien und dass die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet sein müsse. Bei Staatsprüfungen sei erst im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet. Deshalb müsse dieser Rechtsbehelf so ausgestaltet sein, dass die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt würden. Aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG folge ein Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle und daraus grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließe auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus. Für die Bewertung von Berufszugangsprüfungen gälten dabei jedoch Besonderheiten. Das BVerfG führt zu Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, aus, dass diese schwierige Bewertungen erforderten, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssten und sich nicht ohne Weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen ließen. Daraus ergebe sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Dieser sei jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt und erstrecke sich nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bildeten. Die Prüfer müssten bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürften nicht isoliert gesehen werden, sondern seien in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werde. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde lägen, nicht regelhaft erfassen ließen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrsche, müssten für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten sei nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibe und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werde. Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergäben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie bestimmten zugleich den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - blieben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Aber auch die Beantwortung solcher Bewertungsfragen sei nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum habe Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen sei. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle müsse bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein. Das BVerfG folgert aus dem Zweck der juristischen Staatsprüfungen, denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf zu verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügten, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürften. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sei, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lasse, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits müsse aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung dürfe nicht als falsch gewertet werden. Dies sei ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folge. Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsnoten komme nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könne. Sei die Ursächlichkeit des Fehlers nicht auszuschließen, könne das Gericht die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid nur aufheben. Das habe dann zur Folge, dass die zuständigen Prüfer eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen müssen. Je nach der Art des Fehlers seien auch Fälle denkbar, in denen dem Prüfling eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen sei. Reine Benotungsfragen rechnet das BVerfG ebenso wie die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades und der Darstellungsweise dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zu. 2. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Kontrolle von Steuerberaterprüfungsentscheidungen. Davon ausgehend, dass die Gesamtheit der die Steuerberaterprüfung betreffenden Regelungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) dem Gesetzesvorbehalt entspricht, unterscheidet der BFH bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen (ausführlich in BFH Urteil vom 21.05.1999, VII R 34/98, BFHE 188,502, BStBl II 1999,573; bestätigt in BFH Beschluss vom 12.01.2016, VII B 76/15 (Hinweis des Dokumentars: Das Az. lautet zutreffend VII B 79/15), BFH/NV 2016,786). In Bezug auf Fachfragen habe das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu befinden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar sei. Fachfragen seien alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich seien. Hingegen sei den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssten, welche sich nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen; zu solchen prüfungsspezifischen Bewertungen gehöre insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung. Es sei geboten, bei der Bewertung einer Prüfungsleistung auch die Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling, ihre Systematik und Folgerichtigkeit, ihre Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen. Die Bewertung einer Prüfungsleistung könne sich daher nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Aufsichtsarbeitbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren. II. Bewertung der Aufsichtsarbeiten Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist bei Anwendung der unter I. dargestellten Maßstäbe nicht rechtsfehlerhaft. 1. Gesichtspunkte, die mehrere oder alle Aufsichtsarbeiten betreffen a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet worden sind. In § 18 Abs. 1 S. 4 DVStB ist ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Die Steuerberaterkammer hat bereits in der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten vom 14.08.2015 bestimmt, dass die Klausuren unter Angabe des Namens der Prüflinge anzufertigen sind, und damit von ihrer Entscheidungskompetenz Gebrauch gemacht. Ein Verstoß der Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 4 DVStB gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht liegt nicht vor. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar (vergleiche BFH Beschluss vom 08.05.2014, VII B 41/13, BFH/NV 2014, 1237 unter Anschluss an BVerwG Beschluss vom 14.03.1979, 7 B 16.79, Die öffentliche Verwaltung 1979, 752). Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht. Durch den Wegfall der Anonymität bestehen - wenn überhaupt - nur geringe Gefahren für die Chancengleichheit, weshalb selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von Verfassung wegen nicht geboten ist. Solange entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen Prüflingen einheitlich durchgeführt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt. Die Klägerin hat ihre Auffassung, das Prüfungsverfahren leide bei einer nicht anonymisierten Durchführung an einem schwerwiegenden Mangel im Hinblick auf Art. 12 und Art. 3 GG, auch nicht näher begründet. Besondere Umstände, die möglicherweise die zuständige Steuerberaterkammer verpflichten könnten, sich zur Wahrung der Chancengleichheit für ein Kennzahlverfahren zu entscheiden, sind nicht ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, wenn den Prüfern für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ein Bewertungsschema zur Verfügung gestellt und dieses von den Prüfern auch genutzt wird. Vielmehr kann es sich bei einem solchen Bewertungsschema um eine sinnvolle Hilfestellung für die nach § 24 Abs. 2 DVStB berufenen Prüfer handeln. Der Senat folgt insoweit der wiederholten Rechtsprechung des BFH (vergleiche mit weiteren Hinweisen BFH Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777), wonach durch ein solches Bewertungsschema die Freiheit des einzelnen Prüfers nicht eingeschränkt wird, sich ein eigenes Urteil über die prüfungsspezifische Bewertung der einzelnen Bearbeitungsschritte und der Prüfungsleistung im Ganzen zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums kann er von der angebotenen Lösungsskizze abweichen. Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen - etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen - nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen. Die Gesamtbewertung einer Aufsichtsarbeit müssen die Prüfer nicht mit sämtlichen tragenden Gründen im Rahmen der Erstbewertung dokumentieren. Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings sind jedoch im Überdenkungsverfahren gemäß § 29 DVStB hinreichend zu würdigen. Dabei kann der Prüfer seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen erläutern und Gesichtspunkte zur Sprache bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen. c) Das Überdenkungsverfahren bezüglich der Aufsichtsarbeiten ist auf der Grundlage der oben (I.) wiedergegebenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH sowie der Regelung in § 29 DVStB nicht darauf ausgerichtet, eine vollständige Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen, sondern dient der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings, wobei anders als bei der gerichtlichen Überprüfung durch die Prüfer selbst auch prüfungsspezifische Bewertungen überprüft werden können. d) Es ist weder zu beanstanden, wenn sich die Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens abstimmen und eine abgestimmte Stellungnahme abgeben, noch wenn sich bei Abgabe einer Stellungnahme der Erstprüfer einer Äußerung des Zweitprüfers anschließt. Dies gilt erst recht für weitere Stellungnahmen im Klageverfahren nach dem förmlichen Abschluss des Überdenkungsverfahrens. Die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB hat nicht unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 24 DVStB zu erfolgen. Anders als die Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach ihrer Fertigung durch die Prüflinge ist die Durchführung des Überdenkungsverfahrens nicht detailliert geregelt. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Vorschriften über die Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens heranzuziehen sind. § 24 DVStB bestimmt in Abs. 2, dass jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Prüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu bewerten ist. Dabei kann dem Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend, wenn weitere Prüfer bestimmt sind. Für die abschließende Benotung regelt Abs. 3, dass bei nicht voneinander abweichenden Bewertungen einer Arbeit der von den Prüfern übereinstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des Prüfungsausschusses gilt. Bei Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvorschläge zu einigen. Können sich die Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, setzt gemäß Abs. 4 der Prüfungsausschuss die Note fest. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass nach einer ersten persönlichen Bewertung der Aufsichtsarbeit durch die beiden Prüfer eine Abstimmung zwischen den Prüfern über die zu vergebende Note im Verfahren angelegt ist. Dies setzt voraus, dass zwischen ihnen insbesondere bei unterschiedlichen Auffassungen über die Bewertung einer Arbeit ein Austausch über diese Auffassungen erfolgt, um zu einem nach Möglichkeit übereinstimmenden Notenvorschlag zu gelangen. Dementsprechend sind den Prüfern ihre jeweiligen Einschätzungen wechselseitig bekannt. An diesen Stand knüpft die Durchführung des Überdenkungsverfahrens aufgrund von Einwendungen des Prüflings an. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, im Überdenkungsverfahren wiederum unter entsprechender Anwendung von § 24 DVStB jeweils getrennte Überdenkungen vorzunehmen, gegebenenfalls zunächst durch den Erstprüfer, und erst im Anschluss zu einer nach Möglichkeit gemeinsamen abschließenden Bewertung zu kommen. Geben die Prüfer nach dem förmlichen Abschluss des Überdenkungsverfahrens wie hier mit Bescheid vom 19.04.2016 im Klageverfahren weitere Stellungnahmen zur Unterstützung des Vortrags der Prüfungsbehörde ab, ist erst recht kein Grund ersichtlich, hierfür die Vorschriften über die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 24 DVStB anzuwenden. Es besteht kein Anlass, jegliche Äußerung der Prüfer nach Abschluss des Überdenkungsverfahrens weiterhin als Fortsetzung des Bewertungsvorgangs und damit als Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens anzusehen. Besondere Verfahrensvorschriften sind hier nicht einzuhalten. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nicht geboten, dass sich die Prüfer hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte festlegen, wenn sich diese Punkte nach Einschätzung der Prüfer nicht auf die gegebene Note auswirken können. Zudem ist es den Prüfern nicht verwehrt, bei der Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Prüflings nicht nur den einzelnen vom Prüfling angesprochenen Wertungspunkt in den Blick zu nehmen, sondern umfassender zu prüfen, ob die Ausführungen des Prüflings zu ungünstig beurteilt worden sind; dazu gehört auch die Prüfung, ob möglicherweise anstelle eines zusätzlich zu gebenden Punktes an anderer Stelle - insbesondere im inhaltlichen Zusammenhang der Aufgabenlösung - ein Punkt nicht zu geben gewesen wäre. Das Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB dient dazu, dass sich die Prüfer mit den begründeten Einwendungen des Prüflings befassen und auf dieser Grundlage ihre Bewertung der Prüfungsleistung überprüfen. Bewertung ist dabei die Vergabe der Note für die Prüfungsleistung gemäß § 15 DVStB. Die Vergabe einzelner Punkte dient bei der Nutzung von Bewertungstabellen lediglich der Vorbereitung der Notenvergabe und stellt nicht selbst die Bewertung im Sinne der DVStB dar. Beanstandungen hinsichtlich der Vergabe einzelner Punkte sind daher nur insoweit von Bedeutung, als sich eine Auswirkung auf die Benotung der Aufsichtsarbeit insgesamt ergibt. Wenn vor diesem Hintergrund Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausführen, ein (halber) Punkt könne eventuell gegeben werden, dies jedoch nicht abschließend entscheiden, weil sich daraus nach ihrer Würdigung keine bessere Note ergäbe, ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr werden die Prüfer damit ihrer Aufgabe gerecht, zu überprüfen, ob die Aufsichtsarbeit besser als bisher zu bewerten ist, d.h. ob eine bessere Note zu geben ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe gehört es auch, bei der Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen die Ausführungen des Prüflings nicht isoliert, sondern in einem umfassenderen Rahmen zu überprüfen und dabei möglicherweise auch einen Ausgleich zwischen zusätzlich zu gebenden Punkten und nach neuerlicher Würdigung an anderer Stelle zu viel gegebenen Punkten vorzunehmen. Dies stellt keine unzulässige Verböserung dar, wenn damit nicht die Vergabe einer schlechteren Note einhergeht. Eine schlechtere Note dürften die Prüfer dagegen nicht vergeben, weil dies dem Rechtsschutzcharakter des Überdenkungsverfahrens wie auch des Klageverfahrens widersprechen würde. 2. Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete Die von der Klägerin speziell gegen die Bewertung dieser Aufsichtsarbeit mit 5,0 vorgebrachten Einwendungen können nicht zu einer Änderung der gegebenen Note führen. a) Selbst wenn der Klägerin die von ihr zusätzlich begehrten Punkte sämtlich zu geben wären, errechnete sich eine Gesamtpunktzahl, die auf der Grundlage des von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogens im Bereich der gegebenen Note 5,0 liegen würde. Die Klägerin hat von beiden Prüfern jeweils 33 Punkte erhalten. Sie begehrt von der Erstprüferin zusätzliche 4,5 Punkte und vom Zweitprüfer zusätzliche 5 Punkte, so dass sich eine Gesamtpunktzahl von 37,5 bzw. 38 bei Berechtigung aller Einwendungen der Klägerin ergeben würde: Die Klägerin begehrt die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 8,14, 37, 38, 39, 60 und 99, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind. Die Erstprüferin hat der Klägerin von diesen 7 Wertungspunkten 2,5 Punkte gegeben (jeweils 0,5 Punkte bei WP 14, 37, 39, ein Punkt bei WP 99), so dass die Klägerin von ihr zusätzliche 4,5 Punkte begehrt. Beim Zweitprüfer ergibt sich eine höhere Differenz von 5 Punkten, weil dieser den WP 99 nur zur Hälfte gegeben hat. Auch eine Gesamtpunktzahl von 37,5 bzw. 38 liegt im Bereich der gegebenen Note 5,0, die für 30 bis unter 40 Punkte vorgesehen ist. b) Darüber hinaus betreffen die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums der Prüfer und nicht etwa die Behandlung zutreffender oder zumindest vertretbarer und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeter Antworten der Klägerin als falsch. Die Einwendungen können daher nicht zu einer Beanstandung der Bewertung durch die Prüfer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung führen. Im Hinblick auf die Ausführungen unter a) erübrigt sich hierzu eine detaillierte Begründung. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der Stellungnahme der Erstprüferin vom 29.03.2016 im Überdenkungsverfahrens zum Punkt Nummer 38 nicht zu entnehmen, dass die Prüferin von einem unzulässig eingeengten Beurteilungsspielraum ausgegangen ist. Die Klägerin macht geltend, es sei unangemessen, dass der Bewertungsbogen für die Vergabe des WP 38 vom Prüfling fordere, die - nach Ansicht der Klägerin nicht naheliegende - Steuerschuldnerschaft der Sparkasse ausdrücklich auszuschließen, und dadurch den Beurteilungsspielraum der Prüfer, die für die von der Klägerin in der Klausur getroffene positive Feststellung der Steuerschuldnerschaft des G den WP 38 nicht vergeben haben, unzulässig einenge. Die Klägerin meint, die Stellungnahme der Erstprüferin hierzu, die Forderung, die Steuerschuldnerschaft der Sparkasse auszuschließen, sei "nicht abwegig", sei im Umkehrschluss so zu verstehen, dass die Erstprüferin auch eine andere Lösung zur Bestimmung der Steuerschuldnerschaft für vertretbar gehalten habe - so die von der Klägerin gewählte Lösung -, weswegen sie der Klägerin den WP 38 hätte geben müssen. Die Klägerin verkürzt die Stellungnahme der Prüferin, die zusätzlich ausführt, dass bei der bloßen Positivfeststellung der Steuerschuldnerschaft des G ohne Ausschließen der Steuerschuldnerschaft der Sparkasse nicht zu erkennen sei, ob der Prüfling diese Feststellung unter Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 13b UStG vorgenommen habe und deswegen der WP 38 hier nicht zu vergeben gewesen sei. Die Erstprüferin selbst hält also die Erkennbarkeit dieser Prüfung im Rahmen der Klausur - anders als die Klägerin - für erforderlich. Damit hält sich die Erstprüferin innerhalb ihres vom Gericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums. Außerdem wird durch die weitere Stellungnahme der Erstprüferin zugleich deutlich, dass ihre Äußerung - "nicht abwegig"- nicht wie von der Klägerin zu verstehen ist, sondern die Erstprüferin mit dieser Äußerung die Auffassung der Klägerin negieren wollte, die in ihrer Stellungnahme das Verlangen nach einem ausdrücklichen Ausschließen der Steuerschuldnerschaft der Sparkasse sinngemäß für "abwegig" gehalten hat. 3. Aufsichtsarbeit Steuern vom Einkommen und Ertrag Die von der Klägerin speziell gegen die Bewertung dieser Aufsichtsarbeit mit 4,5 vorgebrachten Einwendungen können nicht zu einer Änderung der gegebenen Note führen. a) Von einer Verkennung des Beurteilungsspielraums der Prüfer kann entgegen der Auffassung der Klägerin anhand der Formulierungen in der Stellungnahme vom 04.04.2016 im Überdenkungsverfahren sowie in der weiteren Stellungnahme vom 24.09.2016 nicht die Rede sein. Die von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Formulierungen stützen ihre Auffassung nicht. Die Klägerin moniert aus der Stellungnahme vom 04.04.2016 auf Seite 2 unten unter c) folgenden Satz: "Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls über die Musterlösung hinaus zusätzlich zu benotende "erweiterte beschränkte Steuerpflicht" waren im Sachverhalt nicht erkennbar." Aus dieser Formulierung wird nicht erkennbar, dass der Prüfer sich an die Musterlösung gebunden sieht. Vielmehr zieht er in Betracht, dass über die Musterlösung hinaus weitergehende Ausführungen veranlasst sein können, sieht hierfür jedoch anhand des Sachverhalts, das heißt anhand der Aufgabenstellung keinen Anlass. Der Prüfer beschränkt sich demnach gerade nicht darauf, die Übereinstimmung der Klausurleistung mit der Musterlösung zu prüfen. Die Klägerin moniert zudem aus der Stellungnahme vom 24.09.2016, dass der Prüfer auf Seite 1 unten die Musterlösung als amtliches Punkteschema verwendet habe. Der Prüfer schreibt dort zwar: "Dies gilt sowohl vor dem Hintergrund des amtlichen Punkteschemas, das auch bei den unter B. nachfolgend dargelegten Gründen keine bessere Note ergibt (Einzel- und Gesamtpunktzahl erreicht auch unter Beachtung aller Vorgaben der Klägerin nicht mindestens 50 Punkte) ...", bleibt jedoch nicht bei dieser Äußerung, sondern vollendet den Satz mit einem Hinweis auf eine wertende Gesamtschau ("... als auch vor einer wertenden Gesamtschau."). Daraus wird deutlich, dass der Prüfer sich gerade nicht an das zur Verfügung gestellte Punkteschema gebunden sieht, sondern daneben auch eine wertende Gesamtschau vornimmt und damit seinen Beurteilungsspielraum wahrnimmt. Inwiefern aus dem Passus in der Stellungnahme vom 24.09.2016: "Im Übrigen bedeutet "Häkchen" mehr als nur den Teil gelesen zu haben. Die Klägerin darf davon ausgehen, dass ich die ganze Klausur gelesen habe." zu entnehmen sein soll, dass der Prüfer einen falschen Bewertungshorizont habe, erschließt sich dem Senat nicht. b) Eine positive Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zur Veranlagungsart, zur Berechnung des Rentenfreibetrags sowie zur Nichtanwendbarkeit des Arbeitnehmerpauschbetrages, für die in dem von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogen keine besonderen Punkte vorgesehen waren, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. In den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehört grundsätzlich auch die Entscheidung der Prüfer, ob in der Musterlösung bzw. im Korrekturbogen nicht genannte Ausführungen die Vergabe von Punkten bzw. zusätzlicher Punkte rechtfertigen. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor. Die Prüfer haben sich mit den genannten Ausführungen auseinandergesetzt und sie dahingehend gewürdigt, dass sie nicht positiv zu berücksichtigen sind. Die Erwähnung der Veranlagungsart sehen sie durch die Wertungspunkte 1 und 2 abgedeckt. Dies steht im Einklang damit, dass in der Musterlösung die Nennung der Einzelveranlagung als Bestandteil dieser Punkte erwähnt ist. Lediglich in der Kurzfassung des Korrekturbogens findet sich dieser Gesichtspunkt nicht ausdrücklich. Zur Berechnung des Rentenfreibetrags verweisen die Prüfer auf die Einbeziehung bei der Vergabe der Wertungspunkte 12 und 13 und darauf, dass die Ausführungen der Klägerin für die Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für die Vergabe zusätzlicher Punkte sehen sie daher keinen Raum. Von einer Nichtberücksichtigung zutreffender Antworten kann nicht die Rede sein; dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Umstand, dass spätere regelmäßige Rentenanpassungen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente führen, in der Musterlösung zu den Wertungspunkten 9 bis 13 ausdrücklich aufgeführt ist. Ausführungen zum Arbeitnehmerpauschbetrag halten die Prüfer im Hinblick auf die unstreitig höheren Werbungskosten des zu beurteilenden Steuerpflichtigen schlicht für überflüssig. c) Selbst wenn der Klägerin die von ihr auf der Grundlage des Bewertungsbogens zusätzlich begehrten Punkte sämtlich zu geben wären, errechnete sich eine Gesamtpunktzahl, die auf der Grundlage des von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogens im Bereich der gegebenen Note 4,5 liegen würde. Die Klägerin hat vom Erstprüfer 40 Punkte und vom Zweitprüfer 41 Punkte erhalten. Sie begehrt vom Erstprüfer zusätzliche 4 Punkte und vom Zweitprüfer zusätzliche 3 Punkte und eine Vergabe von nicht bezifferten Punkten für die Erwähnung der Veranlagungsart sowie ihre Ausführungen zur Berechnung des Rentenfreibetrags: Die Klägerin begehrt die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 1, 2, 33, 59, 60, und 95, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind, einen Punkt bei den Wertungspunkten 93/94 sowie einen Punkt für ihre Ausführungen zur Historie des § 17 EStG. Der Erstprüfer hat der Klägerin von diesen begehrten 8 Punkten 4 Punkte gegeben (jeweils 1,5 Punkte bei WP 1/2 und 59/60, jeweils 0,5 Punkte bei WP 33 und 95), so dass die Klägerin von ihm zusätzliche 4 Punkte begehrt. Beim Zweitprüfer ergibt sich eine niedrigere Differenz von 3 Punkten, weil dieser jeweils weitere 0,5 Punkte bei WP 1/2 sowie bei WP 93/94 gegeben hat. Unter Einbeziehung der angeführten von der Klägerin begehrten zusätzlichen Punkte errechnet sich eine Gesamtpunktzahl von 44, die im Bereich der gegebenen Note 4,5 liegt, die für 40 bis unter 50 Punkte vorgesehen ist. Daran ändert sich im Ergebnis auch nichts bei Einbeziehung des zusätzlichen neuen Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hat hier zu Wertungspunkt 34 beanstandet, dass der vom Prüfer in Erwägung gezogene halbe Punkt nicht eindeutig gegeben worden ist, und begehrt demnach die zusätzliche Vergabe dieses halben Punktes. Zudem ist sie der Auffassung, dass ihr bei den Wertungspunkten 88 und 99 für folgerichtige Ausführungen ein weiterer Punkt zu geben ist. Auch bei Hinzurechnung dieser zusammen 1,5 Punkte errechnet sich lediglich eine Gesamtpunktzahl von 45,5, die im Bereich der gegebenen Note 4,5 liegt. d) Darüber hinaus betreffen die Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtvergabe der unter c) angeführten Punkte den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums der Prüfer und nicht etwa die Behandlung zutreffender oder zumindest vertretbarer und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeter Antworten der Klägerin als falsch. Die Einwendungen der Klägerin können daher nicht zu einer Beanstandung der Bewertung durch die Prüfer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung führen. Im Hinblick auf die Ausführungen unter c) erübrigt sich hierzu eine detaillierte Begründung. 4. Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Aufgabenstellung zum Teil I der Aufsichtsarbeit nicht unpräzise und widersprüchlich; der Klägerin ist daher eine Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit nicht zu ermöglichen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Aufgabenstellung, wonach die nachfolgenden Einzelsachverhalte aus steuerrechtlicher Sicht unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie die Verwaltungsanweisungen beurteilt werden sollten, lasse eine präzise Fallfrage gänzlich vermissen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Steuerarten zu beurteilen und welche Schwerpunkte bei der Beurteilung zu setzen sind. Zudem sei die Aufgabenstellung als widersprüchlich zu bezeichnen, da zum Schluss der Schilderung des allgemeinen Sachverhalts noch gefordert werde, den Jahresabschluss für das Jahr 2014 zu erstellen, was ebenfalls eine handelsrechtliche Beurteilung erforderlich mache. Die dadurch veranlassten Ausführungen der Klägerin zur handelsrechtlichen Analyse, die etwa 5 von 17 Seiten der Bearbeitung dieses Teils ausmachten, seien bei der Bewertung gänzlich unberücksichtigt gelassen worden und hätten die Klägerin erhebliche Zeit gekostet, die für die Bearbeitung des letzten Teils der Aufsichtsarbeit gefehlt habe. Die Prüfer haben sich demgegenüber in Stellungnahmen vom 16.11.2016 dahingehend geäußert, die Aufgabenstellung sei insoweit eindeutig gewesen, dass aus dem geschilderten allgemeinen Sachverhalt zu entnehmen sei, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2014 zu erstellen und ein möglichst niedriger steuerlicher Gewinn zu erklären sei. Unter dieser Zielsetzung seien die Einzelsachverhalte zu beurteilen und die Lösungsansätze unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts zu begründen. Es müsse dabei erwartet werden, dass die Schwerpunkte selbstständig erkannt werden. Bei einer Prüfungsklausur "Buchführung und Bilanzwesen" seien die steuerlichen Vorschriften heranzuziehen, die für die beschriebene Zielsetzung maßgebend seien. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachverhalten sei daher nur dann geboten, wenn sie aus der Sachverhaltsschilderung heraus für die Ermittlung von z.B. Bilanzpositionen oder ähnlichem erforderlich seien. Steuerarten seien nicht zu beurteilen gewesen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass nur der steuerliche Gewinn zu ermitteln sei. Ansonsten hätten in dem Aufgabentext Angaben dahingehend vorhanden sein müssen, welcher Ausweis eines handelsrechtlichen Jahresüberschusses gewünscht gewesen wäre. Auch die Anlage zum Einzelsachverhalt 1 spreche eindeutig von einem vorläufigen Jahresüberschuss 2014 (Steuerbilanz). Die Sachverhaltsschilderung im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung sei von der Klägerin im Ergebnis nicht hinreichend analysiert worden. Die Einwendungen der Klägerin im Hinblick auf die Aufgabenstellung zum Teil I der Aufsichtsarbeit greifen nicht durch. Die Aufgabenstellung stellt sich vielmehr als eindeutig dar wie von den Prüfern in der Stellungnahme vom 16.11.2016 richtig erfasst. Der allgemeine Sachverhalt enthält die grundsätzliche Aufgabenstellung, den Jahresabschluss für das Jahr 2014 zu erstellen, wobei lediglich ein vorläufiges Ergebnis der Buchführung nach Steuerrecht mitgeteilt ist. In der folgenden Aufgabenstellung ist dies bezüglich der Einzelsachverhalte 1 bis 4 dahingehend konkretisiert worden, dass diese Einzelsachverhalte aus steuerrechtlicher Sicht unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts sowie die Verwaltungsanweisungen beurteilt werden sollten. Eine vollständige Bearbeitung der Einzelsachverhalte im Rahmen der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses war damit nicht gefordert. Vielmehr waren handelsrechtliche Regelungen lediglich im Zuge der steuerrechtlichen Bearbeitung aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips anzuführen. Um die Beurteilung bestimmter Steuerarten ging es dabei nicht, sondern um die Erstellung des Jahresabschlusses und damit um die Gewinnermittlung. Dementsprechend waren auch keine Angaben dazu in der Aufgabenstellung erforderlich, welche Steuerarten beurteilt werden sollten. Wenn die Klägerin hier gleichwohl umfangreiche Ausführungen zur handelsbilanziellen Behandlung gemacht hat, mag dies auf einem Missverständnis der Aufgabenstellung durch die Klägerin beruhen, das jedoch nicht durch fehlende Klarheit der Aufgabenstellung veranlasst ist. Im Übrigen sind die Ausführungen der Klägerin zur Handelsbilanz bei weitem nicht so umfangreich wie von ihr angegeben, sondern umfassen lediglich etwa 2 Seiten und nicht 5 Seiten (Seite 1 Mitte bis Seite 3 Mitte ihrer Aufsichtsarbeit) und hätten so auch nur vorbereitend für die Bearbeitung der steuerrechtlichen Fragestellung erfolgt sein können. Es ist daher nicht geboten, der Klägerin die Neuanfertigung der Aufsichtsarbeit zu ermöglichen. b) Die von der Klägerin speziell gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen mit der Note 5 vorgebrachten Einwendungen können nicht zu einer Änderung der gegebenen Note führen. Zudem würde auch eine Anhebung der Note auf 4,5 nichts daran ändern, dass die Klägerin mit einer Gesamtnote von dann 4,66 ((5,0+ 4,5 + 4,5)/3) für die drei Aufsichtsarbeiten die Steuerberaterprüfung nach den Aufsichtsarbeiten nicht bestanden hat, weil die Gesamtnote ihrer schriftlichen Arbeiten die Zahl 4,5 weiterhin übersteigen würde. aa) Eine positive Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zur Nennung der Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zum Niederstwertprinzip, zur Umsatzsteuer und zum Umwandlungssteuergesetz, für die in dem von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogen keine besonderen Punkte vorgesehen waren, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. In den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums gehört grundsätzlich auch die Entscheidung der Prüfer, ob in der Musterlösung bzw. im Korrekturbogen nicht genannte Ausführungen die Vergabe von Punkten bzw. zusätzlicher Punkte rechtfertigen. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor. Die Prüfer haben sich mit den genannten Ausführungen auseinandergesetzt und sie dahingehend gewürdigt, dass sie nicht positiv zu berücksichtigen sind. Zur Angabe der Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb verweisen die Prüfer in ihren Stellungnahmen darauf, diese Angabe sei bereits im Sachverhalt enthalten gewesen. Tatsächlich ist in der Aufgabenstellung beim vierten Punkt ausdrücklich von Einkünften aus Gewerbebetrieb die Rede, so dass die Nennung dieser Einkunftsart durch die Klägerin keine Leistung im Hinblick auf die Lösung der gestellten Aufgaben darstellt. Bezüglich der Ausführungen der Klägerin zum Niederstwertprinzip, wonach weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich eine Zuschreibung auf 3,10 € je Flasche erfolgen kann wegen des Anschaffungskosten-Höchstansatzprinzips sehen die Prüfer anhand der Aufgabenstellung keinen Anlass zu Ausführungen zur Obergrenze der Bewertung mit den Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren Teilwert. Dies stimmt auch mit der Aufgabenstellung überein, einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn auszuweisen, für die eine Wertzuschreibung gerade nicht geeignet wäre. Bezüglich der Ausführungen der Klägerin zur Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) lehnen die Prüfer eine positive Bewertung mit der Begründung ab, eine umsatzsteuerliche Beurteilung des Teilbetriebsverkaufes sei vom Klausurverfasser nicht vorgesehen; umsatzsteuerliche Würdigungen seien bei einer "Buchführung und Bilanzwesen"-Klausur nur angezeigt, wenn der geschilderte Sachverhalt dies hergebe bzw. erforderlich mache. Zudem sei von der Klägerin lediglich eine Feststellung getroffen worden ohne diese näher zu begründen. Zu den Ausführungen der Klägerin, dass kein Fall des § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vorliege, verweisen die Prüfer darauf, dass im Aufgabentext bereits mehrfach vom Gesellschafterwechsel, vom veräußernden Gesellschafter und vom Verkauf des Gesellschaftsanteils die Rede sei, und sehen keinen Anlass, die Ausführungen der Klägerin gesondert zu würdigen. bb) Selbst wenn der Klägerin die von ihr auf der Grundlage des Bewertungsbogens zusätzlich begehrten Punkte sämtlich zu geben wären, errechnete sich eine Gesamtpunktzahl, die auf der Grundlage des von den Prüfern verwendeten Bewertungsbogens im Bereich der gegebenen Note 5 liegen würde. Die Klägerin hat zunächst vom Erstprüfer 30 Punkte und vom Zweitprüfer 30,5 Punkte erhalten, die im Überdenkungsverfahrens auf 33,5 bzw. bis zu 32,5 Punkte erhöht wurden. Sie begehrt von beiden Prüfern zusätzliche 3,5 Punkte: Die Klägerin begehrt die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 3, 7, 8, 25, 69 und 77, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind. Der Erstprüfer hat der Klägerin von diesen begehrten 6 Punkten insgesamt 2,5 Punkte gegeben (1,5 Punkte bei WP 7/8, nach dem Überdenken je 0,5 Punkte bei WP 3 und 77). Der Zweitprüfer hat der Klägerin ebenfalls 2,5 Punkte gegeben (1,5 Punkte bei WP 7/8, 0,5 Punkte bei WP 77 und nach dem Überdenken 0,5 Punkte bei WP 3). Dementsprechend begehrt die Klägerin jeweils zusätzliche 3,5 Punkte. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Punkte errechnet sich eine Gesamtpunktzahl von 37 bzw. 36, die im Bereich der vergebenen Note 5 liegt, die für 30 bis unter 40 Punkte vorgesehen ist. cc) Darüber hinaus betreffen die Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtvergabe der unter bb) angeführten Punkte den Bereich des gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums der Prüfer und nicht etwa die Behandlung zutreffender oder zumindest vertretbarer und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründeter Antworten der Klägerin als falsch. Die Einwendungen der Klägerin können daher nicht zu einer Beanstandung der Bewertung durch die Prüfer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung führen. Im Hinblick auf die Ausführungen unter bb) erübrigt sich hierzu eine detaillierte Begründung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klage richtet sich gegen das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2015/2016. Die Klägerin hat an der Steuerberaterprüfung 2015/2016 teilgenommen, nachdem sie zuvor die Steuerberaterprüfung zweimal nicht bestanden hat. In der Steuerberaterprüfung 2015/2016 sind die Aufsichtsarbeiten der Klägerin wie folgt bewertet worden: - Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 5,00 - Steuern vom Einkommen und Ertrag 4,50 - Buchführung und Bilanzwesen 5,00, Gesamtnote 4,83. Die Beklagte teilte der Klägerin mit schriftlichem Bescheid vom 16.12.2015 mit, dass sie die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote ihrer schriftlichen Arbeiten die Zahl 4,5 überstieg. Die Klägerin hat am 18.01.2016 Klage erhoben und mit Schreiben vom 18.01.2016 die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) beantragt. Das Überdenkungsverfahren hat gemäß Bescheid vom 19.04.2016 nicht zu einer Änderung der Bewertung geführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Prüfer hätten alle drei Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet. Sie habe daher einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeiten bzw. auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen. Die Klägerin knüpft an die ständige Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen sowie zum Beurteilungsspielraum der Prüfer an und betont einen korrespondierenden Antwortspielraum des Prüflings, soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit der Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, d.h. die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt. Vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen dürften nicht als falsch gewertet werden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und die daran anknüpfende Korrektur müssten anonym erfolgen. Die Namensnennung der Prüflinge stelle im Hinblick auf Art. 12 und Art. 3 des Grundgesetzes (GG) einen schwerwiegenden Mangel des Prüfungsverfahrens dar. Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Prüfervoten im Hinblick darauf, dass ohne Abgabe einer weiteren Begründung lediglich Punktzahlen in die Bewertungstabellen eingetragen worden seien. Die Prüfer hätten zudem mit der Nutzung der vorgefertigten Tabellen ihren Beurteilungsspielraum nicht hinreichend genutzt. Die Verwendung der vorgefertigten Tabellen führe zu einer Verkürzung des Beurteilungsspielraums und stehe der positiven Berücksichtigung abweichender Lösungen im Wege. Auch die prüfungsrechtlich gebotene Abwägung des Fehlenden und des Falschen mit dem Zutreffenden und den Stärken der Bearbeitung werde dadurch vereitelt. Die Voten der Prüfer seien daher bereits aufgrund ihrer Form prüfungsrechtlich zu beanstanden. Soweit Prüfer die Übereinstimmung der Klausurleistung mit der Musterlösung prüfen und diese nicht lediglich als Lösungshinweis verstehen, verengten sie ihren Bewertungshorizont unzulässig. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen als ausreichend mit der Note 4 komme es darauf an, ob die erbrachte Leistung von einzelnen Mängeln abgesehen durchschnittlichen Anforderungen entspreche; maßgeblich sei dabei, welche Anforderungen nach dem Urteil des einzelnen Prüfers an einen durchschnittlich qualifizierten angehenden Steuerberater gestellt werden können. Die Klägerin ist der Auffassung, von den Prüfern im Zuge des Klageverfahrens abgegebene Stellungnahmen seien ebenso wie das Überdenkungsverfahren noch als Teil des Bewertungsverfahrens anzusehen. Für dieses gesamte Bewertungsverfahren und damit auch im Überdenkungsverfahren müssten die Prüfer jeder für sich eine Bewertung vornehmen und dürften nicht gemeinsam eine Stellungnahme abgeben. Zudem sei es nicht zulässig, wenn sich der Erstprüfer schlicht dem Votum des Zweitprüfers anschließe. Die Prüfer dürften im Zuge des Überdenkens nicht offenlassen, ob sie bestimmte Punkte vergeben. Zudem sei es nicht zulässig, dass Prüfer zusätzlich zu vergebende Punkte mit anderen bisher gegebenen Punkten verrechnen, die sie nun für unzutreffend vergeben halten, weil es sich insoweit um eine unzulässige Verböserung handele. Auf dieser Grundlage erhebt die Klägerin Einwendungen gegen die Bewertung aller drei Aufsichtsarbeiten und ist der Auffassung, die Aufsichtsarbeiten müssten neu bewertet werden bzw. ihr müsse ermöglicht werden, die Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen neu anzufertigen. Die Klägerin begehrt bei der Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 8, 14, 37, 38, 39, 60 und 69, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind. Bei der Aufsichtsarbeit Steuern vom Einkommen und Ertrag begehrt die Klägerin die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 1, 2, 33, 59, 60 und 95, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind, einen Punkt bei den Wertungspunkten 93/94 sowie einen Punkt für ihre Ausführungen zur Historie des § 17 EStG; zudem begehrt die Klägerin die positive Bewertung der Erwähnung der Veranlagungsart sowie ihrer Ausführungen zur Berechnung des Rentenfreibetrags. Weitere Einwendungen erhebt die Klägerin im Klageverfahren erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die offengelassene Vergabe eines halben Punktes bei Wertungspunkt 34, die Nichtvergabe eines Punktes für folgerichtige Ausführungen bei den Wertungspunkten 88, 99 sowie im Hinblick auf eine unzureichende Begründung dafür, dass Ausführungen der Klägerin zum Arbeitnehmerpauschbetrag nicht positiv bewertet worden seien. Bezüglich der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen ist die Klägerin der Auffassung, sie habe durch eine irreführende Aufgabenstellung Zeit verloren und sei von ihr zu nicht positiv berücksichtigten umfangreichen Ausführungen veranlasst worden, und habe daher einen Anspruch auf Gelegenheit zur Neuanfertigung. Zudem begehrt sie hilfsweise die vollständige Vergabe der Wertungspunkte 3, 7, 8, 25, 69 und 77, die von den Prüfern nicht oder nur zum Teil gegeben worden sind, sowie die positive Bewertung von Ausführungen zur maßgeblichen Einkunftsart, zum Niederstwertprinzip, zur Umsatzsteuer und zum Umwandlungssteuergesetz. Weitere Einwendungen erhebt die Klägerin im Klageverfahren erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die offengelassene Vergabe von Punkten bei den Wertungspunkten 3, 26 und 59 sowie im Hinblick auf eine unzulässige Verknüpfung der Vergabe der Wertungspunkte 81 und 82. Zudem sei das Vorgehen der Prüfer bei der Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu beanstanden. Für nähere Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung vom 22.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2018 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheides vom 16.12.2015 zu verpflichten, 1. die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich der Aufsichtsarbeiten "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtgebiete" sowie "Ertragsteuer" durch andere Prüfer unter Wahrung der Anonymität der Klägerin neu zu bewerten, 2. hilfsweise zum Antrag zu 1., die Aufsichtsarbeiten neu zu bewerten, 3. die Klägerin die Aufsichtsarbeit "Buchführung und Bilanzwesen" neu anfertigen zu lassen, 4. hilfsweise zum Antrag zu 3., die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts diese Aufsichtsarbeit durch andere Prüfer unter Wahrung der Anonymität der Klägerin neu zu bewerten, 5. hilfsweise zum Antrag zu 3. und 4., diese Aufsichtsarbeit neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die von ihr mit Schriftsatz vom 21.11.2016 vorgelegten Stellungnahmen der Prüfer sowie auf die vorherigen Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren. Auf diese Stellungnahmen (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2016 sowie Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2016) wird Bezug genommen. Dem Gericht haben die die Klägerin betreffende Prüfungsakte sowie die Aufsichtsarbeiten (Aufgabenstellungen, Lösungshinweise, von der Klägerin gefertigte Aufsichtsarbeiten, Korrekturbögen und Bewertungsbögen) vorgelegen.