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Urteil

1 K 306/19

FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:0913.1K306.19.00
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Leitsätze
Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Gegenbeweis. Es sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.(Rn.28) (Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Gegenbeweis. Es sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.(Rn.28) (Rn.29) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die durch den Kläger als Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Steuerbescheide erhobene Klage ist unzulässig, da sie verspätet erhoben worden ist. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). Die Einspruchsentscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. November 2019 wirksam zugestellt worden. Die Monatsfrist für die Erhebung der Klage begann danach am 2. November 2019 und endete mit Ablauf des 1. Dezember 2019. Da das Ende der Frist auf den 1. Dezember 2019, einen Sonntag, fiel, endete die Frist gemäß § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO mit Ablauf des nächsten Werktages; dies war im Streitfall Montag, der 2. Dezember 2019. Die Klage wurde jedoch erst am 19. Mai 2020 und damit gut fünf Monate nach Fristablauf erhoben. a) Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 durch Einlegen in den Briefkasten am 1. November 2019 war wirksam. Die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 122 Abs. 5 Satz 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) waren vorliegend gegeben. Wird der Post wie im vorliegenden Fall ein Zustellungsauftrag erteilt, erfolgt gemäß § 176 Abs. 2 ZPO die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einer in dem Geschäftsraum beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück nach § 180 ZPO in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, § 180 Satz 2 ZPO. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung, § 180 Satz 3 ZPO. Im Streitfall hat die Postbedienstete nach den Angaben in der Zustellungsurkunde das zuzustellende Schriftstück zu übergeben versucht und, weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war (so jedenfalls der Eintrag in der Zustellungsurkunde), am 1. November 2019 in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Die Zustellungsurkunde ist ordnungsgemäß erstellt worden. Sie enthält die nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang und das Zustellungsdatum, insbesondere ist der Grund angegeben, der die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (oder eine ähnliche Vorrichtung) nach § 180 ZPO rechtfertigt (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Klägervortrag sowohl ein Briefkasten im Eingangsbereich des Hauses als auch ein Briefschlitz in der Wohnungseingangstür der Kanzlei zur Verfügung stehen. Denn es bedarf nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch keiner Beschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde, wobei auch ein Briefschlitz als sonstige Vorrichtung anzusehen ist (BFH, Beschlüsse vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 18 und vom 6. Oktober 2003, VII B 12/03, BFH/NV 2004, 497, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 10. November 2005, III ZR 104/05, NJW 2006, 150, juris Rn. 14). Nach § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich dabei nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991, 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224, juris Rn. 14; BFH, Urteil vom 21. Januar 2015, X R 16/12, BFH/NV 2015, 815, Beschluss vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 22). Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Der Gegenbeweis ist über das schlichte Bestreiten hinaus substantiiert anzutreten (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986, 4 CB 8/86, NVwZ 1986, 739, juris Rn. 3, vgl. dazu ausführlich auch BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 24). Der Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 23 und vom 10. November 2003, VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, juris Rn. 10 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Gegenbeweis hat der Kläger im Streitfall nicht erbracht. Hierzu hätte es zumindest der substantiierten Darlegung der Umstände bedurft, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Postzustellungsurkunde, das heißt, ein Fehlverhalten der Postzustellerin bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 24 mwN). Eine dahingehende Substantiierung enthält das klägerische Vorbringen, das sich in weiten Teilen auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, nicht. Im Hinblick auf die mangelnde Substantiierung war auch den unter Ziffer 3 und 4 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers gerichtet auf eine zeugenschaftliche Vernehmung der Postzustellerin beziehungsweise eines "verfassungsmäßigen Vertreters des beauftragten Postzustellers" nicht nachzugehen. Weder hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass die Zustellerin keinen Zustellungsversuch unternommen hätte, noch dass sie nicht über die Fachkunde verfüge oder dahingehend instruiert sei, wie eine Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß auszufüllen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Büro werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten und den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt ist, ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Zustellerin den Zustellvorgang zutreffend beurkundet hat. der Kläger hat schon gar nicht vorgetragen, welche Zeiten er unter den "üblichen Geschäfts- und Zustellzeiten" der Post verstanden wissen will, so dass der Vortrag in sich schon unsubstantiiert ist. Unabhängig davon ist aber vorstellbar, dass die Postbedienstete die Übergabe der Sendung außerhalb des durch den Kläger als "üblich" angesehenen Zeitraums versucht hat. Eine Zustellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten steht der Wirksamkeit der Ersatzzustellung nicht entgegen (BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008, IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 24. April 2007, AnwZ (B) 93/06, NJW 2007, 2186, juris Rn. 6). Im Übrigen lässt der Klägervortrag Angaben dazu vermissen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass nur ein kurzfristiges, eventuell in Vergessenheit geratenes Verlassen des Büros ausgeschlossen werden kann. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Postbediensteten zumindest während der Zeiten, in denen das Büro besetzt war, der Zugang zu den Geschäftsräumen stets möglich war. Denkbar ist, dass der Zustellversuch von den im Büro beschäftigten Personen nicht bemerkt wurde. So kann etwa das Läuten einer etwaigen Türklingel oder das Klopfen an der Tür wegen anderer Arbeiten überhört worden sein oder dieses zwar vernommen, die Zustellerin aber gleichwohl nicht eingelassen worden, weil die im Büro anwesende(n) Person(en) gerade beschäftigt waren, die Zustellerin aber nicht so lange gewartet hat, bis die Tür geöffnet wurde. Auch aus dem durch den Kläger vorgetragenen fehlenden Fristeintrag oder dem Nichtvorhandensein des Posteingangs in Papier- oder Dateiform kann nicht der Schluss gezogen werden, die Zustellerin hätte den Zustellvorgang nicht ordnungsgemäß bekundet. Vorstellbar ist schließlich auch, dass die Postsendung nach Zustellung und vor dem Fristeintrag im Büro des Klägervertreters abhandengekommen ist. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde wird dadurch nicht entkräftet. Der klägerische Vortrag vermag auch insoweit nicht zu überzeugen, als er in Frage stellt, dass das zustellende Unternehmen tatsächlich über eine Lizenz verfügt habe. Die Postzustellungsurkunde weist durch den angebrachten Vordruck die Deutsche Post AG als das mit der Zustellung beauftragte Postunternehmen aus. Als weitere Spezifikation, um innerhalb der Deutschen Post AG eine Zuordnung zu ermöglichen, ist der Zusatz "Zustellstützpunkt" aufgenommen. Diesen Zusatz enthalten auch die durch das Gericht formularmäßig verwendeten Postzustellungsurkunden, mit denen Zustellungsaufträge an die Deutsche Post AG übersandt wird. Dass die Deutsche Post AG, die in der bei der Bundesnetzagentur geführten Liste der Erteilten Lizenzen mit der Lizenznummer 11 geführt wird (siehe: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Post/Unternehmen_Institutionen/Lizenzierung/ErteilteLizenzen/ErteilteLizenzenNr.pdf?__blob=publicationFile&v=36, Stand: 13. September 2021) über die Lizenz nach § 5 Postgesetz (PostG) für die gewerbsmäßige Beförderung der dort näher bezeichneten Briefsendungen verfügt, die zugleich nach § 33 PostG die Verpflichtung des Lizenznehmers beinhaltet, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit mit dem Beweisantrag zu Ziffer 2. durch Vorlage der Unterlagen für den Postzustellungsantrag Beweis für die Behauptung angeboten wurde, dass die Postzustellung nicht durch einen lizensierten Postzusteller erfolgte, ergibt sich aus der in der Sachakte enthaltenen Postzustellungsurkunde wie bereits oben dargestellt, gerade, dass die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgte, an deren Lizensierung kein vernünftiger Zweifel besteht. Aus den Beweisanregungen des Klägers und insbesondere den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen im Hinblick auf die Zustellung der Einspruchsentscheidung ergab sich für das Gericht auch im Übrigen kein Anlass für die Durchführung einer weitergehenden Beweisaufnahme. Soweit sich der Kläger zum Beweis für die Tatsache, dass die Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 nicht an diesem Tag zur Post aufgegeben wurde, die Vernehmung der Sachbearbeiterin bei dem Beklagten beantragte, war diese Tatsache schon gar nicht entscheidungserheblich. Denn für die Zustellung mittels Postzustellungsauftrag kommt es anders als für die Postübermittlung nach § 122 Abs. 2 AO auf den Tag der Aufgabe zur Post nicht an. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste auch den unter Ziffer 5-8 gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden. b) Entgegen der Auffassung des Klägers lief auch nicht die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Klagerhebung innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig, sofern die Rechtbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die dem Kläger am 1. November 2019 zugestellte Einspruchsentscheidung war mit einer Rechtmittelbelehrung über die Erhebung der Klage versehen, die weder unrichtig noch unvollständig war. Nach § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die durch den Beklagten in die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 aufgenommene Rechtsbehelfsbelehrung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Hinweise zur Möglichkeit der Einreichung der Klagschrift als elektronisches Dokument weder falsch noch irreführend. In Absatz 1 der Rechtsbehelfsbelehrung wird die Möglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument als eine von mehreren Möglichkeiten aufgeführt, in Absatz 5 der Belehrung erfolgt eine nähere Erläuterung dieser Möglichkeit. Dass in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit weiterer Informationen unter einer genannten Internetadresse verwiesen wird, führt entgegen der klägerischen Auffassung nicht dazu, dass die die Belehrung durch einen Link ersetzt würde, denn die notwendigen Informationen für die Erhebung der Klage sind bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Entgegen der klägerischen Darstellung wird explizit auch auf die Möglichkeit der Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle verwiesen. c) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist sind weder dargelegt worden, noch ergibt sich aus den Akten ein Anhalt dafür. 2. Hinsichtlich des auf § 364 AO gestützten Antrags auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen ist die Klage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls unzulässig. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt jedenfalls insoweit als die Klagen gegen die Steuerbescheide unzulässig sind (s.o.). Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Mitteilungs- beziehungsweise Offenlegungspflicht des Finanzamts nach § 364 AO ist nicht mehr erkennbar (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Mai 2003, VI B 292/00, BFH/NV 2003,1145, juris Rn. 4). Denn die durch den Kläger vom Finanzamt abgeforderten Unterlagen beziehungsweise elektronisch gespeicherten Daten (insbesondere csv-Dateien im Zusammenhang mit der Durchführung einer summarischen Risikoprüfung) sind nicht geeignet, das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen. Die Ausführungen des Klägers geben jedenfalls keinen Anhalt dafür, inwiefern die Wahrnehmung seiner Rechte von der Übermittlung dieser Daten abhängt, auf die im Übrigen der Beklagte seine Entscheidung ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 auch in der Sache nicht gestützt hat. Soweit der Antrag über die Überlassung von Kalkulationsunterlagen in elektronischer Form hinausgeht, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen gerichtete Klage auch aus einem anderen Gesichtspunkt. Denn der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, am 1. Juli 2020 hat eine Mitarbeiterin des Klägervertreters in die den Streitfall betreffenden Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Hamburg genommen. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 17. November 2017 (Bl. 88 der Rb-Akte) hat der Klägervertreter am 16.11.2017 auch beim Beklagten Einsicht in die Betriebsprüfungsakten genommen. Soweit sich die den Streitfall betreffenden Unterlagen in den Akten befinden, waren sie dem Kläger damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt. 3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit gestützte Hilfsantrag ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Dabei ist ein Verwaltungsakt insbesondere dann nichtig, wenn er inhaltlich so lückenhaft oder unbestimmt ist, dass ihm nicht einmal durch Auslegung hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlang wird. Ein schwerwiegender, zur Nichtigkeit führender Fehler ist dabei auch die fehlende oder auch durch Auslegung nicht klarzustellende Angabe des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsaktes (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 142. Lieferung Oktober 2015, § 125 Rn. 7). Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Gemessen an diesen Anforderungen erweisen sich die streitgegenständlichen Steuerbescheide nicht als nichtig. Auch die an den Kläger als Inhaber des ... Restaurants, das als Einzelunternehmung geführt wird, gerichteten Steuerbescheide über den Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer weisen den namentlich eindeutig bezeichneten Kläger als Adressaten aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass als Anschrift seine private Wohnanschrift und nicht der Geschäftssitz des Einzelunternehmens angeführt ist. Denn hinsichtlich der in Anspruch genommenen Person ergeben sich dadurch keine Unklarheiten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Das Gericht trifft eine Einzelfallentscheidung, ohne dabei von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der Kläger wendet sich gegen nach einer Betriebsprüfung geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 und begehrt außerdem Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines ... Restaurants, das er in der X-Straße ... in Hamburg betreibt. Er ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren in den Streitjahren wohnhaft unter der Anschrift Y-Straße ... in Hamburg. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 6. September 2013 führte der Beklagte von November 2013 bis August 2014 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch, die sich auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, jeweils für die Jahre 2008 bis 2011 erstreckte. Unter anderem kam der Betriebsprüfer zu der Feststellung, dass - aufgrund erheblicher Mängel der Kassenbuchführung - Hinzuschätzungen von Erlösen vorzunehmen seien. Hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen wird im Einzelnen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 8. August 2014 sowie den geänderten Prüfungsbericht vom 19. Juli 2017 verwiesen. Die Feststellungen des Betriebsprüfers wurden durch Bescheide vom 28. Juli 2017 für die Streitjahre 2008 bis 2011 umgesetzt. Die geänderten Steuerbescheide wurden an die Bevollmächtigten des Klägers und seiner Ehefrau übersandt, wobei die Einkommensteuerbescheide den Zusatz "für Herrn und Frau A und B Y-Straße ... Hamburg" enthielten und die übrigen Steuerbescheide den Zusatz "für Herrn A Y-Straße, ... Hamburg" Gegen die geänderten Bescheide wandte sich der Kläger mit seinem am 4. August 2017 beim Beklagten durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Einspruch, den er hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags lediglich gegen die Bescheide für 2008 bis 2010 richtete. Mit seinem Einspruch beantragte er zugleich Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Diesen Antrag präzisierte er mit Schreiben vom 15. Oktober und vom 13. November 2018 dahingehend, dass er um Übermittlung sämtlicher Formeln und Parameter bat, die den im Rahmen der SRP vorgenommenen Berechnungen zugrunde liegen. Bislang seien die Schätzungsgrundlagen nicht vollständig mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Kalkulationsgrundlagen als auch der Ergebnisse der Kalkulation sowie der Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, bat der Kläger um Offenlegung in elektronischer Form. Mit Schreiben vom 10. April 2019 teilte der Beklagte zum Antrag auf Überlassung der Kalkulationsgrundlagen der Betriebsprüfung in elektronischer Form mit, der Antrag sei obsolet, weil die Besteuerungsgrundlagen bereits ausführlich in Form des Berichts über die Außenprüfung vom 8. August 2014 sowie in der geänderten Fassung vom 19. Juli 2010 mitgeteilt worden seien, in denen sowohl die verwendeten Ausgangszahlen (aus den Buchungskonten und den vorgelegten Speise- und Getränkekarten), als auch der Kalkulationsweg detailliert und nachvollziehbar dargestellt worden seien. Überdies sei am 16. November 2017 Akteneinsicht in alle die Betriebsprüfung betreffenden Steuerakten des Klägers gewährt worden. Der Auskunftsanspruch sei damit hinreichend erfüllt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Überlassung der Kalkulationsgrundlagen der Betriebsprüfung in elektronischer Form wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 28. Mai 2019. Durch Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Überlassung der Kalkulationsunterlagen in elektronischer Form zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 10. April 2019 und vertiefte diese wie folgt: Es sei kein berechtigtes Interesse auf Übermittlung der Kalkulation in elektronischer Form erkennbar. Der Vortrag des Klägers, bei einer SRP (summarische Risikoprüfung) seien eine Formalprüfung der Aufzeichnungen sowie das Erstellen eines Betriebsprofils vonnöten, so dass die Überlassung sämtlicher Formeln und Parameter, die den im Rahmen der SRP vorgenommenen Berechnungen zugrunde liegen, zwingend erforderlich sei, gehe schon insofern fehl, als dass er, der Beklagte, die Nachkalkulation nicht in Form einer SRP durchgeführt habe. Vielmehr habe der Betriebsprüfer eine "klassische" Erlös Nachkalkulation in Form einer Kombination von Aufschlag- und Ausbeutekalkulation, unter Zugrundelegung der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen ([Waren]Eingangsrechnungen und Speisekarten) und Auskünfte sowie der von ihm dadurch ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze durchgeführt. Es sei dem Einspruchsführer zumutbar, die in den Anlagen zum Betriebsprüfungsbericht detailliert dargestellte Kalkulation mittels einfacher Dreisatzberechnungen nachzuvollziehen. Für einen Überlassungsanspruch in elektronischer Form müssten durch den Kläger mindestens konkrete Anzeichen dafür aufgezeigt werden, dass die elektronisch in Form einer Excel-Tabelle gerechnete Kalkulation fehlerhaft oder ohne Ausprobieren der Funktion nachvollziehbar sei. Dies sei weder vorgetragen, noch erkennbar. Ausweislich des Absendervermerks wurde die Einspruchsentscheidung am 29. Oktober 2019 per Postzustellungsurkunde (PZU) zur Post gegeben. Der PZU ist zu entnehmen, dass die Sendung am 30. Oktober 2019 in den zum Geschäftsraum der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Dezember 2019, einem Montag, erhobenen Klage. Durch eine weitere Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019, half der Beklagte den gegen die nach Betriebsprüfung geänderten Steuerbescheide gerichteten Einsprüchen insofern teilweise ab, als die bisher festgesetzten Sicherheitszuschläge von 10% bei der Ermittlung der Hinzuschätzungsbeträge für Speisen und Getränke zurückgenommen wurden. Die Umsatzsteuer-, Gewerbesteuermessbetrag- und Gewerbesteuerbescheide wurden auch insoweit geändert, als der Beklagte nunmehr die Anschrift des Adressaten dahingehend änderte, dass diese lautete: für Herrn A X-Straße, ... Hamburg. Die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, der Gewerbesteuermessbetrag sowie die Gewerbesteuer wurde entsprechend herabgesetzt und darüber hinaus die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides für 2011 wies der Beklagte den Einspruch bereits deshalb als unbegründet zurück, weil gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 28. Juli 2017 nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt worden sei, weshalb der Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 2011 als Folgebescheid, mit welchem nur Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid geltend gemacht würden, unbegründet sei. Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche deshalb zurück, weil die Hinzuschätzung rechtmäßig sei. Eine Hinzuschätzung sei aufgrund der festgestellten gravierenden Mängel der Buchführung dem Grunde nach gerechtfertigt. Auch die sachliche Schätzungsbefugnis sei gegeben, denn der Prüfer habe durch eine "klassische" Erlösnachkalkulation in Form einer Kombination von Aufschlag- und Ausbeutekalkulation unter Zugrundelegung der von dem Einspruchsführer vorgelegten Unterlagen (Wareneingangsrechnungen und Speisekarten) und Auskünften sowie der durch den Prüfer auf dieser Grundlage ermittelten Rohgewinnaufschlagsätzen durchgeführt und dabei große Differenzen zwischen den Ergebnissen der Verprobung und den erklärten Umsätzen und Gewinnen festgestellt. Auch der Höhe nach sei die Hinzuschätzung nicht zu beanstanden. Nach der anliegenden Verfügung wurde die Einspruchsentscheidung am 29. Oktober 2019 zwecks Zustellung mit Zustellungsurkunde zur Post gegeben. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde sie am 1. November 2019 durch die Zustellerin in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung/in dem Geschäftsraum nicht möglich war. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 18. Mai 2020 zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 119/20 erhobenen Klage. Die Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2019 betreffend die streitgegenständlichen Steuerbescheide sei seinem Prozessbevollmächtigten erstmals durch Übermittlung in dem bereits anhängigen Verfahren wegen Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen mit einem Schriftsatz des Beklagten am 27. April 2020 zur Kenntnis gelangt. Eine wirksame Zustellung sei vorher nicht erfolgt. Die Einspruchsentscheidung sei als Posteingang in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten unbekannt gewesen. In der Kanzlei werde sämtliche Eingangspost gescannt. Die Papierpost werde anschließend in Sammelordnern abgelegt. Für den Posteingang in Dateiform erfolge anschließend die Fristerfassung durch das Sekretariat. Dabei würden die Fristen jeweils vom Sekretariat im elektronischen Kalender erfasst und die jeweilige Datei zum Fristeintrag verlinkt. Jeweils freitags erfolge die Fristenkontrolle durch den Anwalt. Sodann verschiebe der Anwalt kontrollierte Dateien in einen Ordner zur Ablage. Das Sekretariat sortiere diese Dateien zur Ablage dann den jeweiligen Akten zu. Sofern dabei eine Datei abhandenkomme, gäbe es noch den Fristeintrag dazu. Selbst bei völligem Löschen der elektronischen Daten zum Vorgang, müsste das Papier-Dokument im Ablageordner noch existieren. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ebenso wenig existiere eine Datei zum behaupteten Posteingang. Die vom Beklagten behauptete Ersatzzustellung sei mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung bereits unwirksam. Tatsächlich sei das Büro werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten und den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt. Am 1. November 2019, einem Freitag, habe die Postzustellerin keinen Zustellungsversuch unternommen, insbesondere nicht geklingelt. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei dem Zusteller um eine Person eines Lizenznehmers im Sinne des § 6 PostG handele. Beauftragt mit der Zustellung sei nach der Zustellungsurkunde eine Firma "Deutsche Post AG Zustellstützpunkt". Diese sei nicht Lizenznehmerin im Sinne des Gesetzes. Es werde zudem bestritten, dass die Zustellerin, die die Postzustellungsurkunde ausgestellt habe, über die erforderliche Fachkunde insbesondere über die Voraussetzungen der Ersatzzustellung verfüge. Darüber hinaus sei die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Einspruchsentscheidung mit Datum vom 29. Oktober 2019 beigefügt sei, zu beanstanden mit der Folge, dass die Klagfrist ein Jahr statt einem Monat betrage. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Sie enthalte über die zwingend vorgeschriebenen Angaben hinaus noch weitere Angaben, nämlich unter anderem die Angabe, die Klage sei als "elektronisches Dokument" einzureichen. Dies sei unzutreffend und verwirrend. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Gewerbesteuermessbeträge, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer litten an einem Bekanntgabemangel. Die Anschrift des Inhaltsadressaten sei hinsichtlich der Bescheide betreffend die betrieblichen Steuern nicht zutreffend. Der postalischen Anschrift sei neben dem Namen eine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Da die korrekte Anschrift fehle, seien die Bescheide nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Nachdem der Kläger seine unter dem Aktenzeichen 1 K 119/20 erhobene Klage zunächst hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags nur für die Jahre 2008-2010 erhoben hat, hat er sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch gegen den Gewerbesteuermessbetrag 2011 gewendet und beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2019, durch den der Antrag vom 04.08.2017 auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen insbesondere durch Überlassung der Kalkulationsunterlagen in elektronischer Form abgelehnt wurde, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2019 aufzuheben die Bescheide des Beklagten über die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2008-2011 vom 28.07.2017, die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für 2008-2011 vom 28.07.2017, die Bescheide des Beklagten über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008-2011 vom 28.07.2017 sowie die Gewerbesteuerbescheide des Beklagten für 2008-2011 vom 28.07.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2019 aufzuheben hilfsweise die Nichtigkeit festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat die Verfahren 1 K 306/19 und 1 K 119/20 durch Beschlüsse vom 14. Juli 2021 verbunden und den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. ... Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 13. September 2021.