Gerichtsbescheid
1 K 50/20
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes, deren Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom zuständigen Träger übernommen werden, ist das dem Kind gezahlte Blindengeld und die Blindenhilfe neben der Eingliederungshilfe als zusätzlicher behinderungsbedingter Mehrbedarf in voller Höhe anzusetzen.(Rn.21)
Entscheidungsgründe
I. Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom … 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger stand für das Kind A Kindergeld auch für den Zeitraum von Juni 2018 bis April 2019 zu, da er im Streitzeitraum finanziell zum Selbstunterhalt außerstande war. 1. Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung – wie im Streitfall – vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleiches zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits. Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter. Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt und geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2016, III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 und vom 09. Februar 2012, III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391). Diese Berechnung ist monatsweise vorzunehmen. Der gesamte existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (sog. Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Sofern sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes ergibt, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH, Urteil vom 04. November 2003, VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046). Bei einer teilstationären Unterbringung eines behinderten Kindes, deren Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe vom zuständigen Träger übernommen werden, ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung – etwa in Höhe des für die häusliche Pflege gezahlten Pflegegeldes – anfällt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn die dafür angefallenen Kosten nachgewiesen werden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein teilstationär untergebrachtes behindertes Kind mit dem Merkmal "H" während des Aufenthaltes in dem Haushalt, in dem es lebt, der vollständigen Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt. Deshalb ist anerkannt, dass auch ein teilstationär untergebrachtes Kind dem Grunde nach einen ausschließlich behinderungsbedingten Bedarf haben kann, der über die Kosten für die teilstationäre Unterbringung und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten hinausgeht und der nicht mit dem Grundbetrag bzw. der Eingliederungshilfe abgegolten ist (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, zitiert nach juris Rn. 22 f.). Weiter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass beim Blindengeld bzw. der Blindenhilfe vermutet wird, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des tatsächlich gezahlten Blindengeldes bzw. der tatsächlich gezahlten Blindenhilfe besteht. Das bedeutet, dass das Blindengeld zwar bei den Einnahmen zu erfassen ist, weil es sich um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts handelt. Das Blindengeld ist jedoch ebenso als behinderungsbedingter Mehrbedarf in voller Höhe anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 31. August 2006, III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zitiert nach juris, Rn. 20). 2. Nach Auffassung des Senats sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Ansehung der konkreten Umstände des Streitfalls zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch das dem Kind A gezahlte Blindengeld und die Blindenhilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf in voller Höhe anzusetzen (dazu unter a.). Denn das Blindengeld und die Blindenhilfe bezwecken die Abgeltung eines anderen Zwecks als die Eingliederungshilfe (dazu unter b.). Dem steht schließlich auch nicht die Dienstanweisung der Beklagten entgegen (dazu unter c). a. Die Beklagte hat zu Unrecht den behinderungsbedingten Mehrbedarf im Zusammenhang mit dem gezahlten Blindengeld sowie der gezahlten Blindenhilfe in Höhe von EUR 717,07 nicht berücksichtigt. Es besteht daher im Streitfall bereits bei alleiniger Berücksichtigung des Blindengelds und der Blindenhilfe ein Gesamtbedarf von EUR 4.358,58, mithin ein das verfügbare Nettoeinkommen von EUR 3.975,38 übersteigender Betrag. Ob die weiteren vom Kläger angeführten Aufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen sind, konnte daher dahinstehen. Dabei hat der erkennende Senat zunächst berücksichtigt, dass das Kind A in einer ambulant betreuten Wohnform wohnt und dort lediglich jeweils zweimal wöchentlich Einzel- und Gruppenbetreuungsleistungen erhält. Ferner, dass das Kind A aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Blindheit über einen Grad der Behinderung von 100 v.H. verfügt und als hilflose Person (Merkzeichen „H“) eingestuft ist. Es erscheint daher nach Auffassung des erkennenden Senats offenkundig, dass das Kind A zusätzlich zu dem von den Eingliederungshilfeleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII umfassten Bedarf für die ambulant betreute Wohnform weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Kind außerhalb der ambulanten Betreuung vollständig selbstversorgen kann. Auch umfasst die Eingliederungshilfe nicht solche blindenspezifischen Aufwendungen, die dem Kind die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen oder jedenfalls erleichtern (siehe hierzu ausführlich die Ausführungen unter b.) Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, als nach der Rechtsprechung des BFH eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass von einem behinderungsbedingten Mehrbedarf mindestens in Höhe des gezahlten Blindengelds sowie der gezahlten Blindenhilfe auszugehen ist. b. Eine Nichtberücksichtigung des Blindengeldes sowie der Blindenhilfe – welche von der Zielsetzung und den Voraussetzungen her jeweils vergleichbar sind, da das Blindengeld nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz in Anknüpfung an die Regelung des §?72 SGB XII gewährt wird (vgl. Bieritz-Harder in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 12. Auflage 2020, § 72 SGB XII Rn. 1) – zusätzlich zur Eingliederungshilfe käme nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn diese beiden Leistungen die Befriedigung desselben Bedarfs bezwecken würden, wie die dem Kind gezahlte Eingliederungshilfe. Das ist jedoch nicht der Fall. Demnach befriedigen die Blindenhilfe sowie das Blindengeld einen typisiert angenommenen Bedarf für nicht näher bezeichnete Mehraufwendungen, die der blinde Mensch wegen seiner Blindheit zu tätigen hat (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969, V C 167.67, BVerwGE 32, 89). Ähnlich wie beim pauschalierten Pflegegeld soll der blinde Mensch in die Lage versetzt werden, mit der Blindenhilfe nach freier Entscheidung Anschaffungen zu machen, die ihm das Leben erleichtern (z.B. Hörbücher und Hilfsmittel o.ä. erwerben; Hilfs- und Betreuungspersonen entlohnen etc.). Die Mittel sollen es dem blinden Menschen ermöglichen, nach eigenem Interesse die mit Mehraufwendungen verbundene Teilnahme am persönlichen oder kulturellen Leben zu ermöglichen und zu gestalten. Das Blindengeld bzw. die Blindenhilfe bezweckt mithin die Befriedigung von blindheitsspezifischen, auch immateriellen Bedürfnisse des blinden Menschen. Ob solche Aufwendungen tatsächlich entstehen, ist aber nicht Anspruchsvoraussetzung (vgl. Deckers in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 72 SGB XII Rn. 5 f. mwN). Nach Sinn und Zweck der Blindenhilfe sowie des Blindengeldes dienen diese Leistungen gerade nicht der Abgeltung regelmäßiger besonderer Leistungen. Deswegen sind die Blindenhilfe und das Blindengeld für andere Bedarfe einzusetzen als die Eingliederungshilfe, welche einem konkreten Zweck dient, vorliegend etwa der Bezahlung der Wohnung samt Wohnassistenz des Kindes (vgl. Deckers in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 72 SGB XII Rn. 6). Aus diesem Grund werden nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch die Leistungen der Blindenhilfe und des Blindengeldes jeweils neben der Eingliederungshilfe geleistet (§ 72 Abs. 6 SGB XII sowie § 93 Abs. 2 SGB IX), sodass die Eingliederungshilfe nicht mit dem Verweis auf Blindengeld oder die Blindenhilfe verwehrt oder gekürzt werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es bei den Hilfen keine Überschneidung mit der Eingliederungshilfe gibt (BT-Drs. 18/9522, 272). Dieser gesetzgeberische Wille muss auch bei der Bedarfsermittlung im Rahmen des Kindergeldes berücksichtigt werden. c. Die Dienstanweisung der Beklagten steht einem Kindergeldanspruch des Klägers im Streitzeitraum nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus dieser, dass bei einer vollstationären Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung gezahltes Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden kann und für die Annahme einer vollstationären Unterbringung unerheblich ist, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt (Ziffer A 19.4 Abs. 6 DA-KG, Stand 2021). Die Dienstanweisung bindet das Gericht jedoch nicht. Beim Merkmal des „Außerstandeseins zum Selbsterhalt“ handelt es sich um eine durch das Gericht festzustellende Tatsache, von deren Vorliegen der Senat im Streitfall überzeugt ist. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Die Revision ist nach § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache – aufgrund der entgegenstehenden DA-KG – grundsätzliche Bedeutung hat. Nach der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Juni 2018 bis April 2019 und der Rückforderung des in diesem Zeitraum erhaltenen Kindergeldes streiten die Beteiligten darüber, ob der behinderte Sohn des Klägers im Streitzeitraum finanziell zum Selbstunterhalt imstande war. Der Kläger ist Vater des am … geborenen Kindes A. Ausweislich des von der Hamburger Behörde für Soziales und Familie ausgestellten Schwerbehindertenausweises verfügt das Kind A aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Blindheit über einen Grad der Behinderung von 100 v.H. und gilt als hilflose Person (eingetragene Merkzeichen „H“, „RF“ und „Bl“). Im Streitzeitraum bewohnte das Kind A unter der Woche eine eigens angemietete Wohnung, welche Teil eines Wohnprojektes bestehend aus Wohnungen für behinderte und nicht-behinderte Menschen war. Im Rahmen dieses Wohnprojektes wurde das Kind A durch ambulante Leistungen unterstützt, welche aus jeweils zwei persönlichen und zwei Gruppenangeboten pro Woche bestanden. Die Unterstützungsleistungen bestanden unter anderem im Waschen, Aufhängen und Zusammenlegen der Wäsche oder im Abwaschen und Wegräumen des Geschirrs in der Wohnung des Kindes. Die Kosten des Kindes für das Wohnprojekt wurden vollständig von der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) getragen. An den Wochenenden wohnte das Kind A im Haus seiner Eltern, die in dieser Zeit die Betreuung vollständig übernahmen. Das Kind A verfügte im Streitzeitraum über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.975,38, welches sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzte: Art des verfügbaren Nettoeinkommens mtl. in EUR Rente (Wert bis Juni 2018) 726,64 Grundsicherung (SGB XII) 123,20 Unterbringung betreutes Wohnen (SGB XII) 2.349,97 Blindengeld 546,16 Blindenhilfe 170,91 Beförderungshilfe 82,00 Abzüglich Freibeträge -23,50 Gesamtsumme: 3.975,38 Darüber hinaus verfügte das Kind A im Streitzeitraum über einen – insoweit unstreitigen – Gesamtbedarf in Höhe von EUR 3.641,51, welcher sich wie folgt zusammensetzte: Gesamtbedarf mtl. in EUR Grundbedarf (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) 750,00 Grundsicherung (SGB XII) 123,20 Unterbringung betreutes Wohnen (SGB XII) 2.349,97 Beförderungshilfe 82,00 Fahrtkosten (376,66 km mtl.) 113,00 Betreuungsleistungen der Eltern (8 Std./Wo.; 32 Std./mtl.) 288,00 Abzüglich Mittagessen mit den Werten der SvEZ -64,66 Gesamtsumme: 3.641,51 Der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld für seinen Sohn A. Mit Bescheid vom … 2019 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Juni 2018 bis einschließlich April 2019 auf und begründete das damit, dass der Sohn durch eigene finanzielle Mittel (Blindengeld, Rente und Einkommen aus Erwerbstätigkeit) in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zudem forderte sie das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von EUR 1.940,00 zurück. Der Einspruch des Klägers hiergegen vom 27. Mai 2019 wurde mit Einspruchsentscheidung vom … 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gleichzeitig berichtigte die Klägerin im Rahmen der Einspruchsentscheidung den Rückforderungsbetrag von EUR 1.940,00 auf EUR 2.134,00. Sie begründete die Berichtigung mit einer versehentlichen Angabe des falschen Betrages im Bescheid vom … 2019 und verwies in diesem Zusammenhang auf § 129 Abgabenordnung (AO). Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Sohn des Klägers im Streitzeitraum zum Selbstunterhalt in der Lage gewesen sei, da sein verfügbares monatliches Nettoeinkommen seinen Gesamtbedarf übersteige. Bei der Beurteilung des Gesamtbedarfs sei – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2021 ausdrücklich klarstellte – neben dem nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bemessenden Grundbedarf in Höhe von monatlich EUR 750,00 ab dem 1. Januar 2018, der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf berücksichtigt worden. Beim behinderungsbedingten Mehrbedarf sei zwar die nach SGB XII gewährte Eingliederungshilfe in Höhe von EUR 2.349,97 als Bedarf anzuerkennen, nicht hingegen zusätzlich das Blindengeld in Höhe von EUR 546,16 sowie Blindenhilfe in Höhe von EUR 170,91. Dies folge zwingend aus Ziffer A 19.4 Abs. 6 Satz 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Demnach könne bei einer vollstationären Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung – wie vorliegend im Einklang mit Ziffer A 19.4 Abs. 6 DA-KG der Fall –, gezahltes Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Das Blindengeld und die Blindenhilfe stellten demnach zwar ein Einkommen des Kindes dar, könnten jedoch nicht als Bedarf berücksichtigt werden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Februar 2020 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, dass sein Sohn in einer von ihm selbst angemieteten Wohnung lebe und dort lediglich ambulante Wohnassistenz im eigenen Wohnraum erhalte. Er sei außerstande, sich selbst zu unterhalten und deshalb bei ihm als kindergeldberechtigtes Kind zu berücksichtigen. Die Beklagte habe das dem Kind gezahlte Blindengeld sowie die Blindenhilfe nicht nur bei der Bemessung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen, sondern auch beim behinderungsbedingten Mehrbedarf. Dem stehe im Übrigen auch nicht die Regelung in Ziffer A 19.4 Abs. 6 Satz 7 DA-KG entgegen, da der Sohn des Klägers weder vollstationär noch in vergleichbarer Form in einer Einrichtung untergebracht sei. Vielmehr lebe der Sohn in einer eigens von ihm gemieteten Wohnung aufgrund eines eigenständigen Mietvertrages und erhalte lediglich ambulante Leistungen der Wohnassistenz im eigenen Wohnraum im Rahmen der Eingliederungshilfe. Diese ambulanten Eingliederungshilfen umfassten nicht, wie gegebenenfalls bei einer stationären Unterbringung, den gesamten Lebens- und behinderungsbedingten Mehrbedarf des behinderten Kindes. Vielmehr werde lediglich ein Teilbedarf des Kindes von der Assistenz abgedeckt und das auch nur über bestimmte Stunden am Tag. Es werde etwa keine Nachtbereitschaft oder 24-Stunden-Bereitschaft vorgehalten. Schließlich seien die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht zweckidentisch mit den Leistungen der Blindenhilfe und deckten nicht den gesamten Bedarf, den ein blinder Mensch habe ab, etwa beim erhöhten Schulungs- und Aufklärungsbedarf, dem gesteigerten Hilfsbedarf, bei der Haushaltsführung und der täglichen Lebensführung, bei der Körper- und Kleiderpflege sowie bei sämtlichen außerhäuslichen Aktivitäten einschließlich der notwendigen Mobilität und Kommunikation. Insoweit zeige auch die Regelung in § 72 Abs. 6 SGB XII, dass Blindenhilfe auch neben der Eingliederungshilfe erbracht werde. Schließlich seien neben den von der Beklagten anerkannten behinderungsbedingten Aufwendungen auch noch weitere zu berücksichtigen, nämlich für medizinische Behandlungen des Kindes (…) in Höhe von jährlich insgesamt EUR 593,00 bzw. EUR 49,42 monatlich, für Aufwendungen wegen weitergehendem Betreuungsbedarf in Höhe von jährlich insgesamt EUR 4.725,00 bzw. EUR 393,75 monatlich sowie für weitere Fahrtkosten für die Eltern. Ferner sei der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG) als Kostenpauschale bei den Einkünften in Höhe von jährlich EUR 1.000,00 in Abzug zu bringen. Aus der Klagschrift ergibt sich der Antrag, den Bescheid der Beklagten vom … 2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2020 aufzuheben, sodass es bei der Kindergeldfestsetzung für das Kind A bleibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom … 2020 und führt ergänzend aus, dass für die Annahme einer vollstationären Unterbringung im Sinne von Ziffer A 19.4 Abs. 6 Satz 7 DA-KG der Umfang der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen unerheblich sei. Entscheidend sei allein, dass das Kind auf öffentliche Kosten in betreuter Wohnform bzw. ambulanter Wohngemeinschaft (Eingliederungshilfe) untergebracht sei. Die nun im Klageverfahren behaupteten zusätzlichen Aufwendungen für medizinische Behandlungen stünden in keinem Zusammenhang zur festgestellten Behinderung und seien daher nicht berücksichtigungsfähig. Dies gelte auch für die weiteren im Klageverfahren behaupteten zusätzlichen behinderungsbedingten Mehraufwendungen. …