Urteil
1 K 150/21
FG Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0307.1K150.21.00
1mal zitiert
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein aus rein altruistischen Motiven handelnder Bevollmächtigter, der für eine aus dem Ausland stammende Kindergeldberechtigte in deren Kindergeldangelegenheiten tätig wird, ist nicht befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten.(Rn.14)
(Rn.15)
Die spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen bleiben von den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein aus rein altruistischen Motiven handelnder Bevollmächtigter, der für eine aus dem Ausland stammende Kindergeldberechtigte in deren Kindergeldangelegenheiten tätig wird, ist nicht befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten.(Rn.14) (Rn.15) Die spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen bleiben von den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt.(Rn.22) I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 1. September 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht gem. § 80 Abs. 7 AO als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Bevollmächtigte sind nach § 80 Abs. 7 AO zurückzuweisen, soweit sie geschäftsmäßig (dazu unter 2.) Hilfe in Steuersachen leisten (dazu unter 1.), ohne dazu befugt zu sein (dazu unter 3.). 1. Eine Hilfeleistung in Steuersachen liegt vor. Das Kindergeld ist als Steuervergütung ausgestaltet, vgl. § 31 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 155 Abs. 4 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG sind auf das Verfahren über die Bewilligung des Kindergeldes die Vorschriften der AO anzuwenden. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter. Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen ist im Hinblick auf Sinn und Zweck des Steuerberatungsgesetzes weit auszulegen und erfasst auch Hilfeleistungen bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen, und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige fähig gewesen wäre, die Angelegenheit in gleicher Weise selbst zu besorgen (BFH, Beschluss vom 19. Mai 2005, VII B 8/05, BFH/NV 2005, 1872, juris Rn. 6; Urteil vom 28. Juli 1981, VII R 14/79, BStBl. II 1982, 43, juris Rn. 13 ff.). Hilfstätigkeiten, die keine Steuerrechtskenntnisse voraussetzen, sondern praktische oder kaufmännische Kenntnisse voraussetzen, genügen dagegen ebenso wenig wie reine Schreibhilfen oder bloße Empfangsvollmacht, weil der Schutzzweck der Vorschriften über die Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen durch sie von vornherein nicht gefährdet wird (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1982, 1 BvR 807/80, BStBl. II 1982, 281, juris Rn. 53 ff.; FG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2012, 4 K 1870/10, juris Rn. 20 f.). Abgesehen davon liegt jedoch in jeder Unterstützung eines Dritten eine Hilfeleistung in Steuersachen, falls sie im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten steht, die dem Unterstützten im Interesse der Besteuerung obliegen, oder mit der Wahrnehmung von Rechten, die die Steuergesetze dem Unterstützten einräumen. Unter Zugrundelegung dieses weiten Verständnisses des Begriffes der Hilfeleistung ist auch die Tätigkeit des Klägers als Hilfeleistung in Steuersachen anzusehen. Sie geht über die einer reinen Schreibhilfe oder bloßen Empfangsvollmacht hinaus. Der Kläger hat die Kindergeldberechtigte in ihrer Kindergeldangelegenheit vollumfänglich vertreten. Insbesondere die Bitte des Klägers um Abhilfe nach Ablauf der Einspruchsfrist, sei es durch eine Einspruchsentscheidung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als Billigkeitsentscheidung oder durch Niederschlagung der Rückforderung setzt Steuerrechtskenntnisse voraus. 2. Der Kläger hat die Hilfeleistung in Steuersachen auch geschäftsmäßig erbracht. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, wiederholte - zumindest in Wiederholungsabsicht erfolgende - Tätigkeit (BFH, Urteil vom 24. Juli 1973, VII R 58/72, BStBl. II 1973, 743, juris Rn. 10, Beschlüsse vom 8. Oktober 2010, II B 111/10, BFH/NV 2011, 73, juris Rn. 23 und vom 14. August 2001, II B 7/01, BFH/NV 2002, 51, juris Rn. 4). Selbständig ist die Tätigkeit, wenn sie auf eigene Verantwortung und für eigene Rechnung ausgeübt wird. Auf die Entgeltlichkeit kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die Hilfeleistung nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübt wird. Die ausschließliche Hilfe für eine bestimmte Person kann wegen ihrer Dauer oder der Vielzahl von Verfahren oder Tätigkeiten die Grenze zur Geschäftsmäßigkeit überschreiten (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2010, II B 111/10, BFH/NV 20[11], 73, juris Rn. 23). Nicht geschäftsmäßig ist die Hilfeleistung dementsprechend nur dann, wenn sie unselbständig oder nur aus besonderem Anlass im Gelegenheitsfall ausgeübt wird (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1983, VII R 168/82, BStBl. II 1984, 118, juris Rn. 6). Für eine eigenverantwortliche und damit selbstständige Tätigkeit des Klägers spricht, dass die Kindergeldberechtigte ihm jahrelang Generalvollmachten ausstellte und ihm während ihres lang andauernden Auslandsaufenthalts vollständig ihre Vertretung überließ. Auch wenn der Umfang der Vollmachten allein nichts über die Tätigkeiten sagt, die auf ihrer Grundlage erbracht werden, spricht der dem Kläger eingeräumte unbeschränkte Handlungsspielraum für ein eigenverantwortliches Handeln. Unter Bezugnahme auf die Vollmacht trug der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt für die Kindergeldberechtigte vor und beantragte die Aufhebung zweier Rückforderungsbescheide. Der Kläger wurde dabei nicht nur aus besonderem Anlass im Gelegenheitsfall tätig. Selbst wenn man in dem Auslandsaufenthalt der Kindergeldberechtigten einen Gelegenheitsfall sieht, wurde der Kläger bereits Jahre zuvor für diese tätig. Seit dem Jahr 2013 erteilte sie dem Kläger umfassende Vollmachten, aufgrund derer der Kläger nach eigenem Vorbringen offenbar nicht nur im Verhältnis zur Beklagten, sondern auch im Verkehr mit anderen Stellen tätig wurde. Auch eine Tochter der Kindergeldberechtigten erteilte dem Kläger bereits im Oktober 2013 eine Generalvollmacht, die bis zum 31. Dezember 2015 befristet war. Dem BVerfG zufolge ist die Frage, was geschäftsmäßige Rechtsberatung ist, im Einzelfall zu klären (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2006, 2 BvR 951/04, DVBl. 2006, 539, juris Rn. 23ff.und vom 29. April 2004, 1 BvR 737/00, DVBl. 2004, 1247, juris Rn. 11). Bei der Auslegung sind einerseits die durch das Gesetz geschützten Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen zu berücksichtigen. Auch ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Dem BVerfG zufolge erfordert der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eine Auslegung, die beispielsweise die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst. In dem vom BVerfG entschiedenen Fall ging es um einen ehemaligen OLG-Richter. Bei dessen beruflicher Vorbildung und langjähriger Erfahrung sei der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht berührt. Die Rechtsprechung des BVerfG, die zu dem damaligen Rechtsberatungsgesetz ergangen ist, lässt sich auf das Steuerberatungsgesetz übertragen. Das Steuerberatungsgesetz soll die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen schützen. Hilfeleistung in Steuersachen soll nur solchen Personen anvertraut werden, die die nötige Sachkunde besitzen und nach ihrer persönlichen Eignung hinreichende Gewähr für die einwandfreie Behandlung steuerlicher Angelegenheiten bieten (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980, 1 BvR 697/77, BStBl. II 1980, 706, juris Rn. 39). Es gibt weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt einen Anhalt dafür, dass der Kläger, der Diplom-... ist, über eine derart ausgeprägte steuerliche Sachkunde verfügt, dass der Schutzzweck des Steuerberatungsgesetzes nicht berührt wäre. Das Steuerberatungsgesetz normiert Fälle, in denen es von steuerlicher Sachkunde ausgeht. Gerade im steuerlichen Massenverfahren, in dem die Behörden eine Vielzahl von Fällen zu bearbeiten haben, kann eine Prüfung, ob steuerliche Sachkunde im Ausnahmefall auch bei einem nicht im Steuerberatungsgesetz normierten Fall vorhanden ist, nicht erfolgen. Im Hinblick auf den Schutzzweck des StBerG, die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuersachen zu schützen kommt, anders als der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auch eine Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit dahingehend nicht in Betracht, dass etwa nur der Bereich der gerichtlichen Vertretung umfasst wäre. Denn durch diese Auslegung und die damit einhergehende pauschale Differenzierung in den Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung wäre dem genannten Schutzzweck des StBerG nicht hinreichend genügt. 3. Der Kläger hat die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen auch unbefugt geleistet. Er gehört nicht zu dem Personenkreis der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Bereich des Steuerrechts befugten Personen gem. §§ 3, 3a, 4 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Tätigkeit des Klägers ist insbesondere nicht gem. § 6 Nr. 2 StBerG zulässig, da der Kläger nicht Angehöriger i.S.d. § 15 AO der Kindergeldberechtigten ist. Die Zulässigkeit geschäftsmäßiger, steuerlicher Hilfeleistung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG), wonach unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb enger persönlicher Beziehungen erlaubt sind. Gem. § 1 Abs. 3 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt. Im Verhältnis zum RDG stellt das StBerG eine solche speziellere Regelung dar. § 6 Abs. 2 RDG kann auch nicht analog angewendet werden. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine planwidrige Regelungslücke ist jedoch nicht gegeben. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum RDG können andere Gesetze strengere oder konkretere Vorschriften zur Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten enthalten, die dann gegenüber der im RDG enthaltenen Unvereinbarkeitsregelung vorrangig sind (BT-Drs. 16/3655, S. 45). Die Gesetzesbegründung nennt dabei namentlich den Bereich des Steuerrechts. Eine Rechtsdienstleistungsbefugnis aus dem RDG kann nach dem Willen des Gesetzgebers für diesen Bereich nicht abgeleitet werden. Eine geschäftsmäßig unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen ist gegenüber nur befreundeten Personen dementsprechend unzulässig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigten in einem kindergeldrechtlichen Verfahren. Die Kindergeldberechtigte A (im Folgenden auch: die Kindergeldberechtigte), die fünf Kinder hat, bezog seit langen Jahren Kindergeld. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 hob die Beklagte die Festsetzung für den am ... 1997 geborenen Sohn ab Februar 2020 auf, da Nachweise zum Andauern des Studiums nicht vorgelegt worden seien. Durch einen weiteren Bescheid vom 19. März 2020 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für diesen Sohn für den Zeitraum Dezember 2018 bis Januar 2020 auf und forderte von der Kindergeldberechtigten überzahltes Kindergeld in Höhe von 2.786 € zurück. Der Kläger ist Diplom-... Er ist ein langjähriger Freund der Familie der Kindergeldberechtigten. Die Freundschaft begann um das Jahr 1990 herum, als der Kläger gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen Ehemann der Kindergeldberechtigten dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde B angehörte. Wegen Schwierigkeiten mit der deutschen Schriftsprache nahm die im Sudan aufgewachsene Kindergeldberechtigte wiederholt von dem Kläger Formulierungs- und Schreibhilfe in Anspruch und erteilte ihm seit 2013 Vollmachten. Durch diese ermächtigte sie ihn, sie gegenüber allen Behörden, Gerichten, Finanzinstitutionen, sozialen und medizinischen Einrichtungen und ähnlichen Stellen vollumfänglich zu vertreten. Die Kindergeldberechtigte erteilte dem Kläger jedenfalls am 23. Dezember 2017 eine bis zum 31. Dezember 2020 und am 15. Oktober 2018 eine bis zum 31. Dezember 2021 befristete Vollmacht. Der Kläger unterzeichnete in Ausübung seiner Vollmacht mehrfach Erklärungen gegenüber der Beklagten. Im Oktober 2013 erteilte auch eine Tochter der Kindergeldberechtigten dem Kläger eine solche Vollmacht, die bis zum 31. Dezember 2015 befristet war. Mit E-Mail vom 8. Mai 2020 und Schreiben vom 31. Juli 2020 wandte sich der Kläger in der Angelegenheit der Kindergeldberechtigten an die Beklagte und teilte unter anderem mit, dass sich die Kindergeldberechtigte seit Juli 2019 zu einem Verwandtenbesuch im Südsudan aufhalte. Durch gesundheitliche Schwierigkeiten, familiäre Angelegenheiten und zuletzt die Coronakrise sei sie daran gehindert worden, wie ursprünglich geplant nach wenigen Monaten zurückzukehren. Zugleich bat er die Beklagte trotz Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Bescheide vom 27. Dezember 2019 und vom 19. März 2020 um Abhilfe, sei es durch eine Einspruchsentscheidung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als Billigkeitsentscheidung oder Niederschlagung der Rückforderung. Nach vorangegangener Anhörung wies die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 1. September 2020 gemäß § 80 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigten der Kindergeldberechtigten zurück. Der Kläger gehöre weder zu dem zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personenkreis gem. §§ 3, 3a, 4 und 6 Steuerberatungsgesetz noch sei er als Privatperson für einen Angehörigen im Sinne von § 15 Abgabenordnung tätig geworden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 29. September 2020. Er sei in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Dieses beinhalte ein "Recht auf Helfen" innerhalb des Rechts des Einzelnen, sich im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher, freundschaftlicher und anderer sozialer Kontakte persönlich zu engagieren. Der Rechtsprechung des BVerfG zum damaligen Rechtsberatungsgesetz zufolge seien die allgemeine Handlungsfreiheit einerseits und der Schutz der Rechtssuchenden und der geordneten Rechtspflege andererseits zum Ausgleich zu bringen. Diese Rechtsprechung lasse sich auf das Steuerberatungsgesetz übertragen, da kein Unterschied in den zu schützenden Rechtsgütern bestünde. Das Rechtsdienstleistungsgesetz lasse in § 6 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb "familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen" zu. Diese Vorschrift könne als Auslegungshilfe für die Abgrenzung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen herangezogen werden. Auch werde gegen grundlegende Bestandteile der deutschen Rechtsordnung verstoßen. Ein Bürger könne für sich selbst handeln, wenn nicht im Einzelfall eine juristische Pflichtvertretung vorgeschrieben sei. In diesem Rahmen könne er sich dann aber auch durch Vertreter vertreten lassen, ohne dass dadurch allein zusätzliche Qualifikationsanforderungen begründet würden. Es habe sich zudem ein gesellschaftlicher Wandel vollzogen. Heute gehöre juristisches Grundwissen zur Schulausbildung und werde von einem Bürger erwartet. Mitbürger mit Migrationshintergrund bräuchten wegen sprachlicher Defizite oder eingeschränkter Mobilität Unterstützung, aber nicht gleich aufwendige und teure professionelle Hilfe. Der Bescheid ignoriere die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen geschäftsmäßiger und anderer Hilfeleistung und verletze die Kindergeldberechtigte schließlich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör. Durch Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2020 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. November 2020 vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Zur Begründung führt er aus, er handele nicht geschäftsmäßig. Er habe weder ein Büro noch die Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen oder zu einer wiederkehrenden oder dauernden Beschäftigung zu machen. Die Grenze der Geschäftsmäßigkeit werde nicht schon wegen der Dauer seiner Tätigkeit überschritten. Das Kriterium der Dauer könne nur zusammen mit anderen Kriterien zu einer Geschäftsmäßigkeit führen. Außerdem besage eine Vollmacht nichts über die Tätigkeiten, die auf ihrer Grundlage erbracht werden. Ihr Umfang könne kein entscheidendes Kriterium sein. Wenn er, der Kläger, aufgrund seiner Vollmacht auch gegenüber anderen Behörden und Stellen tätig geworden sei, sei das nicht relevant, weil die Tätigkeit gegenüber anderen Stellen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zulässig gewesen sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2 RDG, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb enger persönlicher Beziehungen zulasse, zeige, dass sich ein verstärktes Bedürfnis nach Hilfeleistungen im Bewusstsein der Bevölkerung herausgebildet habe. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob diese Regelung zumindest dann, wenn es sich nur am Rande um eine steuerliche Frage handele, analog angewendet werden muss. Das BVerfG habe ein Recht auf unentgeltliches altruistisches Handeln für vertrauenswürdige und sachkundige Helfer anerkannt. Die Zweifel der Beklagten an seiner Sachkunde seien nicht begründet. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. September 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2020 aufzuheben. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar 2021 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags wiederholt und vertieft sie ihre Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Der Kläger übe seine Tätigkeit gegenüber der Beklagten in der Kindergeldangelegenheit auf eigene Verantwortung aus. Er werde auf Grundlage von Vollmachten tätig, die ihm einen unbeschränkten Handlungsspielraum einräumten. Er trage inhaltlich eigenverantwortlich vor und mache sogar Rechtsbehelfe unter Bezugnahme auf die Vollmacht geltend. Der Kläger werde auch nicht nur aus besonderem Anlass im Gelegenheitsfall tätig. Der Vortrag des Klägers, es liege ein besonderer Anlass vor, weil die Kindergeldberechtigte ihren Plan zur Rückkehr aus dem Ausland nicht habe umsetzen können, sei nicht nachvollziehbar, da diese dem Kläger seit Dezember 2017 wiederholt umfassende Vollmachten ausgestellt habe und der Kläger daraufhin wiederholt tätig geworden sei. Der Kläger habe die Absicht, seine Betätigung in der Kindergeldangelegenheit in gleicher Art zu wiederholen, und habe dies bereits getan. Dafür spreche, dass die vorgelegten Vollmachten jahrelange Zeiträume umfassen und die Tätigkeit des Klägers schon mehrere Jahre andauere. Die Absicht, auch künftig in der Angelegenheit der Kindergeldberechtigten tätig zu sein, lasse auch das zuletzt durch den Kläger im Dezember 2020 eingeleitete Antragsverfahren gegenüber der Beklagten auf Kindergeldfestsetzung bis zum 31. Dezember 2021 erkennen. Außerdem überschreite die Hilfe des Klägers schon wegen ihrer Dauer die Grenze zur Geschäftsmäßigkeit. Auf die mit Berücksichtigung der langjährigen unbeschränkten Vollmacht jedenfalls nicht auszuschließende Vielzahl von Verfahren oder Tätigkeiten komme es daher nicht an. Dem Beschluss des BVerfG vom 16. Februar 2006 zufolge könne eine rein altruistische Rechtsberatung wegen Art. 2 Abs. 1 GG zwar im Einzelfall zuzulassen sein. Hier bestünden allerdings erhebliche Bedenken an der Sachkunde des Klägers. Außerdem sei ein Einzelfall nicht gegeben, da die Vollmacht unbeschränkt sei und der Kläger seit Dezember 2017 in Ausübung der Vollmacht auch gegenüber anderen Behörden und ähnlichen Stellen tätig geworden sein dürfte. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 28. Juni 2021 an das Finanzgericht Hamburg verwiesen. Das Gericht hat am 28. Oktober 2021 die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger am 26. November 2021 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Durch Beschluss des Senats vom 29. November 2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2022 wird verwiesen. Dem Gericht hat die bei der Beklagten geführte Kindergeldakte zur Kindergeldnummer ... vorgelegen.