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Urteil

2 K 349/09

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0920.2K349.09.0A
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Leitsätze
Für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt. Auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse kann nach § 69 AO haften. Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht abdingbar(Rn.26) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt. Auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse kann nach § 69 AO haften. Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht abdingbar(Rn.26) . I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Haftungsbescheid vom 12.07.2010. Nach § 68 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird. Der Haftungsbescheid vom 12.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in Haftung genommen. Die Voraussetzungen der Haftung nach §§ 69, 34 Abs. 1 in Verbindung mit 191 AO liegen vor. Der Beklagte hat auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 191 AO in Verbindung mit § 69 AO und §§ 34, 35 AO. Die formellen Voraussetzungen liegen vor, da der Beklagte zuständig ist und vor Erlass des Haftungsbescheides eine Anhörung durchgeführt wurde. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger zählt als Geschäftsführer zu dem Personenkreis nach §§ 34, 35 AO. Seine Pflichtverletzung besteht in der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer bzw. der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtvorlage der angeforderten Belege für die erklärte Vorsteuer. Verschulden liegt vor. Der Haftungsschaden der aus den nichtgezahlten Steuern etc. besteht ist kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Der Haftungsumfang ist ordnungsgemäß bestimmt worden. Ein Mitverschulden des Beklagten liegt nicht vor. Das als Rechtsfolge eröffnete Entschließungsermessen und Auswahlermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die materiellen Voraussetzungen gemäß § 191 AO in Verbindung mit § 69 AO und §§ 34, 35 AO liegen vor. Ein Verschulden des Klägers liegt vor; der Kläger hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Tipke/Kruse-Kruse/Loose § 69 AO Rn. 26). Der Geschäftsführer ist insbesondere verpflichtet die Ausführung von Steuerzahlungen zu überwachen (BFH vom 27.11.1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106; BStBl II 1991, 284; Tipke/Kruse-Kruse/Loose § 69 AO Rn. 31 m.w.N.) und Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen. Auch muss er der Aufforderung des Finanzamts nachkommen, Vorsteuern durch die Einreichung von Unterlagen zu belegen. Diesen Verpflichtungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Das klägerische Vorbringen, nur Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten geleistet zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt (BFH vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). Daher kann auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse nach § 69 AO haften (BFH vom 08.03.2006 - VII B 233/05, BFH/NV 2006, 212). Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auch nicht abdingbar. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass er lediglich formal bestellt und im Innenverhältnis durch eine andere Person von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde. Zudem ist diese Behauptung des Klägers auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Kläger kann sich nicht mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des einen Gesellschafters exkulpieren. Es genügt nicht, dass er vorträgt, er habe sich immer bei dem Gesellschafter informiert. An eine Exkulpationsmöglichkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt (siehe z.B. Tipke/Kruse-Kruse/Loose § 69 AO Rn. 32). In diesem Fall ist entscheidend, dass der Kläger einziger Geschäftsführer gewesen ist. Zudem wurde der Vortrag des Klägers zu der internen Aufgabenverteilung auch nicht durch die Beweisaufnahme bestätigt, denn beide Gesellschafter haben bei ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass sie nicht für die Steuern zuständig gewesen sind. Aber auch soweit er vorträgt, er habe den im Innenverhältnis für die Zahlungen zuständigen Gesellschafter regelmäßig nach der Abführung der Steuern befragt, vermag dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Denn insoweit muss sich der Kläger ein grobes Verschulden im Hinblick auf die Überwachung der im Innenverhältnis für die Steuerzahlung zuständigen Person vorwerfen lassen. Anhand der bloßen Nachfrage wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Ausgleich der Steuerschuld nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Dafür wäre vielmehr die regelmäßige Einsichtnahme in die Kontounterlagen erforderlich gewesen, die dem Kläger in seiner Position als Geschäftsführer auch möglich war. Zudem sind bereits während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers diverse Schreiben des Beklagten eingegangen, durch die die GmbH aufgefordert wurde, die geltend gemachten Vorsteuern zu belegen. Auch auf diese Schreiben hat der Kläger nicht reagiert. Dadurch, dass die festgesetzten Umsatzsteuern nicht bezahlt wurden, ist dem Fiskus ein kausaler Schaden entstanden. Auch der Höhe nach lässt der Haftungsbescheid keine Fehler erkennen. Zwar gilt § 166 AO nicht für alle dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen, denn der Kläger war im Zeitpunkt diverser Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen bereits nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft. Auch konnten die späteren im Oktober erfolgten Änderungen und Erstbescheide nicht mehr wirksam an die GmbH bekanntgegeben werden, da zu diesem Zeitpunkt kein wirksamer Geschäftsführer mehr bestellt gewesen ist. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, denn die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass die Erstschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden ist. Ein Haftungsbescheid kann ergehen, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid gegen den Erstschuldner ergangen ist. Es muss dann im Verfahren über den Haftungsbescheid die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Inanspruchnahme erfolgen. Die erfolgte Haftungsinanspruchnahme des Klägers begegnet der Höhe nach keinen Bedenken. Denn die Steuerfestsetzungen beruhen zum großen Teil auf den Anmeldungen, die noch zu der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers eingereicht worden sind. Bereits zu dieser Zeit wurde die Gesellschaft auch aufgefordert, die geltend gemachten Vorsteuern zu belegen. Sowohl die Umsatzsteuernachschau als auch die Mitteilung, dass die Vorsteuern nicht mehr anerkannt würden, wenn kein Nachweis erfolge, richteten sich noch an den Kläger. Zudem hat sich bei der durchgeführten Beweisaufnahme der Verdacht ergeben, dass die Gesellschaft zu hohe Vorsteuern erklärt hat, der eine Gesellschafter erwähnte in diesem Zusammenhang Scheinrechnungen. Auch besteht der Verdacht, dass Umsätze nicht erklärt worden sind, so bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft auch die Reinigung des Hotels des Klägers übernahm und hierfür keine Rechnungen erstellt wurden. Das Streichen der Vorsteuern und die Hinzuschätzungen begegnen dementsprechend keinen Bedenken. Zudem hat der Kläger auch keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht, obwohl er hierzu durch das Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert wurde. Der Kläger könnte sich auch nicht darauf berufen, diesbezüglich keine Unterlagen mehr einsehen zu können, da sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, dass er auch weiterhin im geschäftlichem Kontakt mit dem maßgeblichen Gesellschafter steht und er somit die Möglichkeit haben müsste, die Unterlagen einzusehen. Im Übrigen hat der Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Den Beklagten trifft auch kein Mitverschulden, aufgrund dessen die Haftungshöhe zu reduzieren wäre. Denn dafür ist es nicht bereits ausreichend, dass das Finanzamt über einen längeren Zeitraum von ihren Befugnissen zur Überwachung und Beitreibung von Steuerbeträgen keinen Gebrauch macht. Der Haftende hat insoweit keinen Anspruch auf die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Befugnisse durch den Beklagten. Zudem kann dem Beklagten in dem vorliegenden Fall auch keine Untätigkeit vorgehalten werden. Das als Rechtsfolge eröffnete Ermessen ist rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Gemäß § 102 FGO besteht nur eine eingeschränkte Möglichkeit das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen zu überprüfen. In diesem Fall konnten keine Ermessensfehler festgestellt werden. Es liegt weder eine Ermessensüberschreitung, noch eine Ermessensunterschreitung vor. Der Beklagte hat den Sachverhalt einwandfrei und vollständig ermittelt, soweit ihm dies ohne die Mitwirkung des Klägers möglich gewesen ist. Es liegt weder ein Ermessensfehlgebrauch vor, noch hat eine Ermessensreduzierung auf Null stattgefunden, durch die es dem Beklagter versagt worden wäre, den Haftungsbescheid in dem erfolgten Umfang zu erlassen. Der Haftungsbescheid lässt die Ermessensbetätigung auch erkennen. Der Beklagte hat schließlich auch das ihm eingeräumte Auswahlermessen rechtmäßig und fehlerfrei ausgeübt. Soweit die Haftung des Gesellschafters Herrn B nicht in Betracht gezogen wurde, war dies rechtmäßig. Der Beklagte war zwar verpflichtet, seine Entscheidung aufgrund eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts zu treffen und die nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm maßgeblichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Dieser Verpflichtung ist er durch seine zahlreichen Versuche der Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger jedoch vollen Umfangs nachgekommen. Im Zeitpunkt der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden letzten Verwaltungsentscheidung hatte der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Kläger weitere Haftungsschuldner in Betracht kamen. Der Kläger hat keine substantiierten Ausführungen zu einer etwaigen Verantwortlichkeit der von ihm benannten Person gemacht. Soweit daher Unklarheiten im Sachverhalt bestanden, gehen diese zulasten des Klägers, der seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage und § 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 FGO hinsichtlich des durch den Beklagten geänderten Teils, denn der Beklagte hat umgehend nach Durchführung der Beweisaufnahme den Haftungsbescheid um den Zeitraum reduziert, in dem der Kläger nicht mehr Geschäftsführer gewesen ist. 2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte den Kläger in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nach §§ 34, 69 in Verbindung mit 191 Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft in Anspruch genommen hat. Der Kläger wurde am ...2006 als Geschäftsführer der A GmbH in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der im Jahre 2005 gegründeten GmbH waren zu gleichen Teilen Herr B und Herr C. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Gebäudereinigungen. Aufgrund eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen wurde durch den Beklagten für die Gesellschaft für die Monate Februar bis Dezember 2006, sowie Februar bis Mai 2007 die Umsatzsteuer festgesetzt. Bereits durch Schreiben vom 12.02.2007 forderte der Beklagte die Gesellschaft auf, für die geltend gemachte Vorsteuer Belege einzureichen. Durch Schreiben vom 13.03.2007 erinnerte der Beklagte an seine Aufforderung. Durch Schreiben vom 05.04.2007 erinnerte der Beklagte nochmals an seine vorhergehenden Schreiben und teilte mit, dass er nach Aktenlage entscheiden würde, wenn bis zum 26.04.2007 keine Antwort vorliege. Anfang Mai wurde eine Umsatzsteuernachschau gem. § 27b UStG in Auftrag gegeben. Bei der Durchführung der Umsatzsteuernachschau vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die angemeldeten Vorsteuern zweifelhaft seien, auch stellte sie fest, dass die Büroräume verlassen worden waren. Belege wurden in der Folgezeit, trotz mehrfacher Nachfrage, nicht eingereicht. Durch Schreiben vom 22.05.2007 wurde der Gesellschaft mitgeteilt, dass die Vorsteuern nicht anerkannt würden, falls der Nachweis nicht bis zum 13.06.2007 erfolge. Für die Monate Juni bis September 2007 wurden für die Gesellschaft keine Voranmeldungen eingereicht. Die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum wurde durch den Beklagten auf Grundlage einer Schätzung im Oktober 2007 festgesetzt. Für die anderen Zeiträume erkannte der Beklagte die geltend gemachte Vorsteuer nicht mehr an und änderte dementsprechend im Oktober 2007 die diesbezüglichen Bescheide. Auf die Steuerschuld wurden seitens der Gesellschaft keine Zahlungen geleistet. Mit Schreiben vom 10.08.2007 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder. Am 26.08.2008 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 19.01.2009 eröffnet. Mit Schreiben vom 22.02.2008 und 25.09.2008 forderte der Beklagte den Kläger fruchtlos dazu auf, zu einer möglichen Inanspruchnahme als Haftender für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft gemäß §§ 69, 34 in Verbindung mit 191 AO Stellung zu beziehen. Mit Haftungsbescheid vom 12.12.2008 nahm der Beklagte den Kläger für die Umsatzsteuerschulden für den Haftungszeitraum April 2006 bis September 2007 sowie für Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von € 228.898,47 in Anspruch. Der dagegen eingelegte Einspruch vom 12.01.2009 wurde trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten nicht begründet. Durch Einspruchsentscheidung vom 04.11.2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 04.12.2009 eingereichte Klage. Am 12.07.2010 änderte der Beklagte nach der am 21.06.2010 durchgeführten Zeugenvernehmung der beiden Gesellschafter gemäß § 130 Abs. 1 AO den Haftungsbescheid, da er nunmehr ebenfalls davon ausging, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer durch sein Schreiben vom 10.08.2007 niedergelegt hat. Aus dem Haftungszeitraum wurden die Monate Juni bis September 2007 ausgenommen und die Haftungssumme um € 113.774,00 auf nunmehr € 115.124,47 reduziert. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass ihn kein Verschulden vorzuwerfen sei. Er habe den Gesellschaftern der GmbH lediglich in Buchführungsangelegenheiten geholfen und sei nur formal zum Geschäftsführer der Gesellschaft berufen worden. Er habe den im Innenverhältnis für den Zahlungsverkehr zuständigen Gesellschafter B regelmäßig befragt, ob die Steuern abgeführt worden seien, was dieser stets bejahte. Darüber hinaus treffe den Beklagten ein Mitverschulden an den unterlassenen Zahlungen, da dieser keine Bemühungen entfaltet habe, fällige Beträge anzumahnen oder im Wege der Vollstreckung geltend zu machen. Daher hätte der Kläger keine Kenntnis davon haben können, dass die Steuern nicht bezahlt worden seien. Schließlich sei der Haftungsbescheid wegen Ermessenunterschreitung im Hinblick auf das Auswahlermessen ermessensfehlerhaft, da seitens des Beklagten bei dessen Erlass nicht berücksichtigt wurde, dass der Gesellschafter B als faktischer Geschäftsführer als weiterer Haftungsschuldner in Betracht gekommen sei. Auch könne eine Haftung nur für die Steuerbescheide in Frage kommen bei deren Ergehen der Kläger noch Geschäftsführer gewesen sei. Für die später ergangenen Bescheide gelte § 166 AO nicht, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, Rechtsmittel gegen die Bescheide einzulegen. Die Bescheide aus Oktober 2007 hätten zudem nicht mehr bekanntgegeben werden können, da die GmbH keinen Geschäftsführer mehr gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 12.07.2010 ersatzlos aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass ein Ermessensfehler nicht vorliege. Umstände, die auf eine faktische Geschäftsführung des Gesellschafters B hindeuteten, seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides nicht bekannt gewesen. Dem Kläger sei vor Erlass mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, sich zur Inhaftungnahme zu äußern, ohne dass dieser Stellung genommen habe. Auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens habe sich dieser nicht weiter eingelassen. Mit Beschluss vom 17.06.2010 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Am 21.06.2010 wurden die Ehefrau des Klägers und die beiden Gesellschafter der Gesellschaft als Zeugen vernommen. Durch Verfügung der Einzelrichterin vom 23.06.2010 wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist bis zum 25.07.2010 gesetzt, um die Tatsachen und Beweismittel zur der Behauptung anzugeben, in dem streitigen Zeitraum seien niedrigere Umsatzsteuern oder höhere Vorsteuern zu berücksichtigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechende Verfügung vom 23.06.2007 verwiesen. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungstermine vom 07.05.2010 und 21.06.2010, der Beweisaufnahme vom 21.06.2010 und der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010 wird verwiesen. Dem Gericht lagen die bei dem Finanzamt geführte Haftungs- und Vollstreckungsakte des Klägers sowie die Steuerakten der A GmbH vor.