Beschluss
2 V 8/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0225.2V8.11.0A
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Leitsätze
Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist ermessensfehlerhaft, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden und insbesondere im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt wird, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht bestandskräftig ist, weil der Steuerpflichtige wegen noch nicht ergangenem Grundlagenbescheid keine Möglichkeit der Anfechtung hatte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass bei einem erfolgreichen Antrag auf AdV die Steuer überhaupt nicht fällig wäre(Rn.28)
(Rn.31)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist ermessensfehlerhaft, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden und insbesondere im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt wird, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht bestandskräftig ist, weil der Steuerpflichtige wegen noch nicht ergangenem Grundlagenbescheid keine Möglichkeit der Anfechtung hatte. In die Abwägung ist auch einzubeziehen, dass bei einem erfolgreichen Antrag auf AdV die Steuer überhaupt nicht fällig wäre(Rn.28) (Rn.31) . II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch Erfolg. Die Entscheidung des Antragsgegners beim Amtsgericht B zu beantragen, über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist ermessensfehlerhaft und deshalb aufzuheben. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch), schlüssig darlegt und deren Voraussetzungen glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Der Anordnungsgrund folgt bereits aus der Natur der Sache, denn wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, bedarf die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung. Ein Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn ein Insolvenzgrund nicht vorliegt oder der Insolvenzantrag trotz Bestehens eines Eröffnungsgrundes unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 114 FGO Rn. 18 m. w. N.). Die Stellung eines Insolvenzantrags ist eine in das pflichtgemäße Ermessen des Antragsgegners gestellte Vollstreckungsmaßnahme nach §§ 249, 251 AO. Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Brandes, EFG 2005, 374). Ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne der §§ 17 bis 19 Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, denn bei dem Antragsteller liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Dies wird von dem Antragsteller auch nicht bestritten. Insoweit trägt er selbst vor, dass er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Abgabenschulden zu begleichen oder hierfür Sicherheiten anzubieten. Ein noch nicht beschiedener Einspruch auf teilweisen Erlass der Steuern ruht im Einvernehmen mit dem Antragsteller. Eine weitere Stundung wurde bestandskräftig abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ist nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ermessensfehlerhaft. Nach § 102 FGO kann das Gericht Ermessensentscheidungen des Antragsgegners nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Bei Anwendung dieses Maßstabs hat der Antragsgegner ermessensfehlerhaft gehandelt, weil er nicht alle entscheidungserheblichen Umstände in seine Abwägung einbezogen und die wirtschaftlichen Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt hat. Der Antragsteller schuldet lediglich einen Teilbetrag aus der für 2007 festgesetzten Steuerschuld in Höhe von 107.138,42 € (einschließlich 10.887,50 Säumniszuschlägen). Darüber hinaus bestehen keine Zahlungsrückstände und drohen auch nicht aufzulaufen, denn durch die Beteiligung an der GbR erzielt der Antragsteller derzeit Verluste, die eher zu Steuererstattungsansprüchen führen. Der Antragsgegner hat zwar vor Stellung des Insolvenzantrags eine Einkommens- und Vermögensübersicht des Antragstellers eingeholt, jedoch keine Versuche unternommen, die Abgabenschuld durch andere Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Hier hätte sich angeboten, die Renteneinkünfte des Antragstellers von 5.450 € bis zur Pfändungsfreigrenze zu pfänden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Finanzbehörde vorrangig die Einzelvollstreckung betreiben muss (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.1993 - 17 V 7392/92 AE, EFG 1993, 592; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rn. 19, m. w. N.). Der Antragsgegner hat nach seinen Angaben hiervon abgesehen, weil die Pfändung nicht zu einer Tilgung der Rückstände in absehbarer Zeit geführt hätte. Zudem wäre dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden, seine zahlreichen monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen mit der Folge, dass dann ein anderer Gläubiger seine Forderungen sofort fällig gestellt und gegebenenfalls seinerseits einen Insolvenzantrag gestellt hätte. Letztere Erwägung ist nicht geeignet, sogleich das einschneidendste Vollstreckungsinstrument einzusetzen. Die Überlegungen des Antragsgegners zu einem sich ohnehin ergebenden Insolvenzverfahren können nicht auf konkrete Anhaltpunkte gestützt werden, so dass in gleicher Weise auch die Möglichkeit bestehen würde, dass die anderen Gläubiger zunächst im Hinblick auf die erwarteten Einnahmen aus der GbR weiter abwarten oder die Familie des Antragstellers, die ihn auch bisher immer wieder unterstützt hat, erneut Hilfe leistet. Auch unter Einbeziehung der Möglichkeit, dass ein Insolvenzverwalter gepfändete Beträge ggf. zurückfordern würde, rechtfertigen diese letztlich hypothetischen Erwägungen es nicht, durch die Stellung eines Insolvenzantrags die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers zu zerstören. Denn bleiben würde dem Antragsteller nach einem Insolvenzverfahren voraussichtlich nur eine Rente bis zur Pfändungsfreigrenze. Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass er vor der Stellung eines Insolvenzantrags nicht von vorneherein aussichtlose Vollstreckungsversuche unternehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464) oder sich auf Ratenzahlungen einlassen muss, die nicht zu einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Rückstände führen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900). Tatsächlich bestehen - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte, dass die Pfändung aussichtslos sein könnte. Die Rente ist noch pfändbar und würde zu monatlichen Leistungen auf die Steuerschuld führen. Allerdings würde die Tilgung der Rückstände sich über einen längeren, mehr als ein Jahr übersteigenden Zeitraum hinziehen. Dennoch ist dieser Umstand nicht geeignet, im vorliegenden Fall die Stellung des Insolvenzantrags zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat bei seiner Abwägung die besonderen Umstände, die der Steuerfestsetzung in der Höhe in 2007 zugrunde liegen und die zur Fälligkeit der Steuer führen, vollkommen außer Betracht gelassen. Im Einkommensteuerbescheid 2007 ist auf Grund der Veräußerung einer Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft der Unterschiedsbetrag von 465.671 € in die Besteuerung einbezogen worden. Diesen Betrag hat der Antragsteller entsprechend der Mitteilung der Schifffahrtsgesellschaft erklärt und gegen den Einkommensteuerbescheid kein Rechtsmittel eingelegt. Es kann dahin stehen, ob die zwischenzeitlich von ihm vertretene Auffassung, dass die Besteuerung des Unterschiedsbetrags in seinem Fall unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist und ob der inzwischen von ihm gestellte Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO Aussicht auf Erfolg hat. Jedenfalls hätte der Antragsgegner in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen, dass das Betriebsstättenfinanzamt bisher immer noch keinen Gewinnfeststellungsbescheid für die Schifffahrtsgesellschaft erlassen hat mit der Folge, dass der Antragsteller noch keine Möglichkeit hatte, gegen den Grundlagenbescheid Rechtsmittel einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Dabei ist auch zu erwägen, dass einiges dafür spricht, dass Aussetzung der Vollziehung nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt gewährt werden könnte, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden könnten und deshalb im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Aussetzung gewährt werden würde, weil die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010, 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296). Dass die Finanzbehörde das Fehlen eines Grundlagenbescheids im Zusammenhang mit einer Erwiderung auf ein Erlassbegehren gesehen hat, ist im Übrigen kein Hinweis darauf, dass die zuständige Vollstreckungsstelle diesen Umstand in ihre Ermessenserwägungen bei Stellung des Insolvenzantrags einbezogen hat. Hierfür ergeben sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller erstmalig und nur mit einem Teilbetrag der für 2007 festgesetzten Steuer im Rückstand ist, die Rechtsmäßigkeit der Steuer vom Antragsteller angezweifelt wird, diese jedenfalls bisher nicht einer Rechtmäßigkeitsprüfung zugeführt werden konnte, weil noch kein Grundlagenbescheid erlassen wurde und die Fälligkeit der Steuer bei einer Anfechtung des Grundlagenbescheids möglicherweise entfallen würde, ist es außerhalb der Verhältnismäßigkeit, sogleich einen Insolvenzantrag zu stellen, ohne zuvor Einzelvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen oder das inzwischen von dem Antragsteller gemacht Ratenzahlungsangebot von 1.000 €/mtl. zunächst anzunehmen. Die wirtschaftlichen Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei den vorliegenden Besonderheiten in keinem Verhältnis zu dem Interesse des Antragsgegners an einer kurzfristigen Tilgung der Abgabenrückstände, die allerdings gerade auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu erreichen wäre. Darüber hinaus kann das Gericht nicht feststellen, dass der Antragsgegner im Verhältnis zu den anderen Gläubigern gravierend benachteiligt worden wäre. Der Antragsteller hat im Februar 2010 einen Betrag von etwa 43.000 € auf die Steuerschuld 2007 gezahlt und bietet nunmehr an, die Rückstände mit monatlich 1.000 € zu tilgen. Der Antragsgegner ist auch in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten, den ermessensfehlerhaft gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar regelmäßig keine endgültige Maßnahme zu treffen, die das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmen würde. Allerdings kann die Vorwegnahme der Hauptsache im Einzelfall erforderlich sein, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden und effektiven Rechtschutz zu gewährleisten (vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 114 FGO Rn. 38, 41, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist es zur Gewährleistung eines effektiven Rechtschutzes ausnahmsweise geboten, den Antragsgegner zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu verpflichten, weil der Verweis auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren angesichts der gravierenden Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere auch im Einzelfall des Antragstellers, zu irreversiblen Schäden führen würde und deshalb dem Antragsteller nicht zuzumuten ist. Im Vergleich zu den Nachteilen, die dem Antragsteller drohen, ist die durch die Entscheidung getroffene Regelung begrenzt, denn sie hindert den Antragsgegner nicht, unter veränderten Verhältnissen erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Es besteht nicht die Möglichkeit als eine Art Zwischenlösung den Antragsgegner zu verpflichten, ein Ruhen des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht zu beantragen. Damit würde dem Antragsteller kein ausreichender Rechtschutz gewährt, denn auf das Insolvenzverfahren als einem Eilverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (vgl. Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 14 Rn. 45, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29.07.2007 - IX ZB 141/06; ZInsO 2007, 604). Die Antragsgegner hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grund für die Zulassung der Beschwerde nach §§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab und beruht auf der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Eine Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO ist deshalb nicht zu treffen. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, den Antragsgegner zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verpflichten. Der Antragsteller bezieht monatliche Renten in Höhe von insgesamt 5.450 €. Daneben ist er an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der A GbR (im Folgenden GbR), beteiligt, die in B ein ..... Unternehmen aufbaut und bisher nur Verluste erwirtschaftet hat. Mit zuletzt am 06.09.2010 geändertem Einkommensteuerbescheid für 2007 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf 147.174 € fest. In den Besteuerungsgrundlagen wurden auch die Einkünfte aus einer Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft C in Höhe von 465.671,64 € auf Grund entsprechender Erklärung durch den Antragsteller berücksichtigt. Eine Gewinnfeststellung für die Schifffahrtsgesellschaft C (im Folgenden Schifffahrtsgesellschaft) ist durch das Betriebsstättenfinanzamt bisher nicht erfolgt. In Höhe von etwa 100.000 € war die Einkommensteuerschuld bis zum 31.12.2009 gestundet worden. Am 08.02.2010 zahlte der Antragsteller 42.885,54 € auf die Abgabenschuld 2007. Am 06.07.2009 beantragte der Antragsteller die Einkommensteuer für 2007 in Höhe von 95.172 €, den Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.234,46 € und die Kirchensteuer von 660 € zu erlassen. Mit Bescheid vom 16.11.2009 lehnte der Antragsteller diesen Antrag ab. Über den am 03.12.2009 erhobenen Einspruch ist bisher im Einvernehmen mit dem Antragsteller nicht entschieden worden, das Verfahren ruht. Am 12.07.2010 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung des rückständigen Gesamtbetrags von 107.970,50 € bis zum 26.07.2010 auf und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall an, dass die Abgabenschuld nicht beglichen würde. Einen Antrag auf Stundung bis zum 31.12.2010 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.09.2010 ab. Am 01.10.2010 gab der Antragsteller eine Einkommens- und Vermögensübersicht ab, aus der sich ergibt, dass monatlichen Einnahmen in Höhe von 6.125,15 € monatliche Ausgaben in Höhe von 10.376 € gegenüber stehen. Der Antragsteller hat langfristige Verbindlichkeiten in Höhe von 557.981 € sowie ein Grundstück in D, das über den Verkehrswert mit Grundpfandrechten belastet ist. Am 26.11.2010 beantragte der Antragsgegner beim Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Die Abgabenrückstände beliefen sich auf 107.138,42 €. Die Abgabenrückstände seien noch nicht bestandskräftig festgesetzt, sie beruhten jedoch auf der erklärungsgemäßen Veranlagung des Vollstreckungsschuldners. Mit Beschluss vom 07.01.2011 hat das Amtsgericht Hamburg das Verfahren an das Amtsgericht B verwiesen. Mit Schreiben vom 09.12.2010 machte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner geltend, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Der Antragsgegner teilte den damaligen Bevollmächtigten ausweislich einer Aktennotiz telefonisch mit, dass angesichts der unklaren Verhältnisse von dem Insolvenzverfahren als einem geordneten, unabhängigen Verfahren nicht abgesehen werden solle. Auf ein gesondertes Schreiben sei verzichtet worden. Am 19.01.2011 beantragte der Antragsteller bei Gericht, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zurückzunehmen. Er, der Antragsteller, sei 75 Jahre alt und baue zurzeit mit einer Geschäftspartnerin ein neues Geschäft auf. In dieses Projekt habe er mittlerweile drei Jahre seiner Arbeitskraft und mehr als 350.000 € Eigenkapital investiert. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wären seine beruflichen Chancen unwiederbringlich zerstört sowie die eingebrachte Arbeitsleistung und das Eigenkapital unwiderruflich verloren. In seinem Alter bekäme er keine zweite Chance. Die von dem Antragsgegner geltend gemachte Forderung sei zudem umstritten. Er habe inzwischen die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 AO beantragt. Die Steuerforderung beruhe auf der Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) anlässlich der Veräußerung seiner Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft am 15.07.2007. Er habe in seiner Steuererklärung den von der Schifffahrtsgesellschaft übermittelten Betrag einfach erklärt, obwohl dieser fehlerhaft sei. Erst nach der Veräußerung seiner Beteiligung und dem Ausscheiden aus der Schifffahrtsgesellschaft habe diese zur Tonnagebesteuerung optiert. Auf diese Entscheidung habe er keinen Einfluss gehabt, habe jedoch die Folgen der Ermittlung des Unterschiedsbetrages auf den 31.12.2006 zu tragen, nach der für seinen Anteil nunmehr ein fiktiver Gewinn von 465.671,64 € (469.052,50 € abzüglich Verlustvortrag von 3.380,86 €) berechnet worden sei. Tatsächlich habe er aus der Beteiligung einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in Höhe von 84.814,12 € gehabt. Die Tonnagebesteuerung, die grundsätzlich eine Vergünstigung für Investoren darstellen solle, führe in seinem Fall zu einer verfassungswidrigen übermäßigen Besteuerung. Wie aus der vorgelegten Einkommens- und Vermögensübersicht zu entnehmen sei, bestehe eine Überschuldung von etwa 500.000 €. Seine Gläubiger würden teilweise aus seinen Einnahmen und teilweise aus Mitteln von Familienangehörigen bedient. Angesichts dieser Vermögens- und Ertragslage sei ersichtlich, dass der Insolvenzantrag in keiner Weise geeignet sei, zu einem Vollstreckungserfolg des Antragsgegners zu führen. Dies zeige, dass der Insolvenzantrag ermessensfehlerhaft sei. Es würde eine rechtlich zweifelhafte Steuer vollstreckt, für die nicht einmal ein Grundlagenbescheid vorliege. Die Vollstreckung hätte jedoch zur Folge, dass seine wirtschaftliche Existenz vernichtet würde. Der Antragsgegner hätte deshalb bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass die Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Vollstreckung sei, rechtlich zweifelhaft sei und er, der Antragsteller, bisher noch keine Möglichkeit bekommen habe, gegen einen Grundlagenbescheid Rechtsmittel einzulegen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zurückzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen hilfsweise die Vollziehung des Beschlusses einstweilen auszusetzen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermessensfehlerfrei gestellt worden sei. Die Steuern seien seit Dezember 2009 fällig und bis zum 19.01.2011 weder Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens noch eines Antrags nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), also materiell-rechtlich nicht streitig. Über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Teilerlass sei auf Wunsch des Antragstellers bisher nicht entschieden worden. Aus der Einkommens- und Vermögensübersicht ergebe sich, dass der Antragsteller auf seine weiteren Verbindlichkeiten monatlich 4.000 € zahle und die laufenden Kosten für sein Kraftfahrzeug in Höhe von 1.620 € und für sein Büro in B in Höhe von 1.896 € monatlich aufbringe. In Mai 2010 sei eine Überweisung an den Steuerberater E in Höhe von 10.000 € erfolgt. Da die Einkommens- und Vermögensübersicht keine Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben habe, seien Pfändungsmaßnahmen nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen müsse er, der Antragsgegner, eine Vollstreckungsmöglichkeit nur wahrnehmen, wenn sie zu einer zeitnahen Tilgung der Rückstände führen würde. Insoweit habe er erwogen, die nicht unerheblichen Renten des Antragstellers zu pfänden. Dies hätte jedoch nicht zu einer Tilgung der Steuerrückstände in absehbarer Zeit geführt. Vielmehr wäre dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden, seine zahlreichen monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen mit der Folge, dass einer der anderen Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hätte. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei als sinnvoller erachtet worden, um der selektiven Gläubigerbevorteilung und der Benachteiligung des Fiskus entgegenzuwirken. Hinzu komme, dass der Antragsteller sein Engagement in der GbR sehr intransparent gehalten habe. Beteiligte, Geschäftspartner und Kreditgeber seien unklar. Geschäftsziele, Bilanzpositionen, immaterielle Wirtschaftsgüter, Verträge u. ä. seien nicht offen gelegt worden. In dem gerichtlichen Verfahren sei erstmals mitgeteilt worden, dass der Antragsteller 350.000 € Eigenkapital in das Projekt investiert habe. Da der Antragsteller sich selbst als überschuldet bezeichne, bestünden begründete Zweifel, dass die Beteiligung an der GbR werthaltig sei. Es sei nicht überschaubar, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie der Antragsteller behaupte - mangels Masse abgelehnt werden würde. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien unübersichtlich, so dass es geboten sei, dass ein Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse ordne, mittels Anfechtung Gelder zur Masse einziehe und gleichmäßig unter allen Gläubigern verteile. Der inzwischen gestellte Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 stehe der Rechtmäßigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Dem Antragsteller sei seit dem 02.10. 2008 bekannt, welche Einkünfte er aus der Beteiligung für das Jahr 2007 zugerechnet erhalten würde. Er hätte entsprechende Rücklagen für die im Dezember 2009 fällig werdende Steuer bilden müssen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Existenz des Antragstellers gefährdet würde. Bisher habe der Antragsteller aus seiner unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen der GbR keine positiven Einkünfte erwirtschaftet. Die Existenzgrundlage des Antragstellers bestehe in den erheblichen Rentenbezügen, die er bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Pfändungsfreigrenze weiter zur Verfügung haben würde. Dem Gericht haben vorgelegen die Vollstreckungsakte sowie die Akte "Insolvenzantrag" des Antragsgegners zu der Steuernummer und .../.../.... Ergänzend wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin am 18.2.2011 Bezug genommen.