Urteil
2 K 90/10
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0404.2K90.10.0A
3mal zitiert
9Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Insolvenzverwalter steht ein Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt wegen Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner des Insolvenzschuldners nicht zu(Rn.19)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Insolvenzverwalter steht ein Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt wegen Vollstreckungsmaßnahmen gegen Schuldner des Insolvenzschuldners nicht zu(Rn.19) . I. 1.) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Verfahrensrechtliche Grundlage für die allgemeine Leistungsklage ist das Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Ziel der allgemeinen Leistungsklage ist nicht der Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern sie ist auf ein sonstiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet. Die allgemeine Leistungsklage kann ohne ein vorausgegangenes Vorverfahren erhoben werden, § 40 i.V.m. mit § 44 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.1999, XI S 1/99, BFH/NV 1999, 1602). Die von dem Kläger begehrte Auskunft über den Erfolg ihrer Vollstreckungsmaßnahmen betrifft nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes i.S. einer Verfügung, Entscheidung oder hoheitlicher Maßnahme zu Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung i.S. von § 118 Satz 1 AO. Die begehrte Auskunft soll keine Regelung treffen, sondern Tatsachen mitteilen i.S. einer Wissenserklärung. Dieser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. 2.) Dahinstehen kann, ob der Klageantrag hinreichend bestimmt ist, weil der Kläger nicht eingegrenzt hat, hinsichtlich welcher Drittschuldner er Auskunft begehrt, obwohl die in Rede stehenden Hotels in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden sind. Jedenfalls steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch materiell nicht zu. Wegen der das Gericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bindenden Verweisung des Landgerichts hat der Senat den Rechtsstreit gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Insolvenzordnung sieht einen Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die er im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch nehmen will, nicht vor (Bundesgerichtshofs (BGH) Entscheidungen vom 13.08.2009 - IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823; vom 07.02.2008 - IX B 137/07, ZIP 2008,565). Die Insolvenzordnung kennt weder Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner gegenüber dem Insolvenzgericht noch gegenüber dem Verwalter als dem künftigen Gegner des Anfechtungsprozesses. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gibt es im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Vielmehr gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen. Darauf beruhen auch die Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner das Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen, wenn nicht materiell-rechtliche Auskunfts- und Vorlagepflichten bestehen oder die Grundsätze der sekundären Darlegungslast eingreifen (BGH Entscheidungen vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07, ZIP 2008,565; vom 11.06.1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844; vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155). Zivilrechtliche Auskunftsansprüche bestehen ebenso wenig wie ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 841 ff. ZPO abgeleiteter Auskunftsanspruch. § 402 BGB wird im Rahmen der Forderungsvollstreckung durch den gleichlautenden § 836 Abs. 3 ZPO verdrängt. § 242 BGB gewährt ebenfalls keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, gibt es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der Bundesgerichtshof hat daher einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche in ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (ständige Rechtspr., zuletzt BGH Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 58/06, ZIP 2009 m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn es besteht allenfalls der Verdacht anfechtbarer Rechtshandlungen, dies reicht aber nicht aus (z.B. BGH-Urteil vom 21.1.1999, IX ZR 429/97, NJW 1999,1033). Die Aufhebung einer Pfändung führt auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, zu einer (Rück)abtretung der Forderung. Eine Forderung bleibt vielmehr auch bei Pfändung im Vermögen des Vollstreckungsschuldners und Forderungsgläubigers, mit der Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung entfallen lediglich die Wirkungen der Pfändung, d.h. Pfandverstrickung und Pfändungspfandrecht gehen unter. Als Rechtsgrundlage kommen danach allenfalls die Bestimmungen über die Vollstreckung in Geldforderungen gem. §§ 309 ff. AO in Betracht. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und folglich könnten sich allein hieraus Auskunftspflichten ergeben. Derartige Auskunftspflichten sieht die AO aber ebenso wenig vor wie die ZPO. § 309 Abs. 2 Satz 3 AO sieht nur die Mitteilung über die Zustellung der Pfändungsverfügung an den Vollstreckungsschuldner vor. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er seinen Auskunftsanspruch auch nicht aus § 44 Abs. 4 der Vollstreckungsanweisung herleiten. Nach dieser Bestimmung soll dem Vollstreckungsschuldner eine Bescheinigung erteilt werden, dass seine Rückstände in Höhe der vom Drittschuldner geleisteten Zahlung getilgt worden sind. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine Sollvorschrift handelt, gilt diese Verwaltungsanweisung nur für das Vollstreckungsverfahren, der Kläger befindet sich aber nicht im Vollstreckungsverfahren, er will sich vielmehr die Grundlagen für eine Anfechtung nach der InsO verschaffen. Der Beklagte hat einen Auskunftsanspruch auch nicht anerkannt durch Auskehrung der Beträge, die auf den gem. § 131 InsO angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen beruhten. Insoweit ist den Zahlungen, zu denen der Beklagte gesetzlich verpflichtet war, kein weitergehender Erklärungswert beizulegen. Auch im Übrigen besteht der begehrte Auskunftsanspruch nicht. Soweit das FG Münster (Urteil vom 17.09.2009 - 3 K 1514/08 AO, EFG 2010, 68) aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in Form der Erteilung von Kontoauszügen bejaht hat, können diese Erwägungen nicht auf den Streitfall übertragen werden. Zwar hat das FG Münster ein zwischen den Beteiligten - Insolvenzverwalter und Finanzamt - bestehendes Steuerrechtsverhältnis mit den aus diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierenden beiderseitigen Rechten und Pflichten angenommen, weil der Insolvenzverwalter im Verhältnis zur Finanzbehörde an die Stelle des Insolvenzschuldners trete und dessen steuerliche Pflichten erfüllen müsse (§ 34 Abs. 3 und Abs. 1 AO, § 155 InsO). Mit den auf den Insolvenzverwalter übergegangenen steuerlichen Mitwirkungs-, Erklärungs- und Zahlungspflichten korrespondiere zwar nicht ohne weiteres und umfassend, aber zumindest dann ein die Erteilung eines Kontoauszuges für den Insolvenzschuldner einschließendes Auskunftsrecht, wenn der Insolvenzschuldner seine gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehenden umfassenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. In einer derartigen Situation hat es das FG Münster als notwendig erachtet, dem Insolvenzverwalter seitens der Finanzbehörden die steuerlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens benötigt würden. Denn es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Verwaltung dem Insolvenzverwalter Informationen verweigere, die dieser zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötige, die er sich aber auf andere Weise nicht verschaffen könne. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall aber dadurch, dass sich der Kläger die begehrten Informationen durchaus, wenn auch möglicherweise mit einem gewissen, aber angesichts von lediglich fünf oder sechs Hotels durchaus vertretbarem Aufwand selbst beschaffen kann. Zudem begehrt der Kläger die Auskünfte nicht, um die auf ihn übergegangenen steuerlichen Pflichten zu erfüllen, denen er nach dem Vortrag des Beklagten ohnehin seit 2006 nicht nachgekommen ist, sondern um im Interesse der Masse Kenntnis über anfechtbare Handlungen zu erlangen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das HmbIFG stützen. Denn die Anwendung dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG für Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausgeschlossen (siehe z.B. FG Hamburg Beschluss vom 02.07.2010 - 6 K 75/09, EFG 2010,2018). Im Streitfall geht es um Auskünfte im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnen sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 FGO sind nicht erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Auskunft über die Einziehung von Forderungen aufgrund von Pfändungen des Beklagten verlangen kann. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen auf Antrag vom 03.08.2006 am 30.11.2006 das Insolventverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin führte die Innenreinigung in Hotelbetrieben durch. Am - nach dem Vortrag des Klägers - 14.07. und 09.08.2006 pfändete der Beklagte wegen rückständiger Steueransprüche der Insolvenzschuldnerin deren Forderungen gegen ihre Hotelkunden. Hierauf leisteten das Hotel B 22.023,34 € und das Hotel C 17.000 € an den Beklagten. Mit Schreiben vom 13.11.2008 teilte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 13.07.2008 bzgl. im einzelnen genannter Hotels (u.a. Hotel D, Hotel E, Hotel F, Hotel G) aufgehoben worden seien. Mit Schreiben vom 24.10. und 26.11.2009 erklärte der Kläger die Anfechtung der Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 131 der Insolvenzordnung (InsO) und forderte den Beklagten auf, "Auskunft über sämtliche Einzugsmaßnahmen aufgrund Ihrer Pfändung zu geben". Daraufhin zahlte der Beklagte 37.000 € an den Kläger, wegen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs hat der Kläger am 28.12.2009 Zahlungsklage gegen den Beklagten vor dem Landgericht Hamburg erhoben. Mit der Klage hat er zugleich Auskunft darüber begehrt, welche Beträge der Beklagte aus den Pfändungen von Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus Juli und August 2006 erhalten habe mit Ausnahme der Zahlungen der Hotels B und C. Wegen des Auskunftsanspruchs hat das Landgericht das Verfahren abgetrennt und gem. Beschluss vom 07.06.2010 an das Finanzgericht (FG) Hamburg verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte habe zu der Insolvenzschuldnerin in einem auftragsähnlichen Verhältnis gestanden, weil er fremde Rechtsangelegenheiten für diese besorgt, nämlich für fremde Rechnung fremdes Geld eingezogen habe, sodass er aus dem Rechtsgedanken der §§ 841 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Auskunft verpflichtet sei. Der Beklagte habe Ansprüche gegenüber dem den Hotels D, F, G, E, B und C gepfändet. Durch die spätere Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen habe der Beklagte ihm, dem Kläger, die Ansprüche gegen die Hotelkunden rückabgetreten. Gem. § 402 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei der Beklagte folglich als bisheriger Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger, d.h. ihm, dem Kläger, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen Zudem ergebe sich ein Auskunftsanspruch auch daraus, dass der Beklagte die Ansprüche aufgrund der Insolvenzanfechtung dem Grunde nach anerkannt habe. Jedenfalls ergebe sich aus einer Gesamtschau der Vollstreckungsvorschriften, dass der Schuldner über Pfändungen und durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen zu informieren sei. Schließlich bestünden Auskunftsansprüche auch nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG), weil er, der Kläger, als Insolvenzverwalter die Auskunft benötige, um beispielsweise für die Umsatzsteuer die Notwendigkeit von Ausbuchungen und die Höhe der Erträge festzustellen. Insoweit könne der Auskunftsanspruch auch auf die Abgabenordnung (AO) gestützt werden. Wegen des Kostenrisikos könne ihm, dem Kläger, auch nicht zugemutet werden, zunächst die Drittschuldner auf Auskunft über ihre Leistungen zu verklagen. Zudem könne derjenige, der auf Zahlung klagen könne, nicht vorgreiflich Klage wegen Auskunftserteilung erheben. Selbst wenn er zulässigerweise auf Auskunft klagen könne, müsse er jedenfalls die Zahlungsansprüche darlegen und beweisen. Dies sei ihm angesichts der desolaten Buchführung des Insolvenzschuldners aber nicht möglich. So hätten zwei der angeschriebenen Hotels um Vorlage der Rechnungen gebeten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge er aufgrund von im Juli und August 2006 erlassener Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Steueransprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin von den Drittschuldnern erlangt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. In der Sache bestehe ein Auskunftsanspruch nicht. Zur Auskunft, in wieweit aufgrund der Pfändungen Zahlungen geleistet worden seien, seien allein die Drittschuldner verpflichtet. Auch aus § 309 AO lasse sich ein Auskunftsanspruch nicht herleiten, vielmehr sei insoweit nur vorgesehen, dem Vollstreckungsschuldner die Zustellung der Pfändung mitzuteilen. Soweit ein allgemeiner abgabenrechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht komme, könne dieser nur als Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bestehen. Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in Steuerakten oder Erteilung von Auskünften bestehe nicht, soweit zivilrechtliche Ansprüche damit verfolgt werden sollten. Der erstmals im Klageverfahren erfolgte Vortrag, die begehrten Auskünfte sollten der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin dienen, könne nicht durchgreifen, weil der Kläger seit 2006 keine Steuererklärungen abgegeben habe und auch nichts unternommen habe, um die steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen. Auch die InsO kenne keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsschuldner, denn keine Partei sei gehalten, dem Gegner Material für seinen Prozesssieg zu verschaffen. Das HmbIFG sei hinsichtlich von Vorgängen der Steuererhebung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 04.04.2011 Bezug genommen.