Urteil
2 K 140/09
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0530.2K140.09.0A
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Leitsätze
1. Leitet die Muttergesellschaft ein von ihr aufgenommenes Darlehen zu gleichen Bedingungen an ihre 100%ige Tochtergesellschaft weiter, damit diese mit den Darlehensmitteln Beteiligungsgesellschaften erwirbt, handelt es sich nicht um einen sog. Durchlaufkredit, weil die Muttergesellschaft damit auch eigene betriebliche Interessen fördert(Rn.40)
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2. Die Darlehenszinsen sind deshalb als Dauerschulden dem Gewinn zuzurechnen(Rn.42)
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(Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leitet die Muttergesellschaft ein von ihr aufgenommenes Darlehen zu gleichen Bedingungen an ihre 100%ige Tochtergesellschaft weiter, damit diese mit den Darlehensmitteln Beteiligungsgesellschaften erwirbt, handelt es sich nicht um einen sog. Durchlaufkredit, weil die Muttergesellschaft damit auch eigene betriebliche Interessen fördert(Rn.40) . 2. Die Darlehenszinsen sind deshalb als Dauerschulden dem Gewinn zuzurechnen(Rn.42) . (Überlassen von Datev) Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. I. Der Senat entscheidet bzgl. aller Streitjahre in der Sache. Die von der Klägerin beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens bzgl. der Jahre 2000, 2001 und 2004 bzw. 2001 und 2004, die der Klärung dienen soll, ob die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide einer Auslegung zugänglich sind, kommt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klagen nicht in Betracht, weil der Beklagte einem Ruhen nicht zugestimmt hat, § 155 FGO i. V. m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO). II. Die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2000, 2001 und 2004 ist unzulässig. Mit diesen Bescheiden wird jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 DM bzw. 0 € festgesetzt, so dass es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse i. S. von § 40 Abs. 2 FGO fehlt. Für eine Auslegung dieser Klagen in solche gegen die Feststellungsbescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust für die entsprechenden Jahre ist kein Raum. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH auch von Rechtskundigen eingelegte - auch außergerichtliche - Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes großzügig auszulegen, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs zweifelsfrei erkennbar ist oder wenn bei der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes ein offensichtlicher Rechtsirrtum unterlaufen ist (z. B. BFH vom 06.07.1996 - XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; vom 31.10.2000 - VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Im Streitfall kann aber dahinstehen, ob nach Maßgabe dieser Rechtsprechung die Einsprüche gegen die auf 0 DM/€ lautenden Gewerbesteuermessbescheide in solche gegen die entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide ausgelegt bzw. umgedeutet werden könnten. Denn jedenfalls ist durch die Zurücknahme sämtlicher Klagen gegen die Verlustfeststellungsbescheide, d. h. für 2000 bis 2004, also auch für die Jahre, in denen der Gewerbesteuermessbescheid auf 0 DM/€ lautet, dafür der Boden entzogen. III. Im Übrigen, betreffend die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 GewStG a. F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. die Hälfte der Entgelte für Schulden, die nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die von der Klägerin geleisteten Zinsen für die von der ...-Bank gewährten Darlehen erfüllen diese Voraussetzung und sind folglich als Dauerschulden hinzuzurechnen. Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (vgl. z. B. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 29.01.2003 - I R 50/02, BStBl II 2003, 768, jeweils m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch insbesondere für sog. durchlaufende Kredite gemacht. Um solche handelt es sich, wenn dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits an einen Dritten kein über einen Ersatz der Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat (vgl. BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; BFH vom 07.07.2004 XI R 65/03, BStBl II 2005, 102, m. w. N.; Hofmeister in Blümich, EStG/ KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 423 f.). Von einer Aufnahme im fremden Interesse kann gesprochen werden, wenn das weiterleitende Unternehmen keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen kann, wenn also z. B. der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem ausschließlich außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet. Eine solche Kreditaufnahme im fremden Interesse ist indiziell anzunehmen, wenn gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wird, dass die Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten erfolgt (BFH vom 16.12.2008 - I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 24.01.1996 - I R 160/94, BStBl II 1996, 328, m. w. N.). Dahinstehen kann, inwieweit der Darlehen gewährenden Bank konkret bekannt war, dass die Darlehensmittel im Konzern zu gleichlautenden Bedingungen weitergeleitet werden sollten, was sich aus den Darlehensverträgen selbst nicht ergibt, aber unter Zeugenbeweis gestellt worden ist. Denn auch, wenn der Bank-1 bekannt war, dass die Darlehen an die ... Tochtergesellschaft weitergeleitet werden sollten, schließt dies den eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weiterleitung der Kreditmittel nicht aus. Denn aus dem Umstand, dass die D eine 100%ige Tochter der B GmbH war, folgt, dass mit der Weitergabe der Kreditmittel ein eigenes Unternehmen finanziert und damit zumindest auch dem betrieblichen Zweck der B GmbH gedient wurde. Wegen dieser gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, die ohne weiteres einen betrieblichen Zweck auch bei der weiterleitenden Darlehensnehmerin, der B GmbH, begründet, kommt es nicht darauf an, dass Zweckmäßigkeitserwägungen und die Interessenlage der Bank für eine Darlehensaufnahme durch die B GmbH und nicht unmittelbar seitens der D gesprochen haben mögen. Die übrigen Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Darlehenszinsen gem. § 8 Nr. 1 GewStG a. F. sind unstreitig erfüllt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO, die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. (Überlassen von Datev) Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co KG (A KG), die wiederum Rechtsnachfolgerin der B GmbH (B GmbH) ist, deren einzige Gesellschafterin die A KG war. Die B GmbH fungierte innerhalb des Konzernverbundes der C-Gruppe als Holdinggesellschaft. Die D, E, F (D), war ihre 100%ige Tochtergesellschaft und fungierte im Konzern als sog. Landes- und Funktionsholding i. S. v. § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Mit Darlehensvertrag vom ... 2000 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von ... Mio DM bei der Bank-1 auf. In der Präambel des Darlehensvertrages heißt es: Für die 80%ige Kaufpreisfinanzierung von Geschäftsanteilen der Firma G stellt die Bank dem Darlehensnehmer -unter gesamtschuldnerischer Mithaft der Firma A GmbH & Co KG- ein Darlehen ... zu Verfügung. Ausweislich des Darlehensvertrages diente das Darlehen "gewerblichen Verwendungswecken" und war in monatlichen Beträgen von ... DM zu tilgen; der Zinssatz betrug 6,65 %. Ebenfalls unter dem ... 2000 gewährte die Klägerin der D ein Darlehen über die nämliche Summe von ... Mio DM für die 80%ige Kaufpreisfinanzierung von Geschäftsanteilen der Firma G. Der Zinssatz betrug ebenfalls 6,65 %. Diese Geschäftsanteile hatte die D bereits tags zuvor, am ... 2000 erworben. Im Folgejahr 2001 nahm die B GmbH ein weiteres Darlehen über ... Mio € bei der Bank-1 auf, der Zinssatz betrug 6,43 %, die monatlichen Tilgungsraten ... €. In der Präambel zum Darlehensvertrag vom ... 2001 heißt es wiederum: Für die 80%ige Kaufpreisfinanzierung von Geschäftsanteilen der Firma H, F, stellt die Bank dem Darlehensnehmer -unter gesamtschuldnerischer Mithaft der Firma A GmbH & Co KG- ein Darlehen ... zur Verfügung. Dieses Darlehen leitet die B GmbH mit Darlehensvertrag vom ... 2001 wiederum an die D weiter für die 80%ige Kaufpreisfinanzierung von Geschäftsanteilen der Firma H in F. Diese Geschäftsanteile hatte die D bereits am ... 2001 erworben. Die Darlehen hatten jeweils eine Laufzeit von 10 Jahren. Im November und Dezember 2003 verzichtete die B GmbH auf die Rückzahlung der von ihr gewährten Darlehen und erhöhte insoweit ihren Beteiligungsansatz. Nach einer Außenprüfung rechnete der Beklagte die Zinsaufwendungen erstmals als Dauerschulden hälftig dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG a. F.) hinzu und erließ unter dem 23.04.2008 geänderte Bescheide u. a. für 2002 und 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 19.05.2008, der mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2009 zurückgewiesen wurde. Die Darlehen stellten keine Durchlaufkredite i. S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dar. Die Weitergabe der Darlehen sei nicht Gegenstand der Regelungen der Darlehensverträge gewesen. Zudem hätten die Kredite den Betrieb der B GmbH gefördert. Am 04.05.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Zinsen nicht ihrem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien, weil die Darlehen lediglich an die ... Tochtergesellschaft zu praktisch gleichen Konditionen weitergeleitet worden seien. Sie stellten sog. Durchlaufkredite i. S. der Rechtsprechung dar, die nicht zu Dauerschulden führten. Die Darlehensaufnahme am Sitz der Holding-Mutter sei einfacher und zweckmäßiger gewesen als die direkte Darlehensaufnahme durch ihre Darlehensnehmerin, denn sie habe über gute Geschäftsbeziehungen zu der Darlehen gewährenden Bank verfügt. Insoweit sei der Bank auch jederzeit bewusst gewesen, dass die Weitergabe der Darlehensmittel im Konzern zu gleichlautenden Bedingungen erfolgen sollte. Die Bank habe auch ein eigenes Interesse daran gehabt, dass ihr Darlehensnehmer eine inländische Gesellschaft war, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der ... Gesellschaft, die in F Anteile erwerben sollte, nicht habe beurteilen können. Im Konzern habe man es zudem als notwendig angesehen, den Erwerb der Anteile an den ... ...-Gesellschaften durch eine ... Gesellschaft zu vollziehen, weil die Anwendung ... Rechts habe vereinbart werden können und die Durchsetzung etwaiger Rechtsansprüche sowie die Wahrnehmung der Interessen der Käuferin hierdurch erleichtert worden seien. Es habe sich insgesamt um ein netto-Vermögens-neutrales Rechtsgeschäft gehandelt, das nicht zu einer Werterhöhung der Anteile an der D geführt habe. Der spätere Verzicht auf die Darlehen sei allein wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ... ...-Gesellschaften, die teilweise auch auf Währungsdifferenzen zwischen ... und Euro beruhten, erfolgt. Hieraus könne nicht auf ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensgewährung geschlossen werden. Im Übrigen seien die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise einen Kredit nicht als Verstärkung des Betriebskapitals ansehe, mit dem Sinn und Zweck von § 8 Nr. 1 GewStG a. F. nicht vereinbar. Maßgeblich seien nicht die geschlossenen Vereinbarungen, sondern die Tatsache, dass dem zunächst das Darlehen aufnehmenden Unternehmen die Darlehensmittel nicht zu Verfügung gestanden und keinen Nutzen gebracht hätten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Bescheide für 2000 bis 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 23.04.2008, und die Einspruchsentscheidung vom 31.03.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Darlehenszinsen in Höhe von 2000 ... € 2001 ... € 2002 ... € 2003 ... € 2004 ... € nicht als Dauerschulden qualifiziert und gem. § 8 Nr. 1 GewStG a. F. hinzugerechnet werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Darlehen nicht als Betriebsmittel verstärkend, sondern als durchlaufender Kredit angesehen würden, seien im Streitfall nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob die Weitergabe der Darlehensmittel in dem Ausgangsdarlehensvertrag geregelt werden müsse, habe die B GmbH jedenfalls ein eigenbetriebliches Interesse an der Weitergabe der Darlehensmittel verfolgt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob bereits im Jahr der Darlehensaufnahme oder in den Streitjahren eine konkrete Gewinnerhöhung der Beteiligungen eingetreten sei, maßgeblich sei vielmehr der wirtschaftliche Nutzen für den Konzern, der mit dem mittelbaren Erwerb der Beteiligungen eingetreten sei. Unerheblich sei, ob die Beteiligungen an den ... ...-Gesellschaften bereits vor Herausgabe der Darlehen erworben worden seien und deshalb ein unmittelbarer Erwerb der Anteile durch die B GmbH selbst nicht mehr zur Disposition gestanden habe. Das eigenbetriebliche Interesse der B GmbH habe jedenfalls darin bestanden, dass sie als Holdingmutter nach ihrem Gesellschaftszweck die Aufgabe gehabt habe, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen zu erwerben. Die Weiterreichung der Darlehensmittel an ihre Tochtergesellschaften zum Erwerb der Beteiligungen habe daher originär der Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks gedient. Dass in der Konzernstruktur gleichgerichtete Interessen geherrscht hätten, werde auch dadurch belegt, dass z. T. die Kaufverträge der D und die Darlehensverträge mit der Bank-1 von den nämlichen Personen unterzeichnet worden seien. Die ursprünglich ebenfalls erhobene Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 2000 bis 2004 hat die Klägerin zurückgenommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Die die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen betreffenden Steuerakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.