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Urteil

2 K 139/09

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0920.2K139.09.0A
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Leitsätze
Beruft sich der Unternehmer selbst darauf, dass seine Lieferanten Betrüger seien, kann er keine Vorsteuererstattung aus Vertrauensschutzgründen geltend machen(Rn.69) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich der Unternehmer selbst darauf, dass seine Lieferanten Betrüger seien, kann er keine Vorsteuererstattung aus Vertrauensschutzgründen geltend machen(Rn.69) . Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. I. 1. Gem. § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14b UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (vgl. BFH vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256; vom 31.07.2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416, m. w. N.; Urteil vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861). Dabei müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (vgl. BFH vom 17.09.1992 V R 41/89, BStBl II 1993, 205; vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Hierfür ist u. a. die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich (vgl. BFH vom 06.12.2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695). Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat. Darauf, dass trotz fehlerhafter Angaben der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, kommt es nicht an für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Denn die zutreffenden Angaben in der Rechnung dienen gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH und damit den Wertungen des Gesetzgebers, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, soweit neben anderen Voraussetzungen die ausgewiesene Steuer aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen geschuldet wird (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 C-342/87 - Genius Holding, UR 1991, 83; BFH- Urteile vom 02.04.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695; vom 06.05.2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Unternehmer für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Feststellungslast. Es ist vor allem seine Sache und nicht das Risiko der Allgemeinheit, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu kümmern (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 03.08.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 m. w. N). 2. Im Streitfall kann dahin stehen, ob die Rechnungen die formellen Anforderungen gem. § 14 UStG insoweit erfüllen, als sie die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen (vgl. dazu z. B. BFH vom 08.10.2008 V R 59/07, BStBl II 2009, 218 m. w. N.). Insoweit erscheint zweifelhaft, ob so pauschale Bezeichnungen wie beispielsweise "4 Paletten Rotwein Chianti 0,75 l"1 [Fußnote 1] oder "600 Stück Schnellkochtopf Edelstahl Deluxe"2 [Fußnote 2] oder eindeutig unzutreffende Bezeichnungen wie "roter Pinot Grigio" handelsüblich sind. Denn der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die Rechnungen, aus denen er den Vorsteuerabzug geltend macht, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Rechnung i. S. von § 14 UStG erfüllen und ihnen tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens --§ 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um Scheinrechnungen handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. a) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die den Eingangsrechnungen zugrunde liegenden Geschäfte tatsächlich durchgeführt worden sind. Im Streit stehen die in Anlage I zu diesem Urteil aufgelisteten Einkaufsrechnungen. Gegen einen diesen Rechnungen zugrunde liegenden tatsächlichen Leistungsaustausch sprechen folgende, sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebende Umstände: aa) Der Kläger hat in seiner Befragung im Erörterungstermin erklärt, dass sämtliche Geschäfte durch den vermeintlichen Steuerberater NN angebahnt worden seien, der angeboten habe, günstige Ware für Afghanistan beschaffen zu können, und zwar von bestimmten Lieferanten, die dem Kläger in dem Büro NN persönlich vorgestellt worden seien. Die Lieferanten hätten nur Kontakt zu NN gehabt, dieser habe auch den Zahlungsverkehr abgewickelt, und zwar die Empfangnahme der von den Fahrern aus Afghanistan mitgebrachten Bargeldbeträge, die er auf sein Konto eingezahlt und sodann an die Lieferanten weitergeleitet habe. Der Kläger selbst will als Marge nur die Vorsteuer aus den Rechnungen erhalten haben. Die Lieferanten sollen -neben NN-- letztlich zu einer Gruppe von sog. Stoßbetrügern gehört haben, die einschlägig vorbestrafte Kriminelle seien und in deren Interesse es gelegen habe, die Herkunft der möglicherweise aus dubiosen Quellen stammenden Waren zu verschleiern. Der Kläger sieht sich insoweit als argloses Opfer der zweifelhaften Geschäftspraktiken der Stoßbetrüger. Dieser Tatsachenvortrag ist für das Gericht nicht glaubwürdig. Der Kläger ist, wie auch verschiedene weitere Mitglieder seiner Familie, vielfältig kaufmännisch tätig. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, dass er der Hilfe eines (nur vermeintlichen?) Steuerberaters bedurfte, um im großen Stil Exportgeschäfte, vornehmlich mit Afghanistan, abzuwickeln. Gänzlich unglaubwürdig ist zudem, dass sogar die Geschäfte mit der O GmbH über NN abgewickelt worden sein sollen. Denn einziger Anteilseigner und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war der Schwiegervater des Klägers. Angesichts dieser familiären Verbindung ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb es insoweit der Beteiligung von NN bedurfte. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte der Kläger auch im Erörterungstermin nicht geben. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger sich bei den Exportgeschäften mit einer Marge in Form der Vorsteuererstattung zufrieden gegeben und den Restprofit offenbar dem "Vermittler" NN überlassen haben will. Dieser Vortrag spricht eher dafür, dass es bei den vermeintlichen Geschäften einzig und allein um die Erlangung einer Vorsteuererstattung ging. Dass die NN zugewiesene Rolle wohl eher eine reine Fiktion ist, ergibt sich für den Senat auch daraus, dass der wegen Betruges -zusammen mit MM-- durch Urteil des Landgerichts E vom 22.02.1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilte NN im Februar 2009 verstorben ist und folglich nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann und sich die ihm zugeschriebenen Geschehnisse somit nicht mehr überprüfen lassen. Dies mag der Grund dafür sein, dass erstmals mit Schriftsatz vom 02.12.2010 dezidiert der "Zeuge" NN ins Spiel gebracht und ihm nunmehr eine zentrale Rolle in dem fraglichen Geschehen zu gewiesen wird, die offensichtlich erklären soll, warum es bei dem Kläger praktisch keine Unterlagen über die Abwicklung der Einkaufsgeschäfte gibt und warum Ungereimtheiten bei der Art der Lieferanten und der Rechnungserteilung nicht aufgefallen sind. Weitere Ungereimtheit in diesem Zusammenhang ist, dass nach der Darstellung des Klägers im Erörterungstermin er NN als Steuerberater seines Vaters kennengelernt habe, der auch seine, des Klägers, Buchhaltung gemacht und alleine in der Z-Straße residiert habe. Tatsächlich sind die in den Steuerakten befindlichen Gewinnermittlungen aber von einem Steuerberater HN, Sozius der Kanzlei N1, Capar SS und Partner mit Sitz in der Z-Straße in E gefertigt worden. Auf Vorhalt im Erörterungstermin, was es damit auf sich habe, hat der Kläger gemutmaßt, dass HN der gefälschte Name des vermeintlichen Steuerberaters NN sei. Warum sich ein Betrüger mit dem Namen NN HN nennen sollte, ergibt für das Gericht jedoch keinen Sinn. Auch aus dem im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Lebenslauf des NN ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt für eine steuerberatende Tätigkeit oder Hilfstätigkeit in E, jedenfalls nicht bis zum Datum jener Entscheidung, Anfang Februar 1994. In der Folgezeit hat NN seine Strafe bis Mitte 1999 verbüßt. Eine Honorarrechnung von NN aus der Kanzlei N1, SS und Partner hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung im Erörterungstermin auch nicht eingereicht. bb) Keine der vermeintlichen Lieferantenfirmen führte nach den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung einen regulären Geschäftsbetrieb, die in den in Rede stehenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind seitens der "Lieferantenfirmen" steuerlich nicht erklärt und abgeführt worden. Zu den Lieferantenfirmen hat die Steuerfahndung entsprechend ihrem Bericht vom 24.04.2008 im Wesentlichen folgendes festgestellt: Der Rechnungsaussteller D mbH (Rechnung vom 12.04.2005), ehemals geschäftsansässig in der A-Straße 1 in E, war beim zuständigen Finanzamt mit dem Gewerbezweig "Handel mit Maschinen und Lastkraftwagen sowie Durchführung von Demontagen" steuerlich angemeldet. Ein Hinweis auf die Geschäftsadresse B-Straße 2, ... E, die Rechnungsanschrift ergibt sich erstmals aus einem Schreiben der Gesellschaft an das Finanzamt Hamburg-1 vom 05.04.2004. Ausweislich der Steuerakten der Gesellschaft konnte dieser spätestens ab 25.08.2004 unter der Geschäftsanschrift B-Straße 2 keine Post mehr zugestellt werden. Am 11.11.2004 konnte ein Vollstreckungsauftrag des Finanzamts Hamburg-1 dort nicht vollzogen werden, weil die GmbH hier zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ansässig war. Die Gesellschaft wurde per ... 2004 bei der Stadt TT mit der neuen Geschäftsanschrift C-Straße 3, TT und dem Gewerbezweig "Demontagehandel mit erlaubnisfreier Ware aller Art" angemeldet. Der Geschäftsführer teilte dem zwischenzeitlich für die D GmbH zuständigen gewordenen Finanzamt UU-1 am 09.09.2005 mit, dass er den Betrieb der GmbH nicht fortgeführt habe und übersandte eine vom ... 2004 datierende Gewerbeabmeldung. Am ... 2005 ist das Amtslöschungsverfahren betr. die D GmbH beim Amtsgericht E eingeleitet worden. Für die Zeiträume ab Juli 2004 hatte die D GmbH keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgegeben. Für den Zeitpunkt der Ausstellung der fraglichen Rechnung im April 2005 ergeben sich danach keine Hinweise auf einen realen Geschäftsbetrieb der D GmbH. Anhand der Steuerakten der D GmbH konnte ein Zusammenhang mit einem Weinhandel oder Partiewarehandel nicht hergestellt werden. Zudem entsprach das vom Kläger eingereichte Rechnungsformular der D GmbH vom 12.04.2005 vom Layout und Aufbau her nicht annähernd den im Besteuerungsverfahren der D GmbH übersandten Briefbögen. Auch der in der Rechnung ausgewiesene Geschäftsführer VV war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer, die Steuernummer, die Handelsregisternummer, die Bankverbindung und der Telefonanschluss deckten sich nicht mit den Angaben der von der D GmbH in deren Besteuerungsverfahren eingereichten Briefbögen. Die Rechnungsausstellerin F GmbH (Rechnungen August 2005 bis August 2006) wurde am ... .2004 gegründet. Ab 10.03.2005 war PP Geschäftsführer, ab Mai 2006 daneben auch RR. Gesellschaftszweck der F GmbH war It. ursprünglicher Gewerbeanmeldung zum ... 2005 mit "Im- und Export, Handel mit Kraftfahrzeugen und Zubehör, Baustoffen und Baumaterialien, Telekommunikationsprodukten und Elektronikartikeln und Fertigwaren, Unternehmensberatung". Aus den in Rede stehenden Rechnungen der F GmbH an den Kläger ergaben sich für den Streitzeitraum vier unterschiedliche Geschäftsanschriften, D-Straße 4 in G (Oktober 2005 - Januar 2006), E-Straße 5 in H (Februar bis März 2006) und F-Straße 6 in G (ab Mai 2006). Unter der Geschäftsadresse ... D-Straße 4 in G wurden nach den Ermittlungen der Steuerfahndung G, H bzw. E nur Räumlichkeiten bei einem dort ansässigen Büroserviceunternehmen unterhalten. Unter der Anschrift E-Straße 5 in H wurde von PP vorübergehend ein Büroraum angemietet und ein Briefkasten angebracht, aber zu keiner Zeit Miete entrichtet. Unter der Anschrift F-Straße 6 G befand sich ein moderner Bürokomplex (... Handelszentrum), dort wurden ab 01.05.2006 Büroräume von 30 qm angemietet und zum 01.11.2006 wieder aufgegeben. Hinweise auf Lagerräume der Firma konnten seitens der ermittelnden Stellen nicht festgestellt werden. Die in den Rechnungen der F GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt für Körperschaften ... in G weder angemeldet noch abgeführt. Auf die F GmbH war in dem streitigen Zeitraum kein LKW zugelassen, der geeignet gewesen wäre, die umfangreichen Warenlieferungen an den Kläger vorzunehmen. Unter den in der Kanzlei N1, SS und Partner anlässlich einer Durchsuchung sichergestellten Buchführungsordnern der F GmbH wurden vereinzelte Kopien der in Rede stehenden Ausgangsrechnungen an die Z-Firmengruppe, darunter 9 Rechnungen an den Kläger gefunden. Danach waren die weiteren von dem Kläger gebuchten 36 Lieferantenrechnungen der F GmbH im Gesamtumfang von ... € nicht Bestandteil der sichergestellten Buchführungsunterlagen der F GmbH. Die Überprüfung der Buchführungsbestandteile der F GmbH im Hinblick auf deren Wareneinkäufe im Zusammenhang mit den Lieferungen an die Z-Firmengruppe bzw. den Kläger ergab, dass sich unter den Belegen eine Vielzahl von Eingangsrechnungen einer in WW ansässigen Firma "AA" befanden. Nach Auskunft der befragten Verantwortlichen dieser Firma handelte es sich bei den fraglichen Rechnungen mit Adressierung F GmbH vollständig um Fälschungen, Eine seitens der Firma zur Verfügung gestellte Musterrechnung wich vom Aufbau bzw. Layout her merklich von den in den Unterlagen der F befindlichen Rechnungen "AA" ab. Eingangsrechnungen über den Einkauf von Ginseng-Kaffee, Pkw-Reifen, Reiskochern, Schnellkochtöpfen, Tischsteckdosen, Heizlüftern und Kolbenkompressoren wurden in den Buchführungsbelegen der F GmbH nicht festgestellt. Den berechneten Lieferungen an den Kläger standen danach keine entsprechenden Wareneinkäufe gegenüber. Die Rechnungsausstellerin J GmbH (Rechnungen Januar und Juli 2006) wurde am ... 2005 vom alleinigen Geschäftsführer PP gegründet und mit Wirkung vom ... 2005 in G-... gewerblich angemeldet. Gesellschaftszweck war It. Gewerbeanmeldung der "Im- und Export sowie Groß-und Einzelhandel mit Kfz und Zubehör, Telekommunikation, Elektrotechnik, Baustoffen und Baumaterialien, Fertigwaren, Unternehmensberatung". Die Gewerbeanmeldung weist für die J GmbH eine Betriebsstätte in der G-Straße 7 in G aus. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung befand sich unter dieser Anschrift nur eine postalische Zustelladresse für ein halbes Jahr. Die in den Rechnungen an den Kläger vom 12.01. und 30.01.2006 sowie 15.06.2006 angegebene Geschäftsanschrift G-Straße 7 D existierte dagegen nicht. Postalische Zustellversuche des Finanzamts an die G-Straße 7 Anfang Februar 2005 und März 2006 scheiterten, Nachschauen am 12.06.2006, 29.06.2006 und am 07.07.2006 in der G-Straße 7 ergaben keine Hinweise auf ein Firmenschild bzw. einen Geschäftsbetrieb der J GmbH unter dieser Anschrift. Parallel wurde bereits im Juni 2006 vom Amtsgericht G-... die Löschung der GmbH angestrengt. Die in den Rechnungen der J GmbH an den Kläger ausgewiesenen Umsatzsteuer-Beträge wurden beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt für Körperschaften ... in G weder angemeldet noch abgeführt. Den berechneten Lieferungen an den Kläger standen folglich keine entsprechenden Wareneinkäufe gegenüber. Hinweise auf einen Großhandel mit Weinen ergaben sich aus den Steuerakten der J GmbH auch im Übrigen nicht. Auf Nachfrage des Finanzamts für Körperschaften ... in G hatte der Geschäftsführer PP auf das Steuer- und Anwaltsbüro N1, SS und Partner verwiesen. Im Zuge der dort am 24.05.2006 von der Steuerfahndung G (im Strafverfahren gegen PP) veranlassten Durchsuchung wurde u.a. ein gemeinsamer Ordner "Rechnungsausgang F -J" sichergestellt. In dem Ordner fanden sich im Fach " J" einige lose Kostenbelege (Tankquittungen, Bewirtungskosten, etc.), Ablichtungen der dem Finanzamt für Körperschaften ... in G für die J GmbH eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Oktober 2005 und darüber hinaus auch Ablichtungen von zwei - nicht beim Finanzamt eingegangenen - Umsatzsteuer-Voranmeldungen für November - Dezember 2005. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen der Firma J GmbH befanden sich nicht in dem betreffenden Ordner. Lt. Mitteilung der für die Gesellschaft tätigen Buchhaltungsfirma (XX GmbH) existierten Buchführungsdaten und -unterlagen der J GmbH nicht. Die Rechnungsausstellerin K GmbH (Rechnungen September 2006 bis Januar 2007) wurde am ... 2005 mit Geschäftssitz in der H-Straße 8 in L gegründet und am ... 2005 mit dem Unternehmensgegenstand "Handel mit genehmigungsfreien Gütern sowie daraus entstehenden Dienstleistungen" in das Handelsregister beim AG L eingetragen. Die Steuerfahndungsstelle YY ermittelt gegen die als "vorgeschoben" betrachtete Geschäftsführerin ZZ und hinter ihr stehende Personen wegen Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung für die Zeiträume 12/2005 - 05/2006. Nach den Erkenntnissen der Steuerfahndungsstelle YY wurde die K GmbH als reine Scheinfirma klassifiziert, die an einem "Karusselgeschäft" mit Computerwaren beteiligt war. In den Räumen unter der Geschäftsanschrift H-Straße 8 in L befanden sich lt. einer im Juni 2006 vorgenommenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung einige wenige Computer-Gegenstände; Hinweise auf einen Lebensmittelhandel wurden nicht gefunden. Kurze Zeit nach dem Tätigwerden der Finanzbehörden wurde das Büro aufgegeben, nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle YY war das Büro spätestens im Oktober 2006 anderweitig vermietet. Im Zeitpunkt der Rechnungslegung gegenüber dem Kläger verfügte die K GmbH danach nicht mehr über einen Geschäftssitz. Seit dem 19.07.2006 war X alleiniger Anteilseigner und alleiniger Geschäftsführer, in den vom 04.09. und 10.10.2006 datierenden Rechnungen wird ein "ZZ1" als Geschäftsführer genannt. Der u. a. wegen Betrugsdelikten vorbestrafte bzw. verurteilte X wurde am 19.12.2006 von der Polizei AB festgenommen und saß seither eine Haftstrafe in der JVA AB- ... bzw. AC ab. Gleichwohl erteilte die K GmbH noch bis Ende Januar 2007 Rechnungen an den Kläger mit einem Geschäftsvolumen von ... €. Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch Fahndungsprüfer aus YY und E erklärte X am 13.07.2007, dass ihm der Kläger unbekannt sei und er im Namen der K GmbH weder Geschäfte getätigt noch Rechnungen mit dem Briefkopf der "K" erstellt oder Blanko-Rechnungen mit dem Briefkopf der "K" in Umlauf gebracht habe. Zwar war die K GmbH beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt L-1 Süd erfasst, die in den Rechnungen der K GmbH an den Kläger ausgewiesenen Umsatzsteuer-Beträge wurden aber weder angemeldet noch abgeführt. Ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb der K GmbH konnte danach jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum ab September 2006 nicht festgestellt werden. Die Rechnungsausstellerin M KG (Rechnungen Dezember 2006 - Februar 2007) wurde am ... 2005 in WW, ebenfalls von X als Kommanditisten und allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der Komplementär GmbH gegründet und zum Handelsregister angemeldet. Der Geschäftssitz der M KG wurde mit AD, J-Straße 9 und der Gesellschaftszweck mit "Handel mit Waren aller Art, insbesondere Lederwaren, Textilien, Konsumgüter und Accessoires" angegeben. Die KG wurde beim Amtsgericht AD mit Wirkung vom ... 2005 gewerblich angemeldet. Mit Wirkung vom ... 2006 meldete X den Gewerbebetrieb der M KG beim Bürgerbüro N unter der neuen Geschäftsanschrift "K-Straße 10, ... N" an. In den sieben Rechnungsformularen der M KG an den Kläger ist der Geschäftssitz der M KG mit der unzutreffenden Schreibweise "Kstraße" angegeben. Aus den von der Steuerfahndung eingesehenen Steuerakten der M KG ergaben sich keine Hinweise auf einen Großhandel mit Reiskochern, Schnellkochtöpfen oder italienischen Weinen. In den eingesehenen Steuerakten der M KG befand sich eine auf dem Briefbogen der M KG verfasste Vollmacht vom 27.09.2005 für den Mitarbeiter "Y", die diesen ermächtigte, stellvertretend für den Geschäftsführer X im Bereich Groß- und Einzelhandel tätig zu werden. Aus den Steuerakten ergaben sich zudem Hinweise auf den Buchhaltungsservice AE, J-Straße 11 in AD. Die am 26.06.2007 telefonisch befragte AE teilte mit, dass der Kontakt zur M KG im Jahre 2005 über den ihr aus N bekannten Y zustande gekommen sei. Y habe sie seinerzeit mit der Buchführung der M KG beauftragt und sei für sie alleiniger Ansprechpartner in Bezug auf diese Firma gewesen. Den offiziell als Geschäftsführer der M fungierenden X habe sie zu keiner Zeit persönlich kennen gelernt. Bei der Anschrift "K-Straße 10" in N handele es sich ihres Wissens um die Wohnanschrift des Y. Zum Geschäftsbetrieb der M führte AE aus, dass die Firma einen Laden für Ledermoden (Mäntel, Röcke etc.) in der J-Straße 9 in AD betrieben habe, der von dem o. g. Y geführt worden sei; jedenfalls habe dieser dort im Laden gestanden und verkauft. Der Laden sei mindestens seit Mitte 2006 aufgegeben worden. Die von der Buchhalterin AE übermittelten Ausdrucke der ihr vorliegenden ...-Konten des Jahres 2005 (mit Daten ab 28.07.2005) für die M KG wiesen Erlöse (vorrangig aus Barverkäufen) von rund ... € und Wareneinkäufe (Lederartikel) von rund ... € aus. Für die Zeit ab Januar 2006 wurden der Buchhalterin keine Belege mehr vorgelegt. Der tatsächliche Betreiber Y wurde am 11.07.2007 unter seiner damaligen Wohnanschrift in ... N, K-Straße 10 von der Steuerfahndung aufgesucht und als Zeuge befragt und sagte aus, dass er ab Juli 2005 in der J-Straße 9 in AD ein Lederwarengeschäft betrieben habe. Dazu habe ihm Herr X den Firmenmantel der M KG "zur Verfügung gestellt", da er wegen geleisteter Eidesstattlichen Versicherung die erforderlichen Genehmigungen nicht erhalten hätte. Das bis zur Kündigung der Geschäftsräume durch den Vermieter im März 2006 betriebene Ladengeschäft habe sich auf den Verkauf von Lederwaren (vorrangig Lederjacken) beschränkt. Anschließend sei der Firmensitz der M KG an seine Wohnanschrift verlegt worden und im November 2006 habe er die M KG abgemeldet. Die ihm vorgehaltenen Rechnungen der M KG an den Kläger identifizierte Y als Fälschungen. Die fraglichen Rechnungen entsprächen nicht dem von ihm entworfenen Rechnungs-Layout der M KG; derartige Geschäfte mit Haushaltsgegenständen oder italienischen Weinen habe er zu keiner Zeit getätigt, geschweige denn solche Waren ausgeliefert. Die Person des Klägers sei ihm nicht bekannt. Der am 13.07.2007 in der JVA AB-... als Zeuge vernommene X bestritt ebenfalls, die fraglichen Rechnungen mit dem Briefkopf der M GmbH & Co KG geschrieben oder in Umlauf gebracht zu haben und versicherte, dass ihm der Kläger unbekannt sei. Die M KG wurde beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt AD zwar angemeldet und ab August 2005 umsatzsteuerlich erfasst, die in den Rechnungen der M KG an den Kläger ausgewiesenen Umsatzsteuer-Beträge wurden weder angemeldet noch abgeführt. Für 2006 wurden letztmalig für Januar und März 2006 Umsätze von zusammen ... € netto bei einer erneut negativen USt-Zahllast von zusammen rund ... € deklariert. Ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb der M KG konnte damit - jedenfalls in dem relevanten Zeitraum-- nicht festgestellt werden. Es bestanden keinerlei Anhaltspunkte für die in der Rechnungen ausgewiesen Warenlieferungen von Reiskochern, Schnellkochtöpfen und italienischen Weinen im Gesamtvolumen von ... € netto. Die Rechnungsausstellerin O GmbH (Rechnungen von März 2007) wurde beim Finanzamt E-1 steuerlich geführt. Tatsächlicher Gegenstand der O GmbH war nach den dortigen Feststellungen der Handel mit Lebensmitteln wie Reis, Maismehl, Koch-Bananen, Erdnuss-Creme, etc. Alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer im Zeitraum von 2005 bis Ende März 2007 war AF, Schwiegervater des Klägers. Gemäß notariellem Vertrag vom 29.03.2007 übertrug AF sämtliche Anteile an der O GmbH von nominell ... DM zum Kaufpreis von ... € an AG, wohnhaft in G, gleichzeitig wurde der Sitz der GmbH nach G verlegt AF als Geschäftsführer abberufen und AG zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Anhaltspunkte dafür, dass AG den Geschäftsbetrieb der O GmbH tatsächlich fortgeführt hat, ergaben sich nicht. Lt. Auskunft der Steuerfahndungsstelle G trat die O GmbH dort steuerlich nicht in Erscheinung. Die streitigen vier Rechnungen der O GmbH betreffen die Lieferung von 110.000 Flaschen italienischer Rot- und Weißweine sowie 450 Kartons Ginseng-Kaffee zum Gesamtpreis von ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer. Zahlungsbelege zu diesen Rechnungen liegen weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten der O GmbH vor. Anlässlich einer Durchsuchung bei der O GmbH und der Z-Firmengruppe am 16.05.2007 wurden auch keine entsprechenden Warenbestände aufgefunden. Das Umsatzvolumen der O GmbH im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Lieferungen von italienischen Weinen und Ginseng-Kaffee war nicht nachvollziehbar mit Blick darauf, dass die Gesellschaft, die Ende März 2007 für ... € veräußert wurde, allein im März 2007 noch Umsätze in Höhe von ... € für den Kläger und in Höhe von insgesamt ... € gegenüber der Z-Firmengruppe generiert haben sollte. Die Buchführungsunterlagen und Ausfuhrbelege der O GmbH wurden anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen am 16.05.2007 im Büro des Klägers gefunden. Diesen detaillierten und in sich stimmigen Feststellungen im Steuerfahndungsbericht ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich selbst darauf, dass es sich bei den Lieferanten um Betrüger und sonstige Kriminelle handele. Der Kläger weist ebenfalls selbst darauf hin (Schriftsatz vom 30.06.2009), dass "bei derartigen Kreisen" nicht mit geordneten geschäftlichen oder steuerlichen Verhältnissen und /oder Unterlagen gerechnet werden könne. Damit zieht auch der Kläger insoweit die tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel. Wenn danach die in den Rechnungen ausgewiesenen Lieferanten entweder nicht, nicht mehr oder nicht in der für die behaupteten Geschäfte erforderlichen Form existierten, darüber hinaus weitere Rechnungsdetails nicht stimmten, ist von Scheinrechnungen auszugehen. Diese berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Darauf, dass der Beklagte zunächst im Rahmen der Voranmeldungen Lieferantenrechnungen und Ausfuhrpapiere nicht beanstandet hat, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers unter diesen Umständen nicht an. Im Rahmen der Voranmeldung findet gerade keine endgültige Prüfung statt, vielmehr steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). b) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Umstände der behaupteten Ausfuhrlieferungen nicht an, denn im Streit steht nicht die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen gem. §§ 4 Abs. 1 Buchst. a, 6 UStG, sondern der Vorsteuerabzug von im Inland ausgeführten Lieferungen. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Ausfuhrgeschäfte auch nur als Beweismittel für die tatsächliche Bewirkung der inländischen Liefergeschäfte. Die erforderlichen Angaben für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung müssen sich aber aus dieser selbst ergeben (z. B. BFH vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256). Es reicht daher nicht aus, die fehlerhaften Angaben hinsichtlich der leistenden Unternehmer durch die Behauptung zu ersetzen, dass Waren tatsächlich gehandelt und in Drittländer ausgeführt worden seien. Im Übrigen ist der Nachweis einer Ausfuhrleistung auch nicht erbracht worden. Der Ausfuhrnachweis i. S. der §§ 8, 9 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für eine Ausfuhrlieferung i. S. von § 6 UStG erfolgt in den hier in Rede stehenden Beförderungsfällen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG, in denen der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, u. a. durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). Dieser Nachweis ist im Streitfall nicht erbracht, weil nach den Gutachten des Zollkriminalamtes W alle Zollstempel der polnischen Grenzzollstelle gefälscht worden sind. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, eine Fälschung sei solange nicht nachgewiesen, wie gefälschte Stempel nicht gefunden worden seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. In den zollkriminaltechnischen Gutachten ist im Einzelnen nachvollziehbar untersucht und dargetan worden, aus welchen Gründen von Fälschungen auszugehen ist. Diese substantiierten Darlegungen kann der Kläger auch nicht durch den Hinweis entkräften, die Stempelfarbe stamme möglicherweise aus einer "Montagsproduktion". Soweit sich der Kläger im Übrigen auf Nichtwissen beruft, weil nicht er, sondern der von den ausländischen Kunden beauftragte Spediteur die Ware an der Grenzzollstelle des Gemeinschaftsgebietsgebiets vorgeführt habe und für die Stempel verantwortlich sei, mag dies zutreffen, für den Gegenbeweis hinsichtlich der Fälschungen ist dies aber irrelevant. Allerdings kommt den Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.05.2009 V R 23/08, BStBl II 2010, 517; siehe auch EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34) kein materiell-rechtlicher Charakter mehr zu und es kann bei Nichterfüllung der Nachweispflichten von einer steuerfreien Ausfuhrlieferung auszugehen sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteile 08.11.2007 V R 72/05, BStBl II 2009, 55, und 06.12.2007 V R 59/03, BStBl II 2009, 57). Hieran fehlt es aber im Streitfall ebenfalls. Soweit sich der Kläger auf Zeugen aus Kreisen der Abnehmerfirmen berufen hat, war zum einen der in deren Zeugnis gestellte Tatsachenvortrag zu unbestimmt, um einen Beweis für die behaupteten Lieferungen führen zu können. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Zeugen sich auf Befragen des klägerischen Verteidigers daran erinnert haben wollen, Lieferungen von Wein, Kaffee, Reiskochern u. ä. erhalten zu haben. Denn dies bleibt hinsichtlich Zeit und Umfang der Lieferungen völlig unbestimmt, zumal die benannten Zeugen auch mit anderen Firmen der Z-Familie Handel betrieben haben wollen und insoweit eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Firmen schwierig sein dürfte. Zum anderen waren die Zeugen für das Gericht auch nicht zugänglich, weil der Kläger die Zeugen nicht sistiert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in die Sitzung zu stellen, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht (BFH vom 29.01.2007 V B 160/06, BFH/NV 2007, 759; vom 02.03.2005 VI B 161/04, BFH/NV 2005, 1088; vom 14.02.2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056; vom 09.02.2001 II B 9/99, BFH/NV 2001, 933). Die Ausfuhrbescheinigungen gem. Anlage K 14 ff. sind ebenfalls nicht geeignet, einen Beweis für die tatsächliche Abwicklung der behaupteten Ausfuhrleistungen zu erbringen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass durch die vorgelegten Ausfuhranmeldungen aufgrund der Stempel der Hamburgischen Zollstellen nachgewiesen sei, dass die den streitigen Eingangsrechnungen unterliegenden Waren dort vorgeführt und überprüft worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Von den eingereichten Ausfuhranmeldungen weisen lediglich die Anlagen K 14 und K 21 einen --unleserlichen-- Prüfvermerk mit Stempelabdruck der Abgangsstelle des Zolls auf; im Übrigen führen die inländischen Zollstellen eine umfassende Prüfung der vorgeführten Lieferungen nicht durch, sondern überprüfen nur stichprobenartig und vornehmlich hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Entscheidend ist aber für das erkennende Gericht, dass keine Prüfung der Eigentumsverhältnisse der vorgeführten bzw. in Außenprüfungen bei den Lagerhaltern kontrollierten Ware vorgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass beliebige Waren beliebiger Eigentumsverhältnisse beliebig oft vorgeführt werden können, um in den Besitz einer vom Hamburgischen Zoll abgestempelten Ausfuhranmeldung zu gelangen. Unter diesen Umständen bedurfte es auch nicht der Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises, weil die Eigentumsverhältnisse nicht der Wahrnehmung der Zeugen unterlagen und sie hierzu auch nicht benannt worden sind. 3. Die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sieht § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor, dies soll auch mit Blick auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Kittel und Recolta Recycling (Slg. 2006, I-6161) gelten (BFH vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744). Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien übertragen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. z. B. EuGH vom 21.02.2008 Rs. C-271/06 --Netto-Supermarkt--, Slg. 2008, I-771). Insoweit kann dahin stehen, ob dies im hier anhängigen Festsetzungsverfahren (so wohl Wagner in Solch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Tz. 94) oder in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu verfolgen wäre (so BFH vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256), denn dem Kläger kann der Vorsteuerabzug nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden. Die vom Kläger geschilderten Umstände der Geschäftsanbahnung über den (vermeintlichen) Steuerberater NN in dessen Büroräumen, der Abwicklung der Geschäfte --wiederum über NN, weil die (betrügerischen) Lieferanten nur mit diesem zu tun haben wollten-- und schließlich die Art der Zahlungsabwicklung --der Bargeldzahlung an die Lieferanten mit Bargeldbeträgen, die über LKW-Fahrer aus Afghanistan von den dortigen Endabnehmern zurückgebracht worden sein sollen, bzw. die behauptete Weiterreichung von Schecks der afghanischen Kunden durch NN an die Lieferanten-- sind so ungewöhnlich, dass sich kein Vertrauen auf die tatsächliche Unternehmereigenschaft der in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen und die ordnungsgemäße Rechnungserstellung bilden konnte. Insoweit ist zu beachten, dass an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers gerade bei Barkäufen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BFH vom 08.07.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256; vom 15.07. 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81). Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. III. Anlage 1 Rechnung F GmbH vom 09.08.2005 2 Rechnung F GmbH vom 24.02.2006 Streitig ist die Festsetzung von Umsatzsteuer nach einer Steuerfahndungsprüfung, insbesondere die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Der Kläger betätigte sich in den Streitjahren als Einzelunternehmer und als Geschäftsführer der A GmbH. Darüber hinaus war er nach den Feststellungen der Steuerfahndung faktischer Geschäftsführer der B GmbH sowie der C GmbH. Nach einer Steuerfahndungsprüfung für den Zeitraum 2005 bis März 2007 (Steuerfahndungsbericht vom 24.04.2008) erließ der Beklagte am 31.07.2008 für 2005 einen gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten, für die Jahre 2006 und 2007 erstmaligen Bescheid über Umsatzsteuer. Dabei wich der Beklagte von der Jahressteuererklärung für 2005 und den Voranmeldungen für 2006 und 2007 ab, insbesondere erkannte er angemeldete Vorsteuerbeträge aus Wareneinkäufen in erheblichem Umfang nicht an. Die Steuerfahndung hatte - u. a. unter Berücksichtigung der Umsatzsteueranmeldungsdaten und der im Zuge einer Durchsuchung bei dem Kläger sichergestellten Buchführungsunterlagen - u. a. Folgendes festgestellt: Ausweislich der Buchführungsunterlagen hatte der Kläger in dem Zeitraum von Juni 2005 bis März 2007 Waren unterschiedlicher Art in die Ukraine (Januar und Februar 2006), nach Usbekistan (Januar - Mai 2006) und insbesondere nach Afghanistan (Februar 2006 - März 2007) exportiert, und zwar Lebensmittel (Ginseng-Kaffee, italienische Rot- und Weißweine) und Haushaltsgeräte (Matratzen, Reiskocher, Dampfkochtöpfe). Die betreffenden Waren stammten ausweislich der Rechnungen von folgenden inländischen Lieferantenfirmen a) D GmbH, E (D GmbH) b) F GmbH, G und H (F GmbH), c) J GmbH, G (J GmbH), d) K GmbH, L (K GmbH), e) M GmbH & Co KG, N (M KG), f) O GmbH, E und wurden in engem zeitlichen Zusammenhang überwiegend als ungetrennte Partien an die ausländischen Abnehmer g) P Ltd., Q / Ukraine, h) R Ltd., S / Usbekistan, i) T Ltd., U / Afghanistan bzw. j) V Ltd., U / Afghanistan weiterveräußert. Zu den Export-Vorgängen wurden Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis der Lieferantenfirmen sowie Ausgangsrechnungen des Klägers an die ausländischen Abnehmer gefunden. Zu den Ausgangsrechnungen bis einschließlich Februar 2007 gab es jeweils Durchschläge von Original-Ausfuhr-Anmeldungen (bis auf drei fehlende Exemplare aus Dezember 2006 bzw. Januar 2007), die rückseitig mit grünfarbenen Stempeln einer polnischen Zollabgangsstelle versehen waren. Für die den März 2007 betreffende Ausgangsrechnungen fehlten Ausfuhr-Nachweise, die dazu abgehefteten Ausfuhr-Anmeldungen wiesen lediglich vorderseitig einen Abfertigungsstempel der Hamburger Zollbehörden aus. Nach dem Inhalt der Ausfuhr-Anmeldungen wurden sämtliche Warenexporte auf dem Landweg per Lkw zum Abnehmer in die Ukraine, nach Usbekistan bzw. nach Afghanistan transportiert. Angaben zum amtlichen Kennzeichen und zur Staatszugehörigkeit des befördernden Fahrzeugs fehlten regelmäßig. Die Ausfuhrbelege wiesen lt. der während der Steuerfahndungsprüfung eingeholten Gutachten des Zollkriminalamtes W ausnahmslos gefälschte polnische Zollstempel auf. Des Weiteren stellte die Steuerfahndung fest, dass - sämtliche in den zahlreichen Rechnungen der D GmbH, F GmbH, J GmbH, K GmbH und M GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht beim jeweils zuständigen Betriebsstättenfinanzamt angemeldet worden waren, - die J GmbH unter der angegebenen Anschrift G-Straße 7, G nur einen Briefkasten unterhalten hatte, - sowohl die K GmbH als auch die M GmbH & Co KG über August 2006 hinaus keine geschäftlichen Aktivitäten mehr entfaltet, nicht mehr über Geschäftsräume verfügt hatten und de facto umsatzsteuerlich nicht mehr erfasst waren. Zudem hatten die Verantwortlichen der beiden Gesellschaften, X bzw. Y, jegliche geschäftliche Kontakte zur Z-Firmengruppe sowie eine Bekanntschaft mit dem Kläger bestritten. X verbüßte im Zeitpunkt der ab Januar 2007 erfolgten Rechnungslegung der K GmbH bzw. M KG bereits eine Haftstrafe. Der tatsächliche Geschäftsbetrieb der M KG beschränkte sich im Übrigen auf ein Lederwarengeschäft. - die K GmbH wiederholt nicht existente Ware ("Roter Pinot-Grigio") berechnet hatte, - sich in der Buchführung des vermeintlichen Wein-Lieferanten F GmbH zur Dokumentation entsprechender Wareneinkäufe eine Vielzahl gefälschter Rechnungen der ... Firma "AA" befanden, - für sämtliche Wareneinkäufe bei den Lieferantenfirmen D GmbH, F GmbH, J GmbH, K GmbH, M GmbH & Co KG sowie O Trading GmbH und den damit im Zusammenhang stehenden Exportvorgängen keine oder zumindest keine nachprüfbaren Zahlungsbelege vorlagen und Zahlungsvorgänge buchtechnisch in beträchtlichem Umfang als "offen" dastanden, - die Herkunft exportierter Waren zum Teil nicht belegt und damit nicht nachvollziehbar war, - vermeintlich eingekaufte (noch nicht ausgeführte) Waren in erheblichem Umfang nicht aufgefunden werden konnten, - im Zusammenhang mit den fraglichen Exportvorgängen Rechnungen ausgetauscht und wiederholt Sachverhalte von erheblicher steuerlicher Auswirkung nachgebucht wurden, - angeblich geleistete Barzahlungen in beträchtlichem Umfang nicht im Kassenbericht der betreffenden Zeiträume erfasst worden waren, - die dem Zoll gemeldeten Ausfuhrdaten wiederholt gravierende und nicht nachvollziehbare Abweichungen gegenüber den Ausgangsrechnungen aufwiesen, - der Kläger im Besitz von Blanko-Rechnungen der K GmbH und M GmbH & Co KG sowie von Blanko-Quittungen der F GmbH und der J GmbH war, - sich unter den sichergestellten Beweismitteln weder Korrespondenz mit den betreffenden Geschäftspartnern noch Unterlagen zu den fragwürdigen Exportwaren und zur Frage des Transports befanden. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Steuerfahndungsbericht vom 24.04.2008 Bezug genommen). Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 31.07.2008 richtete sich der Einspruch vom 06.08.2008, in welchem sich der Kläger darauf berief, dass der Steuerfahndungsbericht nicht schlüssig sei und steuerliche Beträge doppelt erfasst worden seien. Mit Entscheidung vom 26.03.2009 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Am 27.04.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Im Einzelnen trägt der Kläger wie folgt vor: Die Kunden in Afghanistan, V Ltd. und T Ltd, seien ausweislich der Bestätigung des afghanischen Ministeriums für Handel und Industrie existent und registriert und übten jeweils einen Geschäftsbetrieb aus. Sein Strafverteidiger, Rechtsanwalt BB, habe beide Unternehmen -ausweislich der eingereichten Fotos- persönlich aufgesucht. Er habe dort mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma T Ltd., dem Zeugen CC, gesprochen, der Warenlieferungen, und zwar hauptsächlich Wein, aber auch Kaffee, Rice- und Pressure-Cookers gut erinnert und bestätigt habe, dass die Firma DD International die Waren in seinem Auftrag durch weitere Subunternehmer aus den Lagerräumen in Deutschland habe abholen lassen (Beweis: Zeugnis CC, U). Des Weiteren habe der Strafverteidiger sich mit dem geschäftsführenden Gesellschafter der Firma R, dem Zeugen EE und dessen Mitarbeiter, dem Zeugen FF, getroffen, die die Existenz der Firma bestätigt hätten. Sie hätten sich ebenfalls erinnert, von den Firmen der Familie des Klägers Waren bezogen zu haben. Die Zeugen hätten schließlich auch vom Beklagten gerügte Unstimmigkeiten der Rechnungsadresse ausräumen können (Beweis: Zeugnis FF und EE, U). Zu Unrecht bestreite der Beklagte die Existenz der gehandelten Waren. Die Ausfuhrlieferungen seien jeweils bei dem Hauptzollamt in Hamburg vorgeführt worden, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen sei. Die Zollbeamten GG und HH hätten bestätigt, dass sie bei Außenprüfungen in der Lagerhalle auf dem Grundstück Y-Straße, die in seinem, des Klägers, Eigentum stehe, sowie im Lager der Firma C GmbH und in der Lagerhalle der Spedition KK GmbH (KK) Waren, u. a. Kartons mit italienischem Rotwein festgestellt hätten (Beweis: Zeugnis der Zollbeamten GG und HH). Die Ausfuhrlieferungen könne auch der Zeuge LL bestätigen, ein für den Im- und Export sowie das Lager zuständiger Mitarbeiter der KK, der anlässlich seiner Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt habe, dass sich die in den Ausfuhranmeldungen, die einen Stempel der KK und seine Unterschrift aufwiesen, genannten Waren in einem Lager der KK befunden hätten. Entgegen der Annahme des Beklagten hätten die unangekündigten Außenprüfungen des Zolls sich auch nicht nur auf die Beschaffenheit der Ware, sondern auch auf deren Menge bezogen. Zum Beweis für die Ausfuhrlieferungen hat der Kläger Ausfuhranmeldungen "anderer Firmen der Familie Z", der O GmbH und der C GmbH eingereicht, aus denen gefolgert werden könne, dass auch er, der Kläger, mit entsprechenden Waren gehandelt habe. Zudem hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens entspr. Anlagen K 14 bis K 56 von der KK bearbeitete Ausfuhranmeldungen für das hier streitige Einzelunternehmen eingereicht. Der Beklagte verkenne auch die Situation der Lieferantenfirmen. Bei den beteiligten Personen handele es sich um sog. Stoßbetrüger, die zu einem geschlossenen Personenkreis gehörten, die Waren an gutgläubige Abnehmer verkauften und die das Geschäft später bestritten. Insbesondere MM und NN entstammten dieser Szene. Anlaufpunkt für sämtliche Kontakte sei das Büro des Steuerberaters NN in der Z-Straße gewesen. Er, der Kläger, habe NN über seinen Vater kennengelernt, für den dieser die Buchhaltung und steuerliche Beratung gemacht habe. Er sei deshalb auch mit den Exportgeschäften nach Afghanistan vertraut gewesen, die der Vater durchgeführt habe. Im Jahr 2004 sei NN an ihn herangetreten und habe angeboten, dass er den Ankauf von günstig zu erwerbender Ware für den Export vermitteln könne. In diesem Zusammenhang sei er mit PP und X bekannt gemacht worden. Die Abwicklung habe ausschließlich über NN erfolgen sollen, dieser habe auch sämtliche Lieferungen koordiniert. Die Waren seien jeweils in das Lager der KK oder in das eigene in der Y-Straße geliefert worden. NN habe sich sodann telefonisch bei ihm, seinem Bruder oder dem Vater gemeldet, wenn die Waren zur Lieferung bereit gestanden hätten. Einige Tage nach Ablieferung der Ware habe NN die entsprechende Rechnung vorgelegt. Eine Überweisung der Rechnung habe NN abgelehnt, die Zahlungen seien an ihn jeweils bar oder per Scheck erfolgt, sodann habe er das Geld weitergeleitet. Die Waren seien von ihm, dem Kläger, oder Mitarbeitern der KK beim Zoll angemeldet und von Fuhrunternehmern der ausländischen Abnehmer abgeholt worden. Seine, des Klägers, Rechnungen seien bar bzw. ab 2006 auch per Scheck gezahlt worden, die ihn per Post oder über die LKW-Fahrer erreicht hätten. Die Schecks seien von NN eingelöst worden, der sodann die Lieferanten bezahlt hätte, die insoweit großzügige Zahlungsziele eingeräumt hätten. Seine, des Klägers, Marge sei die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer gewesen. NN habe ihm auch die in seinen Geschäftsräumen gefundenen Briefbögen der Firmen K GmbH und M KG überlassen zum Nachweis der Namen, Anschriften und Steuernummern. Die Belastungszeugen der Steuerfahndung, die Zeugen PP und RR (F GmbH und J GmbH) seien polizeibekannte Kleinkriminelle und Drogensüchtige, der Zeuge X (K GmbH und M KG) sei mehrfach wegen Betrugsdelikten vorbestraft und sitze ein, der Zeuge Y (M KG) habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Nachweis, dass die Stempel der polnischen Zollstelle gefälscht seien, sei nicht erbracht worden, da gefälschte Stempel bislang nicht gefunden worden seien. Soweit die ungebräuchliche Stempelfarbe beanstandet worden sei, belege dies keine Fälschung, sondern diese könne auch aus einer "Montagsproduktion" stammen. Im Übrigen könne er, der Kläger, sich dazu nicht weiter erklären, weil nicht er, sondern die von dem afghanischen Abnehmer beauftragte Spedition die Waren über die Grenze transportiert habe. Insoweit könne er sich auch auf Vertrauensschutz berufen, wenn für ihn die Fälschung nicht erkennbar gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2005, 2006 und 2007 vom 31.07.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 26.3.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass Vorsteuerbeträge in 2005 von ... €, in 2006 von ... € und in 2007 von ... € berücksichtigt werden. der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf den Steuerfahndungsbericht und weist ergänzend darauf hin, dass die Ausfuhrlieferungen nicht nachgewiesen seien. Der Zoll überprüfe vornehmlich stichprobenartig die Beschaffenheit der Waren, aber nicht deren Menge. Im Übrigen seien die behaupteten LKW-Transporte nach Afghanistan auch praktisch kaum möglich, beispielsweise müsste ein 3600 m hoher Pass überwunden werden, wegen der schlechten Straßenverhältnisse hätte die Ware in OO auf kleinere Fahrzeuge umgepackt werden müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 14.12.2010 und die Senatssitzung vom 20.09.2011 Bezug genommen. Dem Senat haben vorgelegen Band I der Umsatzsteuerakten und der Bilanz- und Bilanzberichtsakten sowie eine Rechtsbehelfsakte, ein Hefter Umsatzsteuer-Nachschau und ein Band mit Steuerfahndungsunterlagen sowie ferner die Beweismittelordner und Beiakten der Staatsanwaltschaft Bände 4, 132, 133, VI und XVII.