Urteil
2 K 196/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0628.2K196.11.0A
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Leitsätze
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.28)
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen USt-Vorauszahlungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A GmbH und der B GmbH versagt (hierzu unter 2.). 1. Die Klage gegen den USt-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2010 vom 11.04.2011 ist bereits aus formellen Gründen unbegründet, denn die Klägerin hat gegen diesen Bescheid nicht wirksam Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat bereits vor Erlass des Bescheids am 18.03.2011 Einspruch eingelegt. Damit konnte sich der Einspruch entgegen seiner Bezeichnung nicht gegen den USt-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2010 richten, denn dieser Bescheid war noch nicht existent. Zwar hatte die Klägerin im Januar 2011 die Voranmeldung für Dezember 2010 abgegeben, aber dieser Anmeldung kam nicht die Wirkung einer Steuerfestsetzung zu (vgl. § 168 Satz 1 der Abgabenordnung - AO). Die USt-Voranmeldung wies einen Erstattungsbetrag von ./. 8.007,04 € aus. Führt die Steueranmeldung jedoch zu einer Steuervergütung, so steht die Steueranmeldung erst dann einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn die Finanzbehörde ihre Zustimmung erteilt hat (§ 168 Satz 2 AO). Der Beklagte hatte seine Zustimmung gerade nicht erteilt, sondern mit Bescheid vom 11.04.2011 eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung vorgenommen. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt lag somit für Dezember 2010 im Zeitpunkt der Einspruchserhebung noch nicht vor. Nach Erlass des USt-Vorauszahlungsbescheids am 11.04.2011 hat die Klägerin nicht erneut Einspruch eingelegt, so dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte den Einspruch gegen den USt-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2010 als zulässig erachtet und mit der Einspruchsentscheidung als unbegründet abgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Beklagten nach § 358 AO ist durch das Gericht überprüfbar. Hat die Finanzbehörde einen unzulässigen Einspruch irrtümlich als unbegründet behandelt, so ist dies vom Finanzgericht zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1992, VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219; Seer in Tipke/Kruse § 358 Rn. 6 und 22 f.). 2. Der Beklagte hat einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A GmbH und der B GmbH in den USt-Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis November 2010 zu Recht versagt. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug liegen nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung u. a. enthalten den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Nr. 1), die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nr. 2). Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Rechnungen der A GmbH werden den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nicht gerecht. Die Rechnungen vom 30.01.2010, 28.02.2010 und 31.03.2010 enthielten alle weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Rechnungen vom 30.04.2010, 31.05.2010, 30.06.2010 und 31.07.2010 enthielten zwar eine Steuernummer, jedoch nicht die des leistenden Unternehmers, sondern die des Geschäftsführers. Für die Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Die von der Klägerin angeführte abweichende Entscheidung des FG Niedersachsen ist vom BFH aufgehoben worden (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Die Rechnungen aus Januar bis März 2010 enthielten zudem eine unzutreffende X-Straße hatte. Ob die A GmbH auch unter der Y-Straße einen Geschäftsbetrieb unterhalten hat, bedarf nicht der weiteren Aufklärung, da die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug wegen der fehlenden bzw. unzutreffenden Steuernummer bereits nicht vorliegen. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls aus den Rechnungen der B GmbH zu versagen, weil die in den Rechnungen angegebene Adresse nicht die des leistenden Unternehmens ist. Die Rechnungen enthalten als Anschrift des Unternehmens die U-Straße, obwohl sich der Sitz des Unternehmens laut Handelsregister in der Z-Straße befand. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (BFH-Urt. vom 06.07.2007, R 61/05, BStBl II 2008, 695). Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lassen (BFH-Urteil vom 30.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744). Das ist vorliegend der Fall. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung und der Umsatzsteuer-Nachschau hat die B GmbH weder unter der U-Straße noch unter der Z-Straße einen Geschäftssitz unterhalten. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt Hamburg-1 am 02.08.2010 bzw. 03.08.2010 befand sich unter keiner der genannten Anschriften ein Geschäftssitz. Vielmehr hatte der vormalige Inhaber der Gesellschaftsanteile der GmbH, D, nach einer Umsatzsteuer-Nachschau im Mai 2010 die U-Straße als neue Firmenadresse mitgeteilt; das Unternehmen war zu dem Zeitpunkt jedoch nicht mehr tätig. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Wechsel der Gesellschafter und der Geschäftsführung im Juli 2010 ein Geschäftsbetrieb in der U-Straße aufgenommen wurde, bestehen nicht. Vielmehr ist den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass die B GmbH weder in der U-Straße noch in der Z-Straße einen Geschäftsbetrieb unterhalten hat. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat die Steuerfahndung bei einer der Beschuldigten einen USB-Stick mit Rechnungen der B GmbH gefunden, die nach der Aussage der Beschuldigten von ihr erstellt wurden und fingiert gewesen seien. Diese Feststellungen der Steuerfahndung bestätigen den Eindruck, der sich bereits aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben hat, dass es sich bei der B GmbH um ein Scheinunternehmen mit einem Scheinsitz handelt. Auch die Klägerin hat trotz Aufforderung keine Unterlagen vorlegen können, die Hinweise darauf enthalten, dass den Rechnungen tatsächlich eine Leistung zugrunde lag und entsprechend der vorgelegten Kooperationsvereinbarung Aufträge erteilt und eine Personalüberlassung erfolgt ist. Nach allem fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Aber auch in materieller Hinsicht kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von der B GmbH Leistungen für ihr Unternehmen bezogen hat und deshalb zu einem Vorsteuerabzug berechtigt wäre. 3. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen - wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers - nicht vorgesehen (BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 08.10.2008, V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann der Leistungsempfänger nach der Rechtsprechung des BFH den Vorsteuerabzug nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes nur aus Billigkeitsgründen erreichen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können danach aber nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß ist § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden, wenn der Steuerpflichtige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend macht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ist auch fraglich, ob die Klägerin gutgläubig war und die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt. Das Fehlen einer Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Rechnungen der A GmbH hätte sie ohne weiteres erkennen können. Im Übrigen liegt ein schutzwürdiges Vertrauen nur vor, wenn sie im Einzelnen darlegen kann, dass sie alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihr erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu überzeugen. Insofern ist fraglich, ob im Hinblick auf die angegebene falsche Steuernummer ein schutzwürdiges Vertrauen besteht, wenn beispielsweise auf Grund anderer Erkenntnisse hätte festgestellt werden können, dass der leistende Unternehmer die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und möglicherweise betrügerische Absichten hat. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist jedoch dem Billigkeitsverfahren vorbehalten. 4. Die Klägerin hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin. Die Klägerin ist eingetragener Kaufmann und betreibt ein Transportunternehmen. Sie verfügt über eine Anzahl von Lkw, hatte jedoch in dem streitigen Zeitraum formell keine Fahrer angestellt. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Klägerin u. a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen A GmbH und der B GmbH geltend, mit denen Personalüberlassungen abgerechnet wurden. Bei der A GmbH handelt es sich laut Handelsregister um eine 2009 gegründete Gesellschaft mit Geschäftsanschrift X-Straße, ... Hamburg, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung von Transporten, Logistik und Umschlag von Waren aller Art ist. Die Gesellschaft wurde am ... 2010 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Im Zeitraum von Januar 2010 bis 31.03.2010 erstellte die A GmbH unter der Adresse Y-Straße, ... Hamburg monatlich Rechnungen über Personalüberlassungen, in denen keine Steuernummer angegeben war. Die Rechnungen ab April 2010 bis 31.07.2010 enthielten die Anschrift X-Straße, ... Hamburg und die Steuernummer .../.../... Bei der Steuernummer handelt es sich um die des Geschäftsführers C. Die A GmbH wurde nach Angaben des Beklagten steuerlich nicht geführt. Die Geschäftsanschrift der B GmbH ist laut Handelsregister die Z-Straße, ... Hamburg. Gegenstand des Unternehmens ist genehmigungsfreier Güterverkehr sowie alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten aller Art, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Mit den Rechnungen wurden ab August 2010 monatlich Personalüberlassungen abgerechnet. Die Rechnungen wurden unter der Anschrift U-Straße, ... Hamburg erstellt. Bei einer Umsatzsteuernachschau im August 2010 konnte die Mitarbeiterin des Beklagten unter beiden Anschriften keine Anhaltspunkte für einen Geschäftsbetrieb der B GmbH feststellen. Sowohl mit der A GmbH als auch mit der B GmbH hatte die Klägerin eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der die beiden Unternehmen der Klägerin die Möglichkeit geben, "bei urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfällen ihrer Mitarbeiter oder bei unvorhersehbarem erhöhtem Auftragsvolumen Werkverträge" pünktlich zu erfüllen. In dem Falle werde die Klägerin einen Auftrag erstellen und die genannten Unternehmen würden als Subunternehmer tätig. Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten ergäben sich aus den jeweiligen Auftragsschreiben, die bindend für diese Vereinbarung seien. Eine Zusammenarbeit außerhalb des Vertragsgegenstandes werde durch die Vereinbarung nicht ausgeschlossen, bedürfe aber ebenfalls der Schriftform. Auf Anforderung des Beklagten konnten Auftragsschreiben und Auftragsbeschreibungen im Sinne des Vertrages nicht vorgelegt werden. Entgegen der Vereinbarung sind insbesondere die Zahlungen an die B GmbH in bar erfolgt, wobei nach Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung die gezahlten Beträge nicht mit den Rechnungsbeträgen übereinstimmten. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis November 2010 änderte der Beklagte am 07.03.2011 die USt-Vorauszahlungsbescheide für Januar 2010 bis November 2010 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 2010 auf - 2.341,40 €, für Februar 2010 auf -13.013,99 €, für März 2010 auf -17.975,37 €, für April 2010 auf - 7.057,40 €, für Mai 2010 auf - 6.221,45 €, für Juni 2010 auf - 5.873,77 €, für Juli 2010 auf - 4.984,67 €, für August 2010 auf - 7.132,49 €, für September 2010 auf -11.457,99 €, für Oktober 2010 auf - 4.260,51 € und für November 2010 auf - 9.647,88 € fest. Mit Bescheid vom 11.04.2011 änderte der Beklagte den USt-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2010 auf -3.479,72 €. Mit den Bescheiden versagte der Beklagte u. a. einen Vorsteuer-Abzug aus Rechnungen der A GmbH und der B GmbH. Die Rechnungen der genannten Firmen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die B GmbH sei nicht unter der Adresse U-Straße ansässig und habe keine sonstigen Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht. Am 18.03.2011 legte die Klägerin gegen die geänderten USt-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis Dezember 2010 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 04.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der Firma A GmbH nicht um eine Scheinfirma handle. Die von der Firma A GmbH ausgestellten Rechnungen genügten den Anforderungen des § 14 UStG und seien deshalb von ihr, der Klägerin, zu Recht im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigt worden. Die meisten Rechnungen enthielten eine Steuernummer und die Adresse habe im Zeitpunkt der Leistung gestimmt. Sie, die Klägerin, habe davon ausgehen dürfen, dass auf den Rechnungen die korrekte Steuernummer ausgewiesen worden sei. Es sei ihr auch nicht möglich, die Richtigkeit dieser Angabe zu überprüfen. Es werde versucht, von der Firma B GmbH berichtigte Rechnungen zu bekommen. Die Klägerin beantragt, Die USt-Vorauszahlungsbescheide für Januar bis November 2010 vom 07.03.2011 und für Dezember 2010 vom 11.04.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 in der Weise zu ändern, dass in den Vorauszahlungsbescheiden weitere Vorsteuern berücksichtigt werden, und zwar 2.793 € im Januar 2010, 3.949,91 € im Februar 2010, 5.875,75 € im März 2010, 5.539,83 € im April 2010, 6.341,82 € im Mai 2010, 2.660 € im Juni 2010, 3.511,20 € im Juli 2010, 3.711,84 € für August 2010, 2.474,56 € im September 2010, 3.543,12 € im Oktober 2010, 3.711,84 € im November 2010 und 4.527,32 € im Dezember 2010. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Beklagten erfüllten die Rechnungen der Firma A GmbH nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG, da auf den Rechnungen bis zum 31.03.2010 überhaupt keine Umsatzsteuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer und auf den Rechnungen ab dem 30.04.2010 eine falsche Steuernummer angegeben sei. Der Leistungsempfänger habe die Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der Angaben auf den Rechnungen zu vergewissern. Die A GmbH sei zu keinem Zeitpunkt steuerlich erfasst gewesen. Bei der auf den Rechnungen angegebenen Steuernummer handle es sich um die des Geschäftsführers C. Zudem fehle es an einem leistenden Unternehmer. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung Hamburg hätten die A GmbH und die B GmbH tatsächlich keine Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht. Die Firma B GmbH sei seit dem ... 2010 tatsächlich nicht mehr Unternehmerin und auch nicht mehr unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse ansässig. Dem Gericht haben vorgelegen die Umsatzsteuerakte, die Betriebsprüfungsakte, die Bp-Arbeitsakte und die Rechtsbehelfsakte zu der Steuer Nr. .../.../... Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug genommen.