Urteil
2 K 104/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0808.2K104.11.0A
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Leitsätze
Wird zunächst nur formell Klage erhoben und innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist ein Verpflichtungsantrag gestellt, kann danach die Klage zulässigerweise nur noch auf eine Anfechtungsklage umgestellt werden, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet bei der fristgebundenen Anfechtungsklage insbesondere die Einhaltung der Klagefrist (Rn.25)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird zunächst nur formell Klage erhoben und innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist ein Verpflichtungsantrag gestellt, kann danach die Klage zulässigerweise nur noch auf eine Anfechtungsklage umgestellt werden, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet bei der fristgebundenen Anfechtungsklage insbesondere die Einhaltung der Klagefrist (Rn.25) . Die Klage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1.), mit dem -gestützt auf § 8c KStG- eine Änderung des Körperschaftsteuer- und des Gewerbesteuermessbescheides für 2008 begehrt wird, hat keinen Erfolg, weil die angegriffenen Bescheide formell bestandskräftig geworden sind. Die Klägerin hat zwar innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 23.07.2010 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2011 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen ist fristgemäß am 19.05.2011 Klage erhoben worden. Die Klägerin hat zunächst aber nur formell Klage erhoben, ohne sie zu begründen. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hatten die Beteiligten allein darum gestritten, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn erzielt worden sei und die Steuer deshalb nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 anderweitig festzusetzen bzw. zu erlassen sei. In diesem Sinn hat die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ihre Klage mit dem angekündigten Klageantrag dahingehend konkretisiert, dass sie die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO wegen eines Sanierungsgewinns begehrt und hat diesen Antrag im Einzelnen damit begründet, dass sie durch den Forderungsverzicht der A GmbH einen Sanierungsgewinn erzielt habe. Damit hat die Klägerin ihre Klage im Sinne eines Verpflichtungsbegehrens auf eine anderweitige Festsetzung der Steuer (§ 163 AO) bzw. auf Erlass der Steuer (§ 227 AO) aus Billigkeitsgründen konkretisiert. Erst nach Ablauf der Klagefrist (§ 355 Abs. 1 AO) und der Frist gem. § 65 Abs. 1 FGO hat die Klägerin -nach einem Erörterungstermin- ihr Klagebegehren umgestellt und als Hauptantrag nunmehr schriftsätzlich einen Anfechtungsantrag gestellt und diesen mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG a. F. begründet. Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Klageänderung i. S. von § 67 FGO. Abgesehen davon, dass der Beklagte dieser Klageänderung nicht zugestimmt und sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht auf die Klageänderung "eingelassen" hat, denn Anträge sind in dem Erörterungstermin vom 18.11.2011 nicht gestellt, sondern erst danach schriftsätzlich in das Verfahren eingeführt worden, und unabhängig davon, ob das Gericht eine Klagänderung für sachdienlich gehalten haben könnte, ist eine Klagänderung nur zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bei fristgebundenen Klagen die Klagefrist gewahrt worden ist (Seer in Tipke/Kruse, AO-FGO, § 67 FGO Rz. 9 m. w. N.). An diesem Erfordernis fehlt es im Streitfall. Die geänderte nunmehr auf § 8c KStG a. F. gestützte Klage ist erst nach Ablauf der Klagefrist am 10.01.2012 "erhoben" worden. Diese Anfechtungsklage ist danach unzulässig. II. Das mit dem Antrag zu 2.) verfolgte, ursprünglich innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemachte Klagebegehren auf einen Billigkeitserweis entsprechend §§ 163, 227 AO ist ebenfalls unzulässig (a). Darüber hinaus hätte es auch in der Sache keinen Erfolg (b). a) aa) Das nicht mehr als Hilfsantrag, sondern nunmehr -im Wege der Klagehäufung- als weitere Klage verfolgte Verpflichtungsbegehren ist unzulässig, weil es an der Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 44 Abs. 1 FGO fehlt. Die Einspruchsentscheidung vom 20.04.2011 befasst sich zwar in der Sache mit rechtlichen Erwägungen zum Sanierungsgewinn und den Voraussetzungen eines Billigkeitserweises, formal betrifft sie indes die Zurückweisung eines Anfechtungseinspruchs, insoweit enthält sie lediglich eine "falsche" Begründung. Diese Einspruchsentscheidung erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen i. S. von § 44 Abs. 1 FGO für das mit dem Antrag zu 1.) verfolgte Begehren. Entgegen der Annahme der Klägerin kann die Einspruchsentscheidung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihr sowohl über ein Anfechtungsbegehren als auch einen Verpflichtungsantrag entschieden worden ist. Zwar hat der Beklagte in seiner Formalbegründung auf sein Schreiben vom 22.02.2011 Bezug genommen, das sich mit Erläuterungen zum Sanierungsgewinn befasste. Äußerlich ist aber die Form der Zurückweisung des Anfechtungsanspruchs gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide gewählt worden. Insoweit passen Form und Inhalt nicht zusammen, die Begründung ist insoweit fehlerhaft. Darüber hinaus kann der Einspruchsentscheidung nicht die Aussage beigelegt werden, dass über zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe entschieden werden sollte. Hierfür gibt weder der Wortlaut der Einspruchsentscheidung etwas her, noch die übrige während des Rechtsbehelfsverfahrens geführte Korrespondenz, sofern sie überhaupt ergänzend zur Auslegung herangezogen werden kann. Auch sie enthält keinen Hinweis auf die Geltendmachung eines weiteren Begehrens neben der Frage des Sanierungsgewinns. bb) Die Durchführung eines Vorverfahrens ist auch nicht deshalb verzichtbar, weil die Voraussetzungen einer Sprungklage i. S. von § 45 FGO oder einer Untätigkeitsklage i. S. von § 46 FGO erfüllt sein könnten. Für eine Sprungklage fehlt es bereits an der erforderlichen Zustimmung durch den Beklagten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO). Insoweit hat sich der Beklagte auch nicht im Erörterungstermin auf den Verpflichtungsantrag eingelassen (s. o.), im Übrigen reicht eine stillschweigende Zustimmung auch nicht aus (BFH vom 16.12.1987, I R 66/84, BFH/NV 1988, 319). Die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage sind ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage abweichend von § 44 FGO ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Im Streitfall fehlt es bereits an einer ablehnenden Entscheidung, gegen die ein -bislang unentschieden gebliebener- Einspruch hätte eingelegt werden können. Bei der Auslegung von behördlichen Erklärungen kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde damit gewollt hat; ausschlaggebend ist vielmehr, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (z. B. BFH-Urteil vom 11.05.1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446, m. w. N.). Die Sicht eines objektiven Betrachters ist dafür maßgebend, ob einer Erklärung Regelungscharakter zukommt (BFH-Urteil vom 03.07.2002 XI R 20/01, BStBl II 2002, 842). Bedeutsam sind der Wortlaut und die Begründung. Auch kann dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung indizielle Bedeutung gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zukommen, ohne dass allerdings bereits allein dadurch der Regelungscharakter genommen wird (BFH von 19.05.2004, III R 18/02, BStBl II 2004,980). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes konnte das Schreiben vom 21.10.2010 nicht als rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt verstanden werden, mit dem eine anderweitige Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt werden sollte. Das Schreiben enthält Erläuterungen dazu, wann ein Sanierungsgewinn gegeben ist und dass im Streitfall keine begünstigte Maßnahme vorliege. Dass dieses Schreiben nur erläuternd und nicht regelnd ist, wird daran deutlich, dass im letzten Absatz unter Fristsetzung um Mitteilung gebeten wird, ob die Einsprüche -gemeint sind die vom 26.08.2010- aufrechterhalten werden sollen. Somit sollten die Erläuterungen nur eine eventuelle Rücknahme der eingelegten Einsprüche vorbereiten, auch wenn sie die Aussage enthielten, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Dieses Schreiben ist auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Das Fehlen eines Regelungswillen wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beklagte nach Ablauf der gesetzten Frist am 03.12.2010 noch einmal an die erbetene Mitteilung erinnert hat. Vor diesem Hintergrund konnte das Schreiben vom 21.10.2010 bei verständiger Würdigung nicht als Verwaltungsakt aufgefasst werden. Dies gilt sowohl aus Laiensicht, wenn auf die Klägerin als unmittelbare Adressatin des Schreibens, wie auch aus fachkundiger Sicht, wenn auf die steuerlichen Berater der Klägerin abgestellt wird. An diese wurde das Schreiben ersichtlich weitergeleitet, denn sie nehmen hierauf in ihrem ADV-Antrag Bezug. Dass die Bevollmächtigten dieses Schreiben nicht als Bescheid aufgefasst haben, zeigt sich auch daran, dass sie hiergegen nicht Einspruch eingelegt haben, sie wähnten sich vielmehr bereits im Einspruchsverfahren. Insoweit tragen sie auch mit Schriftsatz vom 19.07.2012 selbst vor, dass dieses Schreiben lediglich als Meinungsäußerung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zu werten sei. Fehlt es sonach bereits an einer ablehnenden Entscheidung, bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob das Schreiben der Bevollmächtigten vom 28.12.2010, mit dem Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, entgegen seinem im Betreff genannten Bezug und seinem übrigen Gesamtwortlaut in einen Einspruch umgedeutet werden könnte. Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Beklagte i. S. von § 44 FGO untätig geblieben ist. b) In materieller Hinsicht hätte die Verpflichtungsklage ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob das BMF-Schreiben vom 27.03.2003, der sog. Sanierungserlass, eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellt (vgl. insoweit ablehnend FG München vom 12.12.2007 1 K 4487/06, EFG 2008, 615, offen BFH vom 14.07.2010 X R 34/08, BStBl II 2010, 916), sind jedenfalls dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom ... 2008, auf die sich die Klägerin für den Sanierungsgewinn beruft, haben sich die Vertragsparteien, die Klägerin und die A GmbH, wechselseitig zu Leistungen verpflichtet: die A GmbH zum Verzicht auf eine Darlehensforderung, die Klägerin zum Verzicht auf Vergütungsansprüche für die Nutzung von Adressmaterial. In diesem Zuge haben sie sich gegenseitig Generalquittung erteilt. Diese Vereinbarung spricht schon im Kern gegen die Annahme eines Sanierungsgewinns, weil sie wechselseitige Leistungen regelt, die zunächst als ausgewogen gelten können und damit gegen einen Schuldenerlass sprechen. Aber selbst wenn mit dem "Darlehensverzicht" jedenfalls ein Teilerlass verbunden gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht dargetan, dass ein etwaiger Schuldenerlass für eine Sanierung geeignet war und dass der Vertragspartner die Absicht einer Sanierung hatte. Gerade für letzteres Tatbestandsmerkmal spricht nichts angesichts des Umstandes, dass die vertragliche Beziehung mit der Vereinbarung gerade endgültig beendet wurde. Einen Sanierungsplan oder ähnliche Unterlagen hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgelegt, sodass auch ihre Sanierungsfähigkeit nicht erkennbar ist. Die Klägerin, die die Feststellungslast trägt, treffen die Folgen des mangelnden Nachweises. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin, eine GmbH, wurde im ... 2007 mit Sitz in ... gegründet. An der Klägerin waren zunächst drei Gesellschafterinnen mit jeweils 33,33 % beteiligt. Geschäftsgegenstand war die Vermittlung von ... für den ... A GmbH. Im Jahr 2007 erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust in Höhe von 242.931,99 €. Am ... 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen die Auflösung der Gesellschaft. B, eine der Gesellschafterinnen, wurde zur Liquidatorin bestellt. Sie hielt die Gesellschaft jedoch für sanierungsfähig und schloss am ... 2008 mit der A GmbH einen Aufhebungsvertrag, welcher u. a. einen Forderungsverzicht der A GmbH über 299.500 € beinhaltete. Am ... 2008 erwarb B die Anteile der beiden anderen Gesellschafterinnen und verlegte am ... 2008 den Sitz nach C. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2008 erklärte die Klägerin einen Gewinn von 186.553 €, der vornehmlich auf dem Forderungsverzicht der A GmbH beruhte. Dem folgte der Beklagte mit Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 23.07.2010 und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von 28.003 € sowie mit Bescheid vom selben Tag den Gewerbesteuermessbetrag 2008 in Höhe von 5.531 € fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Den zum 31.12.2007 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 242.151 € ließ der Beklagter gem. § 8c des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (KStG a. F.) unberücksichtigt. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 26.08.2010 formell Einspruch ein und kündigte eine Begründung in Kürze an, für die sie mit einem weiteren Schreiben eine Fristverlängerung bis 15.10.2010 erbat. Mit Schriftsatz vom 18.10.2010, der im Rubrum auf den "Einspruch gegen die KSt & GewSt-Festsetzungen 2008" Bezug nimmt, beantragte die Klägerin "zunächst die niedrigere Besteuerung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und die einstweilige Stundung", überdies werde der Erlass der gesamten festgesetzten Steuer 2008 beantragt. Durch den Forderungsverzicht der A GmbH habe sie einen Sanierungsgewinn in Höhe von 299.500 € erzielt; die hierauf entfallende Steuer sei nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 vollständig zu erlassen. Hierauf erwiderte der Beklagte am 21.10.2010, dass die Voraussetzungen eines Sanierungsgewinns nicht erfüllt seien und dem Antrag leider nicht entsprochen werden könne. Der Beklagte bat um Mitteilung bis 26.11.2010, ob die Einsprüche "trotzdem weiterhin aufrechterhalten" werden. Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 28.12.2010 Aussetzung der Vollziehung der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2008. Zur Begründung verwies sie wiederum darauf, dass sie einen steuerfreien Sanierungsgewinn erzielt habe. Am 01.02.2011 gewährte der Beklagte Aussetzung der Vollziehung gegen Stellung einer Sicherheitsleistung von 60.000 €. Wegen der Anordnung der Sicherheitsleistung legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Mit Schreiben vom 22.02.2011, das im Rubrum die "Einsprüche vom 26.08.2010 gegen die Steuerfestsetzungen 2007 und 2008" sowie den "Einspruch vom 10.02.2011 gegen den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung" nannte, setzte sich der Beklagte mit den Voraussetzungen für einen Sanierungserlass auseinander und verneinte im Ergebnis das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns, weshalb die Einsprüche keine Aussicht auf Erfolg hätten. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Schreiben wies der Beklagte u. a. die Einsprüche gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2008 mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2011 als unbegründet zurück. Am 19.05.2011 hat die Klägerin formell Klage wegen "KSt/GewSt 2008" erhoben, gerichtet gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2011; Klageantrag und Klagebegründung würden in aller Kürze vorgelegt. Durch gerichtliche Verfügung vom 22.07.2011 ist der Klägerin u. a. eine Ausschlussfrist bis zum 25.08.2011 dafür gesetzt worden, den Gegenstand des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu bezeichnen. Durch den am 24.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz kündigte die Klägerin folgenden Antrag an: das beklagte Finanzamt wird verurteilt, mit den angefochtenen Steuerfestsetzungen 2008 die Besteuerung eines Sanierungsgewinns in Höhe von 299.500 € mit Körperschaftsteuer in Höhe von 28.003 € nebst SolZ 1.540,16 € sowie einem Gewerbesteuer-Messbetrag von 5.531 € festzustellen und die Stundung der Steuerfestsetzungen auszusprechen. Den Klageantrag begründete sie ausschließlich mit dem Vorliegen eines vom Beklagten zu Unrecht in Abrede genommenen Sanierungsgewinns. Nach Durchführung eines Erörterungstermins, in dem u. a. auch die Frage angesprochen wurde, ob eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG a. F. im Streitverfahren eine Rolle spielen könne, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.01.2012 nunmehr folgende Anträge angekündigt: das beklagte Finanzamt wird verurteilt, die angefochtenen Steuerfestsetzungen 2008 dergestalt zu ändern, als dass der Verlustvortrag aus 2007 zu berücksichtigen ist und die Steuerfestsetzungen mit 0,00 € erfolgen, sowie hilfsweise, das beklagte Finanzamt wird verurteilt, mit den angefochtenen Steuerfestsetzungen 2008 die Besteuerung eines Sanierungsgewinns in Höhe von 299.500 € mit Körperschaftsteuer in Höhe von 28.003 € nebst SolZ 1.540,16 € sowie einem Gewerbesteuer-Messbetrag von 5.531 € festzustellen und die Stundung der Steuerfestsetzungen auszusprechen. Zugleich hat sie angeregt, das Verfahren mit Rücksicht die Vorlage des erkennenden Senats vom 04.04.2011 (2 K 33/10) auszusetzen, mit dem das Gericht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt hat, ob § 8c Satz 1 KStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. Ferner hat die Klägerin Aussetzung der Vollziehung beantragt, gestützt auf die Verfassungswidrigkeit § 8c KStG a. F., die das Gericht mit Beschluss vom 24.04.2012 (2 V 51/12) abgelehnt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Klägerin nach weiteren gerichtlichen Hinweisen u. a. ausgeführt, dass, sofern die geänderten Klageanträge zu einer Klageänderung führten, diese jedenfalls zulässig sei. Der Beklagte habe der Änderung nicht widersprochen und sich in der mündlichen Verhandlung -gemeint ist der Erörterungstermin vom 18.11.2011 - auf beide Klaganträge eingelassen. Im Übrigen habe das Gericht die Änderung ersichtlich als sachdienlich angesehen. Im Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen der ablehnenden Entscheidung über den ADV-Antrag vom 24.04.2012 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Die ablehnende Entscheidung des Beklagten über den Billigkeitsantrag vom 21.10.2010 sei als Meinungsäußerung im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht als formeller Bescheid zu bewerten. Sehe man hierin gleichwohl einen Verwaltungsakt, sei die klägerische Entgegnung hierauf vom 28.12.2010 als Einspruch zu werten, der mangels Rechtsbehelfsbelehrung auch zulässig gewesen sei. Über diesen Einspruch sei ebenfalls mit der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2011 entschieden worden, denn diese habe zur Begründung ausdrücklich auf ein Schreiben vom 22.02.2011 Bezug genommen. In diesem Schreiben habe sich der Beklagte mit der rechtlichen Beurteilung des Sanierungsgewinns auseinander gesetzt. Somit sei die Klage nach Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig. Im Übrigen sei sie auch ohne Vorverfahren als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte über den Einspruch vom 28.12.2010 gegen die Stundungs- und Erlassentscheidung nicht entschieden habe. Die ursprüngliche Klage habe sich gegen die Einspruchsentscheidung vom 24.04.2011 gerichtet, mithin sowohl ein Anfechtungs- wie ein Verpflichtungsbegehren enthalten. Auf die unterschiedlichen Anträge gem. Schriftsätzen vom 23.08.2011 und 10.01.2012 habe sich der Beklagte jeweils eingelassen. Sofern darin Klagänderungen gesehen würden, seien diese folglich zulässig. Auch das Gericht habe die letztmalige Antragsänderung offensichtlich für sachdienlich gehalten. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Körperschaftsteuerbescheid 2008 und den Gewerbesteuermessbescheid 2008, jeweils vom 23.07.2010, und die Einspruchsentscheidung vom 20.04.2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus 2007 die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt werden unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 21.10.2010 unter Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns in Höhe von 299.500 € gem. § 163 AO die Körperschaftsteuer 2008 abweichend auf 28.003 € nebst eines Solidaritätszuschlages von 1.540,16 € sowie den Gewerbesteuermessbetrag 2008 abweichend auf 5.531 € festzusetzen und die Steuer zu stunden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Die Klage vom 19.05.2011, welche nicht begründet worden sei, könne nicht als Anfechtungsklage ausgelegt werden. Einen konkretisierenden Klageantrag habe die Klägerin erstmalig durch ihren Schriftsatz vom 23.08.2011 gestellt, hierbei handele es sich aber um einen Verpflichtungsantrag. Eine solche Verpflichtungsklage sei jedoch ebenfalls unzulässig, da ein diesbezügliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, denn die Klägerin habe gegen die Ablehnung des Stundungs- und Erlassantrags keinen Einspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 18.11.2011 sowie die Senatssitzung vom 08.08.2011 Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Steuerakten nebst Beiakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen.