Urteil
2 K 220/11
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0808.2K220.11.0A
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Leitsätze
Die Festsetzung einer Mindeststeuer in Höhe eines Monatsbetrages bei der Zulassung eines KFZ nur für einen Tag bei einem anschließenden Export des KFZ nach Frankreich begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlicher Bedenken(Rn.17)
(Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.27)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung einer Mindeststeuer in Höhe eines Monatsbetrages bei der Zulassung eines KFZ nur für einen Tag bei einem anschließenden Export des KFZ nach Frankreich begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlicher Bedenken(Rn.17) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.27) . Das Gericht entscheidet gem. § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Obwohl die Klägerin in der Klageschrift geltend gemacht hat, dass "rückwirkend alle Fahrzeugzulassungen als Tageszulassung seit Mai 2010 neu berechnet" werden müssten, versteht das Gericht das Begehren der Klägerin so, dass sie sich nur gegen die Festsetzung der KFZ-Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 wendet, denn nur hinsichtlich dieses Steuerbescheides ist eine Einspruchsentscheidung ergangen und die Klage i. S. von § 44 Abs. 1 FGO zulässig. 2. Der angegriffene KFZ-Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei inländischen Fahrzeugen grds. solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Das in Rede stehende Fahrzeug war nur am 30.06.2011 zugelassen, sodass die Mindestbesteuerungsregelung eingreift. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte 1/12 der der Höhe nach nicht streitigen Jahresteuer festgesetzt. b) Diese Mindestbesteuerung ist weder aus abkommensrechtlicher, verfassungsrechtlicher oder unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden. aa) Soweit die Klägerin geltend macht, dass es durch die Festsetzung von KFZ-Steuer für eine Tageszulassung in Höhe eines Monatsbetrages zu einer Doppelbesteuerung komme und sich hierfür auf das das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (DBA Frankreich) beruft, übersieht sie bereits, dass nach Art. 1 Abs. 1 des DBA Frankreichs Zweck des Abkommens ist, die doppelte Besteuerung eines Steuersubjekts zu verhindern. Im Streitfall geht es aber nicht um die mehrfache Belastung ein und desselben Steuerpflichtigen mit KFZ-Steuer, vielmehr wird zunächst der Halter des KFZ in Deutschland und danach der Erwerber in Frankreich mit KFZ-Steuer belegt. Darüber hinaus fällt die KFZ-Steuer entsprechend Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 DBA Frankreich nicht unter die Steuerarten i. S. des Abkommens. Die Berufung des Klägers auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom 12.10.2006 geht ebenfalls fehl, weil dieses Abkommen, wie sich bereits aus seiner Bezeichnung und Art. 1 des Abkommens ergibt, ausschließlich Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen betrifft. Schließlich kann die Klägerin auch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl II 1970, 1318) nichts für sich herleiten. Dieses Abkommen betrifft Befreiungen von der KFZ-Steuer in Fällen des vorübergehenden Aufenthaltes in dem jeweils anderen Vertragsstaat. bb) Die Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz i. S. von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch das objektive Nettoprinzip konkretisiert. Allerdings kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und einen steuererheblichen Vorgang im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Er darf auch die Verwirklichung des Steueranspruchs durch Typisierung verfahrensrechtlich erleichtern und dabei die für den Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162; vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6 ; BFH vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273; siehe auch FG Münster vom 06.03.2001, 13 K 6759/00 KFZ, EFG 2001, 925). Es muss jedoch stets ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung vorhanden sein. Der Gesetzgeber handelt aber noch nicht willkürlich, wenn er unter mehreren möglichen Lösungen nicht die zweckmäßigste oder vernünftigste gewählt hat. Nach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die normative Gleichheit der inländischen Steuerpflichtigen ist gewahrt. Die Mindestbesteuerung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungswillens. Sie ist über die hier angegriffene Norm hinaus in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG, § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG sowie in § 10 Abs. 4 KraftStG angeordnet und erfasst damit sämtliche Fälle einer nur kurzfristigen Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 1 KraftStG). Eine Ausnahme gilt für die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG), deren Nichteinbeziehung in die Mindestbesteuerung aber ebenfalls nicht als gleichheitswidrig angesehen wird (siehe auch FG Münster, vom 06.03.2001, 13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925). Im Übrigen betrifft die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge einen anderen Sachverhalt als den hier streitigen. Der Gesetzgeber will mit der Mindestbesteuerung eine Deckung seines erhöhten Verwaltungsaufwands in den Fällen kurzfristiger An- und Abmeldung von Fahrzeugen erreichen. Hierbei darf er sich einer typisierenden Regelung wie der hier streitigen Mindestbesteuerung bedienen. Diese Mindestbesteuerung für einen Monat erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Literaturauffassung als angemessen und willkürfrei (vgl. FG Münster v. 06.03.2001 13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925; FG München v. 19.02.2003 4 K 5097/00, EFG 2003, 955; Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, § 5 Rz. 7). Die mit der Typisierung notwendig verbundene steuerliche Belastung ist gegenüber den verwaltungsökonomischen Vorteilen dieser Typisierung nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu Jarass in Jarass / Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rz. 46 m. w. N.). Zwar dürfte eine taggenaue Abrechnung der Kraftfahrzeugsteuer in technischer Hinsicht durch EDV-Einsatz unproblematisch möglich sein. Insoweit besteht aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine derartige Handhabung. Im Übrigen zeigt der Streitfall, dass mit einer taggenauen Zulassung ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden wäre, weil behördlicherseits zu prüfen wäre, wie lange das Fahrzeug tatsächlich noch der deutschen Steuerpflicht unterlegen hat. Zudem dürfte die Festsetzung von KFZ-Steuer nur für einen Tag so gering ausfallen, das damit kaum die Auslagen, wie beispielsweise Porto für die Bekanntgabe der Bescheide, zu decken wären. Eine weitere Ausnahme von der Mindestbesteuerung gilt allerdings im Fall der Veräußerung eines inländischen Fahrzeugs nach § 5 Abs. 5 KraftStG. Hier endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber. Diese Regelung betrifft jedoch ebenfalls eine andere Konstellation als die des Streitfalls. Denn in dieser Bestimmung wird die Beendigung der Steuerpflicht mit dem Beginn der Steuerpflicht beim Erwerber verknüpft (BFH v. 10.07.2002 VII B 80/02, BFH/NV 2002, 1497; BFH v. 11.07.1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812), vor und nach der Fahrzeugumschreibung unterliegt das Fahrzeug der deutschen Besteuerung. Aus diesem Grund kann hier auf eine Mindestbesteuerungszeitraum verzichtet werden (vgl. FG München v. 19.02.2003 4 K 5097/00, EFG 2003, 955). Unter diese Regelung fällt auch das vom Kläger als Beispiel für eine Ungleichbehandlung genannte KFZ mit dem Kennzeichen X-2, das innerhalb Deutschlands nach ... umgemeldet worden ist. cc) Schließlich greifen auch unionsrechtliche Bedenken gegen die streitige Mindestbesteuerung nicht durch. Zu erwägen sein könnte, ob die streitige Regelung insoweit diskriminierende Wirkung i. S. einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs i. S. von Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat, als sie bei einem Halterwechsel im Inland auf eine Mindestbesteuerung verzichtet, während bei einer Veräußerung mit Halterwechsel über die Grenze innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, hier nach Frankreich, eine Mindestbesteuerung für einen Monat erfolgt. Eine derartige Fragestellung ergibt sich im Streitfall aber nicht. Denn die Klägerin hat das streitige Fahrzeug letztlich nicht für die Veräußerung in das EU-Ausland, Frankreich, zugelassen, sondern, wie sie selbst betont, aus taktischen Gründen für den deutschen Markt. Die Weiterveräußerung nach Frankreich stand zum Zeitpunkt der Tageszulassung noch nicht fest, sondern ergab sich erst danach. Somit steht die Zulassung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Veräußerung in das Ausland. Nach Lage der Dinge hätte es für die Ausfuhr nach Frankreich auch keiner vorherigen Zulassung bedurft, weil das Fahrzeug ersichtlich mittels eines Transporters ausgeführt wurde und nicht selbst am Verkehr teilnehmen sollte. Denn anderenfalls hätte ein Ausfuhrkennzeichen entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG beantragt werden müssen (für das allerdings ebenfalls eine Mindestbesteuerung von einem Monat gilt). Im Übrigen wäre eine im Ansatz diskriminierende Festsetzung von KFZ-Steuer für einen Monat bei einem grenzüberschreitenden Vorfall jedenfalls gerechtfertigt zur Abdeckung eines erhöhten Verwaltungsaufwands (s. o.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Streitig ist die Besteuerung einer KFZ-Tageszulassung. Die Klägerin, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, betreibt u. a. den Handel mit Fahrzeugen. Am ... 2011 ließ sie ein KFZ der Marke ... für einen Tag zu. Unmittelbar nach der Zulassung veräußerte sie das KFZ an einen in Frankreich ansässigen Abnehmer, an den das Fahrzeug sodann ausgeführt wurde. Mit KFZ-Steuerbescheid vom 12.07.2011 setzte der Beklagte die Jahressteuer für dieses Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 zunächst ab dem 30.06.2011 auf 182,00 € fest. Mit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geändertem Bescheid vom 14.07.2011 setzte der Beklagte sodann die Steuer nur noch für den 30.06.2011 mit 15 € fest. Dies entspricht in etwa dem Monatsbetrag der tariflichen Jahressteuer. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 18.07.2011, mit dem die Klägerin geltend machte, dass eine den Doppelbesteuerungsabkommen widersprechende Doppelbesteuerung erfolge, weil das Fahrzeug nach Verkauf und Ausfuhr nach Frankreich dort innerhalb von fünf Tagen zugelassen werde. Mit Entscheidung vom 08.11.2011 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauere die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug solange das Fahrzeug zugelassen sei, mindestens jedoch einen Monat. Diese Regelung sei, wie vom Finanzgericht (FG) Münster zutreffend ausgeführt (Urteil vom 06.03.2001, 13 K 6759/00), verfassungs- und unionsrechtskonform. Mit der Klage vom 06.12.2011 verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren weiter. Sie weist ergänzend darauf hin, dass in anderen Bundesländern z. T. keine Steuer für Tageszulassungen festgesetzt werde, insoweit trete eine Ungleichbehandlung ein. Dass hier willkürlich gehandelt werde, zeige beispielhaft die Festsetzung von 0,00 € in der Zeit vom 10.11.-16.11.2011 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-2 gem. KFZ-Steuerbescheid vom 29.11.2011. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass es sich um eine Erstzulassung gehandelt habe, die aus taktischen Gründen für den deutschen Markt erfolgt sei. Die Weiterveräußerung sowie die Ausführung nach Frankreich hätten zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht festgestanden und sich erst unmittelbar nach der Zulassung ergeben. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 14.07.2011 für das Fahrzeug X-1 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2011 in der Weise zu ändern, dass die Steuer auf 0 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Festsetzung der Mindeststeuer entspreche der geltenden Rechtslage. Ob und ggfs. aus welchen Gründen sich andere Bundesländer nicht an die gesetzliche Regelung hielten, sei für den Streitfall ohne Bedeutung. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunktes auf eine Steuerfestsetzung von 0 € für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-2 berufe, betreffe dies einen anderen Fall. Dieses Fahrzeug sei im Inland in einem anderen Bundesland auf ein neues KFZ-Zeichen umgeschrieben worden, sodass nach § 5 Abs. 5 KraftStG ein entsprechender Nullbescheid zu erlassen gewesen sei, während im Streitfall das Fahrzeug nach Frankreich ausgeführt worden sei mit der Folge, dass § 5 Abs. 1 KraftStG Anwendung finde. Die Steuerakte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-1 hat vorgelegen.