Urteil
2 K 154/12
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0417.2K154.12.0A
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Leitsätze
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet, die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt und erreicht werden können(Rn.22)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger außerhalb des Beschäftigungsorts einen zweiten Hausstand begründet, die beiden Hausstände aber räumlich nur etwa 30 km voneinander entfernt liegen, so dass die für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes angeführten sozialen Kontakte und aufgesuchten Versorgungseinrichtungen ohne übermäßigen Aufwand auch vom Hausstand am Beschäftigungsort gepflegt und erreicht werden können(Rn.22) . Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat im Streitjahr keinen Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung vor, wenn aus beruflicher Veranlassung neben einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dies gilt nach der geänderten Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn auch dann finde die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Motiven begründet werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009, VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016). Ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstandes an den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung nehmen könne, könne dies die private Wegverlegung des Haupthausstandes. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nehme die privat motivierte Wahl des Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und gehe in Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen sei, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten werde (BFH-Urt. vom 05.03.2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016). Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung des BFH zu folgen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Erwägungen dieser Entscheidung liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich auch bei ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmern vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige den Haushalt am Beschäftigungsort nutzt, um seinen Arbeitsort von dort aus erreichen zu können. Der zweite Haushalt muss am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dienen. Allein das Vorhandensein zweier Haushalte reicht nicht aus. Auch der Alleinstehende muss einen Haupthausstand unterhalten, an dem er sich - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und gegebenenfalls Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d. h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Ob die außerhalb des Beschäftigungsorts gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird. Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urt. vom 09.08.2007, VI R 10/06, BStBl II 2007, 820; Urteil vom 10. 2004, VI R 82/02, BStBl II 2005, 98). Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungslast dafür, dass die Aufwendungen für den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort beruflich veranlasst sind und insbesondere dort nicht sein Lebensmittelpunkt liegt. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sein Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A lag. Der Kläger lebt seit vielen Jahren in Hamburg und hatte spätestens seit 2000, als er die eigene Wohnung in der Y-Straße anmietete, seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg. Insoweit kann es dahin stehen, ob er schon früher, bereits während des Studiums ab 1989/90, als er ein Zimmer bei seiner in Hamburg lebenden Schwester hatte, seinen Lebensmittelpunkt nach Hamburg verlagerte, oder erst während des Referendariats oder der anfänglichen Teilzeitbeschäftigung als Lehrer in Hamburg. Jedenfalls hatte der Kläger seit 2000 mit dem Eintritt in das Hamburger Beamtenverhältnis und der Gründung eines eigenen Hausstands in der Wohnung Y-Straße seinen Lebensmittelpunkt in Hamburg. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt wieder nach A verlagert hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er sich - abgesehen von den Zeiten seiner Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - überwiegend in A aufhielt. Der Kläger ist - so auch im Streitjahr - auf einer 3/4-Stelle beschäftigt und hatte 2010 18 Unterrichtsstunden zu geben. Der Mittwoch war unterrichtsfrei. Der Kläger hätte sich danach auch in der Woche regelmäßig in A aufhalten können und müssen, wenn dort tatsächlich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gelegen hätte. Dies behauptet jedoch der Kläger selbst nicht. Auch soweit er Bestätigungsschreiben über seine Anwesenheit in A eingereicht hat, wird regelmäßig nur eine Anwesenheit an den Wochenenden und in einem Fall teilweise für den Freitag bestätigt. Einem Aufenthalt auch in der Woche in A standen jedoch nicht berufliche Verpflichtungen entgegen. Dass der Kläger auch außerhalb der Unterrichtszeiten in nennenswertem Umfang an der Schule Termine und weitere Verpflichtungen wahrzunehmen hatte und deshalb nur an den Wochenenden die Wohnung in A hätte aufsuchen können, ist nicht ersichtlich und trotz Aufforderung auch nicht nachgewiesen worden. Angesichts der verhältnismäßig geringen Entfernung von ca. 58 km zwischen der Arbeitsstätte und A liegt ein Aufsuchen dieser Wohnung nur an den Wochenenden die Annahme nahe, dass es sich nicht um den Lebensmittelpunkt, sondern lediglich um eine zweite Wohnung für Besuchszwecke handelt, die es dem Kläger zudem erlaubt, seine dortigen Verpflichtungen als Vermieter bequemer wahrzunehmen. Seine Wohnung in Hamburg ist nach Größe (81,69 qm) und Ausstattung (drei Zimmer) in gleicher Weise wie die Wohnung in A geeignet, für ihn als Alleinstehenden als Lebensmittelpunkt zu dienen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nach seinen Angaben die Hamburger Wohnung auch in der unterrichtsfreien Zeit und in Ferienzeiten aufsucht, um das nur dort befindliche Arbeitszimmer zu nutzen. Die Wohnung in Hamburg hat danach nicht nur den Charakter eines Zweithaushalts, um den Beschäftigungsort aufzusuchen, sondern der Kläger hält sich auch darüber hinaus regelmäßig dort auf. Dass diese Aufenthalte im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehen, ist dabei für die Frage des Lebensmittelpunkts unbeachtlich. Denn Unterrichtsvorbereitung oder die Korrektur von Arbeiten könnten in gleicher Weise in einem Arbeitszimmer in A erfolgen. Gerade diese weiteren Aufenthalte des Klägers in der Hamburger Wohnung belegen, dass die Wohnung nicht nur genutzt wird, um von dort aus den Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Kläger ist in der Wohnung in Hamburg weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet, obwohl es angesichts seiner Unterrichtszeiten auch möglich wäre, melderechtlich einen überwiegenden Aufenthalt in A zu begründen. Zudem lässt der Kläger sich steuerlich in Hamburg veranlagen, was ebenfalls für einen Lebensmittelpunkt in Hamburg spricht. Dem gegenüber sind die von dem Kläger vorgetragenen Gründe und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine Verlegung des Haupthaustands nach A zu belegen. Familiäre Bindungen bestehen sowohl in Hamburg (Schwester) als auch in A. Der regelmäßige Besuch des Vaters im Heim und die Grabpflege sind typische Bindungen an den Geburtsort, die jedoch nicht den Lebensmittelpunkt bestimmen. Angesichts einer Entfernung vom Wohnort in Hamburg nach A von wenig mehr als 30 km sind auch häufigere Besuche des Vaters ohne weiteres mit einem Haupthausstand in Hamburg zu vereinbaren. Auch die langjährige Mitgliedschaft im Sportverein in A und die dortige Teilnahme an Mannschaftswettbewerben in den Sparten Tischtennis (Winter) und Tennis (Sommer) können nicht belegen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Streitjahr in A lag. Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit 35 Jahren Mitglied des Vereins. Er hat danach seine Mitgliedschaft und seine sportlichen Aktivitäten in dem Verein aufrechterhalten und im Hinblick auf die verhältnismäßig geringen Entfernungen auch aufrecht erhalten können, als sein alleiniger Hausstand in Hamburg lag. Der Vereinsmitgliedschaft kommt deshalb als Indiz dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers 2010 (wieder) in A lag, keine besondere Bedeutung zu. Soweit der Kläger darlegt, dass sein Stromverbrauch in A erheblich höher ist als in der Hamburger Wohnung, ist dies ein Indiz für eine regelmäßige Nutzung der dortigen Wohnung. Ferner legt der Kläger dar, dass die Filialen seinen Banken, seiner Autowerkstatt und die von ihm aufgesuchte TÜV-Prüfstelle den Sitz in A und Umgebung haben und dass seine Ärzte ebenfalls alle in A und Umgebung ihren Sitz haben. Ein erheblicher Teil der vorgelegten Nachweise betrifft allerdings Arzt- oder Krankenleistungen in 2011, 2012 oder 2013 und kann deshalb einen Lebensmittelpunkt im Streitjahr in A nicht belegen. Lediglich die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F bestätigt, dass der Kläger seit August 2010 in ihrer regelmäßigen Behandlung ist. Diese Indizien für einen regelmäßigen Aufenthalt des Klägers in A sind bei einer Würdigung aller Umstände jedoch nicht ausreichend, um eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach A zu begründen. Denn der regelmäßige Aufenthalt kann ebenso gut Besuchszwecken dienen. Insgesamt hat der Kläger nicht dargelegt, dass er sich ganz überwiegend in A aufhält, soweit er nicht aus beruflichen Gründen am Ort der Beschäftigung zu sein hat. Zwar behauptet der Kläger in seiner Steuererklärung, dass er in 2010 100 Heimfahrten durchgeführt hat. Nachweise darüber gibt es jedoch nicht. Angesichts der längerfristigen Erkrankung des Klägers ab ... 2010 und den Angaben aus den Vorjahren ist die Anzahl der Fahrten nicht plausibel. Sowohl 2008 als auch 2009 führte er lediglich 52 Heimfahrten durch. Gründe, weshalb er in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 so viel häufiger nach A gefahren sein will, konnte der Kläger nicht angeben. Die Zahl der Heimfahrten erscheint vielmehr vom Kläger ohne konkrete Unterlagen angesetzt worden zu sein. Hinzu kommt, dass die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu den Tacho-Ständen seines Pkw nicht die in 2010 gefahrenen Kilometer eindeutig belegen können und auch im Übrigen nicht zweifelsfrei die Annahme zulassen, dass der Kläger in dem angegebenen Umfang Heimfahrten durchgeführt hat. Unterstellt, dass in dem ...-Bericht vom 03.08.2010 der km-Stand mit 31.052 km fehlerhaft aufgeführt wurde, kann auf Grund der weiteren Unterlagen gefolgert werden, dass der Kläger etwa 15.000 km im Jahr fährt. Diese Fahrleistung erscheint jedoch angesichts von zu unterstellenden Privatfahrten im üblichen Rahmen, wie 2010 insbesondere zu seiner Schwester nach E oder zu den Krankenbehandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen, verhältnismäßig gering, wenn allein 10.380 km der Fahrleistung auf Heimfahrten und Fahrten zum Arbeitsplatz entfallen sollen und der Kläger zudem - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - öffentliche Verkehrsmittel so gut wie nie benutzt. Nach allem konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr 2010 in A befunden hat. Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung sind deshalb nicht als beruflich veranlasst steuerlich zu berücksichtigen. Der Kläger hat nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Der Kläger ist ledig und studierte 1989/1990 Betriebswirtschaftslehre und Sport in Hamburg. Während dieser Zeit bis zu seinem Eintritt in den Öffentlichen Dienst in 2000 lebte er überwiegend in Hamburg bei seiner Schwester und hielt sich regelmäßig an den Wochenenden in der elterlichen Wohnung in A auf. 2000 erhielt er eine Anstellung auf einer 3/4-Stelle als Diplom-Handelslehrer an der Staatlichen Schule B, X-Straße in ... Hamburg (...), an der er auch weiterhin tätig ist. Er unterrichtete im Streitjahr 2010 auf der Teilzeitstelle 18 Stunden wöchentlich; der Mittwoch war in 2010 ein unterrichtsfreier Tag. Ab dem ... 2010 bis zum Jahresende war der Kläger krankheitsbedingt nicht berufstätig. Der Kläger bewohnt seit 2000 allein eine 81,69 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der Y-Straße in Hamburg. Die Netto-Kaltmiete der Wohnung betrug am 01.01.2010 579,59 € und ab 01.04.2010 604,51 €. Als Wohnungsnebenkosten hatte der Kläger 2010 1.765,24 € zu zahlen. Des Weiteren unterhält der Kläger eine ca. 128 qm große Dachgeschosswohnung mit drei Zimmern im Z-Weg in A, die er nach erfolgtem Ausbau 2007 bezog. Für den Ausbau der Wohnung erhielt der Kläger ab 2005 eine Eigenheimzulage von jährlich 2.556 €. Das Wohnhaus war ihm 1994 von seinen Eltern unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen worden. Zwei weitere Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit des Hauses sind vermietet. Der Kläger meldete sich zum Juni 2000 mit seinen Hauptwohnsitz in Hamburg, der bisherige Hauptwohnsitz in A wurde als Nebenwohnung beibehalten. Mit seiner Steuererklärung für 2010 machte der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 10.268 € geltend. Davon entfielen 930 € auf Fahrtkosten für Familienheimfahrten (31 km x 100 Fahrten à 0,30 €) sowie Kosten der Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 9.338 €. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 24.01.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.786 € fest. Wie im Vorjahr lehnte er die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 als unbegründet zurückwies. Am 09.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er die Wohnung in Hamburg nur nutze, um von dort aus seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Sie diene ganz überwiegend nur zum Arbeiten und Schlafen. Er habe dort sein Arbeitszimmer und die notwendigen Unterlagen zur Vorbereitung des Unterrichts, so dass er die Wohnung auch während der Ferien gelegentlich zur Erledigung dienstlicher Aufgaben aufsuche. Er habe in Hamburg keinen engen Freundeskreis, keine Ärzte oder eine Zugehörigkeit zu einem Verein. Außer dem Schulsport sei er nur im Sportverein in A aktiv. Die Fahrtstrecke von A zu seinem Arbeitsplatz betrage 60,5 km und sei durch hohes Verkehrsaufkommen und Baustellen sehr stauanfällig, so dass er bei normaler Verkehrslage 60 Minuten, häufig jedoch erheblich länger benötige. Sein Beruf als Lehrer bringe es mit sich, dass er sich wiederholt bis in den späten Abend in der Schule aufzuhalten habe (Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen, Ausbildungsabende u. ä.). Dadurch würden Zwischenfahrten zum häuslichen Arbeitszimmer in die Y-Straße unerlässlich. A sei kein typischer Urlaubsort. Er sei dort aufgewachsen, bei dem Wohnhaus im Z-Weg handle es sich um sein Elternhaus. Dort habe er eindeutig den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, denn er sei dort verwurzelt und fahre mindestens sechs Mal im Monat dort hin, meist sogar noch häufiger. Er besuche mindestens einmal wöchentlich seinen Vater im Pflegeheim in der ca. 3 km entfernten Nachbargemeinde B und pflege das Grab seiner Mutter auf dem A Friedhof. In A und Umgebung lebten seine Freunde, die er schon aus der Schulzeit kenne, sowie seine Tante, Cousins und Cousinen, zu denen er engen Kontakt pflege. Er sei bereits seit über 35 Jahren aktives Mitglied im A Sportverein und nehme am Training und den Turnieren der Sparte Tischtennis (Winter) und Tennis (Sommer) teil. Er nehme dort auch an den Veranstaltungen der Gemeinde teil, besuche VHS-Kurse in C, habe auch seine Autowerkstatt in C und nutze in der dortigen Umgebung die weiteren Serviceeinrichtungen für sein Auto, seine Bankgeschäfte und Versicherungen. Auch befänden sich sein Zahnarzt, seine Hausärztin, seine Augenärztin und sein Urologe in A bzw. im nahen D oder C. Eine Waschmaschine habe er ausschließlich in A und auch im Übrigen zeige sein erheblich höherer Stromverbrauch in A, dass sein Lebensmittelpunkt dort liege. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen und Bestätigungsschreiben zum Nachweis seines Vortrags zur Akte gereicht, auf die ergänzend Bezug genommen wird. In den letzten Jahren habe er auch seinen Urlaub in den Sommerferien schon wegen der Pflege des Gartens in A verbracht. Dies sei auch durch seine schwere Erkrankung mit veranlasst gewesen. Im Hinblick darauf, dass ihm nur die Kosten einer angemessenen Unterkunft zustünden, reduziere er die steuerlich geltend gemachten Mietaufwendungen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.06.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24.04.2012 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.055 € berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sind. Die steuerliche Abzugsfähigkeit erfordere, dass das Wohnen am Beschäftigungsort notwendige Voraussetzung der Erwerbstätigkeit sei und der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfielen. Im vorliegenden Fall mache die Entfernung zwischen dem vom Kläger als seinem Lebensmittelpunkt betrachteten Wohnort und seinem Arbeitsplatz ein tägliches Fahren nicht derart mühsam und zeitaufwändig, dass dies unzumutbar erscheine. Vielmehr würden derartige Fahrzeiten von vielen Berufstätigen in Kauf genommen. Eine größere Nähe zur Arbeitsstätte sei auch nicht durch die Art der Tätigkeit geboten. Die von dem Kläger genannten Abendtermine stünden in der Regel so rechtzeitig fest, dass sein Tagesablauf planbar sei und Zwischenfahrten nicht zwingend erforderten. Im Übrigen sei der Umfang der geltend gemachten Termine außerhalb des eigentlichen Unterrichts vom Kläger auch nicht belegt worden. Zudem sei die Notwendigkeit der Hamburger Wohnung zweifelhaft, wenn der Kläger seinem Vortrag zufolge auch häufig in der Woche nach A fahre, um dort Kontakte zu pflegen und private Termine wahrzunehmen. Darüber hinaus spreche bei einem ledigen Arbeitnehmer die Lebenserfahrung dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt und eine Heimatwohnung lediglich zu Besuchszwecken vorgehalten werde. Auch die Größe der Wohnung des Klägers am Beschäftigungsort sei ein Indiz dafür, dass diese Wohnung den Lebensmittelpunkt bilde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Wohnsitz in A erst 10 Jahre nach seinem Wegzug nach Hamburg begründet habe und auch in Hamburg familiäre Bindungen habe. Es stelle sich danach die Frage, wodurch die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes aus Hamburg dokumentiert werde. Nach den Gesamtumständen erscheine eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für das Unterhalten der Wohnung in Hamburg gegeben zu sein. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte und die Rechtsbehelfsakten I bis III des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.