Urteil
2 K 81/12
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2013:0430.2K81.12.0A
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Leitsätze
Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft(Rn.24)
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 21 April 2011, der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 27. April 2011 und der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. Mai 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2013, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin jeweils ein höherer Entnahmewert für den Pkw Mercedes-Benz SL 350 als 36.000 € einschließlich Umsatzsteuer berücksichtigt worden ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist nach der gesetzlichen Definition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Maßgeblich ist danach der Wert, den das einzelne Wirtschaftsgut als „Teil“ der wirtschaftlichen Einheit hat. Der Teilwert eines Wirtschaftsguts kann daher letztlich nur durch eine Schätzung ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33). Maßgebender Zeitpunkt für die Schätzung des Teilwerts ist der Zeitpunkt der Entnahme (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juni 2012 13 K 135/10, BB 2013, 1135; Kulosa in Schmidt, EStG, 32 Aufl. 2013, § 6 Rn. 251). Für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts stellen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten regelmäßig die Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, gegebenenfalls vermindert um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens die Wiederbeschaffungskosten und mindestens den Einzelveräußerungspreis bezahlen würde. Wiederbeschaffungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die vorgenommen werden müssen, um ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte am Bewertungsstichtag anzuschaffen oder herzustellen. Maßgeblich sind die Wiederbeschaffungskosten, die sich in dem betreffenden Betrieb ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 1972 III R 21/71, BStBl II 1972, 748; vom 20. Juli 1973 III R 100-101/72, BStBl II 1973, 794; FG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juni 2012 13 K 135/10, BB 2013, 1135). Untergrenze für die Bemessung des Teilwerts ist der Einzelveräußerungspreis. Das ist der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 201-202/84, BStBl II 1988, 468). Dieser ist gegebenenfalls um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn zu vermindern (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33; vom 19. Mai 1988 I R 54/97, BStBl II 1999, 277; vom 06. August1985 VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17 m. w. N.; FG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juni 2012 13 K 135/10, BB 2013, 1135). Der Gewerbeertrag richtet sich gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach dem Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in §§ 8, 9 GewStG bezeichneten Beträge. Gewerbesteuerrechtliche Besonderheiten in Form von Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) oder Kürzungen (§ 9 GewStG) sind für die Frage der Ermittlung des Entnahmewertes des streitgegenständlichen Pkws nicht einschlägig, so dass auch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrag die dargelegten Maßstäbe gelten. Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist für Entnahmen des Unternehmers aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, grundsätzlich der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen. Der Einkaufspreis ist dabei nicht der (historische) Einkaufspreis des Unternehmers, sondern der übliche Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme. Es handelt sich regelmäßig um die Wiederbeschaffungskosten, was ertragsteuerlich dem Teilwert und damit dem Maßstab für Entnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG entspricht (vgl. Korn in Bunjes, UStG, 11. Aufl. 2012, § 10 Rn. 79). Vorliegend ist nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Schätzung des Teilwertes des vom Kläger aus seinem Betriebsvermögen entnommenen Pkw Mercedes-Benz SL 350 zum Entnahmezeitpunkt vorzunehmen. Das Gericht geht dabei vom 01. Juli 2007 als Entnahmezeitpunkt aus. Der Kläger hat die Entnahme zu diesem Zeitpunkt buchhalterisch erfasst. Den Umstand, dass nachfolgend noch für einige Monate Versicherungsbeträge für das Fahrzeug als Betriebsausgaben gebucht worden sind, konnte der Kläger glaubhaft mit einem Versehen der Buchhaltungskraft erklären. Eine Schätzung des Entnahmewertes durch das Gericht hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil der Beklagte auf Grund einer verbindlichen Zusage dazu verpflichtet war, den vom Kläger auf Grund des Angebots des Autohauses H vom 03. August 2007 ermittelten Wert von 28.000 € einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Eine verbindliche Zusage nach der vorletzten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 auf der Grundlage von §§ 204 ff. der Abgabenordnung (AO) ist nicht erfolgt. Dafür fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Form. Nach § 205 Abs. 1 AO wird die verbindliche Zusage schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. Eine solche schriftliche Zusage liegt unstreitig nicht vor. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Finanzbehörde neben der gesetzlich geregelten Auskunft im Anschluss an eine Außenprüfung (§§ 204 bis 207 AO) auch in anderen Fällen Auskünfte mit bindender Wirkung (Zusage) erteilen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Finanzamt durch einen für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständige Amtsträger (Sachgebietsleiter oder Vorsteher) vertreten wird. Äußerungen des Betriebsprüfers, Berichte oder Mitteilungen reichen für eine solche Bindung grundsätzlich nicht aus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 13. Dezember 1989 X R 208/97, BStBl II 1990, 274; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 2006 I B 228/04, juris; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089). Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221). Vorliegend kann das Gericht nicht feststellen, dass – wie vom Kläger behauptet – der vormalige Sachgebietsleiter Betriebsprüfung des Beklagten, der Zeuge S, im Rahmen der Schlussbesprechung zur vorletzten Außenprüfung beim Kläger am 29. März 2007 mündlich zugesagt hat, dass es für zukünftige Entnahmesachverhalte zur Wertermittlung ausreiche, ein Angebot eines (autorisierten) Autohauses einzuholen. Aus den Akten des Beklagten ergibt sich eine solche Zusage nicht, etwa in Form eines entsprechender Vermerkes oder Hinweises. Auch die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass eine solche Zusage erteilt worden ist. Der Zeuge S hat mehrfach auf Frage des Gerichts und des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekundet, sich an eine solche Äußerung nicht erinnern zu können. Er hat ausgesagt, dass sicherlich über den Punkt der Bewertung gesprochen worden sei. Es sei aber auch unüblich, in Rahmen einer solchen Schlussbesprechung für die Zukunft eine entsprechende Zusicherung zu machen, ohne den genauen Inhalt von entsprechenden Angeboten zu kennen. Außerdem habe es nahe gelegen, eine entsprechende Zusage schriftlich festzuhalten, etwa im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung oder im Betriebsprüfungsbericht. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich widerspruchsfrei und stimmig. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge nach über sechs Jahren nicht mehr an den genauen Inhalt und alle Einzelheiten der Schlussbesprechung erinnern kann. Es spricht zudem für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, dass er vor diesem Hintergrund nicht bestimmt ausgeschlossen hat, dass eine solche Zusage gemacht worden ist. Dies wird dadurch unterstützt, dass er nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass es unüblich sei, im Rahmen einer Schlussbesprechung derartige Zusagen zu machen, ohne den genauen Inhalt von entsprechenden Angeboten zu kennen und es nahegelegen hätte, eine entsprechende Zusage schriftlich festzuhalten. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass seine Aussage ganz oder teilweise aus Eigeninteresse oder anderen Motiven nicht der Wahrheit entsprochen haben könnte, bestehen nicht. Die Aussage des Zeugen stimmt zudem mit den Bekundungen der Zeugin F überein. Diese hat ausgesagt, sich an die behauptete Zusage nicht erinnern zu können. Es sei auch unüblich, bestimmte Zusagen zu machen, die zudem im Betriebsprüfungsbericht schriftlich festgehalten würden. Die Zeugin hat zudem bekundet, dass sie sich an eine solche Zusage auch erinnern würde, wenn sie tatsächlich gefallen wäre, weil sie unüblich sei. Auch diese Aussage ist glaubhaft. Sie ist in sich widerspruchsfrei und stimmig. Es ist zudem plausibel, dass sich die Zeugin an die behauptete Zusage erinnern könnte, wenn sie tatsächlich gefallen wäre. In der Tat wäre es eher unüblich, mündlich verbindliche Zusagen für die Zukunft in der behaupteten Form zu machen, zumal dann nähere Anforderungen an den Inhalt des vorzulegenden Angebots zu erwarten wären. Hier wäre etwa ein Eingehen auf die Werte der EuroTaxSchwacke-Liste, die üblicherweise von den Autohändlern als Richtschnur für den Ankauf von Pkw berücksichtigt werden, denkbar. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussage ganz oder teilweise aus Eigeninteresse oder anderen Motiven nicht der Wahrheit entsprochen haben könnte, bestehen nicht. Es ist demnach zwar möglich, dass im Rahmen der Schlussbesprechung auch über die Möglichkeit gesprochen worden ist, den Pkw-Wert bei einer Entnahme durch ein Angebot eines (autorisierten) Autohauses nachzuweisen. Das Gericht kann nach dem Dargelegten aber weder feststellen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist noch dass darüber hinausgehend eine verbindliche Zusage mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt durch den Zeugen S gemacht worden ist. Der Entnahmewert des Mercedes-Benz SL 350 ist somit zum Entnahmezeitpunkt 01. Juli 2007 durch Schätzung zu ermitteln. In der vorliegenden Fallgestaltung ist dabei davon auszugehen, dass ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs nicht die Wiederbeschaffungskosten für den Pkw angesetzt hätte. Das Fahrzeug war zum Entnahmezeitpunkt bald fünf Jahre alt und als zweisitziger Sportwagen – schon mangels Ladekapazität - nicht ideal für den Unternehmensgegenstand des Klägers, den ...-Handel, nutzbar. Ein Erwerber des ganzen Betriebes hätte deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Wiederbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeuges abgesehen und als Teilwert des Fahrzeugs den erzielbaren Einzelveräußerungspreis abzüglich etwaiger Veräußerungskosten angesetzt. Das vom Kläger vorgelegte Angebot des Autohauses H vom 03. August 2007 scheitet als verlässliche Schätzungsgrundlage aus. Es weist zwar noch eine gewisse zeitliche Nähe zum Entnahmezeitpunkt auf, ist aber für den erzielbaren Einzelveräußerungspreis nicht hinreichend aussagekräftig. Das Angebot ist für den Fall der Inzahlungnahme des Fahrzeugs beim Kauf eines anderen Pkw erstellt worden und weist nur den Inzahlungnahmepreis von 28.000 € auf, ohne erkennen zu lassen, wie das Autohaus den Wert des Mercedes ermittelt hat. Auf den Zustand des Fahrzeug wird ebenso wenig eingegangen, wie auf die große Abweichung von der Einkaufsnotierung der EuroTaxSchwacke-Liste, die zum Juli 2007 für Fabrikate Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 2002, einen Wert von 37.550 € aufweist. Da sich Autohäuser üblicherweise an dieser Liste bei der Inzahlungnahme von Pkw orientierten, war die Abweichung von 9.550 € in objektiver Hinsicht besonders erklärungsbedürftig. Der Einkaufswert der EuroTaxSchwacke-Liste von 37.550 € (einschließlich Umsatzsteuer) kann hingegen als Grundlage für die Ermittlung des Entnahmewertes angesetzt werden. Dabei handelt es sich um einen repräsentativ ermittelten Durchschnittswert, der üblicherweise von Autohändlern als Orientierung für den Ankauf eines gleichwertigen Pkw genutzt wird. Es handelt sich um einen regelmäßig verlässlich erzielbaren Einzelveräußerungspreis. Der in der EuroTaxSchwacke-Liste genannte höhere Verkaufspreis von 43.600 € (einschließlich Umsatzsteuer) ist hingegen nicht anzusetzen, weil darin der Gewinnzuschlag des Händlers enthalten ist. Dieser Wert wird in etwa bestätigt durch den Anfang September 2007 erzielten Verkaufspreis von ca. 40.000 €, den der Zeuge Z für den Erwerb des Fahrzeugs an den Kläger entrichtet hat. Der Zeuge hat dabei glaubhaft bekundet, dass das Fahrzeug in einem guten Zustand gewesen sei und lediglich die Heckklappe einen leichten Schaden gehabt habe, der bei den Preisverhandlungen berücksichtigt worden sei. Den genauen Preis hat der Zeuge nicht genannt. Er hat nach seinen Bekundungen den schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr gefunden. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass der Preis aus seiner Sicht normal gewesen sei, er habe vergleichbare Preise auch im Internet oder in Zeitungen gefunden. Es spricht dabei eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass unter den vom Zeugen angeführten vergleichbaren Angeboten auch solche von Autohäusern waren, in denen Gewinnzuschläge einkalkuliert worden sind, so dass als üblicherweise und verlässlich erzielbarer Einzelveräußerungspreis und damit Schätzungsgrundlage die Einkaufsnotierung der EuroTaxSchwacke-Liste von 37.550 € anzusetzen ist. Daran würde sich aus den oben genannten Gründen ein (gedachter) Erwerber des Betriebs des Klägers orientieren. Die Beweisaufnahme hat durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen Z ergeben, dass das Fahrzeug ohne zwei neue Reifen nicht durch die TÜV-Abnahme gekommen wäre, also insoweit Mängel aufwies und der Kläger diese Reifen bezahlt hat. Der Kläger hat diese Kosten angesichts des Wagentyps und der breiten Felgen glaubhaft mit 1.000 € beziffert. Diese Kosten sind in Rahmen der Schätzung als Mängelbeseitigungsaufwand von Richtwert der EuroTaxSchwacke-Liste abzuziehen. Diese geht von mangelfreien Fahrzeugen in einem üblichen altersgerechten Zustand aus. Ferner hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, dass er das Fahrzeug fachgerecht hat aufbereiten lassen (insbes. Innen- und Außenreinigung), um es in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Es habe nach ... gerochen, weil er damit öfters in Berufskleidung gefahren sei und auch ... transportiert habe. Dies ist auf Grund der geschilderten Umstände glaubhaft und macht plausibel, dass eine professionelle Aufbereitung - jedenfalls zur Beseitigung der Geruchsbelästigung - erforderlich war, um das Fahrzeug marktgängig zu machen. Kostenangaben oder Belege für die Aufbereitung konnte der Kläger nicht vorlegen, so dass das Gericht auch insoweit von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch macht und einen Betrag von 550 € (einschließlich Umsatzsteuer) für die professionelle Aufbereitung ansetzt. Grundlage dieser Schätzung sind Preisangaben für fachgerechte Fahrzeugaufbereitungen von Firmen im Internet (vgl. etwa www.autopflege.de; www.glanzraum.de). Von dem Wert der EuroTaxSchwacke-Liste von 37.550 € sind somit insgesamt 1.550 € abzuziehen (Reifenkosten und Kosten der Aufbereitung), so dass ein geschätzter Entnahmewert von 36.000 € einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, wobei sich die Kostenquote am Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens ausrichtet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3, § 155 FGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Pkw, der aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen worden ist. Der Kläger ist als Einzelunternehmer ... tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Der Kläger erwarb am 16. Dezember 2003 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 28. Oktober 2002. Diesen wies er mit Anschaffungskosten in Höhe von 58.189,66 € seinem Betriebsvermögen zu. Nach der Buchhaltung des Klägers entnahm er den Pkw zum 1. Juli 2007 in sein Privatvermögen. Als Entnahmewert setzte der Kläger dabei einen Betrag von 28.000 € einschließlich Umsatzsteuer an. Grundlage dieses Wertansatzes war das Angebot eines Inzahlungnahmepreises des autorisierten Mercedes-Benz Händlers H, vom 03. August 2007. Anfang September 2007 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Zeugen Z zu einem Kaufpreis von etwa 40.000 €. Der Kläger wurde insoweit zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007, Umsatzsteuer 2007 und Gewerbesteuer 2007 veranlagt. Beim Kläger fand vom September 2009 bis zum Februar 2011 eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 2005 bis 2007 statt. Dabei wurde vom Prüfer des Beklagten auf der Grundlage einer Einkaufsnotierung der EurotaxSchwacke-Liste vom Juli 2007 für Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 2003, und dem Verkaufspreis von Anfang September 2007 ein Entnahmewert von 40.000 € einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Dementsprechend ergingen Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2007 (am 21. April 2011), zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 (am 27. April 2007) und zur Einkommensteuer 2007 (am 20. Mai 2007). Der Kläger legte dagegen am 17. Mai 2011 (Umsatzsteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid) und am 20. Juni 2011 (Einkommensteuerbescheid) Einsprüche ein. Der Entnahmewert für den Pkw sei zu hoch angesetzt worden. Die EurotaxSchwacke-Liste könne nicht herangezogen werden. Der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entnahme findet dort keine Berücksichtigung. Aus diesem Grunde und auf Weisung der der Zeugin F, die die Jahre 2000-2003 geprüft habe, sei von einem fremden Mercedes-Benz Händler ein Angebot zum Ankauf eingeholt worden. Zu diesem Wert sei das Fahrzeug entnommen worden. Nach der Entnahme sei das Fahrzeug aufbereitet worden. Es sei zu einem günstigen Zeitpunkt an einen Interessenten verkauft worden, der gerade dieses Fahrzeug hätte haben wollen. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2007, den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 und den Einkommensteuerbescheid 2007 aus hier nicht erheblichen Gründen ab. ... Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass bei der vorherigen Prüfung ein ähnlicher Entnahmesachverhalt aufgetreten sei. Im Rahmen der dortigen Schlussbesprechung am 29. März 2007 habe der damalige Sachgebietsleiter, der Zeuge S, zugesagt, dass es ausreiche, wenn bei vergleichbaren Entnahmesachverhalten in Zukunft das Angebot eines Autohauses eingeholt und vorgelegt werden könne. Dieses solle dann für die Ermittlung des Entnahmewertes ausreichen. Auf dieser Grundlage sei dann vorgegangen und der Entnahmewert ermittelt worden. Er, der Kläger, genieße deshalb Vertrauensschutz. Es sei ein glücklicher Zufall gewesen, dass das Fahrzeug einige Monate später zu einem höheren Preis aus dem Privatvermögen verkauft worden sei. Das Fahrzeug sei zwischenzeitlich aufbereitet worden. Belege dafür gebe es nicht, da sich um private Ausgaben gehandelt habe, die nicht betrieblich veranlasst und abgesetzt worden seien. Auf Wunsch des Käufers habe er, der Kläger, dem Fahrzeug eine neue TÜV-Abnahme verschafft. Beim TÜV seien zwei abgefahrene Sommerreifen bemängelt worden. Diese habe er, der Kläger, zu Kosten in Höhe von 1.000 € ersetzt. Die Entnahme sei zum 01. Juli 2007 erfolgt. Aufgrund eines Versehens der Buchhaltungskraft seien nach diesem Zeitpunkt noch Betriebsausgaben gebucht worden, die mit dem Fahrzeug zusammengehangen hätten. Dabei habe es sich um die monatlich von der Versicherung abgebuchten Beiträge gehandelt. Es seien aber nicht nur Zahlungen, sondern auch die Rückerstattungen der Beiträge betrieblich gebucht worden. Es sei nicht unüblich, dass noch Beiträge abgebucht würden, die später zurückerstattet würden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer um 3.385 € niedriger auf 8.480 € festgesetzt wird, den Umsatzsteuerbescheid 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 dergestalt zu ändern, dass die Umweltsteuer um 1.915,86 € niedriger auf -32.550,91 € festgesetzt wird und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2012 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 273 € auf 300 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass im Rahmen der vorangegangenen Prüfung eine zukünftige rechtliche Behandlung zugesagt worden sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Schlussbesprechung am 29. März 2007 der Tipp gegeben worden sei, zukünftig ein Ankaufsangebot eines Autohändlers einzuholen. Ein solcher Rat entfalte aber keine Bindungswirkung für die Zukunft. Das Angebot des Mercedes-Händlers vom 03. August 2007 lasse nicht erkennen, welche Kriterien zu einem vom Wert der EuroTaxSchwacke-Liste abweichenden Ankaufsangebot geführt hätten. Durch Beschluss des Senats vom 07. November 2012 ist der Rechtsstreit gem. § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. April 2013 die Zeugen F und S zur Behauptung des Klägers vernommen, ihm sei im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2000-2003 vom damaligen Sachgebietsleiter Betriebsprüfung des Beklagten, dem Zeugen S, zugesagt worden, dass es zukünftig für die Bewertung von Pkw-Entnahmen ausreiche, ein Ankaufsangebot eines Autohauses vorzulegen und auf dieser Grundlage dann der Entnahmewert ermittelt werde. Ferner wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Zeuge Z zum Zustand des Pkw und zur Preisbildung beim Verkauf des Pkw Mercedes-Benz SL 350 im September 2007 vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.