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Urteil

2 K 267/12

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:1211.2K267.12.0A
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Leitsätze
1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer im eigenen Namen und für fremde Rechnung gegenüber der Deutschen Post AG auf und wird deshalb Gläubiger des Briefbeförderungsanspruchs, erhält und erbringt er gemäß § 3 Abs. 11 UStG eine Briefbeförderungsleistung (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Als Entgelt und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für diese Leistung ist das Netto-Porto abzüglich von Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber des Konsolidierers anzugeben (Rn.36) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer im eigenen Namen und für fremde Rechnung gegenüber der Deutschen Post AG auf und wird deshalb Gläubiger des Briefbeförderungsanspruchs, erhält und erbringt er gemäß § 3 Abs. 11 UStG eine Briefbeförderungsleistung (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) . 2. Als Entgelt und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für diese Leistung ist das Netto-Porto abzüglich von Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber des Konsolidierers anzugeben (Rn.36) . Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Oktober 2010 vom 23. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der FGO). Der Beklagte hat die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu Recht um das (Netto)Porto für die Briefsendungen - vermindert um die Gutschriften der Klägerin gegenüber der A - erhöht. 1) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Besteuerung eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG) als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist demnach maßgebend, ob und welche Lieferungen oder sonstige Leistungen von ihm erbracht werden. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2012 XI R 16/10, BStBl II 2013, 49). Die Beteiligten eines Leistungsaustauschs ergeben sich aus den schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 2011 V R 16/09, BStBl II 2012, 378, unter II.1.a). Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf allerdings nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 C-349/96, UR 1999, 254; BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 2006 V R 25/03, BStBl. II 2006, 788; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BStBl II 2013, 380). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG wird der Umsatz bei sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; jetzt wortgleich Art. 73 MwStSystRL). Danach ist Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ... "alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". Trotz der zwischen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL bestehenden Formulierungsunterschiede führen beide Regelungen zum selben Ergebnis, da weder § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG die Berücksichtigung der Sicht des Leistenden verbietet, noch Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG/Art. 73 MwStSystRL eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Leistungsempfängers ausschließt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 43; BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142). Dementsprechend richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210; vom 6. Mai 2010 V R 15/09, BStBl II 2011, 142; vgl. auch EuGH-Urteil Primback in Slg. 2001, I-3833, BFH/NV Beilage 2001, 173 Rdnr. 25). Nach § 3 Abs. 11 UStG gilt eine Leistung als an einen Unternehmer und für ihn erbracht, wenn er in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (sogenannte Dienstleistungskommission). Durch diese Vorschrift werden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Leistungskommission wortgetreu umgesetzt (Art. 28 MwStSystRL). Es wird dadurch eine Leistungskette fingiert, in der der Geschäftsbesorger nicht noch eine andere Leistung in Form einer Vermittlungsleistung erbringt. Diese Leistung wird vielmehr durch die fingierte Leitung absorbiert. Diese umsatzsteuerliche Konsequenz steht im bewussten offenen Widerspruch zum Zivilrecht (vgl. Leonard, in: Bunjes, UStG, 12. Aufl. 2013, Rn. 296; Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rn. 723). Die durch § 3 Abs. 11 UStG bewirkte Fiktion bezieht sich auf die Leistung selbst und auf deren Inhalt, d.h. Leistungsort und Befreiungsvorschriften richten sich danach, welche Leistung der Kommittent/Beauftragte gegenüber seinem Kunden im eigenen Namen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 6/02, BFH/NV 2003, 517; Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rn. 723). Die personenbezogenen Merkmale (etwa Unternehmereigenschaft, Kleinunternehmer mit oder ohne Verzicht auf die Anwendung des § 19 UStG) müssen jeweils unabhängig voneinander geprüft werden (Martin, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3 Rn. 723). 2) Daran gemessen besteht die umsatzsteuerbare sonstige Leistung der Klägerin gegenüber der A in der Beförderung der Briefsendungen zum Zustelladressaten. Die Klägerin war auf Grund der Dienstleistungsvereinbarung mit der A vom Januar 2009 zwar nur zur "täglichen Übernahme von Briefsendungen..., zur Sortierung und taggleichen Einspeisung zur Auslieferung bei der Deutschen Post AG" verpflichtet (Abschnitt 1.1. der Vereinbarung). Die Zustellung der Briefsendungen sollte von der Deutschen Post AG vorgenommen werden. Der A ging es im Kern darum, dass die von ihr bereits frankierten Briefsendungen durch die Post zeitnah zugestellt werden. Durch die Einschaltung der Klägerin sollte diese Postbeförderungsleistung vermittelt und zusätzlich ein Rabatt auf das bereits entrichtete Porto durch die Konsolidierungsleistungen der Klägerin (Abholung, Sortierung und Einspeisung) erzielt werden, der zum Teil an die A zurückfließen sollte. Die Klägerin hat zur Umsetzung dieser Vereinbarung im eigenen Namen den Vertrag vom ... 2009 über Konsolidierungsleistungen mit der C als Subunternehmerin geschlossen, die als lizensiertes Postkonsolidierungsunternehmen in der Lage war, die Rabatte von der Deutschen Post AG zu erhalten. Die Klägerin hat damit ihre Verpflichtungen (Abholung, Sortierung und Einlieferung der Briefsendung bei der Deutschen Post AG) auf die C delegiert und ist damit in Bezug auf die Vermittlung der (vergünstigten) Briefbeförderungsleistung der Post auf fremde Rechnung tätig geworden, weil die Briefbeförderung auf Kosten der A erfolgt ist, die durch die vorherige Frankierung der Briefsendungen bereits das Entgelt für die Postbeförderung entrichtet hatte. Die Klägerin ist somit als Dienstleistungskommittentin im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG tätig geworden und hat durch die dort geregelte gesetzliche Fiktion gegenüber der A die Leistung erbracht, die sie selbst von der C bezogen hat. Die C ist in der Leistungskette ebenfalls als Dienstleistungskommittentin im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG gegenüber der Deutschen Post AG aufgetreten. Sie hat im eigenen Namen den Vertrag mit der Deutschen Post AG nach deren AGB geschlossen, wonach die C als Einlieferin der Briefsendungen alleinige Gläubigerin der Leistungen der Deutschen Post AG und somit der Beförderung und Zustellung der Briefe durch die Post ist (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 der AGB). Die C ist dabei insoweit ebenfalls für fremde Rechnung tätig geworden, weil die Briefbeförderung auf Kosten der A erfolgt ist, die die Frankierung vorgenommen und bezahlt hat. Die C hatte sich in dem Vertrag mit der Klägerin zwar dazu verpflichtet, die Beförderungsverträge im fremden Namen abzuschließen. Diese Verpflichtung berührt aber nur das Innenverhältnis der C zur Klägerin und nicht ihr Vertragsverhältnis mit der Deutschen Post AG. Die Beförderung und Zustellung der Briefsendungen durch die Post erfolgte an die Anschriften, die die A als Absenderin auf den Sendungen angegeben hatte. Die A hatte auf Grund der AGB der Post keinen eigenen Beförderungsanspruch gegenüber der Deutschen Post AG, sondern nur die C. Der A ist die Beförderung nur im Sinne eines sogenannten unechten Vertrags zu Gunsten Dritter zu Gute gekommen (vgl. dazu Grünberg, in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, vor § 328 BGB Rn. 1.). Ein Beförderungsanspruch der A gegenüber der Deutschen Post AG ergibt sich auch nicht abweichend von den AGB durch die Frankierung der Sendungen seitens der A. Postwertzeichen wie Briefmarken oder Frankierungstempel stellen Inhaberpapiere im Sinne von § 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, die dem jeweiligen Inhaber einen Anspruch auf Beförderung der Postsendung im Wert des auf der Marke oder Frankierung angegebenen Geldbetrags vermitteln (vgl. BGH-Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04, NJW 2006, 54). Durch die Weitergabe der frankierten Sendungen ging dieser Anspruch auf die Klägerin als Inhaberin und anschließend auf die C über, die den Beförderungsvertrag schließlich mit der Deutschen Post AG abgeschlossen hat. Die C hat von der Deutschen Post AG somit die Beförderung und Zustellung der Briefsendungen der A als Leistung empfangen, die sie gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG auch gegenüber der Klägerin erbracht hat. Die Klägerin hat somit nach § 3 Abs. 11 UStG ebenfalls die Beförderung und Zustellung der Briefsendungen gegenüber der A erbracht. Die Vermittlungsleistungen der Klägerin und der C treten nach den oben dargelegten Grundsätzen gegenüber der nach § 3 Abs. 11 UStG zugerechneten Beförderungsleistungen zurück. 3) Die Briefbeförderungsleistungen, die die Klägerin gegenüber der A erbracht hat, sind auch steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung greift nicht ein; insbesondere folgt eine Steuerbefreiung nicht aus § 4 Abs. 11b UStG. Für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2010 ergibt sich dies daraus, dass nach § 4 Abs. 11b UStG a. F. nur die Umsätze der Deutschen Post AG steuerbefreit waren. Dieses personenbezogene Merkmal lag bei der Klägerin nicht vor und wird nach den obigen Darlegungen auch nicht über § 3 Abs. 11 UStG zugerechnet. Für die Umsätze ab Juli 2010 greift die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 11b UStG deshalb nicht ein, weil die Deutsche Post AG die Briefbeförderung auf Grund ihrer AGB im Vergleich zu ihren normalen Entgelten rabattiert hat und eine Steuerbefreiung deshalb nach § 4 Abs. 11b Satz 3 Buchst. b UStG ausgeschlossen ist. Danach gilt die Steuerbefreiung nicht für Leistungen, die auf Grund von AGB zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemeinen für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 PostG genehmigten Entgelten erbracht werden. 4) Als Entgelt für die von der Klägerin gegenüber der A erbrachte Briefbeförderungsleistung ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles das anzusetzen, was die A als Leistungsempfängerin aufgewendet hat, um die Beförderungsleistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Entgelt können auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte sein, wenn sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im Zusammenhang mit der Leistung stehen (vgl. Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl. 2013, Rn. 8 m. w. N.). Der Beklagte hat zu Recht das von der A entrichtete Netto-Briefporto, abzüglich der von der Klägerin nach Abwicklung der Leistungskette vergüteten Gutschriften, als Entgelt und damit umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage angesetzt (so auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2006, BStBl I 2007, 119). Diese - zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitigen - Beträge hat die A letztendlich aufgewendet, um die (gesetzlich fingierte) Beförderungsleistung der Klägerin zu erlangen. Das Porto steht deshalb im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Leistung. Das Briefporto ist zwar an die Deutsche Post AG entrichtet worden, aber um die durch die Klägerin erbrachte Beförderungsleistung zu erhalten. Die Portozahlung ist im Wege des sogenannten abgekürzten Zahlungswegs direkt - aber für Rechnung der in der Leistungskette eingeschalteten Unternehmer - an die Deutsche Post AG geflossen. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Vertragsgestaltung, wonach die A zur Erlangung der Rabattierung konsolidierungsfähige und damit freigemachte Briefsendungen an die Klägerin (Abschnitt 1.1 der Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der A vom Januar 2009) liefern sollte und diese gegenüber der C nach dem Sinn und Zweck des Subunternehmervertrags eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat (vgl. Abschnitt 1.2 des Vertrags zwischen der Klägerin und der C vom März 2009). Die C wiederum war gegenüber der Post zu Erlangung der Beförderungsleistung verpflichtet, das Entgelt zu tragen und die Briefe dafür frankiert einzuliefern (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 der AGB). Auch für Briefsendungen, die - wie hier - bereits durch Dritte freigemacht worden sind, schuldete die C gegenüber der Post auf erstes Anfordern das aus der Freimachung resultierende Beförderungsentgelt (§ 4 Abs. 2 AGB). Durch die Lieferung der frankierten Briefsendungen an die Klägerin seitens der A hat die Klägerin - wie oben dargelegt - den in den Postwertzeichen als Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB verkörperten Beförderungsanspruch im Wert des auf der Marke oder dem Stempel angegebenen Geldbetrags erhalten. Ihr ist damit von der A zunächst wertmäßig das (volle) Entgelt für die Briefbeförderung (verkörpert in der Frankierung als Wertpapiere) entrichtet worden, das dann später nach erfolgter Vertragsdurchführung und Abrechnung durch die Gutschriften der Klägerin gemindert worden ist. Damit hat die Klägerin dieses Entgelt auch im Sinne von Art. 73 MwStSystRL von der A erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt deshalb für die Einordnung des Portos als durchlaufender Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines sogenannten Konsolidierers, der in die Erbringung von Postdienstleistungen einbezogen ist. Die Klägerin schloss im Januar 2009 mit der A ... GmbH (im Folgenden: A) eine Dienstleistungsvereinbarung, wonach Vertragsgegenstand die tägliche Übernahme von Briefsendungen im Logistikzentrum der A in B, die Sortierung und taggleiche Einspeisung zur Auslieferung bei der Deutschen Post AG durch die Klägerin war. Die Klägerin sollte eine Vergütung in Form eines prozentualen Anteils am Rabatt erhalten, den die Deutsche Post AG für die so eingelieferten Briefsendungen gewährte. Die Vergütung sollte monatlich per Gutschriftverfahren gegenüber der A abgerechnet werden. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der A schloss die Klägerin im März 2009 einen Vertrag mit der C GmbH (im Folgenden: C), die ein lizensiertes Postkonsolidierungsunternehmen ist, das die Briefsendungen seiner Kunden nach Postleitregionen sortiert und diese dann in das Zustellnetz der Deutschen Post AG einspeist. C verpflichtete sich in diesem Vertrag dazu, die Sendungen der Klägerin werktags bei der A in B abzuholen, maschinell zu sortieren, zu zählen und bei einem Briefzentrum der Deutschen Post AG einzuliefern. Die Einlieferung sollte nach den Vorgaben der Deutschen Post AG erfolgen. Für den Fall, dass C die Einlieferung bei der Deutschen Post AG selbst vornimmt, sollten die Briefsendungen zum Zwecke der Zustellung an die Deutsche Post AG im Namen und für Rechnung des Briefabsenders übergeben werden. Ein Vertragsverhältnis über die Beförderung ab Übergabe an die Deutsche Post AG sollte ausschließlich zwischen dem Briefabsender und der Deutschen Post AG zustande kommen. Die vertragliche Beziehung des Absenders zur Deutschen Post AG sollte von diesem Vertrag unberührt bleiben. Entsprechendes galt für den Fall, dass die C ihrerseits einen Postkonsolidierer als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschalten würde (Abschnitt 1.3 des Vertrags). Die Klägerin sollte auf teilleistungsfähige Sendungen eine Rückvergütung von 26 % des vollen Briefportos erhalten. Hierüber sollte monatlich eine Gutschrift erteilt werden. Die Vergütung der Konsolidierungsleitungen von C wurde prozentual auf der Grundlage des Portos für die jeweils monatlich eingelieferten Briefe berechnet. Sie betrug je nach Art der Briefsendungen zwischen 7 und 15 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. C (damals noch unter der früheren Firmierung D GmbH) hatte vorher im Mai/Juni 2005 mit der Deutschen Post zwei sogenannte Teilleistungsverträge abgeschlossen, die C berechtigen, die sortierten Briefsendungen unter ihrer Konsolidierungsnummer in den Briefzentren der Deutschen Post AG einzuliefern. Grundlage dieser Verträge waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG "Teilleistungen BZE/BZA gewerbsmäßige Konsolidierung Brief". C erhielt für die Einlieferungen gemäß den AGB prozentuale Nachlässe auf das jeweilige Entgelt (Porto) für die Briefsendungen. Nach § 1 Abs. 3 dieser AGB ist Einlieferer und alleiniger Gläubiger der Leistungen der Deutschen Post der Konsolidierer. Absender im Sinne der AGB sind danach die Endkunden des Konsolidierers. Die Deutsche Post AG verpflichtete sich unter anderem dazu, die Briefsendungen unter der auf der Briefsendung angebrachten Anschrift zuzustellen (§ 2 Abs. 3 der AGB). Der Konsolidierer hat unter anderem die Verpflichtung, die Briefsendungen mit dem jeweiligen Entgelt freigemacht/frankiert einzuliefern (§ 3 Abs. 4 der AGB) und nur solche Briefsendungen einzuliefern, deren Beförderung er unmittelbar vertraglich vom Absender übernommen hat (§ 3 Abs. 7 der AGB). Der Konsolidierer schuldet nach § 4 Abs. 1 der AGB der Deutschen Post AG das Porto; dies auch dann, wenn die Freimachung vom Absender oder Dritten erfolgt ist (§ 4 Abs. 2 der AGB). Die Deutsche Post AG erstattet dem Konsolidierer monatlich die Differenz zwischen dem regulären Porto und dem Rabatt auf Grund der vereinbarten Teilleistungsentgelte (§ 4 Abs. 3 der AGB). Auf diesen vertraglichen Grundlagen erfolgten in den Streitmonaten Januar bis Oktober 2010 Einreichungen von Briefsendungen der A bei der Deutschen Post AG über die Klägerin und C. Die Sendungen wurden dafür bereits von der A mit Netto-Portovolumina zwischen knapp 27.000 € bis rund 59.000 € frankiert. ... Bis einschließlich Juni 2010 waren nach § 4 Abs. 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) a. F. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG umsatzsteuerfrei. Auf dieser Grundlage berechnete die Deutsche Post AG der C keine Umsatzsteuer für ihre Leistungen. Die C ihrerseits stellte der Klägerin in sogenannten Konsolidierungsabrechnungen monatlich ihre Konsolidierungsleistung zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung und überwies der Klägerin jeweils den übrig gebliebenen von der Post erstatteten (Porto)Betrag. Die Klägerin erstellte der A Gutschriften, in denen sie den nach Abzug ihres Anteils an der Konsolidierung verbliebenen Netto-(Porto)Betrag nebst Umsatzsteuer aufwies. Ab Juli 2010 wurde die Steuerbefreiung des § 4 Abs. 11b UStG dergestalt geändert, dass Postdienstleistungen unter anderem dann nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen, als den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder den nach § 19 des Postgesetzes (PostG) genehmigten Entgelten vereinbart worden sind (§ 4 Abs. 11b Satz 3 Buchst. b UStG). Auf dieser Grundlage berechnete die Deutsche Post AG der C ab Juli 2010 monatlich die Umsatzsteuer auf das Porto für die Versendungsleistung nach und zog dieses von dem auf Grund der Konsolidierungsleistung zu erstattenden Gutschriftsbetrag ab. Die Deutsche Post AG erhöhte allerdings zur Kompensation der Umsatzsteuer die Teilleistungsnachlässe jeweils um 12 % und änderte diesbezüglich ihre AGB. Die C gab diese Erhöhung ab 1. Juli 2010 durch eine entsprechende Vertragsänderung an die Klägerin weiter. Auf dieser Grundlage erstellte auch die C der Klägerin ab Juli 2010 monatliche Konsolidierungsabrechnungen, in denen die Nachbelastung mit Umsatzsteuer auf das Porto der Deutschen Post AG ausgewiesen und von dem jeweiligen Gutschriftbetrag abgezogen wird. Die Klägerin stellte zunächst wie zuvor Gutschriften aus und erteilte der A erst am 28. Februar 2011 geänderte Rechnungen, in denen das Porto nebst Umsatzsteuer entsprechend den Rechnungen der C ausgewiesen wurde. Die Klägerin gab für die streitgegenständlichen Monate Januar bis Oktober 2010 Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die zunächst nicht zu abweichenden Festsetzungen durch den Beklagten führten. Dieser führte im Februar 2011 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin bis einschließlich Juni 2010 in ihren Voranmeldungen keine Umsatzsteuer auf das Porto für die Briefsendungen berücksichtigt hatte. Ab Juli 2010 hat die Klägerin nach den Feststellungen der Prüfung die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der C auch in Bezug auf das dort ausgewiesene, nachberechnete Porto der Post gezogen, allerdings auf das Porto bezogene Umsatzsteuer aus ihren Leistungen an die A nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Beklagten war in Bezug auf die Ausgangsleistungen der Klägerin die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um das Netto-Porto zu erhöhen, abzüglich der von der Klägerin gegenüber der A erteilten Gutschriften. Die Deutsche Post AG habe eine sonstige Leistung in Form des Transportes und der Zustellung der Briefe an die C erbracht. Diese habe auf der Grundlage von § 3 Abs. 11 UStG eine solche Leistung an die Klägerin und diese wiederum an die A erbracht. Bemessungsgrundlage dafür sei nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG alles, was die A als Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendet habe, abzüglich der Umsatzsteuer. Die A habe das Porto abzüglich der Gutschriften aufgewendet. Dies führe zu folgenden Erhöhungen der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen und der Umsatzsteuer: Zeitraum Erhöhung der Bemessungsgrundlage Umsatzsteuererhöhung Januar 2010 27.091,55 € 5.147,39 € Februar 2010 26.423,75 € 5.020,51 € März 2010 24.258,07 € 4.609,03 € April 2010 20.891,32 € 3.969,35 € Mai 2010 21.254,73 € 4.038,40 € Juni 2010 23.483,31 € 4.461,83 € Juli 2010 21.049,66 € 3.999,43 € August 2010 28.835,19 € 5.478,69 € September 2010 34.784,33 € 6.609,02 € Oktober 2010 40.634,03 € 7.720,47 € Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 23. Februar 2011 Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar bis Oktober 2010. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 ist bislang nicht ergangen. Die Klägerin legte dagegen am 3. März 2011 Einsprüche ein. Die Deutsche Post AG erbringe keine Transport- und Zustellungsleistung an die C. Die von der A erbrachten Portozahlungen seien deshalb nicht im abgekürzten Zahlungsweg direkt an die Deutsche Post AG erfolgt. Die A habe die Post vielmehr mit den Postbeförderungsleistungen im Ganzen beauftragt und hierfür das Porto bezahlt. Die Zahlung des Portos betreffe das Vertragsverhältnis der A zur Deutschen Post AG, dies stelle die Gegenleistung für die Beförderungsleistung dar. Die Sortierleistungen würden auf der Grundlage eines Teilleistungsvertrags gemäß § 28 PostG von der C erbracht. Hierbei handele es sich um ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen der C und der Deutschen Post AG. Die C erhalte für das Sortieren und Einliefern ein Entgelt von der Deutschen Post AG, welches sich der Höhe nach am Porto orientiere. Die Vertragsverhältnisse mit der A und der C stellten wiederum selbständige Rechtsbeziehungen dar. Die C gebe die von der Post erhaltenen Entgelte als Gegenleistung für die Übergabe der Postsendungen weiter. Das in den Rechnungen ausgewiesene Porto stelle nur eine Bemessungsgrundlage dar, danach errechne sich der Teilleistungsnachlass. Das Porto stelle deshalb keine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bezogen auf die Leistungen der Klägerin dar. Es handele sich dabei auch nur um einen durchlaufenden Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Mit Entscheidung vom 14. September 2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 2. Oktober 2012 Klage erhoben. Der Beklagte habe zu Unrecht das Briefporto mit in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die ihre Leistungen einbezogen. Sie, die Klägerin, erbringe keine Postdienstleistungen. Allein zwischen der A und der Deutschen Post AG bestehe eine Leistungsbeziehung aus der umsatzsteuerlich relevante Entgelte bezüglich erbrachter Postdienstleistungen resultierten. Die A sei Absenderin der Postsendungen und alleinige Schuldnerin des Portos. Die Deutsche Post AG stelle ihr die Rechnungen für die Sendungsentgelte aus. Diese AG erbringe die Beförderungsleistung für den Absender, mithin die A. Sowohl die C als auch sie, die Klägerin, seien nur als Mittelsperson für die A tätig gewesen. Sie, die Klägerin, dürfe einen Teil der von der Deutschen Post AG gewährten Rabatte für die Konsolidierungsleistungen einbehalten. Der Rest werde an die A ausgekehrt. Nur die Vergütung für die Konsolidierungsleistung sei Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Das in den Rechnungen ab Juli 2010 ausgewiesene Porto stelle nur einen durchlaufenden Posten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, der nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einfließe. Würde das Porto als Bemessungsgrundlage angesetzt, läge eine Übermaßbesteuerung vor, weil sie, die Klägerin, dann Steuern abzuführen hätte, die höher seien, als das von ihr tatsächlich erlangte Entgelt. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei gemäß Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) - abweichend von § 10 Abs. 1 UStG - alles, was der Dienstleistungserbringer vom Dienstleistungsempfänger oder Dritten erhalte. Dies sei vorliegend der um Rabatte oder Kürzungen korrigierte Betrag. Die Bezeichnung des Entgelts oder die Abrechnungsmethode spielten dabei keine Rolle. Die Leistungskette gehe von der A über die Klägerin und die C zur Deutschen Post AG und nicht umgekehrt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar bis Oktober 2010 vom 23. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 dergestalt zu ändern, dass die Erhöhung der jeweiligen Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer um das Porto der Briefsendungen rückgängig gemacht wird und die Umsatzsteuer für Januar 2010 um 5.147,39 €, für Februar 2010 um 5.020,51 €, für März 2010 um 4.609,03 €, für April 2010 um 3.969,35 €, für Mai 2010 um 4.038,40 €, für Juni 2010 um 4.461,83 €, für Juli 2010 um 3.999,43 €, für August 2010 um 5.478,69 €, für September 2010 um 6.609,02 € und für Oktober 2010 um 7.720,47 € niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2006 (BStBl. I 2007, 119) erbringe die Deutsche Post AG eine Beförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Konsolidierer, wenn dieser - wie hier - im eigenen Namen gegenüber der Post auftrete. Einlieferer und alleiniger Gläubiger der Leistungen der Deutschen Post AG sei die C GmbH und nicht der jeweilige Briefabsender. Nach dem aufgeführten BMF-Schreiben erbringe der Konsolidierer gegenüber dem Absender der Briefsendungen oder seinem sonstigen Vertragspartner - hier der Klägerin - eine steuerpflichtige Postbeförderungsleistung, die nach dem Regelsatz zu besteuern sei. Die Leistungsbeziehung der Klägerin zur A sei ebenso zu behandeln, auch diese erbringe eine Postbeförderungsleistung, für die das Porto als Entgelt anzusetzen sei, hiervon seien die Gutschriften, die von der Klägerin gewährt worden seien, in Abzug gebracht worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.