Beschluss
2 K 195/14
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2017:0214.2K195.14.0A
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Leitsätze
Beim Streit über die AfA-Bemessungsgrundlage im Rahmen der Anfechtung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist für die Ermittlung des Streitwertes nur auf den AfA-Betrag abzustellen, der für den angefochtenen Bescheid begehrt wird. Zukünftige Auswirkungen sind nicht zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht (Rn.3)
(Rn.5)
(Rn.7)
(Rn.10)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Streit über die AfA-Bemessungsgrundlage im Rahmen der Anfechtung eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist für die Ermittlung des Streitwertes nur auf den AfA-Betrag abzustellen, der für den angefochtenen Bescheid begehrt wird. Zukünftige Auswirkungen sind nicht zu berücksichtigen. Eine entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht (Rn.3) (Rn.5) (Rn.7) (Rn.10) . Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf Antrag der Klägerin. Das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BStBl II 1988, 287; vom 29. Oktober 2008 I R 84/07, juris; vom 18. November 2014 V S 30/14, BFH/NV 2015, 346) liegt im Streitfall vor. Die Klägerin beruft sich auf § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die streitgegenständliche Fallkonstellation ist noch nicht geklärt (vgl. zu § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch BFH-Beschluss vom 17. August 2015 XI S 1/15, BStBl II 2015, 906). Die Bemessung des Streitwertes richtet sich vorliegend nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im vorliegenden Verfahren liegt ein solcher Verwaltungsakt nicht vor. Bei den angefochtenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) für 2010 und 2011. Diese Bescheide sind keine Verwaltungsakte die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind. In den Fällen eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bemisst sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten, wobei diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes angenommen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BStBl II 2007, 54; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 199 ff. m. w. N.). Davon gehen auch die Beteiligten aus. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die streitgegenständlichen Einkünfte für das Streitjahr 2010 um 794,65 € und für das Streitjahr 2011 um 2.379,32 € niedriger festzusetzen. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 793,49 € (25 % von 3.173,97 €). Nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG darf vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, der Streitwert nicht unter 1.500 € angenommen werden, so dass ein Streitwert von 1.500 € anzusetzen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin erhöht sich der Streitwert nicht deshalb, weil es um die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage ging, die Auswirkungen auf künftige Feststellungsbescheide und damit mittelbar auf künftige Einkommensteuerbescheide für die Feststellungsbeteiligten hat. Entscheidend für die Streitwertbemessung ist nicht der gesamte Wert der streitigen AfA, sondern der Absetzungsbetrag, der für den konkret angefochtenen Bescheid mit dem Antrag begehrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juli 1985 IV R 36/85, BFH/NV 1987, 45; FG Köln, Urteil vom 17. April 2008 10 Ko 3928/07, EFG 2008, 1488; Brandis, in Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO Rz. 151). Anderes ergibt sich nicht aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i. d. F des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2013, 2568). Danach ist der nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ermittelte Streitwert um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf Streitwertberechnungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, somit auf Fälle, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Ein solcher Fall liegt nach dem oben Dargelegten nicht vor. Es kommt auch nicht in Betracht, § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden oder daraus Rückschlüsse auf die Streitwertberechnung nach § 52 Abs. 1 GKG zu ziehen. Eine entsprechende Anwendung der Norm scheitert schon daran, dass keine Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber wollte die Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen - wie es im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt - bewusst auf die Fälle des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG beschränken. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zwar vorgesehen, dass auch in den Fällen von § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung des Antrags des Klägers für die Zukunft Berücksichtigung finden konnte. Danach sollte § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wie folgt lauten: "Ergibt sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. Dabei darf das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht überschritten werden" (BR-Drucks. 517/12, S. 119). Nach der Gesetzesbegründung sollte diese Formulierung durch den Verweis auf § 52 Abs. 1 GKG bewirken, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - eine Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers auch im Rahmen von § 52 Abs. 1 GKG nicht ausgeschlossen ist (BR-Drucks. 517/12, S. 374). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat § 52 Abs. 3 GKG dann aber die jetzige Fassung erhalten. Dies wurde so begründet, dass die Möglichkeit, den Streitwert oberhalb des bezifferten Geldbetrags anzusetzen, im Interesse einer leichteren Anwendbarkeit eingeschränkt werden soll (BT-Drucks. 17/13537, S. 267). Darin kommt der gesetzgeberische Wille deutlich zum Ausdruck, dass die Möglichkeit einer Berücksichtigung von zukünftigen Auswirkungen bei der Streitwertbemessung durch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf den dort geregelten Anwendungsbereich begrenzt werden, es somit außerhalb dieses Anwendungsbereichs bei den bisherigen Grundsätzen bleiben soll.