Beschluss
2 V 121/19
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens(Rn.2)
(Rn.3)
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2. Auf den ggfs. im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird(Rn.5)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens(Rn.2) (Rn.3) . 2. Auf den ggfs. im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird(Rn.5) . Der Streitwert wird auf xxx.xxx Euro festgesetzt. Der Streitwert ist gem. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen bei objektiver Beurteilung ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Sein Interesse an der erstrebten Entscheidung und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens sind zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 49. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rz 11 und 12). Den Auswirkungen der Sache auf den Antragsgegner ist demgegenüber keine Bedeutung beizumessen (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 49. Aufl. 2019, § 52 GKG, Rz 11 m.w.N.). Regelmäßig ergibt sich die Bedeutung der Sache aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den der Kläger im Fall seines Obsiegens behält. Sofern wirtschaftliche Auswirkungen fehlen, sind auch ideelle Interessen wirtschaftlich zu bewerten (vgl. Hess. VerwGH-Beschluss vom 10. August 2016, 5 A 687/16; BVerwG-Urteil vom 20. März 1995, (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum 22. März 1995) 11 A 1/95, NVwZ-RR 1996, 237). Die begehrte einstweilige Anordnung war auf Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Weil die Forderungen des Antragsgegners bereits vor Stellung des gerichtlichen Anordnungsantrags erfüllt worden waren, bestand das Interesse des Antragstellers darin, die gravierenden Folgen einer Fortführung des Insolvenzverfahrens auf seine Kreditwürdigkeit bei Banken und anderen Darlehensgebern sowie weiteren Gläubigern bzw. Geschäftspartnern zu verhindern. Insoweit dürfte eine realistische Gefahr der Kündigung der Kreditverträge mit der Bank-1 (x.xxx.xxx €) und der Bank-2 (xx.xxx €) entsprechend Ziffer 19 Abs. 3 der Banken-AGB bestanden haben. Im Zuge einer derartigen Fälligstellung der Bankdarlehen und einer Verwertung der Sicherheiten dürfte die Kündigung weiterer Verträge anderer Gläubiger und Vertragspartner zu besorgen gewesen sein. Eine reguläre Fortführung des Betriebes wäre demzufolge kaum denkbar gewesen. Da der Antragsteller aber ausweislich seines Vorbringens im Insolvenz- und im finanzgerichtlichen Verfahren über nennenswerte Vermögenswerte verfügt, würde es in gewissem Umfang lediglich zu einer "Umschichtung" von Vermögenswerten gegen die Befreiung von Verbindlichkeiten kommen. Die Bewertung des Interesses des Antragstellers an der Beendigung des Insolvenzeröffnungs- und eines sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens erweist sich mangels vor allem betriebswirtschaftlicher Grunddaten als schwierig und eröffnet deshalb für das Gericht einen weiten Spielraum (vgl. BFH- Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661). Unter den gegebenen Umständen hält es der Senat für ermessensgerecht, im Ausgangspunkt einen Streitwert von xxx.xxx € zugrunde zu legen. Hiervon ist im Anordnungsverfahren ein Abschlag vorzunehmen. Im Streitfall ist ein Abschlag von einem Drittel angemessen. Mit dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wird, auch wenn keine abschließenden Rechtswirkungen erreicht werden, in der Regel in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt (vgl. dazu auch Brandenburgisches OLG-Beschluss vom 26. November 2018, JurBüro 2019, 26 zum einstweiligen Verfügungsverfahren bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Wegen der gravierenden Wirkungen der Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine "vorläufige Zwischenlösung" nicht möglich, eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Juli 2019, 2 V 121/19). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bedarf es vielmehr der Anordnung der Rücknahme des Antrags. So ist es auch im Streitfall geschehen. Der endgültige Streitwert ist danach auf xxx.xxx € festzusetzen.