Urteil
2 K 205/20
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2021:0723.2K205.20.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag zur Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 UStG kann auch konkludent z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann dies jedoch nur dann gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.(Rn.35)
2. Beendet der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit und nimmt später eine neue Tätigkeit auf, setzt die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag gemäß § 20 UStG voraus.(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag zur Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 UStG kann auch konkludent z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann dies jedoch nur dann gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.(Rn.35) 2. Beendet der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit und nimmt später eine neue Tätigkeit auf, setzt die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag gemäß § 20 UStG voraus.(Rn.36) Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die angegriffenen Umsatzsteuerbescheides sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte war dem Grunde nach zum Erlass von Schätzungsbescheiden berechtigt (1.). Auch der Höhe nach sind die Bescheide nicht zu beanstanden, denn der Beklagte hat in den Streitjahren die Umsätze des Klägers gegenüber der B anhand der gestellten Rechnungen in zutreffender Höhe erfasst. Der Kläger hatte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu versteuern (2.). 1. Der Beklagte war zur Schätzung befugt. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Dies gilt insbesondere dann, wenn er seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt. Gemäß § 18 Abs. 3 UStG war der Kläger als Unternehmer verpflichtet, seine Umsätze und Vorsteuern gewissenhaft zu erklären. Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden (vgl. § 27 Abs. 17 UStG), hat er dafür eine Jahressteuer-erklärungen elektronisch zu übermitteln. Verzichtet das Finanzamt auf eine elektronische Datenübermittlung, hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 UStG). Die Erklärungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt ermittelt. Auch für Erklärungszeiträume, in denen er keine Umsätze tätigt bzw. im Falle der Istbesteuerung kein Entgelt vereinnahmt, ist er zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet (BFH, Beschluss vom 4. April 2003, V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097). Diesen Erklärungspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. 2. Die Schätzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt ihr in Wahrnehmung seiner eigenen Schätzungsbefugnis gemäß § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO. Denn sie beruht auf den an die B gerichteten Ausgangsrechnungen des Klägers und den darin in Rechnung gestellten Umsätzen in den Streitjahren. Darauf, dass er als Istbesteuerer mangels Begleichung der Rechnung durch die B in den Streitjahren diese Umsätze nicht zu erfassen hatte, kann der Kläger sich nicht berufen. a) Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die Steuer, soweit nicht § 20 UStG gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (sog. Sollbesteuerung). Gem. § 20 Abs. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen oder auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istbesteuerung). Notwendig für den Wechsel zur Istbesteuerung ist mithin ein Antrag, aufgrund dessen das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt auf § 118 Satz 1 AO gestattet haben muss (BFH, Beschluss vom 11. Mai 2011, V B 63/10, BFH/NV 2011, 1406). Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann aber eine Steuererklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, nur dann als konkludenter Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung angesehen werden, wenn er deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind (BFH, Urteil vom 18. August 2015, V R 47/14, BStBl II 2018, 611; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2011, V B 63/10, BFH/NV 2011, 1406) Ein konkludenter Antrag kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass eine Umsatzsteuererklärung eingereicht wird, welche mit den Angaben in der Einnahmenüberschussrechnung korreliert, so dass für das Finanzamt die Ermittlung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten deutlich hervortritt (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 28. April 2014, 16 K 128/12, juris). Der Ermessensverwaltungsakt im Sinne der §§ 130, 131 AO, mit welchem die Istbesteuerung gestattet wird, muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend bekannt gegeben werden. Jedoch fehlt es an einer Gestattung, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. (BFH, Beschluss vom 11. Mai 2011, V B 63/10, BFH/NV 2011, 1406). Die Dauer der Wirksamkeit der Erlaubnis richtet sich grundsätzlich nach § 124 Abs. 2 AO. Danach bleibt wirksam, solange sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sowohl Antrag als auch Gestattung sind jedoch an die Unternehmereigenschaft und das Unternehmen gekoppelt. Stellt der Unternehmen sein Unternehmen ein, wird eine ihm gegenüber erteilte Gestattung gegenstandslos. Bei Aufnahme einer neueren unternehmerischen Betätigung bedarf es eines neuen Antrags und der entsprechenden Genehmigung. b) Gemessen an diesen Grundsätzen verfügte der Kläger für die Streitjahre über keine Genehmigung des Beklagten, seine Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt zu berechnen. aa) nach Würdigung der Akten und der vorhandenen Beweismittel geht das Gericht davon aus, dass der Kläger infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen im Jahr 2007 jegliche unternehmerische Betätigung, die er in den Jahren zuvor auch umsatzsteuerlich gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, eingestellt hat. Zwar erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners; auch kann von der Einstellung der Unternehmertätigkeit nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer vorübergehend keine Umsätze erzielt (Schulze in: Wäger, Kommentar, Anh. zu § 18 UStG, Rn. 25; BFH, Urteil vom 21. Dezember 1989, V R 184/84, juris). Es müssen vielmehr Beweisanzeichen gegeben sein, dass der Unternehmer seine auf entgeltliche Umsätze gerichtete Tätigkeit eingestellt hat. Solche Beweisanzeichen sind vorliegend darin zu sehen, dass über das Vermögen des Klägers 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, seine bisherige unternehmerische Tätigkeit in den Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wesentlichen in der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bestand, dass der Kläger ab 2010 keinerlei Umsatzsteuererklärung mehr einreichte und auch Einkommensteuererklärungen ab 2010 nur vereinzelt vorliegen. So gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 lediglich an, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erzielen. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere sein Immobilienvermögen noch vorhanden ist und er dieses weiterhin - umsatzsteuerpflichtig - vermietet, bestehen nicht. Bei den in den Streitjahren nunmehr in Rede stehenden Beratungsleistungen gegenüber der B handelt es sich bei dieser Betrachtung um eine neu aufgenommene unternehmerische Tätigkeit, für welche weder ein Antrag auf Istbesteuerung noch eine entsprechende Genehmigung vorliegen. Ein ausdrücklicher Antrag ist in den Akten nicht vorhanden; einen solchen hat der Kläger auch nach eigenem Vortrag nicht gestellt. Auch mangelt es an einem konkludent gestellten Antrag nebst Genehmigung. Beides kann nicht aus den eingereichten Erklärungen und den erlassenen Bescheiden herausgelesen werden. Umsatzsteuererklärung hat der Kläger bereits gar nicht abgegeben. Seine Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 erhalten keinerlei Hinweis auf Einkünfte, welche der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Denn erklärt hat der Kläger nur Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit. Soweit der Kläger auf die Schätzungsbescheide des Beklagten über Einkommensteuer für 2015 und 2016 vom 12. März 2018 verweist, ergibt sich nichts Anderes. Nach Ansicht des Klägers habe der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung für 2015 originär gewerbliche Einkünfte i.H.v. null Euro berücksichtigt, obwohl er für Umsatzsteuerzwecke von gewerblichen Einkünften i.H.v. ... € ausgehe. Dies spreche für die Annahme der Istbesteuerung. Denn nur bei Annahme von in 2015 ausgestellten und noch nicht beglichenen Rechnungen i.H.v. ... € sei der Ansatz von null Euro im Einkommensteuerbescheid folgerichtig. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Es fehlt bereits an einer - konkludenten - Erklärung des Klägers, aus welcher ein entsprechender Antrag auf Istbesteuerung herausgelesen werden könnte. Denn der Kläger hat weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen für 2015 oder 2016 abgegeben, noch dargelegt, wie er seinen Gewinn aus originärer freiberuflicher bzw. gewerblicher Tätigkeit ermittelt und für umsatzsteuerliche Zwecke erklärt haben will. Liegt aber bereits kein - konkludenter - Antrag vor, kann auch in dem Einkommensteuerbescheid für 2015 keine - konkludente - Genehmigung liegen. Zudem hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2015 bereits 2018 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten noch gar nicht bekannt, dass der Kläger zusätzlich originär gewerbliche Einkünfte erzielte. Erst aufgrund einer Kontrollmitteilung vom ... 2020 erlangte er überhaupt Kenntnis davon, dass der Kläger 2015 der B Leistungen in Höhe von über ... € in Rechnung gestellt hatte. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr, soweit er dem Gericht vorliegt, ergibt sich keine - konkludente - Gestattung der Istbesteuerung. Soweit sich der Kläger auf sein Schreiben vom 26. Januar 2021 bezieht, teil er in diesem dem Beklagten mit, dass er seine Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen ermittelte. Dass der Kläger sich falsch ausgedrückt und eigentlich von vereinnahmten Umsätzen hat schreiben wollen, ist aus objektiver Empfängersicht nicht erkennbar. Folgerichtig bestätigt der Beklagte unter dem Datum vom 27. Januar 2021, dass der Kläger steuerlich zur Regelbesteuerung gemäß § 16 UStG geführt werde. Auch aus dem vom Beklagten eingereichten klägerischen Mitteilung vom 28. Oktober 2018 ergibt sich nicht, dass dem Kläger die Istbesteuerung durch den Beklagten gestattet war. Zum einen richtete sich das klägerische Schreiben nicht an den Beklagten, sondern an ein anderes Hamburger Finanzamt. Zudem erklärt der Kläger lediglich, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu erklären, ohne nähere Angaben dazu zu machen, woraus sich dies genau ergeben soll. Ein Nachweis für die Gestattung der Istbesteuerung ist damit nicht erbracht. bb) Auch wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das klägerische Vermögen und die dargestellten weiteren Anhaltspunkte von einer fortlaufenden unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ausgehen wollte, fehlt es an einer - konkludenten - Genehmigung eines Antrags auf Istbesteuerung. (1) Lediglich für die Jahre 1985 bis1987 bestehen nach Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für seine in diesen Jahren betriebene Werbe- und Unternehmensberatung seine Umsätze mit Genehmigung des damals zuständigen Finanzamtes nach vereinnahmten Umsätzen berechnete. Entsprechende vermerkte auch der Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung. Diese unternehmerische Tätigkeit endete jedoch nach der Mitteilung des Bezirksamts Hamburg-... zum ... 1987 durch Betriebsaufgabe. Eine bis dato geltende Genehmigung zur Istbesteuerung war damit gegenstandslos. (2) Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht nachweisen können, dass der Beklagte ihm für seine unternehmerische Betätigung in der Folgezeit auf Antrag erneut die Istbesteuerung - jedenfalls konkludent - gestattete. Ein ausdrücklicher Antrag gerichtet auf die Gestattung der Istbesteuerung ist in den Akten nicht vorhanden. Auch aus dem Erklärungsverhalten des Klägers, soweit es dem Gericht vorliegt, ergeben sich weder ein konkludent gestellter Antrag noch eine konkludente Gestattung. Eine klare und eindeutige Korrelation z.B. zwischen einer Einnahmenüberschussrechnung und einer Umsatzsteuererklärung, welche zweifelsfrei aus objektiver Empfängersicht erkennen lässt, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt hat, findet sich in den Akten nicht. Im Gegenteil sind die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen spätestens seit dem Jahr 1998 intransparent und nicht mehr in Deckung zu bringen. Erklärte Umsätze in einer konsolidierten, alle unternehmerischen Betätigungen des Klägers umfassenden Umsatzsteuererklärung und die im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erklärten und teilweise durch Bilanzierung ermittelten Betriebseinnahmen lassen schon kaum eine summarische Umsatzsteuerverprobung zu; es recht ergibt sich aus ihnen weder ein konkludenter Antrag auf Istbesteuerung, noch dessen Genehmigung. Gegen eine gestattete Istbesteuerung sprechen zudem die vom Beklagten in diesem Zeitraum durchgeführten Außenprüfungen, in denen jeweils vermerkt wurde, dass der Kläger der Sollbesteuerung unterliege. Nach Aktenlage wurden dem Kläger diese Berichte zur Kenntnis übersandt, ohne dass er insoweit widersprochen hätte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Gründe zur Zulassung der Revision, vgl. § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine Umsätze nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt zu versteuern hat. Der Kläger war seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Daneben erzielte er für einen gewissen Zeitraum gewerbliche und aufgrund ausgeübter Option umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksvermietung. Von 1985 bis 1987 betrieb der Kläger eine Beratungsagentur. Das Bezirksamt Hamburg-... teilte am ... 1999 mit, dass diese ... Unternehmensberatung zum ... 1987 gelöscht worden sei und es sich um eine Betriebsaufgabe handele. In einem Bericht über eine Außenprüfung vom 16. September 1993 stellte der Prüfer für die Jahre 1985 bis 1987 fest, dass der Kläger seine Umsätze als Istbesteuerer zu versteuern habe. Zugleich vermerkte er die Betriebseinstellung. In der Folgezeit erklärte der Kläger erneut Einkünfte aus einer Tätigkeit als Unternehmensberater sowie später auch aus (umsatzsteuerpflichtiger) Vermietung: Für die Jahre 1994 bis 1997 gab der Kläger Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen ab. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß Einnahmenüberschussrechnung. Ab 1998 erfasste der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung Einkünfte aus der Firma A, wobei er als Art des Unternehmens Vermietung und Unternehmensberatung angab. 1999 zeigte der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt Hamburg-1 an, zwei Immobilien erworben zu haben, welche umsatzsteuerpflichtig vermietet werden sollten. Die angemeldeten hohen Vorsteuerbeträge würden aus entsprechenden Renovierungsarbeiten resultieren. In den Jahren 1999 bis 2002 erklärte er lediglich Einkünfte zum Regelsteuersatz, welche aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung stammten. Für ertragsteuerliche Zwecke legte er hingegen eine Gewinn- und Verlustrechnung nebst Bilanz auf den 31. Dezember 2001 für ein Unternehmen "Unternehmensberatung und gewerbliche Vermietung und Verpachtung" vor. Dort ausgewiesen sind lediglich ... € Betriebseinnahmen. Daneben erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zudem erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit betreffend die Firma A. Für 2003 für 2007 gab der Kläger im Januar 2010 (berichtigte) Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen ab. Als Art des Unternehmens nannte er nunmehr einzig die Unternehmensberatung. In seinen Erklärungen findet sich keine Hinweise auf weitere Einkünfte aus einem Einzelunternehmen unter der Firma A. In der Anlage V + V erklärte er zudem lediglich summenmäßig einen Gesamtverlust bezogen auf alle Vermietungsobjekte. Eine Erlösaufstellung ist weder für die einzelnen Objekte noch in einer Gesamtsumme vorhanden. Der Beklagte führte beim Kläger diverse Außenprüfungen die Umsatzsteuer betreffend durch. In einem Bericht über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anlässlich der für 1999 erklärten hohen Vorsteuerbeträge aus der Renovierung der Vermietungsobjekte vermerkte der Prüfer, dass die geltend gemachten Vorsteuern nicht berücksichtigt werden könnten, da der Kläger auf die Prüfungsanordnung nicht reagiert und die angeforderten Rechnungen nicht vorgelegt habe. Als Besteuerungsart ist die Sollbesteuerung vermerkt. In einem weiteren Prüfungsbericht vom 29. April 2003 für den Besteuerungszeitraum 2001 und 2002, an welcher der Kläger aktiv teilnahm, schimmern mag vermerkte der Prüfer ebenfalls, dass der Kläger seine Umsätze gemäß Sollbesteuerung zu versteuern habe. Bereits 2007 hatte das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet, welches nach Vollzug der Schlussverteilung im ... 2013 aufgehoben wurde. In den Streitjahren 2012, 2014 und 2015 stellte der Kläger der B (...), einer Gesellschaft nach ... Recht mit Sitz in C, eingetragen ins dortige Handelsregister, Beratungsleistungen in folgendem Umfang in Rechnung: ... Die B beglich diese Rechnungen bisher nicht. Vielmehr wurde über ihr Vermögen am ... 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch nicht abgeschlossen ist. Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger ab 2010, mithin auch für die Streitjahre, nicht ab. In seinen Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014, welche er am 7. Oktober 2015 beim Beklagten einreichte, erklärte er lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. ... € aus seiner Tätigkeit für die B. Für 2015 und 2016 gab der Kläger keine Einkommensteuererklärung ab. Diesbezüglich erließ der Beklagte 2018 Schätzungsbescheide, wobei er neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung des Klägers an einer D KG zum Ansatz brachte. Auf Grundlage einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Prüfdienste und Strafsachen vom ... 2020 erließ der Beklagte auf Grundlage der an die B gestellten Rechnungen gegenüber dem Kläger am ... 2020 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, wobei er davon ausging, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinbartem Entgelt zu versteuern hatte. Auf Grundlage der Kontrollmitteilungen wurden auch die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre geändert. Gegen die Umsatzsteuerbescheide richtete sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 21. Februar 2020 und stellte zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte zudem am 18. November 2020 den Antrag auf AdV ab. Am ... 2020 hat der Kläger Klage erhoben, welche er im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Beklagte habe die Umsatzsteuer unrechtmäßigerweise zu hoch festgesetzt, da er fälschlich von der Regelbesteuerung ausgegangen sei. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig und aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers ggf. nichtig. Seit 1985, dem Beginn seiner Selbständigkeit, habe er die Umsätze abweichend von der Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Dies sei damals beim Finanzamt beantragt und genehmigt worden, ggf. konkludent durch Duldung. Dies müsse sich auch durch die beim Beklagten geführten Akten belegen lassen. Er, der Kläger, habe allerdings keine entsprechenden Aufzeichnungen mehr. Der Beklagte habe diese Genehmigung zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen. Auch habe er zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt, insbesondere die Umsatzgrenze zu keinem Zeitpunkt überschritten. Er habe den Beklagten mit diversen Schreiben, z.B. mit Schreiben vom 13. November 2018 sowie zuletzt mit Fax vom 26. Januar 2021, davon in Kenntnis gesetzt, dass er der Istbesteuerung unterliege und ihm bisher eine Rücknahme bzw. ein Widerruf nicht zugegangen sei. Mangels Nachweises der Rücknahme habe die Istbesteuerung bis heute Bestand. Erst mit Schreiben vom 27. Januar 2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass er beim Beklagten zu Regelbesteuerung geführt werde. Die in den Streitjahren geschriebenen Rechnungen seien von der B nicht beglichen worden. Umsatzsteuer sei mithin nicht entstanden. Über das Vermögen der B sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien die Forderungen als uneinbringlich auszubuchen und die Umsatzsteuer zu korrigieren gewesen. Eine - konkludente - Zustimmung zur Istbesteuerung ergebe sich auch auf Grundlage der Schätzungsbescheide für 2015 und 2016 über Einkommensteuer vom 12. März 2018. Im Umsatzsteuerbescheid für 2015 sei der Beklagte von Umsätzen in Höhe von ca. ... € ausgegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 gehe hingegen von gewerblichen Einkünften i.H.v. null Euro aus. Bei Annahme der Sollbesteuerung hätten mithin Umsätze deutlich über null Euro geschätzt werden müssen. Hingegen sei der Ansatz von null Euro im Rahmen der Einkommensteuer zutreffend, wenn man von der Istbesteuerung ausgehe, da die Rechnungen tatsächlich nicht bezahlt worden seien. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2012, 2014 und 2015, jeweils vom ... 2020, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Umsatzsteuerbescheide seien rechtmäßig. Da der Kläger keine Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre abgegeben habe, sei er, der Beklagte, zur Schätzung berechtigt gewesen. Der Höhe nach sei die Schätzung nicht zu beanstanden. Dieser lägen allein die auch vom Kläger nicht bestrittenen Ausgangsrechnungen an die B zugrunde. Der Argumentation des Klägers zu einer möglichen Istbesteuerung könne nicht gefolgt werden. Dem Regelfall nach sei die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Soweit der Kläger davon abweichend die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten begehre, sei er darlegungs- und beweisbelastet. Einen entsprechenden Nachweis habe er nicht erbracht. Denn dafür hätte er darlegen müssen, dass er, der Beklagte, einen ggf. konkludent gestellten Antrag nach außen erkennbar positiv beschieden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Aktenlage nach fehle es bereits an einem expliziten bzw. konkludenten Antrag, z.B. durch eine klar und deutlich hervortretende Berechnung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Soweit der Kläger vermehrt darauf hingewiesen haben will, dass er der Istbesteuerung unterliege, lasse sich dies den Akten nicht entnehmen. Soweit der auf das Schreiben vom 26. Januar 2021 verweise, erkläre der Kläger selbst, die Umsatzsteuer nach vereinbarten Umsätzen zu ermitteln und damit gerade nicht nach vereinnahmten Entgelten. Der Istbesteuerung habe der Kläger nach 1987 nicht mehr unterlegen. Nach Aktenlage habe ein Wechsel zur Sollbesteuerung stattgefunden. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine ursprünglich gewährte Genehmigung für eine Istbesteuerung auch in der Folgezeit trotz gegenteiliger Feststellungen im Rahmen der Betriebsprüfung weitere gegolten haben sollte, sei sie spätestens durch die Insolvenz des Klägers im Jahr 2007 erloschen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger keine Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit mehr erzielt bzw. erklärt. Es sei davon auszugehen, dass er seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt habe, mithin nicht mehr Unternehmer gewesen sei. Damit sei auch eine erteilte Genehmigung zur Istbesteuerung erloschen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Erklärungsverhalten in der Folgezeit. Umsatzsteuererklärungen oder -voranmeldungen wurden von ihm für die Veranlagungszeiträume ab 2010 nicht abgegeben. Eine Einkommensteuererklärung für 2013 habe er 2015 abgegeben. Erklärt worden seien jedoch lediglich Einnahmen aus nichtselbstständige Arbeit sowie Beteiligungseinkünfte, welche keine unternehmerische Tätigkeit begründeten. Der behauptete Hinweis des Klägers auf seine Istbesteuerung vom 31. November 2018 liege ihm, dem Beklagten, nicht vor. Unter dem 26. Oktober 2018 habe dieser indes in einem anderen Besteuerungsverfahren bezüglich eines Drittunternehmens mitgeteilt, dass er der Istbesteuerung unterliege. Diese Mitteilung sei jedoch gegenüber einem anderen Finanzamt abgegeben worden. In der Mitteilung liege jedoch weder ein Antrag noch eine Genehmigung eines solchen. Soweit der Kläger sich auf die Uneinbringlichkeit der Forderungen durch das Insolvenzverfahren der B im Jahr 2018 berufe, habe dies für das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen. Denn eine Berichtigung gemäß § 17 UStG sei erst in dem Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten sei. Zudem sei der Erklärung vom 26. Oktober 2018 zu entnehmen, dass die B Forderungen gegenüber einer anderen Gesellschaft zur Begleichung der Verbindlichkeiten geben über dem Kläger im Jahr 2018 abgetreten habe. Mithin sei die Forderung des Klägers auch im Jahr 2018 nicht uneinbringlich gewesen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 hat das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. ...