Urteil
2 K 50/20
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2021:1208.2K50.20.00
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Leitsätze
1. Kann die Buchführung der Besteuerung wegen gravierender Mängel nicht zugrunde gelegt werden und fehlen auch die erforderlichen Daten für eine Geldverkehrsrechnung oder eine Nachkalkulation, kann das Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis eine Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF als externem Betriebsvergleich vornehmen.(Rn.29)
(Rn.32)
2. Der Ansatz eines gewichteten Mittelwertes des Rohgewinnaufschlagsatzes von 230 % (Bandbreite von 186 % bis 376 % in 2014 und 2015 bzw. bis 400 % in 2013) kommt bei einem persischen Spezialitätenrestaurant in Betracht, wenn das Restaurant unter baulichen Mängeln litt, die Verkehrsanbindung durch Straßenbauarbeiten beschränkt war und ein erheblicher Teil der Umsätze im Außer-Haus-Verkauf erwirtschaftet wurde.(Rn.31)
(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann die Buchführung der Besteuerung wegen gravierender Mängel nicht zugrunde gelegt werden und fehlen auch die erforderlichen Daten für eine Geldverkehrsrechnung oder eine Nachkalkulation, kann das Gericht im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis eine Schätzung anhand der Richtsatzsammlung des BMF als externem Betriebsvergleich vornehmen.(Rn.29) (Rn.32) 2. Der Ansatz eines gewichteten Mittelwertes des Rohgewinnaufschlagsatzes von 230 % (Bandbreite von 186 % bis 376 % in 2014 und 2015 bzw. bis 400 % in 2013) kommt bei einem persischen Spezialitätenrestaurant in Betracht, wenn das Restaurant unter baulichen Mängeln litt, die Verkehrsanbindung durch Straßenbauarbeiten beschränkt war und ein erheblicher Teil der Umsätze im Außer-Haus-Verkauf erwirtschaftet wurde.(Rn.31) (Rn.37) Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig als der Beklagte einen höheren RGAS als 230 % seiner Hinzuschätzung zugrunde gelegt hat. 1. Der Beklagte war zur Schätzung dem Grunde nach befugt (a). Die Höhe der Hinzuschätzung ist jedoch rechtswidrig und bedarf der Korrektur (b). a) Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Buchführung des Klägers in den Streitjahren derart fehlerbehaftet war, dass sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden konnte und deshalb eine Hinzuschätzung geboten war. (1) Nach § 162 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können, weil sie insbesondere den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO nicht entsprechen, oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen, § 162 Abs. 2 AO. Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Bedienungsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH, Urteil v. 25. März 2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743 Rz. 26, 27, 34; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 158 AO Rn. 17 (Stand: Mai 2017)). (2) Der Senat geht von einer derart mangelbehafteten Buchführung aus, dass der Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Werte in einem Maße erschüttert ist, dass der Beklagter zu einer Schätzung befugt war. Vorliegend ergibt sich eine Befugnis des Beklagten zu einer Schätzung dem Grund nach schon daraus, dass der Kläger lediglich für eine Kasse eine Bedienungsanleitung, jedoch keinerlei Programmierprotokolle vorlegen konnte. Zudem war er nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, wann er welches Kassensystem bzw. welchen PC im Prüfungszeitraum zur elektronischen Erfassung seiner Einnahmen genutzt hat. Auf die weiteren zahlreichen im Bericht der Außenprüferin festgestellten Mängel in der Buchführung, deren Vorliegen der Kläger bisher nicht bestritten hat, und die ebenfalls zur Schätzung berechtigen würden, kommt es danach nicht mehr an. Insgesamt stellt der Kläger die Befugnis des Beklagten zu einer Schätzung dem Grunde nach auch nicht in Abrede. b) Hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzung bestehen nur insofern Bedenken, als dass der Beklagte einen höheren RGAS als 230 % angesetzt hat. Insoweit macht das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO) Gebrauch. (1) Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts, wenn es - wie hier - seine eigene Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO ausübt. Es ist eine Schätzungsmethode zu wählen, die die größte Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (vgl. Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO, § 162 AO Rn. 52 m.w.N. (Stand: Oktober 2017). Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (vgl. z. B. FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2007 2 K 229/04, EFG 2008, 8). Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226). Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). (2) Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, im Rahmen eines externen Betriebsvergleiches die Richtsatzsammlung für die Streitjahre heranziehen und im Rahmen der dort gegebenen Bandbreite für den RGAS bei Gast-, Speise- und Schankwirtschaften von 186 % bis 376 % (2014 und 2015) bzw. 400 % (2013) einen gewichteten Mittelwert von 230 % (2013 bis 2015) auf den erklärten Wareneinsatz anwenden. Die Außenprüferin hat alternative Schätzungsmethoden, wie etwa eine Verprobung anhand der Verpackungen oder eine konkrete Nachkalkulation der einzelnen angebotenen Speisen - aus Sicht des Senats zurecht - als nicht zielführend angesehen, sodass auf den externen Betriebsvergleich anhand der Richtsatzsammlung zurückzugreifen ist. Die von Klägerseite vorgelegte Geldverkehrsrechnung ist aus Sicht des Senats nicht geeignet, die tatsächlichen Erlöse aus dem Betrieb nachzuweisen. Allein aus dem Fehlen "auffälliger" Zahlungs- und Geldverkehrsfülle lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass es keinerlei nicht versteuerte Einnahmen gegeben haben kann. Das so gefundene Ergebnis verlässt auch nicht den gebotenen Schätzungsrahmen. Die Schätzung ist wirtschaftlich möglich und hält einer Plausibilitätsprüfung stand. Dabei greift der Senat einerseits die Nachkalkulation der Außenprüferin, die auf den Umfang des getätigten Reiseinkaufs abstellt, unter Änderung einiger Parameter auf und berücksichtigt andererseits die vom Kläger vorgebrachten betrieblichen Besonderheiten - soweit diese substantiiert vorgetragen worden sind. So ergäben sich selbst bei einer Korrektur des Reiseinkaufs im Jahre 2013 von 7.400 kg auf 5.300 kg, einer kalkulierten Portionsgröße Reis von 120 g pro Gericht und einem angenommenen Eigenverzehr von 1.250 Portionen pro Jahr bei einem Verkaufspreis von ... € mögliche Mehrumsätze von ca. ... € (2014) bis ... € (2013), bei einem RGAS zwischen 252 % und 272 %. Bei diesen Zahlen bleiben sämtliche weitere Einnahmen durch den Verkauf von anderweitigen Speisen ohne Reisbeilage, Verkauf von Getränken oder Mehrerlöse durch Verkauf von Speisen zum "Normalpreis" gegenüber dem angenommenen Mittagstischpreis von ... € unberücksichtigt. Die vom Kläger angeführten betrieblichen Besonderheiten sind größtenteils nicht substantiiert, wie etwa der bloße Hinweis auf eine geringere Nachfrage persischer Gaststätten, die angeblich hohe Qualität der Speisen bei niedrigem Verkaufspreis und die angebotenen besonders großen Portionsgrößen. Die von dem Kläger in dem Erörterungstermin ausgewogene Portion Reis mit Hackspieß, die er in einem Restaurant in der Nähe des Gerichts gekauft haben will, von 596 g gekochten Reis und 336 g Hackspieß mit Tomate lässt nicht mit der hinreichenden Sicherheit darauf schließen, dass der Kläger in den Streitjahren in seinem Restaurant Portionen dieser Größe an Kunden verkauft hat. Auch die nach Vorbringen des Klägers durch Stromausfälle und Kurzschlüsse notwendig gewordene Entsorgung von Lebensmitteln ist nicht weiter durch nähere Angaben dargelegt und durch entsprechende Entsorgungsbelege unter Beweis gestellt worden. Gleiches gilt für den Vortrag, dass 900 kg des im Jahre 2013 eingekauften Reises an Kunden als Rohware verkauft worden seien. So ist nicht dargelegt worden, welche Reissorte konkret eingekauft wurde und warum es sich dabei - anders als in den Folgejahren - um so hochwertigen Reis gehandelt haben soll, dass Kunden diesen als Rohware gekauft haben. In dem Erörterungstermin hat der Kläger dazu lediglich ausgeführt, dass er grundsätzlich die gleiche Sorte Reis eingekauft habe und sich den auf das Jahr 2013 beschränkten Wunsch der Kunden Reis von ihm zu kaufen, nur so erklären könne, dass es sich wohl einmal um eine bessere Charge der üblichen Reissorte gehandelt haben müsse. Zudem fehlt jegliche Darlegung, dass die Einnahmen aus dem Rohverkauf bereits in der Buchführung enthalten sind. Bei seiner Schätzung berücksichtigt der Senat zugunsten des Klägers, dass es Baumängel gegeben hat, die sich auf den Betrieb des Klägers ausgewirkt haben dürften. Zudem hat der Senat auch die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen aufgrund der Straßenbauarbeiten berücksichtigt, auch wenn der Kläger nicht darlegen konnte, in welchem Zeitraum die Bauarbeiten genau stattgefunden haben sollen und auch nicht anhand seiner Buchführung einen Umsatzeinbruch für den entsprechenden Zeitraum darlegen konnte. Und schließlich hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Kläger einen erheblichen Teil seines Umsatzes mit seinem Lieferdienst erwirtschaftet hat, bei dem aufgrund des geringeren Getränkeverkaufs auch nur ein geringerer RGAS zu erwirtschaften ist. Da jedoch bereits bei einer groben Nachkalkulation aufgrund einer vom Senat für realistisch gehaltenen Reisportionsgröße und Anzahl von selbst verzehrten Mahlzeiten Werte in Höhe des Mittelwerts der Richtsatzsammlung erreicht werden, sind keine weiteren Abschläge wegen Ansteigens des Anteils der außer Haus gelieferten Speisen geboten. Weitere Abschläge - wie sie das Strafgericht vorgenommen hat - sind steuerlich angesichts des Ansatzes eines Wertes unterhalb des Mittelwerts der Richtsatzsammlung (230 %) und einer Verprobung dieses Ergebnisses mittels einer griffweisen Nachkalkulation nicht vorzunehmen. Soweit das Strafgericht Abschläge für Lohnzahlungen in den Streitjahren angenommen hat, ist dies steuerlich schon deshalb nicht zu übernehmen, da der Steuerpflichtige für die für ihn günstigen Sachverhalte die Darlegungs- und Feststellungslast trägt. Gleiches gilt für den weiteren pauschalen Abschlag i.H.v. ... € pro Jahr. Die Nichteinbuchung weiterer Reiseinkäufe spricht vielmehr eher für einen höheren Wareneinsatz und damit letztlich für einen noch höheren Gewinn. In der Gesamtschau all dieser Faktoren geht der Senat davon aus, dass ein RGAS in Höhe von 230 % angemessen ist. Etwaige Unsicherheiten bzgl. der Höhe der sich daraus ergebenden Hinzuschätzung gehen zu Lasten des Klägers, da dieser mit seiner mangelhaften Buchführung letztlich den Grund für eine Hinzuschätzung selbst herbeigeführt hat. Damit ergeben sich bei Zugrundlegung eines RGAS von 230 % auf den Wareneinsatz folgende Hinzuschätzungen: 2013 2014 2015 Summe Wareneinsatz (netto) ... € ... € ... € RGAS 230 % 230 % 230 % Umsatz nach Bp ... € ... € ... € Umsatz vor Bp ... € ... € ... € Hinzuschätzung ... € ... € ... € ... € Soweit der Beklagte den so hinzugeschätzten Nettoumsatz zur Berechnung der Umsatzsteuer in Umsätze zum Regelsteuersatz sowie zum ermäßigten Steuersatz aufgeteilt hat, ist diese Aufteilung nicht zu beanstanden. Orientiert hat er sich insoweit an den eigenen Erklärungen des Klägers. Die Ausgangsumsätze zum ermäßigten Steuersatz betragen dabei zwischen 56 % und 84 % der Gesamtumsätze und spiegeln insofern den steigenden Umfang des Außer-Haus-Verkaufs wider und sind für den Kläger äußerst moderat. Danach ergeben sich folgende Mehr-Umsätze: Urteil 2013 2014 2015 Summe Nettohinzuschätzung ... € ... € ... € ... € Mehr-Umsatz 7 % ... € ... € ... € Mehr-USt 7 % ... € ... € ... € ... € Mehr-Umsatz 19 % ... € ... € ... € Mehr-USt 19 % ... € ... € ... € ... € 2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last, § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen Änderungsbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 - die Streitjahre -, welche die Ergebnisse einer im Betrieb des Klägers durchgeführten Außenprüfung umsetzen. Der Kläger betrieb von 2006 bis Anfang 2019 ein persisches Restaurant in der X-Straße in Hamburg. Für die Streitjahre ermittelte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € (2013), ... € (2014) sowie ... € (2015). Im Rahmen der zwischen dem 12. September 2017 und 7. Juni 2018 durchgeführten Außenprüfung wurden erhebliche Mängel in der Buchführung festgestellt. Der Kläger habe im Prüfungszeitraum eine elektronische Kasse eingesetzt, könne jedoch keine elektronischen Daten vorlegen. Für die Abrechnung der für die Haus-Umsätze genutzten Sharp-Kasse habe lediglich die Bedienungsanleitung vorgelegt werden können. Die vorgelegten Z-Bons enthielten keine fortlaufenden Z-Bon-Nummern, keine Storni und keinen Grand-Total-Zähler. Für die Lieferumsätze lägen teilweise monatliche erstellte Rechnungslisten vor. Die Rechnungslisten seien mittels einer veränderbaren Excel-Tabelle erfasst worden (Hinsichtlich weiterer festgestellter Mängel wird auf den Bericht der Außenprüfung vom 7. Juni 2018 verwiesen). Insgesamt kam die Außenprüferin zu dem Ergebnis, dass die Buchführung vollständig zu verwerfen sei und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen seien. Die Höhe der Hinzuschätzung stützte sich auf die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für die Streitjahre Es wurde jeweils den Höchstsatz (2013: 400 %, 2014 und 2015: 396 %) zugrunde gelegt; dies führte zu folgenden Hinzuschätzungsbeträgen: 2013 2014 2015 Summe Wareneinsatz (netto) ... € ... € ... € RGAS 400 % 376 % 376 % Umsatz nach Bp ... € ... € ... € Umsatz vor Bp ... € ... € ... € Hinzuschätzung ... € ... € ... € ... € Der so kalkulierte Mehrumsatz wurde zur Berechnung der Umsatzsteuer auf Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz in Anlehnung an die erklärten Umsätze wie folgt aufgeteilt, daraus ergaben sich folgende Hinzuschätzungsbeträge: Mehrumsätze - Aufteilung 7 % / 19 % 2013 2014 2015 Mehr-Umsatz 7 % ... € ... € ... € Mehr-USt 7 % ... € ... € ... € Mehr-Umsatz 19 % ... € .. € ... € Am 27. Juli 2018 erließ der Beklagte geänderte Bescheide für die Streitjahre über Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag, in welchen er die streitigen - sowie andere nicht streitgegenständliche - Prüfungsfeststellungen umsetzte. Dagegen richteten sich die Einsprüche vom 30. August 2018. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Beklagte am 18. Oktober 2018 ab. Auf den am 29. Oktober 2018 bei Gericht gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2020 die Vollziehung der Einkommen-, Gewerbesteuermessbetrags- und Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015, ausgesetzt, soweit ein Rohgewinnaufschlagsatz von mehr als 257 % zugrunde gelegt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2020, 2 V 118/18). Der Beklagte erließ daraufhin unter dem 21. Februar 2020 eine Einspruchsentscheidung, in der er der Entscheidung des Senats folgend den Einsprüchen des Klägers teilweise stattgab, die Einsprüche jedoch im Übrigen als unbegründet zurückwies. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats wurden Gewinne in Höhe von ... € (2013), ... € (2014) sowie ... € (2015) der Besteuerung zu Grunde gelegt. Gegen diese (teil-)ablehnende Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 19. März 2020 Klage erhoben, die er unter Einbeziehung seines Vorbringens im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie folgt begründet: Auch wenn eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach bestehen sollte, sei der vom Gericht angenommene Rohgewinnaufschlagsatz (RGAS) unrealistisch hoch. Zwar habe der Senat in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt, dass es sowohl erhebliche räumliche Mängel in dem Restaurant gegeben habe, die zu einer Mietminderung von bis zu 70 % berechtigt hätten, als auch Einschränkungen aufgrund von Straßenbauarbeiten bestanden hätten. Andere Aspekte seien jedoch (noch) nicht ausreichend berücksichtigt worden: Der als Anlage K1 eingereichte Datenträger zeige zum einen eindrucksvoll die dargestellten Probleme mit Wasserschäden, die sonstigen räumlichen Mängel und den Ungezieferbefall auf. Diese Mängel hätten viele Kunden abgeschreckt oder auf den Lieferdienst ausweichen lassen, mit der Folge, dass es in den Streitjahren zu einer deutlichen Verschiebung weg vom Restaurantservice vor Ort hin zum Lieferservice gekommen sei. Der Lieferservice sei durch XXX und ähnliche Anbieter abgewickelt worden, es habe jedoch auch einen eigenen Bestellservice gegeben mit eigenen Außerhauslieferungen. Im Lieferdienst ließen sich jedoch geringere Rohgewinne erzielen, da die Einnahmen aus Getränkeverkäufen fast vollständig fehlten und durch die Verpackung und Auslieferung zusätzlicher Wareneinsatz entstehe. Hinzukomme, dass er, der Kläger, trotz der Kostensteigerung beim Wareneinkauf und der zusätzlichen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Lieferdienst (Personal für Auslieferung, Verpackungen, Provisionen an die Lieferdienste, Flyer, Tankkosten etc.) darauf verzichtet habe, Preissteigerungen vorzunehmen, um die verbleibenden Kunden nicht "abzuschrecken". Die Provision an die Lieferdienste habe ca. 13 bis18 % betragen. Entsprechende Unterlagen seien in der Buchhaltung vorhanden und hätten dem Beklagten daher vorliegen müssen. Zudem zeichneten sich persische Gerichte durch einen hohen Einsatz von Fleisch und Reisbeilagen aus. Es sei davon auszugehen, dass das Gewicht der servierten Reisbeilagen ca. 500 g betragen habe. Hinzu seien noch fast 300 g Fleisch gekommen, wobei neben Hähnchenfleisch überwiegend hochwertiges Lammfleisch verarbeitet worden sei. Außerdem seien in der Zeit von 11:30 Uhr bis 16:00 Uhr die Gerichte zu einem besonders günstigen Preis als Mittagsangebot für ... €/... € dargeboten worden, sodass der Rohgewinn entsprechend gering gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus einer Geldverkehrsrechnung, dass die Einnahmen aus dem Restaurant zusammen mit seinem, des Klägers, Angestelltengehalt, welches er aus seiner Tätigkeit als Ingenieur bezogen habe, gerade für eine bescheidene Lebensführung gereicht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in den Streitjahren vermögensbildende Maßnahmen vorgenommen worden seien. Derartiges ergebe sich auch nicht aus den Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Letztlich hätten die wirtschaftlichen Probleme dazu geführt, dass er, der Kläger, zum Februar 2019 den Betrieb eingestellt habe. Wenn er die von Beklagtenseite unterstellten Rohgewinne bzw. Umsätze tatsächlich erzielt hätte, hätte er nicht parallel eine weitere Berufstätigkeit ausgeübt und das Restaurant nicht aufgegeben. Schließlich sei beim Wareneinsatz zu berücksichtigen, dass die Familienmitglieder und teilweise auch die Angestellten ihre Mahlzeiten im Restaurant eingenommen hätten. Zu berücksichtigen seien auch die dargestellten Verluste beim Reis durch den Wasch- und Kochvorgang. Ergänzend sei zudem noch auf das Strafurteil des Amtsgerichts Hamburg (nicht rechtskräftig) vom 3. Mai 2021 hinzuweisen, wonach die Gewinne nach Prüfung bei ... € (2013), ... € (2014) und ... € (2015) gelegen hätten. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ermittlung dieser Gewinne unter strafrechtlichen Gesichtspunkten mit entsprechenden Sicherheitsabschlägen erfolgt sei, allerdings bildeten diese Gewinne im Gegensatz zur streitgegenständlichen Schätzung des Beklagten ein sehr viel realistischeres Bild seines, des Klägers, Betriebs ab. Der Kläger beantragt, die Bescheide für 2013, 2014 und 2015 über Einkommensteuer, jeweils vom 27. Juli 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2020, dergestalt zu ändern, dass keine Hinzuschätzungen berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Schätzung sei rechtmäßig, insbesondere sei das Ermessen im Rahmen der Wahl der Schätzungsmethode - Anwendung der Richtsatzsammlung - pflichtgemäß ausgeübt worden. Die vorgelegte Geldverkehrsrechnung sei aufgrund des im Rahmen der Betriebsprüfung verworfenen Zahlenmaterials dagegen keine taugliche Schätzungsgrundlage gewesen. Nach Maßgabe des AdV-Beschlusses sei bei den streitigen Bescheiden der Mittelwert der Rechtssatzsammlung i.H.v. 257 % angesetzt worden. Die durch den Kläger vorgebrachten Gründe für einen niedrigeren Rohgewinnaufschlagssatz, wie die bauliche und räumliche Situation, ein niedrigerer Rohgewinn im Lieferdienst bei gleichzeitig steigendem Wareneinsatz für Verpackung und Auslieferung, die Verpflegung von Familienangehörigen und Angestellten sowie den Verlust beim Reis durch den Wasch- und Kochvorgang seien in dem AdV-Beschluss bereits gewürdigt und zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden. Den eingereichten Videoaufnahmen, die ersichtlich 2015 und 2016 in Vorbereitung auf den Mietprozess des Klägers gegen seinen Vermieter erstellt worden seien, ließen eine konkrete zeitliche Zuordnung auf den Streitzeitraum nicht verlässlich zu. Auch die aufgrund einer Ausweitung des Lieferservices möglicherweise geringeren Getränkeverkäufe seien bereits bei Ansatz des mittleren Wertes der Richtsatzsammlung nach Maßgabe des AdV-Beschlusses berücksichtigt worden (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. Juni 2020 und 10. November 2021 Bezug genommen). ...