Beschluss
2 V 16/21
FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0222.2V16.21.00
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Leitsätze
1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.(Rn.31)
2. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde Überlegungen anzustellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, hat sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte.(Rn.33)
Diesen Anforderungen genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteilt, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.(Rn.37)
(Rn.38)
(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.(Rn.31) 2. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde Überlegungen anzustellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, hat sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte.(Rn.33) Diesen Anforderungen genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteilt, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.42) II. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht AdV gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben der für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (ständige Rechtsprechung; Nachweise bei Seer in Tipke/ Kruse, AO/ FGO § 69 FGO, Rn 89, Stand: Februar 2021). Dabei muss der Erfolg nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (z.B. BFH, Beschluss vom 21. Dezember 1993, VIII B 107/93, BStBl II 1994, 300). In dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als summarischem Verfahren entscheidet das Gericht nur auf der Basis der ihm vorliegenden Unterlagen, d.h. nach Aktenlage und aufgrund von präsenten Beweismitteln. Dabei haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft zu machen, § 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH, Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH, Beschluss vom 26. August 2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). 2. Nach diesen Maßstäben ist AdV zu gewähren. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel ist der angegriffene Haftungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob es jemanden und ggf. wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler überprüfbar (BFH, Urteil vom 11. März 2004, VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). b) Bei summarischer Prüfung kann es vorliegend dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung vorliegen, weil die Antragstellerin als eine in §§ 34, 35 AO genannte Person für die Steuerschulden der Steuerschuldnerin haftet, weil sie grob fahrlässig eine Pflichtverletzung beging, welche für den geltend gemachten Haftungsschaden ursächlich wurde. Denn nach Würdigung der vom Antragsgegner vorgelegten Akten dürfte dieser das ihm eingeräumte Ermessen bei der Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet haben. aa) Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, einen nach §§ 34, 69 AO Haftenden in Anspruch zu nehmen, ist nach § 102 FGO nur daraufhin zu überprüfen, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist. Eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe (Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rn. 67 m. w. N., Stand: Oktober 2018). Es ist nicht ausreichend, dass Ermessenserwägungen, die im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung keinen Niederschlag gefunden haben, "sonst aus den Akten" ersichtlich sind (BFH, Urteil vom 18. September 1981, VI R 44/77, BStBl II 1981, 801). Die bei der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - müssen aus der Entscheidung selbst erkennbar sein. Die Finanzbehörde muss daher Überlegungen anstellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies hat sie nicht nur zu prüfen, sondern das Ergebnis der Prüfung auch dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner mitzuteilen. Hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, hat sie sodann ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. Beabsichtigt die Finanzbehörde alle ermittelten Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, ist das Auswahlermessen hinreichend dargelegt, wenn sich aus den Ausführungen der Finanzbehörde ergibt, dass neben dem Betroffenen alle andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind bzw. sie noch in Anspruch genommen werden können (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004, VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). Bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen nur einer in Anspruch genommen wird, ist das Auswahlermessen nur dann ausreichend ausgeübt und begründet, wenn spätestens aus der Einspruchsentscheidung hervorgeht, warum der eine in Anspruch genommen, der oder die anderen aber von der Haftung freigestellt werden (BFH, Urteile vom 3. Februar 1981, VII R 86/78, BStBl II 1981, 493, vom 24. November 1987, VII R 82/84, BFH/NV 1988, 206). Die negative Entscheidung muss ebenfalls hinreichend nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht werden, weil die Begründung der Ermessensentscheidung insbesondere dazu dient, dem Gericht die Nachprüfung der Ermessenserwägungen gemäß § 102 FGO zu ermöglichen. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob es ermessensgerecht war, einen Mithaftenden zu Lasten des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners von der Haftung freizustellen. Auch die dazu erforderlichen Ermessensabwägungen sind nur nachvollziehbar, wenn das Für und Wider der Inanspruchnahme aller zu berücksichtigenden Personen dargelegt ist. Der von dem Haftungsbescheid Betroffene kann sich außerdem im Rechtsmittelverfahren gegen seine eigene Heranziehung nur dann umfassend zur Wehr setzen, wenn ihm die Gründe für die Freistellung des anderen Haftungsschuldners mitgeteilt worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 1995, VII R 87/94, BFH/NV 1996, 3; BFH, Beschluss vom 19. Juli 1988, VII B 39/88, BFH/NV 1989, 145, 146). bb) Daran gemessen dürfte der Antragsgegner sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet haben. Seine Überlegungen und Ausführungen zur Inanspruchnahme der Antragstellerin als Haftungsschuldnerin im Rahmen des Auswahlermessens sind unzureichend. Der Antragsgegner hat seinen Ermessensrahmen nicht ausgeschöpft, da er ersichtlich nicht alle gebotenen Erwägung angestellt hat (Ermessensunterschreitung, vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rn. 40, Stand: November 2021). Sowohl im Haftungsbescheid, dem weiteren Schriftwechsel im Rahmen des Einspruchsverfahrens, als auch der Einspruchsentscheidung verweist der Antragsgegner im Hinblick auf das von ihm ausgeübte Auswahlermessen lediglich darauf, dass er auch die Haftung des Erwerbers und nachfolgenden Geschäftsführers geprüft habe. Damit bringt er nur zum Ausdruck, der Frage nachgegangen zu sein, ob überhaupt eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. Denn lässt sich ein weiterer Haftungsschuldner ermitteln, welcher die Haftungsvoraussetzungen erfüllt - was bei einem Nachfolgegeschäftsführer, der die weiterhin fälligen Steuerschulden der Steuerschuldnerin nicht getilgt hat, naheliegt - ist zu entscheiden, welcher Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Der Antragsgegner hat es gänzlich versäumt, der Antragstellerin das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen, mithin die im Rahmen des Auswahlermessen entscheidende Frage zu beantworten, ob er weitere potentielle Haftungsschuldner hat ausmachen können, und bejahendenfalls, welche der ermittelten Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurden oder werden sollen. Mangels entsprechender Ausführungen des Antragsgegners vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob die Inanspruchnahme von C von vornherein mangels erfüllter Haftungsvoraussetzungen nicht in Betracht kam, mithin eine Auswahlentscheidung im engeren Sinn gar nicht erst zu treffen war, oder C zwar grundsätzlich in Haftung zu nehmen gewesen wäre, von einer Inanspruchnahme jedoch aus bestimmten Gründen abgesehen werden sollte, oder C neben der Antragstellerin tatsächlich in Haftung genommen wurde. Insbesondere für den Fall, dass von einer Inanspruchnahme des C trotz Vorliegens eines Haftungstatbestandes abgesehen wurde, hätte der Antragsgegner sachgerechte Ermessenserwägungen anstellen und spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, beispielsweise Erwägungen zum Grad des Verschuldens der Haftenden, der Realisierbarkeit des Haftungsanspruchs oder zur Vermögenslage der Haftenden (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 106, Stand: Mai 2021, zu möglichen Auswahlkriterien). Mangels hinreichender Ausführungen zu diesen Punkten hat der Antragsgegner weder die Antragstellerin noch das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit seiner Auswahlentscheidung zu prüfen. Insoweit liegt eine Ermessensunterschreitung vor, da der Antragsgegner nicht alle nötigen Ermessenserwägungen angestellt und dargelegt hat. Der Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) berufen. Die Finanzbehörde ist regelmäßig nicht daran gehindert, ihre Erkenntnisse und Erwägungen bezogen auf andere Haftungsschuldner darzulegen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 125, Stand: Juni 2021). Denn Haftungsschuldner haften regelmäßig als Gesamtschuldner, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie sind zwar im Verhältnis zueinander "andere" im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO; Auskünfte über Sachverhalte, von denen sie aus dem Gesamtschuldverhältnis betroffen sind, können aber gegenüber anderen Gesamtschuldnern offenbart werden und sind vom Schutzbereich des § 30 AO nicht erfasst (Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 82, 84, Stand: Oktober 2002). cc) Die Darlegung der Ermessenserwägungen war vorliegend auch nicht entbehrlich. Ausführungen zum Ermessen sind u.a. lediglich dann entbehrlich, wenn die Ermessenserwägungen dem Haftungsschuldner bekannt oder offenkundig sind (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder wenn nur eine einzige Ermessensentscheidung möglich scheint (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 126, Stand: Juni 2021). Auf keine dieser Fallgruppen dürfte sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall mit Erfolg berufen können. Zwar trifft es zu, dass der BFH in den vom Antragsgegner zitierten Einzelfällen eine Pflicht zur - ausführlichen - Begründung des Auswahlermessens verneint hat, wenn infolge der wirtschaftlichen Situation eines der beiden Haftungsschuldner allein die Inhaftungnahme des anderen in Betracht kommt und dieser die dafür maßgebenden Gründe kannte oder ohne weiteres hätte erkennen können (BFH, Urteile vom 22. September 1992, VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215; vom 26. Juni 1996, II R 31/93, BFH/NV 1997, 2). Dies befreit den Antragsgegner hingegen nicht von seiner Pflicht zur grundlegenden Mitteilung, dass er bei der Prüfung möglicher weiterer Haftungsschuldner solche zwar ermittelt, jedoch nicht in Anspruch genommen hat. Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist dies dem Hinweis, man habe eine Inanspruchnahme des Nachfolgegeschäftsführers C geprüft, nicht zu entnehmen; das Ergebnis dieser Prüfung wird gerade nicht mitgeteilt. Im Übrigen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Antragsgegners nicht, dass eine Vollstreckung gegen den Nachfolgegeschäftsführer aussichtslos und somit allein die Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin im Rahmen einer Ermessensreduzierung "auf Null" geboten war, noch war dies für die Antragstellerin offenkundig. Der Antragsgegner verweist insoweit darauf, die Antragstellerin selbst habe im Hinblick auf die Vorlage der übergebenen Geschäftsunterlagen mitgeteilt, den Aufenthaltsort des Nachfolgegeschäftsführers nicht zu kennen. Zu einer Ermessensreduzierung "auf Null" führt dies nicht. Gestaltet sich die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners mangels Erreichbarkeit als schwierig, so führt dies allein dazu, dass die Finanzbehörde unter Abwägung des Für und Wider von weiteren Bemühungen absehen "kann", dazu verpflichtet - im Sinne einer gebundenen Entscheidung - ist sie nicht. Überdies kann allein aus der Unkenntnis der Antragstellerin bezogen auf den Aufenthaltsort des Nachfolgegeschäftsführers nicht pauschal darauf geschlossen werden, für sie sei die Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsbemühungen offenkundig. Denn insoweit verfügt die Finanzbehörde über Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, die einer Privatperson nicht offenstehen. dd) Soweit der Antragsgegner im finanzgerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner Antrags- und Klagerwiderung weitere Ausführungen zu seinen Ermessenserwägungen macht, stellen diese keine zulässige Ergänzung dar. Gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Die Finanzbehörde ist jedoch nur befugt, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Dagegen ist es ihr verwehrt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen. Eine Heilung der behördlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschließung- oder Auswahlermessen, Über- oder Unterschreitung des Ermessens sowie bei erheblichen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung ist im Wege einer Ergänzung nach § 102 Satz 2 FGO nicht möglich (BFH, Urteil vom 11. März 2004, VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner sich dahingehend eingelassen, dass der Nachfolgegeschäftsführer aufgrund der Erfüllung eines Haftungstatbestandes grundsätzlich hätte in Anspruch genommen werden können, davon allerdings wegen Aussichtslosigkeit Abstand genommen worden sei. Damit hat er erstmals zum Kernbereich des Auswahlermessens vorgetragen. Hatte er zuvor lediglich mitgeteilt, die Inanspruchnahme des Nachfolgegeschäftsführers geprüft zu haben, hat er nunmehr erstmals das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt, die daraufhin getroffene Entscheidung, auf die Inanspruchnahme zu verzichten, dargelegt und die zugrundeliegenden Ermessenserwägungen in Grundzügen mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Inanspruchnahme umrissen. Im Ergebnis hat er damit sein Auswahlermessen erstmals ausgeübt. Es handelt sich nicht um vertiefende, vorbereitende oder verdeutlichende Ausführungen. ee) Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, lediglich eine unzureichende Begründung seiner Ermessensentscheidung noch zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren nachgeholt zu haben. Zwar gestattet es § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, dass die Finanzbehörde bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens die Begründung nachholen kann. Nicht von § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO erfasst wird jedoch die Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid. Die erforderliche Begründung für die Ermessensentscheidung darf im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 159, Stand: Juni 2021; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rn. 108 m. w. N., Stand: Mai 2021). Nach alledem hat der Antragsgegner sein Ermessen bei der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Haftungsschuldner nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe zur Zulassung der Beschwerde, vgl. § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Inanspruchnahme aus einem Haftungsbescheid. Die Antragstellerin war Geschäftsführerin der A GmbH (Steuerschuldnerin). Unternehmensgegenstand der Steuerschuldnerin war u.a. ... Alleinige Gesellschafterin der Steuerschuldnerin war die B GmbH (GmbH). 2016 erwarb die Antragstellerin die Gesellschaftsanteile an der GmbH und wurde auf den Gesellschafterversammlungen jeweils vom ... Januar 2016 zur alleinigen Geschäftsführerin sowohl der GmbH als auch der Steuerschuldnerin berufen. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2017 wurde die Antragstellerin als Geschäftsführerin abberufen. Zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde C, der aufgrund des Kauf- und Abtretungsvertrags vom selben Tag die Geschäftsanteile an der Steuerschuldnerin übernahm. Der Geschäftsführerwechsel wurde am ... 2017 in das Handelsregister eingetragen. Für das Jahr 2015 gab die Steuerschuldnerin verspätet Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab. Zudem beglich sie fällige Steuerschulden nicht. Mit Haftungsanhörung vom 16. April 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass er eine Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin wegen rückständiger Steuern bei der Steuerschuldnerin prüfe und bat insbesondere um Auskunft zu den eingegangenen und erfüllten Verbindlichkeiten, den Kreditlinien sowie den liquiden Mitteln zu Beginn und zum Ende des Haftungszeitraums. Durch ihren vormaligen Bevollmächtigten ließ die Antragstellerin mitteilen, dass sämtliche Geschäftsunterlagen an den neuen Geschäftsführer C übergeben worden seien und eine Buchhaltung für die Steuerschuldnerin lediglich bis zum 31. Mai 2017 existiere. C sei nicht mehr erreichbar, Forderungen ihm gegenüber nicht mehr durchsetzbar. Es sei jedoch denkbar, jedenfalls die bis zum 31. Mai 2017 existierende Buchführung zu rekonstruieren und nachzureichen. Mit Haftungsbescheid vom 6. September 2019 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin für Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von ... € in Haftung und erließ eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Zur Begründung verwies er auf die Fälligkeit der genannten Steuern und Nebenleistungen zum 10. August 2017. Die Antragstellerin sei bis zum ... 2017 alleinige Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin gewesen und habe ihre Pflicht zur Begleichung der Steuerschulden grob fahrlässig verletzt. Eine Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin selbst sei erfolglos geblieben. Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten bestünden nicht. Die in der Haftungsanhörung erbetenen Auskünfte zu Liquidität der Steuerschuldnerin seien nicht gegeben, weitere Buchführungsunterlagen nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte für eine vorzunehmende Quotierung der Rückstände im Hinblick auf weitere Gläubiger scheide daher aus. Insoweit habe die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht Genüge getan. In solchen Fällen könnten für den Steuerpflichtigen nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden. Hinsichtlich des Auswahlermessens liege kein Ermessensmissbrauch vor, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Pflichtverletzung einzige Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin gewesen sei. Eine Haftung des Erwerbers und Nachfolgegeschäftsführers C sei geprüft worden. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrem Einspruch vom 10. September 2019, mit welchem sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides beantragte. Den AdV-Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 ab; den Einspruch wies er mit Entscheidung vom 8. Juni 2020 als unbegründet zurück. Weiterhin sei der Fragebogen durch die Antragstellerin unbeantwortet geblieben, die verlangten Unterlagen zur möglichen Berechnung einer Haftungsquote seien weiterhin nicht eingereicht worden. Im Hinblick auf das auszuübende Ermessen wies er wiederum daraufhin, dass eine mögliche Inanspruchnahme des neuen Geschäftsführers C als Haftungsschuldner geprüft worden sei. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Klage vom 10. Juli 2020 (Az. 2 K 123/20), über die noch nicht entschieden ist. Am 30. Dezember 2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt. Unter Einbeziehung ihres außergerichtlichen Vortrags trägt sie im Wesentlichen wie folgt vor: Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Der Antragsgegner habe bereits sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Weder im Haftungsbescheid noch der nachfolgenden Einspruchsentscheidung habe er hinreichend dargetan, warum sie, die Antragstellerin, anstelle der eigentlichen Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werde. Noch seien substantiierte Ausführungen vorhanden, inwieweit der neue Geschäftsführer C pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt habe und sie, die Antragstellerin, beispielsweise unter Abwägung der jeweiligen schuldhaften Beiträge neben ihm in Anspruch genommen werde. Insgesamt erfüllten die Ausführungen des Antragsgegners nicht die Voraussetzungen der Rechtsprechung, wonach eine Ermessensentscheidung bezogen auf die Auswahl von Haftungsschuldnern substantiiert darzulegen sei. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nicht begründet werden müsse, wenn eine Ermessensreduktion "auf Null" vorliege, sei ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben. Eine Begründung sei auch nicht gemäß § 121 Abs. 2 AO entbehrlich gewesen. Ihr, der Antragstellerin, sei auch keine grob fahrlässig begangene Pflichtverletzung vorzuwerfen. Zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin habe sie sich einer Steuerberatungsgesellschaft bedient, welche den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2015 sowie die dazugehörigen Steuererklärungen fristgerecht abgegeben habe. Etwaiges fremdes Verschulden bezogen auf Pflichtverletzungen der Steuerberatungsgesellschaft sei ihr nicht zuzurechnen. Über herausgehobene Geschäftsvorfälle sowie deren buch- und belegmäßige Erfassung habe sie sich informiert, sodass sie kein Überwachungs- oder Auswahlverschulden treffe. Soweit der Antragsgegner auf die Nichtbegleichung der Steuerschuld abstelle, gehe dies an der Sache vorbei. Durch Beauftragung der Steuerberatungsgesellschaft habe sie, die Antragstellerin, gezeigt, dass sie die steuerlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin stets in Ordnung habe wissen wollen. Der Antragsgegner beschuldige sie indirekt der Steuerhinterziehung, was strafrechtlich als üble Nachrede zu bewerten sei. Dieses sittenwidrige Handeln führe zur Nichtigkeit des Haftungsbescheids. Im Übrigen scheide eine Pflichtverletzung aus, da ihr, der Antragstellerin, ab dem 10. August 2017 keinerlei Mittel zur Begleichung der Steuerschuld zur Verfügung gestanden hätten. Dies ergebe sich bereits aus der eigenen Einlassung des Antragsgegners im Haftungsbescheid, wonach die Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin erfolglos geblieben sei und weitere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht bestanden hätten. Damit bestätige der Antragsgegner selbst, dass die Steuerschuldnerin über keinerlei Guthaben oder sonstige Wirtschaftsgüter mehr habe verfügen können. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner auch seine Ermittlungspflichten gemäß § 88 der Abgabenordnung (AO) verletzt. Am ... September 2017 habe er eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend das Konto der Steuerschuldnerin bei der Bank D, ..., ausgebracht. Erst zwei Jahre später habe die Bank D mitgeteilt, dass diese Pfändung nicht habe bedient werden können, da die Konten bereits in 2017, vor dem ... September 2017, mangels Deckung aufgelöst worden seien. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den genauen Zeitpunkt der Auflösung der Konten zu erfragen. Mit dem Auflösen ihrer Konten sei die Steuerschuldnerin jedoch als konstitutiv erloschen anzusehen, da sie ab diesem Zeitpunkt vermögenslos gewesen sei. Eine Löschung im Handelsregister habe nur noch deklaratorische Bedeutung. Ab diesem Zeitpunkt sei sie, die Antragstellerin, mangels rechtlicher Existenz der Steuerschuldnerin auch nicht mehr deren Geschäftsführerin gewesen. Ihr, der Antragstellerin, sei zudem nicht vorzuwerfen, dass sie den übersandten Fragebogen im Rahmen der Haftungsanhörung nicht ausgefüllt und die Unterlagen zur Berechnung einer etwaigen Haftungsquote nicht eingereicht habe. Zur Beantwortung dieser Fragen sei aufgrund ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft einzig der neue Geschäftsführer C berufen gewesen, dem sie pflichtgemäß alle Geschäftsunterlagen übergeben habe. Zum Zeitpunkt der Haftungsanhörung sei sie nicht mehr befugt gewesen, für die Gesellschaft zu handeln. Dem Grundsatz der quotalen Haftung folgend, welche im Übrigen der Antragsgegner zu berechnen habe, sei die Haftungsschuld auf null Euro herabzusetzen, da keine Mittel zur Tilgung vorhanden gewesen seien. Die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer für das vierte Quartal 2016 seien unabhängig von der Ermittlung einer Haftungsquote aus der Haftungssumme herauszunehmen. Die Vorauszahlung sei erst zum 10. September 2017 fällig gewesen. Mit Wirkung zum 6. September 2017 sei sie, die Antragstellerin, jedoch bereits aus der Steuerschuldnerin ausgeschieden. Die Fälligkeit der Vorauszahlung liege mithin außerhalb des Haftungszeitraums. Im Übrigen seien auch die Säumniszuschläge zu berichtigen, da sie, die Antragstellerin, mit Ablauf des 6. September 2017 aus der Steuerschuldnerin ausgeschieden sei. Die Vollstreckung des Haftungsbescheids stelle im Übrigen eine unbillige Härte für sie, die Antragstellerin, dar, da sie die Haftungssumme aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht begleichen könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 6. September [2019] auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter Verweis auf seine außergerichtlichen Ausführungen trägt er in der Sache wie folgt vor: Er, der Antragsgegner, habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. In seiner Auswahlentscheidung habe er sowohl die primäre Steuerpflichtige beim Entschließungsermessen und auch den Nachfolgegeschäftsführer insbesondere beim Auswahlermessen in seine Erwägungen mit einbezogen. Insoweit sei bezüglich der Steuerschuldnerin mitgeteilt worden, dass Vollstreckungsbemühungen erfolglos geblieben seien und bezüglich C eine Haftungsinanspruchnahme geprüft worden sei. Nach der Rechtsprechung des BFH brauche die Finanzbehörde in den Fällen, in denen eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs beim primären Steuerschuldner oder bei einem anderen Haftungsschuldner nicht möglich sei (Ermessensreduktion auf Null), sein Ermessen in der Regel nicht zu begründen. Dass entsprechende Vollstreckungsbemühungen bei der Steuerschuldnerin und dem Nachfolgegeschäftsführer aussichtslos gewesen seien, habe er mit genannten Ausführung hinreichend dargetan. Im Übrigen sei eine Begründung entbehrlich, wenn dem Adressaten eines Bescheides die Sach- und Rechtslage bereits bekannt sei. Der ehemalige Bevollmächtigte der Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass der Nachfolgegeschäftsführer nicht erreichbar und dessen Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Antragstellerin habe daher davon ausgehen können, dass die Haftungsinanspruchnahme auch für ihn, den Antragsgegner, schwierig sein würde. Soweit sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Pflichtverletzung dadurch zu exkulpieren versuche, dass sie auf die beauftragte Steuerberaterin verweise, gehe dies fehl. Als Pflichtverletzung werde ihr vorgeworfen, die Steuerschulden im Fälligkeitszeitpunkt nicht beglichen zu haben, was allein in ihrer Verantwortung gestanden habe. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2016 nicht aus der Haftungssumme herauszunehmen. Diese seien gemäß dem Körperschaftsteuerbescheid am 10. August 2017 fällig gewesen. Bezüglich einer etwaig zu berechnenden Haftungsquote sei die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe bisher nicht substantiiert dargetan, dass Sie sich ernsthaft bemüht habe, die Unterlagen zu erhalten. In solchen Fällen vermindere sich die Ermittlungspflicht des Finanzamts, welches dann berechtigt sei, Schlussfolgerungen mit nachteiligem Ergebnis für den Steuerpflichtigen zu ziehen. Im Übrigen habe er, der Antragsgegner, keinerlei Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden im August 2017. Die im Rahmen des Haftungsverfahrens eingereichten Unterlagen und Erklärungen für 2015 seien dazu nicht sachdienlich. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen, welche regelmäßig zeitlich verzögert und ggf. deutlich nach dem Fälligkeitszeitpunkt stattfänden, ließen keine Rückschlüsse auf das Vermögen zu diesem Zeitpunkt zu. Im Übrigen bedeute eine erfolglose Vollstreckung lediglich, dass der Finanzbehörde ein Zugriff auf das Vermögen eines Steuerschuldners nicht möglich gewesen sei. Dass tatsächlich kein Vermögen vorhanden sei, sei damit nicht erwiesen. Dem Gericht haben jeweils ein Band Rechtsbehelfsakten sowie Haftungsakten zur Steuernummer ... vorgelegen.