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Urteil

2 K 9/20

FG Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0517.2K9.20.00
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Leitsätze
Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren.(Rn.23) (Rn.25) (Rn.29) Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine steuerfreie Vermietungsleistung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn bei der Nutzungsüberlassung von Zimmern in einer sog. Steige an Prostituierte zusätzliche für die Ausübung der Prostitution wesentliche Leistungen erbracht werden, wie das Vorhalten von sog. Wirtschaftern, die für einen reibungslosen Betrieb in der Steige sorgen und die Möglichkeit eröffnet wird, auf einer bestimmten Fläche im öffentlichen Raum, die informell der Steige "zugewiesen" ist, exklusiv, d.h. unter Ausschluss "steigenfremder" Prostituierter, Freier zu akquirieren.(Rn.23) (Rn.25) (Rn.29) Gleiches gilt, wenn statt des Straßenraumes ein sog. Kober für die Akquisition genutzt werden kann.(Rn.30) Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). a) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) "die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen". Unionsrechtlich befreit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Maierhofer vom 16. Januar 2003 - C-315/00, BFH/NV 2003, Beil. 2, 138; BFH-Urteile z.B. vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73 und vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427). Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 4. Oktober 2001 C-326/99, IStR 20002, 21; Sequeira Mesquita vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452). Dem hat sich der BFH angeschlossen (vgl. BFH-Urteil zuletzt vom 24. Februar 2021 XI R 4/19, BFH/NV 2021, 1114 m.w.N., sowie vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BStBl II 2017, 846). Dies gilt unabhängig von der Mietdauer; denn die Mietdauer ist nicht das alleinentscheidende Kriterium, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks eingestuft werden kann, selbst wenn die Unterkunft für eine so kurze Dauer gewährt wird, dass dies ein geeignetes Kriterium darstellen kann, um die Gewährung von Unterkunft in einem Hotel von der Vermietung von Wohnräumen zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BStBl II 2017, 132 zur halbstündigen Vermietung von Zimmern). Der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze rechtfertigt, liegt außerdem in der Natur des Umsatzes selbst und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut nutzt; der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks es gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, ist für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Steuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019 C-278/18, UR 2019, 452 m.w.N.). Die Vermietungstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, vom 28. Februar 2019, C-278/18 UR 2019, 452; 160; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, vom 2. Juli 2020 C-215/19, BFH/NV 2020, 1231). Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist dabei eng auszulegen. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427, Rz 24). Mehrere Leistungen können auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BStBl II 2011, 836; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427; EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse, vom 27. September 2012 C-392/11, UR 2012, 964). Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen dann nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (BFH-Urteil zuletzt vom 24. Februar 2021, XI R 4/19, BFH/NV 2021, 1114 m.w.N.). Von einer andersartigen Leistung ist der BFH auch bei einer Vermietung in einem "Bordell" ausgegangen, wenn zur entgeltlichen Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte Leistungen hinzutreten, die der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427; vom 22. August 2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058). b.) Nach diesen Maßstäben und nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 FGO) erweist sich die Nutzungsüberlassung der Steigenzimmer nicht als steuerfreie Vermietungsleistung. aa) Grundsätzlich ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH - wie vorstehend dargestellt - auch die nur kurzfristige Überlassung von Räumlichkeiten in einem Stundenhotel Vermietung i.S.v. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, einer steuerfreien Vermietung stehe entgegen, dass aufgrund der mündlich geschlossenen Mietverträge lediglich das Anrecht auf Nutzung eines verfügbaren, nicht näher bezeichneten Zimmers gewährt werde, aber nicht ein Zimmer zur ausschließlichen Alleinnutzung während einer Nacht zur Verfügung stehe, schließt dies eine steuerfreie Vermietung nicht aus. Insoweit bedarf es keiner näheren Klärung, ob und ggfs. in welchem Umfang den Prostituierten ein "festes" Zimmer überlassen wurde, wie der Kläger dies in seiner persönlichen Anhörung für die überwiegenden Fälle behauptet hat, oder ob die Prostituierten ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. Oktober 2018 über die telefonische Auskunft des Steuerfahndungsprüfers E aufgrund mündlich geschlossener Verträge lediglich ein Anrecht auf die Nutzung eines nicht näher bezeichneten Zimmers für eine Nacht haben. Denn auch eine derartige Absprache kann als eine Art Rahmenvertrag verstanden werden, wonach der Vermieter auf Anforderung (irgend) ein Zimmer innerhalb der Steige zur Verfügung stellen muss. Mit der Zuweisung eines Zimmers und dessen Inbesitznahme durch die Nutzerin konkretisiert sich die "Mietsache" dann aber auf das ausgewählte Zimmer, das für eine begrenzte Zeit - während der Erbringung sexueller Dienstleistungen - zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht. Damit unterscheidet sich die Konstellation des Streitfalls letztlich nicht von der dem Revisionsverfahren V R 30/14 (BFH-Urteil vom 24. September 2015, BStBl II 2017, 132) zugrundeliegenden. Inwieweit Englisch (in Rau/Dürrwärter, UStG, § 4 Nr. 12 Rn. 83) für einen vergleichbaren Fall tatsächlich abweichender Auffassung ist, kann dahinstehen, denn der Senat würde dem nicht folgen. Im Übrigen gehört es nicht zum Wesen des Mietvertrages, dass die Sache dem Mieter zum ausschließlichen Gebrauch überlassen wird. Maßgebend ist das, was der Vertrag über den Gebrauch bestimmt; der vertragsgemäße Gebrauch muss gewährleistet werden, und das kann auch ein eingeschränkter Gebrauch sein (Reichsgericht-Urteil vom 19. Juni 1923, RGZ 108, 204; Bundesgerichtshof-Urteil vom 15. November 2006, XII ZR 120/04, MDR 2007, 257; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 535 Rn. 35). Diese Grundsätze sind auch bei der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in allen drei Objekten durch ein Bündel zusätzlicher Leistungen eine gegenüber einer Vermietung andersartige Leistung erbracht hat. Nicht entscheidend ist, ob mit der Überlassung der Zimmer auch Bettwäsche, Handtücher und Kondome zur Verfügung gestellt wurden. Dies konnte in der Beweisaufnahme nicht gänzlich aufgeklärt werden, weil die Angaben der Zeugen hierzu nicht eindeutig oder unter einander widersprüchlich waren. Denn die Überlassung der genannten Utensilien würde allein nicht gegen Vermietungsleistungen sprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass in allen Objekten ein Rahmen für die spezielle Nutzung der Zimmer für die Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt wurde, der die passive Nutzungsüberlassung deutlich überschritt. Aufgrund der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass in allen drei Objekten Wirtschafter bzw. im Falle der Z-Straße Wirtschafterinnen tätig waren, die - unabhängig von der Frage, auf welche Weise ihre Bezahlung erfolgte - für den Betrieb der Steigen letztlich unerlässlich waren, und zwar in erster Linie für den Kläger. Für ihn nahmen sie verschiedene Aufgaben wahr, im Normalfall das Aufschließen bei Betriebsbeginn und das Abschließen am folgenden Morgen. Ferner erfassten sie die Anzahl der Zimmerüberlassungen des jeweiligen Tages in Listen, wie sich aus der beispielhaft in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Kopie einer Liste für das Objekt X-Straße ergibt, die nach Bekunden des Zeugen A vom dort tätigen Wirtschafter F gefertigt worden ist. Für ihre Tätigkeit stand den Wirtschaftern ein vom Kläger in seiner Anhörung auch so bezeichneter "Wirtschafterraum" zur Verfügung, der zugleich als Aufenthaltsraum für die Prostituierten diente. Hier lief auch das Signal auf, wenn in den Zimmern über die dort installierte Alarmanlage ein Signal ausgelöst wurde, um den Wirtschafter zu geeigneten Maßnahmen zu veranlassen. Zudem hat der Kläger im Erörterungstermin erklärt, dass der Eingang der Objekte und der Flurbereich kameraüberwacht sind, damit die Wirtschafter kontrollieren können, ob es Probleme in den Stockwerken gibt. Auch in dem Objekt Z-Straße erfolgte die Betreuung der Prostituierten durch Wirtschafterinnen. Wie die Zeugin C bekundet hat, sorgten sie für ein angenehmes Klima und waren Gesprächspartner, wenn wenig Kundschaft da war. Ferner beschafften sie Getränke und nahmen die Mahlzeiten mit den Prostituierten ein und machten gelegentlich auch die Wäsche. Sie hatten die Übersicht darüber, wer die Räume an den einzelnen Tagen nutzte und hatten damit die Kontrolle über die Einnahmen. Aufgrund der Angaben der Zeugen A und D, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, waren die Wirtschafter auch Ansprechpartner für Vertreter staatlicher Stellen. So hat der Zeuge A bekundet, dass er anlässlich seiner Aufsichtsprüfungen stets nur mit den Wirtschaftern Kontakt hatte, die in Zweifelsfragen mit dem Kläger Rücksprache gehalten hätten; nur in einem Fall sei der Kläger auf einen Anruf hin herbeigeholt worden. Auch der Zeuge D hat erklärt, dass seine Ansprechpartner die Wirtschafter gewesen seien, auch sog. Gefährder-Ansprachen nach erhöhtem Straftatenaufkommen seien in der Regel gegenüber den Wirtschaftern erfolgt. Der Zeuge B, ehemaliger Wirtschafter in dem Objekt Y-Straße, hat bestätigt, dass er der Ansprechpartner für die Polizei gewesen und bei eventuellen Übergriffen von Freiern tätig geworden sei. Darüber hinaus hat er nach eigenem Bekunden die Anwesenheiten der Prostituierten erfasst und sie in "Pausen" im Wirtschafterraum mit Getränken versorgt, er sei als "helfende Hand" tätig geworden. Schließlich hat der Zeuge B auf Befragen erklärt, dass er davon ausgehe, dass der Kläger im Falle seiner, des Zeugen, Verhinderung jemand anderes als Wirtschafter angesprochen habe. Nach diesen Zeugenaussagen geht der Senat davon aus, dass die Wirtschafter den Betrieb der Steigen für den Kläger vor Ort geregelt und für ein sicheres Umfeld und ein angenehmes Klima in den Steigen gesorgt haben, lt. Aussagen des Zeugen D, einem Hotelmanager vergleichbar. Sie waren für den Kläger die Schnittstelle zu den staatlichen Einrichtungen wie Polizei und Steueraufsicht und sie stellten für ihn die Anwesenheiten und damit die Einnahmen fest. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass im Falle einer Verhinderung der Wirtschafter in erster Linie Kontakt mit dem Kläger aufgenommen werde, um für Ersatz zu sorgen, d.h. dass der Kläger der Auftraggeber war. Der Senat ist schließlich auch davon überzeigt, dass die Tätigkeit als Wirtschafter kein "Hobby" war, das praktisch unentgeltlich ausgeübt wurde, wie die Zeugen C und B dies versucht haben nahe zu legen. Abgesehen davon, dass es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht, dass jemand regelmäßig die Nächte in einer Steige zubringt, dort bestimmte Aufgaben übernimmt und hierfür nur kleine Aufmerksamkeiten, wie "mal eine Schachtel Zigaretten oder 10 €" erhält, wie der Zeuge B behauptet hat, hat der Kläger vielmehr selbst erklärt, dass die Wirtschafter "das Geld durch den Tipp der Frauen verdienen". Das versteht der Senat so, dass es gewissermaßen Geschäftsgrundlage für alle Beteiligten - den Kläger, die Prostituierten und den Wirtschafter - war, dass ein Tipp zu zahlen ist und dies nicht von Zufälligkeiten und vom Goodwill der einzelnen Prostituierten abhing. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom ... 2007 (...), die zwar einen anderen Zeitraum als das Streitjahr und einen anderen Sachverhalt betreffen, gleichwohl allgemeine Feststellungen zu den Usancen der Steigenbetriebe beinhalten, die auch heute noch zutreffen, wie jedenfalls in Teilen von den Zeugen bestätigt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils hatten die Prostituierten einen Pflichttipp in Höhe von ca. 10 € sowie einen weiteren, verdienstabhängigen Tipp von 5 € bis 10 € pro ca. 100 € Tageseinnahme zu zahlen. Ohne dass es für den Streitfall auf die genaue Höhe des Tipps ankommt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine angemessene Entlohnung der Wirtschafter erfolgt ist, die dem Kläger auch zuzurechnen ist, weil er die Bedingungen der Zimmerüberlassung vorgeben kann und damit auch die Pflicht zur Abführung eines Tipps an den Wirtschafter. Widerlegt ist damit die Behauptung des Klägers, dass die Wirtschafter allein auf Veranlassung und Initiative der Prostituierten und allein in ihrem Interesse tätig würden. Dies wäre im Übrigen auch organisatorisch kaum umsetzbar gewesen, weil die "Mieterinnen" der einzelnen Objekte ersichtlich keine feste Gruppierung waren, die untereinander Absprachen hätten treffen können, denn neben Stammkunden sollen auch wechselnde Prostituierte die Räume genutzt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat überdies fest, dass zusätzlich zur Überlassung des Zimmers in den Steigen Y-Straße und X-Straße die Gelegenheit eingeräumt wurde, auf bestimmten Flächen im Umfeld dieser Steigen Freier zu akquirieren. Die Zeugen A und D haben übereinstimmend ausgesagt, dass es historisch gewachsen sei, dass einzelnen Steigen bestimmte Flächen im nahe gelegenen Straßenraum für die Akquise von Freiern "zugewiesen" seien. Dies sei informell geregelt, werde eingehalten und auch von der Polizei nicht bekämpft. Der Zeuge B hat zwar - für den Senat nicht überzeugend - behauptet, hiervon noch nichts gehört zu haben. Er hat die Zuteilung gleichwohl indirekt bestätigt, in dem er bekundet hat, dass seine Freundin, die Zimmer in der Steige Y-Straße nutzt, meistens am V-Platz stehe, eben der dieser Steige "zugewiesenen" Fläche. Auch wenn kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Nutzung bestimmter Flächen im öffentlichen Raum für Zwecke der Akquise von Freiern eingeräumt werden konnte, steht zur Überzeugung des Senats doch fest, dass ein faktischer, von allen beteiligten Kreisen, einschließlich der Polizei, akzeptierter Anspruch der Prostituierten bestand, mit der "Anmietung" eines Zimmers eine bestimmte steigennahe Fläche im Straßenraum nutzen zu können unter Ausschluss von "steigenfremder" Konkurrenz. Anders als in den Steigen in der Y-Straße und in der X-Straße wurde in der Z-Straße kein besonderer Straßenraum zugewiesen. Dessen bedurfte es auch nicht, weil die Z-Straße selbst eine geschlossene Straße ist, in der die Sperrgebietsverordnung nicht gilt. Für das Anwerben der Kunden stehen hier die Koberräume mit ihren Schaufenstern zur Verfügung, in denen sich die Prostituierten präsentieren können und damit sich selbst und den Freiern eine Auswahlentscheidung ermöglichen. Diese Präsentationsform bietet letztlich einen größeren Komfort als die Akquise auf der Straße und dürfte der Grund für die deutlich höhere Miete von 110 € gegenüber 85 € in der X-Straße und in der Y-Straße sein. Damit gilt für alle drei Objekte, dass maßgebliche zusätzliche Leistungen für die Ausübung der Prostitution in den überlassenen Räumen erbracht wurden, und zwar das Vorhalten von Wirtschaftern in den Steigen für eine umfassende Betreuung der Prostituierten, das Verschaffen eines geeigneten exklusiven Platzes im Straßenraum für die Akquirierung von Freiern bzw. das Zurverfügungstellen des Kobers, ergänzt um kleinere Leistungen wie das vom Zeugen B bestätigte Vorhalten von Kondomen, kostenlosen Getränken und Snacks, eines gelegentlichen Waschservices (in der Z-Straße) und einer Waschmaschine sowie die Gestellung von Alarmanlagen in den Zimmern und einer Videoüberwachung. Dieses Bündel von Leistungen verleiht der reinen Nutzungsüberlassung ein anderes Gepräge und hat ihr den Charakter eines Mietverhältnisses genommen. Wie in der vom BFH entschiedenen Sache XI R 16/11 (Urteil vom 17. Dezember 2014, BStBl II 2015, 427) stand im Streitfall aus Sicht der Leistungsempfängerinnen nicht die Grundstücksnutzung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben. Im Ergebnis hatte die Nutzungsüberlassung in den Steigen bordellartigen Charakter. 2. Dass die streitige Nutzungsüberlassung nicht als Beherbergung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unterliegt, ist in der Rechtsprechung geklärt (BFH-Urteil vom 24. September 2015, V R 30/14, BStBl II 2017, 132). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Streitig ist, ob der Kläger umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Der Kläger war im Streitjahr 2016 Mieter von Räumlichkeiten in der X-Straße (1. und 2. Obergeschoss), in der Y-Straße (1. und 2. Obergeschoss ...) sowie in der Z-Straße (... Zimmer mit Koberraum). Sämtliche Objekte liegen in St. Pauli. Nach der sog. Sperrgebietsverordnung (Verordnung über das Verbot der Prostitution) ist die Prostitution hier zwischen 20.00 h und 6.00 h erlaubt, die Z-Straße ist vollständig von dem Verbot ausgenommen. Der Kläger hatte, wie auch in den Vorjahren, im Streitjahr eine "Gewerbliche Zimmervermietung" mit Betriebsstätten in den genannten Objekten als Gewerbebetrieb angemeldet. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. September 2015 (V R 30/14, BStBl II 2017, 132) entschieden hatte, dass auch die kurzzeitige Überlassung von Zimmern in einem "Stundenhotel" keine Beherbergung, sondern grundsätzlich eine steuerfreie Vermietungsleistung sei, beantragte der Kläger, seine Umsätze ab 1. Januar 2016 steuerfrei zu lassen. Dem folgte der Beklagte zunächst nicht. Der Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide für Januar bis März 2016 (2 K 21/17) half er aber im Februar 2017 ab, nachdem der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hatte, dass keine zusätzlichen Leistungen erbracht würden, die der Vermietung ein anderes Gepräge gäben. In der Jahressteuererklärung für 2016 vom 28. März 2018 gab der Kläger steuerfreie Umsatzerlöse von ... € an. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die geltende Rechtslage gleichwohl Umsatzsteuer nach Maßgabe der erklärten Umsätze fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 5. Oktober 2018, mit dem um Zustimmung zur Sprungklage gebeten wurde, die nicht erteilt worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte ab, weil die Vermietung an Prostituierte zu Recht der Umsatzbesteuerung unterworfen worden sei. Nach den mündlich geschlossenen Mietverträgen habe sich der Kläger ausdrücklich vorbehalten, die Räumlichkeiten gleichzeitig an weitere Dritte zur Nutzung zu überlassen. Den Prostituierten würden nicht einzelne Räumlichkeiten überlassen. Vielmehr werde eine Vielzahl gleich ausgestatteter Räume einer Gruppe von Prostituierten überlassen, wobei im Bedarfsfall je nach Verfügbarkeit und Wunsch des Kunden einzelne Räume genutzt werden könnten. Dies entspreche nicht dem Leitbild der Vermietung, sondern stelle ein Vertragsverhältnis eigener Art dar. Auch nach der Literaturmeinung (Englisch in Rau/Dürrwärter, UStG § 4 Nr. 12 Rn. 83) liege mangels Gewährung exklusiver Nutzungsrechte eine steuerfreie Vermietung nicht vor, wenn mehreren Prostituierten aufgrund separat geschlossener Verträge ein Zugriffsrecht auf dieselben Räumlichkeiten eingeräumt werde. Auf den bei Gericht gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2019 vorläufigen Rechtsschutz gewährt (2 V 191/19), wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Mit der ablehnenden Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2019 hielt der Beklagte daran fest, dass eine steuerfreie Vermietungsleistung nicht vorliege, weil neben der Nutzungsüberlassung der Räume ein umfangreiches Leistungsbündel im Sinne eines "Rund-um-sorglos-Paketes" angeboten werde, das den Nutzerinnen ihre Berufsausübung ermögliche. Neben der Zurverfügungstellung von Kondomen, Handtüchern, Bettwäsche, u.Ä. werde allein durch die Lage der Objekte im Sperrbezirk eine besondere Leistung erbracht, die die erfolgreiche Geschäftsanbahnung der Prostituierten erst ermögliche. Im Objekt Z-Straße stehe zudem ein spezieller Koberraum zur Verfügung, von dem aus Freier geworben werden könnten. Bei den Objekten X-Straße und Y-Straße erhielten die Prostituierten erst durch die Anmeldung und Entrichtung des Nutzungsentgelts die Möglichkeit, sich an bestimmten lukrativen Plätzen zu präsentieren. Schließlich werde in den Steigen auch ein Aufenthaltsraum vorgehalten, in dem kostenfrei Getränke und Snacks angeboten würden. Ferner seien vor Ort Wirtschafter tätig, die sich auch um die Sicherheit kümmerten, darüber hinaus werde auch eigenes Sicherheitspersonal eingesetzt. Am 10. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Ausweislich der Feststellungen der mehrfach durchgeführten Steueraufsichtsprüfungen sei davon auszugehen, dass den Prostituierten aufgrund mündlich geschlossener Mietverträge ein Anrecht auf Nutzung eines nicht näher bezeichneten Zimmers für kurze Zeit überlassen werde. Die Versorgung mit Bettwäsche und Hygieneartikeln erfolge durch die Prostituierten; es stehe aber eine Waschmaschine zu Verfügung. Entgegen der Auffassung des Beklagten überlagere das Vorhalten eines Aufenthaltsraumes die Gebrauchsüberlassung der Zimmer nicht derart, dass hierdurch ein bordellartiger Betrieb entstehe. Die Nutzung des Koberraumes in der Z-Straße habe der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Das im Dachgeschoss befindliche sog. Kabinett sei an die Zeugin C vermietet. Schließlich stünden auch die Wirtschafter nicht in unmittelbarer Rechtsbeziehung zu ihm, dem Kläger. Sie würden von den Prostituierten bezahlt und in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch von ihnen ausgewählt. Allerdings nähmen die Wirtschafter die Mietzahlungen für ihn entgegen, wenn er selbst nicht vor Ort sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2016 über Umsatzsteuer vom 4. Oktober 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält daran fest, dass keine umsatzsteuerfreie Vermietung gegeben sei, weil eine sonstige Leistung auf Basis eines Vertragsverhältnisses sui generis erbracht werde. Die passive Grundstücksüberlassung werde durch ein umfassendes, die sonstige Leistung prägendes Leistungsbündel überlagert, das auch komplett von den Prostituierten angenommen werden müsse. So könne beispielsweise nicht auf den Einsatz eines Wirtschafters verzichtet werden, um Kosten zu sparen. Nach außen, gegenüber den Prostituierten, trete der Kläger auch als Erbringer sämtlicher Leistungen auf, einschließlich der Gewährleistung eines sicheren Umfeldes durch die in den Objekten tätigen Wirtschafter. Insoweit sei es unerheblich, ob die Wirtschafter als Arbeitnehmer oder selbständige Subunternehmer einzuordnen seien und durch wen ihre Bezahlung erfolge. Entscheidend sei, dass die Wirtschafter für das Vermietungsgeschäft zwingend erforderlich seien, bei ihren Tätigkeiten handele es sich um dem Kläger zuzurechnende Leistungen, wie das Öffnen des Betriebes, Führen von Listen für den Kläger, Aufsicht und Gewährleistung von Sicherheit während der Öffnungszeiten, Wahrnehmung der Funktion des Ansprechpartners vor Ort für Polizei und andere Behörden sowie Vertretung des Klägers bei der Überlassung der Zimmer. In der Z-Straße stehe überdies ein sogenannter Koberraum zur Verfügung, dessen Bereitstellung der Vermietung der Zimmer ein anderes Gepräge gebe. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Leistungskataloge für die streitigen Objekte, die auf den Feststellungen des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen anlässlich einer Aufsichtsmaßnahme im Dezember 2016 beruhen [...] sowie die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom ... 2007 (...), ergangen u.a. gegen den Kläger (...). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10. Februar und 17. Mai 2022 Bezug genommen. ...