OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 248/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für Beratung i.S. eines geplanten GmbH-Anteilerwerbs sind bei grundsätzlicher Erwerbsentscheidung Anschaffungsnebenkosten und nicht Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen. • Aufwendungen einer Vorgründungsgesellschaft sind dem wirtschaftlich tragenden Gesellschafter zuzurechnen (Transparenzprinzip). • Vergebliche Anschaffungs(neben)kosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind steuerlich grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Entscheidungsgründe
Beratungskosten bei gescheitertem GmbH-Anteilserwerb sind Anschaffungsnebenkosten • Aufwendungen für Beratung i.S. eines geplanten GmbH-Anteilerwerbs sind bei grundsätzlicher Erwerbsentscheidung Anschaffungsnebenkosten und nicht Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen. • Aufwendungen einer Vorgründungsgesellschaft sind dem wirtschaftlich tragenden Gesellschafter zuzurechnen (Transparenzprinzip). • Vergebliche Anschaffungs(neben)kosten für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind steuerlich grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Unternehmensberater, plante 2008–2009 den Erwerb von 100 % der Anteile an der A-GmbH mittels einer noch zu gründenden B-GmbH. Zur Finanzierung sollten Darlehen aufgenommen und Bürgschaften gestellt werden; die B-GmbH blieb in Vorgründung. Der Kläger beauftragte Beratungsleistungen (Finanzierungs- und Steuerberatung) und zahlte an die C-GmbH eine Entschädigung von 5.000 € nach Scheitern des Vorhabens im August 2009. In der Steuererklärung 2009 machte der Kläger Aufwendungen von insgesamt 11.030,36 € als Werbungskosten geltend; der Beklagte berücksichtigte zunächst nichts, später jedoch 5.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung weiterer 5.000 € als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Das Finanzgericht musste klären, ob die aufgewendeten Beratungs- und sonstigen Kosten Werbungskosten oder Anschaffungsnebenkosten bzw. privat veranlasst sind. • Die Klage ist unbegründet; der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2013 war im Ergebnis zuzustimmen. • Die Aufwendungen der Vorgründungsgesellschaft sind nach dem Transparenzprinzip dem Kläger persönlich zuzurechnen, weil keine rechtsfähige Kapitalgesellschaft entstanden ist. • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen; maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkunftsart. • Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Erwerb sind dann Anschaffungs(neben)kosten, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung getroffen war; endgültige Unumkehrbarkeit ist nicht erforderlich. • Im Streitfall war der Kläger bereits entschlossen, die B-GmbH zu gründen und die mittelbare Beteiligung zu erwerben; die Beratungsleistungen dienten unmittelbar der Durchführung und Gestaltung des Anteilserwerbs. • Die Finanzierungs- und Steuerberatungsleistungen (ca. 5.000,98 €) stellen daher Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung dar und nicht abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. • Auch vergebliche Anschaffungsnebenkosten an nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind steuerlich regelmäßig unbeachtlich; eine Zuordnung zu § 17, § 20 Abs. 2 oder § 23 EStG kommt nicht in Betracht, weil kein tatsächlicher Erwerb bzw. keine Veräußerung stattgefunden hat. • Die Zahlung von 5.000 € an die C-GmbH wurde vom Beklagten bereits als Werbungskosten berücksichtigt; darüber hinausgehende Abzüge sind nicht gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Beratungsaufwendungen dem Kläger persönlich zuzurechnen sind und als Anschaffungsnebenkosten der angestrebten Beteiligung zu qualifizieren sind, weshalb sie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Die bereits in der Einspruchsentscheidung berücksichtigten 5.000 € bleiben unangefochten; weitergehende Abzugsforderungen des Klägers wurden zu Recht versagt, weil weder die Voraussetzungen von § 17 EStG noch anderer Ausnahmeregelungen vorliegen. Damit ändert sich die festgesetzte Einkommensteuer nicht zu Gunsten des Klägers.