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Urteil

4 K 78/13

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zollbehörden sind an die Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden für Lebensmittel und Arzneimittel gebunden; sie dürfen keine eigenständige materielle Prüfung vornehmen (Art. 24 Abs. 4 VO 882/2004; § 55 LFGB). • Wird eine Ware von der zuständigen Landesbehörde als nicht verkehrsfähiges Lebensmittel eingestuft, kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit des zollamtlichen Überwachens, nicht jedoch die materielle Bewertung der Überwachungsbehörde überprüft werden. • Ein Verbringungsverbot nach § 53 LFGB bzw. Art. 14 VO 178/2002 kann die Annahme der Zollanmeldung und damit die Überlassung zum freien Verkehr verhindern; § 54 LFGB greift nicht, wenn die Ware direkt aus einem Drittland eingeführt wurde und sich nicht rechtmäßig im Verkehr eines EWR-Staates befand.
Entscheidungsgründe
Keine Überlassung verbringungsverbotsbehafteter Nahrungsergänzungsmittel • Zollbehörden sind an die Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden für Lebensmittel und Arzneimittel gebunden; sie dürfen keine eigenständige materielle Prüfung vornehmen (Art. 24 Abs. 4 VO 882/2004; § 55 LFGB). • Wird eine Ware von der zuständigen Landesbehörde als nicht verkehrsfähiges Lebensmittel eingestuft, kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit des zollamtlichen Überwachens, nicht jedoch die materielle Bewertung der Überwachungsbehörde überprüft werden. • Ein Verbringungsverbot nach § 53 LFGB bzw. Art. 14 VO 178/2002 kann die Annahme der Zollanmeldung und damit die Überlassung zum freien Verkehr verhindern; § 54 LFGB greift nicht, wenn die Ware direkt aus einem Drittland eingeführt wurde und sich nicht rechtmäßig im Verkehr eines EWR-Staates befand. Der Kläger bestellte aus den USA 5 x 120 Kapseln des Produkts "XX". Die Sendung wurde vom Zoll verwahrt; die Zollstelle bat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz um Stellungnahme. Diese stuft das Produkt als nicht verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel ein, da es unter anderem Synephrin und Koffein in mengenmäßig bedenklichen Anteilen sowie nicht zugelassene neuartige Lebensmittel enthielt. Der Beklagte erließ daraufhin Bescheid, die Ware dürfe gemäß § 73 AMG/§ 53 LFGB nicht in den Geltungsbereich verbracht bzw. überlassen werden. Der Kläger legte Einspruch ein und klagte vor dem Finanzgericht mit dem Antrag auf Überlassung der Ware; er trug vor, es handele sich um ein unbedenkliches Nahrungsergänzungsmittel, das international erhältlich sei. Das Finanzgericht prüfte, ob das zollamtliche Vorgehen rechtmäßig war und ob die Zollbehörde ihre Befugnisse überschritten hat. • Zuständigkeit und Bindung: Zollstellen haben nur Mitwirkungs- und Überwachungsbefugnisse nach § 74 AMG bzw. § 55 LFGB und sind an die Entscheidungen der zuständigen Überwachungsbehörden gebunden; eine eigenständige materielle Bewertung steht ihnen nicht zu (Art. 24 Abs. 4 VO 882/2004 i.V.m. Art. 27–29 VO 765/2008). • Rechtliche Einordnung des Produkts: Nach den maßgeblichen Kriterien (Zweckbestimmung im Verkehr, objektive Merkmale) ist "XX" als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel einzustufen; Abgrenzung zu Arzneimitteln erfolgt anhand der überwiegenden Zweckbestimmung (§ 2 LFGB, § 2 AMG, Rspr. EuGH). • Gefährdungs- und Zulassungsaspekte: Die zuständige Landesbehörde stützte ihre Bewertung auf eine wissenschaftliche Stellungnahme des BfR, wonach Synephrin- und koffeinhaltige Präparate mengenbedingt gesundheitliche Risiken aufweisen und nicht den Anforderungen der VO 178/2002 entsprechen; zudem enthielt das Produkt nicht zugelassene neuartige Lebensmittel, deren Einfuhr Zulassungsverfahren nach VO 258/97 erfordern. Diese Feststellungen sind für das Gericht nicht ersichtlich fehlerhaft. • Zollrechtliche Konsequenzen: Liegen aufgrund unions- oder nationalrechtlicher Vorschriften Verbote oder Beschränkungen vor, ist die Annahme der Zollanmeldung zu versagen und die Überlassung zum freien Verkehr zu verhindern (Art. 58 Abs. 2 Zollkodex, § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG). • Verfahrensrechtliche Grenzen der Überprüfung: Im finanzgerichtlichen Verfahren kann nur die Rechtmäßigkeit des zollamtlichen Überwachungsakts überprüft werden; die materiellen Feststellungen der Lebensmittelüberwachungsbehörde sind in diesem Verfahren nicht substituierbar. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte seine Überwachungsbefugnisse überschritten hätte. • § 54 LFGB nicht anwendbar: Ein Ausnahmetatbestand nach § 54 LFGB greift nicht, weil die Ware direkt aus den USA eingeführt wurde und sich nicht rechtmäßig im Verkehr eines EWR-Staates befand. • Kosten und Rechtsmittel: Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO; Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 für rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Überlassung der Ware zum freien Verkehr. Die Zollbehörde durfte sich an die Bewertung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz halten und die Annahme der Zollanmeldung wegen bestehender Verbote und Beschränkungen nach Art. 58 Abs. 2 Zollkodex versagen. Eine materielle Überprüfung der Einstufung des Produkts als nicht verkehrsfähiges Lebensmittel durch das Finanzgericht ist nicht möglich; der Kläger hat keinen substantiierten Vortrag vorgebracht, der die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme in Frage stellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.