Urteil
1 K 134/12
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland arbeitender Ehegatte behält nicht allein durch Beibehaltung einer im Inland belegenen eingerichteteten Wohnung dessen Wohnsitz, wenn diese Wohnung nicht benutzt wird.
• Kurzzeitige Besuche zu Weihnachten/Jahreswechsel und die Nutzung des Hauses durch volljährige Kinder begründen keinen inländischen Wohnsitz i.S. von § 8 AO bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt.
• Bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes liegt nur beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vor; im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind dann nicht inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG.
Entscheidungsgründe
Kein inländischer Wohnsitz bei mehrjähriger Entsendung trotz Beibehaltung des Hauses • Ein im Ausland arbeitender Ehegatte behält nicht allein durch Beibehaltung einer im Inland belegenen eingerichteteten Wohnung dessen Wohnsitz, wenn diese Wohnung nicht benutzt wird. • Kurzzeitige Besuche zu Weihnachten/Jahreswechsel und die Nutzung des Hauses durch volljährige Kinder begründen keinen inländischen Wohnsitz i.S. von § 8 AO bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt. • Bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes liegt nur beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vor; im Ausland erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind dann nicht inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG. Die Ehegatten wurden 2002 nach Irland entsandt und lebten dort bis 2007; sie meldeten sich in Deutschland nicht ab. In Irland hatten sie einen Mietvertrag; ihr inländisches Einfamilienhaus blieb im Besitz und wurde von erwachsenen Söhnen bzw. später vom Sohn und dessen Lebensgefährtin bewohnt. Die Kläger kehrten im Streitjahr nur für die Weihnachtszeit nach Deutschland zurück und übernachteten im Hotel, nicht im eigenen Haus. In den Steuererklärungen und Schriftverkehrn gaben die Kläger weiterhin die deutsche Anschrift an. Im Streitjahr erzielte der Kläger in Irland Arbeitslohn; das Finanzamt berücksichtigte Teile dieses Arbeitslohns in der deutschen Veranlagung für 2005. Die Kläger bestritten unbeschränkte Steuerpflicht und begehrten eine Veranlagung als beschränkt Steuerpflichtige; das Finanzgericht hat Beweis erhoben und entschieden. • Rechtliche Ausgangslage: Unbeschränkte Steuerpflicht setzt Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland voraus; bei Fehlen gilt nur beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs.4 EStG) und ausländische Arbeitslohn ist keine inländische Einkunftsart (§ 49 EStG, § 49 Abs.1 Nr.4 EStG). • Grundsatz und Rechtsprechung: Bei mehrjähriger Auslandsentsendung begründet die Beibehaltung einer eingerichteten Wohnung im Inland nicht automatisch einen Wohnsitz; kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder Familienzwecken genügen nicht. Vielmehr ist Benutzung oder zumindest Benutzungsabsicht notwendig; erkennbar ist die Rechtsprechung des BFH maßgeblich. • Tatsächliche Feststellungen: Die Kläger hatten die Wohnung zwar nicht aufgegeben und hätten jederzeit Zugang gehabt, nutzten sie in den Veranlagungszeiträumen jedoch nicht; Besuche erfolgten nur kurzzeitig und Übernachtungen fanden im Hotel statt. Die Nutzung durch erwachsene Kinder entsprach fortgesetzter vorheriger Nutzung der Zimmer und verhinderte keine Wiederbenutzung durch die Kläger. • Schlussfolgerung: Mangels Benutzungsabsicht bzw. tatsächlicher Benutzung lag im Streitjahr kein inländischer Wohnsitz vor; daher waren die Kläger nur beschränkt steuerpflichtig und der in Irland erzielte Arbeitslohn des Klägers unterfiel nicht der deutschen Besteuerung. Die Klage ist begründet. Die Kläger waren für 2005 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da sie weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hatten; ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag ausschließlich in Irland. Folglich sind die in Irland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit keine inländischen Einkünfte nach § 49 EStG und durften nicht in die deutsche Einkommensteuerfestsetzung einbezogen werden. Ohne diese ausländischen Einkünfte ergeben sich keine positiven steuerpflichtigen Einkünfte, sodass die Einkommensteuer für 2005 auf 0 € festzusetzen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Kläger, eine Revision wurde nicht zugelassen.