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Beschluss

3 K 207/11

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG ist statthaft. • Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 2 JVEG beginnt bei mündlicher Begutachtung mit deren Beendigung; bei mehrfacher Heranziehung ist die letzte Heranziehung maßgeblich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG ist zu gewähren, wenn der Sachverständige die kurze Ausschlussfrist nicht gekannt hat und dies glaubhaft macht; unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung des Gerichts führt zu einer Vermutung des Fehlens von Verschulden. • Gerichtliche Organisations- und Informationsmängel dürfen sich nicht zu Lasten des Sachverständigen auswirken; Fürsorgepflicht des Gerichts besteht gegenüber herangezogenen Sachverständigen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Versäumung der JVEG-Dreimonatsfrist wegen unterbliebener Belehrung • Ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG ist statthaft. • Die dreimonatige Ausschlussfrist des § 2 JVEG beginnt bei mündlicher Begutachtung mit deren Beendigung; bei mehrfacher Heranziehung ist die letzte Heranziehung maßgeblich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG ist zu gewähren, wenn der Sachverständige die kurze Ausschlussfrist nicht gekannt hat und dies glaubhaft macht; unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung des Gerichts führt zu einer Vermutung des Fehlens von Verschulden. • Gerichtliche Organisations- und Informationsmängel dürfen sich nicht zu Lasten des Sachverständigen auswirken; Fürsorgepflicht des Gerichts besteht gegenüber herangezogenen Sachverständigen. Der Sachverständige wurde im Rahmen eines Telefonkonferenz-Erörterungstermins vom 7.6.2012 für drei parallel verfolgte Einheitswertklagen mit mündlichen Begutachtungen beauftragt. Die gemeinsamen Termine zur Verhandlung und mündlichen Begutachtung wurden mehrfach verlegt; für die einzelnen Verfahren endete die Begutachtung unterschiedlich (23.4.2013/erledigt, 7./8.5.2013/erledigt, 30.8.2013/Urteil). Hinweise auf die seit 1.7.2004 geltende kurze Dreimonats-Ausschlussfrist des § 2 JVEG wurden dem Sachverständigen bei Auftragserteilung bzw. bei der jeweiligen Auftragsbeendigung nicht konsistent übersandt. Die Vergütungsanträge des Sachverständigen für die im Juni 2012 erteilten Aufträge gingen erst am 8.1.2014 ein; die Kostenstelle wies Anfang Januar 2014 auf die versäumte Frist hin. Daraufhin beantragte der Sachverständige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht prüfte Beginn der Frist, Verschulden und Belehrungslage sowie die Fürsorgepflicht gegenüber dem Sachverständigen. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist nach § 4 Abs. 1 JVEG (gegebenenfalls i.V.m. § 133 FGO) statthaft; das Gericht entscheidet über den Anspruch umfassend. • Fristbeginn: Bei mündlicher Begutachtung bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG den Fristbeginn nach Beendigung der mündlichen Begutachtung; bei mehrfacher Heranziehung ist die letzte Heranziehung maßgeblich. Für die drei Verfahren begann die Dreimonatsfrist daher jeweils zu den unterschiedlichen Zeitpunkten im Mai bzw. im September 2013. • Fristablauf: Zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs im Januar 2014 war die Dreimonatsfrist in allen drei Verfahren bereits abgelaufen. • Wiedereinsetzung: Nach § 2 Abs. 2 JVEG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Kläger die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat und den Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht stellt. Der Sachverständige legte glaubhaft dar, dass er von der kurzen Ausschlussfrist erst durch den Anruf des Vorsitzenden am 10.1.2014 Kenntnis erhielt und beantragte Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Kenntnis. • Belehrung und Vermutung des Nichtverschuldens: Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung die Vermutung des Fehlens von Verschulden zugunsten des Sachverständigen greift. Ordnungsgemäße, fallbezogene Belehrungen, die den konkreten Fristbeginn deutlich machen, fehlten hier oder waren nicht aktenkundig. • Fürsorgepflicht des Gerichts: Das Gericht hat eine nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber Sachverständigen. Organisatorische Versäumnisse und nicht eindeutige oder nicht dokumentierte Hinweise dürfen dem Sachverständigen nicht als Verschulden angelastet werden. • Schlussfolgerung zur Wiedereinsetzung: Aufgrund der fehlenden oder unklaren Belehrung, der nicht systematischen Übersendung von Hinweisen und der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist das Nichtwissen des Sachverständigen glaubhaft und ohne Verschulden; daher ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. • Höhe der Vergütung: Nach erfolgter Wiedereinsetzung ist der Vergütungsantrag in der beantragten Höhe begründet; Zeitaufwand, Honorargruppe und die einschlägigen Beträge nach § 9 i.V.m. Anlage 1 JVEG (Fassung vor August 2013) sind maßgeblich. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschlussverfahrens richten sich nach § 4 Abs. 8 JVEG. Der Sachverständige hat im Verfahren 3 K 207/11 (und den parallelen Verfahren) Anspruch auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Obwohl die Dreimonats-Ausschlussfrist des § 2 JVEG formell abgelaufen war, wird dem Sachverständigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil er die kurze Frist nicht gekannt hat und das Gericht ihn nicht ausreichend und fallbezogen belehrt bzw. die Hinweise nicht aktenmäßig übermittelt wurden. Organisatorische und informationsbezogene Versäumnisse des Gerichts sowie die daraus folgende Verletzung der nachwirkenden Fürsorgepflicht dürfen sich nicht zum Nachteil des Sachverständigen auswirken. Nach Wiedereinsetzung ist die beantragte Vergütung in der geltend gemachten Höhe festzusetzen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.