Urteil
4 K 183/12
Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom
Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) und zwar darüber, wie bestimmte Waren "Dehnhülsen" in den Zolltarif einzureihen sind. 2 1. Die Klägerin stellte unter dem 30.09.2011 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware u. a. wie folgt: "Bei den Dehnhülsen handelt es sich um Unterlegscheiben mit spezifischen, technischen Eigenschaften, die von der Konstruktion der Firma () lt. technischer Zeichnung und Dokumentation für den speziellen Einsatz in Windkraftanlagen konstruiert wurden. Durch den Einsatz dieser Dehnhülsen können aus technischen Gründen längere Dehnschrauben eingesetzt werden, weil dadurch eine maximale Vorspannkraft und Elastizität ausgeschöpft werden kann ... Diese Dehnhülsen werden in verschiedenen Längen und Durchmessern nach kundenspezifischen Vorgaben hergestellt. Die Längen reichen von 40 mm bis 300 mm. Der Einsatz dieser Dehnhülsen erfolgt ausschließlich für das Verschrauben von Komponenten an Windenergieanlagen." 3 Die Klägerin legte auch Warenmuster vor und schlug zur Einreihung die Codenummer 7326 9098 900 der Kombinierte Nomenklatur (KN - "andere Waren aus Stahl") vor. 4 2. Der Beklagte erließ nach Durchführung einer Zollprüfung (Prüfungsbericht vom 15.11.2011, Anlage K 2) zwei vZTA. Mit der vZTA Nr. DE ...-1 vom 06.03.2012 wurden die - kürzeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... antragsgemäß als "andere Waren aus Stahl" der Warennummer 7326 9098 900 des Zolltarifs zugewiesen. Mit der streitgegenständlichen vZTA Nr. DE ...-2 vom 05.03.2012 wurden die - längeren - Dehnhülsen mit den Artikel-Nummern ... als "nahtlose Rohre ..." der Warennummer 7304 3992 30 0 zugewiesen. Nur diese vZTA ist Gegenstand des Rechtsstreits. 5 Den Einspruch der Klägerin vom 05.04.2012 gegen diese vZTA wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 als unbegründet ab. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 6 3. Mit Klage vom 08.11.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 7 Da kurze und lange Dehnhülsen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften, weil sie in gleicher Weise hergestellt, vertrieben und verwendet würden, habe der Beklagte die längeren Dehnhülsen in dieselbe Warennummer der Pos. 7326 KN einzureihen wie die kürzeren Dehnhülsen. 8 Eine Dehnhülse sei kein Rohr der Pos. 7304 KN. Ein Rohr im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sei erst gegeben, wenn die Länge den Durchmesser in erheblichem Maße überschreite, wofür das Verhältnis von 2 zu 1 keinesfalls ausreiche. 9 Bei der Einreihung sei außerdem der Verwendungszweck der Ware zu berücksichtigen, der für Rohre in ErlHS 22.0 zu Pos. 7304 wiedergegeben. Dehnhülsen sei dort nicht genannt, so dass nicht als Rohre in den Tarif eingereiht werden könnte. Auch der Umstand, dass es zahlreiche DIN-Vorschriften im Zusammenhang mit Rohren gebe, Dehnhülsen jedoch in der DIN-Vorschriften 2510 zu Schraubverbindungen behandelt würden, sei ein Hinweis darauf, dass es sich um verschiedene Waren handele. 10 Die Klägerin trägt auf die Erörterung zuletzt vor, die streitgegenständlichen Dehnhülsen seien in Unterpos. 7318 2900 KN als "andere Waren, ähnlich Unterlegscheiben" einzureihen, denn Dehnhülsen seien den Unterlegscheiben ähnlich. Bei beiden Waren handele es sich um Teile von Schraubverbindungen, die zwischen der Schraubenmutter und dem zu befestigenden Gegenstand verwendet würden mit dem gemeinsamen Zweck, die Vorspannung zu erhöhen und die Schraubenverbindung zu sichern. Der Unterschied zwischen beiden Waren, der allein in der Scheibenhöhe liege, sei für die Einreihung unwesentlich. 11 Die Klägerin beantragt, 1. die verbindliche Zolltarifauskünfte DE ...-2 vom 05.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2012 aufzuheben; 12 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Waren der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 vom 05.03.2011 in die Warennummer 7318 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden, 13 oder 14 hilfsweise in die Warennummer 29007326 9098 der Kombinierte Nomenklatur eingereiht werden. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Vertiefend trägt er vor, dass der Begriff "Rohr" im Sinne der Pos. 7304 KN ausdrücklich nicht auf Waren beschränkt sei, die dem Durchleiten von Stoffen dienten, sondern auch solche umfasse, die für mechanische Beanspruchungen oder zur Kraftübertragung verwendet würden. Die Einreihung von Rohren in die Pos. 7304 KN werden allein dadurch begrenzt, dass ein bestimmtes Verhältnis von Rohrlänge zu äußerem Rohdurchmesser gemäß ErlKN Pos. 7304 Rz. 01.0 nicht unterschritten werden dürfe, weswegen hier zwei verschiedene vZTA für kürzere und für längere Dehnhülsen zu erlassen gewesen seien. 17 Eine Ausweisung der Dehnhülsen nach ErlHS Pos. 7304 Rz. 29.0 als Rohre, die eindeutig zu erkennbaren Waren verarbeitet seien, komme nicht in Betracht. Die bloße Ablängung des Ausgangsrohres auf die Abmessungen der konkreten Dehnhülsen sei nicht hinreichend, weil damit keine eindeutig als Dehnhülse erkennbaren Ware hergestellt werde. 18 Ergänzend führt der Beklagte aus, dass Dehnhülsen keine gemäß Unterpos. 7318 "den Unterlegscheiben ähnliche Ware" seien, insbesondere weil ihre Funktion nicht erkennbar sei. 19 4. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Hefter mit dem Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. 20 Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins am 23.05.2013 übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung; das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter hat der Beklagte sogleich und die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2013 erklärt. Entscheidungsgründe 21 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO). 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) DE ...-2 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA, in der die in der angefochtenen vZTA genannten Dehnhülsen in die Unterpos. 7318 2900 KN eingereiht werden. 24 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02). 25 2. Zwischen den Beteiligten ist infolge der Erörterung und der darauf eingereichten weiteren Schriftsätzen vorrangig die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Waren in die Position 7304 KN (so der Beklagte) oder in die Position 7318 KN (so die Klägerin) einzureihen sind. 26 Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren führen zu der von der Klägerin begehrten Einreihung in die Pos. 7318 KN. 27 3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 7318 KN. 28 a) Die Pos. 7318 KN bezeichnet "Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl". 29 Die Dehnhülsen sind aus Stahl gefertigt und erfüllen damit die Materialvorgabe der Pos. 7318 KN. 30 Einschlägig ist die von der Klägerin angesprochene Unterpos. 7318 2900 KN, die Waren ohne Gewinde, andere als Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, andere als Unterlegscheiben, Niete, Splinte und Keile und andere als Waren für bestimmte Luftfahrzeuge umfasst. 31 Allerdings handelt es sich bei den Dehnhülsen unstreitig nicht um Niete, Splinte oder Keile. Die weiterhin genannten Unterlegscheiben sind gemäß Erl.HS Pos. 7318 Rz. 26.0, 27.0 im Allgemeinen kleine, ziemlich dünne Scheiben mit einem Loch in der Mitte, die zwischen die Mutter und das zu verbindende Stück eingesetzt werden, um dieses zu schützen; wobei sie geschlossen, geschlitzt (z. B. geschlitzte Unterlegscheiben vom Typ Grower), gebogen oder gewölbt, mit teilweise ausgeschnittenen Lamellen (Fächerunterlegscheiben) sein oder aus zwei ganz flachen Kegelstümpfen bestehen können. Solcherart Unterlegscheiben, mit Ausnahme der geschlossenen, werden auch Federringe oder -scheiben genannt. 32 Die streitgegenständlichen Dehnhülsen entsprechen zwar nicht dieser allgemeinen Beschreibung von Unterlegscheiben, schon weil sie keine dünne Scheiben sind und nicht den Zweck haben, das zu verbindende Stück zu schützen. 33 Allerdings sind die Dehnhülsen, was für die Einreihung in Pos. 7318 KN genügt, den Unterlegscheiben ähnlich. 34 b) Was "ähnlich" im Sinne der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Eine Ähnlichkeit ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls dann gegeben, wenn eine Ware aus Eisen oder Stahl mit einer der in der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ausdrücklich genannten Ware insoweit vergleichbar ist, dass sie eine vergleichbare Funktion in einer vergleichbaren Art und Weise erfüllt. 35 Hinsichtlich der Funktion der in Pos. 7318 KN genannten Waren ist zunächst festzustellen, dass es sich um vorgefertigte Bestandteile von Schraub- oder anderen standardisierten Verbindungssystemen - z. B. mit Bolzen und Splinten (ErlHS Pos. 7318 Rz. 02.1) oder mit Nieten - handelt, die zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren verwendet werden. Überwiegend, wenn auch nicht zwingend, erfolgt diese Verbindung so, dass verbundenen Teile ohne Beschädigung leicht wieder auseinandergenommen werden können (vgl. ErlHS Pos. 7318 Rz. 02.1, Gegenbeispiel: Niete, vgl. ErlHS Pos. 7318 Rz. 19.0 betr. Niete). 36 Neben den eigentlichen Verbindungselementen Schrauben, Bolzen, Niete etc. sind in der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN ausdrücklich zum einen auch gegebenenfalls benötigte Gegenstücke genannt, z. B. Muttern oder Splinte (vgl. ErlHS Pos. 7318 Rz. 02.1), zum anderen weitere Elemente, die bei den angesprochenen Verbindungssystemen erkennbar zusätzlich verwendet werden, wie z. B. Unterlegscheiben. Den genannten weiteren Elementen kommt eine eigenständige Funktion im Hinblick auf den Warenzweck "Verbindungssystem zu". So wird in ErHS Pos. 7318 Rz. 27.0 als Zweck von Unterlegscheiben "im Allgemeinen" ausdrücklich der Schutz des zu verbindenden Werkstücks genannt. 37 Dass "ähnlich" im Sinne der Warenbeschreibung in Pos. 7318 KN auch Scheiben mit anderer (für die Verbindung der Werkteile relevanter) Funktion sein können, ergibt sich aus der Warenbeschreibung der Unterpos. 7318 21 KN, die ausdrücklich neben Federringen und -scheiben und "andere Sicherungsringe und -scheiben" nennt und damit die Sicherungsfunktion von bei einem Verbindungssystem verwendeten Elementen anspricht. 38 c) Vor diesem Hintergrund sind auch Dehnhülsen als Funktionssteil der in Pos. 7318 KN erfassten standardisierten Schraubverbindungen den dort ausdrücklich genannten Waren ähnlich. Denn sie sind bestimmt, wie auch vom Beklagten nicht in Abrede genommen, Bestandteil von Schraubverbindungen zu sein und haben bei diesen Schraubverbindungen eine dem Verbindungssystem dienende Funktion. 39 Dehnhülsen gleichen den Sicherungsringen und -scheiben in der Anwendung insoweit, als beide Arten von Waren in Schraubverbindungen derart verwendet werden, das die Schraube durch sie hindurchgeführt wird und die Waren sich dann - unmittelbar oder mittelbar - zwischen dem Schraubenkopf und dem Gegenstück, in das die Schraube hineingeschraubt wird, befinden. Hinsichtlich der Funktion ist festzustellen, dass die Dehnhülsen ebenso wie die Sicherungsringe die Vorspannung erhöhen und so die Schraubenverbindung sichern. Dass es sich bei Dehnhülsen um funktionale Standardteile von Schraubverbindungen handelt, erhellt auch eine Blick in die Vorschrift DIN 2510, deren Gegenstand Dehnschrauben sind und in der explizit auch die Verwendung von Dehnhülsen angesprochen wird, um eine ausreichende Elastizität insbesondere bei temperaturbeanspruchten Schraubenverbindungen zu erhalten. 40 Dass Dehnhülsen anders als Sicherungsscheiben und -ringe nicht flach sind, ist ein äußerer Unterschied, der der Feststellung einer Ähnlichkeit nicht entgegen, denn die für Pos. 7318 KN wesentlichen Merkmale bestimmen sich nicht nach der Optik, sondern nach der Funktion und Funktionsweise von Verbindungssystemen. 41 d) Dieses Einreihungsergebnis folgt der objektiven Beschaffenheit der Dehnhülsen. 42 Dafür genügt es, dass Dehnhülsen, wie auch der Blick in die DIN 2510 beweist, ein typischer Bestandteil eines Verbindungssystems auf der Basis einer Dehnschraube ist. Weiterhin sind die von der Klägerin zur Tarifierung vorgelegten Dehnhülsen - was unbestritten ist - im Hinblick auf das zu ihrer Herstellung verwendete Material, auf die Behandlung dieses Materials zur Herstellung und auf die Maße spezifisch für den Anwendungsbereich "Windanlagenbau" gefertigt worden. 43 Dass es sich bei den Dehnhülsen um eine Ware handelt, die von einem in diesem Technikbereich unbewanderten Betrachter in Unkenntnis von solchen Verbindungssystemen und den spezifischer Vorgaben für ein schlichtes Rohrstück gehalten werden kann, ist für die Tarifierung in Pos. 7318 KN nicht von Bedeutung. 44 4. Eine Einreihung der Ware in die Pos. 7304 "Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl", scheidet demnach aus, auch wenn der Wortlaut dieser Warenbeschreibung auch die streitgegenständlichen Dehnhülsen erfasst. 45 a) Gemäß ErlHS Pos. 7304 Rz. 29.0 sind Rohre und Hohlprofile, die zu eindeutig erkennbaren Waren verarbeitet sind, aus der Pos. 7304 KN ausgewiesen. Unstreitig sind die Rohre verwendungsspezifisch abgelängt worden, um die jeweiligen Dehnhülsen zu erhalten. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Beklagten - eine Verarbeitung im Sinne der Erläuterung. Das Gericht hält unter Bezugnahme auf seine Ausführungen unter Gliederungspunkt 3 d die Dehnhülsen für eindeutig erkennbar. 46 b) Im Übrigen würde auch eine Beachtung der AV 3a) zu einem Vorrang der Einreihung unter Pos. 7318 KN führen, weil es sich dabei um die genauere Warenbezeichnung handelt. Rohre sind gemäß ErlHS Kap. 73 Rz. 04.0 Satz 1 "Konzentrische Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt der selben inneren und äußeren Form". Ausgewiesen aus der Pos. 7304 sind gemäß Erl.KN Pos. 7304 Rz. 1.0 die Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zweimal überschreitet. Somit lässt sich feststellen, dass alle Dehnhülsen, sofern sie die Ausweisungsmaß überschreiten, Rohre im Sinne der Pos. 7304 KN sind. Umgekehrt sind jedoch mitnichten alle Rohre der Pos. 7304 KN Dehnhülsen der Pos. 7318 KN. Somit enthält, unbeschadet des Umstandes, dass Dehnhülsen in der Warenbeschreibung der Pos. 7318 KN nicht ausdrücklich benannt, sondern (nur) als "ähnliche Ware" erfasst werden, die Pos. 7318 KN für Dehnhülsen die genauere Warenbeschreibung. Anders als das von dem Beklagten herangezogenen Gegenbeispiels des Präzisionsstahlrohrs, das zur Herstellung von Stoßdämpfern für Motorradgabeln verwendet wird und noch nicht verarbeitet ist (Schriftsatz vom 26.11.2013, S. 4), sind die Dehnhülsen nicht erst noch herzustellen, sondern sind bereits vollständig hergestellt. 47 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO). 48 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.